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Sentenza 29 maggio 2025
Sentenza 29 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 29/05/2025, n. 348 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 348 |
| Data del deposito : | 29 maggio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 540/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo - Vorsitzender
Morris Recla - berichterstattender Richter
Günter Morandell - Richter
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 540/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß
Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht, Parte_1 Persona_1
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragstellerin und
, vertreten und verteidigt durch RA Persona_2 Parte_2
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
Antragsgegner
mit dem Beitritt der
LANDESGERICHT BOZEN;
Controparte_2 Per_3
pagina 1 di 12 dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_3
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der am 03/05/2008 in der Gemeinde Mühlbach
(BZ) zwischen
, geboren in Brixen (BZ) am 10/01/1983; Parte_1
und
, geboren in Brixen (BZ) am 29/01/1979 geschlossenen Ehe. Persona_2
Der Standesbeamte der Gemeinde Mühlbach (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 2 Teil II,
Serie A, des Jahres 2008 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
pagina 2 di 12 Per_ 1. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder und ER Persona_4
erhalten die Eltern gemeinsam, wobei die Kinder vorwiegend bei der Mutter untergebracht sind und bei dieser den meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten. Die Entscheidungen des täglichen
Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten, Entscheidungen größerer
Tragweite werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Aufgrund des Alters der gemeinsamen Kinder vereinbaren die Parteien hinsichtlich des Vater-
Kind-Kontaktes, dass die Kinder auf ihren Wunsch hin ihre Freizeit beim Vater verbringen können; Ziel ist es aber, dass der Vater den Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten soll und die
Kinder mindestens einmal im Monat kontaktiert.
3. Zwecks Regelung der gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche, auch aus der
Vergangenheit, überträgt geboren am 29.01.1979 in Brixen (BZ), Persona_2
Steuernummer , an geboren am 10.01.1983 in Brixen C.F._1 Parte_1
(BZ), Steuernummer , sein Eigentumsrecht an der ehemaligen C.F._2
Familienwohnung, im Grundbuch identifiziert als materieller Anteil 1 der Bauparzelle 422 in
Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde Meransen, in der im Grundbuch aufscheinenden
Beschaffenheit und mit allem entsprechenden Zubehör und den gemeinschaftlichen Anteilen samt Zubehörflächen zum begünstigten Preis von € 237.612,03 (in Worten: Euro rei). CodiceFiscale_3 Per_6
Den vereinbarten Betrag von € 237.612,03 an KL ER wie folgt Persona_7
bezahlen:
- € 17.000,00 in monatlichen Raten von € 500,00 ab 01.05.2025 mittels Überweisung auf das von Herrn ER Persona_8 Per_2
- € 8.000,00 mittels Überweisung auf das Persona_9
30.04.2025;
- € 85.076,07 mittels Übernahme der bestehenden Restschuld von gegenüber Persona_2
der Südtiroler Volksbank AG seitens RA SC OR, welche sie innerhalb des 15.04.2025 gänzlich tilgt;
pagina 3 di 12 - € 17.516,96 mittels Übernahme der von KL gegenüber Persona_10 Persona_2 Per_11
Steuernummer und gegenüber Steuernummer
[...] C.F._4 Persona_12
, seitens RA SC OR, welche sie innerhalb von 10 Tagen ab heute C.F._5
gänzlich tilgt;
- € 15.000,00 mittels Übergabe eines auf Herrn ER ausgestellten Zirkularschecks Per_2
in der Verhandlung zur Bestätigung der Scheidungsbedingungen;
- € 30.000,00 mittels Übergabe eines auf ausgestellten Zirkularschecks Persona_9
in der Verhandlung zur Bestätigung der Scheidungsbedingungen;
- € 65.019,00 mittels Übergabe eines auf Herrn ER ausgestellten Zirkularschecks Per_2
in der Verhandlung zur Bestätigung der Scheidungsbedingungen.
Immer im Gegenzug zum begünstigten Kaufpreis verpflichtet sich OR die Immobilie, Pt_1
grundbücherlich identifiziert als materieller Anteil 1 der Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II,
Katastralgemeinde Meransen, für 10 (zehn) Jahre ab Eigentumseinverleibung im Grundbuch nicht zu verkaufen.
Liegenschaftsübertragung materieller Anteil 1 der Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II,
Katastralgemeinde Meransen
3.1 ER, geboren am 29.01.1979 in Brixen (BZ), Steuernummer Per_2
, überträgt und übergibt, im Rahmen dieser Scheidungsvereinbarung und C.F._1
im Sinne laut obigem Punkt 4, sein Eigentumsrecht am materiellen Anteil 1 der Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde Meransen, welches im zuständigen Gebäudekataster des
Katasteramtes Brixen wie folgt eingetragen ist:
Nr 1 KG 697 Parzelle 422 Baueinheit 1 Blatt 13 mA 1 – Mikro Zone – Kategorie A/2 Parte_4
Klasse 1 Bestand 6 Räume Fläche 94 qm Ertrag Euro 526,79
Nr 2 KG 697 Parzelle 422 Baueinheit 7 Blatt 13 mA 1 – Mikro Zone – Kategorie C/6 Parte_4
Klasse 2 Bestand 27 qm Fläche 27 qm Ertrag Euro 112,95 samt Zubehör und Gemeinschaftsanteilen an OR SC, geboren am 10.01.1983 in Brixen
(BZ), Steuernummer , welche im Sinne des obigen Punktes 4 annimmt, C.F._2
pagina 4 di 12 und somit alleinige Eigentümerin der Liegenschaft, grundbücherlich identifiziert als materieller
Anteil 1 der Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde Meransen, wird. Der im
Kataster eingetragene Rechtsinhaber stimmt mit jenem im Grundbuch überein.
3.2 Die vertragsgegenständliche Liegenschaft ist auf nachfolgendem Katasterplan grafisch dargestellt:
Katasterplan, welcher beim Gebäudekataster mit Eintragung Protokoll Nr. 206.001.2006 von Dr.
Arch. am 09.03.2006 vorgelegt worden ist. Persona_13
Der vorgenannte Katasterplan, auf welchen ausdrücklich Bezug genommen wird, ist dem einleitenden Antrag als Anlage A im Original beigefügt und bildet integrierenden Bestandteil dieses Aktes und der abschließenden richterlichen Verfügung.
Die übertragende Partei erklärt, im Sinne und für die Wirkungen des Art. 19 des G.D. 31. Mai
2010 Nr. 78, dass die obgenannten Katasterdaten und die diesbezüglichen Katasterpläne dem aktuellen Stand der vertragsgegenständlichen Liegenschaft laut der geltenden Bestimmungen des
Katasters entsprechen.
Besitz, Genuss, Wag und Gefahr gehen ab sofort auf OR SC über.
Bestand und rechtliche Wirksamkeit
3.3. Die oben angeführte Liegenschaft wird im faktischen und rechtlichen Zustand übertragen, der der erwerbenden Partei bekannt ist, samt allen bestehenden Rechten und Lasten, jeglichem
Zuwachsrecht, Zubehör, aktiven und passiven Dienstbarkeiten, im Bestand, wie er aus dem
Grundbuch hervorgeht.
Gewährleistung
3.4 Die abtretende Partei leistet die vom Gesetz vorgesehene Gewähr für den Fall der Entziehung und erklärt, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft frei von hypothekarischen
Eintragungen, Bindungen, Streitbehängungen und Dienstbarkeiten ist, ausgenommen die im
Grundbuch ersichtlichen Anmerkungen, Hypotheken und Dienstbarkeiten, auch die gemeinschaftlichen Anteile der Bauparzelle 422 betreffend (Tagebuchzahl 79/1914). In diesem
Zusammenhang erklärt im Besonderen, in Kenntnis darüber zu sein, dass zu Parte_1
pagina 5 di 12 Lasten des materiellen Anteiles 1 der Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde
Meransen
- unter der T.Zl. 709/2005 die Bindung laut Art. 79 LG Nr. 13 vom 11.08.1997 der Besetzung der
Wohnung im Sinne des Artikel 79 LG Nr. 13/1998 angemerkt ist,
- unter der T.Zl. 145/2007 die Sozialbindung laut Artikel 62 LG 13 vom 17.12.1998 angemerkt ist;
- unter der T.Zl. 2861/2020 die Zuweisung der Nutzung der Familienwohnung zu Gunsten von
OR SC angemerkt ist, und dass diese Anmerkungen zu Lasten des materiellen Anteiles 1 der Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde Meransen verbleiben.
Hinsichtlich der Anmerkung unter der Tagebuchzahl 145/2007 liegt die
Unbedenklichkeitserklärung zur grundbücherlichen Löschung der Bindung vor, welche OR
SC zu ihrer weiteren Verwendung im Rahmen der Verhandlung für das persönliche
Erscheinen der Parteien vor dem Landesgericht Bozen ausgehändigt werden wird.
Die unter der Tagebuchzahl 861/2006 einverleibte in Folge der Übernahme der Persona_14
bestehenden Restschuld von gegenüber der Südtiroler Volksbank AG durch Persona_2
RA mit anschließender innerhalb des 15.04.2025 gelöscht werden. Parte_1 Per_15
Hinsichtlich der vorstehenden Anmerkungen unter den T.Zl. 709/2005, und 145/2007 erklärt
OR SC, die diesbezüglichen aus der einseitigen Verpflichtungserklärung, oder aus der
Vereinbarung, stammenden Pflichten völlig zu kennen und zu übernehmen.
Die Parteien verzichten auf die Eintragung einer Legalhypothek für die in den
Scheidungsbedingungen vereinbarte Liegenschaftsübertragung und entbinden den
Grundbuchsführer und den Grundbuchsrichter von jeglicher diesbezüglichen Verantwortung.
Die Parteien erklären, dass für das Zustandekommen dieser Liegenschaftsübertragung kein
Makler beauftragt bzw. beteiligt war.
: Controparte_3
3.5. Im Bewusstsein der strafrechtlichen Folgen im Sinne des Art. 76 des Einheitstextes D.P.R. vom 28.12.2000 Nr. 445 im Falle einer unwahren Erklärung geben und Persona_2 Pt_1
pagina 6 di 12 in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen im Falle einer unwahren Erklärung und unter Pt_1
Berücksichtigung der Befugnisse der Finanzverwaltung zwecks Überprüfung der gemachten
Angaben und bezüglich der Anwendung von Verwaltungsstrafen im Falle von unterlassenen, unvollständigen oder falschen Angaben, folgende Erklärungen gemäß Art. 47 des genannten
Einheitstextes ab:
“In Beachtung der Bestimmungen des Art. 40 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 47 vom 28.02.1985 und des Art. 46 D.P.R. Nr. 380 vom 06.06.2001 erklären die Parteien, dass der Bau der Liegenschaft, grundbücherlich identifiziert als Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde
Meransen, zu welcher der materielle Anteil 1 gehört, laut folgender ermächtigenden Verfügung, ausgestellt von der Gemeinde Meransen, errichtet worden ist:
Baukonzession Nr. 2005/15 (Prot. Nr. Mr/1657, Bauakt Nr. 2004/108/0) vom 04.03.2005
Die ursprüngliche Gebrauchsbestimmung der Liegenschaft wurde nicht geändert und es wurden keine Bauänderungen ohne die vom Gesetz notwendig vorgeschriebenen
Verwaltungsmaßnahmen vorgenommen.
Die Benutzungsgenehmigung für vorstehende Liegenschaft, sprich für die Bauparzelle 422 in
Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde Meransen, und deren materielle Anteile, darunter auch der materielle Anteil 1 der genannten Bauparzelle, ist von der Gemeinde Mühlbach am 10.10.2006 unter Akt Nr. 2004/108/0 und Prot.mr/6439/6496 ausgestellt worden. Es wird präzisiert, dass danach keine konzessionspflichtigen Änderungen mehr an den gegenständlichen und nunmehr übertragenen Liegenschaften vorgenommen wurden. Der zum materiellen Anteil 1 der
Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde Meransen gehörende Grund ist weniger als 5.000 qm groß ist und Zubehör zu einer beim Kataster gemeldeten Liegenschaft, sodass keine Bescheinigung bezüglich der urbanistischen Zweckbestimmungen beigelegt wird.
Controparte_4
3.6 Im Sinne des Gv.D. vom 19. August 2005 Nr. 192 in geltender Fassung und der bezüglichen regionalen und provinziellen Gesetzgebung, erklärt KL ER, dass die gegenständliche und zu übertragende Immobilie mit dem Klimahaus Energieausweis APE des Arch. Persona_13
pagina 7 di 12 mit dem Identifizierungskodex Nr. 32515 ausgestattet ist, der im Sinne des G.D. 63/2013 dem einleitenden Antrag unter Buchstabe "B" im Original beigelegt ist. Die erwerbende Partei OR
SC erklärt, jegliche Information bezüglich der energetischen Leistung der genannten
Liegenschaft sowie eine Kopie der Energiebescheinigung erhalten zu haben.
Hinsichtlich der Baueinheit 7 der Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde
Meransen wird erklärt, dass es sich um eine Garage handelt, welche nicht in den
Anwendungsbereich des GvD Nr. 192/2005 fällt.
Sicherheit der Anlagen und Installationen
3.7 Im Sinne des MD 22.01.2008, Nr. 37 sind die Parteien übereingekommen, dass die übertragende Partei keine Gewähr bezüglich der technischen Anlagen leistet, wie diese auf dem
Gebiet der Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben ist und dass sie gleichzeitig vereinbart haben, dieser Urkunde diesbezüglich keine Unterlagen beizufügen.
Kosten und Gebühren
3.8 Sämtliche mit der gegenständlichen Eigentumsübertragung verbundenen Kosten
(ausgenommen jene für gegenständlichen Scheidungsantrag), einschließlich jener für die grundbücherliche Durchführung und der , gehen zu Lasten von OR Persona_16
SC.
Fiskalische CP_5
3.9 Im Sinne des Art. 19 des Gesetzes Nr. 74/87, in Verbindung mit Art. 4 des D.P.R. 635/72 und
Art. 1 des diesbezüglichen Tarifes, sowie im Sinne des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Nr.
176/92 und Nr. 154/99, wird erklärt, dass die gegenständliche Eigentumsübertragung keiner
Registergebühr unterliegt.
Die Antragsteller erklären miteinander verheiratet zu sein und ersuchen daher um Befreiung von
Register-, Hypothekar- und Katastergebühren, da es sich um eine Übertragung zwischen
Eheleuten im Rahmen der Ehescheidung handelt, in untergeordneter Hinsicht um Anwendung der fixen Register-, Hypothekar- und Katastergebühren; in weiter untergeordneter Hinsicht um pagina 8 di 12 Anwendung der Vergünstigungen der Erstwohnung;
diese übertragene Wohnung stellt die
Erstwohnung von OR SC dar und diese erklärt,
- dass es sich beim Anteil 1 der Bauparzelle 422 in Einlagezahl 379/II, Katastralgemeinde
Meransen, um ein Gebäude handelt, welches als Immobilie, ohne Luxusmerkmale bestimmt ist, gemäß Ministerialdekret für öffentliche Arbeiten vom 02.08.1969, veröffentlicht im Amtsblatt
Nr. 218 vom 27.08.1969;
- dass die gegenständliche Liegenschaft in der Gemeinde liegt, in welcher OR SC bereits ihren Wohnsitz hat;
- dass sie nicht ausschließlicher Inhaber von Eigentums-, Fruchtgenuss-, und CP_6
Wohnungsrechten an einem anderen Wohnhaus im Gemeindegebiet ist, in welchem sich die übertragene Liegenschaft befindet;
- dass sie nicht Inhaber auch nicht anteilsmäßig, im ganzen italienischen Staatsgebiet von und an einem anderen Wohnhaus im CP_7 CP_8 CP_6 Controparte_9
Gemeindegebiet ist, das von ihr mit den Gebührenbegünstigungen im Sinne des Art. 3 Abs. 131 des Gesetzes 28.12.1995, Nr. 549 oder des Art. 1 des Gesetzes 22.04.1982, Nr. 168, sowie Art. 2 des G.D. 07.02.1985, Nr. 12, umgewandelt mit Änderungen von Gesetz 05.04.1985, Nr. 118, vom Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 31.12.1991, Nr. 415, vom Art. 5 Abs. 2 und 3 des G.D.
21.01.1992, Nr. 14, 20.03.1992, Nr. 327 und 20.05.1992, Nr. 293, vom Art. 2 Abs. 2 und 3 des
G.D. 24.07.1992, Nr. 348, vom Art. 1 Abs. 2 und 3 des G.D. 24.09.1992, Nr. 388, vom Art. 1
Abs. 2 und 3 des G.D. 24.11.1992, Nr. 455, vom Art. 1 Abs. 2 G.D. 23.01.1993, Nr. 16, vom
Gesetz 24.03.1993, Nr. 75 und vom Art. 16 des G.F. 22.05.1993, Nr. 155, vom Gesetz
19.07.1993, Nr. 234 bzw. im Sinne des Art. 69, Punkt 3) des Gesetzes 21.11.2000, Nr. 342 erworben wurde.
3.10 erteilt sein Einverständnis zur Durchführung der hier geregelten Persona_2
Liegenschaftsübertragung an OR SC, in Grundbuch und Kataster, einschließlich etwaiger
Ansuchen bei den öffentlichen Ämtern in Bezug auf die angemerkten Bindungen, wie unter
Punkt 4.4 besser beschrieben und ermächtigt RA.in Renate die eventuell notwendigen Per_1
pagina 9 di 12 Ansuchen in Folge der gegenständlichen Immobilienübertragung hinsichtlich der angemerkten
Bindungen (einschließlich deren Löschung) für ihn, immer auf Kosten von OR SC, zu unterzeichnen. Die Parteien ermächtigen, immer auf Kosten von OR RA Dr. Pt_1 Per_1
dazu, die Durchführung der gegenständlichen Liegenschaftsübertragung in Grundbuch
[...]
und Kataster vorzunehmen. Alle Vertragsparteien ermächtigen den Grundbuchsführer, die
Zustellung des Grundbuchdekretes in einfacher Ausfertigung vorzunehmen und erwählen hierfür ihr Wahldomizil bei RA Dr. . Persona_1
Kondominiumsspesen
3.11 RA OR SC erklärt darüber in Kenntnis zu sein, dass die hier übertragene
Liegenschaft Teil eines ist und sie erklärt zudem, die etwaige CP_10
und die etwaige Tausendsteltabelle beide ausdrücklich zu akzeptieren. Persona_17
Unbeschadet der Abmachung laut nachstehendem Punkt 5 und unbeschadet dessen, dass die ordentlichen Spesen der Immobilie bereits aufgrund der in der Trennung erfolgten Zuweisung derselben an RA SC auf dieser lasten, erklärt Herr ER KL keine
Verbindlichkeiten für ordentliche oder außerordentliche Spesen gegenüber der Verwaltung des
Kondominiums zu haben, sowie dass kein Verfahren bezüglich jeglicher Angelegenheiten des
Kondominiums vor Gericht behängt; die ordentlichen Spesen, die von der Verwaltung vor dem
23.01.2025 getätigt worden sind sowie jene außerordentlichen, die von der Versammlung vor dem 23.01.2025 genehmigt worden sind, werden von der verkaufenden Partei getragen, immer unbeschadet der Abmachung laut nachstehendem Punkt 5.
Die kaufende Partei ist aber mit der verkaufenden Partei von Gesetzeswegen gesamtschuldnerisch zur Bezahlung aller Beiträge des heute laufenden sowie des vorhergehenden
Jahres gegenüber der Verwaltung des Kondominiums verantwortlich.
Im Sinne des vorletzten Absatzes des Art. 63 der Durchführungsbestimmungen des ZGB hat die verkaufende Partei die Pflicht die vorliegende Abtretung dem Kondominium schriftlich mitzuteilen. Bis diese Mitteilung nicht erfolgt, ist genannte Partei mit der kaufenden Partei
pagina 10 di 12 gesamtschuldnerisch für die in der Zwischenzeit anfallenden Beiträge gegenüber dem
Kondominium verantwortlich.
Informationspflicht
3.12 und RA SC OR erklären darüber informiert zu sein, dass sie Persona_18
sich bei der zuständigen Quästur über die Notwendigkeit der Mitteilung der gegenständlichen
Abtretung des Immobiliareigentums, sowie bei der zuständigen Gemeinde hinsichtlich der GIS informieren müssen.
4. OR SC bezahlt auch weiterhin sämtliche ordentliche Spesen, Gebühren und Abgaben bezüglich der ehemaligen Familienwohnung, wie oben grundbücherlich identifiziert, (ordentliche
Instandhaltung, Betriebsspesen wie Heizung, Abwasser/Wasser/Müll usw., Strom, Telefon,
Versicherungen, GIS, u.s.w.); seit dem 23.01.2025 übernimmt sie auch alle außerordentlichen
Kosten und Instandhaltungsspesen für die Immobilie.
5. bezahlt ab 01.05.2025 für die beiden Kinder einen wertgesicherten Persona_2 monatlichen Unterhalt von jeweils € 250,00, insgesamt also € 500,00, mittels Überweisung auf das Persona_19
6. Die außerordentlichen notwendigen schulischen und medizinischen Spesen für die gemeinsamen Kinder, sofern nicht von der öffentlichen Hand zurückerstattet, werden von den
Eltern je zur Hälfte übernommen. Die Parteien beziehen sich hierbei auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen dem Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen,
Rechtsanwaltskammer Bozen und nationaler Beobachtungsstelle für Familienrecht/Sektion
Bozen von 2018. Alle übrigen außerordentlichen Spesen betreffend die Kinder müssen vorab zwischen den Eltern abgesprochen werden, widrigenfalls kein Kostenersatz zusteht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass die Kinder weiterhin die Musikschule besuchen dürfen.
Nach entsprechender Anfrage an über Whatsapp hat dieser bis Mitternacht des Persona_2
dritten Tages ab Anfrage (wobei der Tag der Anfrage bei der Berechnung der Frist nicht zählt),
Zeit, die Anfrage abzulehnen oder anzunehmen;
erfolgt keine Antwort, so gilt die Anfrage als angenommen. Die Abrechnung hinsichtlich der außerordentlichen Spesen erfolgt zwei Mal im pagina 11 di 12 Jahr (zum 30.06. und zum 31.12.); die außerordentlichen Spesen werden innerhalb von 30 Tagen ab belegter Abrechnung bezahlt.
7. Eventuelle öffentliche Beiträge einschließlich der Familienzulagen und des sogenannten assegno unico bezieht die Mutter, die Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in
Anspruch genommen.
8. Herr bezahlt an RA als una tantum Zahlung im Sinne des Persona_2 Parte_1
Scheidungsgesetzes den Betrag von € 15.000,00 (in Worten (Euro fünfzehntausend Null Per_6
Null) innerhalb von 10 Tagen ab heute mittels Überweisung auf das von RA OR Persona_8
SC. RA OR SC nimmt die vorstehende una tantum Zahlung im Sinne des
Scheidungsgesetzes in Höhe von € 15.000,00 ausdrücklich an und erklärt sich damit einverstanden, dass ihr dieser Betrag als una tantum Zahlung im Sinne des Scheidungsgesetzes von ER innerhalb von 10 Tagen ab heute auf ihr überwiesen wird. Per_2 Persona_8
9. Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten und ihnen derzeit bekannten Forderungen, unabhängig aus welchem Titel heraus, mehr gegeneinander zu haben und/oder zu stellen und auf jeden Fall unwiderruflich auf selbige zu verzichten.
10. Beide Parteien erklären ausdrücklich wirtschaftlich selbständig zu sein und gegenseitig auf einen eventuellen Ehegattenunterhalt zu verzichten.
11. Die Spesen werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgerechnet, d.h. jede Partei bezahlt die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand und die Rechtsanwälte verzichten auf die
Kostensolidarität im Sinne der Berufsordnung.
Die Anlagen A und B zur Klageschrift bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden
Urteils.
So befunden in Bozen, am 22/05/2025
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Morris Recla Andrea Pappalardo
pagina 12 di 12