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Sentenza 14 ottobre 2025
Sentenza 14 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/10/2025, n. 658 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 658 |
| Data del deposito : | 14 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2383/2025 VG
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
AN - CP_4 CP_5
Recla -
[...] CP_6
MO ÜN - berichterstattender CP_6
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren auf einvernehmlich Abänderung der Trennungsbedingungen mit
Liegenschaftsübertragung nach Artikel 473bis.47 und 473bis.51 ZPO unter Nr. des allg.
Reg. 2383/2025 VG,
eingeleitet von
Seite 1 von 9 , geboren am 24/04/1966 in AHRNTAL (BZ), Steuernummer: Parte_1
, C.F._1
und
, geboren am 29/03/1963 in STERZING (BZ), Steuernummer: Parte_2
, C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA Dr. Controparte_7
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Controparte_8
- Antragsteller -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Bozen, CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass die Parteien mittels einvernehmlichen Antrags dieses Landesgerichts um
Kenntnisnahme bzw. Bestätigung der gemeinsam vereinbarten Änderungen der
Trennungsbedingungen mit Liegenschaftsübertragung ersucht haben (vgl. Artikel
337quinquies ZGB, 473bis.47 und 473bis.51 ZPO);
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Abänderungen der
Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
Seite 2 von 9 dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_9
spricht das Landesgericht Bozen, in Annahme der gleich lautenden Schlussanträge der
Parteien und mit prozessabschließender Entscheidung,
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die Abänderungen des Homologierungsdekretes unter
Verfahrensnummer 3165/2021 des Landesgerichtes Bozen vom 18.10.2021, laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am 12/06/2025 telematisch hinterlegt wurde, eine Liegenschaftsübertragung zwischen den Eheleuten
beinhaltet und deshalb bei der Verhandlung am 25/09/2025 in persönlicher
Anwesenheit der Parteien vom berichterstattenden Richter verlesen wurde und dabei von beiden Parteien nochmals ihrem Willen entsprechend befunden wurde.
Der Antrag, so wie in der Verhandlung verlesen, wird im Folgenden
wiedergegeben:
„Die gerichtlich getrennten Eheleute, AU und Herr Parte_1
, so wie oben vertreten und verteidigt, beantragen: dass dieses Parte_2
Gericht, im Sinne und nach Maßgabe des Art. 473-bis.51, Zpo., die Bedingungen der
Seite 3 von 9 laut Homologierungsdekret des Landesgerichtes Bozen 18.10.2021, wie Persona_1
folgt ändern möge:
1. Die Eheleute leben getrennt von Tisch und Bett, in gegenseitiger Achtung.
2. Die volljährige, aber noch nicht selbstständige Tochter HA lebt weiterhin beim
Vater in , in der ehemaligen ehelichen Wohnung. Per_2
3. Der Vater kümmert sich um sämtliche, auch finanzielle Belange der Tochter HA,
sofern und solange sie hierfür krankheitsbedingt nicht selbst in der Lage ist.
4. Die Wohnung – m.A. 2 der Bp. 291 in E.Zl. 365/II, , wird in das Persona_3
alleinige Eigentum des GI PE übertragen, gemäß CP_10
, wobei sämtliche damit verbundenen und ebenso
[...] Parte_2 Per_4
die angemerkte Sozialbindung zu ausschließlich eigenen Lasten übernimmt:
VEREINBARUNG ZUR UMFASSENDEN REGELUNG DER
VERMÖGENSRECHTLICHEN VERHÄLTNISSE DER GETRENNTEN EHEGATTEN
In Auflösung der ehegüterrechtlichen Regelung bzw. der gesetzlichen
Gütergemeinschaft und der abschließenden Regelung sämtlicher daraus erwachsener gegenseitiger wirtschaftlicher Verpflichtungen der Ehegatten wird Folgendes
vereinbart:
1) übereignet an welcher annimmt, den m.A. 2 Parte_1 Parte_2
der Bp. 291 in E.Zl. 365/II, , mit allen grundbücherlich und gesetzlich Persona_3
verbundenen Rechten und Lasten.
2) Im Sinne des Art. 19, Abs. 14 des Gesetzesdekretes vom 31.05.2010, Nr. 78,
Seite 4 von 9 umgewandelt in Gesetz Nr. 122, vom 30.07.2010, erklären die Vertragsparteien, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft im Gebäudekataster von Sterzing eingetragen ist, wie folgt:
KG 638 Parzelle 291 Baueinheit 2 Blatt 1 mA 2 Kateg. A/2 Klasse 2 Bestand 7,5 Räume
Fläche 172 qm Ertrag Euro 813,42 Wert GIS € 136.654,56 – Silbergasse Nr. 16A,
Stockwerke: 1U-E-1.
Sie erklären weiters, dass sich die genannten auf die im Persona_5 Persona_6
unter Prot. „A00030.001 1997“ vom 18.04.1997 aufliegenden Planunterlagen beziehen und die gegenständliche Liegenschaft darstellen. Die Vertragsparteien bestätigen, dass genannte und genannte Planunterlagen mit der Wirklichkeit Persona_5
übereinstimmen.
3) Herr übernimmt die unter T.Zl. 598/1997 angemerkte Sozialbildung Parte_2
zu ausschließlich eigenen Lasten und mit entsprechender Befreiung der AU ER
IG. Das entsprechende Gesuch wird nach Homologierung der gegenständlichen
Bedingungen durch das Gericht beim zuständigen Landesrat eingereicht.
4) Gegenständliche Übereignung erfolgt im Rahmen der abschließenden Regelung der aus der Ehe erwachsenen gegenseitigen wirtschaftlichen Verpflichtungen und somit ohne Zahlung bzw. . CP_11
5) AU ER IG verzichtet auf die Eintragung der gesetzlichen
Sicherstellungshypothek.
6) Die Liegenschaft wird übergeben, so wie sie heute alles liegt und steht und wie im
Seite 5 von 9 Grundbuch eingetragen.
7) AU erklärt, dass der vertragsgegenständliche m.A. 2 der Bp. 291 Parte_1
in E.Zl. 365/II, K.G. , gemäß Baukonzession Nr. 4/93 (Prot. Nr. 249 – Per_2
Bauakte 04/93) des Bürgermeisters der Gemeinde Brenner vom 02.03.1993 errichtet und gemäß Baukonzession 42/94 (Prot. Nr. 4117 – Bauakte Nr. 42/94) des
Bürgermeisters der Gemeinde Brenner vom 30.11.1994, erweitert wurde und nachfolgend keine genehmigungspflichtigen Umbauarbeiten erfahren hat.
8) GI erklärt, alle Informationen und Unterlagen bezüglich der Pt_2
energetischen Bescheinigung der gegenständlichen Liegenschaft - m.A. 2 der Bp. 291 in
E.Zl. 365/II, K.G. , erhalten zu haben und insbesondere den Energieausweis Per_2
GS-2025-10637, welcher als integrierender Bestandteil unter Anl. „A“ (vgl. Dok. 10)
beigelegt wird.
9) In Befolgung der Bestimmung des Art. 35, Abs. 22, des G.D. Nr. 223/06, mit
Abänderungen umgewandelt in Ges. Nr. 248 vom 04.08.2006, erklären die Parteien
gemäß Art. 47 des DPR Nr. 445 vom 28.12.2000, im Bewusstsein der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen, für den Fall einer unwahren bez. unvollständigen
Erklärung:
- Für die gegenständliche Übereignung unter P. 1) wird kein Entgelt bezahlt.
- Die Parteien haben nicht die Dienste eines Maklers in Anspruch genommen.
10) Weiters erklären die Parteien gemäß Artt. 46 und 47 des DPR Nr. 445 vom
28.12.2000, im Bewusstsein der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen, für
Seite 6 von 9 den Falle einer unwahren bzw. unvollständigen Erklärung Folgendes:
- GI PE ist verheiratet mit ER IG, jedoch gemäß
Homologierungsdekret des Landesgerichtes Bozen 18.10.2021 gerichtlich getrennt.
11) Gemäß Art. 123/bis des Kgl. Dekretes Nr. 499 vom 28. März 1929, i.d.F. des
Gesetzes Nr. 1376 vom 4. Dezember 1956, ernennen die Unterfertigten R.A. Dr.
von Sterzing, Neustadt Nr. 26, zu ihrer Grundbuchs- und Controparte_8
Katasterbeauftragten bzw. als Zustellungsbevollmächtigte und übertragen ihr alle dazu nötigen Befugnisse, inklusive Ermächtigung, den Grundbuchsantrag nach Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen weisungsgemäß vorzulegen bzw. denselben gegebenenfalls zurückzuziehen.
12) Es wird um steuer- und gebührenfreie Registrierung im Sinne des Art. 19 des Ges.
Nr. 74/1987 ersucht, da es sich bei gegenständlicher Vereinbarung um die abschließende Regelung der aus der Ehe erwachsenen gegenseitigen wirtschaftlichen
Verpflichtungen der Ehegatten handelt.
13) Nur der Vorsicht halber und in Unterordnung, wird - im Sinne des Art. 1, Absatz
497 des Gesetzes 23. Dezember 2005 Nr. 266, für die verkaufsgegenständliche
Immobilie um Besteuerung - was die Registergebühr anbelangt - auf der Grundlage des im Sinne des Art. 52, Absätze 4 und 5 des D.P.R. 131/1986 ermittelten Wertes ersucht,
wobei besagter Wert mit € 93.950,01.- (Euro Dreiundneunzigtausendneunhundertfünfzig
und 1 Cent) angegeben wird, da alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen
vorliegen, was die Parteien bestätigen.
Seite 7 von 9 - um die Gebührenbegünstigungen gemäß Einheitstext über die Registergebühren
(D.P.R. 26. April 1986, Nr. 131, Art.
1- Anmerkung II bis des Tarifes, erster Teil in geltender Fassung) und nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen, sowie um die
Anwendung der Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr ersucht und in diesem
Zusammenhang erklärt, dass es sich unter P. 1 um die Übereignung einer Wohnung der
Kategorie A/2, handelt.
Der Erwerber GI PE erklärt außerdem:
a) dass die vertragsgegenständliche Wohnung im Gemeindegebiet liegt, in welchem er seinen Wohnsitz hat;
b) auch nicht anteilsmäßig, von Eigentums-, Nutzungs- und Parte_3
an einer anderen Wohnung im Gemeindegebiet zu sein, in welchem Persona_7
sich die heute erworbene Wohnung befindet;
c) nicht Inhaber, auch nicht anteilsmäßig, im ganzen italienischen Staatsgebiet von
Eigentums-, und und auch nicht von CP_12 CP_13 Persona_7
bloßem Eigentum an einer anderen Wohnung zu sein, welche mit jenen Ermäßigungen,
die im Artikel 3, Absatz 131 des Gesetzes Nr. 549/95 angeführt sind, erworben wurde.
Der Erwerber nimmt zur Kenntnis, falls die mit den obgenannten Begünstigungen
erworbene Liegenschaft entgeltlich oder unentgeltlich vor Ablauf des Termins von fünf
Jahren ab dem Datum dieser Vereinbarung abgetreten wird, die ordentlichen Register-,
Hypothekar- und Katastergebühren mit einem Steuerzuschlag von 30% der Steuern
selbst zu entrichten sind;
davon ausgenommen ist der Wiedererwerb einer geeigneten
Seite 8 von 9 jedoch nur innerhalb eines Jahres ab Wiederverkauf der mit obgenannten Persona_8
Begünstigungen erworbenen Liegenschaft.
Der Richter erklärt im Sinne des Art. 88, Abs. 2, Durchführungsbestimmungen zur ZPO,
dass die Parteien, nachdem sie über den Inhalt der Vereinbarungen gänzlich informiert worden sind, diesen zugestimmt haben“.
Contr
welcher unter Nr. 10 dem Antrag beiliegt, gilt als Controparte_14
integrierender Bestandteil dieses Urteils.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/10/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
ÜN MO AN AR
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 9 von 9
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2383/2025 VG
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
AN - CP_4 CP_5
Recla -
[...] CP_6
MO ÜN - berichterstattender CP_6
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren auf einvernehmlich Abänderung der Trennungsbedingungen mit
Liegenschaftsübertragung nach Artikel 473bis.47 und 473bis.51 ZPO unter Nr. des allg.
Reg. 2383/2025 VG,
eingeleitet von
Seite 1 von 9 , geboren am 24/04/1966 in AHRNTAL (BZ), Steuernummer: Parte_1
, C.F._1
und
, geboren am 29/03/1963 in STERZING (BZ), Steuernummer: Parte_2
, C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA Dr. Controparte_7
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Controparte_8
- Antragsteller -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Bozen, CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass die Parteien mittels einvernehmlichen Antrags dieses Landesgerichts um
Kenntnisnahme bzw. Bestätigung der gemeinsam vereinbarten Änderungen der
Trennungsbedingungen mit Liegenschaftsübertragung ersucht haben (vgl. Artikel
337quinquies ZGB, 473bis.47 und 473bis.51 ZPO);
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Abänderungen der
Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
Seite 2 von 9 dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_9
spricht das Landesgericht Bozen, in Annahme der gleich lautenden Schlussanträge der
Parteien und mit prozessabschließender Entscheidung,
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die Abänderungen des Homologierungsdekretes unter
Verfahrensnummer 3165/2021 des Landesgerichtes Bozen vom 18.10.2021, laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am 12/06/2025 telematisch hinterlegt wurde, eine Liegenschaftsübertragung zwischen den Eheleuten
beinhaltet und deshalb bei der Verhandlung am 25/09/2025 in persönlicher
Anwesenheit der Parteien vom berichterstattenden Richter verlesen wurde und dabei von beiden Parteien nochmals ihrem Willen entsprechend befunden wurde.
Der Antrag, so wie in der Verhandlung verlesen, wird im Folgenden
wiedergegeben:
„Die gerichtlich getrennten Eheleute, AU und Herr Parte_1
, so wie oben vertreten und verteidigt, beantragen: dass dieses Parte_2
Gericht, im Sinne und nach Maßgabe des Art. 473-bis.51, Zpo., die Bedingungen der
Seite 3 von 9 laut Homologierungsdekret des Landesgerichtes Bozen 18.10.2021, wie Persona_1
folgt ändern möge:
1. Die Eheleute leben getrennt von Tisch und Bett, in gegenseitiger Achtung.
2. Die volljährige, aber noch nicht selbstständige Tochter HA lebt weiterhin beim
Vater in , in der ehemaligen ehelichen Wohnung. Per_2
3. Der Vater kümmert sich um sämtliche, auch finanzielle Belange der Tochter HA,
sofern und solange sie hierfür krankheitsbedingt nicht selbst in der Lage ist.
4. Die Wohnung – m.A. 2 der Bp. 291 in E.Zl. 365/II, , wird in das Persona_3
alleinige Eigentum des GI PE übertragen, gemäß CP_10
, wobei sämtliche damit verbundenen und ebenso
[...] Parte_2 Per_4
die angemerkte Sozialbindung zu ausschließlich eigenen Lasten übernimmt:
VEREINBARUNG ZUR UMFASSENDEN REGELUNG DER
VERMÖGENSRECHTLICHEN VERHÄLTNISSE DER GETRENNTEN EHEGATTEN
In Auflösung der ehegüterrechtlichen Regelung bzw. der gesetzlichen
Gütergemeinschaft und der abschließenden Regelung sämtlicher daraus erwachsener gegenseitiger wirtschaftlicher Verpflichtungen der Ehegatten wird Folgendes
vereinbart:
1) übereignet an welcher annimmt, den m.A. 2 Parte_1 Parte_2
der Bp. 291 in E.Zl. 365/II, , mit allen grundbücherlich und gesetzlich Persona_3
verbundenen Rechten und Lasten.
2) Im Sinne des Art. 19, Abs. 14 des Gesetzesdekretes vom 31.05.2010, Nr. 78,
Seite 4 von 9 umgewandelt in Gesetz Nr. 122, vom 30.07.2010, erklären die Vertragsparteien, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft im Gebäudekataster von Sterzing eingetragen ist, wie folgt:
KG 638 Parzelle 291 Baueinheit 2 Blatt 1 mA 2 Kateg. A/2 Klasse 2 Bestand 7,5 Räume
Fläche 172 qm Ertrag Euro 813,42 Wert GIS € 136.654,56 – Silbergasse Nr. 16A,
Stockwerke: 1U-E-1.
Sie erklären weiters, dass sich die genannten auf die im Persona_5 Persona_6
unter Prot. „A00030.001 1997“ vom 18.04.1997 aufliegenden Planunterlagen beziehen und die gegenständliche Liegenschaft darstellen. Die Vertragsparteien bestätigen, dass genannte und genannte Planunterlagen mit der Wirklichkeit Persona_5
übereinstimmen.
3) Herr übernimmt die unter T.Zl. 598/1997 angemerkte Sozialbildung Parte_2
zu ausschließlich eigenen Lasten und mit entsprechender Befreiung der AU ER
IG. Das entsprechende Gesuch wird nach Homologierung der gegenständlichen
Bedingungen durch das Gericht beim zuständigen Landesrat eingereicht.
4) Gegenständliche Übereignung erfolgt im Rahmen der abschließenden Regelung der aus der Ehe erwachsenen gegenseitigen wirtschaftlichen Verpflichtungen und somit ohne Zahlung bzw. . CP_11
5) AU ER IG verzichtet auf die Eintragung der gesetzlichen
Sicherstellungshypothek.
6) Die Liegenschaft wird übergeben, so wie sie heute alles liegt und steht und wie im
Seite 5 von 9 Grundbuch eingetragen.
7) AU erklärt, dass der vertragsgegenständliche m.A. 2 der Bp. 291 Parte_1
in E.Zl. 365/II, K.G. , gemäß Baukonzession Nr. 4/93 (Prot. Nr. 249 – Per_2
Bauakte 04/93) des Bürgermeisters der Gemeinde Brenner vom 02.03.1993 errichtet und gemäß Baukonzession 42/94 (Prot. Nr. 4117 – Bauakte Nr. 42/94) des
Bürgermeisters der Gemeinde Brenner vom 30.11.1994, erweitert wurde und nachfolgend keine genehmigungspflichtigen Umbauarbeiten erfahren hat.
8) GI erklärt, alle Informationen und Unterlagen bezüglich der Pt_2
energetischen Bescheinigung der gegenständlichen Liegenschaft - m.A. 2 der Bp. 291 in
E.Zl. 365/II, K.G. , erhalten zu haben und insbesondere den Energieausweis Per_2
GS-2025-10637, welcher als integrierender Bestandteil unter Anl. „A“ (vgl. Dok. 10)
beigelegt wird.
9) In Befolgung der Bestimmung des Art. 35, Abs. 22, des G.D. Nr. 223/06, mit
Abänderungen umgewandelt in Ges. Nr. 248 vom 04.08.2006, erklären die Parteien
gemäß Art. 47 des DPR Nr. 445 vom 28.12.2000, im Bewusstsein der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen, für den Fall einer unwahren bez. unvollständigen
Erklärung:
- Für die gegenständliche Übereignung unter P. 1) wird kein Entgelt bezahlt.
- Die Parteien haben nicht die Dienste eines Maklers in Anspruch genommen.
10) Weiters erklären die Parteien gemäß Artt. 46 und 47 des DPR Nr. 445 vom
28.12.2000, im Bewusstsein der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen, für
Seite 6 von 9 den Falle einer unwahren bzw. unvollständigen Erklärung Folgendes:
- GI PE ist verheiratet mit ER IG, jedoch gemäß
Homologierungsdekret des Landesgerichtes Bozen 18.10.2021 gerichtlich getrennt.
11) Gemäß Art. 123/bis des Kgl. Dekretes Nr. 499 vom 28. März 1929, i.d.F. des
Gesetzes Nr. 1376 vom 4. Dezember 1956, ernennen die Unterfertigten R.A. Dr.
von Sterzing, Neustadt Nr. 26, zu ihrer Grundbuchs- und Controparte_8
Katasterbeauftragten bzw. als Zustellungsbevollmächtigte und übertragen ihr alle dazu nötigen Befugnisse, inklusive Ermächtigung, den Grundbuchsantrag nach Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen weisungsgemäß vorzulegen bzw. denselben gegebenenfalls zurückzuziehen.
12) Es wird um steuer- und gebührenfreie Registrierung im Sinne des Art. 19 des Ges.
Nr. 74/1987 ersucht, da es sich bei gegenständlicher Vereinbarung um die abschließende Regelung der aus der Ehe erwachsenen gegenseitigen wirtschaftlichen
Verpflichtungen der Ehegatten handelt.
13) Nur der Vorsicht halber und in Unterordnung, wird - im Sinne des Art. 1, Absatz
497 des Gesetzes 23. Dezember 2005 Nr. 266, für die verkaufsgegenständliche
Immobilie um Besteuerung - was die Registergebühr anbelangt - auf der Grundlage des im Sinne des Art. 52, Absätze 4 und 5 des D.P.R. 131/1986 ermittelten Wertes ersucht,
wobei besagter Wert mit € 93.950,01.- (Euro Dreiundneunzigtausendneunhundertfünfzig
und 1 Cent) angegeben wird, da alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen
vorliegen, was die Parteien bestätigen.
Seite 7 von 9 - um die Gebührenbegünstigungen gemäß Einheitstext über die Registergebühren
(D.P.R. 26. April 1986, Nr. 131, Art.
1- Anmerkung II bis des Tarifes, erster Teil in geltender Fassung) und nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen, sowie um die
Anwendung der Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr ersucht und in diesem
Zusammenhang erklärt, dass es sich unter P. 1 um die Übereignung einer Wohnung der
Kategorie A/2, handelt.
Der Erwerber GI PE erklärt außerdem:
a) dass die vertragsgegenständliche Wohnung im Gemeindegebiet liegt, in welchem er seinen Wohnsitz hat;
b) auch nicht anteilsmäßig, von Eigentums-, Nutzungs- und Parte_3
an einer anderen Wohnung im Gemeindegebiet zu sein, in welchem Persona_7
sich die heute erworbene Wohnung befindet;
c) nicht Inhaber, auch nicht anteilsmäßig, im ganzen italienischen Staatsgebiet von
Eigentums-, und und auch nicht von CP_12 CP_13 Persona_7
bloßem Eigentum an einer anderen Wohnung zu sein, welche mit jenen Ermäßigungen,
die im Artikel 3, Absatz 131 des Gesetzes Nr. 549/95 angeführt sind, erworben wurde.
Der Erwerber nimmt zur Kenntnis, falls die mit den obgenannten Begünstigungen
erworbene Liegenschaft entgeltlich oder unentgeltlich vor Ablauf des Termins von fünf
Jahren ab dem Datum dieser Vereinbarung abgetreten wird, die ordentlichen Register-,
Hypothekar- und Katastergebühren mit einem Steuerzuschlag von 30% der Steuern
selbst zu entrichten sind;
davon ausgenommen ist der Wiedererwerb einer geeigneten
Seite 8 von 9 jedoch nur innerhalb eines Jahres ab Wiederverkauf der mit obgenannten Persona_8
Begünstigungen erworbenen Liegenschaft.
Der Richter erklärt im Sinne des Art. 88, Abs. 2, Durchführungsbestimmungen zur ZPO,
dass die Parteien, nachdem sie über den Inhalt der Vereinbarungen gänzlich informiert worden sind, diesen zugestimmt haben“.
Contr
welcher unter Nr. 10 dem Antrag beiliegt, gilt als Controparte_14
integrierender Bestandteil dieses Urteils.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/10/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
ÜN MO AN AR
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 9 von 9