Sentenza 4 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/04/2025, n. 353 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 353 |
| Data del deposito : | 4 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 3573/2022
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
, (Str.Nr. ), mit RA Parte_1 C.F._1 [...]
[...]
Parte_2 [...]
, (Str.Nr. ), Parte_3 C.F._2 [...]
, (Str.Nr. ), Parte_4 C.F._3
, (Str.Nr. ), Parte_5 C.F._4
, (Str.Nr. ), Parte_6 C.F._5
, (Str.Nr. ), Parte_7 C.F._6
, (Str.Nr. , mit RA Parte_8 C.F._7
Pt_9 [...]
, (Str.Nr. ), Parte_10 C.F._8
Parte_11
Gegenstand des Rechtsstreits:
[...]
[...]
Partei: Controparte_1 nel merito: a) determinare l'assuntrice del maso chiuso in P.T. 135/I C.C. nella CP_2
persona della Sig.ra nata a [...] [...] ed ivi residente in [...]
1 von 9
b) ordinare di conseguenza le relative operazioni tavolari. in via istruttoria: disporre c.t.u. diretta a determinare il prezzo di assunzione del maso chiuso in
P.T. 135/I C.C. CP_2
Con vittoria di onorari e competenze di lite, anche per l'antecedente fase di conciliazione. des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei: in der Hauptsache:
2. die von NG EM vorgebrachten Anträge aus den obgenannten Gründen vollumfänglich abweisen;
im Wege der Widerklage:
3. feststellen und erklären, soweit erforderlich nach Anhören der übrigen Miterben und der zuständigen örtlichen Höfekommission, dass , geboren am 13.08.1949 Parte_8
in Enneberg, St. Nr. , im Sinne des Höfegesetzes gegenüber den übrigen C.F._6
C.F._ Miterben bzw. –Eigentümern berechtigt ist, den geschlossenen Hof „Alnei de Sott“ in
K.G. Enneberg, samt lebendem und totem Inventar sowie Zubehör, zu übernehmen;
[...]
4. geboren am 13.08.1949 in Enneberg, St. Nr. Parte_8
, folglich zur Übernehmerin und alleinigen Eigentümerin des C.F._6 geschlossenen Hofes „Alnei de Sott“ in E.Zl. 135/I, K.G. Enneberg, samt lebendem und totem
Inventar sowie Zubehör bestellen und sie als Hofübernehmerin einsetzen;
C.F._ 5. den geschuldeten Übernahmepreis des geschlossenen Hofes „Alnei de Sott“ in E.Zl.
K.G. Enneberg, bestimmen;
6. geboren am 13.08.1949 in Enneberg, St. Nr. Parte_8
, folglich zur Schuldnerin gegenüber den Miterben entsprechend der C.F._6
diesen anteilsmäßig auf der Basis des Hofübernahmepreises zustehenden Quoten, erklären;
7. die eingelassenen Parteien, welche sich den Anträgen von NG NT Pt_8
widersetzen sollten, zur Erstattung der Kosten vorliegenden Verfahrens zuzüglich 15% allgemeiner Spesen, MwSt. und verurteilen. Controparte_3
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Verfahrensgegenstand
Prozessgegenstand ist die Bestimmung der Hofübernehmerin des geschlossenen Hofes Alnei de
2 von 9 Sott in E.Zl. 135/I, K.G. Enneberg, der (verstorben am 16.09.1979) gehörte. Persona_1
Nach dessen Tod erwirkten seine neun Kinder im Jahr 1981 einen Erbschein (s. Dok. 2) und verleibten sich kraft gesetzlicher Erbfolge jeweils den ungeteilten Anteil eines Neuntels am Hof ein, „vorbehaltlich das Recht auf Hofübernahme“.
Mit Vertrag vom 20/03/2013 schenkten die Miterbinnen NG EM und EM
(nunmehrige Antragstellerin) jeweils ihr ungeteiltes Neuntel an IO TR.
Am 26/08/2020 verstarb der Miteigentümer NG NZ und seine Schwestern beerbten ihn zu jeweils einem Siebtel.
Somit ergibt sich die heutige im : Persona_2 Per_3
Pt_
• Die Miterbinnen NG LB, , sind Pt_4 Parte_8 Pt_8 Pt_6
zu jeweils 8/63 (Quote des Vaters und anteilige Quote von NZ) Persona_4
• Die Miterbin NG st zu 1/63 (anteilige Quote von NZ) Pt_1 Persona_5
• (Der Dritterwerber) ist zu 14/63. Parte_10 Per_6
Im Verfahren beantragen NG und NG die Bestimmung als Pt_1 Parte_8
Höfübernehmerin, die anderen sind säumig. Die in italienischer Sprache eingelassene Parte_8
verzichtete in der vom 02/07/2024 auf die Ausfertigung des Urteils in Pt_1 CP_4
Deutsch.
2.
Die Bestimmung der Hofübernehmerin richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Eröffnung der
Erbfolge geltenden Recht, also nach dem sog. alten – Einheitstext der Landesgesetze CP_5
über die Regelung der geschlossenen Höfe in der Provinz Bozen - Dekret des Präsidenten des
Landesausschusses vom 07/02/1962 Nr. 8.
Art. 18 lautete (Auszug):
(1) Bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes erfolgt die
Wahl des Hofübernehmers unter mehreren Miterben in der folgenden Reihenfolge:
l. die ehelichen Kinder, legitimierten Kinder oder Adoptivkinder;
2. die ehelichen Nachkommen der unter 1. Personen;
CP_6
3. die anerkannten oder gerichtlich erklärten außerehelichen Kinder;
4. die Vorfahren;
3 von 9 5. die Brüder und;
Per_7
6. die ehelichen Nachkommen der und;
Per_8 Per_7
7. ; CP_7
8. die nächsten Verwandten bis zum 6. Grade.
(2) Unter den zur Erbfolge Berufenen gleichen Grades gebührt den männlichen der Vorzug gegenüber den weiblichen. Unter den Angehörigen gleichen Geschlechts hat der Ältere den
Vorzug.
….
(4) Wenn der zur Hofübernahme Berufene den geschlossenen Hof nicht übernehmen will, so gebührt der Vorzug den übrigen Erben in obgenannter Reihenfolge
…
(8) Das erworbene Übernahmsrecht geht im Todesfalle auf die Nachkommen des Verstorbenen in obgenannter Reihenfolge über.
(9) Wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlassen hat und ihm der Hof zur Gänze oder zum größten Teil durch Erbfall oder eine diesem Erbfall vorgreifende Übergabe seitens eines
Elternteils zugekommen war, so ist die Hofübernahme bei Gleichheit des Verwandtschaftsgrades aus jenen Erbberechtigten zu berufen, die dem Stamm des betreffenden Elternteils gehören.
Es ist daran zu erinnern, dass der Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. Nr. 15/2021 das in Art.
18, Abs. 2 HöfeG 1962 vorgesehene Alterskriterium für verfassungswidrig erklärt hat. Der
Spruch lautete: „dichiara l'illegittimità costituzionale dell'art. 18, secondo comma, del decreto del Presidente della Provincia di Bolzano 7 febbraio 1962, n. 8 (Approvazione del testo unico delle leggi provinciali sull'ordinamento dei masi chiusi nella Provincia di Bolzano) nella parte in cui afferma che «tra i chiamati alla successione nello stesso grado è preferito il più anziano», anziché prevedere che «tra i chiamati alla successione nello stesso grado viene scelta, sentiti i e le coeredi e la commissione locale per i masi chiusi, la persona che dimostra di possedere i migliori requisiti per la conduzione personale del maso chiuso».”
Es gilt also das Kriterium der besten Eignung für die persönliche Bewirtschaftung, wobei hierfür in prozedureller Hinsicht die örtliche Höfekommission und die Miterben anzuhören sind.
4 von 9 Vor Beurteilung des konkreten Sachverhalts seien noch einige Passagen des dieses
Landesgerichts (Dr. Tschager) Nr. 1158/2016, welches das System des alten Höfegesetzes gut herausarbeitete, wiedergeben:
“- Das Hofübernahmerecht muss vom Erwerb des Alleineigentums am geschlossenen Hof durch den Hofübernehmer unterschieden werden („Nella legislazione provinciale di Bolzano, il tu 7 febbraio 1962 n 8 sui masi chiusi attribuisce direttamente al chiamato all'eredita, in base all'ordine di preferenza prestabilito dall'art. 18, non la proprieta, ma il diritto all'assunzione del maso, il quale diritto e quindi condizionato all'accettazione dell'eredita ed e definito dalla legge inalienabile e non soggetto a decadenza, ma soltanto a prescrizione nello stesso termine (dieci anni) stabilito dall'art. 478 cod civ per la prescrizione del diritto di accettare l'eredita.” – vgl.
Cass. 07/10/1964 Nr. 2540);
- Die Qualitiät des Hofübernehmers wird kraft Gesetz erworben („La qualità di assuntore di un maso chiuso si acquista direttamente in forza di legge. Pertanto all'erede avente tale qualità spetta un vero e proprio diritto all'assunzione, indipendentemente dal riconoscimento che del diritto stesso facciano comunque i coeredi o il giudice.” – vgl. Cass. 04/12/1972 n. 3498);
- Das Urteil, mit welchem der Hofübernehmer bestimmt wird, hat keinen rechtsbegründenden sondern nur einen erklärenden Charakter (mit folglicher Wirkkraft ex tunc auf den Augenblick der Eröffnung der Erbschaft). ….
- Artikel 36 A des ETGH definiert das Hofübernahmerecht als „unveräußerliches“ Recht, woraus folgt, dass über selbiges – sobald es erworben wurde – nicht verfügt werden kann, auch nicht mittels Kauf- oder Schenkungsvertrag oder mittels Testament;
es muss daher ausgeschlossen werden, dass NN2 mit den von seiner Mutter im Schenkungswege oder von
Verwandten im Kaufwege erworbenen ungeteilten Anteilen am geschlossenen Hof auch deren
Hofübernahmerecht erworben haben kann. Es muss auch ausgeschlossen werden, dass der verstorbene Onkel NN5 über sein Hofübernahmerecht testamentarisch verfügen konnte, weswegen das genannte Hofübernahmerecht auch nicht im Wege der testamentarischen
Nachfolge auf den Universalerben übergegangen ist.
- Wem das Hofübernahmerecht im Falle des Todes dessen Inhabers zukommt, ist vom Art. 18 letzter Absatz erster Satz des ETGH geregelt;
dass es sich bei besagter Bestimmung um eine einschlägige Regelung handelt, lässt sich wie folgt erhärten:
5 von 9 - die Bestimmung des Art. 18 letzter Absatz (9) erster Satz des ETGH erklärt sich im Licht der Unveräußerlichkeit des Hofübernahmerechtes (vgl. Art. 36 A ETGH): das Recht auf
Hofübernahme würde nämlich - aufgrund seiner Unveräußerlichkeit - im Falle des Todes seines Inhabers erlöschen, wenn nicht ausdrücklich die Regelung nach Art. 18 letzter
Absatz erster Satz ETGH vorgesehen worden wäre;
- wenn das erworbene Recht auf Hofübernahme - in Ermangelung der genannten
Sonderbestimmung in Art. 18 letzter Absatz erster Satz ETGH - gemäß den allgemeinen
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vererbt würde, hätte es die Bestimmung nach Art.
18 letzter Absatz ETGH nicht gebraucht;
aus der ausdrücklichen Regelung lässt sich vielmehr ersehen, dass ohne diese Regelung das Recht auf Übernahme im Todesfall seines Inhabers nicht nach den allgemeinen Kriterien des Zivilrechts vererbbar wäre sondern - wie bereits dargelegt - mit dem Tod seines Inhabers aufgrund seiner
Unveräußerlichkeit (vgl. Art. 36 A ETGH) jedenfalls erlöschen würde;
- dort wo im ETGH die testamentarische Erbfolge des geschlossenen Hofes geregelt ist, findet sich keine gegenteilige oder anderweitige Bestimmung betreffend die Übertragung des Hofübernahmerechtes, was unterstreicht, dass die Sonderregelung nach Art. 18 letzter Absatz ETGH auf die Übertragung des Hofübernahmerechtes im Todesfall seines
Inhabers grundsätzliche Anwendung (sowohl im Fall der gesetzlichen Erbfolge als auch im Falle einer testamentarischen Erbfolge) findet.
Der Übergang des Hofübernahmerechtes im Falle des Todes seines Inhabers ist wie dargelegt einschlägig durch Art. 18 letzter Absatz erster Satz ETGH geregelt, der eine spezifische
Sonderregelung darstellt: die ratio dieser Bestimmung besteht darin, dass sie verhindert, dass ein Hofübernahmerecht im Falle des Todes seines Inhabers auf Personen außerhalb des engsten
Familienkreises (welche nicht Nachkommen des verstorbenen Inhabers des
Hofübernahmerechtes sind) übertragen werden kann;
damit schützt diese Bestimmung den
Verbleib des Hofübernahmerechtes innerhalb der Familie des letzten alleinigen Eigentümers des geschlossenen Hofes, was auch mit den allgemeinen Grundsätzen der Regelungen des geschlossenen Hofes übereinstimmt.
…
In Anbetracht der aufgezeigten Rechtslage erscheint es offensichtlich, dass nur der Beklagten
6 von 9 NN1, Tochter des NN und Miteigentümerin (zum ungeteilten Anteil von ..) am geschlossenen Hof
…, das Hofübernahmerecht zum Zeitpunkt der Klageeinbringung zustand und nach wie vor zusteht, zumal zum Zeitpunkt der Klageerhebung sie allein Inhaberin eines
Hofübernahmerechtes am geschlossenen Hof war (sowohl NN2 als auch NN3 haben vor
Einleitung dieses Verfahrens ihr Miteigentum am geschlossenen Hof veräußert und damit auf ihr
Hofübernahmerecht verzichtet;
die Geschwister NN4 waren indes bereits vor Klageeinbringung kinderlos verstorben, womit ihr Hofübernahmerecht erloschen ist).
Zusammenfassend ist also in Bezug auf das anzuwendende, alte Höfegesetz festzuhalten:
Das Veräußern des Miteigentumanteils am geschlossenen Hofe stellt eine Handlung dar, die unvereinbar mit dem Willen der Hofübernahme ist und stellt einen konkludenten Verzicht auf das Hofübernahmerecht dar (s. auch Abs. 4 Art. 18). Die gerichtliche Bestimmung zum
Hofübernehmer ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Der Hofübernahmeanspruch ist unveräußerlich und nur das schon erworbene
Hofübernahmerecht ist auf die Nachkommen (Abs. 8), oder in deren Ermangelung, an andere erbberechtigten Verwandten (Abs. 9) übertragbar.
3.
Für den konkreten Fall ist festzuhalten:
Die Antragstellerin hat ihren, aus der Erbschaft nach dem Vater herrührenden
Miteigentumsanteil am geschlossenen Hof mit Vertrag vom 20/03/13 an IO Pt_10
übertragen.
Damit hat sie auf den Hofübernahmeanspruch verzichtet und kann aus diesem Titel die
Hofübernahme nicht mehr begehren.
Die Antragstellerin wurde durch die Erbschaft nach dem Bruder NZ wieder Miteigentümerin.
Der Bruder NZ hatte einen Hofübernahmeanspruch, den er aber zu Lebzeiten nicht geltend gemacht hat. Er hatte also kein erworbenes Hofübernahmerecht und konnte ein solches nicht an die m übertragen. Per_9 Pt_1 Per_10
Das bedeutet, dass die Antragstellerin NG keinen Hofübernahmeanspruch hat. Pt_1
Von den Anspruchsberechtigten Kindern des Erblassers hat nur einen Persona_11
7 von 9 Übernahmeantrag gestellt und daher ist diese zur Hofübernehmerin zu bestimmen.
Nur am Rande sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt:
Erstens: Die unbewiesen gebliebenen Ausführungen der Antragstellerin, als einzige vor Ort gelebt zu haben, Landwirtschaft betrieben zu haben und den Hof de facto mit dem verstorbenen
Bruder NZ den geschlossenen Hof für viele Jahre bewirtschaftet zu haben (s. die
Bestreitungen von NT AR im Einlassungsschriftsatz S. 4), betreffen die nicht anwendbaren Kriterien des neuen Höfegesetzes von 2001 und nicht jene des anzuwendenden, alten.
Zweitens: Selbst wenn man eine Übernahmeanspruch abstrakt annehmen wollte, so würde die
Antragstellerin aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Kriterien nicht zum Zug kommen: Sie hat keine Beweismittel hinsichtlich ihrer besten Eignung für die Hofübernahme angeboten. Die angehörte Höfekommission (s. am 13/03/24 hinterlegte Stellungnahme in der
Parteiakte der Antragsgegnerin) hat angesichts der jahrzehntelangen, nicht erfolgten
Bewirtschaftung keinen Vorzug unter den Miterbinnen ausmachen können. Schließlich haben sich die am 02/07/24 angehörten Miterbinnen alle, bis auf für als Per_12 Parte_8
Übernehmerin ausgesprochen. Sogar angesichts des von angebotenen, höheren Pt_1
Übernahmepreises haben die Schwestern (mit Ausnahme von deren Vertreterin sich zum Pt_6
Angebot nicht äußern konnte) diese Präferenz bestätigt. Das würde bedeuten, dass in
Ermangelung von anderen Anhaltspunkten, die mehrheitliche Präferenz der Miterbinnen dazu führen würde, dass als die auszumachen wäre und Parte_8 Persona_13 [...]
folglich unterliegen würde. Parte_1
5.
Der hat den Hofübernahmepreis anhand der zur Eröffnung der Parte_12
Erbfolge geltenden Kriterien auf 244.369,40 € geschätzt. Keine hat dagegen CP_8
Einwände erhoben und so ist dieser Betrag vom Gericht ohne weiteres zu übernehmen.
Aufgrund der Quoten ergeben sich folgende, von der Hofübernehmerin bei Rechtskraft geschuldete Ausgleichszahlungen an die weichenden Miteigentümer:
Pt_ je 31.031,03 € an LB, , und (jeweils 8/63) Pt_4 Pt_8 Pt_6
3.878,88 € an 1/63) Pt_1
8 von 9 54.304,31 € an (14/63) Parte_10
6.
Die Verfahrenskosten werden unter den Parteien vollständig aufgehoben, da es im Wesentlichen um die Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums geht. Die kurze mündliche
Beweisaufnahme war eigentlich überflüssig und fällt nicht ins Gewicht. Das Gutachten war in jedem Fall im Interesse aller Miteigentümer und notwendig. Die Amtsgutachterkosten gehen zu
Lasten der Miteigentümer im Verhältnis zu ihrem Anteil.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. geboren am 13.08.1949 in Enneberg, St. Nr. Parte_8
, wird zur Übernehmerin und alleinigen Eigentümerin des C.F._6 geschlossenen Hofes „Alnei de Sott“ in E.Zl. 135/I, K.G. Enneberg, samt lebendem und totem Inventar sowie Zubehör, erklärt und als Hofübernehmerin eingesetzt.
2. Der Übernahmepreis des geschlossenen Hofes „Alnei de Sott“ in E.Zl. 135/I, K.G. Enneberg, wird mit 244.369,40 € bestimmt.
3. schuldet demzufolge den weichenden Miteigentümern folgende Parte_8
Ausgleichszahlungen: je 31.031,03 € an , , Parte_3 Parte_4 Parte_5
, und;
3.878,88 € an NG 54.304,31 €
[...] Parte_8 Parte_6 Pt_1
an . Parte_10
4. Die Verfahrenskosten werden unter den Parteien aufgehoben und die Kosten des
Amtsgutachtens (Dekret 14/06/2024) gehen zu endgültigen Lasten der Prozessparteien im
Verhältnis zu den jeweiligen Miteigentumsquoten.
31/03/2025 Cont
[...]
Persona_14
(digitale Unterschrift)
9 von 9