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Sentenza 28 giugno 2025
Sentenza 28 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/06/2025, n. 655 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 655 |
| Data del deposito : | 28 giugno 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
Allg. Reg. Nr. 1928 2023
Das Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. erlässt Persona_1 folgendes verfahrensabschließendes
URTEIL in der Streitsache zwischen den Prozessparteien:
(St.Nr. ), vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht Parte_1 C.F._1 beigelegt an der Klageschrift, durch RA Dr. Persona_2 als Kläger gegen
1) (St.Nr. 92049910216), mit Sitz in Pfitsch, Parte_2
Stein 96, in Person des Obmanns und gesetzlichen Vertreters FA SS,
2) ST ME (St.Nr. ), C.F._2
3) (St.Nr. ), Parte_3 C.F._3
4) (St.Nr. ), Parte_4 C.F._4
5) (Sr.Nr. , Parte_5 C.F._5
6) (St.Nr. , Parte_6 C.F._6 alle vertreten und verteidigt, gemäß Vollmachten beigelegt am Einlassungsschriftsatz, durch RA
Dr. RA Dr. RA Dr. und RA Dr. Persona_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6 als Beklagten
Gegenstand des Rechtsstreits: Geldforderung im Sinne von einem Anrecht am Erlös aus den von der Interessentschaft ER abgeschlossenen Pachtverträgen (Artt. 1100 ff. ZGB); untergeordnet, Klageanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 2041 ZGB); am 30.05.2025 zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen
Seie 1 von 16 ➢ des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei, gemäß schriftlichen Noten vom
28.05.2025:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen
Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einwendungen und
Ansprüche,
1. In der Hauptsache: (bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Beschlüsse der
Vollversammlung der ER, mit welchen dem Obmann und den anderen
Ausschussmitgliedern ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine unverhältnismäßige
Summe an „Aufwandsentschädigung“ zuerkannt wird) aus den in der Klageschrift ausgeführten Gründen, die Interessentschaft ER (E.Zl. 75/II K.G. Pfitsch), in
Person des gesetzlichen Vertreters und Obmannes pro tempore, dazu verurteilen, dem
Kläger und Teilhaber der Interessentschaft ER, seinen Anteil (wie Parte_1 in der Klage spezifiziert) am Erlös aus sämtlichen bis heute von der Interessentschaft
ER abgeschlossenen Pachtverträgen und Einnahmen aus „Weidezins“ zu bezahlen, zuzüglich Zinsen im gesetzlichen Ausmaß ab dem 5. März 2018 bis zur tatsächlichen Begleichung und zuzüglich Geldentwertung;
2. In Unterordnung: (bei gleichzeitiger der Beschlüsse der Persona_7
Vollversammlung der , mit welchen dem Obmann und den anderen Parte_2
Ausschussmitgliedern ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine unverhältnismäßige
Summe an „Aufwandsentschädigung“ zuerkannt wird) aus den in der Klageschrift ausgeführten Gründen, die Beklagten ST ME (St. Nr.
), in seiner Eigenschaft als Obmann der CodiceFiscale_7 Parte_2
ER in E.Zl. 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_3
), in seiner Eigenschaft als der C.F._3 CP_1 Parte_2
ER in E.Zl. 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_4
), in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der C.F._4
C.F._ Interessentschaft ER in 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_5
, in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der Interessentschaft C.F._5
C.F._ ER in 75/II und (St. Nr. Persona_8 Parte_6
, in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der Interessentschaft C.F._6
C.F._ ER in 75/II , gesamtschuldnerisch dazu verurteilen, dem Persona_8
Seie 2 von 16 und Teilhaber der , FA Holzer, seinen Anteil (wie Pt_7 Parte_2 in der Klage spezifiziert) am Erlös aus sämtlichen bis heute von der Parte_2
ER abgeschlossenen Pachtverträgen und Einnahmen aus „Weidezins“ zu bezahlen, zuzüglich Zinsen im gesetzlichen Ausmaß ab dem 5. März 2018 bis zur tatsächlichen Begleichung und zuzüglich Geldentwertung;
3. In weiterer Unterordnung: (bei der Beschlüsse der CodiceFiscale_9
Vollversammlung der , mit welchen dem Obmann und den anderen Parte_2
Ausschussmitgliedern ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine unverhältnismäßige
Summe an „Aufwandsentschädigung“ zuerkannt wird) die Beklagten ST ME
(St. Nr. ), in seiner Eigenschaft als Obmann der Interessentschaft CodiceFiscale_7
C.F._ ER in 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_3
), in seiner Eigenschaft als Vizeobmann der C.F._3 Parte_2
C.F._
in 75/II K.G. Pfitsch, (St. Nr.
[...] Parte_4
), in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der C.F._4
C.F._ Interessentschaft ER in 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_5
, in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der C.F._5 Parte_2
C.F._
in 75/II und (St. Nr.
[...] Persona_8 Parte_6
, in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der Interessentschaft C.F._6
Codi ER in E.Zl. 75/II K.G. Pfitsch im Sinne und nach Maßgabe von Art. 2041 gesamtschuldnerisch dazu verurteilen, dem und der Pt_7 CP_2 Parte_2
, den ihm zustehenden Anteil (wie in der Klage spezifiziert) am
[...] Parte_1
Erlös aus den von der Interessentschaft ER bis heute abgeschlossenen
Pachtverträgen und Einnahmen aus „Weidezins“ zu bezahlen, zuzüglich Zinsen im gesetzlichen Ausmaß ab dem 5. März 2018 bis zur tatsächlichen Begleichung und zuzüglich Geldentwertung;
4. in jedem Fall mit allen vom Gesetz vorgesehenen Folgen und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Auslagen und Prozess- und Anwaltskosten, einschließlich Fürsorgebeitrag und MwSt. im gesetzlichen Ausmaß; ebenso wie der Kosten des Controparte_3
Auch möge das Verhalten der Beklagten im Sinne von Art. 96 ZPO bewertet werden.
*****
Im Beweiswege: OMISSIS“
Seie 3 von 16 ➢ der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei, gemäß Schriftsatz laut Art. 171-ter,
Nr. 1, ZPO vom 28.12.2026 sowie laut schriftlichen Noten zur Präzisierung der
Schlussanträge vom 19.09.2024:
„Möge das angerufene Gericht, contrariis reiectis:
1. den Hilfsantrag auf ungerechtfertigte Bereicherung für unverfolgbar erklären;
2. sämtliche Anträge des Klägers jedenfalls vollinhaltlich abweisen, da sie sachlich und rechtlich unbegründet sind;
3. den Kläger verurteilen, den Beklagten die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen.“
Controparte_4
I. Vorbringen der Parteien und Prozessverlauf
1. Mit Klageschrift vom 14.06.2023 lud die Parte_8 Parte_2 sowie die Ausschussmitglieder derselben, die Parte_9 Parte_3 [...]
und vor das Landesgericht und brachte Pt_4 Parte_5 Parte_6 Pt_10
Folgendes vor:
− er sei Teilhaber der Interessentschaft , welche über im Pfitschtal Parte_2 CP_5 verfüge – grundbücherlich identifiziert als GG.pp. 1895, 1896/2, 1942/3 und 2012/2 in
E.Zl. 75/II K.G. Pfitsch – und im amtlichen Verzeichnis der Agrargemeinschaften gemäß
Art. 3 des Landesgesetzes vom 7. Januar 1959 Nr. 2 eingetragen sei;
− als Eigentümer des geschlossenen Hofes „Kinzner“ (E.Zl. 48/I) und des geschlossenen
Hofes „Unteranger“ (E.Zl. 82/I) stünden ihm insgesamt 4/44-Anteile (also ein Elftel) der
Bergweiden zu;
zusätzlich habe er seit 2013 weitere 2/44-Anteile des geschlossenen
Hofes „Heisbauer“ (E.Zl. 50/I) gepachtet;
− gemäß Art. 11 der Satzung der ER setze sich der Ausschuss der Parte_2 aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, d.h. insgesamt aus fünf Teilhabern der Interessentschaft zusammen und bleibe fünf Jahre im Amt;
die
Beklagten seien alle am 13.05.2017 ernannt und am 07.05.2022 in ihrem jeweiligen Amt bestätigt worden;
− der Kläger habe die ER entsprechend seinen Anteilen beweidet und immer den
Willen bekundet, die Grundstücke der Interessentschaft mit eigenem Vieh zu beweiden;
Seie 4 von 16 − die Vollversammlung der Interessentschaft habe hingegen ab dem Jahr 2014 mit einfacher
Mehrheit beschlossen, die di Almflächen der auswärtige Rechtssubjekte Parte_2 zu verpachten;
− aus der Verpachtung und aus dem Titel des Weidezinses habe die Interessentschaft für die
Jahre 2014 bis 2021 Einnahmen in Höhe von Euro 67.700,00 erzielt;
davon sei der
Großteil in Höhe von Euro 36.000,00 gemäß Beschlüssen der Vollversammlung dem
Ausschuss als Aufwandsentschädigung zuerkannt worden, wobei die Satzung der
Interessentschaft lediglich eine Entschädigung zu des vorsehen Per_9 Per_10 würde;
− dadurch seien die Rechte des Klägers als Teilhaber verletzt worden, da ihm sowohl die direkte als auch die indirekte Nutzung der Gemeinschaftsflächen verwehrt worden sei;
− er habe aufgrund der Bestimmungen des LG Nr. 2/1959, des ZGB sowie der Satzung der
(Art. 4) über die Gemeinschaft Anspruch auf „den ihm zustehenden Parte_2
Anteil am Erlös aus den von der Interessentschaft abgeschlossenen Pachtverträgen“, und zwar im Betrag von Euro 67.700,00 x 6/44 = Euro 9.231,81 zuzüglich des entsprechenden
Anteils der im Jahre 2022 erzielten Einnahmen.
Der Kläger beantragte folglich, in der Hauptsache, die Verurteilung der zur Parte_2
Zahlung des ihm angeblich zustehenden Anteils an den erzielten Einnahmen (Pachtzins und
Weidezins) samt Zinsen und Geldentwertung seit 05.03.2018; hilfsweise beantragte er die
Verurteilung des Obmanns, des Vizeobmanns und der drei weiteren Ausschussmitglieder, zur gesamten Hand, zur Zahlung des ihm angeblich zustehenden Anteils an den erzielten Einnahmen
(Pachtzins und Weidezins) samt Zinsen und Geldentwertung seit 05.03.2018; in weiterer
Unterordnung beantragte er die Verurteilung des Obmanns, des Vizeobmanns und der
Ausschussmitglieder, zur gesamten Hand, zur Zahlung des ihm angeblich zustehenden Anteils an den erzielten Einnahmen (Pachtzins und Weidezins) samt Zinsen und Geldentwertung seit
05.03.2018 „im Sinne und nach Maßgabe von Art. 2041 ZGB“.
2. Sowohl die beklagte Interessentschaft als auch die fünf Mitglieder des Ausschusses ließen sich fristgerecht in das Verfahren ein und bestritten die klägerischen Ansprüche, ebenso sämtliche rechtlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen sowie die vorgelegten Dokumente.
Soweit von Relevanz brachten die Beklagten Folgendes vor: Die Satzung der Interessentschaft
ER wurde vom Landesrates genehmigt und entspricht der von den Landesbehörden
Seie 5 von 16 ausgearbeiteten Mustersatzung;
Die Aufnahme der Interessentschaft ins Verzeichnis der
Gemeinschaften und die Bestellung ihrer Organe sei im Jahr 2012 auch deshalb erfolgt, um
Agrarförderungen seitens der Interessentschaft in Anspruch zu nehmen;
Die Interessentschaft habe die Verpachtung nur als Notlösung angesehen, wobei die Gemeinschaftsweide an Teilhaber oder sonstige Interessierte verpachtet werden sollte;
Die Teilhaber wurden entsprechend aufgefordert, innerhalb 10. Mai eines jeden Jahres dem Obmann mitzuteilen, ob und wie viele
Tiere sie auftreiben wollten, auch zwecks Eintragung der Tiere in die vorgeschriebenen Register;
Der Kläger habe nie seine Weidetiere angemeldet;
Die Entscheidung, die Gemeinschaftsgründe zu verpachten, sei bei den regulären Vollversammlungen getroffen worden;
Die Verpachtung stelle übrigens die einzige mögliche Entscheidung dar, zumal eine Beweidung durch den Pt_7 allein - einziger Teilhaber der eine industrielle Viehzucht betreiben würde - nicht in Frage kommen könnte, zumal sein Anteil nur einem Elftel entspricht;
Ein , die Anteile der CP_6
Interessentschaft selbst zu pachten, habe der Kläger nie angemeldet;
Die können CP_2 jedenfalls ihre Tiere trotz Pachtverträgen kostenlos auf die Gemeinschaftsflächen auftreiben, solange nur die entsprechenden Meldungspflichten eingehalten werden;
Jeder könne CP_2 bei der Vollversammlung Einsicht in die Pachtverträge nehmen und gegen Erstattung der entsprechenden Kosten eine Kopie derselben erhalten;
Die Interessentschaft habe aus der
Verpachtung der Grundstücke bzw. des Weidezinses Einnahmen in den Jahren 2014-2021 in
Höhe von insgesamt € 67.700,00 und im Jahre 2022 in Höhe von € 9.650 Euro erzielt;
Bei der
Vollversammlung vom 18.03.2018 wurde einstimmig beschlossen (anwesend 87/132 der
Anteile), für die Jahre 2012 bis 2017 dem Ausschuss einen Betrag von € 3.500,00 pro Jahr (im
€ 700,00 jährlich pro Ausschussmitglied); Gleichzeitig delegierte und ermächtigte Persona_11 die Vollversammlung einstimmig den Ausschuss, die gewährte Spesenentschädigung unter den
Ausschussmitgliedern gemäß Aufwand aufzuteilen;
Weiter wurde beschlossen, dem Ausschuss Per_ eine Aufwandsentschädigung in € 3.500,00 pro für die Jahre 2018, 2019 und Per_12
2020 zuzuerkennen;
Für das Jahr 2021 wurde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von €
4.500,00 beschlossen, für das Jahr 2022 in Höhe von € 4.200,00.
In rechtlicher Hinsicht wandten die Beklagten ein, dass die Organe der Interessentschaft über das
Vermögen und die Gebarung der Agrargemeinschaft nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden;
da die Vollversammlung nie die Ausschüttung von Überschüssen beschlossen hat, stünde dem
Kläger keinen Anspruch, auch nicht anteilsmäßig, auf die Einnahmen der Agrargemeinschaft zu.
Seie 6 von 16 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden gemäß Art. 1 LG Nr. 2/1959 nur wenn das Landesgesetz nichts verfügt. Weiters habe die Versammlung der Persona_14
Interessentschaft mehrheitlich beschlossen, die vorhandenen und im Grunde recht bescheidenen
Überschüsse einstweilen nicht an die auszuschütten, um in Zukunft Investitionen im CP_2
Interesse der Agrargemeinschaft und aller ihrer Teilhaber zu ermöglichen.
Schließlich könne der Kläger nicht seine Anteile mit den von FR SS IS „gepachteten“
Anteilen addieren, da die die Früchte der Verpächterin als Teilhaberin zustehen würden, wobei die Verpachtung im Anlassfall wegen mangelnder Ermächtigung der Versammlung laut Art. 16
LG Nr. 2/1959 und Art. 10 der Satzung nichtig und unwirksam sei.
Die Ausschussmitglieder wandten ihrerseits die Unbegründetheit der gegen sie gestellte Anträge ein, da die Pachtverträge von der Interessentschaft abgeschlossen wurden und ihre Mitschuld im
Anlassfall auszuschließen sei, wobei das Begehren nach Art. 2041 ZGB nicht ausreichend geschildert worden wäre.
3. Das Verfahren wurde zweimal einem neuen Richter zugewiesen, mit dementsprechender
Verlegung der Erstverhandlung, ab welcher die Fristen für den Austausch der Schriftsätze nach
Art. 171-ter ZPO rückwärts abliefen.
Im ersten Schriftsatz bestritt der Kläger eine industrielle Viehzucht zu betreiben und führte aus, dass die Mehrheit der Teilhaber keine Viehhaltung mehr betreiben würde, sodass auch keine diesbezüglichen Beträge werden können. Per_15
Im zweiten Schriftsatz replizierten die Beklagten ausführlich auf den ersten Schriftsatz des
Klägers. Letzter erhob im 2. Schriftsatz diverse „Anomalien“ bei den, von den Beklagten vorgelegten Protokollen der Vollversammlung.
Im dritten Schriftsatz replizierten die Beklagten auf den zweiten Schriftsatz des Klägers, widersetzten sich der Zulassung der von diesem angebotenen Beweismittel, und hinterlegten erneute Scans der Protokolle der Jahre 2012 bis 2023.
Bei der Erstverhandlung unterbreitete der unterfertigte Richter den Parteien einen
Vergleichsvorschlag, welcher von den Beklagten bei der darauffolgenden Verhandlung abgelehnt wurde;
dabei legten sie auch die Originale der Sitzungsprotokolle vor.
Der Richter erachtete sodann den Rechtsstreit ohne Aufnahme von weiteren Beweismitteln für entscheidungsreif, setzte die Verhandlung zwecks Einbehaltung des Rechtsstreits zur
Entscheidung und gewährte den Parteien die Fristen im Sinne von Art. 189 ZPO.
Seie 7 von 16 Infolge einer erneuten, zeitweiligen Zuweisung des Verfahrens an einem anderen Richter wurde besagte Verhandlung auf den 29.05.2025 verlegt und durch Hinterlegung von schriftlichen Noten innerhalb derselben Frist im Sinne von Art. 127-ter ZPO ersetzt.
II. Das Hauptbegehren des Klägers gegen die Interessentschaft
1. Gemäß Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 2/1959 sind Interessentschaften ´Privatgemeinschaften von öffentlichem Interesse und werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. Soweit das vorliegende Gesetz nichts verfügt, werden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angewandt.´.
Hierzu hat das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 87/1963 über die Natur von Interessentschaften
Folgendes festgehalten:
„Va da sé che la Corte non può e non deve ricostruire questo lungo svolgimento storico per accertare la fondatezza delle affermazioni delle parti. Tuttavia le leggi, alle quali esse si richiamano, elencano sì accanto ai Comuni e alle frazioni, interessenze vicinati classi di contadini dotati singolaristi e simili, ma non ne definiscono la natura, sicché può pure dubitarsi che tutte codeste varie associazioni, nella più parte dei casi fornite di una loro particolare storia e di una loro particolare natura, fossero considerate di diritto privato e diritti
"individuali" quelli esercitati dai loro membri su terreni di proprietà dell'associazione o su terreni altrui.
… Questi dubbi, tuttavia, non tolgono valore alla tesi della non fondatezza della questione di legittimità costituzionale della legge, non soltanto perché, nella maggior parte dei casi, in effetti si trattava e si tratta di associazioni che possono profilarsi come associazioni di diritto privato e di diritti riconosciuti, come nel caso di specie, in misura diversa ai singoli masi e ad essi intestati nel libro di archiviazione, che precede il libro fondiario impiantato con le leggi 17 marzo 1897 e 10 aprile 1898 (nozione regolatrice della Comm. prov. per la sistemazione e
l'affrancazione degli usi civici 10 agosto 1889), e anche, di regola, di terre e di usi collegati col maso chiuso, integrazione essenziale dell'economia di codeste singolari aziende agricole, ma anche perché la legittimità di questa legge non si può far dipendere in toto dalla condizione che essa ripeta e rinnovi consuetudini, tradizioni, norme e istituzioni, così come erano intese e regolate nel periodo anteriore all'entrata in vigore della legislazione italiana nella Provincia di
Bolzano.” (Fettdruck des Unterfertigten).
Art. 2 des LG Nr. 2/1959 sieht vor, dass die Gemeinschaftsverhältnisse, welche nach der
Seie 8 von 16 Errichtung des Grundbuches entstanden sind, ausschließlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt werden, sowie auch bereits bestehende Gemeinschaften, welche zur Zeit der
Grundbuchsanlegung aus Eigentümern von nicht mehr als fünf Wirtschaftseinheiten bestanden haben.
Im Anlassfall hat die Interessentschaft Gliederalp zur Zeit der Grundbuchsanlegung bereits bestanden und setzte sich aus 16 Teilhaber zusammen (s. Dok. 1 der Beklagten). Demzufolge unterliegt die verfahrensgegenständliche Interessentschaft dem Nr. 2/1959. CP_7
Die Rechte der Teilhaber sind jedoch, in Ermangelung weiterer Vorschriften, von
Zivilgesetzbuch geregelt (vgl. Staatsrat, Urteil Nr. 10230/2022:
„La legge provinciale non determina il criterio che il detto organo deve utilizzare per
l'individuare le quote di compartecipazione, per cui, tenuto conto del disposto dell'art. 1 della detta legge provinciale, che impone di applicare il codice civile, per quanto in essa non previsto,
e che assegna alle interessenze natura di “comunioni private di interesse pubblico” (Corte Cost.
8/6/1963, n. 87), il criterio non può che trarsi, ex art. 12, comma 2, delle preleggi, dalle norme in materia di comunione ordinaria (artt. 1100 e segg. cod. civ.), istituto che maggiormente si avvicina a quello della “comunione privata di interesse pubblico”, quale, appunto, è
l'interessenza agraria (Cass. Civ., Sez. III, 19/1/2018, n. 1263). “).
2. Das Landesgesetz Nr. 2/1959 enthält hingegen in Art. 8, erster Absatz, eine Regelung bezüglich der Führung der Interessentschaft: ´Die Organisation und die Modalitäten der
Ausübung der Funktionen in den einzelnen Gemeinschaften laut Artikel 1 sowie die Nutzung der
Grundstücke und die Verwaltung der genannten Gemeinschaften werden durch eine eigene
Satzung geregelt, die von der absoluten Mehrheit der Teilhaber, berechnet nach den einzelnen
Anteilen, genehmigt wird.´.
Die genehmigte Satzung unterliegt der Rechtsmäßigkeits- und Sachkontrolle des zuständigen
Amtes der der zuständige Landesrat kann die Satzung abändern, Controparte_8 um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten (Abs. 2).
Art. 12 des Landesgesetzes regelt zudem die „Vollversammlung der Teilhaber“ und bestimmt, dass ausgenommen jener Fälle, für welche das Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte
Mehrheit vorsehen, die Beschlüsse der Vollversammlung gültig sind, „wenn die Hälfte der
Teilhaber plus einer anwesend ist und die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. In zweiter Einberufung beschließt die Vollversammlung nach der Satzung“.
Seie 9 von 16 Die vom Landesgesetz vorgesehene Satzung entspricht in der Substanz der Ordnung, welche von
Art. 1106, erster Absatz ZGB, für die ordentliche Gemeinschaft vorgesehen ist.
3. Art. 4 der Satzung der ER (Dok. 5 der Beklagten) sieht Folgendes vor:
´Jedes ist berechtigt, an der Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung laut Per_16
Nutzungsbestimmungen teilzuhaben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten;
- …
- diese Satzung und die Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten;
Art. 8 regelt die Beschlussfähigkeit der Interessentschaft. Dieser bestimmt, dass sofern keine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist, die Vollversammlung beschlussfähig ist, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Bevollmächtigung vertreten ist.
In zweiter ist die Vollversammlung ´ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden CP_9
Mitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt, dass keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist´.
Artikel 9 der Satzung klärt, dass die Beschlüsse betreffend die ordentliche Verwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit nach Köpfen und jene, welche die ordentliche Verwaltung überschreiten, mit Zweidrittelmehrheit nach Köpfen der Teilhaber getätigt werden.
Art. 10 der Satzung regelt den Wirkungskreis der Vollversammlung, welcher insbesondere nachstehende Angelegenheiten umfasst: ´…
- die Verteilung von Ertragsüberschüssen; …
- die Beschlussfassung auf Vorschlag des Ausschusses über die Entschädigung der
Funktionäre; …
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrages;
- die Festlegung der stundenmäßigen Entschädigung der Mitglieder für Arbeitsleistungen;
´.
4. Nach der Hinterlegung der Originale der Protokolle der Vollversammlung hat der Kläger keine weitere, spezifische Bestreitung gegen dieselben erhoben. Er selbst hat der Klageschrift die
Protokolle der Versammlungen vom 07.05.2022 und vom 18.03.2018 beigelegt, bei denen die
Entschädigungen zu Gunsten der Ausschussmitglieder beschlossen wurden (Dok. 7 und 12 des
Klägers).
Auch bezüglich der weiteren, von den Beklagten hinterlegten Protokollen, insbesondere jene der
Seie 10 von 16 bei welchen die Verpachtung der Grundstücke beschlossen wurde, hat er nie die CP_10
Übereinstimmung der hinterlegten Abschriften mit den Originalen beanstandet.
Aus den Unterlagen geht nämlich hervor, dass die Verpachtung bei den Vollversammlungen beschlossen wurden, und zwar am 30.04.2016 (Dok. 13 der Beklagten), bei welcher der Pt_7 persönlich anwesend war;
am 13.05.2017 (Dok. 17 der Beklagten); am 18.03.2018 (Dok. 19 der
Beklagten); am 14.04.2019 (Dok. 49 der Beklagten); am 13.06.2021 (Dok. 51 der Beklagten); am
17.05.2020 (Dok. 50 der Beklagten); am 07.05.2022 (Dok. 24 der Beklagten); am 12.02.2023
(Dok. 27 der Beklagten).
Zudem ist es Auftrag des Ausschusses gemäß Art. 13 der Satzung, sich mit Tätigkeiten für die
Verwaltung und Verwahrung des gemeinsamen Gutes zu befassen.
Es wurden im Laufe des Verfahrens auch die abgeschlossenen Pachtverträge hinterlegt (Dok. 14,
20, 21, 23, 29, 31-34) hinterlegt.
5. Dies vorausgeschickt ist festzuhalten, dass die Beschlüsse bezüglich der Zahlung von
Entschädigungen an die Ausschussmitglieder in der Klageschrift nicht direkt angefochten wurden.
Erst im ersten Schriftsatz gemäß Art. 171-ter ZPO führte der Kläger aus, die heutigen Beklagten hätten sich wegen eines Interessenkonflikts der Stimme enthalten müssen und die anerkannten
Beträge seien unverhältnismäßig. Infolgedessen wurden die Schlussanträge dahingehend abgeändert, dass die entsprechenden Beschlüsse bei der Urteilsfindung vorerst keine Anwendung finden sollen.
Die Beklagten haben jedoch fristgerecht eingewendet (Schriftsatz Art. 171-ter ZPO, Nr. 2, S. 12), dass die Beschlüsse aufgrund des angeblichen Interessenskonfliktes nicht fristgerecht angefochten wurden.
Es handelt sich dabei um jene von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse ´über die
Entschädigung der Funktionäre´, die gemäß der Satzung in deren Zuständigkeit fallen.
Bei der Vollversammlung vom 18.03.2018 (Dok. 19 der Beklagten) wurde nämlich einstimmig beschlossen (anwesend 87/132 der Anteile), für die Jahre 2012 bis 2017 dem Ausschuss, unter
Berücksichtigung der dort beschriebenen Tätigkeiten („betreffend den Abschluss der
Pachtverträge, der der den Lokalaugenscheinen, Besprechungen, Treffen Per_17 Per_18 und umfangreichen Korrespondenz mit den Behörden der Landesverwaltung, die Beantwortung von Schreiben Dritter wie Anwälten, die Notwendigkeit zahlreicher Abklärungen des
Seie 11 von 16 Ausschusses“), einen Betrag von 3.500,00 € pro Jahr als Aufwandsentschädigung, also insgesamt
21.000,00 € für die Jahre 2012 bis 2017 auszubezahlen. Auch bei weiteren Vollversammlungen wurden den Ausschussmitgliedern Entschädigungen in folgenden Ausmaßen anerkannt:
• am 13.06.2021 wurde einstimmig und in Anwesenheit von 8 87/132 der Per_19
Anteile entsprechend, einen Betrag von € 10.500,00 für die Jahre 2018-2019-2020, also €
3.500,00 pro Jahr anerkannt (Dok. 38 der Beklagten);
• am 07.05.2022 einstimmig und in Anwesenheit von 7 81/132 der Anteile CP_2 entsprechend, einen Betrag von € 4.500,00 für das Jahr 2021 (Dok. 24 der Beklagten);
• am 12.02.2023 einstimmig und in Anwesenheit von 7 81/132 der Anteile CP_2 entsprechend, einen Betrag von € 4.200,00 für das Jahr 2022 (Dok. 27 der Beklagten).
Gemäß Art. 12, fünfter Absatz, LG Nr. 2/1959 können diese Beschlüsse innerhalb von 30 Tagen beim Landesrat angefochten werden.
Damit liegt ein Fall der sogenannten „Entziehung der Gerichtsbarkeit“ vor: Das Gesetz weist den
Schutz bestimmter Interessen, die ursprünglich in die Zuständigkeit der Gerichte fallen würden, einer Verwaltungsbehörde zu und überträgt ihr die Entscheidungsbefugnisse. Erst gegen die von dieser Behörde erlassenen Maßnahmen ist eine Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht möglich. Man denke zum Beispiel an die Kontrollbefugnisse seitens des Ministeriums bzw.
[...]
(s. Art. 22545-quaterdecies ZGB und GvD Nr. 220/2002). Die Controparte_11
Autonome Provinz Bozen verfügt laut Sonderstatut über primäre Gesetzgebungsbefugnis im
Gebiet „Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in Bezug auf die Anwendung des Artikels
847 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten
Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften“ (DPR Nr. 670/1972, Art.
8, Nr. 8). Aus diesen Gründen ist die Übertragung der auf die Verwaltungsbehörde in Per_17 der ersten Phase als legitim anzusehen.
Selbst wenn man die Möglichkeit eingestehen würde, die Beschlüsse der Interessentschaft unmittelbar vor der Gerichtsbarkeit wie bei ordentlichen Gemeinschaften anfechten zu können, so ist zu berücksichtigen, dass Art. 1109 ZGB dieselbe 30-Tage-Frist vorsieht.
Die Stimmabgabe der Personen mit Interessenkonflikt führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des
Beschlusses, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit (vgl. Kass. Beschluss Nr. 12377/2023).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die behauptete Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die tatsächlich gewährten jährlichen Beträge (700 € bis 900 € pro Ausschussmitglied) in absoluter
Seie 12 von 16 nicht als allzu übermäßig angesehen werden kann. Selbst bei einem angenommenen Per_20
Mehrheitsmissbrauch hierzu führt dies lediglich zur Annullierung des Beschlusses, nicht jedoch zu dessen absoluter Nichtigkeit. Denn der Beschlussgegenstand ist weder unmöglich noch widerrechtlich (Art. 2379 ZGB), noch verstößt er gegen zwingende Vorschriften, grundlegende
Wertungen der Rechtsordnung oder die guten Sitten (Art. 1343 ZGB;
vgl. KG‑Urteil
Nr. 4034/2024; Sekt. Ver. Urteil Nr. 4806/2005).
Da also die Nichtigkeit der Beschlüsse nicht vorliegt und diese vom Kläger nicht rechtzeitig angefochten wurden, sind sie für die Teilhaber der Interessentschaft weiter verbindlich.
6. Bezüglich der Einnahmen ist festzuhalten, dass gemäß Art. 10 der Satzung die Entscheidung über die Ausschüttung von Überschüssen in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung fällt. Außerdem sieht Art. 17 der Satzung die Bildung eines angemessenen Reservefonds zur
Deckung laufender Ausgaben vor.
Für etwaige Ertragsüberschüsse bestimmt Art. 19 der Satzung zunächst die Bildung einer
Investitionsrücklage: ´Ertragsüberschüsse sind in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftseigentums und zur Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche
Katastrophenfälle zu verwenden. Werden Ertragsüberschüsse verteilt, so hat eine solche
Verteilung gemäß den Anteilsrechten am Gemeinschaftseigentum zu erfolgen.´
Es sei hierzu erneut erinnert, dass es sich bei Interessentschaften um Privatgemeinschaften „von öffentlichem Interesse“ handelt;
der Zweck der Interessentschaft Gliederalp beinhaltet insbesondere die Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftseigentums im Einklang mit den geltenden Forstgesetzen (vgl. Art. 2). Es ist also Interesse der Gemeinschaft, Investitionen zur
Verbesserun des Gemeinschaftsgutes tätigen. Zu diesem Zweck kann die Vollversammlung auch einen Kassenfond bilden:
„Questa Corte ha inoltre precisato che la costituzione di un fondo cassa per le spese di ordinaria conservazione e manutenzione dei beni comuni appartiene al potere discrezionale dell'assemblea
e non pregiudica, né l'interesse dei condomini alla corretta gestione del , né loro il Parte_11 diritto patrimoniale all'accredito della proporzionale somma (Cass. 3936/1975; Cass.
8167/1996; Cass. 17035/2016), risultando di tutta evidenza che la disponibilità, da parte dell'amministratore, di una pronta liquidità di cassa gli consente di affrontare con maggiore prontezza e tranquillità l'ordinaria gestione del condominio (Cass. 8167/1997).” Kass. Beschluss
Nr. 25900/2022).
Seie 13 von 16 Das Gericht hält fest, dass der Kläger die einzelnen Beschlüsse der Vollversammlung, in denen nicht die Verteilung, sondern die Rücklegung der Einnahmen beschlossen wurde, nicht angefochten hat und hier dessen Nichtanwendung nicht beantragt hat. Insbesondere auch nicht den Beschluss der Vollversammlung vom 12. Februar 2023, bei dem unter TOP 9 entschieden wurde, das Geld nicht zu verteilen, sondern lediglich Folgendes festgehalten wurde: ´In der
Diskussion zu diesem Punkt wird unter anderem die Errichtung einer neuen Unterkunft/
Almhütte für eventuelle Hirten auf der ER diskutiert, sowie die mögliche Errichtung eines Almweges aufgeworfen. Auch die Realisierung eines Zaunes im Bereich der Gliederscharte wird thematisiert, um die wiederholten Übergänge von Schafen auf die Engberg – bzw.
Weitenbergalm in Pfunders zu verhindern. Man vereinbart die derzeit möglichen
Fördermöglichkeiten zu diesen Vorhaben zu prüfen und darauf aufbauend vorzugehen.´ (Dok. 27 der Beklagten, Punkt 9).
Auch in diesem Zusammenhang könnte im Falle eines Missbrauchs der Mehrheitsverhältnisse die
Annullierung des Beschlusses in Betracht gezogen werden, jedoch nicht seine Nichtigkeit, sodass eine etwaige Ungültigkeit hier ebenfalls nicht von Amts wegen erhoben werden kann.
Jedenfalls obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Ertragsüberschüsse – welche auch indirekt aus Pachtzinsen und Prämien bestehen können – der Vollversammlung, wobei im konkreten Fall eine entsprechende Beschlussfassung fehlt.
Die Verwaltung der Agrargemeinschaft erfolgt nämlich durch ihre Organe nach dem
Mehrheitsprinzip. Es ist ausgeschlossen, dass ein – ähnlich wie bei einfachen Per_19
Gesellschaften gemäß Art. 2262 ZGB – aus der Genehmigung der Rechnungslegung ein
Verteilungsrecht ableitet. Denn Interessentschaften sind keine Gesellschaften und verfolgen keinen Gewinnzweck:
„In base alla l. prov. Bolzano 7 gennaio 1959 n. 2, esula dalle finalità delle comunità agrarie denominate interessenze l'esercizio di qualsiasi attività commerciale, in quanto le medesime hanno l'esclusiva finalità di assicurare ai loro componenti la compartecipazione, in proporzione delle rispettive quote, ai diritti reali spettanti su terreni di comune appartenenza.” (Staatsrat,
Urteil Nr. 441/1992).
Das Klagebegehren ist somit unbegründet, da die Beschlüsse der Vollversammlung nicht angefochten wurden, die Nichtigkeit derselben nicht hervorgeht und die Vollversammlung die
Verteilung der Ertragsüberschüsse nicht beschlossen hat.
Seie 14 von 16 III. Der untergeordnete Antrag gegen die einzelnen Ausschussmitglieder
1. Die Zahlung von Entschädigungen zu Gunsten der Ausschussmitglieder ist auf die Beschlüsse der Vollversammlung zurückzuführen, sowie auch die mangelnde Verteilung der
Ertragsüberschüsse. Die Beschlüsse sind für die Teilhaber, wie oben bereits angeführt, weiter verbindlich und werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen.
Der Kläger hat die direkte Bezahlung seines Anteils am Erlös aus den Pachtverträgen und
Einnahmen aus Weidezins beantragt.
2. Da aber die Zuständigkeit für die Verteilung bei der Vollversammlung liegt, besteht weder eine solidarische Verpflichtung der Ausschussmitglieder noch ist eine unerlaubte Handlung ihrerseits erkennbar, die einen direkten Schaden beim Kläger verursacht hätte.
Der ist somit unbegründet. Pt_12
IV. Der untergeordnete Antrag des Klägers im Sinne von Art. 2041 ZGB
1. Der allgemeine Klageanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung setzt voraus, dass die
Bereicherung eines Subjekts auf Kosten eines anderen ohne gerechtfertigten Grund erfolgt ist.
Wenn diese die Folge eines Vertrages oder eines anderen Verhältnisses ist, kann man nicht sagen, dass die Ursache fehlt oder ungerecht ist, zumindest solange der Vertrag oder das andere
Verhältnis für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger weiterhin seine verbindliche Wirksamkeit behält:
“L'azione generale di arricchimento postula che la locupletazione di un soggetto a danno dell'altro sia avvenuta senza giusta causa, sicché quando essa sia la conseguenza di un contratto
o comunque di un altro rapporto non può dirsi che la causa manchi o sia ingiusta, almeno fino a quando il contratto o il diverso rapporto conservino rispetto alle parti e ai loro aventi causa la propria efficacia obbligatoria.” (Kass. Nr. 12405/2020).
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Vorteil der Ausschussmitglieder aus den
Entschädigungen, die ihnen von der Vollversammlung zugesprochen wurden. Die erhaltenen
Beträge beruhen daher auf einem gerechtfertigten Grund, da die Beschlüsse weiterhin gültig sind.
Der Antrag ist daher abweisungspflichtig.
Controparte_12
1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO).
Der Kläger wird somit verurteilt, den Beklagten die Spesen in der im Spruchteil angeführten
Ausmaß rückzuerstatten.
Seie 15 von 16 2. Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht in Anwendung folgender Kriterien
Ministerialdekrets 55/2014 i.g.F., Tab. 2, Wertklasse von € 5.200,00 bis € 26.000,00 (dem Wert der vom Kläger beantragten Quote der Einnahmen gemäß Art. 5 entsprechend), alle Phasen im
Mittelwert bis auf die Abwicklungsphase, an welche die Mindestwerte aufgrund der mangelnden
Aufnahme von mündlichen Beweismitteln angewandt wird. Die Spesen werden für alle
Beklagten einheitlich mit einer Erhöhung um jeweils 30% für jede Partei über die erste im Sinne von Art. 4, Abs. 2, und eine darauffolgende Abkürzung im Ausmaß von 30% gemäß Art. 4, Abs,
4, liquidiert.
A.D.G.
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, erkennt das Gericht wie folgt zu Recht:
1. Es weist die Anträge des Klägers ab, da unbegründet;
2. Es verurteilt den Kläger, den Beklagten die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt
Euro 7.414,75 für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte , 4% AnwK. und MwSt. CP_13 laut Gesetz, sowie nachfolgend notwendige Kosten zu ersetzen.
am 28/06/2025 Pt_10
Der
[...]
Segarizzi Persona_21
Seie 16 von 16
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
Allg. Reg. Nr. 1928 2023
Das Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. erlässt Persona_1 folgendes verfahrensabschließendes
URTEIL in der Streitsache zwischen den Prozessparteien:
(St.Nr. ), vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht Parte_1 C.F._1 beigelegt an der Klageschrift, durch RA Dr. Persona_2 als Kläger gegen
1) (St.Nr. 92049910216), mit Sitz in Pfitsch, Parte_2
Stein 96, in Person des Obmanns und gesetzlichen Vertreters FA SS,
2) ST ME (St.Nr. ), C.F._2
3) (St.Nr. ), Parte_3 C.F._3
4) (St.Nr. ), Parte_4 C.F._4
5) (Sr.Nr. , Parte_5 C.F._5
6) (St.Nr. , Parte_6 C.F._6 alle vertreten und verteidigt, gemäß Vollmachten beigelegt am Einlassungsschriftsatz, durch RA
Dr. RA Dr. RA Dr. und RA Dr. Persona_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6 als Beklagten
Gegenstand des Rechtsstreits: Geldforderung im Sinne von einem Anrecht am Erlös aus den von der Interessentschaft ER abgeschlossenen Pachtverträgen (Artt. 1100 ff. ZGB); untergeordnet, Klageanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 2041 ZGB); am 30.05.2025 zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen
Seie 1 von 16 ➢ des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei, gemäß schriftlichen Noten vom
28.05.2025:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen
Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einwendungen und
Ansprüche,
1. In der Hauptsache: (bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Beschlüsse der
Vollversammlung der ER, mit welchen dem Obmann und den anderen
Ausschussmitgliedern ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine unverhältnismäßige
Summe an „Aufwandsentschädigung“ zuerkannt wird) aus den in der Klageschrift ausgeführten Gründen, die Interessentschaft ER (E.Zl. 75/II K.G. Pfitsch), in
Person des gesetzlichen Vertreters und Obmannes pro tempore, dazu verurteilen, dem
Kläger und Teilhaber der Interessentschaft ER, seinen Anteil (wie Parte_1 in der Klage spezifiziert) am Erlös aus sämtlichen bis heute von der Interessentschaft
ER abgeschlossenen Pachtverträgen und Einnahmen aus „Weidezins“ zu bezahlen, zuzüglich Zinsen im gesetzlichen Ausmaß ab dem 5. März 2018 bis zur tatsächlichen Begleichung und zuzüglich Geldentwertung;
2. In Unterordnung: (bei gleichzeitiger der Beschlüsse der Persona_7
Vollversammlung der , mit welchen dem Obmann und den anderen Parte_2
Ausschussmitgliedern ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine unverhältnismäßige
Summe an „Aufwandsentschädigung“ zuerkannt wird) aus den in der Klageschrift ausgeführten Gründen, die Beklagten ST ME (St. Nr.
), in seiner Eigenschaft als Obmann der CodiceFiscale_7 Parte_2
ER in E.Zl. 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_3
), in seiner Eigenschaft als der C.F._3 CP_1 Parte_2
ER in E.Zl. 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_4
), in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der C.F._4
C.F._ Interessentschaft ER in 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_5
, in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der Interessentschaft C.F._5
C.F._ ER in 75/II und (St. Nr. Persona_8 Parte_6
, in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der Interessentschaft C.F._6
C.F._ ER in 75/II , gesamtschuldnerisch dazu verurteilen, dem Persona_8
Seie 2 von 16 und Teilhaber der , FA Holzer, seinen Anteil (wie Pt_7 Parte_2 in der Klage spezifiziert) am Erlös aus sämtlichen bis heute von der Parte_2
ER abgeschlossenen Pachtverträgen und Einnahmen aus „Weidezins“ zu bezahlen, zuzüglich Zinsen im gesetzlichen Ausmaß ab dem 5. März 2018 bis zur tatsächlichen Begleichung und zuzüglich Geldentwertung;
3. In weiterer Unterordnung: (bei der Beschlüsse der CodiceFiscale_9
Vollversammlung der , mit welchen dem Obmann und den anderen Parte_2
Ausschussmitgliedern ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine unverhältnismäßige
Summe an „Aufwandsentschädigung“ zuerkannt wird) die Beklagten ST ME
(St. Nr. ), in seiner Eigenschaft als Obmann der Interessentschaft CodiceFiscale_7
C.F._ ER in 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_3
), in seiner Eigenschaft als Vizeobmann der C.F._3 Parte_2
C.F._
in 75/II K.G. Pfitsch, (St. Nr.
[...] Parte_4
), in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der C.F._4
C.F._ Interessentschaft ER in 75/II , (St. Nr. Persona_8 Parte_5
, in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der C.F._5 Parte_2
C.F._
in 75/II und (St. Nr.
[...] Persona_8 Parte_6
, in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied der Interessentschaft C.F._6
Codi ER in E.Zl. 75/II K.G. Pfitsch im Sinne und nach Maßgabe von Art. 2041 gesamtschuldnerisch dazu verurteilen, dem und der Pt_7 CP_2 Parte_2
, den ihm zustehenden Anteil (wie in der Klage spezifiziert) am
[...] Parte_1
Erlös aus den von der Interessentschaft ER bis heute abgeschlossenen
Pachtverträgen und Einnahmen aus „Weidezins“ zu bezahlen, zuzüglich Zinsen im gesetzlichen Ausmaß ab dem 5. März 2018 bis zur tatsächlichen Begleichung und zuzüglich Geldentwertung;
4. in jedem Fall mit allen vom Gesetz vorgesehenen Folgen und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Auslagen und Prozess- und Anwaltskosten, einschließlich Fürsorgebeitrag und MwSt. im gesetzlichen Ausmaß; ebenso wie der Kosten des Controparte_3
Auch möge das Verhalten der Beklagten im Sinne von Art. 96 ZPO bewertet werden.
*****
Im Beweiswege: OMISSIS“
Seie 3 von 16 ➢ der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei, gemäß Schriftsatz laut Art. 171-ter,
Nr. 1, ZPO vom 28.12.2026 sowie laut schriftlichen Noten zur Präzisierung der
Schlussanträge vom 19.09.2024:
„Möge das angerufene Gericht, contrariis reiectis:
1. den Hilfsantrag auf ungerechtfertigte Bereicherung für unverfolgbar erklären;
2. sämtliche Anträge des Klägers jedenfalls vollinhaltlich abweisen, da sie sachlich und rechtlich unbegründet sind;
3. den Kläger verurteilen, den Beklagten die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen.“
Controparte_4
I. Vorbringen der Parteien und Prozessverlauf
1. Mit Klageschrift vom 14.06.2023 lud die Parte_8 Parte_2 sowie die Ausschussmitglieder derselben, die Parte_9 Parte_3 [...]
und vor das Landesgericht und brachte Pt_4 Parte_5 Parte_6 Pt_10
Folgendes vor:
− er sei Teilhaber der Interessentschaft , welche über im Pfitschtal Parte_2 CP_5 verfüge – grundbücherlich identifiziert als GG.pp. 1895, 1896/2, 1942/3 und 2012/2 in
E.Zl. 75/II K.G. Pfitsch – und im amtlichen Verzeichnis der Agrargemeinschaften gemäß
Art. 3 des Landesgesetzes vom 7. Januar 1959 Nr. 2 eingetragen sei;
− als Eigentümer des geschlossenen Hofes „Kinzner“ (E.Zl. 48/I) und des geschlossenen
Hofes „Unteranger“ (E.Zl. 82/I) stünden ihm insgesamt 4/44-Anteile (also ein Elftel) der
Bergweiden zu;
zusätzlich habe er seit 2013 weitere 2/44-Anteile des geschlossenen
Hofes „Heisbauer“ (E.Zl. 50/I) gepachtet;
− gemäß Art. 11 der Satzung der ER setze sich der Ausschuss der Parte_2 aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, d.h. insgesamt aus fünf Teilhabern der Interessentschaft zusammen und bleibe fünf Jahre im Amt;
die
Beklagten seien alle am 13.05.2017 ernannt und am 07.05.2022 in ihrem jeweiligen Amt bestätigt worden;
− der Kläger habe die ER entsprechend seinen Anteilen beweidet und immer den
Willen bekundet, die Grundstücke der Interessentschaft mit eigenem Vieh zu beweiden;
Seie 4 von 16 − die Vollversammlung der Interessentschaft habe hingegen ab dem Jahr 2014 mit einfacher
Mehrheit beschlossen, die di Almflächen der auswärtige Rechtssubjekte Parte_2 zu verpachten;
− aus der Verpachtung und aus dem Titel des Weidezinses habe die Interessentschaft für die
Jahre 2014 bis 2021 Einnahmen in Höhe von Euro 67.700,00 erzielt;
davon sei der
Großteil in Höhe von Euro 36.000,00 gemäß Beschlüssen der Vollversammlung dem
Ausschuss als Aufwandsentschädigung zuerkannt worden, wobei die Satzung der
Interessentschaft lediglich eine Entschädigung zu des vorsehen Per_9 Per_10 würde;
− dadurch seien die Rechte des Klägers als Teilhaber verletzt worden, da ihm sowohl die direkte als auch die indirekte Nutzung der Gemeinschaftsflächen verwehrt worden sei;
− er habe aufgrund der Bestimmungen des LG Nr. 2/1959, des ZGB sowie der Satzung der
(Art. 4) über die Gemeinschaft Anspruch auf „den ihm zustehenden Parte_2
Anteil am Erlös aus den von der Interessentschaft abgeschlossenen Pachtverträgen“, und zwar im Betrag von Euro 67.700,00 x 6/44 = Euro 9.231,81 zuzüglich des entsprechenden
Anteils der im Jahre 2022 erzielten Einnahmen.
Der Kläger beantragte folglich, in der Hauptsache, die Verurteilung der zur Parte_2
Zahlung des ihm angeblich zustehenden Anteils an den erzielten Einnahmen (Pachtzins und
Weidezins) samt Zinsen und Geldentwertung seit 05.03.2018; hilfsweise beantragte er die
Verurteilung des Obmanns, des Vizeobmanns und der drei weiteren Ausschussmitglieder, zur gesamten Hand, zur Zahlung des ihm angeblich zustehenden Anteils an den erzielten Einnahmen
(Pachtzins und Weidezins) samt Zinsen und Geldentwertung seit 05.03.2018; in weiterer
Unterordnung beantragte er die Verurteilung des Obmanns, des Vizeobmanns und der
Ausschussmitglieder, zur gesamten Hand, zur Zahlung des ihm angeblich zustehenden Anteils an den erzielten Einnahmen (Pachtzins und Weidezins) samt Zinsen und Geldentwertung seit
05.03.2018 „im Sinne und nach Maßgabe von Art. 2041 ZGB“.
2. Sowohl die beklagte Interessentschaft als auch die fünf Mitglieder des Ausschusses ließen sich fristgerecht in das Verfahren ein und bestritten die klägerischen Ansprüche, ebenso sämtliche rechtlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen sowie die vorgelegten Dokumente.
Soweit von Relevanz brachten die Beklagten Folgendes vor: Die Satzung der Interessentschaft
ER wurde vom Landesrates genehmigt und entspricht der von den Landesbehörden
Seie 5 von 16 ausgearbeiteten Mustersatzung;
Die Aufnahme der Interessentschaft ins Verzeichnis der
Gemeinschaften und die Bestellung ihrer Organe sei im Jahr 2012 auch deshalb erfolgt, um
Agrarförderungen seitens der Interessentschaft in Anspruch zu nehmen;
Die Interessentschaft habe die Verpachtung nur als Notlösung angesehen, wobei die Gemeinschaftsweide an Teilhaber oder sonstige Interessierte verpachtet werden sollte;
Die Teilhaber wurden entsprechend aufgefordert, innerhalb 10. Mai eines jeden Jahres dem Obmann mitzuteilen, ob und wie viele
Tiere sie auftreiben wollten, auch zwecks Eintragung der Tiere in die vorgeschriebenen Register;
Der Kläger habe nie seine Weidetiere angemeldet;
Die Entscheidung, die Gemeinschaftsgründe zu verpachten, sei bei den regulären Vollversammlungen getroffen worden;
Die Verpachtung stelle übrigens die einzige mögliche Entscheidung dar, zumal eine Beweidung durch den Pt_7 allein - einziger Teilhaber der eine industrielle Viehzucht betreiben würde - nicht in Frage kommen könnte, zumal sein Anteil nur einem Elftel entspricht;
Ein , die Anteile der CP_6
Interessentschaft selbst zu pachten, habe der Kläger nie angemeldet;
Die können CP_2 jedenfalls ihre Tiere trotz Pachtverträgen kostenlos auf die Gemeinschaftsflächen auftreiben, solange nur die entsprechenden Meldungspflichten eingehalten werden;
Jeder könne CP_2 bei der Vollversammlung Einsicht in die Pachtverträge nehmen und gegen Erstattung der entsprechenden Kosten eine Kopie derselben erhalten;
Die Interessentschaft habe aus der
Verpachtung der Grundstücke bzw. des Weidezinses Einnahmen in den Jahren 2014-2021 in
Höhe von insgesamt € 67.700,00 und im Jahre 2022 in Höhe von € 9.650 Euro erzielt;
Bei der
Vollversammlung vom 18.03.2018 wurde einstimmig beschlossen (anwesend 87/132 der
Anteile), für die Jahre 2012 bis 2017 dem Ausschuss einen Betrag von € 3.500,00 pro Jahr (im
€ 700,00 jährlich pro Ausschussmitglied); Gleichzeitig delegierte und ermächtigte Persona_11 die Vollversammlung einstimmig den Ausschuss, die gewährte Spesenentschädigung unter den
Ausschussmitgliedern gemäß Aufwand aufzuteilen;
Weiter wurde beschlossen, dem Ausschuss Per_ eine Aufwandsentschädigung in € 3.500,00 pro für die Jahre 2018, 2019 und Per_12
2020 zuzuerkennen;
Für das Jahr 2021 wurde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von €
4.500,00 beschlossen, für das Jahr 2022 in Höhe von € 4.200,00.
In rechtlicher Hinsicht wandten die Beklagten ein, dass die Organe der Interessentschaft über das
Vermögen und die Gebarung der Agrargemeinschaft nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden;
da die Vollversammlung nie die Ausschüttung von Überschüssen beschlossen hat, stünde dem
Kläger keinen Anspruch, auch nicht anteilsmäßig, auf die Einnahmen der Agrargemeinschaft zu.
Seie 6 von 16 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden gemäß Art. 1 LG Nr. 2/1959 nur wenn das Landesgesetz nichts verfügt. Weiters habe die Versammlung der Persona_14
Interessentschaft mehrheitlich beschlossen, die vorhandenen und im Grunde recht bescheidenen
Überschüsse einstweilen nicht an die auszuschütten, um in Zukunft Investitionen im CP_2
Interesse der Agrargemeinschaft und aller ihrer Teilhaber zu ermöglichen.
Schließlich könne der Kläger nicht seine Anteile mit den von FR SS IS „gepachteten“
Anteilen addieren, da die die Früchte der Verpächterin als Teilhaberin zustehen würden, wobei die Verpachtung im Anlassfall wegen mangelnder Ermächtigung der Versammlung laut Art. 16
LG Nr. 2/1959 und Art. 10 der Satzung nichtig und unwirksam sei.
Die Ausschussmitglieder wandten ihrerseits die Unbegründetheit der gegen sie gestellte Anträge ein, da die Pachtverträge von der Interessentschaft abgeschlossen wurden und ihre Mitschuld im
Anlassfall auszuschließen sei, wobei das Begehren nach Art. 2041 ZGB nicht ausreichend geschildert worden wäre.
3. Das Verfahren wurde zweimal einem neuen Richter zugewiesen, mit dementsprechender
Verlegung der Erstverhandlung, ab welcher die Fristen für den Austausch der Schriftsätze nach
Art. 171-ter ZPO rückwärts abliefen.
Im ersten Schriftsatz bestritt der Kläger eine industrielle Viehzucht zu betreiben und führte aus, dass die Mehrheit der Teilhaber keine Viehhaltung mehr betreiben würde, sodass auch keine diesbezüglichen Beträge werden können. Per_15
Im zweiten Schriftsatz replizierten die Beklagten ausführlich auf den ersten Schriftsatz des
Klägers. Letzter erhob im 2. Schriftsatz diverse „Anomalien“ bei den, von den Beklagten vorgelegten Protokollen der Vollversammlung.
Im dritten Schriftsatz replizierten die Beklagten auf den zweiten Schriftsatz des Klägers, widersetzten sich der Zulassung der von diesem angebotenen Beweismittel, und hinterlegten erneute Scans der Protokolle der Jahre 2012 bis 2023.
Bei der Erstverhandlung unterbreitete der unterfertigte Richter den Parteien einen
Vergleichsvorschlag, welcher von den Beklagten bei der darauffolgenden Verhandlung abgelehnt wurde;
dabei legten sie auch die Originale der Sitzungsprotokolle vor.
Der Richter erachtete sodann den Rechtsstreit ohne Aufnahme von weiteren Beweismitteln für entscheidungsreif, setzte die Verhandlung zwecks Einbehaltung des Rechtsstreits zur
Entscheidung und gewährte den Parteien die Fristen im Sinne von Art. 189 ZPO.
Seie 7 von 16 Infolge einer erneuten, zeitweiligen Zuweisung des Verfahrens an einem anderen Richter wurde besagte Verhandlung auf den 29.05.2025 verlegt und durch Hinterlegung von schriftlichen Noten innerhalb derselben Frist im Sinne von Art. 127-ter ZPO ersetzt.
II. Das Hauptbegehren des Klägers gegen die Interessentschaft
1. Gemäß Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 2/1959 sind Interessentschaften ´Privatgemeinschaften von öffentlichem Interesse und werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. Soweit das vorliegende Gesetz nichts verfügt, werden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angewandt.´.
Hierzu hat das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 87/1963 über die Natur von Interessentschaften
Folgendes festgehalten:
„Va da sé che la Corte non può e non deve ricostruire questo lungo svolgimento storico per accertare la fondatezza delle affermazioni delle parti. Tuttavia le leggi, alle quali esse si richiamano, elencano sì accanto ai Comuni e alle frazioni, interessenze vicinati classi di contadini dotati singolaristi e simili, ma non ne definiscono la natura, sicché può pure dubitarsi che tutte codeste varie associazioni, nella più parte dei casi fornite di una loro particolare storia e di una loro particolare natura, fossero considerate di diritto privato e diritti
"individuali" quelli esercitati dai loro membri su terreni di proprietà dell'associazione o su terreni altrui.
… Questi dubbi, tuttavia, non tolgono valore alla tesi della non fondatezza della questione di legittimità costituzionale della legge, non soltanto perché, nella maggior parte dei casi, in effetti si trattava e si tratta di associazioni che possono profilarsi come associazioni di diritto privato e di diritti riconosciuti, come nel caso di specie, in misura diversa ai singoli masi e ad essi intestati nel libro di archiviazione, che precede il libro fondiario impiantato con le leggi 17 marzo 1897 e 10 aprile 1898 (nozione regolatrice della Comm. prov. per la sistemazione e
l'affrancazione degli usi civici 10 agosto 1889), e anche, di regola, di terre e di usi collegati col maso chiuso, integrazione essenziale dell'economia di codeste singolari aziende agricole, ma anche perché la legittimità di questa legge non si può far dipendere in toto dalla condizione che essa ripeta e rinnovi consuetudini, tradizioni, norme e istituzioni, così come erano intese e regolate nel periodo anteriore all'entrata in vigore della legislazione italiana nella Provincia di
Bolzano.” (Fettdruck des Unterfertigten).
Art. 2 des LG Nr. 2/1959 sieht vor, dass die Gemeinschaftsverhältnisse, welche nach der
Seie 8 von 16 Errichtung des Grundbuches entstanden sind, ausschließlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt werden, sowie auch bereits bestehende Gemeinschaften, welche zur Zeit der
Grundbuchsanlegung aus Eigentümern von nicht mehr als fünf Wirtschaftseinheiten bestanden haben.
Im Anlassfall hat die Interessentschaft Gliederalp zur Zeit der Grundbuchsanlegung bereits bestanden und setzte sich aus 16 Teilhaber zusammen (s. Dok. 1 der Beklagten). Demzufolge unterliegt die verfahrensgegenständliche Interessentschaft dem Nr. 2/1959. CP_7
Die Rechte der Teilhaber sind jedoch, in Ermangelung weiterer Vorschriften, von
Zivilgesetzbuch geregelt (vgl. Staatsrat, Urteil Nr. 10230/2022:
„La legge provinciale non determina il criterio che il detto organo deve utilizzare per
l'individuare le quote di compartecipazione, per cui, tenuto conto del disposto dell'art. 1 della detta legge provinciale, che impone di applicare il codice civile, per quanto in essa non previsto,
e che assegna alle interessenze natura di “comunioni private di interesse pubblico” (Corte Cost.
8/6/1963, n. 87), il criterio non può che trarsi, ex art. 12, comma 2, delle preleggi, dalle norme in materia di comunione ordinaria (artt. 1100 e segg. cod. civ.), istituto che maggiormente si avvicina a quello della “comunione privata di interesse pubblico”, quale, appunto, è
l'interessenza agraria (Cass. Civ., Sez. III, 19/1/2018, n. 1263). “).
2. Das Landesgesetz Nr. 2/1959 enthält hingegen in Art. 8, erster Absatz, eine Regelung bezüglich der Führung der Interessentschaft: ´Die Organisation und die Modalitäten der
Ausübung der Funktionen in den einzelnen Gemeinschaften laut Artikel 1 sowie die Nutzung der
Grundstücke und die Verwaltung der genannten Gemeinschaften werden durch eine eigene
Satzung geregelt, die von der absoluten Mehrheit der Teilhaber, berechnet nach den einzelnen
Anteilen, genehmigt wird.´.
Die genehmigte Satzung unterliegt der Rechtsmäßigkeits- und Sachkontrolle des zuständigen
Amtes der der zuständige Landesrat kann die Satzung abändern, Controparte_8 um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten (Abs. 2).
Art. 12 des Landesgesetzes regelt zudem die „Vollversammlung der Teilhaber“ und bestimmt, dass ausgenommen jener Fälle, für welche das Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte
Mehrheit vorsehen, die Beschlüsse der Vollversammlung gültig sind, „wenn die Hälfte der
Teilhaber plus einer anwesend ist und die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. In zweiter Einberufung beschließt die Vollversammlung nach der Satzung“.
Seie 9 von 16 Die vom Landesgesetz vorgesehene Satzung entspricht in der Substanz der Ordnung, welche von
Art. 1106, erster Absatz ZGB, für die ordentliche Gemeinschaft vorgesehen ist.
3. Art. 4 der Satzung der ER (Dok. 5 der Beklagten) sieht Folgendes vor:
´Jedes ist berechtigt, an der Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung laut Per_16
Nutzungsbestimmungen teilzuhaben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten;
- …
- diese Satzung und die Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten;
Art. 8 regelt die Beschlussfähigkeit der Interessentschaft. Dieser bestimmt, dass sofern keine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist, die Vollversammlung beschlussfähig ist, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Bevollmächtigung vertreten ist.
In zweiter ist die Vollversammlung ´ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden CP_9
Mitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt, dass keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist´.
Artikel 9 der Satzung klärt, dass die Beschlüsse betreffend die ordentliche Verwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit nach Köpfen und jene, welche die ordentliche Verwaltung überschreiten, mit Zweidrittelmehrheit nach Köpfen der Teilhaber getätigt werden.
Art. 10 der Satzung regelt den Wirkungskreis der Vollversammlung, welcher insbesondere nachstehende Angelegenheiten umfasst: ´…
- die Verteilung von Ertragsüberschüssen; …
- die Beschlussfassung auf Vorschlag des Ausschusses über die Entschädigung der
Funktionäre; …
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrages;
- die Festlegung der stundenmäßigen Entschädigung der Mitglieder für Arbeitsleistungen;
´.
4. Nach der Hinterlegung der Originale der Protokolle der Vollversammlung hat der Kläger keine weitere, spezifische Bestreitung gegen dieselben erhoben. Er selbst hat der Klageschrift die
Protokolle der Versammlungen vom 07.05.2022 und vom 18.03.2018 beigelegt, bei denen die
Entschädigungen zu Gunsten der Ausschussmitglieder beschlossen wurden (Dok. 7 und 12 des
Klägers).
Auch bezüglich der weiteren, von den Beklagten hinterlegten Protokollen, insbesondere jene der
Seie 10 von 16 bei welchen die Verpachtung der Grundstücke beschlossen wurde, hat er nie die CP_10
Übereinstimmung der hinterlegten Abschriften mit den Originalen beanstandet.
Aus den Unterlagen geht nämlich hervor, dass die Verpachtung bei den Vollversammlungen beschlossen wurden, und zwar am 30.04.2016 (Dok. 13 der Beklagten), bei welcher der Pt_7 persönlich anwesend war;
am 13.05.2017 (Dok. 17 der Beklagten); am 18.03.2018 (Dok. 19 der
Beklagten); am 14.04.2019 (Dok. 49 der Beklagten); am 13.06.2021 (Dok. 51 der Beklagten); am
17.05.2020 (Dok. 50 der Beklagten); am 07.05.2022 (Dok. 24 der Beklagten); am 12.02.2023
(Dok. 27 der Beklagten).
Zudem ist es Auftrag des Ausschusses gemäß Art. 13 der Satzung, sich mit Tätigkeiten für die
Verwaltung und Verwahrung des gemeinsamen Gutes zu befassen.
Es wurden im Laufe des Verfahrens auch die abgeschlossenen Pachtverträge hinterlegt (Dok. 14,
20, 21, 23, 29, 31-34) hinterlegt.
5. Dies vorausgeschickt ist festzuhalten, dass die Beschlüsse bezüglich der Zahlung von
Entschädigungen an die Ausschussmitglieder in der Klageschrift nicht direkt angefochten wurden.
Erst im ersten Schriftsatz gemäß Art. 171-ter ZPO führte der Kläger aus, die heutigen Beklagten hätten sich wegen eines Interessenkonflikts der Stimme enthalten müssen und die anerkannten
Beträge seien unverhältnismäßig. Infolgedessen wurden die Schlussanträge dahingehend abgeändert, dass die entsprechenden Beschlüsse bei der Urteilsfindung vorerst keine Anwendung finden sollen.
Die Beklagten haben jedoch fristgerecht eingewendet (Schriftsatz Art. 171-ter ZPO, Nr. 2, S. 12), dass die Beschlüsse aufgrund des angeblichen Interessenskonfliktes nicht fristgerecht angefochten wurden.
Es handelt sich dabei um jene von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse ´über die
Entschädigung der Funktionäre´, die gemäß der Satzung in deren Zuständigkeit fallen.
Bei der Vollversammlung vom 18.03.2018 (Dok. 19 der Beklagten) wurde nämlich einstimmig beschlossen (anwesend 87/132 der Anteile), für die Jahre 2012 bis 2017 dem Ausschuss, unter
Berücksichtigung der dort beschriebenen Tätigkeiten („betreffend den Abschluss der
Pachtverträge, der der den Lokalaugenscheinen, Besprechungen, Treffen Per_17 Per_18 und umfangreichen Korrespondenz mit den Behörden der Landesverwaltung, die Beantwortung von Schreiben Dritter wie Anwälten, die Notwendigkeit zahlreicher Abklärungen des
Seie 11 von 16 Ausschusses“), einen Betrag von 3.500,00 € pro Jahr als Aufwandsentschädigung, also insgesamt
21.000,00 € für die Jahre 2012 bis 2017 auszubezahlen. Auch bei weiteren Vollversammlungen wurden den Ausschussmitgliedern Entschädigungen in folgenden Ausmaßen anerkannt:
• am 13.06.2021 wurde einstimmig und in Anwesenheit von 8 87/132 der Per_19
Anteile entsprechend, einen Betrag von € 10.500,00 für die Jahre 2018-2019-2020, also €
3.500,00 pro Jahr anerkannt (Dok. 38 der Beklagten);
• am 07.05.2022 einstimmig und in Anwesenheit von 7 81/132 der Anteile CP_2 entsprechend, einen Betrag von € 4.500,00 für das Jahr 2021 (Dok. 24 der Beklagten);
• am 12.02.2023 einstimmig und in Anwesenheit von 7 81/132 der Anteile CP_2 entsprechend, einen Betrag von € 4.200,00 für das Jahr 2022 (Dok. 27 der Beklagten).
Gemäß Art. 12, fünfter Absatz, LG Nr. 2/1959 können diese Beschlüsse innerhalb von 30 Tagen beim Landesrat angefochten werden.
Damit liegt ein Fall der sogenannten „Entziehung der Gerichtsbarkeit“ vor: Das Gesetz weist den
Schutz bestimmter Interessen, die ursprünglich in die Zuständigkeit der Gerichte fallen würden, einer Verwaltungsbehörde zu und überträgt ihr die Entscheidungsbefugnisse. Erst gegen die von dieser Behörde erlassenen Maßnahmen ist eine Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht möglich. Man denke zum Beispiel an die Kontrollbefugnisse seitens des Ministeriums bzw.
[...]
(s. Art. 22545-quaterdecies ZGB und GvD Nr. 220/2002). Die Controparte_11
Autonome Provinz Bozen verfügt laut Sonderstatut über primäre Gesetzgebungsbefugnis im
Gebiet „Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in Bezug auf die Anwendung des Artikels
847 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten
Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften“ (DPR Nr. 670/1972, Art.
8, Nr. 8). Aus diesen Gründen ist die Übertragung der auf die Verwaltungsbehörde in Per_17 der ersten Phase als legitim anzusehen.
Selbst wenn man die Möglichkeit eingestehen würde, die Beschlüsse der Interessentschaft unmittelbar vor der Gerichtsbarkeit wie bei ordentlichen Gemeinschaften anfechten zu können, so ist zu berücksichtigen, dass Art. 1109 ZGB dieselbe 30-Tage-Frist vorsieht.
Die Stimmabgabe der Personen mit Interessenkonflikt führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des
Beschlusses, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit (vgl. Kass. Beschluss Nr. 12377/2023).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die behauptete Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die tatsächlich gewährten jährlichen Beträge (700 € bis 900 € pro Ausschussmitglied) in absoluter
Seie 12 von 16 nicht als allzu übermäßig angesehen werden kann. Selbst bei einem angenommenen Per_20
Mehrheitsmissbrauch hierzu führt dies lediglich zur Annullierung des Beschlusses, nicht jedoch zu dessen absoluter Nichtigkeit. Denn der Beschlussgegenstand ist weder unmöglich noch widerrechtlich (Art. 2379 ZGB), noch verstößt er gegen zwingende Vorschriften, grundlegende
Wertungen der Rechtsordnung oder die guten Sitten (Art. 1343 ZGB;
vgl. KG‑Urteil
Nr. 4034/2024; Sekt. Ver. Urteil Nr. 4806/2005).
Da also die Nichtigkeit der Beschlüsse nicht vorliegt und diese vom Kläger nicht rechtzeitig angefochten wurden, sind sie für die Teilhaber der Interessentschaft weiter verbindlich.
6. Bezüglich der Einnahmen ist festzuhalten, dass gemäß Art. 10 der Satzung die Entscheidung über die Ausschüttung von Überschüssen in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung fällt. Außerdem sieht Art. 17 der Satzung die Bildung eines angemessenen Reservefonds zur
Deckung laufender Ausgaben vor.
Für etwaige Ertragsüberschüsse bestimmt Art. 19 der Satzung zunächst die Bildung einer
Investitionsrücklage: ´Ertragsüberschüsse sind in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftseigentums und zur Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche
Katastrophenfälle zu verwenden. Werden Ertragsüberschüsse verteilt, so hat eine solche
Verteilung gemäß den Anteilsrechten am Gemeinschaftseigentum zu erfolgen.´
Es sei hierzu erneut erinnert, dass es sich bei Interessentschaften um Privatgemeinschaften „von öffentlichem Interesse“ handelt;
der Zweck der Interessentschaft Gliederalp beinhaltet insbesondere die Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftseigentums im Einklang mit den geltenden Forstgesetzen (vgl. Art. 2). Es ist also Interesse der Gemeinschaft, Investitionen zur
Verbesserun des Gemeinschaftsgutes tätigen. Zu diesem Zweck kann die Vollversammlung auch einen Kassenfond bilden:
„Questa Corte ha inoltre precisato che la costituzione di un fondo cassa per le spese di ordinaria conservazione e manutenzione dei beni comuni appartiene al potere discrezionale dell'assemblea
e non pregiudica, né l'interesse dei condomini alla corretta gestione del , né loro il Parte_11 diritto patrimoniale all'accredito della proporzionale somma (Cass. 3936/1975; Cass.
8167/1996; Cass. 17035/2016), risultando di tutta evidenza che la disponibilità, da parte dell'amministratore, di una pronta liquidità di cassa gli consente di affrontare con maggiore prontezza e tranquillità l'ordinaria gestione del condominio (Cass. 8167/1997).” Kass. Beschluss
Nr. 25900/2022).
Seie 13 von 16 Das Gericht hält fest, dass der Kläger die einzelnen Beschlüsse der Vollversammlung, in denen nicht die Verteilung, sondern die Rücklegung der Einnahmen beschlossen wurde, nicht angefochten hat und hier dessen Nichtanwendung nicht beantragt hat. Insbesondere auch nicht den Beschluss der Vollversammlung vom 12. Februar 2023, bei dem unter TOP 9 entschieden wurde, das Geld nicht zu verteilen, sondern lediglich Folgendes festgehalten wurde: ´In der
Diskussion zu diesem Punkt wird unter anderem die Errichtung einer neuen Unterkunft/
Almhütte für eventuelle Hirten auf der ER diskutiert, sowie die mögliche Errichtung eines Almweges aufgeworfen. Auch die Realisierung eines Zaunes im Bereich der Gliederscharte wird thematisiert, um die wiederholten Übergänge von Schafen auf die Engberg – bzw.
Weitenbergalm in Pfunders zu verhindern. Man vereinbart die derzeit möglichen
Fördermöglichkeiten zu diesen Vorhaben zu prüfen und darauf aufbauend vorzugehen.´ (Dok. 27 der Beklagten, Punkt 9).
Auch in diesem Zusammenhang könnte im Falle eines Missbrauchs der Mehrheitsverhältnisse die
Annullierung des Beschlusses in Betracht gezogen werden, jedoch nicht seine Nichtigkeit, sodass eine etwaige Ungültigkeit hier ebenfalls nicht von Amts wegen erhoben werden kann.
Jedenfalls obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Ertragsüberschüsse – welche auch indirekt aus Pachtzinsen und Prämien bestehen können – der Vollversammlung, wobei im konkreten Fall eine entsprechende Beschlussfassung fehlt.
Die Verwaltung der Agrargemeinschaft erfolgt nämlich durch ihre Organe nach dem
Mehrheitsprinzip. Es ist ausgeschlossen, dass ein – ähnlich wie bei einfachen Per_19
Gesellschaften gemäß Art. 2262 ZGB – aus der Genehmigung der Rechnungslegung ein
Verteilungsrecht ableitet. Denn Interessentschaften sind keine Gesellschaften und verfolgen keinen Gewinnzweck:
„In base alla l. prov. Bolzano 7 gennaio 1959 n. 2, esula dalle finalità delle comunità agrarie denominate interessenze l'esercizio di qualsiasi attività commerciale, in quanto le medesime hanno l'esclusiva finalità di assicurare ai loro componenti la compartecipazione, in proporzione delle rispettive quote, ai diritti reali spettanti su terreni di comune appartenenza.” (Staatsrat,
Urteil Nr. 441/1992).
Das Klagebegehren ist somit unbegründet, da die Beschlüsse der Vollversammlung nicht angefochten wurden, die Nichtigkeit derselben nicht hervorgeht und die Vollversammlung die
Verteilung der Ertragsüberschüsse nicht beschlossen hat.
Seie 14 von 16 III. Der untergeordnete Antrag gegen die einzelnen Ausschussmitglieder
1. Die Zahlung von Entschädigungen zu Gunsten der Ausschussmitglieder ist auf die Beschlüsse der Vollversammlung zurückzuführen, sowie auch die mangelnde Verteilung der
Ertragsüberschüsse. Die Beschlüsse sind für die Teilhaber, wie oben bereits angeführt, weiter verbindlich und werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen.
Der Kläger hat die direkte Bezahlung seines Anteils am Erlös aus den Pachtverträgen und
Einnahmen aus Weidezins beantragt.
2. Da aber die Zuständigkeit für die Verteilung bei der Vollversammlung liegt, besteht weder eine solidarische Verpflichtung der Ausschussmitglieder noch ist eine unerlaubte Handlung ihrerseits erkennbar, die einen direkten Schaden beim Kläger verursacht hätte.
Der ist somit unbegründet. Pt_12
IV. Der untergeordnete Antrag des Klägers im Sinne von Art. 2041 ZGB
1. Der allgemeine Klageanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung setzt voraus, dass die
Bereicherung eines Subjekts auf Kosten eines anderen ohne gerechtfertigten Grund erfolgt ist.
Wenn diese die Folge eines Vertrages oder eines anderen Verhältnisses ist, kann man nicht sagen, dass die Ursache fehlt oder ungerecht ist, zumindest solange der Vertrag oder das andere
Verhältnis für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger weiterhin seine verbindliche Wirksamkeit behält:
“L'azione generale di arricchimento postula che la locupletazione di un soggetto a danno dell'altro sia avvenuta senza giusta causa, sicché quando essa sia la conseguenza di un contratto
o comunque di un altro rapporto non può dirsi che la causa manchi o sia ingiusta, almeno fino a quando il contratto o il diverso rapporto conservino rispetto alle parti e ai loro aventi causa la propria efficacia obbligatoria.” (Kass. Nr. 12405/2020).
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Vorteil der Ausschussmitglieder aus den
Entschädigungen, die ihnen von der Vollversammlung zugesprochen wurden. Die erhaltenen
Beträge beruhen daher auf einem gerechtfertigten Grund, da die Beschlüsse weiterhin gültig sind.
Der Antrag ist daher abweisungspflichtig.
Controparte_12
1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO).
Der Kläger wird somit verurteilt, den Beklagten die Spesen in der im Spruchteil angeführten
Ausmaß rückzuerstatten.
Seie 15 von 16 2. Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht in Anwendung folgender Kriterien
Ministerialdekrets 55/2014 i.g.F., Tab. 2, Wertklasse von € 5.200,00 bis € 26.000,00 (dem Wert der vom Kläger beantragten Quote der Einnahmen gemäß Art. 5 entsprechend), alle Phasen im
Mittelwert bis auf die Abwicklungsphase, an welche die Mindestwerte aufgrund der mangelnden
Aufnahme von mündlichen Beweismitteln angewandt wird. Die Spesen werden für alle
Beklagten einheitlich mit einer Erhöhung um jeweils 30% für jede Partei über die erste im Sinne von Art. 4, Abs. 2, und eine darauffolgende Abkürzung im Ausmaß von 30% gemäß Art. 4, Abs,
4, liquidiert.
A.D.G.
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, erkennt das Gericht wie folgt zu Recht:
1. Es weist die Anträge des Klägers ab, da unbegründet;
2. Es verurteilt den Kläger, den Beklagten die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt
Euro 7.414,75 für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte , 4% AnwK. und MwSt. CP_13 laut Gesetz, sowie nachfolgend notwendige Kosten zu ersetzen.
am 28/06/2025 Pt_10
Der
[...]
Segarizzi Persona_21
Seie 16 von 16