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Sentenza 8 aprile 2025
Sentenza 8 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 240 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 240 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 789/2025 A.V.
Das Landesgericht in Person der Richter CP_2
Julia Dorfmann Vorsitzende Part Daniela Richterin
Simon berichterst. Richter Pt_2
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
RT , Persona_1
und
, CP_3
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Persona_2
den Akten hervorgeht,
- - CP_4
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß Artt. 337 bis. ff
ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_2
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (das Kind wurde von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 27/02/2025 (telematisch hinterlegt am
28/02/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 03/04/2025. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 789/2025 A.V.
Das Landesgericht in Person der Richter CP_2
Julia Dorfmann Vorsitzende Part Daniela Richterin
Simon berichterst. Richter Pt_2
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
RT , Persona_1
und
, CP_3
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Persona_2
den Akten hervorgeht,
- - CP_4
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß Artt. 337 bis. ff
ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_2
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (das Kind wurde von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 27/02/2025 (telematisch hinterlegt am
28/02/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 03/04/2025. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
Seite 2 von 2