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Sentenza 22 maggio 2025
Sentenza 22 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/05/2025, n. 523 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 523 |
| Data del deposito : | 22 maggio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 516/2022
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN Pt_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE Parte_2
erlässt, in der Person des Einzelrichters Dr. Recla folgendes Per_1
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 516/2022 geführten Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Mark De aus Bozen Persona_2 Per_3 Per_4
mit erwähltem Domizil in dessen Kanzlei in Bozen;
Widerspruchskläger; gegen
Autonome Provinz Bozen, vertreten und verteidigt durch die Rechtsanwälte
[...]
, und aus Bozen mit erwähltem Domizil bei der Per_5 Persona_6 Persona_7 CP_1
Anwaltschaft des Landes;
Widerspruchsgegnerin;
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen Bußgeldbescheid Nr. Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom
17.01.2022.
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsklägers:
„möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, wie folgt zu Recht befinden:
1. In präliminärer Hinsicht: inaudita altera parte die sofortige Aussetzung der Vollstreckbarkeit und
Wirksamkeit des Vorhaltungsprotokolls der Finanzbehörde ER - Nr. 44/2021 vom 26.11.2021 der
Abteilung BZ109 samt Bußgeldbescheid Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 17.01.2022 und der dort verhängten Strafen und zwar die Geldstrafe von € 400,00 sowie die Aussetzung für zehn Tage der vom
Übertreter ausgeübten Tätigkeit, bis zur endgültigen Entscheidung, anordnen;
2. In der Hauptsache:
pagina 1 di 6 a. die Rechtswidrigkeit und/oder Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Vorhaltungsprotokolls der
Finanzbehörde ER - Nr. 44/2021 vom 26.11.2021 der Abteilung BZ109 samt Bußgeldbescheid Nr.
69/SG/2022- 001_GdF vom 17.01.2022 und der dort verhängten Strafen und zwar die Geldstrafe von €
400,00 sowie die Aussetzung für zehn Tage der vom Übertreter ausgeübten Tätigkeit, aufgrund der vorgebrachten Argumente, erklären;
b. folglich das Vorhaltungsprotokoll der Finanzbehörde ER - Nr. 44/2021 vom 26.11.2021 der
Abteilung BZ109 samt Bußgeldbescheid Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 17.01.2022 und der dort verhängten Strafen und zwar die Geldstrafe von € 400,00 sowie die Aussetzung für zehn Tage der vom
Übertreter ausgeübten Tätigkeit, aufgrund der vorgebrachten Argumente, vorbehaltlich der Aussetzung der angefochtenen Verwaltungsstrafe, die Aufhebung/Annullierung der Verwaltungssanktionen mit der darauffolgenden Archivierung und Beendigung aller Wirkungen, die sich aus der Verwaltungsstrafe ergeben, erklären.
3. Auf jeden Fall: mit Verurteilung des Rekursgegners zur Zahlung sämtlicher Kosten, Gebühren und
Honorare des gegenständlichen Verfahrens”; der Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsgegnerin:
“Dies vorausgeschickt, beharrt der Widerspruchsgegner auf dem Antrag, das angerufene
Landesgericht möge im streitgegenständlichen den Wegfall des Streitgegenstands bei vollständiger
Kostenkompensierung erklären”
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Antrag gemäß Art. 6 GvD Nr. 150/2011 und Art. 22 Gesetz Nr. 689/1981 hat Herr
[...]
Einspruch gegen das Vorhaltungsprotokoll der Finanzpolizei – AN ER sowie Per_2
gegen den Bußgeldbescheid Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 17.01.2022 eingelegt, der von der
Autonomen Provinz Bozen erlassen wurde. Mit diesem Bescheid wurde ihm in seiner Eigenschaft als
Komplementär und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft „IZ Controparte_2 auferlegt, gemeinsam mit der genannten Gesellschaft gesamtschuldnerisch die
[...]
Verwaltungsstrafe in Höhe von 400,00 €, sowie die vom ausstellenden Organ getragenen Kosten in
Höhe von 12,00 € innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Darüber hinaus wurde eine zehntägige Betriebsschließung des vom Zuwiderhandelnden ausgeübten
Unternehmens von 19.01.2022 bis 28.01.2022 angeordnet.
Der Einspruch wurde unter dem Aktenzeichen Nr. R.G. 516/2022 registriert.
Mit Antrag gemäß Art. 6 GvD Nr. 150/2011 und Art. 22 Gesetz Nr. 689/1981 hat hingegen die
Gesellschaft „IZ Einspruch gegen das Controparte_2
Vorhaltungsprotokoll der Finanzpolizei – AN ER sowie gegen den Bußgeldbescheid Nr.
pagina 2 di 6 69/SG/2022-002_GdF vom 17.01.2022 eingelegt, der von der Autonomen Provinz Bozen erlassen wurde. Mit diesem Bescheid wurde der Gesellschaft auferlegt, gemeinsam mit Herrn RU
Maggiorino gesamtschuldnerisch die Verwaltungsstrafe in Höhe von 400,00 € sowie die vom ausstellenden Organ getragenen Kosten in Höhe von 12,00 € innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Auch in diesem Fall wurde eine zehntägige Betriebsschließung des vom
Zuwiderhandelnden ausgeübten Unternehmens von 19.01.2022 bis 28.01.2022 angeordnet.
Der Einspruch wurde unter dem Aktenzeichen Nr. R.G. 517/2022 registriert.
Nach Anberaumung der ersten Verhandlung hat sich die Autonome Provinz Bozen in beide Verfahren eingelassen und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht die zahlreichen von den
Widerspruchsklägern vorgebrachten Einwände bestritten.
Am 09.06.2023 wurden die Verfahren dem Präsidenten des Gerichts zur etwaigen Zusammenlegung gemäß Art. 274 ZPO (Zivilprozessordnung) zur Behandlung vorgelegt. Die Zusammenlegung wurde sodann vom erkennenden Richter im Verfahren mit dem Aktenzeichen R.G. 516/2022 mit Beschluss in der Verhandlung vom 30.06.2022 angeordnet.
In der Verhandlung vom 12.01.2023 gewährte das Gericht den Parteien eine Frist bis zum 13.02.2023, um zur aufgeworfenen Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes Nr. 4/2020
. Controparte_3
Die Parteien haben daraufhin ihre Schriftsätze gemäß Art. 101, Abs. 2 ZPO eingereicht, und der
Richter hat sich die Entscheidung vorbehalten.
Der Richter hat mit Beschluss vom 23.09.2021 die Unterbrechung des Verfahrens erklärt und folgendes verfügt
“
P.Q.M.
Visto l'art. 23 l. 87/1953
- solleva questione di legittimità costituzionale della L.P. n 4/2020 della Parte_3
per violazione dell'art. 117, secondo comma, lettera q, Cost.;
[...]
- sospende, per l'effetto, il presente procedimento;
- dispone la traduzione, a cura dell'ufficio, di tutti i provvedimenti e di tutti i verbali d'udienza in lingua italiana e la successiva trasmissione alla Corte Costituzionale, unitamente alla prova delle notificazioni e comunicazioni prescritte;
- manda alla cancelleria di notificare la presente ordinanza alle parti, al Presidente della Giunta
Provinciale della , nonché al Presidente del Consiglio Provinciale Parte_3
della , a cura della Cancelleria”. Parte_3
pagina 3 di 6 Das Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 50/2024 vom 28.03.2024 das zitierte Landesgesetz, wie folgt für verfassungswidrig erklärt hat:
“
PER QUESTI MOTIVI
LA CORTE COSTITUZIONALE dichiara l'illegittimità costituzionale dell'art. 1, commi 36 e 37, della legge della Provincia autonoma di 8 maggio 2020, n. 4 (Misure di contenimento della diffusione del virus SARS-COV-2 nella Pt_3 fase di ripresa delle attività), nella parte in cui sanzionava la violazione dell'obbligo gravante sui titolari e i gestori dei servizi di ristorazione e di somministrazione di alimenti e bevande di richiedere ai clienti l'esibizione della certificazione verde prevista dalla legislazione statale”.
Mit Antrag im Sinne des Art. 297 Absatz 1 ZPO hat Herr beantragt, dass das Persona_2
angerufene Gericht die Verhandlung für die des gegenständlichen Verfahrens mit CP_4
Festsetzung einer Frist für die Zustellung des Rekurses und des Dekretes festsetzen möge.
Dies alles, damit die bereits im verfahrenseinleitenden Rekurs gestellten Schlussanträge angenommen werden.
Die Verhandlung wurde mit Dekret vom 29/05/2024 auf den 31/10/2024 festgesetzt.
Bei genannter Verhandlung hat der PBV des Rekursstellers die Festsetzung der Verhandlung für die
Verlesung des Urteils mit Gewährung einer Frist für die Hinterlegung eines Schlussschriftsatzes beantragt, wobei er auf die Verurteilung der Gegenseite zu den Prozesskosten inklusive jener, welche aufgrund des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht entstanden sind beharrt hat.
Die Provinz hat die Erklärung des Wegfalls des Streitgegenstandes beantragt mit Kompensierung der
Verfahrensspesen.
Nach einer langen Diskussion hat der Richter die Verhandlung gemäß Art. 429 ZPO auf den
22/05/2025, um 11:00 Uhr festgesetzt mit Gewährung einer Frist bis zum 10/04/2025 für
Schlussschriftsätze und bis zum 24/04/2025 für Replik.
Die Verhandlung wurde auf den 22/05/2025 vertagt.
2. Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren ausschließlich von Herrn RU Maggiorino wieder aufgenommen wurde, sodass hinsichtlich der Verfahrensposition der IZ IC keine
Entscheidung ergeht.
3. Die angefochtene Verwaltungsstrafe laut Bußgeldbescheid Nr. 69/SG/2022-001_GdF und 002_GdF vom 17.01.2022 des Generalsekretariats Autonomen Provinz Bozen ist nach des Persona_8
Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nr. 50/2024 mit Erlass der Aufhebungsmaßnahmen Annullierung
Nr. 14/SG/2024 des Bußgeldbescheides Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 25.10.2024 (Dok. Nr. 20 der pagina 4 di 6 Provinz) und Annullierung Nr. 15/SG/2024 des Bußgeldbescheides Nr. 69/SG/2022-002_GdF vom
25.10.2024 (Dok. Nr. 21 der Provinz) annulliert worden.
Infolgedessen sind sowohl der Streitgegenstand („oggetto del contendere“) als auch das
Rekursinteresse „(interesse a ricorrere“) weggefallen.
4. Der Antrag auf Verurteilung der Provinz zu den Prozesskosten inklusive jener, welche aufgrund des
Verfahrens vor dem Verfassungsgericht entstanden sind, ist abzuweisen.
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4 (Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der
Tätigkeiten) wegen Verletzung des Artikels 117 zweiter Absatz Buchstabe q) ist von Amts wegen vom
Instruktionsrichter des Landesgerichts Bozen aufgeworfen worden.
Der Widerspruchskläger hatte dagegen vollkommen andere Anfechtungsgründe vorgebracht.
Erst nachdem der Instruktionsrichter die mögliche Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes Nr.
4/2020 thematisiert hatte, hat der Widerspruchskläger die ermächtigte Eingabe im Sinne des Art. 101
Abs. 2 ZPO hinterlegt und als neues Anfechtungsargument die Unzuständigkeit des
Landesgesetzgebers auf dem der internationalen geführt, um die CP_5 Controparte_6
Verwaltungsstrafe zu bekämpfen.
Auch muss bedacht werden, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung des fraglichen Landesgesetzes im
Mai 2020 die Frage nach der legislativen Zuständigkeit noch vollkommen ungeklärt war, auch weil das
Urteil Nr. 37/2021 des Verfassungsgerichtshofes zum Regionalgesetz des Aostatales erst neun Monate später am 24.02.2021 veröffentlicht worden ist, wogegen das Urteil Nr. 164-2022 desselben
Verfassungsgerichts über die Zuständigkeit der staatlichen Datenschutzbehörde zum Green Pass noch viel später, am 06.07.2022, veröffentlicht wurde.
Überdies darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Landeshauptmann nach Maßgabe von Artikel
52 Absatz 2 des Autonomiestatuts, also einer Norm mit Verfassungsrang, sehr wohl die autonome
Befugnis zum Erlass von Sondermaßnahmen auf dem heiklen fraglichen Gebiet der öffentlichen
Sicherheit und Gesundheit ausüben kann, wobei er, wie es im Wortlaut dieser Bestimmung heißt „im
Interesse der Bevölkerung zweier oder mehrerer Gemeinden die im gegebenen Fall notwendigen und dringlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit“ trifft.
Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für eine vollständige gegenseitige Aufhebung der
Cont Prozesskosten gemäß Art. 92 Abs. 2 gegeben.
A.D.G. spricht das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
pagina 5 di 6 1) Es wird der Wegfall des Streitgegenstandes in Bezug auf den angefochtenen Bußgeldbescheid
Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 17.01.2022 erklärt;
2) Die Verfahrenspesen werden zur Gänze aufgehoben.
Das gegenständliche Urteil wurde gemäß Art. 429 ZPO mittels Verlesung in der heutigen Verhandlung verkündet und dem Verhandlungsprotokoll beigefügt.
So befunden in Bozen, am 22/05/2025.
CP_8
Recla
[...]
pagina 6 di 6
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN Pt_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE Parte_2
erlässt, in der Person des Einzelrichters Dr. Recla folgendes Per_1
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 516/2022 geführten Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Mark De aus Bozen Persona_2 Per_3 Per_4
mit erwähltem Domizil in dessen Kanzlei in Bozen;
Widerspruchskläger; gegen
Autonome Provinz Bozen, vertreten und verteidigt durch die Rechtsanwälte
[...]
, und aus Bozen mit erwähltem Domizil bei der Per_5 Persona_6 Persona_7 CP_1
Anwaltschaft des Landes;
Widerspruchsgegnerin;
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen Bußgeldbescheid Nr. Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom
17.01.2022.
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsklägers:
„möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, wie folgt zu Recht befinden:
1. In präliminärer Hinsicht: inaudita altera parte die sofortige Aussetzung der Vollstreckbarkeit und
Wirksamkeit des Vorhaltungsprotokolls der Finanzbehörde ER - Nr. 44/2021 vom 26.11.2021 der
Abteilung BZ109 samt Bußgeldbescheid Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 17.01.2022 und der dort verhängten Strafen und zwar die Geldstrafe von € 400,00 sowie die Aussetzung für zehn Tage der vom
Übertreter ausgeübten Tätigkeit, bis zur endgültigen Entscheidung, anordnen;
2. In der Hauptsache:
pagina 1 di 6 a. die Rechtswidrigkeit und/oder Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Vorhaltungsprotokolls der
Finanzbehörde ER - Nr. 44/2021 vom 26.11.2021 der Abteilung BZ109 samt Bußgeldbescheid Nr.
69/SG/2022- 001_GdF vom 17.01.2022 und der dort verhängten Strafen und zwar die Geldstrafe von €
400,00 sowie die Aussetzung für zehn Tage der vom Übertreter ausgeübten Tätigkeit, aufgrund der vorgebrachten Argumente, erklären;
b. folglich das Vorhaltungsprotokoll der Finanzbehörde ER - Nr. 44/2021 vom 26.11.2021 der
Abteilung BZ109 samt Bußgeldbescheid Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 17.01.2022 und der dort verhängten Strafen und zwar die Geldstrafe von € 400,00 sowie die Aussetzung für zehn Tage der vom
Übertreter ausgeübten Tätigkeit, aufgrund der vorgebrachten Argumente, vorbehaltlich der Aussetzung der angefochtenen Verwaltungsstrafe, die Aufhebung/Annullierung der Verwaltungssanktionen mit der darauffolgenden Archivierung und Beendigung aller Wirkungen, die sich aus der Verwaltungsstrafe ergeben, erklären.
3. Auf jeden Fall: mit Verurteilung des Rekursgegners zur Zahlung sämtlicher Kosten, Gebühren und
Honorare des gegenständlichen Verfahrens”; der Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsgegnerin:
“Dies vorausgeschickt, beharrt der Widerspruchsgegner auf dem Antrag, das angerufene
Landesgericht möge im streitgegenständlichen den Wegfall des Streitgegenstands bei vollständiger
Kostenkompensierung erklären”
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Antrag gemäß Art. 6 GvD Nr. 150/2011 und Art. 22 Gesetz Nr. 689/1981 hat Herr
[...]
Einspruch gegen das Vorhaltungsprotokoll der Finanzpolizei – AN ER sowie Per_2
gegen den Bußgeldbescheid Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 17.01.2022 eingelegt, der von der
Autonomen Provinz Bozen erlassen wurde. Mit diesem Bescheid wurde ihm in seiner Eigenschaft als
Komplementär und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft „IZ Controparte_2 auferlegt, gemeinsam mit der genannten Gesellschaft gesamtschuldnerisch die
[...]
Verwaltungsstrafe in Höhe von 400,00 €, sowie die vom ausstellenden Organ getragenen Kosten in
Höhe von 12,00 € innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Darüber hinaus wurde eine zehntägige Betriebsschließung des vom Zuwiderhandelnden ausgeübten
Unternehmens von 19.01.2022 bis 28.01.2022 angeordnet.
Der Einspruch wurde unter dem Aktenzeichen Nr. R.G. 516/2022 registriert.
Mit Antrag gemäß Art. 6 GvD Nr. 150/2011 und Art. 22 Gesetz Nr. 689/1981 hat hingegen die
Gesellschaft „IZ Einspruch gegen das Controparte_2
Vorhaltungsprotokoll der Finanzpolizei – AN ER sowie gegen den Bußgeldbescheid Nr.
pagina 2 di 6 69/SG/2022-002_GdF vom 17.01.2022 eingelegt, der von der Autonomen Provinz Bozen erlassen wurde. Mit diesem Bescheid wurde der Gesellschaft auferlegt, gemeinsam mit Herrn RU
Maggiorino gesamtschuldnerisch die Verwaltungsstrafe in Höhe von 400,00 € sowie die vom ausstellenden Organ getragenen Kosten in Höhe von 12,00 € innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Auch in diesem Fall wurde eine zehntägige Betriebsschließung des vom
Zuwiderhandelnden ausgeübten Unternehmens von 19.01.2022 bis 28.01.2022 angeordnet.
Der Einspruch wurde unter dem Aktenzeichen Nr. R.G. 517/2022 registriert.
Nach Anberaumung der ersten Verhandlung hat sich die Autonome Provinz Bozen in beide Verfahren eingelassen und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht die zahlreichen von den
Widerspruchsklägern vorgebrachten Einwände bestritten.
Am 09.06.2023 wurden die Verfahren dem Präsidenten des Gerichts zur etwaigen Zusammenlegung gemäß Art. 274 ZPO (Zivilprozessordnung) zur Behandlung vorgelegt. Die Zusammenlegung wurde sodann vom erkennenden Richter im Verfahren mit dem Aktenzeichen R.G. 516/2022 mit Beschluss in der Verhandlung vom 30.06.2022 angeordnet.
In der Verhandlung vom 12.01.2023 gewährte das Gericht den Parteien eine Frist bis zum 13.02.2023, um zur aufgeworfenen Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes Nr. 4/2020
. Controparte_3
Die Parteien haben daraufhin ihre Schriftsätze gemäß Art. 101, Abs. 2 ZPO eingereicht, und der
Richter hat sich die Entscheidung vorbehalten.
Der Richter hat mit Beschluss vom 23.09.2021 die Unterbrechung des Verfahrens erklärt und folgendes verfügt
“
P.Q.M.
Visto l'art. 23 l. 87/1953
- solleva questione di legittimità costituzionale della L.P. n 4/2020 della Parte_3
per violazione dell'art. 117, secondo comma, lettera q, Cost.;
[...]
- sospende, per l'effetto, il presente procedimento;
- dispone la traduzione, a cura dell'ufficio, di tutti i provvedimenti e di tutti i verbali d'udienza in lingua italiana e la successiva trasmissione alla Corte Costituzionale, unitamente alla prova delle notificazioni e comunicazioni prescritte;
- manda alla cancelleria di notificare la presente ordinanza alle parti, al Presidente della Giunta
Provinciale della , nonché al Presidente del Consiglio Provinciale Parte_3
della , a cura della Cancelleria”. Parte_3
pagina 3 di 6 Das Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 50/2024 vom 28.03.2024 das zitierte Landesgesetz, wie folgt für verfassungswidrig erklärt hat:
“
PER QUESTI MOTIVI
LA CORTE COSTITUZIONALE dichiara l'illegittimità costituzionale dell'art. 1, commi 36 e 37, della legge della Provincia autonoma di 8 maggio 2020, n. 4 (Misure di contenimento della diffusione del virus SARS-COV-2 nella Pt_3 fase di ripresa delle attività), nella parte in cui sanzionava la violazione dell'obbligo gravante sui titolari e i gestori dei servizi di ristorazione e di somministrazione di alimenti e bevande di richiedere ai clienti l'esibizione della certificazione verde prevista dalla legislazione statale”.
Mit Antrag im Sinne des Art. 297 Absatz 1 ZPO hat Herr beantragt, dass das Persona_2
angerufene Gericht die Verhandlung für die des gegenständlichen Verfahrens mit CP_4
Festsetzung einer Frist für die Zustellung des Rekurses und des Dekretes festsetzen möge.
Dies alles, damit die bereits im verfahrenseinleitenden Rekurs gestellten Schlussanträge angenommen werden.
Die Verhandlung wurde mit Dekret vom 29/05/2024 auf den 31/10/2024 festgesetzt.
Bei genannter Verhandlung hat der PBV des Rekursstellers die Festsetzung der Verhandlung für die
Verlesung des Urteils mit Gewährung einer Frist für die Hinterlegung eines Schlussschriftsatzes beantragt, wobei er auf die Verurteilung der Gegenseite zu den Prozesskosten inklusive jener, welche aufgrund des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht entstanden sind beharrt hat.
Die Provinz hat die Erklärung des Wegfalls des Streitgegenstandes beantragt mit Kompensierung der
Verfahrensspesen.
Nach einer langen Diskussion hat der Richter die Verhandlung gemäß Art. 429 ZPO auf den
22/05/2025, um 11:00 Uhr festgesetzt mit Gewährung einer Frist bis zum 10/04/2025 für
Schlussschriftsätze und bis zum 24/04/2025 für Replik.
Die Verhandlung wurde auf den 22/05/2025 vertagt.
2. Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren ausschließlich von Herrn RU Maggiorino wieder aufgenommen wurde, sodass hinsichtlich der Verfahrensposition der IZ IC keine
Entscheidung ergeht.
3. Die angefochtene Verwaltungsstrafe laut Bußgeldbescheid Nr. 69/SG/2022-001_GdF und 002_GdF vom 17.01.2022 des Generalsekretariats Autonomen Provinz Bozen ist nach des Persona_8
Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nr. 50/2024 mit Erlass der Aufhebungsmaßnahmen Annullierung
Nr. 14/SG/2024 des Bußgeldbescheides Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 25.10.2024 (Dok. Nr. 20 der pagina 4 di 6 Provinz) und Annullierung Nr. 15/SG/2024 des Bußgeldbescheides Nr. 69/SG/2022-002_GdF vom
25.10.2024 (Dok. Nr. 21 der Provinz) annulliert worden.
Infolgedessen sind sowohl der Streitgegenstand („oggetto del contendere“) als auch das
Rekursinteresse „(interesse a ricorrere“) weggefallen.
4. Der Antrag auf Verurteilung der Provinz zu den Prozesskosten inklusive jener, welche aufgrund des
Verfahrens vor dem Verfassungsgericht entstanden sind, ist abzuweisen.
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4 (Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der
Tätigkeiten) wegen Verletzung des Artikels 117 zweiter Absatz Buchstabe q) ist von Amts wegen vom
Instruktionsrichter des Landesgerichts Bozen aufgeworfen worden.
Der Widerspruchskläger hatte dagegen vollkommen andere Anfechtungsgründe vorgebracht.
Erst nachdem der Instruktionsrichter die mögliche Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes Nr.
4/2020 thematisiert hatte, hat der Widerspruchskläger die ermächtigte Eingabe im Sinne des Art. 101
Abs. 2 ZPO hinterlegt und als neues Anfechtungsargument die Unzuständigkeit des
Landesgesetzgebers auf dem der internationalen geführt, um die CP_5 Controparte_6
Verwaltungsstrafe zu bekämpfen.
Auch muss bedacht werden, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung des fraglichen Landesgesetzes im
Mai 2020 die Frage nach der legislativen Zuständigkeit noch vollkommen ungeklärt war, auch weil das
Urteil Nr. 37/2021 des Verfassungsgerichtshofes zum Regionalgesetz des Aostatales erst neun Monate später am 24.02.2021 veröffentlicht worden ist, wogegen das Urteil Nr. 164-2022 desselben
Verfassungsgerichts über die Zuständigkeit der staatlichen Datenschutzbehörde zum Green Pass noch viel später, am 06.07.2022, veröffentlicht wurde.
Überdies darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Landeshauptmann nach Maßgabe von Artikel
52 Absatz 2 des Autonomiestatuts, also einer Norm mit Verfassungsrang, sehr wohl die autonome
Befugnis zum Erlass von Sondermaßnahmen auf dem heiklen fraglichen Gebiet der öffentlichen
Sicherheit und Gesundheit ausüben kann, wobei er, wie es im Wortlaut dieser Bestimmung heißt „im
Interesse der Bevölkerung zweier oder mehrerer Gemeinden die im gegebenen Fall notwendigen und dringlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit“ trifft.
Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für eine vollständige gegenseitige Aufhebung der
Cont Prozesskosten gemäß Art. 92 Abs. 2 gegeben.
A.D.G. spricht das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
pagina 5 di 6 1) Es wird der Wegfall des Streitgegenstandes in Bezug auf den angefochtenen Bußgeldbescheid
Nr. 69/SG/2022-001_GdF vom 17.01.2022 erklärt;
2) Die Verfahrenspesen werden zur Gänze aufgehoben.
Das gegenständliche Urteil wurde gemäß Art. 429 ZPO mittels Verlesung in der heutigen Verhandlung verkündet und dem Verhandlungsprotokoll beigefügt.
So befunden in Bozen, am 22/05/2025.
CP_8
Recla
[...]
pagina 6 di 6