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Sentenza 20 marzo 2025
Sentenza 20 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 20/03/2025, n. 294 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 294 |
| Data del deposito : | 20 marzo 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 3993/2021
zwischen den Prozessparteien:
Klagende Partei: , Controparte_1 CP_2
Pers 02518920216, vertreten und verteidigt von Dr. ; Persona_2
Partei: , 02442490211, CP_3 Controparte_4 CP_2
Pers vertreten und verteidigt von Dr. , Persona_3
: Controparte_5
UND SCHADENERSATZ Controparte_6
1 von 17 AUF Controparte_7 CP_8
[...] Controparte_9
SCHLUSSANTRÄGE:
der : Controparte_1
„Möge das ehrenwerte Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, wie folgt
urteilen
In der Hauptsache:
a. feststellen und erklären, dass die Beklagte Firma Controparte_4
aufgrund des Sachvortrages nicht eine Forderung gegenüber der Klägerin
OF Real Estate BH in Höhe von Euro 111.246,43 hat;
b. feststellen und erklären, dass auf der Grundlage der vom BAleiter Arch.
Barbolini vorgenommene Endabrechnung vom 28.11.2021 eine Restforderung
zu Gunsten der Beklagten Firma ST BA BH in Höhe von Euro
82.858,42 besteht;
c. feststellen und erklären, dass die CP_3 Controparte_10
:
[...]
c.1 nicht fachgerechte Arbeiten ausgeführt hat, deren Behebung bzw. Aufwand
zur Beseitigung mit Euro 9.535,52 beziffert wird, bzw. jenen höheren oder
2 von 17 niedrigeren Betrag, der vom Gericht festgestellt wird;
c.
2. nicht termingerecht den Rohbau zum 07.09.2021 fertiggestellt hat und somit
die vertraglich vereinbarte Pönale von 35 Tagen a € 400,00/Tag bis zur
Auflösung des Werkvertrages am 13.10.2021 in Höhe von € 14.000,00, zu
Gunsten der Klägerin und zu Lasten der Beklagten Firma ST BA BH
gemäß Werkvertrag vom 10.06.2021 angereift ist;
- die unter Punkt c.1 und c.
2. angeführten Beträge für die Behebung der Mängel
bzw. als Pönale, bzw. jenen höheren oder niedrigeren Betrag, der vom Gericht
festgestellt wird, von der Restforderung unter Punkt b) in Controparte_11
Höhe 82.858,42 in Abzug bringen.
In beweisrechtlicher Hinsicht … (omissis).
Die im Wege der Widerklage seitens der Beklagten ST BA BH geltend
gemachten Forderungen, welche die tatsächliche Forderung der Firma ST
BA BH übersteigen, abzüglich der festgestellten und verursachten Schäden
sowie Pönale, abweisen da rechtlich wie faktisch unbegründet.
Mit Ersatz und Vergütung und Spesen dieses Verfahrens einschließlich des
Verfahrens auf Sicherungsbeschlagnahme“;
der : Controparte_4
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller gegnerischen Anträge
3 von 17 und Einreden,
- in der Hauptsache und im Wege der Widerklage
1) das gegnerische Klagebegehren aus den eingangs erwähnten Gründen als
unzulässig und unbegründet abweisen;
2) feststellen und erklären, dass die Fa. aus den eingangs Controparte_4
dargelegten Gründen eine offene Forderung in Höhe von insgesamt Euro
113.567,68 gegenüber der Fa. Controparte_12
3) infolgedessen die Fa. zur von CP_1 Controparte_1 Controparte_13
Euro 113.567,68 (bzw. jenes höheren oder niederen im Zuge des
Gerichtsverfahrens festgestellten Betrages), zzgl. vertraglicher Verzugszinsen in
Höhe des Diskontsatzes plus 9,0 Punkte bzw. in Unterordnung der
Verzugszinsen gemäß Art. 5 GvD Nr. 231/2002 vom Tag der Fälligkeit der
Rechnungen bis zur tatsächlichen Zahlung, an die Fa. Controparte_14
;
[...]
- auf jeden Fall:
4) die Klägerin zum Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten, Gebühren und
Honorare, samt Mehrwertsteuer und Fürsorgebeiträge verurteilen. Hierzu wird
festgehalten, dass die Schriftsätze mit den in Art. 4 Abs.
1-bis M.D. 55/2014
vorgesehenen Techniken erstellt werden und dies bei der Festlegung des zu
liquidierenden Anwaltsentgeltes berücksichtigt werden möge.
4 von 17 In beweisrechtlicher … (omissis)”. Per_4
Controparte_15
[...]
1. Zur Vorgeschichte: Am 10/06/2021 schloss die Klägerin OF RE
ST BH als Auftraggeberin mit der Beklagten Controparte_4
als Auftragnehmerin einen Unternehmerwerkvertrag ab, welcher die
„Ausführung der BAmeisterarbeiten für die Wohnanlage „Lifetime“ in Olang“
(Unternehmerwerkvertrag: Dok. Nr. 2 der klagenden Partei und der beklagten
Partei1) zum Gegenstand hatte. Mit der E-Mail - Mitteilung vom 13/10/2021
(Dok. Nr. 5 der klagenden Partei) hat die Auftraggeberin mit Bezugnahme auf die beiden ausdrücklichen Aufhebungsklauseln des Art. 102 (wegen Aussetzung
5 von 17 der Arbeiten) und des Art. 13 des Unternehmerwerkvertrages (wegen
Einstellung oder verspäteter Fertigstellung der Arbeiten) die Vertragsauflösung
mit sofortiger Wirkung mitgeteilt. Die Auflösung ist von der Auftragnehmerin
„zur genommen worden, wobei sie die Aussetzung der BAarbeiten Per_5
mit dem Fehlen der statischen Unterlagen für den Weiterbau und der ausgebliebenen Zahlung der Zwischenrechnung als gerechtfertigt gehalten hat
(vgl. Schreiben mittels zertifizierter E-Mail: Dok. Nr. 9 der beklagten Partei).
2. Die klagt nun in diesem Verfahren, wie man Controparte_1
den obigen Schlussanträgen entnehmen kann, die auf Controparte_4
, dass sie derselben als noch offene Forderung für die CP_6
durchgeführten BAarbeiten nicht den von dieser geforderten Betrag von €
111.246,43 schulde, sondern lediglich den niedrigeren Betrag von € 82.858,42,
wofür sie die Endabrechnung des BAleiters Arch. Dr. Persona_6
(Summe € 262.858,42 minus Anzahlung € 180.000,00).
[...] Parte_2
Von genannter Forderung sei zudem der Betrag von € 9.535,52 als
Schadenersatz für vorgebrachte BAmängel wegen nicht fachgerechter Arbeiten
in Abzug zu bringen3. Weiters wäre die Strafzahlung von € 14.000,00 im Sinne
ausdrücklicher Abweichung der Bestimmung des Art 1671 ZGB hat der Werkübernehmer, im Falle des Rücktrittes des Auftraggebers, das Recht, die Zahlung der ordnungsgemäß getätigten Arbeiten und Aufwendungen zu fordern, nicht jedoch den entgangenen Gewinn“. 3 Zur genauen Auflistung und Bezifferung der BAmängel vgl. S. 5 ff. unter Bezugnahme auf die CP_17 Beanstandungen des Dr. Arch. Dok. Nr. 7 der klagenden Partei). Im Einzelnen werden Persona_6 folgende 11 BAmängel aufgelistet und beziffert:
6 von 17 des Art. 4 des Unternehmerwerkvertrages4 wegen verspäteter Fertigstellung
(Verspätung von 35 Tagen zu einer Tagespönale von € 400,00) vom Entgelt
abzuziehen. Nach Abzug der beiden Posten resultiert eine anerkannte
Gesamtforderung von € 59.322,90. Davon hat die Klägerin ausdrücklich in der
Klageschrift die Summe von € 59.318,00 (also 4,9 Euro weniger) anerkannt:
„Die Forderung der Beklagten ST BA BH beträgt sohin aufgerundet
Euro 59.318,00 und nicht Euro 111.246,43“ (Klageschrift, S. 8).
3. Die Beklagte beantragt hingegen die Abweisung der Controparte_4
gegnerischen Klagebegehren, indem sie ausnahmslos alle vorgehaltenen
BAmmängel als unbegründet zurückweist5 und mehrere Gründe6 anführt,
1. Fehlerhafte : €1.780,43 Controparte_18
2. : €1.675,00 Parte_3
3. : €192,00 Controparte_19
4. und Anschluss : €364,75 CP_20 Controparte_21
5. Anschluss : €303,00 Controparte_22
6. : €192,00 Controparte_23
7. €568,00 Controparte_24
8. Falscher €1.136,00 Controparte_25
9. : €55,50 Parte_4 Controparte_26
10. Schäden an benachbarten : €3.181,84 Parte_5
11. €55,50 Controparte_27 Gesamtsumme: €9.539,52. 4 Art. 4 des Unternehmerwerkvertrages;
„Die Fristen zur folgt festgelegt: Controparte_28
a. 23.06.2021 CP_29
b. 07.09.2021 Controparte_30
c. 15.12.2021 . Controparte_31 Für jeden weiteren Arbeitstag, durch welchen sich die Übergabe des BAwerkes verspätet, wird gegen den Auftragsnehmer eine Vertragsstrafe von € 400,00.- (Euro Vierhundert,00.-) pro Tag verrechnet. Ausgenommen von Vertragsstrafen sind jegliche Arbeitsunterbrechungen, welche auf die Covid 19 Pandemie zurückzuführen sind“. 5 Vgl. dazu die Ausführungen im Einlassungsschriftsatz, welche kurz wie folgt zusammengefasst werden können:
1. Fehlerhafte Ausführung der beiden Stiegen: Die genaue Höhe der nicht in den Persona_7 Ausführungsplänen ersichtlich. Die Treppen wurden gemäß den Vorgaben der Auftraggeberin errichtet, und es entstand kein Schaden.
7 von 17 weshalb keine Verspätung bei der Werksherstellung bestehe. Im Wege der
Widerklage beantragt sie die Verurteilung der Klägerin zur Bezahlung der nach ihrer Meinung noch offenen Forderung aus der durchgeführten BAtätigkeit in der Höhe von € 111.246,43 als Differenzbetrag aus der von ihr bezifferten
Gesamtforderung von € 283.546,43 und dem von der Klägerin bereits bezahlten
Betrag von € 172.800,00 sowie durch Hinzufügen eines geltend gemachten
Gewinnausfalls von Euro 500,00 (vgl. Einlassung, S. 7f).
2. Beschädigte Randsteine: Die BAarbeiten wurden gemäß den Anweisungen des BAherrn und der
BAleitung ausgeführt.
3. Falsch gemauerte Kellertür: Die Türenöffnungen wurden ordnungsgemäß gemäß Plan mit einer Breite von 90 cm gemauert.
4. Kernbohrung und Anschluss der vergessenen Abwasserleitung: Die Arbeiten wurden vertragskonform erfüllt. Die Verantwortung für die Abwasserleitungen liegt beim Hydrauliker, der direkt von OF beauftragt wurde.
5. Anschluss der vergessenen Abwasserleitung Rampenentwässerung: Die Verlegung der PVC-Rohre war nicht Aufgabe der , sondern des Hydraulikers. Eine mittlere Rampenentwässerung Controparte_4 war im Projekt nie vorgesehen.
6. Zusatzarbeiten für das Einputzen der Hauptsteigleitung: Die Hauptsteigleitung wurde ordnungsgemäß gemauert.
7. Technikraum komplett aus dem Winkel betoniert: Die Wände im Technikraum wurden ordnungsgemäß errichtet und sind nicht aus dem Winkel.
8. Falscher Meterriss im Erdgeschoss: Der Meterriss wurde entsprechend den Anweisungen des BAherrn und der BAleitung ausgeführt.
9. Falsch gesetzte Kellertüren im Garagenbereich: Die Kellertüren wurden ordnungsgemäß gesetzt.
10. Schäden an benachbarten Gartenzäunen: Der Zaun wurde von Betonspritzern gereinigt, und die weiteren angeblichen Beschädigungen wurden bereits behoben.
11. Aufräumen und Entsorgung des BAschuttes: Der zurückgelassene BAschutt stammt nicht von der
Klägerin, welche ihren BAschutt fachgerecht entsorgt hat. 6 Dazu wurden im Einlassungsschriftsatz (vgl. S. 13 f) von der Beklagten folgende Argumente vorgebracht:
1. Verzögerter BAbeginn: Die BAarbeiten konnten nicht wie geplant am 23.06.2021 beginnen, da die
Klägerin notwendige Unterlagen und Genehmigungen nicht rechtzeitig bereitgestellt hatte. Der tatsächliche BAbeginn war daher erst am 28.06.2021 möglich.
2. Organisatorische Schwierigkeiten: es zu zahlreichen kurzfristigen Persona_8 Änderungen und neuen Anweisungen seitens der Klägerin, was die BAarbeiten erheblich beeinträchtigte.
3. Covid-Erkrankungen: Mehrere Mitarbeiter der ST BA BH erkrankten an Covid-19.
4. Zahlungsverzug: Die BAherrschaft kam ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, was gemäß Art. 5 des Werkvertrages eine Unterbrechung der Arbeiten rechtfertigte.
5. Fertigstellung des Rohbaus: Trotz der genannten Schwierigkeiten wurde der Rohbau fristgerecht am
09.09.2021 fertiggestellt, was innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums lag.
8 von 17 4. Ab dem Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nummer 1, ZPO vom 01/09/2022
resultiert das Petitum der Beklagten auf € 113.567,68 (vgl. auch obige
Schlussanträge) erhöht, weil die Beklagte noch den Betrag von € 2.321,25 für
den BAstellenstrom hinzufügt, welcher auf der BAstelle nach
Vertragsauflösung (und damit nicht mehr von der Beklagten) verbraucht wurde
(vgl. Dokumente Nr. 22 bis 26 der beklagten Partei). Die Klägerin hat eingewendet, dass besagter Antrag „verfristet“ sei sowie „rechtlich wie faktisch
unbegründet“ nach Art. 183, Abs. 6, Nummer Controparte_32
2, vom 03/10/2022).
5. Angesichts der unbestrittenen Forderung zugunsten der Beklagten von €
59.318,00 hat Richter Dr. auf Antrag derselben mit Maßnahme Persona_9
vom 08/06/2022 einen vorläufig vollstreckbaren Beschluss nach Art. 186bis
ZPO erlassen, in dem er der Klägerin angeordnet hat „die an die CP_13
des Kapitalbetrages von Euro 59.318,00 zzgl. Zinsen Controparte_4
gemäß GvD Nr. 231/2002 auf diesen Betrag ab Fälligkeitstag bis zur effektiven
Zahlung zu tätigen“ (Beschluss vom 08/06/2022). Die Klägerin führte die angeordnete Zahlung, im Gesamtumfang von € 62.386,28 (Kapital und ), Per_10
am 17/06/2022 durch (Dok. Nr. 63 der beklagten Partei).
6. Am 02/05/2022 stellte die einen Antrag auf Controparte_4
Sicherstellungsbeschlagnahme, um bewegliche und unbewegliche Güter,
9 von 17 Forderungen gegenüber Dritten sowie Wertpapiere der CP_1
bis zu einem Wert von 130.000 Euro zu beschlagnahmen7. Der
[...]
Richter Dr. wies den Antrag am 29/05/2022 ab. Die Persona_9
Ablehnung basierte darauf, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen,
nämlich der fumus boni iuris (Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache) und das periculum in mora (Gefahr im Verzug), nicht gegeben waren.
7. Die Streitsache setzt die Lösung einer Vielzahl technisch - buchhalterischer
Fragen voraus. Dazu gehören die kontrovers diskutierten BAmängel samt
Aufwendungen für deren Behebung, die Strafzahlung wegen vorgehaltener
Verspätung, die strittige Abrechnung „auf Aufmaß … bzw. laut den effektiv
eingebauten Mengen und Maßen“ (Unternehmerwerkvertrag: Dok. Nr. 2 der klagenden und beklagten Partei), die von der Beklagten geltend gemacht
Forderung aus Gewinnausfall und schließlich die aus all dem resultierende
Feststellung der gegenseitigen Haben- und Sollsituation. Zur Lösung der genannten Probleme wurde vom Richter Dr. an Ing. Persona_11 CP_33
die Erstellung eines Amtsgutachtens vergeben (vgl. Beschluss vom
[...]
31/08/2023).
10 von 17 8. Der beauftragte Amtsgutachter hat in seinem Gutachten vom 12/03/2024 die gestellten Fragestellungen, nach eingehendem Studium der Aktenlage,
viermaligem Treffen mit den Parteigutachtern, davon eins auch bei einem
Lokalaugenschein vor Ort, und nach Beantwortung der schriftlichen
Stellungnahme derselben, in vernünftig nachvollziehbarer und überzeugender
Art und Weise beantwortet. Es ist kein methodologischer bzw. logischer Grund
ersichtlich, welcher die Ergebnissen des Gutachtens in Persona_12
Deshalb werde hiermit die Ergebnisse des Amtsgutachtens als
Entscheidungsgrundlage für das vorliegende Verfahren herangezogen.
9. Der Amtsgutachter hat nach ausführlicher Beschreibung samt fotographischer
Dokumentation der streitgegenständlichen BAwerksarbeiten (Amtsgutachten, S.
1 bis S. 4) zunächst eine genaue Berechnung des (zwischen den Parteien
besonders umstrittenen) verbauten Eisens angestellt (Amtsgutachten, S. 11 bis S.
12). Daraufhin hat er sich Punkt für Punkt allen von der Klägerin vorgebrachten
Mängelrügen gewidmet (Amtsgutachten, S. 13 bis S. 17). Von besagten
Mängeln konnte der Amtsgutachter nur zwei Mängel bestätigen, die
„beschädigten “ (vgl. Amtsgutachten, S. 14, Nr. 2) und die „Schäden Parte_3
an benachbarten Gartenzäunen“ (vgl. Amtsgutachten, S. 16, Nr. 10). Den dafür
der Klägerin zustehenden Schadenersatz hat er für die Randsteine mit € 3.194,97
und für die Gartenzäune mit € 2.030,50 beziffert, was eine Persona_13
11 von 17 von insgesamt € 5.225,47 ergibt (vgl. die Aufstellung auf S. 13 des
Amtsgutachtens).
10. In der Folge hat der Amtsgutachter eine ausführliche Abrechnung der erbrachten Leistungen erstellt, indem er von den zwischen den Parteien
unstrittigen Leistungen ausging und die umstrittenen, auch unter Zuhilfenahme
der Eisenberechnungen, im Lichte des wirklich vor Ort Verbauten neu berechnete. Er kam somit auf eine BAsumme von insgesamt € 273.248,72,
während die Klägerin lediglich € 262.858,42 anerkannt hatte und die Beklagte
den höheren Betrag von € 283.546,46 gefordert hatte (vgl. Übersichtstabelle auf
S. 18 des Amtsgutachtens).
11. Zurecht hat der Amtsgutachter die von der Klägerin im Zusammenhang mit der zu errichtenden Stützmauer geforderte Strafzahlung Persona_14
wegen Verspätung sowie auch den von der Beklagten wegen Persona_15
dieser beiden Gewerke geforderten abgelehnt. Er hat Persona_16
diesbezüglich die wechselnden Vorgaben der Auftraggeberin berücksichtigt
(vgl. Amtsgutachten S. 19) und insbesondere den E-Mail - Wechsel zwischen den Parteien vom 27/08/2021 (Dok. Nr. 40 der beklagten Partei), aus dem hervorgeht, dass für die Rampenerrichtung von Anfang an und im
Einverständnis der Parteien eine andere BAstrategie als die ursprünglich
vorgesehene verfolgt wurde (vgl. 20). Controparte_34
12 von 17 12. Nach sorgfältiger Begutachtung der vier geleisteten Akontozahlungen,
wobei es festzustellen galt, ob der Klägerin bei der jeweiligen Zahlung der 4%
Skonto für Zahlungen innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsübermittlung
zugestanden ist oder nicht, kommt der Amtsgutachter schließlich zum
Endergebnis, „che il credito complessivo da corrispondersi alla convenuta,
tenendo conto delle posizioni controverse della contabilità del cantiere, dei vizi
esecutivi e di tutte le restanti questioni vantate dalle parti in causa nei propri
rispettivi atti di causa, ammonti complessivamente – giusta tabella riepilogativa
a pag. 18 che precede - a 92.823, 25€, esclusa IVA”8.
13. Von der vom Amtsgutachten zugunsten der Beklagten anerkannten
Forderung von € 92.823,25 (die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, da auch die Akontorechnungen mehrwertsteuerfrei ausgestellt worden sind: vgl.
Dokumente Nr. 14 bis Nr. 19 der beklagten Partei) ist natürlich die bereits in
Erfüllung des vorstreckbaren Beschlusses nach Art. 186bis ZPO erfolgte
Zahlung von € 59.318,00 (vgl. oben unter Punkt 5) abzuziehen, weshalb die noch offene Forderung nur mehr € 33.505,25 ausmacht. Besagter Beschluss ist im Urteil zu bestätigen und die erfolgte Zahlung ist zur Kenntnis zu nehmen.
13 von 17 14. Auch die von der Beklagten geltend gemachten Stromkosten, welche nach
Ende ihrer BAtätigkeit auf der BAstelle angefallen sind und von ihr getragen worden sind, und zwar für den Zeitraum vom 13/10/2021 bis zum 07/02/2022
und im Ausmaß von € 2.321,25, müssen von der Klägerin bezahlt werden. Sie
sind dokumentarisch belegt (vgl. Dokumente Nr. 22 bis Nr. 26) und von der
Klägerin unwirksam bestritten, da der verfahrensrechtliche Einwand des zu späten Vorbringens im Lichte der geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung9 nicht zutrifft und in inhaltlicher Hinsicht keine wirklichen
Gegenargumente vorgebracht wurden.
15. Selbstverständlich steht der Beklagten das beantragte Recht auf den Erhalt
der Verzugszinsen nach Art. 5 des Legislativdekretes Nr. 231 vom 09/10/2002
(Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr) ab Fälligkeit der Forderungen bis zu deren effektiven
Bezahlung zu, wobei das noch ausstehende Entgelt für die BAmeisterarbeiten
am 17/01/2022 fällig ist (Datum der Abschlussrechnung: Dok. Nr. 19 der beklagten Partei) und die offene Stromforderung am 17/03/2022 (Datum der
Zahlungsaufforderung an die Klägerin: Dok. Nr. 26 der beklagten Partei).
14 von 17 16. Da beide Prozessparteien, gemessen an den eingangs dargestellten
Schlussanträgen, gegenseitig unterliegen (teilweise sind ihre petita abgelehnt worden, jedenfalls müssen beide bezüglich ihres Hauptbegehrens Abstriche
machen), werden die Verfahrenskosten im Sinne des Art. 92, Abs. 2, ZPO,
zwischen denselben zur Gänze aufgehoben. Dies betrifft auch die
Sicherstellungsbeschlagnahme da im Sinne der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, wie von der Beklagten in ihrem Schlussschriftsatz zurecht ausgeführt und belegt (vgl. S. 13), die Verfahrenskosten für die
Sicherungsverfahren im Laufe meritorischer Verfahren in Entsprechung zum
Ausgang des Hauptverfahrens zu regeln sind10. Entsprechend der
Verfahrenskostenaufhebung sind die Gutachterkosten (vgl. Dekret vom
21/03/2024) von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
CP_35
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher
Zusammensetzung zu Recht:
1. Der richterliche Beschluss nach Art 186bis ZPO vom 08/06/2022, welcher die
15 von 17 Zahlung seitens der Klägerin OF RE STE BH an die Beklagte
ER AU BH von € 59.318,00 zzgl. Zinsen gemäß Legislativdekret
Nr. 231/2002 auf diesen Betrag ab Fälligkeitstag bis zur effektiven Zahlung
anordnet, wird bestätigt. Die erfolgte Durchführung dieser Zahlung seitens der
Klägerin zugunsten der Beklagten wird bestätigt.
2. Die Klägerin wird verurteilt als noch Controparte_1
offenes Entgelt für die von der Beklagten geleisteten BAmeisterarbeiten den
Betrag von € 33.505,25 an die zuzüglich der CP_3 Controparte_4
Zinsen gemäß Art. 5 des Legislativdekretes Nr. 231 vom 09/10/2002 ab dem
17/01/2022 bis zur effektiven Begleichung zu bezahlen.
3. Die Klägerin OF RE STE wird verurteilt für die nach CP_4
Beendigung der BAtätigkeit angefallenen Stromkosten an die CP_3
den Betrag von € 2.321,25 zuzüglich der Zinsen gemäß Controparte_4
Art. 5 des Legislativdekretes Nr. 231 vom 09/10/2002 ab dem 17/03/2022 bis zur effektiven Begleichung zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten, auch jene die Sicherstellungsbeschlagnahme
betreffend, werden zwischen den Parteien zur Gänze verglichen.
5. Die Kosten für das Amtsgutachten werden von beiden Parteien zu gleichen
Teilen getragen.
16 von 17 Ergangen in Bozen, am 19/03/2025.
Der
[...]
Controparte_36
(digitale Unterschrift)
17 von 17 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Wie vom Amtsgutachter festgestellt, weichen beide angegebenen Versionen in ihrer Anlage zu den
Eisenpreisen voneinander ab;
zurecht hat sich der Amtsgutachter auf das Dok. Nr. 32 der klagenden Partei bezogen (eine dritte Version der Anlage zu den Eisenpreisen), worin die Eisenpreisvereinbarung von beiden
Vertragsparteien unterzeichnet ist. 2 „Art 10: Unbeschadet der Bestimmungen der Art 1453 und 1454 ZGB steht dem Auftraggeber in den nachfolgenden Fällen das Recht zu, gegenwärtigen Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei im Sinne des Art. 1456 ZGB mit sofortiger Wirkung aufzulösen:
- falls der Auftragnehmer gegenwärtigen Vertrag auch nur teilweise an Dritte ohne schriftliche Genehmigung abtritt. das Werk bzw. die Arbeiten grob fahrlässig, insbesondere mit Unerfahrenheit oder Controparte_16 grober Nachlässigkeit, tätigt.
- falls der Auftragnehmer die beauftragten Arbeiten aussetzt;
- falls der Auftragnehmer die Bestimmungen im Bereich der Arbeitssicherheit schwerwiegend verletzt.
Im Falle der Vertragsauflösung steht dem Auftragsnehmer die Zahlung der ordnungsgemäß getätigten Arbeiten und Aufwendungen zu, unbeschadet des Ersatzes des Schadens, welcher die Controparte_1 aufgrund des Verhaltens oder in Bezug auf die Fertigstellung des Werkes bzw. der Arbeiten des Auftragnehmers erleidet, ebenso wie die dafür aufgewendeten Mehrkosten zur Fortsetzung und Fertigstellung der Arbeiten. In 7 Vgl. den Antrag auf Sicherstellungsbeschlagnahme vom 28/04/2022, S. 5: „Wie bereits oben erwähnt, macht die STbau einen restlichen Werklohn in Höhe von ca. Euro 110.000.- geltend. Unter Berücksichtigung der drohenden Prozesskosten (inkl. ASV und PSV) erscheint die Gewährung der Beschlagnahme in Höhe von Euro 130.000.- notwendig, um die Rechte der STbau sicherzustellen“ 8 In deutscher Übersetzung: „,… dass der der Beklagten zu zahlende Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der strittigen Positionen der BAstellenbuchhaltung, der Ausführungsmängel und aller übrigen von den Parteien in ihren jeweiligen Schriftsätzen geltend gemachten Fragen insgesamt - gemäß der Zusammenfassungstabelle auf Seite 18 - 92.823,25 € ohne Mehrwertsteuer beträgt“ 9 Vgl. letzthin Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 21821 vom 02/08/2024, welcher, wie zahlreiche
Rechtsprechungen zuvor, das Kriterium der teleologischen „complanarità“ („Ebengleichheit“) an folgende Voraussetzungen knüpft, welche im vorliegenden Fall ohne weiteres vorliegen: „il diritto così introdotto in giudizio deve attenere alla medesima vicenda sostanziale già dedotta, correre tra le stesse parti, tendere dopo tutto alla realizzazione, almeno in parte, salva la differenza tecnica di petitum mediato, dell'utilità finale già avuta di mira dalla parte con la sua iniziativa giudiziale e, dunque, risultare incompatibile con il diritto originariamente dedotto in giudizio (Sez. 6 - 1, Ordinanza n. 18546 del 2020)” 10 “Cosicchè ineccepibilmente la regolamentazione delle spese del procedimento cautelare in corso di causa è stata rimessa "al definitivo". Cosicchè non ha precipua valenza l'esito del procedimento cautelare in corso di causa ai fini della complessiva regolamentazione delle spese di lite” (Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 9785 vom 25/03/2022).
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 3993/2021
zwischen den Prozessparteien:
Klagende Partei: , Controparte_1 CP_2
Pers 02518920216, vertreten und verteidigt von Dr. ; Persona_2
Partei: , 02442490211, CP_3 Controparte_4 CP_2
Pers vertreten und verteidigt von Dr. , Persona_3
: Controparte_5
UND SCHADENERSATZ Controparte_6
1 von 17 AUF Controparte_7 CP_8
[...] Controparte_9
SCHLUSSANTRÄGE:
der : Controparte_1
„Möge das ehrenwerte Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, wie folgt
urteilen
In der Hauptsache:
a. feststellen und erklären, dass die Beklagte Firma Controparte_4
aufgrund des Sachvortrages nicht eine Forderung gegenüber der Klägerin
OF Real Estate BH in Höhe von Euro 111.246,43 hat;
b. feststellen und erklären, dass auf der Grundlage der vom BAleiter Arch.
Barbolini vorgenommene Endabrechnung vom 28.11.2021 eine Restforderung
zu Gunsten der Beklagten Firma ST BA BH in Höhe von Euro
82.858,42 besteht;
c. feststellen und erklären, dass die CP_3 Controparte_10
:
[...]
c.1 nicht fachgerechte Arbeiten ausgeführt hat, deren Behebung bzw. Aufwand
zur Beseitigung mit Euro 9.535,52 beziffert wird, bzw. jenen höheren oder
2 von 17 niedrigeren Betrag, der vom Gericht festgestellt wird;
c.
2. nicht termingerecht den Rohbau zum 07.09.2021 fertiggestellt hat und somit
die vertraglich vereinbarte Pönale von 35 Tagen a € 400,00/Tag bis zur
Auflösung des Werkvertrages am 13.10.2021 in Höhe von € 14.000,00, zu
Gunsten der Klägerin und zu Lasten der Beklagten Firma ST BA BH
gemäß Werkvertrag vom 10.06.2021 angereift ist;
- die unter Punkt c.1 und c.
2. angeführten Beträge für die Behebung der Mängel
bzw. als Pönale, bzw. jenen höheren oder niedrigeren Betrag, der vom Gericht
festgestellt wird, von der Restforderung unter Punkt b) in Controparte_11
Höhe 82.858,42 in Abzug bringen.
In beweisrechtlicher Hinsicht … (omissis).
Die im Wege der Widerklage seitens der Beklagten ST BA BH geltend
gemachten Forderungen, welche die tatsächliche Forderung der Firma ST
BA BH übersteigen, abzüglich der festgestellten und verursachten Schäden
sowie Pönale, abweisen da rechtlich wie faktisch unbegründet.
Mit Ersatz und Vergütung und Spesen dieses Verfahrens einschließlich des
Verfahrens auf Sicherungsbeschlagnahme“;
der : Controparte_4
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller gegnerischen Anträge
3 von 17 und Einreden,
- in der Hauptsache und im Wege der Widerklage
1) das gegnerische Klagebegehren aus den eingangs erwähnten Gründen als
unzulässig und unbegründet abweisen;
2) feststellen und erklären, dass die Fa. aus den eingangs Controparte_4
dargelegten Gründen eine offene Forderung in Höhe von insgesamt Euro
113.567,68 gegenüber der Fa. Controparte_12
3) infolgedessen die Fa. zur von CP_1 Controparte_1 Controparte_13
Euro 113.567,68 (bzw. jenes höheren oder niederen im Zuge des
Gerichtsverfahrens festgestellten Betrages), zzgl. vertraglicher Verzugszinsen in
Höhe des Diskontsatzes plus 9,0 Punkte bzw. in Unterordnung der
Verzugszinsen gemäß Art. 5 GvD Nr. 231/2002 vom Tag der Fälligkeit der
Rechnungen bis zur tatsächlichen Zahlung, an die Fa. Controparte_14
;
[...]
- auf jeden Fall:
4) die Klägerin zum Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten, Gebühren und
Honorare, samt Mehrwertsteuer und Fürsorgebeiträge verurteilen. Hierzu wird
festgehalten, dass die Schriftsätze mit den in Art. 4 Abs.
1-bis M.D. 55/2014
vorgesehenen Techniken erstellt werden und dies bei der Festlegung des zu
liquidierenden Anwaltsentgeltes berücksichtigt werden möge.
4 von 17 In beweisrechtlicher … (omissis)”. Per_4
Controparte_15
[...]
1. Zur Vorgeschichte: Am 10/06/2021 schloss die Klägerin OF RE
ST BH als Auftraggeberin mit der Beklagten Controparte_4
als Auftragnehmerin einen Unternehmerwerkvertrag ab, welcher die
„Ausführung der BAmeisterarbeiten für die Wohnanlage „Lifetime“ in Olang“
(Unternehmerwerkvertrag: Dok. Nr. 2 der klagenden Partei und der beklagten
Partei1) zum Gegenstand hatte. Mit der E-Mail - Mitteilung vom 13/10/2021
(Dok. Nr. 5 der klagenden Partei) hat die Auftraggeberin mit Bezugnahme auf die beiden ausdrücklichen Aufhebungsklauseln des Art. 102 (wegen Aussetzung
5 von 17 der Arbeiten) und des Art. 13 des Unternehmerwerkvertrages (wegen
Einstellung oder verspäteter Fertigstellung der Arbeiten) die Vertragsauflösung
mit sofortiger Wirkung mitgeteilt. Die Auflösung ist von der Auftragnehmerin
„zur genommen worden, wobei sie die Aussetzung der BAarbeiten Per_5
mit dem Fehlen der statischen Unterlagen für den Weiterbau und der ausgebliebenen Zahlung der Zwischenrechnung als gerechtfertigt gehalten hat
(vgl. Schreiben mittels zertifizierter E-Mail: Dok. Nr. 9 der beklagten Partei).
2. Die klagt nun in diesem Verfahren, wie man Controparte_1
den obigen Schlussanträgen entnehmen kann, die auf Controparte_4
, dass sie derselben als noch offene Forderung für die CP_6
durchgeführten BAarbeiten nicht den von dieser geforderten Betrag von €
111.246,43 schulde, sondern lediglich den niedrigeren Betrag von € 82.858,42,
wofür sie die Endabrechnung des BAleiters Arch. Dr. Persona_6
(Summe € 262.858,42 minus Anzahlung € 180.000,00).
[...] Parte_2
Von genannter Forderung sei zudem der Betrag von € 9.535,52 als
Schadenersatz für vorgebrachte BAmängel wegen nicht fachgerechter Arbeiten
in Abzug zu bringen3. Weiters wäre die Strafzahlung von € 14.000,00 im Sinne
ausdrücklicher Abweichung der Bestimmung des Art 1671 ZGB hat der Werkübernehmer, im Falle des Rücktrittes des Auftraggebers, das Recht, die Zahlung der ordnungsgemäß getätigten Arbeiten und Aufwendungen zu fordern, nicht jedoch den entgangenen Gewinn“. 3 Zur genauen Auflistung und Bezifferung der BAmängel vgl. S. 5 ff. unter Bezugnahme auf die CP_17 Beanstandungen des Dr. Arch. Dok. Nr. 7 der klagenden Partei). Im Einzelnen werden Persona_6 folgende 11 BAmängel aufgelistet und beziffert:
6 von 17 des Art. 4 des Unternehmerwerkvertrages4 wegen verspäteter Fertigstellung
(Verspätung von 35 Tagen zu einer Tagespönale von € 400,00) vom Entgelt
abzuziehen. Nach Abzug der beiden Posten resultiert eine anerkannte
Gesamtforderung von € 59.322,90. Davon hat die Klägerin ausdrücklich in der
Klageschrift die Summe von € 59.318,00 (also 4,9 Euro weniger) anerkannt:
„Die Forderung der Beklagten ST BA BH beträgt sohin aufgerundet
Euro 59.318,00 und nicht Euro 111.246,43“ (Klageschrift, S. 8).
3. Die Beklagte beantragt hingegen die Abweisung der Controparte_4
gegnerischen Klagebegehren, indem sie ausnahmslos alle vorgehaltenen
BAmmängel als unbegründet zurückweist5 und mehrere Gründe6 anführt,
1. Fehlerhafte : €1.780,43 Controparte_18
2. : €1.675,00 Parte_3
3. : €192,00 Controparte_19
4. und Anschluss : €364,75 CP_20 Controparte_21
5. Anschluss : €303,00 Controparte_22
6. : €192,00 Controparte_23
7. €568,00 Controparte_24
8. Falscher €1.136,00 Controparte_25
9. : €55,50 Parte_4 Controparte_26
10. Schäden an benachbarten : €3.181,84 Parte_5
11. €55,50 Controparte_27 Gesamtsumme: €9.539,52. 4 Art. 4 des Unternehmerwerkvertrages;
„Die Fristen zur folgt festgelegt: Controparte_28
a. 23.06.2021 CP_29
b. 07.09.2021 Controparte_30
c. 15.12.2021 . Controparte_31 Für jeden weiteren Arbeitstag, durch welchen sich die Übergabe des BAwerkes verspätet, wird gegen den Auftragsnehmer eine Vertragsstrafe von € 400,00.- (Euro Vierhundert,00.-) pro Tag verrechnet. Ausgenommen von Vertragsstrafen sind jegliche Arbeitsunterbrechungen, welche auf die Covid 19 Pandemie zurückzuführen sind“. 5 Vgl. dazu die Ausführungen im Einlassungsschriftsatz, welche kurz wie folgt zusammengefasst werden können:
1. Fehlerhafte Ausführung der beiden Stiegen: Die genaue Höhe der nicht in den Persona_7 Ausführungsplänen ersichtlich. Die Treppen wurden gemäß den Vorgaben der Auftraggeberin errichtet, und es entstand kein Schaden.
7 von 17 weshalb keine Verspätung bei der Werksherstellung bestehe. Im Wege der
Widerklage beantragt sie die Verurteilung der Klägerin zur Bezahlung der nach ihrer Meinung noch offenen Forderung aus der durchgeführten BAtätigkeit in der Höhe von € 111.246,43 als Differenzbetrag aus der von ihr bezifferten
Gesamtforderung von € 283.546,43 und dem von der Klägerin bereits bezahlten
Betrag von € 172.800,00 sowie durch Hinzufügen eines geltend gemachten
Gewinnausfalls von Euro 500,00 (vgl. Einlassung, S. 7f).
2. Beschädigte Randsteine: Die BAarbeiten wurden gemäß den Anweisungen des BAherrn und der
BAleitung ausgeführt.
3. Falsch gemauerte Kellertür: Die Türenöffnungen wurden ordnungsgemäß gemäß Plan mit einer Breite von 90 cm gemauert.
4. Kernbohrung und Anschluss der vergessenen Abwasserleitung: Die Arbeiten wurden vertragskonform erfüllt. Die Verantwortung für die Abwasserleitungen liegt beim Hydrauliker, der direkt von OF beauftragt wurde.
5. Anschluss der vergessenen Abwasserleitung Rampenentwässerung: Die Verlegung der PVC-Rohre war nicht Aufgabe der , sondern des Hydraulikers. Eine mittlere Rampenentwässerung Controparte_4 war im Projekt nie vorgesehen.
6. Zusatzarbeiten für das Einputzen der Hauptsteigleitung: Die Hauptsteigleitung wurde ordnungsgemäß gemauert.
7. Technikraum komplett aus dem Winkel betoniert: Die Wände im Technikraum wurden ordnungsgemäß errichtet und sind nicht aus dem Winkel.
8. Falscher Meterriss im Erdgeschoss: Der Meterriss wurde entsprechend den Anweisungen des BAherrn und der BAleitung ausgeführt.
9. Falsch gesetzte Kellertüren im Garagenbereich: Die Kellertüren wurden ordnungsgemäß gesetzt.
10. Schäden an benachbarten Gartenzäunen: Der Zaun wurde von Betonspritzern gereinigt, und die weiteren angeblichen Beschädigungen wurden bereits behoben.
11. Aufräumen und Entsorgung des BAschuttes: Der zurückgelassene BAschutt stammt nicht von der
Klägerin, welche ihren BAschutt fachgerecht entsorgt hat. 6 Dazu wurden im Einlassungsschriftsatz (vgl. S. 13 f) von der Beklagten folgende Argumente vorgebracht:
1. Verzögerter BAbeginn: Die BAarbeiten konnten nicht wie geplant am 23.06.2021 beginnen, da die
Klägerin notwendige Unterlagen und Genehmigungen nicht rechtzeitig bereitgestellt hatte. Der tatsächliche BAbeginn war daher erst am 28.06.2021 möglich.
2. Organisatorische Schwierigkeiten: es zu zahlreichen kurzfristigen Persona_8 Änderungen und neuen Anweisungen seitens der Klägerin, was die BAarbeiten erheblich beeinträchtigte.
3. Covid-Erkrankungen: Mehrere Mitarbeiter der ST BA BH erkrankten an Covid-19.
4. Zahlungsverzug: Die BAherrschaft kam ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, was gemäß Art. 5 des Werkvertrages eine Unterbrechung der Arbeiten rechtfertigte.
5. Fertigstellung des Rohbaus: Trotz der genannten Schwierigkeiten wurde der Rohbau fristgerecht am
09.09.2021 fertiggestellt, was innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums lag.
8 von 17 4. Ab dem Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nummer 1, ZPO vom 01/09/2022
resultiert das Petitum der Beklagten auf € 113.567,68 (vgl. auch obige
Schlussanträge) erhöht, weil die Beklagte noch den Betrag von € 2.321,25 für
den BAstellenstrom hinzufügt, welcher auf der BAstelle nach
Vertragsauflösung (und damit nicht mehr von der Beklagten) verbraucht wurde
(vgl. Dokumente Nr. 22 bis 26 der beklagten Partei). Die Klägerin hat eingewendet, dass besagter Antrag „verfristet“ sei sowie „rechtlich wie faktisch
unbegründet“ nach Art. 183, Abs. 6, Nummer Controparte_32
2, vom 03/10/2022).
5. Angesichts der unbestrittenen Forderung zugunsten der Beklagten von €
59.318,00 hat Richter Dr. auf Antrag derselben mit Maßnahme Persona_9
vom 08/06/2022 einen vorläufig vollstreckbaren Beschluss nach Art. 186bis
ZPO erlassen, in dem er der Klägerin angeordnet hat „die an die CP_13
des Kapitalbetrages von Euro 59.318,00 zzgl. Zinsen Controparte_4
gemäß GvD Nr. 231/2002 auf diesen Betrag ab Fälligkeitstag bis zur effektiven
Zahlung zu tätigen“ (Beschluss vom 08/06/2022). Die Klägerin führte die angeordnete Zahlung, im Gesamtumfang von € 62.386,28 (Kapital und ), Per_10
am 17/06/2022 durch (Dok. Nr. 63 der beklagten Partei).
6. Am 02/05/2022 stellte die einen Antrag auf Controparte_4
Sicherstellungsbeschlagnahme, um bewegliche und unbewegliche Güter,
9 von 17 Forderungen gegenüber Dritten sowie Wertpapiere der CP_1
bis zu einem Wert von 130.000 Euro zu beschlagnahmen7. Der
[...]
Richter Dr. wies den Antrag am 29/05/2022 ab. Die Persona_9
Ablehnung basierte darauf, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen,
nämlich der fumus boni iuris (Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache) und das periculum in mora (Gefahr im Verzug), nicht gegeben waren.
7. Die Streitsache setzt die Lösung einer Vielzahl technisch - buchhalterischer
Fragen voraus. Dazu gehören die kontrovers diskutierten BAmängel samt
Aufwendungen für deren Behebung, die Strafzahlung wegen vorgehaltener
Verspätung, die strittige Abrechnung „auf Aufmaß … bzw. laut den effektiv
eingebauten Mengen und Maßen“ (Unternehmerwerkvertrag: Dok. Nr. 2 der klagenden und beklagten Partei), die von der Beklagten geltend gemacht
Forderung aus Gewinnausfall und schließlich die aus all dem resultierende
Feststellung der gegenseitigen Haben- und Sollsituation. Zur Lösung der genannten Probleme wurde vom Richter Dr. an Ing. Persona_11 CP_33
die Erstellung eines Amtsgutachtens vergeben (vgl. Beschluss vom
[...]
31/08/2023).
10 von 17 8. Der beauftragte Amtsgutachter hat in seinem Gutachten vom 12/03/2024 die gestellten Fragestellungen, nach eingehendem Studium der Aktenlage,
viermaligem Treffen mit den Parteigutachtern, davon eins auch bei einem
Lokalaugenschein vor Ort, und nach Beantwortung der schriftlichen
Stellungnahme derselben, in vernünftig nachvollziehbarer und überzeugender
Art und Weise beantwortet. Es ist kein methodologischer bzw. logischer Grund
ersichtlich, welcher die Ergebnissen des Gutachtens in Persona_12
Deshalb werde hiermit die Ergebnisse des Amtsgutachtens als
Entscheidungsgrundlage für das vorliegende Verfahren herangezogen.
9. Der Amtsgutachter hat nach ausführlicher Beschreibung samt fotographischer
Dokumentation der streitgegenständlichen BAwerksarbeiten (Amtsgutachten, S.
1 bis S. 4) zunächst eine genaue Berechnung des (zwischen den Parteien
besonders umstrittenen) verbauten Eisens angestellt (Amtsgutachten, S. 11 bis S.
12). Daraufhin hat er sich Punkt für Punkt allen von der Klägerin vorgebrachten
Mängelrügen gewidmet (Amtsgutachten, S. 13 bis S. 17). Von besagten
Mängeln konnte der Amtsgutachter nur zwei Mängel bestätigen, die
„beschädigten “ (vgl. Amtsgutachten, S. 14, Nr. 2) und die „Schäden Parte_3
an benachbarten Gartenzäunen“ (vgl. Amtsgutachten, S. 16, Nr. 10). Den dafür
der Klägerin zustehenden Schadenersatz hat er für die Randsteine mit € 3.194,97
und für die Gartenzäune mit € 2.030,50 beziffert, was eine Persona_13
11 von 17 von insgesamt € 5.225,47 ergibt (vgl. die Aufstellung auf S. 13 des
Amtsgutachtens).
10. In der Folge hat der Amtsgutachter eine ausführliche Abrechnung der erbrachten Leistungen erstellt, indem er von den zwischen den Parteien
unstrittigen Leistungen ausging und die umstrittenen, auch unter Zuhilfenahme
der Eisenberechnungen, im Lichte des wirklich vor Ort Verbauten neu berechnete. Er kam somit auf eine BAsumme von insgesamt € 273.248,72,
während die Klägerin lediglich € 262.858,42 anerkannt hatte und die Beklagte
den höheren Betrag von € 283.546,46 gefordert hatte (vgl. Übersichtstabelle auf
S. 18 des Amtsgutachtens).
11. Zurecht hat der Amtsgutachter die von der Klägerin im Zusammenhang mit der zu errichtenden Stützmauer geforderte Strafzahlung Persona_14
wegen Verspätung sowie auch den von der Beklagten wegen Persona_15
dieser beiden Gewerke geforderten abgelehnt. Er hat Persona_16
diesbezüglich die wechselnden Vorgaben der Auftraggeberin berücksichtigt
(vgl. Amtsgutachten S. 19) und insbesondere den E-Mail - Wechsel zwischen den Parteien vom 27/08/2021 (Dok. Nr. 40 der beklagten Partei), aus dem hervorgeht, dass für die Rampenerrichtung von Anfang an und im
Einverständnis der Parteien eine andere BAstrategie als die ursprünglich
vorgesehene verfolgt wurde (vgl. 20). Controparte_34
12 von 17 12. Nach sorgfältiger Begutachtung der vier geleisteten Akontozahlungen,
wobei es festzustellen galt, ob der Klägerin bei der jeweiligen Zahlung der 4%
Skonto für Zahlungen innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsübermittlung
zugestanden ist oder nicht, kommt der Amtsgutachter schließlich zum
Endergebnis, „che il credito complessivo da corrispondersi alla convenuta,
tenendo conto delle posizioni controverse della contabilità del cantiere, dei vizi
esecutivi e di tutte le restanti questioni vantate dalle parti in causa nei propri
rispettivi atti di causa, ammonti complessivamente – giusta tabella riepilogativa
a pag. 18 che precede - a 92.823, 25€, esclusa IVA”8.
13. Von der vom Amtsgutachten zugunsten der Beklagten anerkannten
Forderung von € 92.823,25 (die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, da auch die Akontorechnungen mehrwertsteuerfrei ausgestellt worden sind: vgl.
Dokumente Nr. 14 bis Nr. 19 der beklagten Partei) ist natürlich die bereits in
Erfüllung des vorstreckbaren Beschlusses nach Art. 186bis ZPO erfolgte
Zahlung von € 59.318,00 (vgl. oben unter Punkt 5) abzuziehen, weshalb die noch offene Forderung nur mehr € 33.505,25 ausmacht. Besagter Beschluss ist im Urteil zu bestätigen und die erfolgte Zahlung ist zur Kenntnis zu nehmen.
13 von 17 14. Auch die von der Beklagten geltend gemachten Stromkosten, welche nach
Ende ihrer BAtätigkeit auf der BAstelle angefallen sind und von ihr getragen worden sind, und zwar für den Zeitraum vom 13/10/2021 bis zum 07/02/2022
und im Ausmaß von € 2.321,25, müssen von der Klägerin bezahlt werden. Sie
sind dokumentarisch belegt (vgl. Dokumente Nr. 22 bis Nr. 26) und von der
Klägerin unwirksam bestritten, da der verfahrensrechtliche Einwand des zu späten Vorbringens im Lichte der geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung9 nicht zutrifft und in inhaltlicher Hinsicht keine wirklichen
Gegenargumente vorgebracht wurden.
15. Selbstverständlich steht der Beklagten das beantragte Recht auf den Erhalt
der Verzugszinsen nach Art. 5 des Legislativdekretes Nr. 231 vom 09/10/2002
(Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr) ab Fälligkeit der Forderungen bis zu deren effektiven
Bezahlung zu, wobei das noch ausstehende Entgelt für die BAmeisterarbeiten
am 17/01/2022 fällig ist (Datum der Abschlussrechnung: Dok. Nr. 19 der beklagten Partei) und die offene Stromforderung am 17/03/2022 (Datum der
Zahlungsaufforderung an die Klägerin: Dok. Nr. 26 der beklagten Partei).
14 von 17 16. Da beide Prozessparteien, gemessen an den eingangs dargestellten
Schlussanträgen, gegenseitig unterliegen (teilweise sind ihre petita abgelehnt worden, jedenfalls müssen beide bezüglich ihres Hauptbegehrens Abstriche
machen), werden die Verfahrenskosten im Sinne des Art. 92, Abs. 2, ZPO,
zwischen denselben zur Gänze aufgehoben. Dies betrifft auch die
Sicherstellungsbeschlagnahme da im Sinne der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, wie von der Beklagten in ihrem Schlussschriftsatz zurecht ausgeführt und belegt (vgl. S. 13), die Verfahrenskosten für die
Sicherungsverfahren im Laufe meritorischer Verfahren in Entsprechung zum
Ausgang des Hauptverfahrens zu regeln sind10. Entsprechend der
Verfahrenskostenaufhebung sind die Gutachterkosten (vgl. Dekret vom
21/03/2024) von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
CP_35
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher
Zusammensetzung zu Recht:
1. Der richterliche Beschluss nach Art 186bis ZPO vom 08/06/2022, welcher die
15 von 17 Zahlung seitens der Klägerin OF RE STE BH an die Beklagte
ER AU BH von € 59.318,00 zzgl. Zinsen gemäß Legislativdekret
Nr. 231/2002 auf diesen Betrag ab Fälligkeitstag bis zur effektiven Zahlung
anordnet, wird bestätigt. Die erfolgte Durchführung dieser Zahlung seitens der
Klägerin zugunsten der Beklagten wird bestätigt.
2. Die Klägerin wird verurteilt als noch Controparte_1
offenes Entgelt für die von der Beklagten geleisteten BAmeisterarbeiten den
Betrag von € 33.505,25 an die zuzüglich der CP_3 Controparte_4
Zinsen gemäß Art. 5 des Legislativdekretes Nr. 231 vom 09/10/2002 ab dem
17/01/2022 bis zur effektiven Begleichung zu bezahlen.
3. Die Klägerin OF RE STE wird verurteilt für die nach CP_4
Beendigung der BAtätigkeit angefallenen Stromkosten an die CP_3
den Betrag von € 2.321,25 zuzüglich der Zinsen gemäß Controparte_4
Art. 5 des Legislativdekretes Nr. 231 vom 09/10/2002 ab dem 17/03/2022 bis zur effektiven Begleichung zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten, auch jene die Sicherstellungsbeschlagnahme
betreffend, werden zwischen den Parteien zur Gänze verglichen.
5. Die Kosten für das Amtsgutachten werden von beiden Parteien zu gleichen
Teilen getragen.
16 von 17 Ergangen in Bozen, am 19/03/2025.
Der
[...]
Controparte_36
(digitale Unterschrift)
17 von 17 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Wie vom Amtsgutachter festgestellt, weichen beide angegebenen Versionen in ihrer Anlage zu den
Eisenpreisen voneinander ab;
zurecht hat sich der Amtsgutachter auf das Dok. Nr. 32 der klagenden Partei bezogen (eine dritte Version der Anlage zu den Eisenpreisen), worin die Eisenpreisvereinbarung von beiden
Vertragsparteien unterzeichnet ist. 2 „Art 10: Unbeschadet der Bestimmungen der Art 1453 und 1454 ZGB steht dem Auftraggeber in den nachfolgenden Fällen das Recht zu, gegenwärtigen Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei im Sinne des Art. 1456 ZGB mit sofortiger Wirkung aufzulösen:
- falls der Auftragnehmer gegenwärtigen Vertrag auch nur teilweise an Dritte ohne schriftliche Genehmigung abtritt. das Werk bzw. die Arbeiten grob fahrlässig, insbesondere mit Unerfahrenheit oder Controparte_16 grober Nachlässigkeit, tätigt.
- falls der Auftragnehmer die beauftragten Arbeiten aussetzt;
- falls der Auftragnehmer die Bestimmungen im Bereich der Arbeitssicherheit schwerwiegend verletzt.
Im Falle der Vertragsauflösung steht dem Auftragsnehmer die Zahlung der ordnungsgemäß getätigten Arbeiten und Aufwendungen zu, unbeschadet des Ersatzes des Schadens, welcher die Controparte_1 aufgrund des Verhaltens oder in Bezug auf die Fertigstellung des Werkes bzw. der Arbeiten des Auftragnehmers erleidet, ebenso wie die dafür aufgewendeten Mehrkosten zur Fortsetzung und Fertigstellung der Arbeiten. In 7 Vgl. den Antrag auf Sicherstellungsbeschlagnahme vom 28/04/2022, S. 5: „Wie bereits oben erwähnt, macht die STbau einen restlichen Werklohn in Höhe von ca. Euro 110.000.- geltend. Unter Berücksichtigung der drohenden Prozesskosten (inkl. ASV und PSV) erscheint die Gewährung der Beschlagnahme in Höhe von Euro 130.000.- notwendig, um die Rechte der STbau sicherzustellen“ 8 In deutscher Übersetzung: „,… dass der der Beklagten zu zahlende Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der strittigen Positionen der BAstellenbuchhaltung, der Ausführungsmängel und aller übrigen von den Parteien in ihren jeweiligen Schriftsätzen geltend gemachten Fragen insgesamt - gemäß der Zusammenfassungstabelle auf Seite 18 - 92.823,25 € ohne Mehrwertsteuer beträgt“ 9 Vgl. letzthin Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 21821 vom 02/08/2024, welcher, wie zahlreiche
Rechtsprechungen zuvor, das Kriterium der teleologischen „complanarità“ („Ebengleichheit“) an folgende Voraussetzungen knüpft, welche im vorliegenden Fall ohne weiteres vorliegen: „il diritto così introdotto in giudizio deve attenere alla medesima vicenda sostanziale già dedotta, correre tra le stesse parti, tendere dopo tutto alla realizzazione, almeno in parte, salva la differenza tecnica di petitum mediato, dell'utilità finale già avuta di mira dalla parte con la sua iniziativa giudiziale e, dunque, risultare incompatibile con il diritto originariamente dedotto in giudizio (Sez. 6 - 1, Ordinanza n. 18546 del 2020)” 10 “Cosicchè ineccepibilmente la regolamentazione delle spese del procedimento cautelare in corso di causa è stata rimessa "al definitivo". Cosicchè non ha precipua valenza l'esito del procedimento cautelare in corso di causa ai fini della complessiva regolamentazione delle spese di lite” (Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 9785 vom 25/03/2022).