Sentenza 12 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/03/2025, n. 262 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 262 |
| Data del deposito : | 12 marzo 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1349/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE Parte_2
erlässt, in Person des Einzelrichters Simon Tschager, folgendes
Pt_3
im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 1349/2024 eingeleitet von
KA und , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_1 Persona_2
hervorgeht, beide vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. Persona_3
, in deren Kanzlei in HAUPTSTR. 86 in 39028 Domizil Persona_4 Per_5
erwählt wurde;
- Antragstellerinnen - gegen
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von CP_1
RA Dr. NIEDERL in dessen Kanzlei in in 39028 Per_6 Per_7 C.F._1
Domizil erwählt wurde;
Per_5
- Antraggegnerin -
Gegenstand des Rechtsstreits: Auflösung eines Mietvertrages;
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen: gestellt anlässlich der heutigen Tagsatzung: „Der PBV der Antragsteller …. stellt die Schlussanträge laut integrierendem Schriftsatz vom 16/09/2024.“ laut integrierendem Schriftsatz vom 16/09/2024: „Möge das ehrenwerte Landesgericht Bozen, unter
Abweisung jeglicher gegenteiliger Anträge und Einwendungen,
1) feststellen und erklären, dass der Mietvertrag vom 01.08.2008 , Pt_4 Parte_5
und betreffend die Wohnung im Kiefernhainweg 65 in Prad am Persona_2 CP_1
Seite 1 von 8
erachten, und rechtmäßig und fristgerecht am 17.03.2023 zum Vertragsende am 31.01.2024 gekündigt worden ist;
2) feststellen und erklären, dass Frau CH IS die Wohnung nach Vertragsende am 31.01.2024 bis zur Räumung am 23.08.2024 widerrechtlich da ohne jeglichen schwerwiegenden Grund besetzt hat;
3) demzufolge Frau CH IS dazu verurteilen, für den Monat August an die Antragstellerinnen eine Entschädigung für die Besetzung der Wohnung in Höhe von € 700,00.- (entspricht einer
Monatsmiete) oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welchen das Gericht als rechtens erachtet, zu bezahlen;
4) jedenfalls Frau CH IS dazu verurteilen, den Antragstellerinnen sämtlich Kosten für das
Verfahren sub A.Z. 1255/2024 (Klage auf Bestätigung der Räumung), für das Mediationsverfahren und für das gegenständliche Verfahren und sämtlicher Folgekosten zu ersetzen.
Im Beweiswege: […]” des Prozessbevollmächtigten der Antraggegnerin:
gestellt anlässlich der heutigen Tagsatzung:
„Der PBV der Antraggegnerin stellt die Schlussanträge laut ermächtigtem Schriftsatz vom
07/10/2024.“
laut ermächtigtem Schriftsatz vom 07/10/2024: „Frau CH untergeordnet die Parte_7
Schlussanträge laut Einlassungsschriftsatz vom 30.04.2024 und beantragt weiters, dass die
Antragsteller aufgefordert werden mögen, die originale Bankgarantie in der Höhe von € 2.000.- sofort an die Beklagte CH IS zurückzugeben.
Weiters wird beantragt, dass dieses ehrenwerte Gericht feststellen und erklären möge, dass aufgrund der oben beschriebenen Wasserschäden, den Antragstellern keine Miete u/o Entschädigung für den
Zeitraum 01.08 – 24.08.24 mehr zusteht bzw. der Antragstellerin aufgrund der oben beschriebenen
Gegebenheiten (Wasserschaden) ein Schadenersatz zusteht zumindest im Ausmaß der noch offenen
Miete für 01.08 bis zum 24.08.24.
Die Antragsteller mögen verurteilt werden, sämtliche Kosten für dieses Verfahren und jenes des
Mediationsverfahrens zu bezahlen, und zwar aufgrund der oben beschriebenen Verhaltensweise.“
Seite 2 von 8 Schlussanträge laut Einlassungsschriftsatz vom 30.04.2024: „Möge das ehrenwerte Landesgericht
Bozen unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes:
In der Hauptsache:
1) Feststellen und erklären, dass gegenständlicher Räumungsklage kein ordnungsgemäß registrierter
Mietvertrag beigelegt wurde und aus diesen Gründen gegenständliche Räumungsklage abweisen,
2) feststellen und erklären, dass zwischen der Vermieterin ER EL und CH eine CP_1
mündliche Vereinbarung in Bezug auf den Verbleib in streitgegenständlicher Wohnung getroffen wurde, und demzufolge die streitgegenständliche Räumungsklage kostenpflichtig abweisen.
3) Untergeordnet die Räumung nicht vor 2 Jahren ab Fälligkeit des Mietvertrages (31.01.2024) verfügen, mit allen sich daraus ergebenen Entscheidungen,
4) Untergeordnet im Sinne von Art. 56 (Gesetz Nr. 392/1978) für die Räumung eine Frist von 12
Monaten ab Erlass der richterlichen Verfügung einräumen, und zwar unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände, mit allen sich daraus ergebenen Entscheidungen
In beweisrechtlicher Per_8
Es wird die förmliche Einvernahme der Klägerin EL ER, sowie der Zeugenbeweis über folgende Beweiskapitel beantragt:
Per_ 1) Ob es wahr ist, dass gleich nach der schriftlichen Kündigung CP_1 Per_10
(17.03.2023) bei vorstellig geworden ist? Parte_8
2) Ob es wahr ist, dass die Wohnung im Dachgeschoss, welche sich über der Parte_8
Wohnung der CH IS befindet, bewohnt?
3) Ob es wahr ist, dass einige Tage später in der Wohnung der CH IS Parte_8
vorstellig wurde?
4) Ob es wahr ist, dass in Anwesenheit von Frau CH Parte_8 Persona_11
mitgeteilt hat, dass sie in der Wohnung bleiben können, bis sei eine geeignete Wohnung gefunden haben?
5) Ob es wahr ist, dass Frau mitteilte, dass die Kündigung rein förmlichen Charakter Persona_2
hätte?
6) Ob es wahr ist, dass zwischen EL und , dass die Pt_8 Persona_12
streitgegenständliche Wohnung auf jeden Fall innerhalb von 2 Jahren ab Fälligkeit (31.01.2024) freizustellen wäre?
Als Zeugen werden namhaft gemacht:
Seite 3 von 8 1) , wohnhaft in Prad Kiefernhainweg Nr. 65 Persona_13
Es wird weiters im Sinne von Art. 210 ZPO beantragt, dass dieses Gericht
1) der Autonomen Provinz Bozen und zwar dem Amt für Handwerk und Gewerbegebiete Landhaus 5 –
Raiffeisenstraße Nr. 5 und
2) der Gemeinde Prad am Stilfserjoch anordnen möge folgende Umstände diesem Gericht mitzuteilen:
- Ob eine Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung (mat. 4 der Bp. 554 in E.Zl 2026/II K.G.
Prad) möglich u/o erlaubt ist?
- Ob eine Abtretung u/o Benützung der Wohnung seitens der Tochter der Klägerin ER LE möglich u/o erlaubt ist?
- ob es in Bezug auf die angeblich geplanten Umbauarbeiten einen Bauakt u/o eine Baukonzession gibt (diesen Umstand nur an die Gemeinde Prad am Stilfserjoch)
5) die Kläger zu den Kosten, Gebühren und Honoraren dieses Verfahrens verurteilen.“
Entscheidungsgründe
1. Zwischen den Streitparteien bestand ein Mietvertrag, abgeschlossen am 01.08.2008 und bei der
Agentur der Einnahmen Meran am 15.02.2008 unter der Nr. 610, Serie 3 registriert, betreffend die
Wohnung im 65 in Prad am (m.A. 4 der Bp. 554 K.G. Prad). Der CP_2 Parte_6
Mietvertrag hatte eine Dauer von vier Jahren mit stillschweigender Verlängerung um jeweils weitere 4 Jahre. Per_
2. Grundbücherliche Eigentümerin des mat. Anteils 4 der Bp. 554 in ist Per_14 Parte_5
. Frau ist Fruchtnießerin zu ½ eines Teils (2 Zimmer im 1. OG) derselben
[...] Persona_2
Liegenschaft. Der im Grundbuch noch als weiterer Fruchtnießer aufscheinende Herr TT OS - der im Mietvertrag ebenfalls angeführt ist - ist am 09.02.2016 verstorben (vgl. Dok. 02 der
Antragsteller: Grundbuchsauszug).
3. Mit Einschreiben mit Rückantwort vom 03.03.2023 (zugestellt am 17.03.2023) wurde das
Mietverhältnis fristgerecht zur Vertragsfälligkeit vom 31.01.2024 gekündigt (vgl. Dok. 03 der
Antragsteller: Kündigungsschreiben vom 03.03.2023).
4. Trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen des Anwaltes der Antragstellerinnen (vgl. Dok. 04 der Antragsteller: I. Mahnschreiben RA Dr. Blaas;
sowie Dok. 05 der Antragsteller: II.
Mahnschreiben RA Dr. hat die Mieterin Frau die Wohnung nicht zum Per_3 CP_1
31.01.2024 freigestellt.
Seite 4 von 8 5. Die Antragstellerinnen haben in der Folge ein Räumungsverfahren vor diesem Landesgericht
(allg. Reg. Nr. 1255/2024) eingeleitet, in das sich die Antraggegnerin eingelassen hat und in welchem sie sich der Bestätigung der Räumung widersetzt hat.
6. Mit Beschluss vom 06.05.2024 verfügte dieser CH den Übergang des Räumungsverfahrens in das gegenständliche Sonderverfahren nach Art. 447-bis ZPO Allg. Reg. 1349/2024, erteilte die vorgesehenen Fristen – auch für die Einleitung der Mediation – und ordnete IS CH an, die streitgegenständliche Wohnung freizugeben, mit Festsetzung des Zeitpunktes für die
Durchführung der Freistellung nicht vor dem 10.06.2024.
7. Es folgte die Zwangsvollstreckung der obgenannten richterlichen Anordnung mittels
Gerichtsvollzieher. Das eingeleitete Mediationsverfahren hatte negativen Ausgang. Die Parteien haben die vom Gesetzt vorgesehenen integrierenden Schriftsätze hinterlegt.
Bei der Verhandlung vom 17/10/2024 haben die Anwälte der Parteien umfassend protokolliert, der
CH hat sich die Entscheidung vorbehalten und in der Folge die Verhandlung für die
Diskussion und Urteilsverkündung anberaumt wo die Parteien wie oben dargelegt ihre
Schlussanträge gestellt haben.
8. Die Anträge der Antragstellerinnen sind begründet und müssen angenommen werden;
die Anträge der Antraggegnerin sind hingegen unbegründet und müssen folglich abgewiesen werden und zwar aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag wurde ordnungsgemäß registriert und lange vor der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist aufgekündigt.
Bezogen auf die von der Antraggegnerin vorgebrachte angebliche mündliche Vereinbarung von
Frau CH IS mit („Frau , unter Berücksichtigung Parte_8 Persona_15
der gesamten Umstände, so lange in der Wohnung bleiben, bis sie eine geeignete Wohnung finden würde, wobei jedoch festgehalten wurde, dass dies auf jeden Fall innerhalb der nächsten 2 Jahre erfolgen müsse.“ - vgl. Einlassung der Antraggegnerin) und die diesbezüglich von der
Antraggegnerin angebotenen mündlichen Beweismittel ist folgendes anzumerken.
Die Antragstellerinnen haben diesbezügliche die Unzulässigkeit der Zeugeneinvernahme nach Art.
2721 ff ZGB eingewandt und diesem Einwand muss stattgegeben werden, zumal die Darlegungen der Antraggegnerin in Anbetracht der von den Antragstellerinnen vorgelegten schriftlichen
Kündigung und der anwaltschaftlichen Mahnschreiben vom 24/01/2024 und 09/02/2024 als widerlegt zu werten sind. Der Wille der Vermieter wurde schriftlich eindeutig und klar artikuliert
Seite 5 von 8 und bewiesen. Etwaige anderweitige Vereinbarungen der Parteien hätten schriftlich nachgewiesen werden müssen.
Der Vorwurf der Antraggegnerin, die Vermieterinnen hätten die Mieterin aufgefordert die
Wohnung „von heute auf morgen zu verlassen“ ist durch die Tatsache widerlegt, dass Per_16
die Kündigung am 17/03/2023 - und somit weit vor der gesetzlichen Mindestfrist -
[...]
erhalten hat (Dok. 3 der Antragstellerinnen).
Dies vorausgeschickt, muss daher antragsgemäß festgestellt und erklärt werden, dass der
Mietvertrag vom 01.08.2008 zwischen , und Parte_5 Persona_2 Parte_9
die Wohnung im Kiefernhainweg 65 in Prad am Stilfserjoch, identifiziert als mat.
[...]
Anteil 4 der Bp. 554 in der K.G. Prad, gültig und war und rechtmäßig und fristgerecht am Per_17
17.03.2023 zum Vertragsende am 31.01.2024 gekündigt worden ist und damit am 31.01.2024 beendet wurde.
Auch muss antragsgemäß festgestellt und erklärt werden, dass die Wohnung Persona_16
nach Vertragsende vom 31.01.2024 bis zur Räumung am 23.08.2024 widerrechtlich und ohne jeglichen schwerwiegenden Grund besetzt hat, zumal sie keinen Rechtstitel hatte, aufgrund dessen sie die Wohnung hätte rechtmäßig besetzen können. Da der Mieterin die Vertragskündigung mit langer Vorlaufzeit mitgeteilt worden war, hätte sie ausreichend Zeit gehabt, eine neue
Unterbringung für sich und die mit ihr wohnende Mutter zu finden. Die Tatsache, dass die
Mieterin nicht mittellos war, ist allein schon aus dem Umstand ersichtlich, dass sie Eigentümerin einer (wenngleich angeblich nicht bewohnbaren) Immobilie ist.
Für die Besetzung der Wohnung im Monat August 2024 ist von Seiten der Mieterin eine
Entschädigung geschuldet, die - in Anwendung der Bestimmung nach Art. 1591 ZGB - mit Bezug auf den monatlichen Mietzins in Euro 700,00 bemessen wird.
Der Antrag der Antraggegnerin, das Gericht solle feststellen und erklären, „dass aufgrund der oben beschriebenen Wasserschäden, den Antragstellern keine Miete u/o Entschädigung für den
Zeitraum 01.08 – 24.08.24 mehr zusteht bzw. der Antragstellerin aufgrund der oben beschriebenen Gegebenheiten (Wasserschaden) ein Schadenersatz zusteht zumindest im Ausmaß der noch offenen Miete für 01.08 bis zum 24.08.24.“, ist nicht begründet. In der Zeit, in der die
Wasserinfiltrationen auftraten, hat die Mieterin die Wohnung ohne gültigen Rechtstitel besetzt, zumal der Mietvertrag längst abgelaufen war. Daraus folgt, dass die Mieterin jeglichen eigenen
Schaden durch rechtzeitige Rückgabe der Wohnung an die Vermieter hätte verhindern können.
Seite 6 von 8 Die Mieterin hätte somit durch eigenes rechtskonformes Verhalten (rechtzeitige Rückgabe des
Mietobjektes) jeglichen allfälligen eigenen Schaden verhindern können, womit ein
Schadenersatzanspruch ihrerseits ausgeschlossen werden muss (Art. 1227 Abs. 1 ZGB). Durch die unrechtmäßige Besetzung der Wohnung wurde die Wohnung nicht in die Verfügbarkeit der
Vermieter rückgestellt, weswegen für die Zeit der Besetzung eine Entschädigung geschuldet ist, wie bereits oben dargelegt.
Die Antraggegnerin beantragt des weiteren, „dass die Antragsteller aufgefordert werden mögen, die originale Bankgarantie in der Höhe von € 2.000.- sofort an die Beklagte CH IS zurückzugeben.“ Diesem Antrag haben die Antragsteller erwidert: „… Die Mieterin hat die
Räumung unrechtmäßig verzögert. Die Wohnung wurde trotz Fehlens jeglichen schwerwiegenden
Grundes auch zu dem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt (10.06.2024) nicht geräumt. Die
Freistellung ist erst zu dem vom Gerichtsvollzieher für die Zwangsräumung angemeldeten
Zeitpunkt am 23.08.2024 im Beisein desselben Gerichtsvollziehers erfolgt. Der Anspruch auf
Schadenersatz wird mit dem Strafgeld gemäß Punkt 4 des Mietvertrages als geregelt erachtet. …“
Diesem Einwand der Vermieter ist stattzugeben, zumal der Mietvertrag unter Punkt 4 in der Tat die Zahlung eines Strafgeldes von Euro 2.000,00 „bei nicht termingerechter Übergabe des
Mietlokals nach Ablauf des Vertrages“ vorsieht und zumal die Mieterin das Mietobjekt in der Tat nicht termingerecht an die Vermieter zurückgegeben hat. Der entsprechende Antrag der
Antraggegnerin ist daher abzuweisen.
9. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang mit Verurteilung der unterlegenen Antraggegnerin, den Antragstellerinnen die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 bestimmt werden.
Nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr.
55), werden die Verfahrenskosten (Räumungsverfahren allg. Reg. 1255/2024 bereits inbegriffen) wie folgt bemessen: Euro 919,00 für die Phase des Aktenstudiums, Euro 709,00 für die das
Verfahren einleitende Phase, Euro 210,00 für die Phase der Abwicklung sowie Euro 746,00 für die
Entscheidungsphase und Euro 441,00 für die Einleitung der Mediation und Euro 882,00 für die
Abwicklung und somit insgesamt Euro 3.907,00 für Vergütung sowie Euro 462,92 für belegte
Spesen (für Spesen im Verfahren allg. Reg. 1255/2024: € 118,50 Einheitsbetrag, € 27,00
Einschreibegebühr; für Spesen der Mediation: € 196,92; für Spesen im Verfahren allg. Reg.
Seite 7 von 8 1349/2024: € 118,50 Einheitsbetrag und € 2,00 für alle anderen als Parte_10
Spesen/Barauslagen geltend gemachten Beträge werden nicht berücksichtigt, da nicht ausreichend belegt) und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D.
10/03/2014 Nr. 55), zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
CP_3
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass der Mietvertrag vom 01.08.2008 , Parte_11
und CH betreffend die Wohnung im 65 in Prad am Persona_2 CP_1 CP_2
Stilfserjoch, identifiziert als mat. 4 der Bp. 554 in der K.G. Prad, als gültig und wirksam zu Per_18
erachten war, und rechtmäßig und fristgerecht am17.03.2023 zum Vertragsende am 31.01.2024 gekündigt worden ist.
2. Es wird festgestellt und erklärt, dass Frau CH die Wohnung nach Vertragsende am CP_1
31.01.2024 bis zur Räumung am 23.08.2024 widerrechtlich besetzt hat.
3. wird dazu verurteilt, für den Monat August 2024 an die Antragstellerinnen Persona_16
LE und eine Entschädigung für die Besetzung der Wohnung in Pt_8 Persona_2
Höhe von € 700,00 zu bezahlen.
4. . Controparte_4
5. wird verurteilt, den Antragstellerinnen und Persona_16 Parte_5 Persona_2
die Prozesskosten zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 3.907,00 für Vergütung bemessen werden, sowie Euro 462,92 für belegte Spesen und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte
Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
Das gegenständliche Urteil wurde gemäß Art. 429 ZPO mittels Verlesung in der heutigen
Verhandlung verkündet.
So befunden in Bozen, am 12/03/2025.
Der CH
Simon Tschager
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