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Sentenza 27 marzo 2025
Sentenza 27 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/03/2025, n. 313 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 313 |
| Data del deposito : | 27 marzo 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE CP_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1
in Person der Richter
DORFMANN und Berichterstatterin Persona_1 Contr Parte_2
CP_3 Parte_3
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 47/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_4 Per_2
[...]
Antragsteller/in gegen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_5 Parte_6
Per_3 Parte_7
Antragsgegner/in und
am Landesgericht Bozen CodiceFiscale_1
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehescheidung (Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) pagina 1 di 3 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Dem Antrag auf Ehescheidung ist stattzugeben. Aus den vorgelegten Dokumenten und dem unstreitigen Parteienvorbringen geht hervor, dass die Parteien seit der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. Nr. 04/2020 vom 28.12.2019, hinterlegt am 02.01.2020 ausgesprochenen Ehetrennung voneinander getrennt leben und die Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben.
Die Dauer der Trennung und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag lassen vermuten, dass die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt werden kann.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_8
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehescheidungsantrag wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_5
Die am 20/05/2000 in St. Lorenzen (BZ) zwischen Parte_4
(geboren in (BZ) am 22/03/1967) und Per_4 Parte_9
(geboren in (BZ) am 10/09/1971) geschlossene Ehe wird geschieden Per_5
(Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde St. Lorenzen wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Nr. 4, Teil II, Serie A des Jahres 2000 eingetragen ist, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Es wird das Sorgerecht bzw. die elterliche Verantwortung in Bezug auf die gemeinsame noch minderjährige Tochter EL, geboren am 24.04.2008 in
(BZ) beiden Eltern gemeinsam zugesprochen. Per_4
2. Die Tochter EL wird weiterhin vorwiegend bei der Kindesmutter untergebracht, bei der sie auch weiterhin ihren meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten wird.
pagina 2 di 3 3. Der Vater kann jederzeit im Einklang mit ihren schulischen und Per_6 außerschulischen Verpflichtungen, nach vorhergehender Absprache mit der Mutter und mit dem Einverständnis der Tochter, sehen.
4. Herr JO KU wird verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der beiden Töchter, für diese einen ordentlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 350,00 pro Tochter (und somit insgesamt € 700,00 monatlich)zuzüglich Aufwertung laut ASTAT-Index vom September 2019 (erste Aufwertung Oktober 2020) an Frau IR zu zahlen, wobei der Betrag innerhalb des 11. Tages eines jeden Monats vom auf ein von Per_7 der Ehefrau anzugebendes und auf dieselbe lautendes Bankkonto zu überweisen ist.
5. Die außerordentlichen Kosten für die beiden Töchter müssen von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. Dabei soll das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen in aktueller Fassung Anwendung finden.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Töchter, einschließlich etwaiger Familienzulagen, werden ausschließlich von der Mutter bezogen.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden.
8. . Controparte_6
Bozen, am 26/03/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Persona_8
pagina 3 di 3
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1
in Person der Richter
DORFMANN und Berichterstatterin Persona_1 Contr Parte_2
CP_3 Parte_3
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 47/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_4 Per_2
[...]
Antragsteller/in gegen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_5 Parte_6
Per_3 Parte_7
Antragsgegner/in und
am Landesgericht Bozen CodiceFiscale_1
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehescheidung (Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) pagina 1 di 3 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Dem Antrag auf Ehescheidung ist stattzugeben. Aus den vorgelegten Dokumenten und dem unstreitigen Parteienvorbringen geht hervor, dass die Parteien seit der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. Nr. 04/2020 vom 28.12.2019, hinterlegt am 02.01.2020 ausgesprochenen Ehetrennung voneinander getrennt leben und die Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben.
Die Dauer der Trennung und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag lassen vermuten, dass die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt werden kann.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_8
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehescheidungsantrag wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_5
Die am 20/05/2000 in St. Lorenzen (BZ) zwischen Parte_4
(geboren in (BZ) am 22/03/1967) und Per_4 Parte_9
(geboren in (BZ) am 10/09/1971) geschlossene Ehe wird geschieden Per_5
(Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde St. Lorenzen wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Nr. 4, Teil II, Serie A des Jahres 2000 eingetragen ist, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Es wird das Sorgerecht bzw. die elterliche Verantwortung in Bezug auf die gemeinsame noch minderjährige Tochter EL, geboren am 24.04.2008 in
(BZ) beiden Eltern gemeinsam zugesprochen. Per_4
2. Die Tochter EL wird weiterhin vorwiegend bei der Kindesmutter untergebracht, bei der sie auch weiterhin ihren meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten wird.
pagina 2 di 3 3. Der Vater kann jederzeit im Einklang mit ihren schulischen und Per_6 außerschulischen Verpflichtungen, nach vorhergehender Absprache mit der Mutter und mit dem Einverständnis der Tochter, sehen.
4. Herr JO KU wird verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der beiden Töchter, für diese einen ordentlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 350,00 pro Tochter (und somit insgesamt € 700,00 monatlich)zuzüglich Aufwertung laut ASTAT-Index vom September 2019 (erste Aufwertung Oktober 2020) an Frau IR zu zahlen, wobei der Betrag innerhalb des 11. Tages eines jeden Monats vom auf ein von Per_7 der Ehefrau anzugebendes und auf dieselbe lautendes Bankkonto zu überweisen ist.
5. Die außerordentlichen Kosten für die beiden Töchter müssen von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. Dabei soll das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen in aktueller Fassung Anwendung finden.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Töchter, einschließlich etwaiger Familienzulagen, werden ausschließlich von der Mutter bezogen.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden.
8. . Controparte_6
Bozen, am 26/03/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Persona_8
pagina 3 di 3