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Ordinanza 3 aprile 2025
Ordinanza 3 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, ordinanza 03/04/2025 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | |
| Data del deposito : | 3 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
LANDESGERICHT BOZEN
Verfahrensnummer Allg. Reg. 2076/2024
Das Landesgericht Bozen, erste Zivilabteilung, erlässt in Person des Einzelrichters
Alex unter des Entscheidungsvorbehalts folgenden Per_1 Persona_2
verfahrensabschließenden
CP_1
Art. 1170 ZGB, Art. 703 und 669octies ZPO
[...]
im Besitzschutzverfahren, summarische Phase, zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. ), mit RA Parte_1 C.F._1
und RA Parte_2 Parte_3
[...]
[...]
(Str.Nr. ), mit RA Parte_4 C.F._2
und RA Parte_5 Parte_6
[...]
STREITGEGENSTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der B.p. 240 in E.Zl. 41/I KG Natz, zu der eine
Fläche vor dem Stadeltor der B.p. 17 des Antragsgegners gehört.
Die Antragstellerin spricht hierbei von einer „kleinen Wiesenfläche“, welche seit jeher in ihrem Besitz steht und gepflegt wurde, bis der Antragsgegner erstmals im
Mai 2024, und dann mehrmals in der Folge, diese Fläche gemäht habe. Dies stelle eine Besitzstörung dar.
1 von 6 Der Antragsgegner wendet ein, dass er und seine Rechtsvorgänger die streitgegenständliche Rampe bereits seit Jahrzehnten als Einfahrt zum eigenen
Stadel benutzen und insofern bereits den Besitz ausüben und materiell darüber verfügen. Es handle sich um ein Zubehör im Sinne der Art. 817 und 818 ZGB zu ausschließlichen Diensten des Stadels und die Rampe werde mit Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers seit Jahrzehnten als Zufahrt zum eigenen
Wirtschaftsgebäudes auf Bp. 17 genutzt und instandgehalten. Im schriftlichen
Abkommen vom 14.4.2020 habe die Antragstellerin im Hinblick auf eine geplante
Sanierung ihrer Bp 17 zugesichert, dass bei Entfernung der Stadelrampe ein 80 cm breiter entlang der Gebäudelinie des Stadels an den Antragsgegner Persona_3
übertragen werde. habe die Rampe als Stadelzubehör zu gelten. CP_2
2.
In der mündlichen Beweisaufnahme wurden folgende Aussagen getätigt:
Der Ehemann in Gütertrennung der Antragstellerin hat ausgesagt: „Ich oder mein
Schwiegervater haben die streitgegenständliche Fläche gemäht, seit ich auf dem Hof bin, also seit 2014. Wenn es gebraucht hat, haben wir gemäht. Seit letztem Jahr hat auch Herr LA die Wiese gemäht, seit Mitte Mai. … Vorher hat er nie gemäht. ..
Herr LA fährt 2-3 Mal im Jahr über die Wiese in seinen Stadel ein und aus.
Der Bruder des Antragsgegners sagte aus: Ich kenne die Örtlichkeiten, weil ich dort aufgewachsen und öfter vor Ort bin.
Vor 20 Jahren habe ich die Wiese mitgemäht. Seit mein Bruder auf dem Hof ist, wird er es gemäht haben. Sporadisch habe ich gesehen, wie er die Rampe gemäht hat. Voriges Jahr einmal, im Sommer, habe ich ihn gesehen. Auch vor zwei Jahren habe ich ihn mal gesehen. Ich habe nur den Bruder mähen gesehen, sonst niemanden. Ich habe Frau und ihren Ehemann nie auf der Parte_1
streitgegenständlichen Fläche mähen oder sonstige Arbeiten vornehmen sehen. Ich bin jeden Tag dort, weil ich auf dem Hof mithelfe.
Ich weiß nichts, über etwaige Instandhaltungen der Rampe.
2 von 6 Der VA der Antragsgegnerin sagte aus:
Das letzte Jahr, 2024, ist die streitgegenständliche Fläche immer von RR LA gemäht worden. Vorher hat er sie nicht gemäht. Vorher habe ich sie gemäht und mein VA. Das letzte Jahr, im April/Mai, hat Herr LA begonnen, die Wiese zu mähen. Ich habe in öfters gesehen, wie er gemäht hat. Einmal, nachdem ich bereits gemäht hatte, hat er 2 Tage darauf obwohl es nicht notwendig Persona_4
gewesen wäre. Die Mauer an der Rampe haben wir ca. 2011 errichtet.
Wir haben die Fläche auch immer wieder bewässert, speziell im Sommer, wenn wenig Regen ist. Vor April/Mai 2024 habe ich nie . Persona_5 Persona_6
Auch mein hat die Fläche gemäht. Wir haben uns abgewechselt. Ich Persona_7
habe auch nicht Familienangehörige von RR LA EG mähen sehen.
Der vom Antragsgegner geladene Zeuge Überbacher Erich berichtete: Ich kenne die
, weil ich dort wohne. Ich weiß nicht, wer die streitgegenständliche CP_3
Fläche mäht. Ich habe nie jemanden mähen . Vor zehn Jahren haben ST Per_6
GA und dessen VA gemäht. Ich habe gesehen, wie man über die Fläche in den Stadel ein- und ausgefahren ist.
Ich habe auch nie jemanden gesehen, der die Wiese bewässert hat.
In der Bewertung dieser Aussagen hält das Gericht fest:
Der letzte Zeuge hat keine zweckdienlichen Informationen gegeben. Nachdem unstrittig ist, dass der Antragsgegner letztes Jahr öfters gemäht hat und der Zeuge dies nicht mitbekommen hat, verdeutlicht die Aussage nur, dass er nicht Bescheid weiß, selbst wenn er dort wohnt.
Zur Aussage des Bruders des Antragsgegners: Was vor 20 Jahren war ist unerheblich, wenn nicht eine gleichbleibende lückenlose Nutzung bis heute bestätigt wird, was nicht der Fall ist. Die Formulierung, dass sein Bruder seit Übernahme des
Hofes die „Wiese gemäht haben wird“, legt offen, dass es sich um eine bloße
Vermutung und nicht um sicheres Wissen handelt. Das Mähen im letzten Sommer fällt schon unter die als Besitzstörung inkriminierte Handlung. Somit bleibt nur die
3 von 6 nicht genauere beschriebene Episode eines einmaligen Mähens vor zwei Jahren
(2023).
Die Aussagen der Familienmitglieder der Antragstellerin sind hingegen übereinstimmend und detaillierter.
In der Gesamtschau sind folglich letztere als wahr anzunehmen.
Somit ist festzustellen, dass die Antragstellerin den Besitz an der gegenständlichen
Fläche nachgewiesen hat.
Der Antragsgegner hat hingegen nicht nachgewiesen, dass er einen Besitz an der
Fläche ausübt, mit der das Mähen verbunden wäre. Aus der, an sich schon ungenauen Aussage des Bruders hinsichtlich eines einmaligen Mähens vor 2 Jahren kann nicht ein Besitz abgeleitet werden, denn selbst wenn man sie als gesichert annehmen wollte, so handelt es sich um eine einzelne Episode, die zu keinem Besitz führt. Dies auch deshalb, weil ein einzelnes Mähen keine signifikante für CP_4
eine Inbesitznahme darstellt, da es sich gleichwohl um eine bloße Grasaneignung handeln könnte, welche für den Besitz an der Liegenschaft selbst unerheblich ist.
3.
In der rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass, selbst wenn zugunsten des
Antragsgegners ein Zufahrtsrecht zum Stadel bestünde, dieses sich nicht auf das
Mähen der Rampe ausdehnen würde: Die Rampe und Mähfläche ist nämlich deutlich breiter als die Zufahrt selbst. Ein Mähen der reinen Fahrtrasse könnte, abstrakt gesehen, als die Instandhaltung der Zufahrt interpretiert werden können, allerdings ist die Gesamtfläche größer als die Trasse und das spärliche Gras stellt beileibe kein Hindernis für die Ein- und Ausfahrt von landwirtschaftlichem Gerät dar. Wenn es also konkret nicht um Arbeiten für die Aufrechterhaltung der Zufahrt geht, so ist kraft dem Grundsatz der geringsten Einschränkung des Eigentums durch die Dienstbarkeit, dem Eigentümer die Nutzungs- und Verfügungsgewalt, so auch dessen Mähen, zu gewährleisten.
Selbst der Antragsgegner also eine Dienstbarkeit der Zufahrt hätte, so würde Per_8
4 von 6 dies angesichts der konkreten Umstände nicht das Mähen der Rampe einschließen und es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin Besitzschutz begehrt, da die erweiterte Nutzung der Rampe als eine Ausdehnung und Abänderung des Besitzes gewertet werden könnte.
Aus dem Abkommen von 2020 ist kein Besitzschutzanspruch an der Rampe seitens des Antragsgegners abzuleiten, weil die in der Vereinbarung angedachte
Übertragung eines Grundstreifens unstrittiger Weise nicht stattgefunden hat.
Abschließend ist festzuhalten, dass das beanstandete Mähen der streitgegenständlichen Fläche durch den Antragsgegner eine Störung des Besitzes der Antragstellerin im Sinne des Art. 1170 ZPO darstellt und die innerhalb der
Jahresfrist, am 12/07/24 erhobene Klage anzunehmen ist.
4.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden beklagten Partei (Art. 91
ZPO). Die Bezifferung der Kosten ergeht aufgrund der Parameter gemäß MD
55/2014, analoge Wertstaffel 26.000,00-52.000,00, im Gesamtwert von 4.000,00 für alle vier (inkl. Erhöhung der Einleitungsphase gemäß Art. 4 Abs 1bis), was Per_9
in etwa dem arithmetischen Mittel zwischen Minimum und Mittelwert entspricht und der überschaubaren Komplexität des Verfahrens und des Aufwandes angemessen scheint.
SPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Gericht zu Recht:
1. Dem Antragsgegner EG LA wird angeordnet, die Störung des Besitzes der
Antragstellerin VE GA auf der Bp. 240 in E.Zl. 42/I K.G. Natz durch das Mähen der Fläche vor dem Stadeltor zu unterlassen.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin Verfahrenskosten in Höhe von 4.000,00 € für Entgelt, zzgl. , AnwK und MwSt. laut Controparte_5
Gesetz sowie 286,00 € für nicht besteuerbare zu bezahlen. Pt_7
5 von 6 Ergangen in Bozen, 03/04/2025
Der Richter
Persona_10
(digitale Unterschrift)
6 von 6
LANDESGERICHT BOZEN
Verfahrensnummer Allg. Reg. 2076/2024
Das Landesgericht Bozen, erste Zivilabteilung, erlässt in Person des Einzelrichters
Alex unter des Entscheidungsvorbehalts folgenden Per_1 Persona_2
verfahrensabschließenden
CP_1
Art. 1170 ZGB, Art. 703 und 669octies ZPO
[...]
im Besitzschutzverfahren, summarische Phase, zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. ), mit RA Parte_1 C.F._1
und RA Parte_2 Parte_3
[...]
[...]
(Str.Nr. ), mit RA Parte_4 C.F._2
und RA Parte_5 Parte_6
[...]
STREITGEGENSTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der B.p. 240 in E.Zl. 41/I KG Natz, zu der eine
Fläche vor dem Stadeltor der B.p. 17 des Antragsgegners gehört.
Die Antragstellerin spricht hierbei von einer „kleinen Wiesenfläche“, welche seit jeher in ihrem Besitz steht und gepflegt wurde, bis der Antragsgegner erstmals im
Mai 2024, und dann mehrmals in der Folge, diese Fläche gemäht habe. Dies stelle eine Besitzstörung dar.
1 von 6 Der Antragsgegner wendet ein, dass er und seine Rechtsvorgänger die streitgegenständliche Rampe bereits seit Jahrzehnten als Einfahrt zum eigenen
Stadel benutzen und insofern bereits den Besitz ausüben und materiell darüber verfügen. Es handle sich um ein Zubehör im Sinne der Art. 817 und 818 ZGB zu ausschließlichen Diensten des Stadels und die Rampe werde mit Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers seit Jahrzehnten als Zufahrt zum eigenen
Wirtschaftsgebäudes auf Bp. 17 genutzt und instandgehalten. Im schriftlichen
Abkommen vom 14.4.2020 habe die Antragstellerin im Hinblick auf eine geplante
Sanierung ihrer Bp 17 zugesichert, dass bei Entfernung der Stadelrampe ein 80 cm breiter entlang der Gebäudelinie des Stadels an den Antragsgegner Persona_3
übertragen werde. habe die Rampe als Stadelzubehör zu gelten. CP_2
2.
In der mündlichen Beweisaufnahme wurden folgende Aussagen getätigt:
Der Ehemann in Gütertrennung der Antragstellerin hat ausgesagt: „Ich oder mein
Schwiegervater haben die streitgegenständliche Fläche gemäht, seit ich auf dem Hof bin, also seit 2014. Wenn es gebraucht hat, haben wir gemäht. Seit letztem Jahr hat auch Herr LA die Wiese gemäht, seit Mitte Mai. … Vorher hat er nie gemäht. ..
Herr LA fährt 2-3 Mal im Jahr über die Wiese in seinen Stadel ein und aus.
Der Bruder des Antragsgegners sagte aus: Ich kenne die Örtlichkeiten, weil ich dort aufgewachsen und öfter vor Ort bin.
Vor 20 Jahren habe ich die Wiese mitgemäht. Seit mein Bruder auf dem Hof ist, wird er es gemäht haben. Sporadisch habe ich gesehen, wie er die Rampe gemäht hat. Voriges Jahr einmal, im Sommer, habe ich ihn gesehen. Auch vor zwei Jahren habe ich ihn mal gesehen. Ich habe nur den Bruder mähen gesehen, sonst niemanden. Ich habe Frau und ihren Ehemann nie auf der Parte_1
streitgegenständlichen Fläche mähen oder sonstige Arbeiten vornehmen sehen. Ich bin jeden Tag dort, weil ich auf dem Hof mithelfe.
Ich weiß nichts, über etwaige Instandhaltungen der Rampe.
2 von 6 Der VA der Antragsgegnerin sagte aus:
Das letzte Jahr, 2024, ist die streitgegenständliche Fläche immer von RR LA gemäht worden. Vorher hat er sie nicht gemäht. Vorher habe ich sie gemäht und mein VA. Das letzte Jahr, im April/Mai, hat Herr LA begonnen, die Wiese zu mähen. Ich habe in öfters gesehen, wie er gemäht hat. Einmal, nachdem ich bereits gemäht hatte, hat er 2 Tage darauf obwohl es nicht notwendig Persona_4
gewesen wäre. Die Mauer an der Rampe haben wir ca. 2011 errichtet.
Wir haben die Fläche auch immer wieder bewässert, speziell im Sommer, wenn wenig Regen ist. Vor April/Mai 2024 habe ich nie . Persona_5 Persona_6
Auch mein hat die Fläche gemäht. Wir haben uns abgewechselt. Ich Persona_7
habe auch nicht Familienangehörige von RR LA EG mähen sehen.
Der vom Antragsgegner geladene Zeuge Überbacher Erich berichtete: Ich kenne die
, weil ich dort wohne. Ich weiß nicht, wer die streitgegenständliche CP_3
Fläche mäht. Ich habe nie jemanden mähen . Vor zehn Jahren haben ST Per_6
GA und dessen VA gemäht. Ich habe gesehen, wie man über die Fläche in den Stadel ein- und ausgefahren ist.
Ich habe auch nie jemanden gesehen, der die Wiese bewässert hat.
In der Bewertung dieser Aussagen hält das Gericht fest:
Der letzte Zeuge hat keine zweckdienlichen Informationen gegeben. Nachdem unstrittig ist, dass der Antragsgegner letztes Jahr öfters gemäht hat und der Zeuge dies nicht mitbekommen hat, verdeutlicht die Aussage nur, dass er nicht Bescheid weiß, selbst wenn er dort wohnt.
Zur Aussage des Bruders des Antragsgegners: Was vor 20 Jahren war ist unerheblich, wenn nicht eine gleichbleibende lückenlose Nutzung bis heute bestätigt wird, was nicht der Fall ist. Die Formulierung, dass sein Bruder seit Übernahme des
Hofes die „Wiese gemäht haben wird“, legt offen, dass es sich um eine bloße
Vermutung und nicht um sicheres Wissen handelt. Das Mähen im letzten Sommer fällt schon unter die als Besitzstörung inkriminierte Handlung. Somit bleibt nur die
3 von 6 nicht genauere beschriebene Episode eines einmaligen Mähens vor zwei Jahren
(2023).
Die Aussagen der Familienmitglieder der Antragstellerin sind hingegen übereinstimmend und detaillierter.
In der Gesamtschau sind folglich letztere als wahr anzunehmen.
Somit ist festzustellen, dass die Antragstellerin den Besitz an der gegenständlichen
Fläche nachgewiesen hat.
Der Antragsgegner hat hingegen nicht nachgewiesen, dass er einen Besitz an der
Fläche ausübt, mit der das Mähen verbunden wäre. Aus der, an sich schon ungenauen Aussage des Bruders hinsichtlich eines einmaligen Mähens vor 2 Jahren kann nicht ein Besitz abgeleitet werden, denn selbst wenn man sie als gesichert annehmen wollte, so handelt es sich um eine einzelne Episode, die zu keinem Besitz führt. Dies auch deshalb, weil ein einzelnes Mähen keine signifikante für CP_4
eine Inbesitznahme darstellt, da es sich gleichwohl um eine bloße Grasaneignung handeln könnte, welche für den Besitz an der Liegenschaft selbst unerheblich ist.
3.
In der rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass, selbst wenn zugunsten des
Antragsgegners ein Zufahrtsrecht zum Stadel bestünde, dieses sich nicht auf das
Mähen der Rampe ausdehnen würde: Die Rampe und Mähfläche ist nämlich deutlich breiter als die Zufahrt selbst. Ein Mähen der reinen Fahrtrasse könnte, abstrakt gesehen, als die Instandhaltung der Zufahrt interpretiert werden können, allerdings ist die Gesamtfläche größer als die Trasse und das spärliche Gras stellt beileibe kein Hindernis für die Ein- und Ausfahrt von landwirtschaftlichem Gerät dar. Wenn es also konkret nicht um Arbeiten für die Aufrechterhaltung der Zufahrt geht, so ist kraft dem Grundsatz der geringsten Einschränkung des Eigentums durch die Dienstbarkeit, dem Eigentümer die Nutzungs- und Verfügungsgewalt, so auch dessen Mähen, zu gewährleisten.
Selbst der Antragsgegner also eine Dienstbarkeit der Zufahrt hätte, so würde Per_8
4 von 6 dies angesichts der konkreten Umstände nicht das Mähen der Rampe einschließen und es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin Besitzschutz begehrt, da die erweiterte Nutzung der Rampe als eine Ausdehnung und Abänderung des Besitzes gewertet werden könnte.
Aus dem Abkommen von 2020 ist kein Besitzschutzanspruch an der Rampe seitens des Antragsgegners abzuleiten, weil die in der Vereinbarung angedachte
Übertragung eines Grundstreifens unstrittiger Weise nicht stattgefunden hat.
Abschließend ist festzuhalten, dass das beanstandete Mähen der streitgegenständlichen Fläche durch den Antragsgegner eine Störung des Besitzes der Antragstellerin im Sinne des Art. 1170 ZPO darstellt und die innerhalb der
Jahresfrist, am 12/07/24 erhobene Klage anzunehmen ist.
4.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden beklagten Partei (Art. 91
ZPO). Die Bezifferung der Kosten ergeht aufgrund der Parameter gemäß MD
55/2014, analoge Wertstaffel 26.000,00-52.000,00, im Gesamtwert von 4.000,00 für alle vier (inkl. Erhöhung der Einleitungsphase gemäß Art. 4 Abs 1bis), was Per_9
in etwa dem arithmetischen Mittel zwischen Minimum und Mittelwert entspricht und der überschaubaren Komplexität des Verfahrens und des Aufwandes angemessen scheint.
SPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Gericht zu Recht:
1. Dem Antragsgegner EG LA wird angeordnet, die Störung des Besitzes der
Antragstellerin VE GA auf der Bp. 240 in E.Zl. 42/I K.G. Natz durch das Mähen der Fläche vor dem Stadeltor zu unterlassen.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin Verfahrenskosten in Höhe von 4.000,00 € für Entgelt, zzgl. , AnwK und MwSt. laut Controparte_5
Gesetz sowie 286,00 € für nicht besteuerbare zu bezahlen. Pt_7
5 von 6 Ergangen in Bozen, 03/04/2025
Der Richter
Persona_10
(digitale Unterschrift)
6 von 6