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Sentenza 17 aprile 2025
Sentenza 17 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/04/2025 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | |
| Data del deposito : | 17 aprile 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 701/2025
DAS Persona_1
Per_2 Parte_1
erlässt durch die Richter
und Berichterstatterin CP_1 Parte_2 Parte Parte_4
Pt_5 Parte_6
folgenden
CP_2
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 701/2025 behängenden
Streitsache
eingeleitet von vertreten und verteidigt von RA Dr. Persona_3 Persona_4
Beschwerdeführer
gegen
LZ KE, vertreten und verteidigt von RA Persona_5
Beschwerdegnerin
Gegenstand des Rechtsstreits: Beschwerde gemäß Art. 669-quaterdecies i.V.m. 669- terdecies ZPO
**** **** ****
Mit Beschluss vom 21.02.2025 hat der Einzelrichter am Landesgericht Bozen im Verfahren auf Ehescheidung, behängend zwischen LZ KE und Persona_3
(RG 2496/2022), auf Antrag von RA LZ gegenüber ER RA eine
Beschlagnahme in Höhe von 53.000,00 Euro verfügt.
Seite 1 von 5 Bei der Entscheidung hat der Erstrichter insbesondere gewürdigt, dass einerseits für den gemeinsamen Sohn IN auch künftig zu Lasten des ER RA noch Unterhaltskosten anfallen werden und dass dieser andererseits bisher seiner Zahlungspflicht nicht in gehörigem Maße nachgekommen ist.
hat gegen die Verfügung am 07.03.2025 vor diesem Richtersenat Persona_3
Beschwerde erhoben und hierbei gerügt, dass die Beschlagnahme unbestimmt sei und es jedenfalls unzulässig sei, die Maßnahme für zukünftige Forderungen zu gewähren; weiters, dass sämtliche Forderungen der RA LZ bereits erfüllt worden seien und dass die Maßnahme auf der nicht bewiesenen Annahme fuße, dass Herr RA Erbe nach seinem verstorbenen Vater sei;
schließlich hat der Beschwerdeführer RA LZ noch der bösgläubigen Prozessführung bezichtigt, da sie das Gericht durch Verschweigen der bereits erfolgten Zahlung der in der Vergangenheit angefallenen Unterhaltsbeiträge in die Irre geführt habe.
hat sich in das Beschwerdeverfahren eingelassen und - indirekt - die Controparte_3
Unzulässigkeit der erhobenen Beschwerde eingewandt sowie, in der Sache selbst, die Abweisung der Beschwerde wegen Unbegründetheit beantragt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Betreffend die Frage nach der Zulässigkeit ist zunächst festzuhalten, dass das
Ehescheidungsverfahren bereits am 05.08.2022 eingeleitet wurde und somit vor Einführung des Einheitlichen Verfahrens für Familienstreitsachen durch die sog. Cartabia - Reform
(Art. 3 Abs. 33 GvD 10.10.2022, n. 149). Demzufolge ist auch auf die im Zuge des Verfahrens erlassene Beschlagnahme die Bestimmung in Art. 8 Abs. 7 G 898/1970 anwendbar, wonach gilt (Wiedergabe der Bestimmung im originalen CP_4 italienischen Wortlaut): “Per assicurare che siano soddisfatte o conservate le ragioni del creditore in ordine all'adempimento degli obblighi di cui agli articoli 5 e 6 [nachehelicher Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten und Kindesunterhaltsbeitrag, d.Verf,], su richiesta dell'avente diritto, il giudice può disporre il sequestro dei beni del coniuge obbligato a somministrare l'assegno. Le somme spettanti al coniuge obbligato alla corresponsione dell'assegno di cui al precedente comma sono soggette a sequestro e pignoramento fino alla concorrenza della metà per il soddisfacimento dell'assegno periodico di cui agli articoli 5 e 6.
Der Vollständigkeit halber sei hervorgehoben, dass die genannte Bestimmung im Zuge der sog. Cartabia-Reform mit minimalen Abweichungen bzw. Ergänzungen in Art. 473-bis.36
ZPO aufgenommen wurde.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der angeordneten Beschlagnahme ist jedenfalls die
Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Ansprüche des – infolge eines gerichtlichen Rechtstitels bereits - unterhaltsberechtigten Ehepartners/Elternteils befriedigt bzw. gewahrt werden können.
Seite 2 von 5 In der Frage, ob die gemäß Art. 8 Abs. 7 G 898/1970 angeordnete Beschlagnahme der
Beschwerde an den Richtersenat gemäß Art. 669-terdecies i.V.m. Art. 669-quaterdecies ZPO zugänglich ist, folgt dieser Richtersenat jener Auffassung in der Rechtsprechung, welche der gewährten Maßnahme Sicherungscharakter (“natura cautelare”) zuerkennt (siehe mit Bezug auf die – hinsichtlich der Rechtsnatur zweifellos deckungsgleiche -
Beschlagnahme gemäß Art. 156 Abs. 6 ZGB ausführlich und überzeugend Beschluss Landesgericht Rovereto, 04/05/2006 mit zahlreichen weiteren Verweisen;
ebenso unterstreicht den Sicherungscharakter KassGH, 02/02/2012, n.1518).
Nun weist die für Unterhaltsforderungen vorgesehene besondere Beschlagnahme zweifellos atypischen Charakter gegenüber den in den Art. 670 ff. ZPO geregelten Formen auf.
Gleichwohl ist es Ziel der hier untersuchten Maßnahme, die künftige Erfüllung der - erst in
Zukunft fällig werdenden - Unterhaltsansprüche zu gewährleisten, vor dem Hintergrund der möglichen Gefahr einer Beeinträchtigung des Erfolges der Vollstreckung des Anspruches.
Die beschriebene Wirkrichtung verdeutlicht den Sicherungscharakter der Maßnahmen, woraus die Anwendbarkeit des Rechtsmittels der Beschwerde nach Art. 669-terdecies i.V.m. 669-quaterdecies ZPO und demzufolge die Unstatthaftigkeit des entsprechenden
Einwandes der Beschwerdegegnerin folgt.
Zu den einzelnen Anfechtungsgründen des Beschwerdeführers ist dagegen Folgendes anzumerken.
Der Erstrichter hat durch die angefochtene Verfügung “die Sicherstellungsbeschlagnahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Guthaben von AS RM RA” ermächtigt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es einen Verstoß “gegen das Bestimmtheitsgebot im Vollstreckungsrecht” darstelle und damit unzulässig sei, wenn nicht angegeben werde, welche konkreten Vermögenswerte betroffen sind, ist nicht stichhaltig.
Tatsächlich gibt Art. 8, letzter Absatz G 898/1970 ausdrücklich an, dass die Beschlagnahme gegenüber Sachen (“beni”) des Unterhaltsverpflichteten anzuordnen ist. Damit ist keinesfalls dass die Maßnahme bereits im Detail die einzelnen Per_6
Vermögensgegenstände anführen muss, gegenüber welchen die Beschlagnahme ermächtigt wird. Die Auswahl derselben gebührt dem Gläubiger, im Rahmen der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Grenzen.
Die Zulässigkeit der vom Erstrichter gewählten Formulierung wird nicht zuletzt durch den
Umstand verdeutlicht, dass diese wortgleich jener entspricht, welche der Gesetzgeber für die neue Bestimmung in Art. 473-bis.36 ZPO ( “bewegliche, unbewegliche Sachen oder Forderungen”) gewählt hat.
Unzutreffend ist auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach es unzulässig sei, die Sicherstellung nicht lediglich für bestehende und fällige, sondern für zukünftige
Seite 3 von 5 Forderungen zu ermächtigen. Bereits der Wortlaut des Art. 8, letzter Absatz G 898/1970 (in parte qua wortgleich übernommen in Art. 473-bis.36 ZPO) verdeutlicht, dass die dort vorgesehene Beschlagnahme gerade künftige Unterhaltsforderungen zum Gegenstand hat und nicht etwa bereits fällige Ansprüche, für deren Durchsetzung der Gesetzgeber andere rechtliche Maßnahmen bereitstellt (so im Rahmen der Ehescheidung beispielsweise die
Möglichkeit der unmittelbaren Vollstreckung in Art. 8 Abs. 3 G 898/1970).
Unzutreffend ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die bereits erfolgte Zahlung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeträge per se den Rückgriff auf die gewährte Beschlagnahme unterbinden würde.
Tatsächlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er selbst in den vergangenen Jahren seiner Unterhaltspflicht nicht gehörig nachgekommen ist und dass die heutige
Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen Ansprüche nur durch die Pfändung von eingezogenen Mieten und Bankguthaben des ER RA bzw. schließlich durch Zahlung des restlichen angefallenen Schuldbetrages seitens des nunmehr verstorbenen Vaters desselben befriedigen konnte.
Die bisher gezeigte mangelnde Verlässlichkeit bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten seitens des Beschwerdeführers und der Umstand, dass dessen Vater, der – wie ausgeführt - bis vor kurzem nahezu sämtliche Unterhaltsbeträge anstelle seines Sohnes bezahlt hatte, nunmehr verstorben ist, legen den Schluss nahe, dass ernsthafte Gefahr für die pünktliche und vollständige Unterhaltsleistung besteht, wodurch zweifellos der Anwendungsbereich der angeordneten Beschlagnahme eröffnet wird.
Betreffend den Einwand des ER RA, dass der Erstrichter nicht überprüft habe, ob er überhaupt Erbe nach seinem verstorbenen Vater sei – dessen Konto offenbar gepfändet wurde – reicht der Hinweis aus, dass dem Beschwerdeführer, soweit er die Erbschaft noch nicht angenommen hat, das Rechtsschutzbedürfnis betreffend den geltend gemachten Einwand fehlt oder, sofern er die Erbschaft angenommen hat, der Einwand hinfällig wird.
Mangels jeglichen substantiierten Vorbringens betreffend die Unverhältnismäßigkeit des vom Erstrichter bestimmten Höchstbetrages ist auch der Antrag auf Herabsetzung der zu beschlagnahmenden Güter auf Euro 5.000,00 abzulehnen.
Unzulässig in diesem Sicherungsverfahren und jedenfalls – unter Verweis auf obige
Erwägungen - in der Sache unbegründet ist schließlich auch der Antrag des ER RA auf Verurteilung der RA LZ wegen bösgläubiger Prozessführung.
Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist mit der Kostenentscheidung in der
Hauptsache zu befinden.
Das Gericht hält fest, dass die Voraussetzungen für die Einhebung der eventuell geschuldeten Einheitlichen Gerichtsgebühr im doppelten Ausmaß gemäß Art. 13 Abs.
1- quater DPR 115/2002 gegeben sind.
Seite 4 von 5 Dies vorausgeschickt, befindet der Richtersenat
WIE FOLGT:
1. Die erhobene Beschwerde wird abgewiesen.
2. Über die Verfahrenskosten wird mit der Kostenentscheidung in der Hauptsache befunden.
3. Es bestehen die Voraussetzungen für die Einhebung der eventuell geschuldeten Einheitlichen Gerichtsgebühr im doppelten Ausmaß gemäß Art. 13 Abs.
1-quater DPR
115/2002.
Es ergehe Mitteilung an die Parteien.
So entschieden in am 16.04.2025 Per_1
Die Vorsitzende und Verf.
Julia Dorfmann
Seite 5 von 5
DAS Persona_1
Per_2 Parte_1
erlässt durch die Richter
und Berichterstatterin CP_1 Parte_2 Parte Parte_4
Pt_5 Parte_6
folgenden
CP_2
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 701/2025 behängenden
Streitsache
eingeleitet von vertreten und verteidigt von RA Dr. Persona_3 Persona_4
Beschwerdeführer
gegen
LZ KE, vertreten und verteidigt von RA Persona_5
Beschwerdegnerin
Gegenstand des Rechtsstreits: Beschwerde gemäß Art. 669-quaterdecies i.V.m. 669- terdecies ZPO
**** **** ****
Mit Beschluss vom 21.02.2025 hat der Einzelrichter am Landesgericht Bozen im Verfahren auf Ehescheidung, behängend zwischen LZ KE und Persona_3
(RG 2496/2022), auf Antrag von RA LZ gegenüber ER RA eine
Beschlagnahme in Höhe von 53.000,00 Euro verfügt.
Seite 1 von 5 Bei der Entscheidung hat der Erstrichter insbesondere gewürdigt, dass einerseits für den gemeinsamen Sohn IN auch künftig zu Lasten des ER RA noch Unterhaltskosten anfallen werden und dass dieser andererseits bisher seiner Zahlungspflicht nicht in gehörigem Maße nachgekommen ist.
hat gegen die Verfügung am 07.03.2025 vor diesem Richtersenat Persona_3
Beschwerde erhoben und hierbei gerügt, dass die Beschlagnahme unbestimmt sei und es jedenfalls unzulässig sei, die Maßnahme für zukünftige Forderungen zu gewähren; weiters, dass sämtliche Forderungen der RA LZ bereits erfüllt worden seien und dass die Maßnahme auf der nicht bewiesenen Annahme fuße, dass Herr RA Erbe nach seinem verstorbenen Vater sei;
schließlich hat der Beschwerdeführer RA LZ noch der bösgläubigen Prozessführung bezichtigt, da sie das Gericht durch Verschweigen der bereits erfolgten Zahlung der in der Vergangenheit angefallenen Unterhaltsbeiträge in die Irre geführt habe.
hat sich in das Beschwerdeverfahren eingelassen und - indirekt - die Controparte_3
Unzulässigkeit der erhobenen Beschwerde eingewandt sowie, in der Sache selbst, die Abweisung der Beschwerde wegen Unbegründetheit beantragt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Betreffend die Frage nach der Zulässigkeit ist zunächst festzuhalten, dass das
Ehescheidungsverfahren bereits am 05.08.2022 eingeleitet wurde und somit vor Einführung des Einheitlichen Verfahrens für Familienstreitsachen durch die sog. Cartabia - Reform
(Art. 3 Abs. 33 GvD 10.10.2022, n. 149). Demzufolge ist auch auf die im Zuge des Verfahrens erlassene Beschlagnahme die Bestimmung in Art. 8 Abs. 7 G 898/1970 anwendbar, wonach gilt (Wiedergabe der Bestimmung im originalen CP_4 italienischen Wortlaut): “Per assicurare che siano soddisfatte o conservate le ragioni del creditore in ordine all'adempimento degli obblighi di cui agli articoli 5 e 6 [nachehelicher Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten und Kindesunterhaltsbeitrag, d.Verf,], su richiesta dell'avente diritto, il giudice può disporre il sequestro dei beni del coniuge obbligato a somministrare l'assegno. Le somme spettanti al coniuge obbligato alla corresponsione dell'assegno di cui al precedente comma sono soggette a sequestro e pignoramento fino alla concorrenza della metà per il soddisfacimento dell'assegno periodico di cui agli articoli 5 e 6.
Der Vollständigkeit halber sei hervorgehoben, dass die genannte Bestimmung im Zuge der sog. Cartabia-Reform mit minimalen Abweichungen bzw. Ergänzungen in Art. 473-bis.36
ZPO aufgenommen wurde.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der angeordneten Beschlagnahme ist jedenfalls die
Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Ansprüche des – infolge eines gerichtlichen Rechtstitels bereits - unterhaltsberechtigten Ehepartners/Elternteils befriedigt bzw. gewahrt werden können.
Seite 2 von 5 In der Frage, ob die gemäß Art. 8 Abs. 7 G 898/1970 angeordnete Beschlagnahme der
Beschwerde an den Richtersenat gemäß Art. 669-terdecies i.V.m. Art. 669-quaterdecies ZPO zugänglich ist, folgt dieser Richtersenat jener Auffassung in der Rechtsprechung, welche der gewährten Maßnahme Sicherungscharakter (“natura cautelare”) zuerkennt (siehe mit Bezug auf die – hinsichtlich der Rechtsnatur zweifellos deckungsgleiche -
Beschlagnahme gemäß Art. 156 Abs. 6 ZGB ausführlich und überzeugend Beschluss Landesgericht Rovereto, 04/05/2006 mit zahlreichen weiteren Verweisen;
ebenso unterstreicht den Sicherungscharakter KassGH, 02/02/2012, n.1518).
Nun weist die für Unterhaltsforderungen vorgesehene besondere Beschlagnahme zweifellos atypischen Charakter gegenüber den in den Art. 670 ff. ZPO geregelten Formen auf.
Gleichwohl ist es Ziel der hier untersuchten Maßnahme, die künftige Erfüllung der - erst in
Zukunft fällig werdenden - Unterhaltsansprüche zu gewährleisten, vor dem Hintergrund der möglichen Gefahr einer Beeinträchtigung des Erfolges der Vollstreckung des Anspruches.
Die beschriebene Wirkrichtung verdeutlicht den Sicherungscharakter der Maßnahmen, woraus die Anwendbarkeit des Rechtsmittels der Beschwerde nach Art. 669-terdecies i.V.m. 669-quaterdecies ZPO und demzufolge die Unstatthaftigkeit des entsprechenden
Einwandes der Beschwerdegegnerin folgt.
Zu den einzelnen Anfechtungsgründen des Beschwerdeführers ist dagegen Folgendes anzumerken.
Der Erstrichter hat durch die angefochtene Verfügung “die Sicherstellungsbeschlagnahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Guthaben von AS RM RA” ermächtigt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es einen Verstoß “gegen das Bestimmtheitsgebot im Vollstreckungsrecht” darstelle und damit unzulässig sei, wenn nicht angegeben werde, welche konkreten Vermögenswerte betroffen sind, ist nicht stichhaltig.
Tatsächlich gibt Art. 8, letzter Absatz G 898/1970 ausdrücklich an, dass die Beschlagnahme gegenüber Sachen (“beni”) des Unterhaltsverpflichteten anzuordnen ist. Damit ist keinesfalls dass die Maßnahme bereits im Detail die einzelnen Per_6
Vermögensgegenstände anführen muss, gegenüber welchen die Beschlagnahme ermächtigt wird. Die Auswahl derselben gebührt dem Gläubiger, im Rahmen der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Grenzen.
Die Zulässigkeit der vom Erstrichter gewählten Formulierung wird nicht zuletzt durch den
Umstand verdeutlicht, dass diese wortgleich jener entspricht, welche der Gesetzgeber für die neue Bestimmung in Art. 473-bis.36 ZPO ( “bewegliche, unbewegliche Sachen oder Forderungen”) gewählt hat.
Unzutreffend ist auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach es unzulässig sei, die Sicherstellung nicht lediglich für bestehende und fällige, sondern für zukünftige
Seite 3 von 5 Forderungen zu ermächtigen. Bereits der Wortlaut des Art. 8, letzter Absatz G 898/1970 (in parte qua wortgleich übernommen in Art. 473-bis.36 ZPO) verdeutlicht, dass die dort vorgesehene Beschlagnahme gerade künftige Unterhaltsforderungen zum Gegenstand hat und nicht etwa bereits fällige Ansprüche, für deren Durchsetzung der Gesetzgeber andere rechtliche Maßnahmen bereitstellt (so im Rahmen der Ehescheidung beispielsweise die
Möglichkeit der unmittelbaren Vollstreckung in Art. 8 Abs. 3 G 898/1970).
Unzutreffend ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die bereits erfolgte Zahlung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeträge per se den Rückgriff auf die gewährte Beschlagnahme unterbinden würde.
Tatsächlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er selbst in den vergangenen Jahren seiner Unterhaltspflicht nicht gehörig nachgekommen ist und dass die heutige
Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen Ansprüche nur durch die Pfändung von eingezogenen Mieten und Bankguthaben des ER RA bzw. schließlich durch Zahlung des restlichen angefallenen Schuldbetrages seitens des nunmehr verstorbenen Vaters desselben befriedigen konnte.
Die bisher gezeigte mangelnde Verlässlichkeit bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten seitens des Beschwerdeführers und der Umstand, dass dessen Vater, der – wie ausgeführt - bis vor kurzem nahezu sämtliche Unterhaltsbeträge anstelle seines Sohnes bezahlt hatte, nunmehr verstorben ist, legen den Schluss nahe, dass ernsthafte Gefahr für die pünktliche und vollständige Unterhaltsleistung besteht, wodurch zweifellos der Anwendungsbereich der angeordneten Beschlagnahme eröffnet wird.
Betreffend den Einwand des ER RA, dass der Erstrichter nicht überprüft habe, ob er überhaupt Erbe nach seinem verstorbenen Vater sei – dessen Konto offenbar gepfändet wurde – reicht der Hinweis aus, dass dem Beschwerdeführer, soweit er die Erbschaft noch nicht angenommen hat, das Rechtsschutzbedürfnis betreffend den geltend gemachten Einwand fehlt oder, sofern er die Erbschaft angenommen hat, der Einwand hinfällig wird.
Mangels jeglichen substantiierten Vorbringens betreffend die Unverhältnismäßigkeit des vom Erstrichter bestimmten Höchstbetrages ist auch der Antrag auf Herabsetzung der zu beschlagnahmenden Güter auf Euro 5.000,00 abzulehnen.
Unzulässig in diesem Sicherungsverfahren und jedenfalls – unter Verweis auf obige
Erwägungen - in der Sache unbegründet ist schließlich auch der Antrag des ER RA auf Verurteilung der RA LZ wegen bösgläubiger Prozessführung.
Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist mit der Kostenentscheidung in der
Hauptsache zu befinden.
Das Gericht hält fest, dass die Voraussetzungen für die Einhebung der eventuell geschuldeten Einheitlichen Gerichtsgebühr im doppelten Ausmaß gemäß Art. 13 Abs.
1- quater DPR 115/2002 gegeben sind.
Seite 4 von 5 Dies vorausgeschickt, befindet der Richtersenat
WIE FOLGT:
1. Die erhobene Beschwerde wird abgewiesen.
2. Über die Verfahrenskosten wird mit der Kostenentscheidung in der Hauptsache befunden.
3. Es bestehen die Voraussetzungen für die Einhebung der eventuell geschuldeten Einheitlichen Gerichtsgebühr im doppelten Ausmaß gemäß Art. 13 Abs.
1-quater DPR
115/2002.
Es ergehe Mitteilung an die Parteien.
So entschieden in am 16.04.2025 Per_1
Die Vorsitzende und Verf.
Julia Dorfmann
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