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Sentenza 5 giugno 2025
Sentenza 5 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/06/2025, n. 369 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 369 |
| Data del deposito : | 5 giugno 2025 |
Testo completo
N. R.G. 1658/2025 A.V.
Parte_1
Parte_2
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 [...]
Persona_6
CP_1
im Verfahren auf Abänderung der Scheidungsbedingungen (Art. 9 G.
1970/898), eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr. 1658 / 2025 A.V. behängend
zwischen:
RM , vertreten und verteidigt durch RA Per_7 CP_2
und RA , laut Vollmacht welche aus den Akten Controparte_3
hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Persona_8 PE
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
Zustellungsbevollmächtigter;
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei - CP_4
dass die Parteien die Abänderung der Scheidungsbedingungen zu den laut
Rekurs - telematisch am 23.4.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen
beantragt haben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Bedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die Prozessspesen werden laut Vereinbarung der Parteien gegenseitig kompensiert.
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen,
die eigene Zuständigkeit erachtet, nach Einsichtnahme in Art. 9 Gesetz
01/12/1970 Nr. 898 und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung
des gegenständlichen Verfahrens,
mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
wie folgt zu Recht:
die Bedingungen des einvernehmlichen Scheidungsurteils Nr. 639/2022
Landesgericht Bozen vom 04.07.2022, aus den im verfahrenseinleitenden
Rekurs vom 16.04.2025 angeführten Gründen, werden wie folgt abgeändert:
1.Die Obsorge für die minderjährigen Kinder US , geboren am Per_10
14.02.2015 in und , geboren am 25.02.2017 in Brixen, Per_11 Persona_12
wird ausschließlich der Mutter NE übertragen. Diese wird für Per_8
deren Unterhalt, Erziehung und Ausbildung Sorge tragen. Die Kinder werden weiterhin im der Mutter in Freienfeld, Egg 14, leben, wo sie Per_13
auch ihren meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten werden.
2.Im Falle des Ablebens oder einer schweren Erkrankung von NE RI
wird Herr ST NÉ im Sinne von Art. 348 ZGB als diejenige
Person benannt, die vom Vormundschaftsgericht zum Vormund der
Minderjährigen US LI und US bestellt werden soll. Per_12
3.US RM verpflichtet sich, einen ordentlichen Kindesunterhalt in
€ 130,00 und somit von insgesamt € 260,00 zu bezahlen. Der Persona_14
genannte Betrag unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß ASTAT-Index
der Autonomen Provinz Bozen mit erster Aufwertung im März 2026.
4.NE trägt die außerordentlichen Spesen für die gemeinsamen Per_8
Kinder allein.
5.Die ehemalige Familienwohnung auf der Hofstelle des geschlossenen Hofes
„Mair“ samt Zubehör bleibt US RM zugewiesen.
6.Die Familienbeihilfe und eventuelle weitere öffentliche Beiträge sowie insbesondere auch der „assegno unico universale“ stehen zur Gänze NE
RI zu. Steuerfreibeträge betreffend die minderjährigen Kinder US
und US EL werden ebenso zu 100% in Per_10 Persona_15
genommen. Sofern sich zukünftig die steuerlichen Regelungen Per_16
bzgl. AUU/Steuerfreibeträge ändern sollten, verpflichten sich beide Parteien
diesen Punkt neu zu vereinbaren.
7 und NE RI erklären, keine gegenseitigen CP_6
Ansprüche wirtschaftlicher Natur zu haben. In diesem Sinne erklären sie auch ausdrücklich, auf gegenseitige Ansprüche aus Ehegattenunterhalt zu verzichten.
8.Die Eltern ermächtigen sich gegenseitig, die Ausstellung des Reisepasses
und der zur Ausreise ermächtigenden Identitätskarte für sich selbst und für
die minderjährigen Kinder, auch ohne Einverständnis des jeweils anderen
, anzufordern. CP_7
9.Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien kompensiert,
unbeschadet eines Kostenbeitrags von € 1.000,00 zuzüglich 15% allgemeine
Spesen, 4% Fürsorgebeitrag und 22% MwSt., sohin € 1.459,12, den US
RM zugunsten von NE RI leistet.
So befunden in , am 05/06/2025. Pt_1
Der Persona_2
Dr. Persona_1
Parte_1
Parte_2
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 [...]
Persona_6
CP_1
im Verfahren auf Abänderung der Scheidungsbedingungen (Art. 9 G.
1970/898), eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr. 1658 / 2025 A.V. behängend
zwischen:
RM , vertreten und verteidigt durch RA Per_7 CP_2
und RA , laut Vollmacht welche aus den Akten Controparte_3
hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Persona_8 PE
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
Zustellungsbevollmächtigter;
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei - CP_4
dass die Parteien die Abänderung der Scheidungsbedingungen zu den laut
Rekurs - telematisch am 23.4.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen
beantragt haben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Bedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die Prozessspesen werden laut Vereinbarung der Parteien gegenseitig kompensiert.
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen,
die eigene Zuständigkeit erachtet, nach Einsichtnahme in Art. 9 Gesetz
01/12/1970 Nr. 898 und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung
des gegenständlichen Verfahrens,
mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
wie folgt zu Recht:
die Bedingungen des einvernehmlichen Scheidungsurteils Nr. 639/2022
Landesgericht Bozen vom 04.07.2022, aus den im verfahrenseinleitenden
Rekurs vom 16.04.2025 angeführten Gründen, werden wie folgt abgeändert:
1.Die Obsorge für die minderjährigen Kinder US , geboren am Per_10
14.02.2015 in und , geboren am 25.02.2017 in Brixen, Per_11 Persona_12
wird ausschließlich der Mutter NE übertragen. Diese wird für Per_8
deren Unterhalt, Erziehung und Ausbildung Sorge tragen. Die Kinder werden weiterhin im der Mutter in Freienfeld, Egg 14, leben, wo sie Per_13
auch ihren meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten werden.
2.Im Falle des Ablebens oder einer schweren Erkrankung von NE RI
wird Herr ST NÉ im Sinne von Art. 348 ZGB als diejenige
Person benannt, die vom Vormundschaftsgericht zum Vormund der
Minderjährigen US LI und US bestellt werden soll. Per_12
3.US RM verpflichtet sich, einen ordentlichen Kindesunterhalt in
€ 130,00 und somit von insgesamt € 260,00 zu bezahlen. Der Persona_14
genannte Betrag unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß ASTAT-Index
der Autonomen Provinz Bozen mit erster Aufwertung im März 2026.
4.NE trägt die außerordentlichen Spesen für die gemeinsamen Per_8
Kinder allein.
5.Die ehemalige Familienwohnung auf der Hofstelle des geschlossenen Hofes
„Mair“ samt Zubehör bleibt US RM zugewiesen.
6.Die Familienbeihilfe und eventuelle weitere öffentliche Beiträge sowie insbesondere auch der „assegno unico universale“ stehen zur Gänze NE
RI zu. Steuerfreibeträge betreffend die minderjährigen Kinder US
und US EL werden ebenso zu 100% in Per_10 Persona_15
genommen. Sofern sich zukünftig die steuerlichen Regelungen Per_16
bzgl. AUU/Steuerfreibeträge ändern sollten, verpflichten sich beide Parteien
diesen Punkt neu zu vereinbaren.
7 und NE RI erklären, keine gegenseitigen CP_6
Ansprüche wirtschaftlicher Natur zu haben. In diesem Sinne erklären sie auch ausdrücklich, auf gegenseitige Ansprüche aus Ehegattenunterhalt zu verzichten.
8.Die Eltern ermächtigen sich gegenseitig, die Ausstellung des Reisepasses
und der zur Ausreise ermächtigenden Identitätskarte für sich selbst und für
die minderjährigen Kinder, auch ohne Einverständnis des jeweils anderen
, anzufordern. CP_7
9.Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien kompensiert,
unbeschadet eines Kostenbeitrags von € 1.000,00 zuzüglich 15% allgemeine
Spesen, 4% Fürsorgebeitrag und 22% MwSt., sohin € 1.459,12, den US
RM zugunsten von NE RI leistet.
So befunden in , am 05/06/2025. Pt_1
Der Persona_2
Dr. Persona_1