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Sentenza 9 aprile 2025
Sentenza 9 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 09/04/2025, n. 366 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 366 |
| Data del deposito : | 9 aprile 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 1846/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
– Controparte_1 Controparte_2
erlässt, in Person der Einzelrichterin Elena Covi, folgendes
URTEIL
in der Allg. Reg. Nr. 1846/2024 eingeleitet von Persona_1
Klägerin:
(Ident.nr. 62300032), in Person des gesetzlichen Vertreters Controparte_3
Ing. Vladimir, vertreten und verteidigt vom zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt CP_4
Rudolf Benedikter aus Bozen, laut hinterlegter Vollmacht vom 20.12.2023,
gegen
Beklagte:
(Steuernr. 03016340212), in Person des gesetzlichen Vertreters Parte_1
LE US, vertreten und verteidigt von der zustellungsbevollmächtigten
Rechtsanwältin Sabine Gutmorgeth aus Bozen, laut hinterlegter Vollmacht;
Gegenstand des Verfahrens: Zahlung von . Persona_2
SCHLUSSANTRÄGE
der Klagepartei:
pagina 1 di 8 s. Schlussanträge vom 06.03.2025;
der Beklagten:
s. Schlussanträge vom 07.03.2025.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Controparte_5
1. Die mit Sitz in der Tschechischen Republik, hat die Verurteilung Controparte_6
der Beklagten Ges. RO GmbH zur Zahlung des Betrages von € 221.555,64 zz. Zinsen und
Spesen begehrt, und dabei Folgendes dargelegt: sie mache Werklohnansprüche für insgesamt 4
in Deutschland vorgenommenen Bauvorhaben geltend, und zwar handle es sich um jene,
welche ursprünglich im Zivilverfahren 607/2021 durch die Fa. Controparte_7
[...
beantragt worden seien;
die Insolvenzverwalter der letzteren hätten die die habe jeweils Werkverträge mit dem Controparte_8 CP_9
Geschäftsführer abgeschlossen, wobei die durch Controparte_10 CP_11
eine gesonderte Einkaufsbestellung erfolgt sei;
Gerichtsstand sei Bozen, mit Anwendung
deutschen Rechtes. Die Beklagte habe die Klägerin als Nachunternehmerin mit der Ausführung
der Arbeiten an den Baustellen beauftragt;
die Klägerin habe zu keiner Zeit irgendwelche
Montagearbeiten selbst ausgeführt; nur beim habe die Beklagte einen Persona_3
Bauleiter gestellt, entgegen der vertraglichen Verpflichtung.
Die hat die Rechtsanhängigkeit nach Art. 39 ZPO und missbräuchliche Parte_1
Verwendung von Rechtsmittel eingewandt, sowie die fehlende Aktivlegitimation und die
Verjährung; in der Sache selbst hat sie die Klage bestritten und im Wege der Widerklage die
Verurteilung der Industrial sro zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € Controparte_7
59.804,18 zz. und Aufwertung beantragt. CP_12
Die Streitsache ist als entscheidungsreif gewertet worden, am 03.04.2025 hat die mündliche
Erörterung stattgefunden.
pagina 2 di 8 2. Vorab ist festzstellen, dass sich die Parteien über die Anwendbarkeit von deutschem Recht
einig sind: auch die Beklagte nimmt in der Einlassung Bezug auf das BGB (so z.B. unter Punkt
3). Man könnte zwar an der Gültigkeit der Rechtswahlklausel zweifeln, welche in den
Werkverträgen (z.B. Dok. 26 Kl.) kaum zu erkennen ist, da sie nicht in der entsprechenden
„15) Gerichtsstand und anwendbares Recht“ vorzufinden ist, sondern kleingedruckt, Per_4
unter all den Klauseln und Unterschriften angebracht, und nicht unterzeichnet ist;
doch die im
Sinne von Art. 57 des internationalen Privatrechts (Ges. 218/1995) für Vertragsforderungen als bindend anzuwendende Konvention von Rom vom 19.06.1980 sieht eine ausdrückliche
Rechtswahl vor (Art. 3 Nr. 1), welche – im Einvernehmen der Parteien – wohl als gegeben zu erachten ist.
Nun zu den Einwendungen der Beklagten kommend, greifen diese allesamt nicht.
Was die Rechtsanhängigkeit angeht, hat die Beklagte darauf verzichtet (s. Verhandlungsnote
zum 20.01.2025). Es sei präzisiert, dass das Verfahren Nr. 607/2021, Parte_2
eingereicht, aufgrund der am 05.10.2021 als unterbrochen
[...] Controparte_13
erklärt worden ist. Nach , ist es mit Verfügung vom 09.12.2024 als Persona_5
erloschen erklärt worden, sodass keine Rechtsanhängigkeit auszumachen ist.
Die ursprüngliche Forderung der Automation ist mit Forderungsabtretung der
Insolvenzverwalterin vom 17.03.2023 an die heutige Klägerin zediert worden, wobei es auch unbestritten ist, dass die Mitteilung an die abgetretene angebliche Schuldnerin erfolgt ist (s.
Dok. 61 Kl.). Da die Mitteilung an den Schuldner keiner Formerfordernis unterliegt (Art. 1264
ZGB, Kass., Urteil 1770/2014), und dies auch laut deutschem anwendbaren Recht zum Tragen
kommt (Art. 409 BGB), ist die Abtretung als wirksam zu erachten.
Mit Bezug auf den Einwand der Verjährung, weil ab 31.12.2020 die laut deutschem Recht
dreijährige Frist zu laufen begonnen habe, vermerkt man Folgendes. Beide Parteien sind sich
über die dreijährige Verjährungsfrist und den Ablauf derselben einig, wobei die Klägerin
pagina 3 di 8 darlegt, die Frist gehemmt zu haben. Da mit Klageschrift vom 12.02.2021 die Forderung
gerichtlich geltend gemacht worden ist, und das Verfahren erst im Dezember 2024 als erloschen gilt, ist im Sinne des Paragraphen 204 BGB die Verjährung durch Rechtsverfolgung
gehemmt (“Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen
Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das
Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der
Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der
sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der
Parteien das Verfahren weiter betreibt”).
3. Das Gericht hält fest, dass zwar deutsches Recht substantiell zum Tragen kommt, doch verfahrensrechtlich der Prozess im Sinne des Art. 12 Ges. 218/1995 gemäß italienischem Recht
abgewickelt wird.
Es obliegt der Klägerin, den Nachweis ihrer Forderungen zu erbringen (Art. 2697 ZGB).
Die Klägerin hat ihre Beweisanträge bereits in der Klageschrift dargelegt. Im Sinne des Art.
244 ZGB ist der Zeugenbeweis in separaten Artikeln zu formulieren. Aus der Durchsicht der angebotenen Zeugenbeweise kommt das Gericht zum Schluss, dass dieser Anforderung nicht
Rechnung getragen worden ist. Es werden zwar die einzelnen Zeugen angeführt, doch die ihnen zugeordneten Fragen werden generisch mit Bezug auf gesamte Paragrafen der Klageschrift
formuliert: so z.B. „1) Dr. - Kap. C-2 / Klage Seite 4“: unter Nr. 2 sind Persona_6
mehrere Sachverhalte angeführt, in 5 verschiedenen Paragrafen, und es ist kein separates
Fragekapitel vorzufinden („
2. Obwohl in den einzelnen Einkaufsbestellungen zu den jeweiligen
Bauvorhaben auf von der Beklagten jeweils als Projektleiter ein Herr und Persona_7
als ein Herr benannt war und darüber hinaus die Beklagte Persona_8 Persona_9
sich ihrerseits selbst gegenüber ihrem Auftraggeber für jedes der vier Bauvorhaben verpflichtet
hatte, einen Bauleiter vor Ort zu stellen, der für die reibungslose Abwicklung der jeweiligen
pagina 4 di 8 verantwortlich war, kam die Beklagte dieser Verpflichtung – bis auf das Per_10
in -, nicht nach. Beispielhaft übergeben wir das Verhandlungsprotokoll Persona_3 Per_3
„Nachunternehmer“ zwischen der Auftraggeberin, der Beklagten, der EB & TE GmbH
& Co. KG, Tempelhofer Str. 50, 12347 Berlin, und der Beklagten für das Persona_3
„Universität Stuttgart“ als Anlage K 4. Dort verpflichtete sich die Beklagte gegenüber deren
eigenen Auftraggeber in Ziff.
5.10 zur
• Stellung eins dauerhaften Bauleiters
• Teilnahme an Baubesprechungen
• Koordination des Bauablaufs sowie
• Erstellung von Bestands- und Revisionsplänen und
• Dokumentation des Pflichtenheftes.
Beweis: vom 12.07.2019: Anlage K 4. Persona_11
Auftraggeberin der Beklagten war für alle vier die Firma EB & TE. Die Persona_3
Beklagte beauftragte wiederum die Klägerin als Nachunternehmerin mit der Ausführung der
Arbeiten an den jeweiligen Baustellen. Die Klägerin selbst hat zu keiner Zeit irgendwelche
Montagearbeiten in der Bundesrepublik Deutschland an diesen Baustellen selbst ausgeführt.
Ebenso wenig hat sie – mit Ausnahme des Bauvorhaben in – einen Bauleiter gestellt, Per_3
der diese Funktion erfüllte und der den Mitarbeitern der Klägerin vor Ort die notwendigen
Pläne zur Verfügung stellte oder diesen die entsprechenden Arbeitsanweisungen erteilte, die zu
einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Bauvorhaben notwendig waren. Beweis: Dr.
zu laden über die Klägerin, als Zeuge“. Persona_12
Als weiteres Beispiel siehe Frage „C-2.2. S. 11“: „Auch hier stellte die Klägerin die von ihr
jeweils erbrachten Leistungen mit folgenden Abschlagsrechnungen in Rechnung:
- Re-Nr. 200100044 vom 26.04.2020 € 1.603,50
Re-Nr. 200100044 vom 26.04.2020- Anlage K 28 - und Pt_3
pagina 5 di 8 - Re-Nr. 2000100043 vom 26.06.2020 € 22.608,73
Re-Nr. 2000100043 vom 26.06.2020 - Anlage K 29 - Pt_3
Den jeweiligen Abschlagsrechnungen waren wiederum jeweils folgende Unterlagen beigefügt:
•Aufmaße
•Kabellisten
•Bautagesberichte.
Beweis: , b. b., als Dr. Bohuslav b. b., als Zeuge. Persona_13 Per_14 Per_12
Jedoch wies die Beklagte – wie auch alle anderen Rechnungen der Klägerin – zurück.
Beispielhaft übergeben wir das Schreiben der Beklagten vom 08.07.2020, 200100043 vom
26.06.2020 zurückweisen und behauptete „Die verrechneten Leistungen können nicht
nachgewiesen werden und entspricht so nicht unserer Bestellung“.
Beweis: vom 08.07.2020- Anlage K 30. Dabei handelt es sich schlicht um die Per_15
Unwahrheit, da die Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen vollständig erbrachte und
diese auch prüfbar unter Vorlage der o. g. Unterlagen berechnete.
Auch in diesem Bauvorhaben war jedoch kein einziger Bauleiter der Beklagten vor Ort, der die
Leistungen hätte koordinieren können oder die jeweils erbrachten Leistungen hätte prüfen
können. Dies geschah wiederum durch die vor Ort befindliche Firma EB & TE, die
auch für dieses Bauvorhaben die Verpflichtung der Bauleitung, die eigentlich der Klägerin
oblegen wäre, übernahm. Beweis: Dr. b. b., als Zeuge Persona_12
Nachdem die Klägerin auch insoweit wieder keine Zahlungen leistete, machte die Klägerin
durch ihren Rechtsanwalt Ortkras mit Schreiben vom 22.06.2020 ebenfalls wiederum Per_16
die einer Sicherheit gem. § 650f BGB geltend. vom 22.06.2020- CP_14 Pt_3 Per_15
Anlage K 31. Nachdem die Beklagte wiederum nichts zahlte, kündigte die Klägerin unter
Berufung auf § 650 f) BGB den Vertrag für das Bauvorhaben VBK Karlsruhe.
Beweis: Kündigungsschreiben vom 10.07.2020 - Anlage K 32.
pagina 6 di 8 Mit Schreiben vom 14.07.2020 forderte die Beklagte Abnahme und Zustandsfeststellung bis
längstens 22.07.2020. Beweis: vom 14.07.2020- Anlage K 33“. Per_15
Der von der Klägerin formulierte Zeugenbeweis ist unzulässig, wobei der Umstand von Amts
wegen zu erheben ist. Man verweist auf Kass., Urteil vom 31.01.2007 Nr. 2201: „La
disposizione dell'art. 244 cod.proc.civ., con la quale è imposto alla parte di specificare i fatti
da dedurre a prova in articoli separati, ha il duplice scopo di consentire all'avversario di
formulare i capitoli di prova contraria indicando i propri testimoni e di dare modo al giudice
di valutare se la prova richiesta sia concludente e pertinente;
specie in relazione a tale ultimo
scopo, la norma in questione deve considerarsi di carattere cogente, sicché la sua
inosservanza, da parte di chi propone la prova, determina l'inammissibilità del mezzo
istruttorio che, ove erroneamente ammesso ed espletato, non potrà essere tenuto in
considerazione dal giudice”.
Es ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Nachweis ihres Begehrens erbracht hat,
zumal die vorgelegten Urkunden, ohne Zeugenanhörung, die Erhärtung der dargelegten
Umstände nicht ermöglichen.
4. Die Beklagte begehrt die Feststellung, dass die ihr eine Controparte_7
Vertragsstrafe schulde (s. Einlassungsschriftsatz: „Feststellen und erklären, dass die
[...]
durch Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, der Controparte_7
einen Schaden für nicht erhaltene Entgeltszahlungen, Mehrkosten, Parte_1
Schadensersatzforderungen, Vertragsstrafen von Euro 59.804,18, … verursacht hat, … und die
aufgrund der Nichteinhaltung der vertraglichen Controparte_7
Verpflichtungen, der die Zahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe von Euro Parte_1
59.804,18 … schuldet“). Bei der der Schlussanträge hat die Beklagte die CP_14
Schlussanträge geändert, indem sie plötzlich die Feststellung begehrt, dass die Klägerin den besagten Schaden verursacht haben soll.
pagina 7 di 8 Da jegliche nach dem Ablauf der von Art. 171 ter Nr. 1 ZPO vorgesehenen Ausschlussfrist
vorgenommene Abänderung der Schlussanträge unzulässig ist, ist auf die ursprüngliche
Widerklage abzustellen.
Über die Gesellschaft Industrial Automation Services ist in Prag der Konkurs eröffnet worden
(Dok. 3 , sodass alle Begehren vor dem Konkursgericht zu behandeln sind. Weiter ist die CP_15
besagte Gesellschaft Industrial Services nicht sodass auch kein CP_7 CP_16
Prozessverhältnis zwischen der Beklagten und dieser Dritten Partei entstanden ist.
Die Widerklage ist also unzulässig.
Das gegenseitige Unterliegen der Parteien bringt die Kostenkompensierung mit sich.
CP_17
Mit prozessabschließender Entscheidung, unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung aller gegenteiligen Forderungen und Einwände,
spricht das Landesgericht Bozen zu Recht
1) Die Klage der SCG servis sro wird abgewiesen.
2) Die Widerklage der RO GmbH wird als unzulässig erklärt.
3) Die Prozesskosten werden unter den Parteien gegenseitig aufgehoben.
So befunden in am 09/04/2025 CP_1
CP_18
[...]
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