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Sentenza 1 aprile 2025
Sentenza 1 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 01/04/2025, n. 35 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 35 |
| Data del deposito : | 1 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Parte_1 Parte_2
Joppi Senatsmitglied Pt_3
– Abfasser Persona_1 Parte_4
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 35/2021 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
- ER HO - IR (DE129075319),
vertreten und verteidigt von R.A. STECKHOLZER LORENZ
- Berufungsklägerin-
gegen
- AL - IR RA ( ), C.F._1
vertreten und verteidigt von R.A. KOFLER THOMAS und R.A.
DELUEG PATRICK
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
1
Nr. 701/2020 veröffentlicht am 11/09/2020
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 9.10.2024,
unter Einräumung der Ausschlussfrist des 9.12.2024 für die
Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 30.12.2024
für die Hinterlegung von Repliken zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für die Berufungsklägerin - Controparte_2
: CP_3
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenstelle Bozen, in
Abänderung des angefochtenen Urteiles Nr. 701/2020 vom
11.09.2020 des Landesgerichtes Bozen;
contrariis reiectis;
in der Hauptsache:
1. aus den angeführten Gründen, feststellen und erklären, dass
PR IS dem Berufungskläger TE LD den Betrag von
€ 7.569,00, oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, der sich
im Laufe des Verfahrens als rechtens erweisen sollte,
zuzüglich der Verzugszinsen gemäß GvD Nr. 231/2002 ab der
jeweiligen Fälligkeit bis zum effektiven Saldo, sowie abzüglich der
Teilzahlungen laut Art. 1194 ZGB in Höhe von € 3.000,00 vom
30.01.2019 und € 1.319,00 vom 01.02.2019, schuldet;
2. aus den angeführten Gründen, Persona_2
, dem Berufungskläger TE LD den Betrag von
[...]
€ 7.569,00, oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, der sich
2
im Laufe des Verfahrens als rechtens erweisen sollte, zuzüglich
der Verzugszinsen gemäß GvD Nr. 231/2002 ab der jeweiligen
Fälligkeit bis zum effektiven Saldo, abzüglich der vorgenannten
Teilzahlungen laut Art. 1194 ZGB, zu bezahlen;
auf jeden Fall:
3. aus den angeführten Gründen, den Berufungsbeklagten PR
IS die gesamten Kosten beider Instanzen dieses Verfahrens,
des Mediationsverfahrens Nr. 223/2018, jene betreffend die
fruchtlose außergerichtliche Eintreibung gemäß Art. 6 des GvD Nr.
231/2002 sowie jene betreffend die Zahlungsaufforderung mit
gleichzeitiger Zustellung des Vollstreckungstitels vom 18.01.2021,
sofern dieselben in der Zwischenzeit noch nicht beglichen worden
sein sollten, auferlegen;
in beweisrechtlicher Hinsicht, ohne Umkehr der Beweislast:
➢ bei Notwendigkeit, ein Amtssachverständigengutachten anordnen, um den Marktwert der streitgegenständlichen
Lieferungen Heu und somit den vom Beklagten an TE LD
geschuldeten Betrag zu ermitteln.
Für die Berufungsgegnerin AL - IR RA:
Möge das angerufene Gericht, contrariis reiectis:
in der Hauptsache:
1. aus den angeführten Gründen feststellen und erklären, dass
die gegnerische Berufungsklage rechtlich und faktisch
unbegründet ist, und sie daher abweisen;
Im Wege der Anschlussberufung,
3
2. den heutigen Berufungskläger zum Ersatz der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten für die Beweis- und Entscheidungsphase
verurteilen und die Verfahrenskosten für die Studiums- und
Einleitungsphase zwischen den Parteien kompensieren;
3. in der Folge die Gegenseite zur Rückerstattung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilen;
In jedem Fall,
4. den heutigen Berufungskläger zum Ersatz der
Verfahrenskosten, zuzüglich MwSt. und Fsbt. verurteilen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der
Verfahrensablauf in erster Instanz werden im angefochtenen
Urteil wie folgt umrissen:
Der Kläger hat den Beklagten vor dieses Landesgericht gerufen
und beantragt, letzterer solle zur Zahlung von € 7.569,00 zzgl.
Verzugszinsen gemäß GvD 231/2002 ab Fälligkeit bis Saldo
verurteilt werden, zzgl. . Der Beklagte habe Controparte_4
nämlich beim Kläger zwei Heulieferungen bestellt und erhalten,
die er nicht bezahlt habe und zwar: a. eine Heulieferung von
270 Doppelzentner am 27/02/2016 zum Preis von Euro
4.050,00;
b. eine Heulieferung von 230 Doppelzentner am 10/04/2017
zum Preis von Euro 3.519,00.
2. Der Beklagte ließ sich in das Verfahren ein und bestätigte,
die besagten zwei Heulieferungen erhalten zu haben. Er
4
wandte allerdings ein, dass die erste Heulieferung (vom
27/02/2016) mit Schimmel befallen gewesen sei, was er dem
Kläger sofort nach Lieferung mitgeteilt habe. Es habe eine
Abmachung zwischen den Parteien gegeben, derzufolge der
Beklagte für die Heulieferung vom 27/02/2016 lediglich Euro
800,00 zahlen müsse und der Kläger ihm eine neue
Heulieferung liefern werde, welche am 10/04/2017 erfolgt sei.
Der Beklagte gestand ein, eine von Euro 4.319,00 (Euro Per_3
3.519,00 + Euro 800,00 = 4.319,00) gegenüber dem Kläger zu
haben, bestritt aber jeden weiteren vom Kläger geltend
gemachten Betrag.
Nach erfolglosem Abschluss der vom Gericht delegierten
Mediation, ordnete der unterfertigte Richter (auf Antrag des
Klägers) dem Beklagten am 17/01/2019 an, an den Kläger den
nicht bestrittenen Betrag von Euro 4.319,00 zzgl. gesetzliche
Zinsen ab 04/10/2017 bis zum effektiven Saldo zu bezahlen.
Nach Hinterlegung der Schriftsätze nach Art. 183 Abs. 6 ZPO
erachtete der Richter das Verfahren für entscheidungsreif und
setzte die Verhandlung zur Stellung der Schlussanträge fest,
welche am 21/05/2020 stattfand. Der Richter behielt das
Verfahren zur Entscheidung ein, unter Erteilung verkürzter Fristen
nach Art. 190 ZPO.
Mit dem in erster Instanz erlassenen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen
festgestellt, dass IS RA dem heutigen Berufungskläger
5
LD den anerkannten Betrag in Höhe von Euro CP_2
4.319,00 zuzüglich Verzugszinsen gemäß GvD 231/2002 ab dem
11.05.2017 bis zur vollständigen Begleichung schuldete und zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung – unter Berücksichtigung
der im Laufe des Verfahrens geleisteten Zahlungen – noch einen
Betrag von Euro 580,45 zuzüglich Verzugszinsen gemäß GvD
231/2002 ab dem Datum des Urteils bis zur vollständigen
Begleichung schuldete. Dementsprechend wurde IS RA
zur Zahlung der Verzugszinsen sowie zur Tragung der Hälfte der
Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen das genannte Urteil hat LD Persona_4
eingelegt, gestützt auf vier Rechtsmittelgründe, die wie folgt bezeichnet sind:
I Fehlende Behandlung eines grundsätzlichen Einwandes
und zwar hinsichtlich der verspäteten Einlassung seitens PR
IS und der damit zusammenhängenden sowie fristgerecht
eingewendeten Verwirkungen im Sinne von Art. 167 ZPO.
II Zur fehlerhaften und unzureichende Beweiswürdigung - zur
fehlenden/mangelhaften Feststellung des Ausmaßes der
behaupteten Mängel - zur fehlenden Beweisaufnahme.
III Zur fehlerhaften Berechnung des geschuldeten Betrages -
materieller Fehler des Erstgerichts.
IV Zu den Prozessspesen.
Der Berufungsbeklagte hat sich in das Rechtsmittelverfahren
eingelassen, die Zurückweisung der gegnerischen Anfechtung
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beantragt und zudem Anschlussberufung eingelegt, mit der er die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der
Verfahrenskosten angefochten hat.
Nach Aufnahme der von den Parteien angeboten mündlichen
Beweise wurde die Streitsache unter Einräumung der gesetzlichen Fristen zur Hinterlegung von Schluss- und
Replikschriftsätzen zu den von den Parteivertretern mit
Verhandlungsnoten gestellten und im Rubrum angeführten
Schlussanträgen zur Entscheidung einbehalten.
2. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die
Berufungskläger, dass das erstinstanzliche Gericht die verspätete Einlassung des Beklagten nicht berücksichtigt und folglich dessen Einwendung nicht als verspätet gewertet hat.
Diese Einrede, insbesondere die behauptete Mängelrüge gemäß
Art. 1495 ZGB, hätte gemäß Art. 166 ZPO fristgerecht erhoben werden müssen, was jedoch nicht zutraf.
Die Berufungsrüge ist begründet.
Hinsichtlich der verspäteten Einlassung in das erstinstanzliche
Verfahren von IS RA ist zunächst festzustellen, dass der
Beklagte seinen Einlassungsschriftsatz am 17.07.2018
telematisch hinterlegt hat, somit außerhalb der Frist gemäß Art.
166 ZPO – in der ratione temporis anwendbaren Fassung – von zwanzig Tagen vor der Erstverhandlung, welche am 17.07.2018
stattfand.
Daraus folgt, dass der Beklagte gemäß Art. 167 Abs. 2 ZPO
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tatsächlich das Recht verwirkt hat, meritorische Einrede
vorzubringen, die nicht von Amts wegen erhoben werden können.
Dies vorausgeschickt, hat sich die beklagte Partei im Rahmen
ihrer Einlassung nicht darauf beschränkt, das Vorliegen von
Mängeln an der erworbenen Ware – konkret das Vorhandensein
von Schimmel im Heu – zu rügen, sondern hat zudem die
Existenz einer zwischen den Parteien nach der Mängelrüge
getroffenen Vereinbarung behauptet. Demnach habe der
Verkäufer ER, nachdem er das Vorhandensein von
Schimmel und somit die zumindest teilweise Ungeeignetheit des gelieferten Heus anerkannt habe, mit dem Käufer vereinbart,
eine neue Lieferung von Heu als Ersatz für die vorherige vorzunehmen, und zwar zum Preis von 3.519,00 Euro, während
der Käufer RA für die mangelhafte Lieferung lediglich einen reduzierten Betrag in Höhe von 800,00 Euro zu zahlen gehabt habe (Einlassungsschriftsatz vom 16.7.2018, Seite 3 ff.:
Unmittelbar nach dem Abladen des Heus und Kontrolle durch den
heutigen Kläger, ist festgestellt worden, dass, im Widerspruch zu
den Ausführungen des Klägers, ca. ¾ der gelieferten Ware mit
Schimmel befallen waren. Der heutige Beklagte teilte diesen
Umstand sowohl LD TE als auch dem Vermittler Adolf
Lechner mit. Letzterer wurde unmittelbar nach der Beanstandung
vom heutigen Kläger kontaktiert. Er hat den beschriebenen
Zustand der Ware anerkannt und mittgeteilt, dass der heutigen
8
Kläger das Heu abholt. Es folgten zahlreiche Telefongespräche
zwischen den heutigen Streitparteien. Schlussendlich wurde
vereinbart, dass LD TE eine neue Ladung Heu liefert und
IS für die „alte“ Lieferung vom 27.02.2016 einen Per_2
allumfassenden Betrag in der Höhe von Euro 800,00 bezahlt. […]
Am 10.04.2017 lieferte der heutige Kläger vereinbarungsgemäß
eine neue Ladung Heu, welche von IS PR angenommen
worden ist. Ebenfalls in Erfüllung der obigen Vereinbarung kam
PR seiner Verpflichtung nach und ersuchte um Per_2
Übermittlung der entsprechenden Rechnung).
Der Beklagte RA hat daher nicht nur die Einwendung von
Mängeln der verkauften Sache erhoben, sondern vielmehr das
Bestehen einer zwischen den Parteien mündlich
abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung dargelegt, die in den
Anwendungsbereich von Art. 1965 ZGB fällt.
Insbesondere ergibt sich das Bestehen einer Streitigkeit
zwischen den Parteien oder zumindest die mögliche Entstehung
einer solchen aus dem Vorbringen zahlreicher Telefongespräche,
die auf die Rüge der Mängel folgten und dem Zustandekommen
der Vereinbarung vorausgingen. Das Vorliegen gegenseitiger
Zugeständnisse lässt sich anhand der Natur der behaupteten getroffenen Vereinbarung feststellen: Der Verkäufer hätte sich damit begnügt, einen geringeren als den ursprünglich
vereinbarten Preis zu erhalten, während sich der Käufer
verpflichtet hätte, einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro für eine
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angeblich unbrauchbare Heulieferung zu zahlen und eine neue
Lieferung als Ersatz für die vorherige zu bestellen (Siehe
insbesondere die Beweiskapitel Nr. 10 und 23 der zweiten
Schriftsatz gemäß Art. 183 vom 20.03.2019 von IS RA: 10)
Ist es wahr, dass umgehend nach Feststellung des Persona_2
Schimmelbefalls der Heulieferung LD TE telefonisch
aufgefordert hat, das Heu wieder mitzunehmen und zu entfernen,
da ungebräuchlich?; Ist es wahr, dass PR am 10.04.2017 Per_2
der zweiten Lieferung nur unter der Bedingung zugestimmt hat,
dass LD TE nur den Betrag in der Höhe von € 800,00 für
die Heulieferung vom 27.02.2016 verlangen würde?).
Der Beklagte hat somit in seiner Klagebeantwortung eine
Tatsache mit abändernder Wirkung (fatto modificativo) in Bezug
auf die vom Kläger geltend gemachte Forderung eingewandt.
Da diese Vergleichsvereinbarung nach dem Vorbringen des
Beklagten bereits vor der Einleitung des erstinstanzlichen
Verfahrens zustande gekommen sein soll, ist davon auszugehen,
dass die entsprechende Einwendung nur auf Antrag der Partei
erhoben werden kann und dem Beklagten die Erhebung dieser
Einwendung im Falle einer verspäteten Einlassung im Hinblick
auf die Frist gemäß Artikel 166 ZPO daher verwehrt ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des
Kassationsgerichtshofs Nr. 30905 vom 6.11.2023 verwiesen,
gemäß der die Geltendmachung einer novativen
Vergleichsvereinbarung, die nicht im Laufe des Verfahrens
10
abgeschlossen wurde, eine „Einwendung im engeren Sinne“
darstellt, die nicht von Amts wegen berücksichtigt werden kann
(La deduzione di una transazione novativa - salva l'ipotesi di sua
conclusione in corso di causa, ex art. 1965 c.c. - costituisce
eccezione in senso stretto, con la conseguente operatività del
divieto di proposizione in appello ex art. 345 c.p.c., qualora la si
qualifichi come tesa a paralizzare la pretesa della controparte e ad
ottenere, quindi, una pronuncia di merito favorevole alla parte che
la propone - . Abt. 3, 06/11/2023, Nr. 30905, Rv. 669335 Pt_5
– 01).
Ähnliche Erwägungen gelten – unabhängig vom Bestehen der
Vergleichsvereinbarung – für die geltend gemachten Mängel der verkauften Sache. Auch diese Einrede unterliegt nicht der amtswegigen Prüfung, da das zugrunde liegende
Tatbestandsmerkmal die Ausübung eines potestativen Rechts
betrifft, das nur vom Berechtigten durch eine Willenserklärung
gerichtlich geltend gemacht werden kann (Zur Unterscheidung
zwischen Einreden, die nur auf Antrag der Partei erhoben werden dürfen, und solchen, die auch von Amts wegen vom Richter
geprüft werden können, vgl. KassGH, VS, Urteil vom 27.07.2005,
Nr. 15661 – Poiché nel nostro ordinamento le eccezioni in senso
stretto, cioè quelle rilevabili soltanto ad istanza di parte, si
identificano o in quelle per le quali la legge espressamente riservi
il potere di rilevazione alla parte o in quelle in cui il fatto integratore
dell'eccezione corrisponde all'esercizio di un diritto potestativo
11
azionabile in giudizio da parte del titolare e, quindi, per svolgere
l'efficacia modificativa, impeditiva od estintiva di un rapporto
giuridico suppone il tramite di una manifestazione di volontà della
parte [da sola o realizzabile attraverso un accertamento giudiziale]
l'eccezione di interruzione della prescrizione integra un'eccezione
in senso lato e non in senso stretto e, pertanto, può essere rilevata
d'ufficio dal giudice sulla base di elementi probatori ritualmente
acquisiti agli atti, dovendosi escludere, altresì, che la rilevabilità
ad istanza di parte possa giustificarsi in ragione della normale
rilevabilità soltanto ad istanza di parte dell'eccezione di
prescrizione, giacché non ha fondamento di diritto positivo
assimilare al regime di rilevazione di una eccezione in senso
stretto quello di una controeccezione, qual è l'interruzione della
prescrizione).
Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der von der beklagten
Partei verspätet erhobenen Einwendungen.
Schlussendlich, da im Übrigen unbestritten ist, dass der
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger zwei Lieferungen Heu
zu einem vereinbarten Gesamtpreis von 7.569,00 Euro bestellt und tatsächlich erhalten hat, ist dem Antrag von LD
in vollem Umfang stattzugeben. CP_2
wird folglich verurteilt, der Parte_6
ER HO - IR den Betrag von Euro
7.569,00, abzüglich der am 30.1.2019 geleisteten Parte_7
von Euro 3.000,00, sowie der am 1.2.2019 geleisteten
12
von Euro 1.319,00, welche im Sinne des Art. 1194 Parte_7
ZGB zuerst auf die Zinsen anzurechnen sind, zzgl. der Zinsen
gemäß GvD 231/2002 ab dem 11.05.2017 bis zur effektiven
Begleichung der Schuld zu bezahlen.
3. Die Stattgabe der Hauptberufung, mit der Folge der
Anerkennung des oben genannten Betrages zugunsten der
- , führt zur Erledigung des Controparte_2 CP_3
zweiten Berufungsgrundes, durch den der Berufungskläger im
Wesentlichen die Entscheidung des Landesgerichts hinsichtlich einer fehlerhaften und unzureichenden Beweiswürdigung sowie der unterbliebenen oder mangelhaften Feststellung des behaupteten Mangelausmaßes rügt, sowie des dritten
Berufungsgrundes, durch den der Berufungskläger die fehlerhafte Berechnung des in der erstinstanzlichen
Entscheidung festgestellten geschuldeten Betrages beanstandet hat.
4. Weiterhin führt die der Hauptberufung und Per_5
die damit verbundene Abänderung des angefochtenen Urteils
von Amts wegen zur Notwendigkeit einer neuen Regelung der
Verfahrenskosten der ersten Instanz.
Der vierte und letzte Anfechtungsgrund, mit dem der
Berufungskläger die fehlerhafte Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, sowie der einzige
Anfechtungsgrund der Anschlussberufung sind daher als gegenstandslos zu betrachten.
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5. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat sich der vom heutigen Berufungskläger geltend gemachte Anspruch als begründet erwiesen.
Der unterlegene Berufungsbeklagte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
Diese werden gemäß dem Urteilspruch nach DM 55/2014
(Tabelle 2, Wertstaffel: von Euro 5.200,01 bis 26.000,00)
berechnet, unter Heranziehung der Mindestwerte für die
Überprüfungsphase, die Einleitungsphase, die Beweisphase und die Entscheidungsphase aufgrund der Einfachheit der
Streitsache.
Zusätzlich werden die Beträge von 250,00 Euro für
außergerichtliche Anwaltskosten und 450,00 Euro für
Anwaltskosten des Mediationsverfahrens zuerkannt.
Der Berufungsbeklagte hat ebenfalls die Verfahrenskosten dieser
Instanz zu tragen.
Diese werden gemäß dem Urteilspruch nach DM 55/2014
(Tabelle 12, Wertstaffel;
von Euro 5.200,01 bis 26.000,00)
berechnet, unter Heranziehung der Mindestwerte für die
Überprüfungsphase, die Einleitungsphase, die Beweisphase und die Entscheidungsphase aufgrund der Einfachheit der
Streitsache.
Es besteht kein Anlass, über die für die Vollstreckung des angefochtenen Urteils entstandenen Kosten zu entscheiden, da diese im Vollstreckungsverfahren festgesetzt werden müssen.
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A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt in Controparte_5
dem von der Berufungsklägerin - Controparte_2
gegen die Berufungsbeklagte - CP_3 Per_2
– Anschlussberufungsklägerin –, in Parte_6
Anfechtung des am 11/09/2020 veröffentlichen Urteils Nr.
701/2020 angestrengten Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung, bei gleichzeitiger
Abweisung aller gegenteiligen Anträge und Einwände, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
wie folgt zu Recht:
1. Es wird festgestellt, dass Parte_6
der ER HO - IR den Betrag
von Euro 7.569,00, abzüglich der am 30.1.2019
geleisteten von Euro 3.000,00, sowie der am Parte_7
1.2.2019 geleisteten von Euro 1.319,00, Parte_7
welche im Sinne des Art. 1194 ZGB zuerst auf die Zinsen
anzurechnen sind, zzgl. der Zinsen gemäß GvD
231/2002 ab dem 11.05.2017 bis zur effektiven
Begleichung der Schuld schuldet.
2. wird folglich verurteilt, der Parte_6
ER HO - IR den Betrag von
Euro 7.569,00, abzüglich der am 30.1.2019 geleisteten von Euro 3.000,00, sowie der am 1.2.2019 Parte_7
geleisteten von Euro 1.319,00, welche im Parte_7
15
Sinne des Art. 1194 ZGB zuerst auf die Zinsen
anzurechnen sind, zzgl. der Zinsen gemäß GvD
231/2002 ab dem 11.05.2017 bis zur effektiven
Begleichung der Schuld zu bezahlen.
3. RA wird verurteilt, die Parte_6
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an
- zu erstatten, Controparte_2 CP_3
welche insgesamt in Euro 2.538,50 liquidiert werden,
zuzüglich Euro 250,00 für außergerichtlichen
Anwaltspesen, Euro 450,00 für Anwaltspesen des
Mediationsverfahrens, Euro 472,49 für , Persona_6
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
4. RA wird verurteilt die Parte_6
Prozesskosten dieser Verfahrensinstanz an CP_2
- zu erstatten, welche
[...] CP_3
insgesamt in Euro 2.904,50 liquidiert werden, zuzüglich
Euro 248,63 für allgemeine Spesen, MwSt. Persona_6
und FB wie gesetzlich geregelt.
19.2.2024
Der Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_7 Persona_1
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