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Sentenza 10 marzo 2025
Sentenza 10 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/03/2025, n. 252 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 252 |
| Data del deposito : | 10 marzo 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Berufungsverfahren unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 390/2023
zwischen den Prozessparteien:
Berufungskläger: , Steuernummer Persona_1 C.F._1
vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_2
Berufungsbeklagter: , Steuernummer , Persona_3 C.F._2
vertreten und verteidigt von RA Dr. und von RA Dr. Persona_4
. Persona_5
1 von 17 STREITGEGENSTAND:
und Anschlussberufung gegen ein Friedensgerichtsurteil in einem CP_1
Widerspruchsverfahren gegen einen Zahlungsbefehl.
SCHLUSSANTRÄGE:
des Berufungsklägers:
„Möge das Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
insbesondere bei Abweisung der Anschlussberufung, da sachlich und rechtlich
unbegründet, in Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 1/2023 vom
03.01.2023 des Friedensrichters von Neumarkt, hinterlegt am 03.01.2023,
zugestellt am 18.01.2023:
1) Den Zahlungsbefehl Nr. 478/2021 vom 15.11.2021 des Friedensrichters von
Neumarkt bestätigen und den Widerspruch, samt Widerklage, Einwände und
Anschlussberufung, als sachlich und rechtlich unbegründet abweisen.
2) Rein untergeordnet, bei Abweisung der Widerklage, der Anschlussberufung
und aller erhobenen gegnerischen Einwände, feststellen und erklären, dass
SC GE im Auftrag des sämtliche in Auftrag gegebenen Persona_3
Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat und den Restbetrag von Persona_3
€ 2.000,00 auf Rechnung Nr. 6 vom 17.06.2020 nicht bezahlt hat und
demzufolge TA RG zur Zahlung zu Gunsten des SC GE des
2 von 17 Betrages von € 2.000,00 zzgl. der darauf aufgereiften Zinsen gemäß Art. 5 des
Gesetzesdekretes Nr. 231/2002 vom 09.10.02, ab 17.07.2020 bis zum Saldo,
verurteilen.
3) Auf jeden zur Rückerstattung des, in Erfüllung des Parte_2
vorläufig vollstreckbaren Urteils erster Instanz vom 03.01.2023, bezahlten
Betrages von € 1.512,06 zzgl. € 409,00 an gezahlter Registergebühr für die
Registrierung des Zahlungsfehls, zzgl. € 200,00 an gezahlter Registergebühr für
die Registrierung des angefochtenen Urteils und zzgl. gesetzlicher Zinsen ab
19.01.2023 bis zum verurteilen. Per_6
4) Auf jeden Fall TA RG zum Ersatz der Verfahrenskosten beider
Instanzen zzgl. Folgekosten, sowie der Kosten der Mediation, zu Gunsten von
SC GE zu verurteilen, unter Liquidierung der jeweiligen Beträge für die
jeweiligen beiden Instanzen und der Mediation.
5) Es wird die Verurteilung des TA RG zur Zahlung einer
Entschädigungssumme zu Gunsten des SC GE ersucht, da TA RG
zur obligatorischen Erstmediation nicht erschienen ist“;
des Berufungsbeklagten:
„Möge dieses ehrenwerte Landesgericht von Bozen, contrariis reiectis, bei
Abweisung aller entgegenstehenden Anträgen und Einreden:
3 von 17 Auf dem Vorabwege,
Die Berufungsklage aus den in der Sachverhaltsschilderung und in den
Rechtsausführungen vorgebrachten Gründen aufgrund der Verletzung der
Bestimmungen gemäß Art. 342 ZPO für unzulässig erklären und kostenpflichtig
abweisen;
In der Sache selbst,
aus den in der und in den Rechtsausführungen Controparte_2
angeführten Gründen die gegnerische Berufungsklage abweisen da unzulässig
oder jedenfalls unbegründet;
Im Wege der Anschlussberufung:
In Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteiles (in Ergänzung des
im Urteilsspruch unter Punkt 3 Betrages von € 779,00) und CP_3
nach Feststellung der unvollständigen und verspäteten Erfüllung des
streitgegenständlichen Werkvertrages zwischen den Parteien vom 29.08.2018
durch den Widerspruchsbeklagten (heutigen Berufungskläger) und/oder der dem
Widerspruchskläger (heutigem Berufungsbeklagten) widerfahrenen, in den
Sachverhaltsausführungen beschriebenen, unrechtmäßigen/unerlaubten
Handlungen des Widerspruchsbeklagten (heutigen Berufungsklägers), den
Widerspruchsbeklagten (heutigen Berufungskläger) verurteilen, alle dem
Widerspruchskläger (heutigem Berufungsbeklagten) dadurch entstandenen
4 von 17 Schäden zu ersetzen, welche im Zuge des Verfahrens festzustellen sind und den
Widerspruchsbeklagten (heutigen Berufungskläger) entsprechend verurteilen,
zugunsten des Widerspruchsklägers (heutigen Berufungsbeklagten) den Betrag
von insgesamt Euro 2.241,00.- zu bezahlen, hilfsweise den von diesem
Landesgericht als rechtens erachteten niedrigeren Betrag, der in Ermangelung
eines genaueren Beweises jedenfalls teilweise oder ganz nach Billigkeit
liquidiert werden möge, zuzüglich der Verzugszinsen und hilfsweise der
gesetzlichen Zinsen, ab Entstehung der Schäden und hilfsweise ab
Klageerhebung.
In jedem Fall,
den heutigen Berufungskläger zum Ersatz der Verfahrenskosten beider
Instanzen, zuzüglich allgemeine Spesen, Fürsorgebeitrag und gesetzlicher
Mehrwertsteuer, Barauslagen und Nachfolgekosten verurteilen, unter
Liquidierung der jeweiligen Beträge für die beiden Instanzen“.
Controparte_4
[...]
1. RR hat mit Berufungsklage vom 31/01/2023 gegen das Persona_1
5 von 17 Urteil des Friedensgerichtes Neumarkt Nr. 1/2023 vom 03.01.2023, am selben
Tag hinterlegt und am 18.01.2023 zugestellt, fristgerecht Berufung eingelegt.
Der Berufungsbeklagte, RR , hat in seinem (fristgerecht Persona_3
hinterlegten) Einlassungsschriftsatz vom 19/04/2023 nicht nur die Abweisung
der Berufung beantragt, sondern eine Anschlussberufung gegen das Urteil
eingebracht. Beide Parteien haben jene Teile des Urteils angefochten, welche zu ihren Ungunsten ausgefallen waren.
2. Das Verfahren ersten Grades betraf ein Widerspruchsverfahren, welches der heutige Berufungsbeklagte gegen den vom heutigen Berufungskläger erwirkten
Strafbefehl Nr. 478/21 vom 15.11.2021 des Friedensgerichtes Neumarkt (vgl.
Dok Nr.
3-1 des Berufungsbeklagten) samt Widerklage vorgebracht hat (vgl.
Widerspruchsklage: Dok. Nr 3-A des Berufungsbeklagten). Der Strafbefehl
hatte eine vom Berufungskläger geltend gemachte Restschuld (zum
Kapitalbetrag von Euro 2.000,00) für Holzschlägerarbeiten zum Inhalt, welche er für den Berufungsbeklagten erbracht hatte und deren Vergütung vertraglich mit € 41 pro m3 geschlägertem Holz festgelegt worden war (vgl. Werkvertrag:
Dok. Nr. 05B01 des Berufungsklägers und Nr.
3-2 des Berufungsbeklagten).
Der Berufungsbeklagte hat im Wege der Widerklage nicht nur die in Rechnung
gestellte Holzmenge wegen fehlerhafter Messung bestritten, indem er von den geltend gemachten 353 m3 nur 315 m3 (aufgrund einer zweiten Messung)
6 von 17 anerkannte und für die Differenz (38 m3) Reduzierung bzw. Erstattung
beantragte, sondern auch Schäden wegen mangelhafter Vertragserfüllung
(verspätete Leistung, unvollständige sowie Schäden, Controparte_5
welche im Zuge der Holzarbeiten an seinem (Waldweg und CP_6
Waldweiher) verursacht worden wären, geltend gemacht hat (insgesamt €
3.970,00).
3. Mit dem angefochtenen Urteil (Dokumente Nr. 1 und Nr. 2 des
Berufungsklägers) hatte die Friedensrichterin dem Begehren des
Berufungsbeklagten zur Holzmenge insofern teilweise entsprochen, als dass sie die von diesem beantragte Reduzierung zur Hälfte anerkannte („salomonisches“
Mittel der Differenz aus geltend gemachter und anerkannter Holzmenge). Die
restlichen hat sie aber zur Gänze begründet Controparte_7
abgewiesen1. In der hat sie aufgrund der anerkannten Pt_3
Holzmengendifferenz den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl teilweise angenommen und letzteren annulliert bzw. . Da der Zahlungsbefehl, CP_8
aufgrund der bereits erteilten Vollstreckbarkeit, vom Berufungsbeklagten bereits bezahlt worden war, hat sie den Berufungskläger verurteilt, dem
Berufungsbeklagten „den Betrag von € 779,00 an Kapital, sowie die Differenz
7 von 17 der im Zahlungsbefehl bestimmten Zinsen und die liquidierten Kosten des
Mahnverfahrens zu ersetzen“ (Urteil, S. 12). Die Verfahrenskosten des
Widerspruchsverfahren hat sie zwischen den Parteien verglichen.
4. Die Berufungsgründe des Berufungsklägers konzentrieren sich allesamt auf die beiden Vorwürfe, die Friedensrichterin hätte die zwischen den Parteien
erfolgte Einigung über die geschlagene Holzmenge von 353 m3 aufgrund falscher Bewertung der Beweislage (Art. 116 ZPO) nicht berücksichtigt und in
Missachtung der Bestimmungen des Art. 113 ZPO diese nach Billigkeit
festgelegt: „Die Friedensrichterin hat diesen Umstand der Einigung der
Parteien auf die unbestrittene geschlagene Holzmenge von 353 m³ völlig
verkannt“ (S. 12 der Klageschrift)2; ohne Berücksichtigung besagter Einigung
hätte sie „nach Billigkeit eine durchschnittliche Reduzierung der Menge des
geschlagenen und so auch des Preises in €. 779,00 (353- CP_5 Per_7
315=38:2= 19x €. 41,00= €. 779,00) (Seite 11 des Urteils)“ festgestellt und damit „Art. 113 ZPO verletzt3“ (Berufungsklage, S. 17). Entsprechend beantragt der Berufungskläger, in Abänderung des angefochtenen Urteils und unter
8 von 17 vollständiger Abweisung der Anschlussberufung („da sachlich und rechtlich
unbegründet“), die Bestätigung des Zahlungsbefehles (untergeordnet die
Verurteilung zum selben Betrag) bei vollständiger Abweisung des Widerspruchs
bzw. Widerklage, samt Rückerstattung der getragenen Urteilskosten und Ersatz
der Verfahrenskosten der beiden Instanzen (vgl. obige Schlussanträge). Auch
hat er die Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Zahlung einer
Entschädigungssumme beantragt, da dieser zur richterlich angeordneten
Mediation nicht erschienen sei (vgl. , Nr. 5). Controparte_9
5. Auch die Berufungsgründe aus der Anschlussberufung des
Berufungsbeklagten richten sich zunächst gegen die Entscheidung zur
Holzmenge (welche nicht, wie von der Richterin festgestellt, 334 m3 ausmache,
sondern lediglich 315 m3), wobei eine mangelnde Berücksichtigung der
Zeugenaussagen des RRn ES IA und der vorgelegten
Verkaufsrechnung des Holzes (Dok.
3-6 des Berufungsbeklagten) ins Feld
geführt wird4. Als zweiter Punkt wird die richterliche Abweisung der
Verspätung bei der Durchführung der Holzschlägerarbeiten angefochten, da die
Richterin nicht berücksichtigt hätte, dass dem Berufungskläger die Dringlichkeit
9 von 17 der Arbeiten bekannt war5 und dieser „über die Lage vor Ort Bescheid wusste“
und „eine Verpflichtung für den Abtransport des Holzes durch “6 Persona_3
schriftlich hätte vorgesehen werden müssen (Einlassungsschriftsatz, S. 22).
Entsprechend beantragt der Berufungsbeklagte, neben der Abweisung der
Berufungsklage aufgrund der „Verletzung der Bestimmungen gemäß Art. 342
ZPO“7 oder „da unzulässig oder jedenfalls unbegründet“, in Abänderung des mittels Anschlussberufung angefochtenen Urteils, die Verurteilung des
Berufungsklägers zur Schadenersatzleistung von „Euro 2.241,00“, davon €
1.500 für die verspätete Durchführung der Arbeiten und € 741,00 für die
Fehlmessung (vgl. Einlassungsschriftsatz, S. 27f) sowie Ersatz der
Verfahrenskosten der (vgl. obige Schlussanträge). Controparte_10
6. Nach Berücksichtigung der verfahrensrelevanten Akten und Dokumente
sowie des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils kommt der unterfertigte
Richter zum Schluss, dass die Berufungsgründe des Berufungsklägers und diejenigen des Berufungsbeklagten aus seiner Anschlussberufung rechtlich und sachlich unbegründet sind. Keineswegs bestehen die der Friedensrichterin
10 von 17 vorgeworfenen Fehlleistungen, welche in ihrem Urteil unter adäquater
Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien, der von diesen gelegten
Dokumente und der aufgenommenen Beweise eine vernünftige Lösung des fraglichen Rechtsfalles geboten hat. Berufung und Anschlussberufung sind daher abzuweisen und das Urteil ist zur Gänze zu bestätigen. Auch der Antrag
auf Entschädigung des Berufungsklägers wegen Abwesenheit beim
Mediationstreffen des Berufungsbeklagten ist nicht gerechtfertigt.
7. Zunächst soll auf die von beiden Parteien unter umgekehrten Vorzeichen
angefochtene richterliche Entscheidung zur Holzmenge als Maß für die
Bezahlung der Werksvertragsleistung eingegangen werden. Der Einwand des
Berufungsklägers „der irrtümlichen Bewertung der Tatsache der unbestrittenen
Einigung der Parteien über die geschlagene Holzmenge vom 353 m³“
(Berufungsklage, S. 10) ist nicht zielführend, da der Berufungskläger, wie vom
Berufungsbeklagten zurecht eingewendet, verkennt, dass besagte Einigung nicht die Messung des geschlagenen Holzes (Durchmesser und Länge der geschlagenen Stämme mit Maßband) zum Gegenstand hatte, sondern lediglich die unterschiedlichen Berechnungen, welche von beiden Parteien aufgrund der bis dahin erfolgten einzigen Holzmessung durch RRn SC Richard (vgl.
Dok. Nr. 05.B.02 des Berufungsklägers) durchgeführt wurden. Die
Holzmessung ist deshalb strittig geblieben, da die zweite Holzmessung durch
11 von 17 RRn RK andere Messdaten für die Berechnungen geliefert hat, und CP_12
sich deshalb den 353m3 der ersten Messung die 315 m3 der zweiten Messung
gegenüberstanden.
8. Entgegen der Annahmen des Berufungsbeklagten stellen weder die Aussagen
des Zeugen noch die Verkaufsrechnungen des Holzes Persona_9
zureichende Beweise für die vom Berufungskläger favorisierte zweite
Holzmessung (315 m3) dar. Zurecht konnte die Friedensrichterin aus den beiden
Beweisquellen, welche sie eigens im Urteil thematisiert hat, keine Sicherheit
bezüglich der Menge des geschlägerten Holzes gewinnen. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mengenangaben aus der
Verkaufsrechnung mit den geschlägerten Holzmengen übereinstimmen. Auch
der Zeuge und Holzkäufer ES hilft nicht weiter, wenn er zwar bestätigt, das gesamte Holz gekauft zu haben, aber hinzufügt: „Ich weiß nicht mehr die
(Einlassungsschriftsatz, S. 25). CP_13
9. In Ermangelung eines glaubwürdigen Nachweises zur geschlägerten
Holzmenge und wegen der Unmöglichkeit diese mittels Amtsgutachten
feststellen zu können, ist die Friedensrichterin zurecht vom Mittelwert der beiden gegensätzlichen Messergebnissen ausgegangen. Dies geschah nicht, wie der Berufungskläger meint, in Verletzung des Art. 113, Abs. 2, ZPO (wonach der Friedensrichter bei Fällen mit einem Verfahrenswert von nicht über € 1.100
12 von 17 nach Billigkeit entscheidet), sondern, wie der Berufungsbeklagte unter Verweis
auf die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung zurecht bemerkt (vgl.
Einlassungsschriftsatz, S. 18f), in Anwendung des Art. 1226 ZGB: „Kann der
Schaden nicht in seiner genauen Höhe nachgewiesen werden, so wird er vom
Gericht nach Billigkeit bestimmt“. Ohne Zweifel betrifft die vom
Berufungskläger
geltend gemachte Arbeitsleistung, in dem als sie die wirklich erbrachte CP_14
Arbeitsleistung vertragswidrig übersteigt, einen „Schaden“ für den
Berufungsbeklagten, welcher nach Art. 1218 ZGB eingeklagt werden kann (und im vorliegenden Fall sicher im „an“ ist) und unter Voraussetzung der mangelnden Quantifizierung (unsicher im „quantum debatur“) gemäß Art. 1226
ZGB „nach Billigkeit“ vom Gericht zu bestimmen ist. Darin sieht die seit langem gefestigte Rechtsprechung keine eigentliche Billigkeitsentscheidung,
sondern eine Rechtsentscheidung (sog. korrigierende oder integrative gerichtliche Billigkeit). Man vgl. ex multis Kassationsgerichtshof, 3. Sektion,
Beschluss Nr. 13515 vom 29/04/2022: “Il potere di liquidare il danno in via
equitativa, conferito al giudice dagli artt. 1226 e 2056 c.c., costituisce
espressione del più generale potere di cui all'art. 115 c.p.c. ed il suo esercizio
rientra nella discrezionalità del giudice di merito, senza necessità della
richiesta di parte, dando luogo ad un giudizio di diritto caratterizzato dalla
13 von 17 cosiddetta equità giudiziale correttiva od integrativa, con l'unico limite di non
potere surrogare il mancato accertamento della prova della responsabilità del
debitore o la mancata individuazione della prova del danno nella sua esistenza,
dovendosi, peraltro, intendere l'impossibilità di provare l'ammontare preciso
del danno in senso relativo e ritenendosi sufficiente anche una difficoltà solo di
un certo rilievo”.
10. Unbegründet erweist sich auch die Anfechtung aus der Anschlussberufung
der von der Friedensrichterin zurecht befundenen Abweisung des
Schadensersatzes aufgrund behaupteter, aber nicht nachgewiesener Verspätung
der Vertragsleistung. Zur Dringlichkeit der Holzschlägerarbeiten aufgrund des allgemein bekannten Borkenkäferbefalls hat die Friedensrichterin richtig erkannt, dass es sich um eine bloße „Empfehlung“ gehandelt hat, „da im Vertrag
selbst die Dringlichkeit und ein Termin nicht vorgesehen wurden und daher eine
Verspätung dem Widerspruchsbeklagten nicht angelastet werden kann“ (Urteil,
S. 10). Es stimmt auch nicht, wie der Berufungsbeklagte meint, dass eine
Verpflichtung zum Abtransport des Holzes durch den Auftraggeber, dessen ungenügende Ausführung die Holzschlägerarbeiten nachweislich hinauszögerte
und erschwerte (vgl. diesbezüglich die im angeführten Urteil ausgewiesenen
Zeugenaussagen), schriftlich hätte vorgesehen werden müssen. CP_15
(vgl. Dok 3-2 des Berufungsbeklagten) sieht den Abtransport nicht vor, welcher
14 von 17 also vom Auftraggeber durchzuführen ist, der den Auftragnehmer nach dem
Prinzip von Treue und Glauben (Art.1175 und 1375 ZGB, besonders in
Beziehung zu Art. 1206 ZGB) in die Lage versetzten muss, dem Auftrag
nachkommen zu können8.
11. Abzuweisen ist auch die vom Berufungskläger in den obigen Schussanträgen
beantragte „Entschädigungssumme“ zu seinen Gunsten, da „TA RG zur
obligatorischen Erstmediation nicht erschienen ist“ (rectius zur richterlich verfügten Mediation: vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11/05/2023). Die
Erklärung des Berufungsbeklagten, „dass es sich bei der Abwesenheit von RRn
TA RG beim ersten Mediationstreffen um ein Versehen handelte“
(Schlussschriftsatz des Berufungsbeklagten vom 07/01/2025) scheint plausibel zu sein (man vergleiche die beiden negativen Mediationsprotokolle, vom
05/07/2023 und vom 22/09/2023)9. Zudem sah die Bestimmung des Art. 8,
15 von 17 Absatz 4bis, Legislativdekret 04/03/2010, Nr. 2810, welche ratione temporis auf vorliegenden Fall anwendbar ist, noch nicht die Möglichkeit des beantragten
Schadenersatzes vor (im Unterscheid zum heutigen Art. 12bis des besagten
Legislativdekretes).
12. Da im vorliegenden Berufungsfall beide Parteien gegenseitig unterliegen,
werden die Verfahrenskosten für den Berufungsgrad zwischen denselben im
Sinne des Art. 92, Abs. 2, ZPO zur Gänze verglichen.
13. Der urteilende Richter erachtet, dass die Voraussetzungen für die in Art. 13,
Absatz 1quater, des D.P.R. 30 Mai 2002, Nr. 115 E.T. zu den Gerichtsspesen,
vorgesehene Erhöhung bestehen, und zwar zu Lasten beider Parteien, da beide in der Berufungssache (Berufung und Anschlussberufung) unterliegen.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren
und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das
Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu Recht:
1. Berufungsklage und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil
des Friedensgerichtes Neumarkt Nr. 1/2023 vom 03.01.2023, hinterlegt am
16 von 17 03.01.2023 und zugestellt am 18.01.2023, zur Gänze bestätigt.
2. Der Antrag des Berufungsklägers auf eine Entschädigungssumme wegen mangelnden Erscheinens des Berufungsbeklagten beim Mediationsverfahren
wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten werden zwischen dem Berufungskläger und dem
Berufungsbeklagten vollständig verglichen.
4. Es wird bestätig, dass das vorliegende Verfahren der Anwendung des im Art.
13, Absatz 1quater, des D.P.R. 30 Mai 2002, Nr. 115 E.T. zu den
Gerichtsspesen, vorgesehenen Bestimmung unterliegt, weshalb zu Lasten des
Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten (wegen der verlorenen
Anschlussberufung) eine zusätzliche Zahlung des entsprechenden
Einheitsbeitrages fällig wird.
Ergangen in Bozen (BZ), am 07/03/2025
Der Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
17 von 17 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. Urteil, S. 11: „Es werden wegen fehlendem Beweis und/oder weil unbegründet, wie oben erklärt, der
Einwand der verspäteten und unvollständigen Erfüllung des Werkvertrages, sowie der Einwand der unvollständigen Stapelung/Vorbereitung des Brennholzes, und zum Schluss der Einwand der Beschädigung des
Waldweges und der Verunreinigung des Waldweihers, sowie der Antrag auf Schadenersatz in Bezug auf die oben bezeichneten Einwände abgewiesen“. 2 „… und irrigerweise angenommen, ‚dass kein Zeuge die genaue Differenz zwischen den Holzmessungen und folgenden Ausrechnungen der Menge angeben konnte' (Seite 10 des Urteils). Es wurde also auch Art. 116 ZPO verletzt“. 3 „…, welcher eine etwaige Entscheidung nach Billigkeit seitens des Friedensrichters lediglich bei Beträgen unter € 1.100,00 zulässt, während gegenständliches Verfahren einen Wert von € 2.000,00 zzgl. Zinsen zum Inhalt hat. Es gab auch keinen einvernehmlichen Antrag der Parteien, um Entscheidung nach Billigkeit, sodass die Entscheidung der Friedensrichterin nach Billigkeit auch nicht auf Art. 114 ZPO zurückgeführt werden könnte“ (Berufungsklage, S. 17) 4 Bei richtiger Wertung beider Beweisquellen „(beläuft) sich das Gesamtvolumen des geschlägerten Qualitätsholzes nachweislich auf 315 m3“ (Einlassungsschriftsatz, S. 25). 5 Es war allgemein bekannt, dass „Dringlichkeit für die Durchführung der Holzschlägerungsarbeiten aufgrund des Borkenkäferbefalles bestanden hatte (Widerspruchsklage, Beweiskapitel 15, Zeuge Roland 'Ja, es Per_8 stimmt')“ und „der beauftragte SC GE über die Dringlichkeit informiert worden war (Widerspruchsklage, Beweiskapitel 16, Zeuge Roland Thaler: ‚Ja, es stimmt')“ (Einlassungsschriftsatz, S. 22). 6 Der mangelnde Abtransport des gefällten Holzes durch den Auftraggeber wird vom Urteil, aufgrund des fehlenden Stapelplatzes vor Ort, als Grund für die lange Dauer der Holzschlägerarbeiten anerkannt (vgl.
S. 6f: Dok. Nr. 1 des Berufungsklägers). Controparte_11
Auf das Unzulässigkeitsbegehren gemäß Art. 342 ZPO kann sofort entgegnet werden, dass, abgesehen vom förmlichen Antrag, im Einlassungsschriftsatz keine inhaltlichen Ausführungen dazu vorhanden sind und daher auf dieses nicht weiter einzugehen ist. 8 Vgl. die traditionelle und immer noch aktuelle Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, 2. Sektion, Urteil
Nr. 809 vom 08/02/1986: “Naturalmente, da un lato l'attuazione del rapporto obbligatorio può richiedere, in relazione alla natura della prestazione, un modesto o notevole impegno di cooperazione da parte del creditore, da un altro è interesse del debitore liberarsi dal vincolo obbligatorio per non essere soggetto ad esso oltre i termini propri dell'obbligazione assunta: la disciplina della mora accipiendi mira appunto a realizzare l'interesse del debitore alla liberazione della propria obbligazione allorché sia mancata la necessaria cooperazione del creditore all'attuazione del rapporto obbligatorio”. 9 „Ein auch nur telefonischer an die unterfertigten Rechtsbeistände, dass bei der Mediationsstelle der Per_10 Berufungskläger und dessen Rechtsbeistand gewartet hätten, erfolgte nicht. Den unterfertigten Rechtsbeiständen wurde die Einladung zum Mediationstreffen außerdem nicht übermittelt. Auf Bestrebung des Berufungsbeklagten wurde eine neue Mediation eingeleitet und wie aus dem anschließenden negativen Mediationsprotokoll vom 22.09.2023 hervorgeht, hat sich SC GE auf den „Terminverfall und die Unzulässigkeit des von TA RG am 18.07.2023 hinterlegten Zweitantrages auf Mediation“ berufen und die Einstellung des Mediationsverfahrens und Feststellung der Unzulässigkeit des Zweitantrages und die Unmöglichkeit der
Fortführung desselben beantragt. Die Mediation wurde entsprechend nicht eröffnet und mit negativem Protokoll abgeschlossen“ 10 Vgl. Absatz 4-bis: “Dalla mancata partecipazione senza giustificato motivo al procedimento di mediazione, il giudice può desumere argomenti di prova nel successivo giudizio ai sensi dell'articolo 116, secondo comma, del codice di procedura civile. Il giudice condanna la parte costituita che, nei casi previsti dall'articolo 5, non ha partecipato al procedimento senza giustificato motivo, al versamento all'entrata del bilancio dello Stato di una somma di importo corrispondente al contributo unificato dovuto per il giudizio”.
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Berufungsverfahren unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 390/2023
zwischen den Prozessparteien:
Berufungskläger: , Steuernummer Persona_1 C.F._1
vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_2
Berufungsbeklagter: , Steuernummer , Persona_3 C.F._2
vertreten und verteidigt von RA Dr. und von RA Dr. Persona_4
. Persona_5
1 von 17 STREITGEGENSTAND:
und Anschlussberufung gegen ein Friedensgerichtsurteil in einem CP_1
Widerspruchsverfahren gegen einen Zahlungsbefehl.
SCHLUSSANTRÄGE:
des Berufungsklägers:
„Möge das Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
insbesondere bei Abweisung der Anschlussberufung, da sachlich und rechtlich
unbegründet, in Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 1/2023 vom
03.01.2023 des Friedensrichters von Neumarkt, hinterlegt am 03.01.2023,
zugestellt am 18.01.2023:
1) Den Zahlungsbefehl Nr. 478/2021 vom 15.11.2021 des Friedensrichters von
Neumarkt bestätigen und den Widerspruch, samt Widerklage, Einwände und
Anschlussberufung, als sachlich und rechtlich unbegründet abweisen.
2) Rein untergeordnet, bei Abweisung der Widerklage, der Anschlussberufung
und aller erhobenen gegnerischen Einwände, feststellen und erklären, dass
SC GE im Auftrag des sämtliche in Auftrag gegebenen Persona_3
Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat und den Restbetrag von Persona_3
€ 2.000,00 auf Rechnung Nr. 6 vom 17.06.2020 nicht bezahlt hat und
demzufolge TA RG zur Zahlung zu Gunsten des SC GE des
2 von 17 Betrages von € 2.000,00 zzgl. der darauf aufgereiften Zinsen gemäß Art. 5 des
Gesetzesdekretes Nr. 231/2002 vom 09.10.02, ab 17.07.2020 bis zum Saldo,
verurteilen.
3) Auf jeden zur Rückerstattung des, in Erfüllung des Parte_2
vorläufig vollstreckbaren Urteils erster Instanz vom 03.01.2023, bezahlten
Betrages von € 1.512,06 zzgl. € 409,00 an gezahlter Registergebühr für die
Registrierung des Zahlungsfehls, zzgl. € 200,00 an gezahlter Registergebühr für
die Registrierung des angefochtenen Urteils und zzgl. gesetzlicher Zinsen ab
19.01.2023 bis zum verurteilen. Per_6
4) Auf jeden Fall TA RG zum Ersatz der Verfahrenskosten beider
Instanzen zzgl. Folgekosten, sowie der Kosten der Mediation, zu Gunsten von
SC GE zu verurteilen, unter Liquidierung der jeweiligen Beträge für die
jeweiligen beiden Instanzen und der Mediation.
5) Es wird die Verurteilung des TA RG zur Zahlung einer
Entschädigungssumme zu Gunsten des SC GE ersucht, da TA RG
zur obligatorischen Erstmediation nicht erschienen ist“;
des Berufungsbeklagten:
„Möge dieses ehrenwerte Landesgericht von Bozen, contrariis reiectis, bei
Abweisung aller entgegenstehenden Anträgen und Einreden:
3 von 17 Auf dem Vorabwege,
Die Berufungsklage aus den in der Sachverhaltsschilderung und in den
Rechtsausführungen vorgebrachten Gründen aufgrund der Verletzung der
Bestimmungen gemäß Art. 342 ZPO für unzulässig erklären und kostenpflichtig
abweisen;
In der Sache selbst,
aus den in der und in den Rechtsausführungen Controparte_2
angeführten Gründen die gegnerische Berufungsklage abweisen da unzulässig
oder jedenfalls unbegründet;
Im Wege der Anschlussberufung:
In Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteiles (in Ergänzung des
im Urteilsspruch unter Punkt 3 Betrages von € 779,00) und CP_3
nach Feststellung der unvollständigen und verspäteten Erfüllung des
streitgegenständlichen Werkvertrages zwischen den Parteien vom 29.08.2018
durch den Widerspruchsbeklagten (heutigen Berufungskläger) und/oder der dem
Widerspruchskläger (heutigem Berufungsbeklagten) widerfahrenen, in den
Sachverhaltsausführungen beschriebenen, unrechtmäßigen/unerlaubten
Handlungen des Widerspruchsbeklagten (heutigen Berufungsklägers), den
Widerspruchsbeklagten (heutigen Berufungskläger) verurteilen, alle dem
Widerspruchskläger (heutigem Berufungsbeklagten) dadurch entstandenen
4 von 17 Schäden zu ersetzen, welche im Zuge des Verfahrens festzustellen sind und den
Widerspruchsbeklagten (heutigen Berufungskläger) entsprechend verurteilen,
zugunsten des Widerspruchsklägers (heutigen Berufungsbeklagten) den Betrag
von insgesamt Euro 2.241,00.- zu bezahlen, hilfsweise den von diesem
Landesgericht als rechtens erachteten niedrigeren Betrag, der in Ermangelung
eines genaueren Beweises jedenfalls teilweise oder ganz nach Billigkeit
liquidiert werden möge, zuzüglich der Verzugszinsen und hilfsweise der
gesetzlichen Zinsen, ab Entstehung der Schäden und hilfsweise ab
Klageerhebung.
In jedem Fall,
den heutigen Berufungskläger zum Ersatz der Verfahrenskosten beider
Instanzen, zuzüglich allgemeine Spesen, Fürsorgebeitrag und gesetzlicher
Mehrwertsteuer, Barauslagen und Nachfolgekosten verurteilen, unter
Liquidierung der jeweiligen Beträge für die beiden Instanzen“.
Controparte_4
[...]
1. RR hat mit Berufungsklage vom 31/01/2023 gegen das Persona_1
5 von 17 Urteil des Friedensgerichtes Neumarkt Nr. 1/2023 vom 03.01.2023, am selben
Tag hinterlegt und am 18.01.2023 zugestellt, fristgerecht Berufung eingelegt.
Der Berufungsbeklagte, RR , hat in seinem (fristgerecht Persona_3
hinterlegten) Einlassungsschriftsatz vom 19/04/2023 nicht nur die Abweisung
der Berufung beantragt, sondern eine Anschlussberufung gegen das Urteil
eingebracht. Beide Parteien haben jene Teile des Urteils angefochten, welche zu ihren Ungunsten ausgefallen waren.
2. Das Verfahren ersten Grades betraf ein Widerspruchsverfahren, welches der heutige Berufungsbeklagte gegen den vom heutigen Berufungskläger erwirkten
Strafbefehl Nr. 478/21 vom 15.11.2021 des Friedensgerichtes Neumarkt (vgl.
Dok Nr.
3-1 des Berufungsbeklagten) samt Widerklage vorgebracht hat (vgl.
Widerspruchsklage: Dok. Nr 3-A des Berufungsbeklagten). Der Strafbefehl
hatte eine vom Berufungskläger geltend gemachte Restschuld (zum
Kapitalbetrag von Euro 2.000,00) für Holzschlägerarbeiten zum Inhalt, welche er für den Berufungsbeklagten erbracht hatte und deren Vergütung vertraglich mit € 41 pro m3 geschlägertem Holz festgelegt worden war (vgl. Werkvertrag:
Dok. Nr. 05B01 des Berufungsklägers und Nr.
3-2 des Berufungsbeklagten).
Der Berufungsbeklagte hat im Wege der Widerklage nicht nur die in Rechnung
gestellte Holzmenge wegen fehlerhafter Messung bestritten, indem er von den geltend gemachten 353 m3 nur 315 m3 (aufgrund einer zweiten Messung)
6 von 17 anerkannte und für die Differenz (38 m3) Reduzierung bzw. Erstattung
beantragte, sondern auch Schäden wegen mangelhafter Vertragserfüllung
(verspätete Leistung, unvollständige sowie Schäden, Controparte_5
welche im Zuge der Holzarbeiten an seinem (Waldweg und CP_6
Waldweiher) verursacht worden wären, geltend gemacht hat (insgesamt €
3.970,00).
3. Mit dem angefochtenen Urteil (Dokumente Nr. 1 und Nr. 2 des
Berufungsklägers) hatte die Friedensrichterin dem Begehren des
Berufungsbeklagten zur Holzmenge insofern teilweise entsprochen, als dass sie die von diesem beantragte Reduzierung zur Hälfte anerkannte („salomonisches“
Mittel der Differenz aus geltend gemachter und anerkannter Holzmenge). Die
restlichen hat sie aber zur Gänze begründet Controparte_7
abgewiesen1. In der hat sie aufgrund der anerkannten Pt_3
Holzmengendifferenz den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl teilweise angenommen und letzteren annulliert bzw. . Da der Zahlungsbefehl, CP_8
aufgrund der bereits erteilten Vollstreckbarkeit, vom Berufungsbeklagten bereits bezahlt worden war, hat sie den Berufungskläger verurteilt, dem
Berufungsbeklagten „den Betrag von € 779,00 an Kapital, sowie die Differenz
7 von 17 der im Zahlungsbefehl bestimmten Zinsen und die liquidierten Kosten des
Mahnverfahrens zu ersetzen“ (Urteil, S. 12). Die Verfahrenskosten des
Widerspruchsverfahren hat sie zwischen den Parteien verglichen.
4. Die Berufungsgründe des Berufungsklägers konzentrieren sich allesamt auf die beiden Vorwürfe, die Friedensrichterin hätte die zwischen den Parteien
erfolgte Einigung über die geschlagene Holzmenge von 353 m3 aufgrund falscher Bewertung der Beweislage (Art. 116 ZPO) nicht berücksichtigt und in
Missachtung der Bestimmungen des Art. 113 ZPO diese nach Billigkeit
festgelegt: „Die Friedensrichterin hat diesen Umstand der Einigung der
Parteien auf die unbestrittene geschlagene Holzmenge von 353 m³ völlig
verkannt“ (S. 12 der Klageschrift)2; ohne Berücksichtigung besagter Einigung
hätte sie „nach Billigkeit eine durchschnittliche Reduzierung der Menge des
geschlagenen und so auch des Preises in €. 779,00 (353- CP_5 Per_7
315=38:2= 19x €. 41,00= €. 779,00) (Seite 11 des Urteils)“ festgestellt und damit „Art. 113 ZPO verletzt3“ (Berufungsklage, S. 17). Entsprechend beantragt der Berufungskläger, in Abänderung des angefochtenen Urteils und unter
8 von 17 vollständiger Abweisung der Anschlussberufung („da sachlich und rechtlich
unbegründet“), die Bestätigung des Zahlungsbefehles (untergeordnet die
Verurteilung zum selben Betrag) bei vollständiger Abweisung des Widerspruchs
bzw. Widerklage, samt Rückerstattung der getragenen Urteilskosten und Ersatz
der Verfahrenskosten der beiden Instanzen (vgl. obige Schlussanträge). Auch
hat er die Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Zahlung einer
Entschädigungssumme beantragt, da dieser zur richterlich angeordneten
Mediation nicht erschienen sei (vgl. , Nr. 5). Controparte_9
5. Auch die Berufungsgründe aus der Anschlussberufung des
Berufungsbeklagten richten sich zunächst gegen die Entscheidung zur
Holzmenge (welche nicht, wie von der Richterin festgestellt, 334 m3 ausmache,
sondern lediglich 315 m3), wobei eine mangelnde Berücksichtigung der
Zeugenaussagen des RRn ES IA und der vorgelegten
Verkaufsrechnung des Holzes (Dok.
3-6 des Berufungsbeklagten) ins Feld
geführt wird4. Als zweiter Punkt wird die richterliche Abweisung der
Verspätung bei der Durchführung der Holzschlägerarbeiten angefochten, da die
Richterin nicht berücksichtigt hätte, dass dem Berufungskläger die Dringlichkeit
9 von 17 der Arbeiten bekannt war5 und dieser „über die Lage vor Ort Bescheid wusste“
und „eine Verpflichtung für den Abtransport des Holzes durch “6 Persona_3
schriftlich hätte vorgesehen werden müssen (Einlassungsschriftsatz, S. 22).
Entsprechend beantragt der Berufungsbeklagte, neben der Abweisung der
Berufungsklage aufgrund der „Verletzung der Bestimmungen gemäß Art. 342
ZPO“7 oder „da unzulässig oder jedenfalls unbegründet“, in Abänderung des mittels Anschlussberufung angefochtenen Urteils, die Verurteilung des
Berufungsklägers zur Schadenersatzleistung von „Euro 2.241,00“, davon €
1.500 für die verspätete Durchführung der Arbeiten und € 741,00 für die
Fehlmessung (vgl. Einlassungsschriftsatz, S. 27f) sowie Ersatz der
Verfahrenskosten der (vgl. obige Schlussanträge). Controparte_10
6. Nach Berücksichtigung der verfahrensrelevanten Akten und Dokumente
sowie des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils kommt der unterfertigte
Richter zum Schluss, dass die Berufungsgründe des Berufungsklägers und diejenigen des Berufungsbeklagten aus seiner Anschlussberufung rechtlich und sachlich unbegründet sind. Keineswegs bestehen die der Friedensrichterin
10 von 17 vorgeworfenen Fehlleistungen, welche in ihrem Urteil unter adäquater
Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien, der von diesen gelegten
Dokumente und der aufgenommenen Beweise eine vernünftige Lösung des fraglichen Rechtsfalles geboten hat. Berufung und Anschlussberufung sind daher abzuweisen und das Urteil ist zur Gänze zu bestätigen. Auch der Antrag
auf Entschädigung des Berufungsklägers wegen Abwesenheit beim
Mediationstreffen des Berufungsbeklagten ist nicht gerechtfertigt.
7. Zunächst soll auf die von beiden Parteien unter umgekehrten Vorzeichen
angefochtene richterliche Entscheidung zur Holzmenge als Maß für die
Bezahlung der Werksvertragsleistung eingegangen werden. Der Einwand des
Berufungsklägers „der irrtümlichen Bewertung der Tatsache der unbestrittenen
Einigung der Parteien über die geschlagene Holzmenge vom 353 m³“
(Berufungsklage, S. 10) ist nicht zielführend, da der Berufungskläger, wie vom
Berufungsbeklagten zurecht eingewendet, verkennt, dass besagte Einigung nicht die Messung des geschlagenen Holzes (Durchmesser und Länge der geschlagenen Stämme mit Maßband) zum Gegenstand hatte, sondern lediglich die unterschiedlichen Berechnungen, welche von beiden Parteien aufgrund der bis dahin erfolgten einzigen Holzmessung durch RRn SC Richard (vgl.
Dok. Nr. 05.B.02 des Berufungsklägers) durchgeführt wurden. Die
Holzmessung ist deshalb strittig geblieben, da die zweite Holzmessung durch
11 von 17 RRn RK andere Messdaten für die Berechnungen geliefert hat, und CP_12
sich deshalb den 353m3 der ersten Messung die 315 m3 der zweiten Messung
gegenüberstanden.
8. Entgegen der Annahmen des Berufungsbeklagten stellen weder die Aussagen
des Zeugen noch die Verkaufsrechnungen des Holzes Persona_9
zureichende Beweise für die vom Berufungskläger favorisierte zweite
Holzmessung (315 m3) dar. Zurecht konnte die Friedensrichterin aus den beiden
Beweisquellen, welche sie eigens im Urteil thematisiert hat, keine Sicherheit
bezüglich der Menge des geschlägerten Holzes gewinnen. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mengenangaben aus der
Verkaufsrechnung mit den geschlägerten Holzmengen übereinstimmen. Auch
der Zeuge und Holzkäufer ES hilft nicht weiter, wenn er zwar bestätigt, das gesamte Holz gekauft zu haben, aber hinzufügt: „Ich weiß nicht mehr die
(Einlassungsschriftsatz, S. 25). CP_13
9. In Ermangelung eines glaubwürdigen Nachweises zur geschlägerten
Holzmenge und wegen der Unmöglichkeit diese mittels Amtsgutachten
feststellen zu können, ist die Friedensrichterin zurecht vom Mittelwert der beiden gegensätzlichen Messergebnissen ausgegangen. Dies geschah nicht, wie der Berufungskläger meint, in Verletzung des Art. 113, Abs. 2, ZPO (wonach der Friedensrichter bei Fällen mit einem Verfahrenswert von nicht über € 1.100
12 von 17 nach Billigkeit entscheidet), sondern, wie der Berufungsbeklagte unter Verweis
auf die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung zurecht bemerkt (vgl.
Einlassungsschriftsatz, S. 18f), in Anwendung des Art. 1226 ZGB: „Kann der
Schaden nicht in seiner genauen Höhe nachgewiesen werden, so wird er vom
Gericht nach Billigkeit bestimmt“. Ohne Zweifel betrifft die vom
Berufungskläger
geltend gemachte Arbeitsleistung, in dem als sie die wirklich erbrachte CP_14
Arbeitsleistung vertragswidrig übersteigt, einen „Schaden“ für den
Berufungsbeklagten, welcher nach Art. 1218 ZGB eingeklagt werden kann (und im vorliegenden Fall sicher im „an“ ist) und unter Voraussetzung der mangelnden Quantifizierung (unsicher im „quantum debatur“) gemäß Art. 1226
ZGB „nach Billigkeit“ vom Gericht zu bestimmen ist. Darin sieht die seit langem gefestigte Rechtsprechung keine eigentliche Billigkeitsentscheidung,
sondern eine Rechtsentscheidung (sog. korrigierende oder integrative gerichtliche Billigkeit). Man vgl. ex multis Kassationsgerichtshof, 3. Sektion,
Beschluss Nr. 13515 vom 29/04/2022: “Il potere di liquidare il danno in via
equitativa, conferito al giudice dagli artt. 1226 e 2056 c.c., costituisce
espressione del più generale potere di cui all'art. 115 c.p.c. ed il suo esercizio
rientra nella discrezionalità del giudice di merito, senza necessità della
richiesta di parte, dando luogo ad un giudizio di diritto caratterizzato dalla
13 von 17 cosiddetta equità giudiziale correttiva od integrativa, con l'unico limite di non
potere surrogare il mancato accertamento della prova della responsabilità del
debitore o la mancata individuazione della prova del danno nella sua esistenza,
dovendosi, peraltro, intendere l'impossibilità di provare l'ammontare preciso
del danno in senso relativo e ritenendosi sufficiente anche una difficoltà solo di
un certo rilievo”.
10. Unbegründet erweist sich auch die Anfechtung aus der Anschlussberufung
der von der Friedensrichterin zurecht befundenen Abweisung des
Schadensersatzes aufgrund behaupteter, aber nicht nachgewiesener Verspätung
der Vertragsleistung. Zur Dringlichkeit der Holzschlägerarbeiten aufgrund des allgemein bekannten Borkenkäferbefalls hat die Friedensrichterin richtig erkannt, dass es sich um eine bloße „Empfehlung“ gehandelt hat, „da im Vertrag
selbst die Dringlichkeit und ein Termin nicht vorgesehen wurden und daher eine
Verspätung dem Widerspruchsbeklagten nicht angelastet werden kann“ (Urteil,
S. 10). Es stimmt auch nicht, wie der Berufungsbeklagte meint, dass eine
Verpflichtung zum Abtransport des Holzes durch den Auftraggeber, dessen ungenügende Ausführung die Holzschlägerarbeiten nachweislich hinauszögerte
und erschwerte (vgl. diesbezüglich die im angeführten Urteil ausgewiesenen
Zeugenaussagen), schriftlich hätte vorgesehen werden müssen. CP_15
(vgl. Dok 3-2 des Berufungsbeklagten) sieht den Abtransport nicht vor, welcher
14 von 17 also vom Auftraggeber durchzuführen ist, der den Auftragnehmer nach dem
Prinzip von Treue und Glauben (Art.1175 und 1375 ZGB, besonders in
Beziehung zu Art. 1206 ZGB) in die Lage versetzten muss, dem Auftrag
nachkommen zu können8.
11. Abzuweisen ist auch die vom Berufungskläger in den obigen Schussanträgen
beantragte „Entschädigungssumme“ zu seinen Gunsten, da „TA RG zur
obligatorischen Erstmediation nicht erschienen ist“ (rectius zur richterlich verfügten Mediation: vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11/05/2023). Die
Erklärung des Berufungsbeklagten, „dass es sich bei der Abwesenheit von RRn
TA RG beim ersten Mediationstreffen um ein Versehen handelte“
(Schlussschriftsatz des Berufungsbeklagten vom 07/01/2025) scheint plausibel zu sein (man vergleiche die beiden negativen Mediationsprotokolle, vom
05/07/2023 und vom 22/09/2023)9. Zudem sah die Bestimmung des Art. 8,
15 von 17 Absatz 4bis, Legislativdekret 04/03/2010, Nr. 2810, welche ratione temporis auf vorliegenden Fall anwendbar ist, noch nicht die Möglichkeit des beantragten
Schadenersatzes vor (im Unterscheid zum heutigen Art. 12bis des besagten
Legislativdekretes).
12. Da im vorliegenden Berufungsfall beide Parteien gegenseitig unterliegen,
werden die Verfahrenskosten für den Berufungsgrad zwischen denselben im
Sinne des Art. 92, Abs. 2, ZPO zur Gänze verglichen.
13. Der urteilende Richter erachtet, dass die Voraussetzungen für die in Art. 13,
Absatz 1quater, des D.P.R. 30 Mai 2002, Nr. 115 E.T. zu den Gerichtsspesen,
vorgesehene Erhöhung bestehen, und zwar zu Lasten beider Parteien, da beide in der Berufungssache (Berufung und Anschlussberufung) unterliegen.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren
und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das
Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu Recht:
1. Berufungsklage und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil
des Friedensgerichtes Neumarkt Nr. 1/2023 vom 03.01.2023, hinterlegt am
16 von 17 03.01.2023 und zugestellt am 18.01.2023, zur Gänze bestätigt.
2. Der Antrag des Berufungsklägers auf eine Entschädigungssumme wegen mangelnden Erscheinens des Berufungsbeklagten beim Mediationsverfahren
wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten werden zwischen dem Berufungskläger und dem
Berufungsbeklagten vollständig verglichen.
4. Es wird bestätig, dass das vorliegende Verfahren der Anwendung des im Art.
13, Absatz 1quater, des D.P.R. 30 Mai 2002, Nr. 115 E.T. zu den
Gerichtsspesen, vorgesehenen Bestimmung unterliegt, weshalb zu Lasten des
Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten (wegen der verlorenen
Anschlussberufung) eine zusätzliche Zahlung des entsprechenden
Einheitsbeitrages fällig wird.
Ergangen in Bozen (BZ), am 07/03/2025
Der Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
17 von 17 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. Urteil, S. 11: „Es werden wegen fehlendem Beweis und/oder weil unbegründet, wie oben erklärt, der
Einwand der verspäteten und unvollständigen Erfüllung des Werkvertrages, sowie der Einwand der unvollständigen Stapelung/Vorbereitung des Brennholzes, und zum Schluss der Einwand der Beschädigung des
Waldweges und der Verunreinigung des Waldweihers, sowie der Antrag auf Schadenersatz in Bezug auf die oben bezeichneten Einwände abgewiesen“. 2 „… und irrigerweise angenommen, ‚dass kein Zeuge die genaue Differenz zwischen den Holzmessungen und folgenden Ausrechnungen der Menge angeben konnte' (Seite 10 des Urteils). Es wurde also auch Art. 116 ZPO verletzt“. 3 „…, welcher eine etwaige Entscheidung nach Billigkeit seitens des Friedensrichters lediglich bei Beträgen unter € 1.100,00 zulässt, während gegenständliches Verfahren einen Wert von € 2.000,00 zzgl. Zinsen zum Inhalt hat. Es gab auch keinen einvernehmlichen Antrag der Parteien, um Entscheidung nach Billigkeit, sodass die Entscheidung der Friedensrichterin nach Billigkeit auch nicht auf Art. 114 ZPO zurückgeführt werden könnte“ (Berufungsklage, S. 17) 4 Bei richtiger Wertung beider Beweisquellen „(beläuft) sich das Gesamtvolumen des geschlägerten Qualitätsholzes nachweislich auf 315 m3“ (Einlassungsschriftsatz, S. 25). 5 Es war allgemein bekannt, dass „Dringlichkeit für die Durchführung der Holzschlägerungsarbeiten aufgrund des Borkenkäferbefalles bestanden hatte (Widerspruchsklage, Beweiskapitel 15, Zeuge Roland 'Ja, es Per_8 stimmt')“ und „der beauftragte SC GE über die Dringlichkeit informiert worden war (Widerspruchsklage, Beweiskapitel 16, Zeuge Roland Thaler: ‚Ja, es stimmt')“ (Einlassungsschriftsatz, S. 22). 6 Der mangelnde Abtransport des gefällten Holzes durch den Auftraggeber wird vom Urteil, aufgrund des fehlenden Stapelplatzes vor Ort, als Grund für die lange Dauer der Holzschlägerarbeiten anerkannt (vgl.
S. 6f: Dok. Nr. 1 des Berufungsklägers). Controparte_11
Auf das Unzulässigkeitsbegehren gemäß Art. 342 ZPO kann sofort entgegnet werden, dass, abgesehen vom förmlichen Antrag, im Einlassungsschriftsatz keine inhaltlichen Ausführungen dazu vorhanden sind und daher auf dieses nicht weiter einzugehen ist. 8 Vgl. die traditionelle und immer noch aktuelle Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, 2. Sektion, Urteil
Nr. 809 vom 08/02/1986: “Naturalmente, da un lato l'attuazione del rapporto obbligatorio può richiedere, in relazione alla natura della prestazione, un modesto o notevole impegno di cooperazione da parte del creditore, da un altro è interesse del debitore liberarsi dal vincolo obbligatorio per non essere soggetto ad esso oltre i termini propri dell'obbligazione assunta: la disciplina della mora accipiendi mira appunto a realizzare l'interesse del debitore alla liberazione della propria obbligazione allorché sia mancata la necessaria cooperazione del creditore all'attuazione del rapporto obbligatorio”. 9 „Ein auch nur telefonischer an die unterfertigten Rechtsbeistände, dass bei der Mediationsstelle der Per_10 Berufungskläger und dessen Rechtsbeistand gewartet hätten, erfolgte nicht. Den unterfertigten Rechtsbeiständen wurde die Einladung zum Mediationstreffen außerdem nicht übermittelt. Auf Bestrebung des Berufungsbeklagten wurde eine neue Mediation eingeleitet und wie aus dem anschließenden negativen Mediationsprotokoll vom 22.09.2023 hervorgeht, hat sich SC GE auf den „Terminverfall und die Unzulässigkeit des von TA RG am 18.07.2023 hinterlegten Zweitantrages auf Mediation“ berufen und die Einstellung des Mediationsverfahrens und Feststellung der Unzulässigkeit des Zweitantrages und die Unmöglichkeit der
Fortführung desselben beantragt. Die Mediation wurde entsprechend nicht eröffnet und mit negativem Protokoll abgeschlossen“ 10 Vgl. Absatz 4-bis: “Dalla mancata partecipazione senza giustificato motivo al procedimento di mediazione, il giudice può desumere argomenti di prova nel successivo giudizio ai sensi dell'articolo 116, secondo comma, del codice di procedura civile. Il giudice condanna la parte costituita che, nei casi previsti dall'articolo 5, non ha partecipato al procedimento senza giustificato motivo, al versamento all'entrata del bilancio dello Stato di una somma di importo corrispondente al contributo unificato dovuto per il giudizio”.