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Sentenza 15 aprile 2025
Sentenza 15 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/04/2025, n. 245 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 245 |
| Data del deposito : | 15 aprile 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 3971/2024
[...]
VOLKES Parte_1
LANDESGERICHT BOZEN im Beratungszimmer, zusammengesetzt aus den Richtern:
Testimone_1 Parte_2
Recla berichterstattender Richter
[...]
Richter Pt_3 Parte_4
folgendes
CP_1
im Verfahren erster Instanz unter Allg. Reg. Nr. 3971/2024 eingeleitet von
LD HA TE vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht am Ende des Rekurses, von RA Dr. und RA Dr. mit Wahldomizil in deren Kanzlei;
Persona_1 Persona_2
- Adoptierende Partei - und vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht am Ende des Rekurses, von RA Persona_3 Per_4
mit Wahldomizil in deren Kanzlei
[...]
- Adoptierte Partei - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei - welches die Adoption einer volljährigen Person gemäß Artikel 291 ff ZGB zum Gegenstand hat, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN der antragstellenden Partei:
“das angerufene löbl. nach , um die Controparte_2 Controparte_3
Zustimmungen nach Art. 296 ZGB und Art. 311 ZGB des Antragstellers und der zu adoptierenden
Person, sowie nach Maßgabe von Art. 297 ZGB das Einverständnis dessen Eltern Josef Per_3
(Giuseppe) und einzuholen und in der Folge die Adoption von durch CP_4 Persona_3
erklären; mit allen entsprechenden Folgen. Persona_5 Nach Maßgabe der Bestimmungen nach DPR Nr. 115/2002 wird der Streitwert dieses Verfahrens für unbestimmt erklärt und der Einheitsbetrag von Euro 98,00 zur Einzahlung gebracht”. des HE OS Per_3
“Dies vorausgeschickt, erteilt Herr wie eingangs vertreten und verteidigt, nach Persona_3
Maßgabe von Art. 311 ZGB, hiermit seine ausdrückliche Einwilligung zur Adoption durch HE
LD HA mit allen entsprechenden gesetzlichen Folgen. Per_5
Er beantragt, seinen Nachnamen „LD“ beibehalten zu dürfen, untergeordnet, den Doppel-
Nachnamen „LD verwenden zu dürfen”; Per_3
sowie der Staatsanwaltschaft:
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der von HE LD gestellten Anträge”
CP_5 Controparte_6
1. Mit am 10.10.2024 hinterlegtem Antrag gemäß Artt. 291 und ff ZGB beantragte seinen Neffen
geboren am 13.12.21986 in Innichen (BZ), wohnhaft in 39030 Frakt. Pichl, Persona_3 Per_6
Puregg 3, Steuernummer , adoptieren zu können. C.F._1
1.1. Insbesondere führte er Folgendes aus, dass seit seiner Kindheit in ständigem Persona_3
engen Kontakt mit dem Antragsteller LD HA gestanden und seine schulfreie Zeit im Per_5
Sommer bei demselben verbracht hat und nach wie vor, d.h. auch nach Abschluss seiner
Berufsausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, seine Freizeit bei demselben, auf dessen Hof verbringt und diesen bei dessen landwirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützt.
Aus dem Rekurs und der Anhörung der Parteien anlässlich der Verhandlung geht hervor, dass das
Adoptionsprojekt den Sinn hat, eine reale und solide Bindung zu formalisieren, welche mit einer
Vater-Sohn-Beziehung vergleichbar ist und welche im täglichen Leben über viele Jahre hinweg aufgebaut wurde.
1.2. Als Voraussetzungen für die Adoption einer volljährigen Person sieht Artikel 291 ZGB, in der vom Verfassungsgerichtshof geänderten Fassung, folgendes vor:
1) dass der Adoptierende mindestens 35 Jahre alt ist;
2) dass der Adoptierende mindestens 18 Jahre älter als der Adoptierte ist.
Des Weiteren sei es darauf hingewiesen, dass das Gesetz auch folgende Voraussetzungen vorsieht:
1) die Einwilligung (s.g. „consenso“) des Adoptierten und des Adoptierenden (Art. 296 ZGB);
2) die Zustimmung (s.g. „assenso“) der Eltern des zu Adoptierenden sowie die Zustimmung (s.g.
„assenso“) des Ehegatten des Adoptierenden und des zu Adoptierenden, wenn sie verheiratet und nicht gesetzliche getrennt sind (vgl. Art. 297 ZGB).
Im vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass:
- mit der Adoption seitens des Antragstellers LD einverstanden ist;
Persona_3 Per_7 - auch die Eltern des zu adoptierenden ), geboren am Persona_3 Persona_8
05.05.1954 in (BZ), und geboren am 01.06.1963 in Bruneck (BZ), mit der Per_9 CP_4
Adoption einverstanden sind;
- ist;
Persona_10
- auch der Antragsteller keine hat;
CP_4 Per_5 Per_5 Per_11
Per_1
- der HA TE 60 alt ist und demnach 18 Jahre älter als der heute 38- Persona_12 CP_4
jährige ist;
Persona_3
- dass die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Adoption vorliegen;
- dass kein gesetzlicher Hinderungsgrund für die Adoption vorliegt.
1.3. Der zu adoptierenden hat beantragt, den Nachnamen AB beibehalten zu können; untergeordnet, hat er beantragt den Doppel-Nachnamen „LD verwenden zu dürfen Per_3
Während die vorherige Regelung lediglich vorsah, dass der Adoptierte den Nachnamen des
Adoptierenden seinem eigenen hinzufügte – wobei nach herrschender Meinung der Nachname des
Adoptierten zu verschieben gewesen sei – räumte das Gesetz Nr. 184 vom 04/05/1983 dem
Adoptivstatus gegenüber dem ursprünglichen Status einen klaren Vorrang ein, sodass laut Art. 299
ZGB der Nachname des Adoptierenden dem Nachnamen des Adoptierten voranzustellen ist.
2. Die Verfahrenspesen werden zwischen den Parteien zur Gänze kompensiert.
Controparte_7
nach Einsichtnahme in Artikel 291 ff ZGB, nach der befürwortenden Stellungnahme des Staatsanwaltes;
CP_8
erlässt das Landesgericht Bozen folgendes prozessabschließendes
URTEIL
1. Es wird die Adoption von (geboren am 13.12.1986 in Innichen BZ) durch Persona_3
(geboren am 30.12.1964 in Gais (BZ)), erklärt. Persona_5
2. den Nachnamen LD vor seinem eigenen tragen, sodass er fortan den Persona_14
Namen LD Persona_15
3. Die Verfahrensspesen werden zur Gänze kompensiert.
4. Die Gerichtskanzlei wird mit den notwendigen Folgehandlungen gemäß Art. 314 ZGB beauftragt.
So befunden in am 19/02/2025. CP_2
Der verfassende Richter Der Vorsitzende
Morris Recla Testimone_1
[...]
VOLKES Parte_1
LANDESGERICHT BOZEN im Beratungszimmer, zusammengesetzt aus den Richtern:
Testimone_1 Parte_2
Recla berichterstattender Richter
[...]
Richter Pt_3 Parte_4
folgendes
CP_1
im Verfahren erster Instanz unter Allg. Reg. Nr. 3971/2024 eingeleitet von
LD HA TE vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht am Ende des Rekurses, von RA Dr. und RA Dr. mit Wahldomizil in deren Kanzlei;
Persona_1 Persona_2
- Adoptierende Partei - und vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht am Ende des Rekurses, von RA Persona_3 Per_4
mit Wahldomizil in deren Kanzlei
[...]
- Adoptierte Partei - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei - welches die Adoption einer volljährigen Person gemäß Artikel 291 ff ZGB zum Gegenstand hat, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN der antragstellenden Partei:
“das angerufene löbl. nach , um die Controparte_2 Controparte_3
Zustimmungen nach Art. 296 ZGB und Art. 311 ZGB des Antragstellers und der zu adoptierenden
Person, sowie nach Maßgabe von Art. 297 ZGB das Einverständnis dessen Eltern Josef Per_3
(Giuseppe) und einzuholen und in der Folge die Adoption von durch CP_4 Persona_3
erklären; mit allen entsprechenden Folgen. Persona_5 Nach Maßgabe der Bestimmungen nach DPR Nr. 115/2002 wird der Streitwert dieses Verfahrens für unbestimmt erklärt und der Einheitsbetrag von Euro 98,00 zur Einzahlung gebracht”. des HE OS Per_3
“Dies vorausgeschickt, erteilt Herr wie eingangs vertreten und verteidigt, nach Persona_3
Maßgabe von Art. 311 ZGB, hiermit seine ausdrückliche Einwilligung zur Adoption durch HE
LD HA mit allen entsprechenden gesetzlichen Folgen. Per_5
Er beantragt, seinen Nachnamen „LD“ beibehalten zu dürfen, untergeordnet, den Doppel-
Nachnamen „LD verwenden zu dürfen”; Per_3
sowie der Staatsanwaltschaft:
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der von HE LD gestellten Anträge”
CP_5 Controparte_6
1. Mit am 10.10.2024 hinterlegtem Antrag gemäß Artt. 291 und ff ZGB beantragte seinen Neffen
geboren am 13.12.21986 in Innichen (BZ), wohnhaft in 39030 Frakt. Pichl, Persona_3 Per_6
Puregg 3, Steuernummer , adoptieren zu können. C.F._1
1.1. Insbesondere führte er Folgendes aus, dass seit seiner Kindheit in ständigem Persona_3
engen Kontakt mit dem Antragsteller LD HA gestanden und seine schulfreie Zeit im Per_5
Sommer bei demselben verbracht hat und nach wie vor, d.h. auch nach Abschluss seiner
Berufsausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, seine Freizeit bei demselben, auf dessen Hof verbringt und diesen bei dessen landwirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützt.
Aus dem Rekurs und der Anhörung der Parteien anlässlich der Verhandlung geht hervor, dass das
Adoptionsprojekt den Sinn hat, eine reale und solide Bindung zu formalisieren, welche mit einer
Vater-Sohn-Beziehung vergleichbar ist und welche im täglichen Leben über viele Jahre hinweg aufgebaut wurde.
1.2. Als Voraussetzungen für die Adoption einer volljährigen Person sieht Artikel 291 ZGB, in der vom Verfassungsgerichtshof geänderten Fassung, folgendes vor:
1) dass der Adoptierende mindestens 35 Jahre alt ist;
2) dass der Adoptierende mindestens 18 Jahre älter als der Adoptierte ist.
Des Weiteren sei es darauf hingewiesen, dass das Gesetz auch folgende Voraussetzungen vorsieht:
1) die Einwilligung (s.g. „consenso“) des Adoptierten und des Adoptierenden (Art. 296 ZGB);
2) die Zustimmung (s.g. „assenso“) der Eltern des zu Adoptierenden sowie die Zustimmung (s.g.
„assenso“) des Ehegatten des Adoptierenden und des zu Adoptierenden, wenn sie verheiratet und nicht gesetzliche getrennt sind (vgl. Art. 297 ZGB).
Im vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass:
- mit der Adoption seitens des Antragstellers LD einverstanden ist;
Persona_3 Per_7 - auch die Eltern des zu adoptierenden ), geboren am Persona_3 Persona_8
05.05.1954 in (BZ), und geboren am 01.06.1963 in Bruneck (BZ), mit der Per_9 CP_4
Adoption einverstanden sind;
- ist;
Persona_10
- auch der Antragsteller keine hat;
CP_4 Per_5 Per_5 Per_11
Per_1
- der HA TE 60 alt ist und demnach 18 Jahre älter als der heute 38- Persona_12 CP_4
jährige ist;
Persona_3
- dass die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Adoption vorliegen;
- dass kein gesetzlicher Hinderungsgrund für die Adoption vorliegt.
1.3. Der zu adoptierenden hat beantragt, den Nachnamen AB beibehalten zu können; untergeordnet, hat er beantragt den Doppel-Nachnamen „LD verwenden zu dürfen Per_3
Während die vorherige Regelung lediglich vorsah, dass der Adoptierte den Nachnamen des
Adoptierenden seinem eigenen hinzufügte – wobei nach herrschender Meinung der Nachname des
Adoptierten zu verschieben gewesen sei – räumte das Gesetz Nr. 184 vom 04/05/1983 dem
Adoptivstatus gegenüber dem ursprünglichen Status einen klaren Vorrang ein, sodass laut Art. 299
ZGB der Nachname des Adoptierenden dem Nachnamen des Adoptierten voranzustellen ist.
2. Die Verfahrenspesen werden zwischen den Parteien zur Gänze kompensiert.
Controparte_7
nach Einsichtnahme in Artikel 291 ff ZGB, nach der befürwortenden Stellungnahme des Staatsanwaltes;
CP_8
erlässt das Landesgericht Bozen folgendes prozessabschließendes
URTEIL
1. Es wird die Adoption von (geboren am 13.12.1986 in Innichen BZ) durch Persona_3
(geboren am 30.12.1964 in Gais (BZ)), erklärt. Persona_5
2. den Nachnamen LD vor seinem eigenen tragen, sodass er fortan den Persona_14
Namen LD Persona_15
3. Die Verfahrensspesen werden zur Gänze kompensiert.
4. Die Gerichtskanzlei wird mit den notwendigen Folgehandlungen gemäß Art. 314 ZGB beauftragt.
So befunden in am 19/02/2025. CP_2
Der verfassende Richter Der Vorsitzende
Morris Recla Testimone_1