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Sentenza 21 maggio 2025
Sentenza 21 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 21/05/2025, n. 511 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 511 |
| Data del deposito : | 21 maggio 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
N. R.G. 1738/2024
[...]
Parte_1 [...]
Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. Persona_3
- Per_4
Dr. - Persona_5 Per_6
im Verfahren auf Ehescheidung unter Nr. 1738/2024 Allg. Reg., welches
[...]
gemäß Art. 4 Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 eingeleitet wurde, folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den CP_1
Akten hervorgeht, von RA , Zustellungsbevollmächtigte; Parte_5
- antragstellende Partei -
und
AM KHAN, säumig;
- Antragsgegner -
und
Seite 1 von 8
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Pt_2
- dem Streit beigetretene Partei -
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei:
„1) Die Ehescheidung bzw. Auflösung der Ehe, welche zwischen den
Ehegatten und am 5. Januar 2011 in Mardan (Pakistan) CP_1 Persona_7
geschlossen und in der Gemeinde Brenner unter Akt 20-II-C/2019 eingetragen wurde,
erklären.
2) Die minderjährigen Kinder und der alleinigen Obsorge Persona_8 Per_9
der Mutter QA IA anvertrauen, welche ermächtigt wird, alle Entscheidungen
medizinischer und schulischer Natur im ausschließlichen Interesse der Kinder alleine zu
treffen. Die Kinder werden weiterhin bei der Mutter, IA QA untergebracht sein.
Der Wohnsitz der Kinder bleibt an jenen der Mutter gebunden.
3) Das Umgangsrecht des Vaters mit seinen beiden minderjährigen Söhnen US und
RA soll über den zuständigen Sozialsprengel in Sterzing mit begleiteten Besuchen
geregelt werden.
4) verurteilen, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zugunsten Persona_10
der beiden Kinder US und in der Höhe von jeweils € 300,00 (insgesamt € Per_9
600,00) oder mehr oder wie sich im Laufe des Verfahrens herausstellen wird zu Per_11
bezahlen. Dieser Betrag ist jeweils im Voraus innerhalb des 5. des jeweiligen Monats,
mittels Überweisung auf das von Frau IA bezeichnete Konto zu überweisen CP_1
und unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß Index der Lebenshaltungskosten für
die Autonome Provinz Bozen. Erste Aufwertung Juni 2025 auf Basis Juni 2024.
In diesem Sinne möge jeder Arbeitgeber von Persona_10
Seite 2 von 8 Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
angewiesen werden, den Unterhalt zugunsten der Kinder US und RA direkt an
die Mutter zu bezahlen. CP_1
5) verurteilen, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zugunsten Persona_10
der Ehefrau in der Höhe von € 300,00 oder mehr oder wie sich im CP_1 Per_11
Laufe des Verfahrens herausstellen wird zu bezahlen. Dieser Betrag ist jeweils im
Voraus innerhalb des 5. des jeweiligen Monats, mittels Überweisung auf das von Frau
IA bezeichnete Konto zu überweisen und unterliegt der jährlichen CP_1
Aufwertung gemäß Index der Lebenshaltungskosten für die Autonome Provinz Bozen.
Erste
Aufwertung Juni 2025 auf Basis Juni 2024.
In diesem Sinne möge jeder zukünftige Arbeitgeber von HE
KH angewiesen werden, den Unterhalt zugunsten der der Ehefrau direkt an Per_10
dieselbe zu bezahlen. CP_1
6) Die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen
sowie Auslagen für Aus-und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von
der öffentlichen Hand gedeckt werden) für die gemeinsamen Kinder müssen von den
Eltern je zur Hälfte getragen werden.
7) Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich
etwaiger Familienzulagen und des sog. „assegno unico“ , werden ausschließlich von der
Kindsmutter bezogen.
8) Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem
Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden.
9) Den Antraggegner zum Tragen der Verfahrenskosten verurteilen, sollte er sich diesen
Anträgen widersetzen“;
Seite 3 von 8 Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Antragstellerin gestellten
Schlussanträge“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Die Aussprache der Scheidung
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen
gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung - ausgesprochen durch Urteil
dieses Landesgerichts Nr. 907 vom 2022, hinterlegt am 18.10.2022 - und somit seit länger als der vom Gesetz vorgeschriebene Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben.
Eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ist auszuschließen.
II. Kinder Zuweisung + Besuchsrecht
Wie schon im Trennungsurteil vorgesehen, wurden die Kinder der alleinigen
Obsorge der Mutter anvertraut, wobei das Besuchsrecht zu Gunsten des Vaters
nur in geschützter Form durch die Sozialdienste geregelt wurde.
Es bestehen keine Gründe diese Regelung abzuändern, angesichts des mangelnden Interesse des Vaters an den Kindern und an ihren materiellen und moralischen Bedürfnissen, die von der Säumnis auch in diesem Verfahren
bestätigt werden.
Der Wohnsitz der Kinder – die bei der Mutter untergebracht werden - bleibt an jenen der Mutter gebunden, die ermächtigt wird, alle
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Entscheidungen medizinischer und schulischer Natur im ausschließlichen
Interesse der Kinder alleine zu treffen.
III. Unterhaltsbeiträge + außerordentlichen Spesen
Die Situation hat sich seit der Ehetrennung anscheinend nicht verändert.
Frau – wie durch Unterlagen bewiesen - lebt heute noch vom sozialem Per_12
Mindesteinkommen und der Unterhalt für die Kinder wird von der
Unterhaltsvorschussstelle vorgetreckt.
Eine Anpassung der schon vorgesehenen Kindesunterhalte von € 200,00 pro
Kind und für die Antragstellerin auf € 300,00 hält der Senat – unter
Berücksichtigung der hohen Lebenshaltungskosten, in Anbetracht des
Einkommenspotenzials und der Einkommenssituation von Frau QA – für
angemessen.
Die Beträge sind ab Juni 2024 im Voraus, innerhalb des 5 eines jeden Monats
geschuldet und unterliegen der jährlichen Aufwertung laut Astat-Index für die
Gemeinde Bozen. Die erste Aufwertung muss im Juni 2025 berechnet werden.
Die außerordentlichen Spesen für beide Kinder, sofern nicht von der
öffentlichen Hand zurückerstattet, werden von beiden Eltern zur Hälfte
getragen.
Öffentliche Beiträge die für die Kinder ausbezahlt werden, stehen ausschließlich
der Antragstellerin zu, wohingegen etwaige Steuererleichterungen zur Hälfte
von den Parteien abgeschrieben werden können.
V.
Spesenersatz wurde nicht verlangt.
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A.D.G.
das Landesgericht , ein prozeßabschließendes Urteil erlassend, in Pt_2
Abweisung aller anderweitigen Anträge und Einwände,
erklärt
die Ehescheidung der am 5.1.2011 in Mardan (PAKISTAN) geschlossenen Ehe
zwischen:
- , geb. in MARDAN (PAKISTAN) (BZ) am 01/03/1991 und CP_1
- , geb. in MARDAN (PAKISTAN) (BZ) am 11/05/1991, Per_10
zu folgenden Bedingungen:
1) Die minderjährigen Kinder und werden der Persona_8 Per_9
alleinigen Obsorge der welche ermächtigt wird, Persona_13
alle Entscheidungen medizinischer und schulischer Natur im ausschließlichen
Interesse der Kinder alleine zu treffen. Die Kinder werden weiterhin bei der
Mutter, IA QA untergebracht sein. Der Wohnsitz der Kinder bleibt an jenen der Mutter gebunden;
2) das Umgangsrecht des Vaters mit seinen beiden minderjährigen Söhnen
US und soll über den zuständigen Sozialsprengel in Sterzing mit Per_9
begleiteten Besuchen geregelt werden;
3) ist verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag Persona_10
zugunsten der beiden Kinder US und in der Höhe von jeweils € Per_9
300,00 (insgesamt € 600,00) zu bezahlen. Dieser Betrag ist ab Juni 2024
geschuldet und ist jeweils im Voraus innerhalb des 5. des jeweiligen Monats,
mittels Überweisung auf das von Frau QA IA bezeichnete Konto zu
überweisen und unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß Index der
Seite 6 von 8 Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
Lebenshaltungskosten für die Gemeinde Bozen. Erste Aufwertung Juni 2025 auf
Basis Juni 2024.
Eventuelle – wenn nicht sofort bezahlt - sind in Raten von je € 50,00 CP_2
bis zur Auszahlung zu zahlen.
Diese Beträge sind von jedem von , direkt an Per_14 Persona_10
Frau QA IA auszubezahlen;
4) HE ist verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag Persona_7
zugunsten der Ehefrau in der Höhe von € 300,00 zu bezahlen. CP_1
Dieser Betrag ist ab Juni 2024 geschuldet und ist jeweils im Voraus innerhalb des 5. eines jeden Monats, mittels Überweisung auf das von Frau IA CP_1
bezeichnete Konto zu überweisen und unterliegt der jährlichen Aufwertung
gemäß Index der Lebenshaltungskosten für die Autonome Provinz Bozen. Erste
Aufwertung Juni 2025 auf Basis Juni 2024.
Eventuelle – wenn nicht sofort bezahlt - sind in Raten von je € 50,00 CP_2
bis zur Auszahlung zu zahlen.
Diese Beträge sind von jedem Arbeitgeber von HE , direkt an Persona_7
Frau QA IA auszubezahlen;
5) die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische
Spesen sowie Auslagen für Aus-und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden) für die gemeinsamen
Kinder müssen von den Eltern je zur Hälfte getragen werden.
6) Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder,
einschließlich etwaiger Familienzulagen und des sog. „assegno unico“, werden ausschließlich von der Kindsmutter bezogen;
Seite 7 von 8 Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
7) etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden;
ordnet
dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde Brenner (BZ), wo die
Eheschließung im Trauungsregister unter N. 20, Teil II, Serie C, des Jahres 2019
eingetragen ist, das Scheidungsurteil anzumerken und alle weiteren gesetzlichen Vorschriften durch zu führen.
So befunden in , am 15/05/2025. Pt_2
Der Vorsitzende
Dr. Pappalardo Per_1
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