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Sentenza 8 aprile 2025
Sentenza 8 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 365 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 365 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1743/2024
Das Landesgericht zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern Per_1
- Vorsitzende Persona_2
- Parte_1 Parte_2
Tschager - berichterstattender Per_3 Pt_3
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 1743/2024, eingeleitet von
, vertreten und verteidigt von RA , gemäß Vollmacht, Persona_4 Persona_5
welche aus den Akten hervorgeht;
- antragstellende Partei - gegen
, vertreten und verteidigt von RA IC JANNINE, gemäß Vollmacht, Controparte_1
welche aus den Akten hervorgeht;
- Antraggegnerin - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis. ZGB);
Das Landesgericht Bozen, festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils
Seite 1 von 6 angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem
Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen
Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens die Verfahrenskosten zwischen den Parteien aufgehoben werden müssen; dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_2
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis, die die Eltern wie folgt beantragt haben:
1) Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn LE OA wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt. OA wird vorwiegend bei der Mutter leben und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben.
2) Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält, während die außerordentlichen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden.
3) Jeder Elternteil ist auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils berechtigt, den Ausweis und den
Reisepass für das gemeinsame Kind zu beantragen;
in diesem Fall ist der andere Elternteil jedoch zeitnah zu informieren.
4) Der Sohn besucht den Kindergarten und die Schule am Wohnsitzort der Mutter.
Es wird vereinbart, dass mit September 2025 den in St. Walburg besucht, wobei die Per_6 Parte_4
Eltern ausdrücklich ihre Zustimmung erteilen, alle hierfür erforderlichen Pflichtimpfungen bis zum
15.07.2025 bei einem öffentlichen Impfzentrum vorzunehmen.
Der Sohn hat auch das Recht, den Sommerkindergarten und die Sommerschule zu besuchen, wobei die entsprechenden Kosten zwischen den Eltern im Verhältnis der außerordentlichen Spesen aufgeteilt werden.
Seite 2 von 6 Frau HA verpflichtet sich die Einschreibung in den Kindergarten innerhalb der gesetzlichen Frist vorzunehmen, widrigenfalls diese Obliegenheit von Herrn LE alleine wahrgenommen werden kann.
Sollte der Besuch des Kindergartens für OA, aus welchem Grund auch immer, im Jahre 2025/2026 nicht möglich sein, besucht er seine angestammte Kindertagesstätte „Die “ in Persona_7
Naturns an den gewohnten Tagen (Montag und Dienstag).
5) Sollte sich an der jetzigen Wohnsituation von Frau HA etwas ändern, muss die vorliegende
Vereinbarung entsprechend angepasst werden.
6) Herr LE zahlt an Frau für den Sohn OA einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in CP_1 von € 250,00. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT-Angaben (erste Aufwertung Per_8
April 2026) für die Provinz Bozen und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das Konto der
Antragstellerin zu überweisen.
7) Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Kosten, die nicht von der öffentlichen Hand bezahlt werden, werden zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter getragen. Hierunter fallen auch die Spesen für Sommerkindergarten und Sommerschule.
Die sonstigen außerordentlichen Kosten, insbesondere Kosten für außerschulische Aktivitäten und
Kurse, werden nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Eltern zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter getragen, wobei die Eltern bereits jetzt ihre Zustimmung zu einem Kurs pro Semester geben. , die einen Betrag über Euro 250,00 überschreiten, ist die schriftliche Zustimmung Parte_5
des anderen Elternteils einzuholen.
Die außerordentlichen Kosten sind innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage der Belege zu begleichen.
Die Parteien vereinbaren zudem, die vom Einvernehmens Protokoll des Landesgerichtes von Bozen vom 26.11.2024 vorgesehene Definition der außerordentlichen Kosten, als untereinander verbindlich anzusehen.
8) Die Familienzulagen, das Kindergeld sowie alle anderen, wie auch immer benannten öffentlichen
Beiträge zugunsten des Kindes bezieht zur Gänze die Mutter. Die Steuerfreibeträge werden zu jeweils
50% von beiden Eltern geltend gemacht.
9) Der Vater hat das Recht und die Pflicht, seinen Sohn- unter Berücksichtigung der persönlichen und schulischen Verpflichtungen – wie folgt bei sich zu haben und zu besuchen:
a) Bis der Sohn OA im September 2025 den Kindergarten besucht, soll folgende Regelung gelten:
Seite 3 von 6 - Der Vater hat den Sohn an 3 im Monat bei sich, wobei er den Sohn abwechselnd Persona_9
entweder am Freitagnachmittag oder am in Plaus abholt und bis Dienstagmittag bei sich Persona_10
hat; 1 Wochenende im Monat verbringt der Sohn mit der Mutter.
Die Aufteilung der Wochenenden wird zwischen den Parteien von Monat zu Monat flexibel vereinbart.
Die Mutter bringt den Sohn am Freitagnachmittag bzw. Samstagmittag nach Plaus und holt ihn dort am
Dienstagmittag wieder ab, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.
- Nach vorheriger Vereinbarung mit der Mutter, kann der Vater auch jederzeit außerhalb der Per_6
obigen Besuchsregelung zu sich nehmen, sofern dies mit den persönlichen und schulischen
Verpflichtungen des Kindes vereinbar ist.
- Der Vater kann seinen Sohn an jenen Tagen, an denen er bei der Mutter ist, zumindest einmal täglich telefonisch kontaktieren.
- Beide Elternteile haben das Recht, ihren Sohn an seinem Geburtstag zu sehen.
- Am Muttertag und am Geburtstag der Mutter ist der Sohn bei der Mutter;
am Vatertag und am Geburtstag des Vaters kann der Vater den Sohn mit zu sich nehmen. Die übrigen
Feiertage werden zwischen den Eltern flexibel und nach vorheriger Vereinbarung aufgeteilt.
- In den Sommerferien 2025 verbringt der Sohn 2 Wochen ab Mitte Juni, 1 Woche im Juli sowie die
Ferragosto-Woche beim Vater.
Ebenso verbringt der Sohn 4 Urlaubswochen bei der Mutter, wobei diese zwischen den Parteien noch vereinbart werden.
b) den Kindergarten besucht und bis soll folgende Regelung gelten: Per_11 Persona_12
- Während des Kindergartenjahrs verbringt der Sohn OA 3 im Monat von Persona_9
Freitagmittag bis Montagabend beim Vater und 1 im Monat bei der Die Per_9 Per_13
Aufteilung der Wochenenden wird zwischen den Parteien von Monat zu Monat flexibel vereinbart.
Die Mutter bringt den Sohn am Freitagmittag nach Plaus und holt ihn dort am Montagabend wieder ab, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.
- Nach vorheriger Vereinbarung mit der Mutter, kann der Vater auch jederzeit außerhalb der Per_6
obigen Besuchsregelung zu sich nehmen, sofern dies mit den persönlichen und schulischen
Verpflichtungen des Kindes vereinbar ist.
- Der Vater kann seinen Sohn an jenen Tagen, an denen er bei der Mutter ist, zumindest einmal täglich telefonisch kontaktieren.
- In den Sommerferien kann der Sohn jeweils 4 Wochen mit jedem Elternteil verbringen, wobei maximal 2 aufeinanderfolgende Wochen bei jedem Elternteil stattfinden. Die jeweiligen
Seite 4 von 6 werden zwischen den Eltern flexibel und unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Persona_14
Verpflichtungen vereinbart.
- Die Winterferien verbringt das Kind jeweils 1 Woche bei jedem Elternteil.
Den 24. Dezember verbringt der Sohn jährlich abwechselnd nachmittags beim einen und abends beim anderen Elternteil, sodass beide Eltern den Sohn am Heiligabend sehen bzw. Bescherung feiern können. Den 25. Dezember verbringt der Sohn bei der Mutter, den 26. Dezember beim Vater.
- Die übrigen Ferien bzw. kindergartenfreien Tage werden je zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt.
- Beide Elternteile haben das Recht, ihren Sohn an seinem Geburtstag zu sehen.
- Am Muttertag und am Geburtstag der Mutter ist der Sohn bei der Mutter;
am Vatertag und am Geburtstag des Vaters kann der Vater den Sohn mit zu sich nehmen. Die übrigen
Feiertage werden zwischen den Eltern flexibel und nach vorheriger Vereinbarung aufgeteilt.
c) Sobald OA die Schule besucht, soll folgende Regelung gelten:
- Während des Schuljahres verbringt der Sohn 3 Wochenenden im Monat von Freitagmittag bis Per_6
Sonntagabend beim Vater und 1 Wochenende im Monat bei der Mutter. Die Aufteilung der
Wochenenden wird zwischen den Parteien von Monat zu Monat flexibel vereinbart.
Die Mutter bringt den Sohn am Freitagmittag nach Plaus und holt ihn dort am Sonntagabend wieder ab, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.
- Nach vorheriger Vereinbarung mit der Mutter, kann der Vater auch jederzeit außerhalb der Per_6
obigen Besuchsregelung zu sich nehmen, sofern dies mit den persönlichen und schulischen
Verpflichtungen des Kindes vereinbar ist.
- Der Vater kann seinen Sohn an jenen Tagen, an denen er bei der Mutter ist, zumindest einmal täglich telefonisch kontaktieren.
- In den Sommerferien kann der Sohn jeweils 4 Wochen mit jedem Elternteil verbringen, wobei maximal 2 aufeinanderfolgende Wochen bei jedem Elternteil stattfinden. Die jeweiligen
Urlaubswochen werden zwischen den Eltern flexibel und unter Berücksichtigung ihrer beruflichen
Verpflichtungen vereinbart.
- Die Winterferien verbringt das Kind jeweils 1 Woche bei jedem Elternteil.
Den 24. Dezember verbringt der Sohn jährlich abwechselnd nachmittags beim einen und abends beim anderen Elternteil, sodass beide Eltern den Sohn am Heiligabend sehen bzw. Bescherung feiern können. Den 25. Dezember verbringt der Sohn bei der Mutter, den 26. Dezember beim Vater.
- Die übrigen Ferien bzw. schulfreien je zur aufgeteilt. Per_15 Persona_16
- Beide Elternteile haben das Recht, ihren Sohn an seinem Geburtstag zu sehen.
Seite 5 von 6 - Am Muttertag und am Geburtstag der Mutter ist der Sohn bei der Mutter;
am Vatertag und am
Geburtstag des Vaters kann der Vater den Sohn mit zu sich nehmen. Die übrigen Feiertage werden zwischen den Eltern flexibel und nach vorheriger Vereinbarung aufgeteilt.
Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 03/04/2025 Per_1
Der berichterstattende Richter Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
Seite 6 von 6
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1743/2024
Das Landesgericht zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern Per_1
- Vorsitzende Persona_2
- Parte_1 Parte_2
Tschager - berichterstattender Per_3 Pt_3
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 1743/2024, eingeleitet von
, vertreten und verteidigt von RA , gemäß Vollmacht, Persona_4 Persona_5
welche aus den Akten hervorgeht;
- antragstellende Partei - gegen
, vertreten und verteidigt von RA IC JANNINE, gemäß Vollmacht, Controparte_1
welche aus den Akten hervorgeht;
- Antraggegnerin - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis. ZGB);
Das Landesgericht Bozen, festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils
Seite 1 von 6 angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem
Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen
Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens die Verfahrenskosten zwischen den Parteien aufgehoben werden müssen; dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_2
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis, die die Eltern wie folgt beantragt haben:
1) Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn LE OA wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt. OA wird vorwiegend bei der Mutter leben und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben.
2) Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält, während die außerordentlichen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden.
3) Jeder Elternteil ist auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils berechtigt, den Ausweis und den
Reisepass für das gemeinsame Kind zu beantragen;
in diesem Fall ist der andere Elternteil jedoch zeitnah zu informieren.
4) Der Sohn besucht den Kindergarten und die Schule am Wohnsitzort der Mutter.
Es wird vereinbart, dass mit September 2025 den in St. Walburg besucht, wobei die Per_6 Parte_4
Eltern ausdrücklich ihre Zustimmung erteilen, alle hierfür erforderlichen Pflichtimpfungen bis zum
15.07.2025 bei einem öffentlichen Impfzentrum vorzunehmen.
Der Sohn hat auch das Recht, den Sommerkindergarten und die Sommerschule zu besuchen, wobei die entsprechenden Kosten zwischen den Eltern im Verhältnis der außerordentlichen Spesen aufgeteilt werden.
Seite 2 von 6 Frau HA verpflichtet sich die Einschreibung in den Kindergarten innerhalb der gesetzlichen Frist vorzunehmen, widrigenfalls diese Obliegenheit von Herrn LE alleine wahrgenommen werden kann.
Sollte der Besuch des Kindergartens für OA, aus welchem Grund auch immer, im Jahre 2025/2026 nicht möglich sein, besucht er seine angestammte Kindertagesstätte „Die “ in Persona_7
Naturns an den gewohnten Tagen (Montag und Dienstag).
5) Sollte sich an der jetzigen Wohnsituation von Frau HA etwas ändern, muss die vorliegende
Vereinbarung entsprechend angepasst werden.
6) Herr LE zahlt an Frau für den Sohn OA einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in CP_1 von € 250,00. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT-Angaben (erste Aufwertung Per_8
April 2026) für die Provinz Bozen und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das Konto der
Antragstellerin zu überweisen.
7) Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Kosten, die nicht von der öffentlichen Hand bezahlt werden, werden zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter getragen. Hierunter fallen auch die Spesen für Sommerkindergarten und Sommerschule.
Die sonstigen außerordentlichen Kosten, insbesondere Kosten für außerschulische Aktivitäten und
Kurse, werden nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Eltern zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter getragen, wobei die Eltern bereits jetzt ihre Zustimmung zu einem Kurs pro Semester geben. , die einen Betrag über Euro 250,00 überschreiten, ist die schriftliche Zustimmung Parte_5
des anderen Elternteils einzuholen.
Die außerordentlichen Kosten sind innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage der Belege zu begleichen.
Die Parteien vereinbaren zudem, die vom Einvernehmens Protokoll des Landesgerichtes von Bozen vom 26.11.2024 vorgesehene Definition der außerordentlichen Kosten, als untereinander verbindlich anzusehen.
8) Die Familienzulagen, das Kindergeld sowie alle anderen, wie auch immer benannten öffentlichen
Beiträge zugunsten des Kindes bezieht zur Gänze die Mutter. Die Steuerfreibeträge werden zu jeweils
50% von beiden Eltern geltend gemacht.
9) Der Vater hat das Recht und die Pflicht, seinen Sohn- unter Berücksichtigung der persönlichen und schulischen Verpflichtungen – wie folgt bei sich zu haben und zu besuchen:
a) Bis der Sohn OA im September 2025 den Kindergarten besucht, soll folgende Regelung gelten:
Seite 3 von 6 - Der Vater hat den Sohn an 3 im Monat bei sich, wobei er den Sohn abwechselnd Persona_9
entweder am Freitagnachmittag oder am in Plaus abholt und bis Dienstagmittag bei sich Persona_10
hat; 1 Wochenende im Monat verbringt der Sohn mit der Mutter.
Die Aufteilung der Wochenenden wird zwischen den Parteien von Monat zu Monat flexibel vereinbart.
Die Mutter bringt den Sohn am Freitagnachmittag bzw. Samstagmittag nach Plaus und holt ihn dort am
Dienstagmittag wieder ab, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.
- Nach vorheriger Vereinbarung mit der Mutter, kann der Vater auch jederzeit außerhalb der Per_6
obigen Besuchsregelung zu sich nehmen, sofern dies mit den persönlichen und schulischen
Verpflichtungen des Kindes vereinbar ist.
- Der Vater kann seinen Sohn an jenen Tagen, an denen er bei der Mutter ist, zumindest einmal täglich telefonisch kontaktieren.
- Beide Elternteile haben das Recht, ihren Sohn an seinem Geburtstag zu sehen.
- Am Muttertag und am Geburtstag der Mutter ist der Sohn bei der Mutter;
am Vatertag und am Geburtstag des Vaters kann der Vater den Sohn mit zu sich nehmen. Die übrigen
Feiertage werden zwischen den Eltern flexibel und nach vorheriger Vereinbarung aufgeteilt.
- In den Sommerferien 2025 verbringt der Sohn 2 Wochen ab Mitte Juni, 1 Woche im Juli sowie die
Ferragosto-Woche beim Vater.
Ebenso verbringt der Sohn 4 Urlaubswochen bei der Mutter, wobei diese zwischen den Parteien noch vereinbart werden.
b) den Kindergarten besucht und bis soll folgende Regelung gelten: Per_11 Persona_12
- Während des Kindergartenjahrs verbringt der Sohn OA 3 im Monat von Persona_9
Freitagmittag bis Montagabend beim Vater und 1 im Monat bei der Die Per_9 Per_13
Aufteilung der Wochenenden wird zwischen den Parteien von Monat zu Monat flexibel vereinbart.
Die Mutter bringt den Sohn am Freitagmittag nach Plaus und holt ihn dort am Montagabend wieder ab, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.
- Nach vorheriger Vereinbarung mit der Mutter, kann der Vater auch jederzeit außerhalb der Per_6
obigen Besuchsregelung zu sich nehmen, sofern dies mit den persönlichen und schulischen
Verpflichtungen des Kindes vereinbar ist.
- Der Vater kann seinen Sohn an jenen Tagen, an denen er bei der Mutter ist, zumindest einmal täglich telefonisch kontaktieren.
- In den Sommerferien kann der Sohn jeweils 4 Wochen mit jedem Elternteil verbringen, wobei maximal 2 aufeinanderfolgende Wochen bei jedem Elternteil stattfinden. Die jeweiligen
Seite 4 von 6 werden zwischen den Eltern flexibel und unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Persona_14
Verpflichtungen vereinbart.
- Die Winterferien verbringt das Kind jeweils 1 Woche bei jedem Elternteil.
Den 24. Dezember verbringt der Sohn jährlich abwechselnd nachmittags beim einen und abends beim anderen Elternteil, sodass beide Eltern den Sohn am Heiligabend sehen bzw. Bescherung feiern können. Den 25. Dezember verbringt der Sohn bei der Mutter, den 26. Dezember beim Vater.
- Die übrigen Ferien bzw. kindergartenfreien Tage werden je zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt.
- Beide Elternteile haben das Recht, ihren Sohn an seinem Geburtstag zu sehen.
- Am Muttertag und am Geburtstag der Mutter ist der Sohn bei der Mutter;
am Vatertag und am Geburtstag des Vaters kann der Vater den Sohn mit zu sich nehmen. Die übrigen
Feiertage werden zwischen den Eltern flexibel und nach vorheriger Vereinbarung aufgeteilt.
c) Sobald OA die Schule besucht, soll folgende Regelung gelten:
- Während des Schuljahres verbringt der Sohn 3 Wochenenden im Monat von Freitagmittag bis Per_6
Sonntagabend beim Vater und 1 Wochenende im Monat bei der Mutter. Die Aufteilung der
Wochenenden wird zwischen den Parteien von Monat zu Monat flexibel vereinbart.
Die Mutter bringt den Sohn am Freitagmittag nach Plaus und holt ihn dort am Sonntagabend wieder ab, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.
- Nach vorheriger Vereinbarung mit der Mutter, kann der Vater auch jederzeit außerhalb der Per_6
obigen Besuchsregelung zu sich nehmen, sofern dies mit den persönlichen und schulischen
Verpflichtungen des Kindes vereinbar ist.
- Der Vater kann seinen Sohn an jenen Tagen, an denen er bei der Mutter ist, zumindest einmal täglich telefonisch kontaktieren.
- In den Sommerferien kann der Sohn jeweils 4 Wochen mit jedem Elternteil verbringen, wobei maximal 2 aufeinanderfolgende Wochen bei jedem Elternteil stattfinden. Die jeweiligen
Urlaubswochen werden zwischen den Eltern flexibel und unter Berücksichtigung ihrer beruflichen
Verpflichtungen vereinbart.
- Die Winterferien verbringt das Kind jeweils 1 Woche bei jedem Elternteil.
Den 24. Dezember verbringt der Sohn jährlich abwechselnd nachmittags beim einen und abends beim anderen Elternteil, sodass beide Eltern den Sohn am Heiligabend sehen bzw. Bescherung feiern können. Den 25. Dezember verbringt der Sohn bei der Mutter, den 26. Dezember beim Vater.
- Die übrigen Ferien bzw. schulfreien je zur aufgeteilt. Per_15 Persona_16
- Beide Elternteile haben das Recht, ihren Sohn an seinem Geburtstag zu sehen.
Seite 5 von 6 - Am Muttertag und am Geburtstag der Mutter ist der Sohn bei der Mutter;
am Vatertag und am
Geburtstag des Vaters kann der Vater den Sohn mit zu sich nehmen. Die übrigen Feiertage werden zwischen den Eltern flexibel und nach vorheriger Vereinbarung aufgeteilt.
Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 03/04/2025 Per_1
Der berichterstattende Richter Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
Seite 6 von 6