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Sentenza 22 dicembre 2025
Sentenza 22 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/12/2025, n. 1098 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1098 |
| Data del deposito : | 22 dicembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 2172/2022
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
, (Str.Nr. , Parte_1 C.F._1
, Str.Nr. im Zuge des Verfahrens Parte_2 C.F._2
verstorben, und als dessen Erbe dem Verfahren beigetreten: , Parte_3
(Str.Nr. ), C.F._3
alle mit RA , Parte_4 Parte_5 Parte_6
, Parte_7 Parte_8 [...]
[...]
[...]
, (Str.Nr. , mit RA Parte_9 C.F._4 Parte_10
und RA
[...] Parte_11
[...]
des Rechtsstreits: negatoria serivitutis (Abstände), Schadenersatz
[...]
Schlussanträge laut schriftlicher Verhandlung 03/07/2025 des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
Das Landesgericht Bozen möge, nach Abweisung aller Anträge und Einwände sowie der
Widerklage des Beklagten,
1. feststellen und erklären, dass UL die Bp.705/2 KG UN I als Zufahrt zur Parte_9
1 von 26 Bp.2319) KG UN I, die in seinem Eigentum steht, als einziger mit Fahrzeugen nutzt und er auch im Sinne von Art.1069 ZGB verpflichtet ist, die Kosten für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der genannten Zufahrtsstraße in Bp.705/2 KG UN I zu übernehmen; feststellen und erklären, dass die im ASV-Gutachten Arch. Adami vom September
2024 (S.6-7) beschriebenen Arbeiten für die Instandhaltung der genannten Zufahrtsstraße notwendig sind und die Kläger zur Vornahme der vom ASV beschriebenen Arbeiten an der
Zufahrtsstraße ermächtigen; CH UL verurteilen, die Kosten von € 20.219,25 inkl.
Mehrwertsteuer, wie vom ASV festgestellt (S.7 Gutachten vom Sep.2024) oder des niedereren
Betrags, falls das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass die genannten Arbeiten auch den
Klägern zugute kommen, an die Kläger zu bezahlen;
2. feststellen und erklären, dass UL im Zuge der Bauarbeiten 2016-2018 die Parte_9 bestehenden Regenrinnen und Abflussrohre an der Südwestseite der Bp.705/1 KG UN I entfernt und eigenmächtig den Abfluss des Regenwassers verändert hat, womit bei stärkerem
Niederschlag Regenwasser aus den Dachrinnen heraustritt und über die Hausmauer der
Bp.705/1 KG UN I rinnt;
die Kläger zur Vornahme der Arbeiten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Regenwasserableitung und jedenfalls einer sach- und fachgerechten
Ableitung des Regenwassers laut den vom ASV Arch. Adami festgelegten und CP_1
(S.15 Gutachten vom September 2024) ermächtigen; den Beklagten zur Zahlung der CP_2
Kosten in Höhe von € 3.702,00 inkl. oder des höheren oder niedereren Betrages, den das CP_3
Gerichts als angemessen erachtet, verurteilen;
, CH UL verurteilen, Per_1 innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils den vorherigen Zustand der
Regenwasserleitung wiederherzustellen;
für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten Termins von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des
Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 50,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger MG IN und MG RO zu bezahlen;
3. feststellen und erklären, dass die Regenrinne mit dem Verlauf laut Plan klägerisches
Dokument 3 ab dem Jahr 1960 bis zum Jahr 2017 das Regenwasser vom Dach der Bp.705/1
K.G.UN I auf die heutige Bp.2319 K.G.UN I abgeleitet hat und dass damit kraft
2 von 26 Widmung des Familienvaters oder jedenfalls kraft Ersitzung die Dienstbarkeit der Ableitung des
Regenwassers ex Art.1095 ZGB und/oder ex Art.1043 ZGB begründet wurde, wobei dem
Grundbuchsrichter angeordnet werde, zu Lasten der Bp.2319 K.G.UN I und zugunsten der
Bp.705/1 K.G.UN I eine diesbezügliche Dienstbarkeit mit dem Verlauf laut klägerischem
Dokument 3 im Grundbuch einzutragen;
4. feststellen und erklären, dass zu Lasten der Bp.705/1 KG UN I und zugunsten der Bp.2319
KG UN I keine Dienstbarkeit des Näherbauens besteht (negatoria servitutis), dass das ehemals bestehende, 2016-2017 abgerissene Gebäude auf Bp.704 (heute Bp.2319) KG UN I im Jahr 2018 vom Beklagten CH UL beim Wiederaufbau im Vergleich zur vorher bestehenden Lage und Höhe verändert, in Abweichung vom Bestand verschoben sowie jedenfalls außerhalb des Umrisses des vormals bestehenden Bestandsgebäudes errichtet wurde, wobei der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 10 m zur Bp.705/1 von jenen Gebäudeteilen, die im ASV-
Gutachten Arch. Adami vom Sept.2024 (S.18) und in der Integrierung des ASV-Gutachtens vom
April 2025 (S.3-6) bezeichnet sind, nicht eingehalten wird;
den Beklagten CH UL verurteilen, innerhalb von 90 Tagen ab Hinterlegung des Urteils alle Gebäudeteile, einschließlich der Balkone, auf Bp.2319 KG UN I, die über die Umrisse des bis 2016 dort bestehenden Gebäudes hinausragen und die den Abstand von 10 m zur Bp.705/1 KG UN I nicht einhalten, wie sie im ASV-Gutachten Arch. vom Sept.2024 (S.18) und in der Per_2
Integrierung des ASV-Gutachtens vom April 2025 (S.3-6) bezeichnet sind, abzubrechen;
für den
Fall, dass der Abbruch nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden sollte, den Beklagten
CH UL verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art.
614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von €
200,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger RO MG und IN MG zu bezahlen;
5. feststellen und erklären, dass auf der Bp.2319 KG UN I an der Grenze Parte_9 zur Bp.705/1 KG UN I ohne Genehmigung des Kondominiums CH bzw. der Kläger eine mit Erdreich hinterfüllte Mauer errichtet hat, wobei im Grenzbereich von 5 m das
Geländeniveau auf der Bp.2319 KG UN I erhöht wurde;
dass die vorstehend beschriebenen
Bauwerke die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände zur Bp.705/1 KG UN I verletzen;
CH UL im Sinne von Art.948 und 873 ZGB verurteilen, innerhalb von 90
3 von 26 Tagen ab Hinterlegung des Urteils jenen Teil der Mauer sowie die Geländeveränderung im
Bereich von 5 m Abstand zur Grenze mit der Bp.705/1 KG UN I, also die wie sie Per_3 im ASV-Gutachten Arch.Adami vom Sept.2024 (S.19-21) und in der Integrierung des ASV-
Gutachtens vom April 2025 (S.4) bezeichnet sind, abzubrechen;
für den Fall, dass der Abbruch innerhalb des Termins von 90 Tagen ab Hinterlegung des Urteils nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden sollte, CH UL verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab
Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
6. bei vollem Ersatz der Gerichtskosten und Honorare, einschließlich der pauschalen Spesen, zuzüglich Fürsorgebeitrag und sowie der Kosten und Honorare des Mediationsverfahrens CP_3 sowie des Amtssachverständigen und des Parteisachverständigen der Kläger.
Im Beweiswege wird die Einvernahme von Zeugen zu den folgenden Beweiskapiteln sowie wie zu jenen der Gegenseite, die zugelassen werden sollten:
1) Ist es wahr, dass auf der Bp.2319 (ehemals Bp.704) KG UN I in den Jahren 2016-2018
Bauarbeiten stattgefunden haben und dabei die Bp.705/2 KG UN I als Zufahrt verwendet wurde?
2) Ist es wahr, dass nach dem Ende der Bauarbeiten die Straße Sprünge und Absenkungen des
Bodens der Zufahrtsstraße und vor der Garage in Bp.705/1 KG UN I ersichtlich wurden, die heute noch bestehen, wobei dem Zeugen das Foto auf S.6 Gutachten Nösslinger Anl.11
1 der Kläger gezeigt wird? Controparte_4
3) Ist es wahr, dass für die Schneeräumungsarbeiten auf der Zufahrtsstraße Bp.705/2 in den letzten Jahren ein Traktor eingesetzt wurde, wobei der Zeuge angebe, wie oft dieser zum
Einsatz kam?
4) Ist es wahr, dass die Zufahrtsstraße über die Gp.705/2 vom Beklagten und dessen Mietern benutzt wird, wobei der Zeuge angebe, ob auch die Bewohner des Kondominiums
CH in Bp.705/1 den Weg benutzen?
5) Ist es wahr, dass CH UL im Zuge der Bauarbeiten 2017-2018 die bestehenden
Regenrinnen und Abflussrohre an der Südwestseite der Bp.705/1 entfernt und die neuen
Ableitungen durch ein schräges Rohr entlang der Hauptmauer der Bp.705/1 im Westen
4 von 26 ersetzt hat, mit dem das Regenwasser in eine Abflussrinne an der Nordwestecke der Bp.705/1 eingeleitet wird, wobei dem Zeugen das Foto auf S.11 Gutachten Nösslinger Anl.11
1 der Kläger gezeigt wird? Controparte_4
6) Ist es wahr, dass das Regenwasser bei stärkerem Regen aus der Dachrinne herausspritzt und an der Hausmauer der Bp.705/1 CP_5 des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
Möge das angerufene Gericht, contrariis reiectis,
I. in der Hauptsache:
1. alle gegnerischen Begehren, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet sind, aus den im
Einlassungsschriftsatz und/oder in allen nachfolgenden Schriftsätzen genannten Gründen vollständig zurück- oder abweisen;
II. im Wege der Widerklage:
2. für den Fall, dass entgegen der Ausführungen im Einlassungsschriftsatz und/oder in den nachfolgenden Schriftsätzen festgestellt werden sollte, dass das wiederaufgebaute Gebäude auf der Bp. 2319 KG UN I oder Teile desselben den Grenz- oder Gebäudeabstand zur Bp. 705/1
KG UN I verletzen, feststellen und erklären, dass die Ersitzung einer Dienstbarkeit eingetreten ist und/oder infolge Widmung durch den Familienvater eine Dienstbarkeit erworben worden ist, welche jeweils das Recht auf Beibehaltung des wiedererrichteten Bauwerkes mit geringerem Abstand zur Grundstücksgrenze, als es das Zivilgesetzbuch und/oder lokale
Bestimmungen erlauben, und/oder das Recht des Anbauens an die Grundstücksgrenze zur 705/1
KG UN I und/oder zur dort befindlichen Trennmauer beinhalten;
3. folglich dem zuständigen Grundbuchsführer anordnen, dass besagte Dienstbarkeit(en) im
Grundbuch verbüchert werden möge(n);
III. jedenfalls:
4. bei Ersatz und Auferlegung der gesamten Kosten und Entgelte dieses Verfahrens, einschließlich der Kosten für allfällige und , Amts- und CP_6 Controparte_7
Parteiensachverständige sowie Nachfolgespesen, zu vollständigen Lasten der Kläger sowie auch zu Lasten der Streitverkündeten, sofern und soweit diese sich den obigen Schlussanträgen widersetzen.
3 In beweisrechtlicher Hinsicht werden vorsorglich nochmals alle Beweisanträge laut eigenen
5 von 26 vom 26.06.2023 und vom 15.07.2023 aufgerufen, soweit sie bislang noch nicht Persona_4 behandelt oder zugelassen worden sind.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Kurze Übersicht über den (ursprünglichen) Verfahrensgegenstand
Die klägerische Verteidigung hat im Zuge des Verfahrens erheblichen Variantenreichtum in ihren Schlussanträgen dargelegt und obwohl die Entscheidung über die oben transkribierten
Schlussanträge zu ergehen hat, ist es zweckmäßig, einen kurzen Überblick über die allerwesentlichsten Darlegungen in Klage- und Antwortschriftsatz zu machen. Die konkreten
Anträge und Abänderungen werden in den folgenden Abschnitten erörtert.
Mit Klageschrift vom 29. Juni 2022 luden die Geschwister RO und Parte_2
Miteigentümer der m.A. 4,5,7,10 bzw. 2, 3,6,9 des Kondominiums CH auf B.p. 705/1
KG UN I, ihren Nachbarn und Cousin Dipl.-Ing. (Eigentümer des m.A. 1 Parte_9 derselben B.p. 2319 - vormals Bp. 704) vor dieses Gericht und stellten 9 CP_8
Klagebegehren betreffend hauptsächlich Schadenersatz und Abstände.
Die Kläger brachten vor, dass der Beklagte auf seiner unmittelbar angrenzenden Bauparzelle
2319 umfassende Bauarbeiten habe durchführen lassen, den Abriss und Per_5 Persona_6 eines mehrstöckigen Gebäudes sowie die Errichtung eines Tiefgaragengeschosses. Die
Bauarbeiten hätten zu zahlreichen Beeinträchtigungen und Schäden sowohl am gemeinschaftlichen Zufahrtsweg (Bp. 705/2) als auch am Gebäude des Kondominiums (Bp.
705/1) geführt.
Erstens beklagen die Kläger, dass das Befahren der gemeinschaftlichen Zufahrt mit schweren
Baufahrzeugen zu Spurrillen, Absenkungen, Pfützenbildungen sowie Feuchtigkeitsschäden im
Kellergeschoss des Kondominiums geführt habe. Daraus beantragen sie Schadenersatz gemäß
Art. 2043 ZGB in Höhe von indikativ 10.000,00 €.
Zweitens behaupten sie, der von CH hergestellte Dachanschluss zwischen den
Gebäuden sei technisch mangelhaft ausgeführt, sodass Regenwasser und Schnee in einen
Hohlraum eindringen und die westliche Außenmauer der Einheit m.A. 9 nachhaltig durchfeuchten und Infiltrationen im Innenbereich verursachen würden.
Drittens beklagen sie die eigenmächtige Entfernung bzw. Umleitung bestehender Regenrinnen an der Südwestseite des Kondominiums, was zu einer Überlastung der verbliebenen Ableitung
6 von 26 und zu weiteren Wasserschäden geführt habe.
Im vierten Punkte beklagen sie die Verletzung der Bauabstände: Das neu errichtete Gebäude auf der Bp. 2319 überschreite gegenüber dem Altbestand sowohl Grundfläche als auch Höhe und sei in südlicher Richtung versetzt worden. Aufgrund dieser baulichen Veränderungen halte es die in den Durchführungsbestimmungen des Bauleitplans vorgesehenen Grenz- und Gebäudeabstände
(5 m bzw. 10 m) nicht ein. Der Beklagte habe nicht lediglich ein Bestandsgebäude genau rekonstruiert, sondern in Wahrheit einen davon abweichenden Neubau errichtet, der insoweit in einem unzulässigen Abstand zur Grenze und zum Gebäude der Kläger stehe.
Im selben Kontext beklagen die Kläger im fünften Punkt die Errichtung einer Stützmauer teilweise auf ihrem Grund, die unzulässig in die Bp. 705/1 eingreife, sowie, im sechsten Punkt das Hineinragen der neu errichteten Tiefgarage in ihr Grundstück, was sie als widerrechtliche
Inanspruchnahme fremden Eigentums qualifizieren. Hinzu komme, als siebter Punkt, ein Balkon im letzten Geschoss des Neubaus, der den gesetzlich erforderlichen Abstand von 1,5 m gemäß
Art. 905 ZGB nicht einhalte.
Der Beklagte UL CH ließ sich mit umfangreichem Einlassungsschriftsatz in das
Verfahren ein und bestritt die gegnerischen Anträge. Er machte geltend, dass der Zustand der
Zufahrtsstraße bereits lange vor Beginn der Bauarbeiten sichtbare Schäden aufgewiesen habe, was durch eine von ihm veranlasste Bestandsaufnahme (Pietrini 2017) belegt sei. Ebenso seien die behaupteten Feuchteschäden im Keller nicht auf seine Bautätigkeit, sondern auf das Alter des
Gebäudes, die Nähe zum Waal und auf unzureichende historische Drainage zurückzuführen.
Auch im Hinblick auf die Wasserinfiltrationen an der Wohnung m.A. 9 stellte der Beklagte die
Kausalität in Abrede und argumentierte, die von den Klägern vorgelegten Fotos zeigten Bereiche der Nord- oder Südseite, nicht aber der Westmauer, an der überhaupt kein derartiges Fenster existiere. Die tatsächlichen Feuchtstellen seien baulich erklärbar – u.a. aufgrund alter
Verputzschäden, schwieriger Lüftungsverhältnisse im Badezimmer und bereits vor Bauarbeiten dokumentierter Mängel. Der Dachanschluss sei fachgerecht ausgeführt worden und weise eine ordnungsgemäße Regenrinne mit schützendem auf. CP_9
Hinsichtlich der angeblichen Entfernung einer Regenrinne wies der Beklagte darauf hin, dass er als Miteigentümer des Kondominiums berechtigt gewesen sei, die unrechtmäßig auf sein
7 von 26 Grundstück entwässernde Rinne umzuleiten, und dass die neue Ableitung ausreichend dimensioniert sei. Die Behauptung, es wäre Wasser über die Fassade geflossen, sei frei erfunden. Pers Zum zentralen Streitpunkt der Bauabstände führte CH aus, dass es sich bei seinem um einen und Wiederaufbau gleicher Kubatur handle, der gemäß Baukonzession von Per_8
2016/2018 als bauliche Umgestaltung (ristrutturazione edilizia) eingestuft worden sei. Die alte
Trennmauer der historischen Gerberei aus 1903 sei ununterbrochen bestehen geblieben und gehöre seinem Grundstück, sodass ein Anbau daran zulässig sei. Die mittlere Gebäudehöhe sei sogar geringer als früher, die Kubatur unverändert, die Grundform im Wesentlichen gleich;
etwaige geringfügige Abweichungen seien durch Art. 877 ZGB gedeckt oder jedenfalls durch usukapionsfähige Dienstbarkeiten legitimiert.
Zur behaupteten Stützmauer und zur Tiefgarage argumentierte der Beklagte, dass sämtliche
Bauteile auf seinem Grund errichtet worden seien;
etwaige Grenzfehler im Kataster müssten berichtigt werden. Selbst hilfsweise bestünde ein Recht aus Art. 1102 oder 1122 ZGB bzw. fehlte ein mangels guten Glaubens oder Verletzung relevanter Interessen. Persona_9
Schließlich brachte der Beklagte Widerklage ein und beantragte festzustellen, dass – selbst im
Fall eine Abstandverletzung – aufgrund jahrzehntelanger Besitzlage eine Dienstbarkeit des
Näherbauens durch Ersitzung oder „Widmung durch den Familienvater“ nach Art. 1062 ZGB erworben worden sei.
Im Zuge des Verfahrens wurden die Eingaben nach Art. 183 Abs. 6 hinterlegt und es erfolgte eine gutachterliche Beweisaufnahme. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch stellten die
Parteien die oben wiedergegebenen Schlussanträge.
In der Folge werden die „Schlussanträge“ (Art. 189 ZPO) und, soweit notwendig auch die
„ursprünglichen Anträge“ (Art. 163 „Klageantrag“ und 183 Abs. 6 Nr. 1 ZPO) erörtert
1. Klageantrag 1 Schadenersatz Zufahrtsstraße B.p. 705/2 KG UN I – bzw.
Schlussantrag 1 Instandhaltung
In der Klageschrift behaupteten die Kläger, dass der Beklagte durch das Befahren der Bp.705/2
KG UN I mit schweren Baufahrzeugen im Zuge der 2018 erfolgten Bauarbeiten zum Abriss und Wiederaufbau seines Gebäudes auf der Bp.704 (heute Bp.2319) KG UN I auf dem
8 von 26 Zufahrtsweg große Spurrillen, das Absinken der Pflastersteine in beiden Randbereichen,
Pfützenbildung, Aufweichung des Untergrundes und somit das Eindringen von Wasser in die der Bp.705/1 KG UN I verursacht hat, wofür er kraft Art.2043 ZGB zum Per_10
Schadenersatz verpflichtet ist.
Der Beklagte bestritt seine Haftung, insbesondere dass der Zustand der 25 Jahre lang nicht instand gehaltenen Straße auf das Befahren seiner Baufahrzeuge zurückgeht; vielmehr habe er nach Abschluss seiner Arbeiten die tatsächlich erfolgten Schädigungen ausbessern lassen. Die heutigen Schäden rühren von Schneeräumungsarbeiten mit schwerem Gerät her.
In der Eingabe nach Art. 183 Abs. 1 ZPO bestritten die Kläger diese Ursache und fügten hinzu:
„Abgesehen davon ist der Beklagte als alleiniger Nutzer der Straße im Sinne von Artikel 1069
ZGB verpflichtet, die Kosten für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung zu übernehmen. Die Zufahrtsstraße auf Bp.705/2 wird nämlich praktisch nur von den Bewohnern der Bp.2319 befahren (Anl.15 S.6-10) und nicht von den Nutzern der Bp.705/1, die eine andere
Zufahrts- und haben“, bei folgender Neuformulierung der Schlussanträge: Persona_11
„feststellen und erklären, dass CH UL durch das Befahren der Bp.705/2 KG UN I mit schweren Baufahrzeugen im Zuge der Bauarbeiten für den Umbau der Bp.704 (heute
Bp.2319) KG UN I Schäden an der Straße Bp.705/2 KG UN I und im Keller der Bp.705/1
KG UN I verursacht hat, die mit € 23.565,00 (Euro 18.168,00 + 5.397,00) oder dem höheren oder niederen Betrag, den das Gerichts als angemessen erachtet, zu beziffern sind, und den
Beklagten CH UL verurteilen, an die Kläger und MG Parte_1 gemäß ihrer Eigentumsquote an der Bp.705/2 sowie der Bp.705/1 den Betrag von Euro Pt_2
17.235,00 (Euro 12.112,00 + 5.123,00) oder den höheren oder niederen Betrag, den das
Gerichts als angemessen erachtet, als Schadenersatz zu bezahlen und jedenfalls auch im Sinne des Artikel 1069 ZGB dazu verurteilen, die Kosten für die vom Gericht festgestellten, auf der
Zufahrtsstraße Bp.705/2 KG UN I notwendigen Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung zu übernehmen;“
Die Schlussanträge laut Art. 189 ZPO sind hierzu leicht abgeändert und lauten:
„1. feststellen und erklären, dass UL die Bp.705/2 KG UN I als Zufahrt zur Parte_9
Bp.2319) KG UN I, die in seinem Eigentum steht, als einziger mit Fahrzeugen nutzt und er auch im Sinne von Art.1069 ZGB verpflichtet ist, die Kosten für die ordentliche und
9 von 26 außerordentliche Instandhaltung der genannten Zufahrtsstraße in Bp.705/2 KG UN I zu übernehmen; feststellen und erklären, dass die im ASV-Gutachten Arch. Adami vom September
2024 (S.6-7) beschriebenen Arbeiten für die Instandhaltung der genannten Zufahrtsstraße notwendig sind und die Kläger zur Vornahme der vom ASV beschriebenen Arbeiten an der
Zufahrtsstraße ermächtigen; CH UL verurteilen, die Kosten von € 20.219,25 inkl.
Mehrwertsteuer, wie vom ASV festgestellt (S.7 Gutachten vom Sep.2024) oder des niedereren
Betrags, falls das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass die genannten Arbeiten auch den
Klägern zugute kommen, an die Kläger zu bezahlen;
“
Es ist erstens festzustellen, dass die Kläger auf den ursprünglichen Antrag des Ersatzes eines entstandenen Schadens durch die Nichtwiederholung des Antrags verzichtet haben. Der Verzicht kann nicht als ungewollt oder versehentlich gewertet werden (s. Kass. 12756/2024) und erklärt sich vielmehr dadurch, dass im Amtsgutachten kein Schaden im Keller der Kläger festgestellt worden ist, der auf die Befahrung der Straße zurückgeführt werden kann.
Die Anspruchsgrundlage des letztlichen Schlussantrags ist nicht besonders klar formuliert:
Der Antrag ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 1069 ZGB jedenfalls in der Sache abzuweisen, da – noch vor dem notwendigen Nachweis der sachlichen Begründetheit – gerade auf sachlicher
Ebene kein ausreichendes Vorbringen des gesetzlichen Tatbestandes erfolgt ist: Der ins Feld geführte Art. 1069 ZGB betrifft Arbeiten, welche der Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf dem dienenden vornehmen kann und die Spesenaufteilung. Im konkreten Fall haben die
Kläger aber nie vorgebracht, dass zu Gunsten eines Grundstücks in ihrem Eigentum und zu
Lasten der B.p. 705/2 eine solche Dienstbarkeit besteht. Es sei an dieser Stelle – in
Zusammenhang der mühseligen Suche nach etwaigen Grundbuchsauszügen in der Parteiakte – festgehalten, dass die Dokumentenliste und die Urkundsbeibringung mit der Klageschrift insoweit wenig tauglich ist, als auf 13 (in einzigem Konvolut) in der Anlage des Per_12
Mediationsantrages verwiesen wird. Die Dokumente sind einzeln und separat in der Prozessakte zu hinterlegen (nunmehr, erst ab der hier allerdings nicht anwendbaren Neufassung des Art. 74
DFB, auch mit Nummer und Beschreibung des Inhalts) und nicht als Anlage der Anlage, da damit keine Übersicht und und Auffindbarkeit gegeben ist. Controparte_10
Davon abgesehen, fehlt es jedenfalls am Nachweis der Grundvoraussetzung, dass eine
Dienstbarkeit besteht und die Kläger Eigentümer des herrschenden Grundstücks sind.
10 von 26 Es ist unstrittig, dass die B.p. 705/2 im Miteigentum der Prozessparteien zu je einem Drittel steht. Die Instandhaltungskosten der Gemeinschaftssache sind gemäß Art. 1101 ZGB zu Lasten der Miteigentümer gemäß ihren Anteilen. Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinschaftssache, um die es hier konkret geht, ist auf Art. 1105 ZGB zu verweisen, insbesondere auf den letzten
Absatz, der ein Kammerverfahren für gewisse pathologische Situationen vorsieht. Vor dem
Hintergrund dieser spezifischen Regelung der Materie gestaltet sich der Antrag der Kläger unzulässig: es müsste vielmehr eine Beschlussfassung und nötigenfalls ein Kammerverfahren gemäß Art. 1105 ZGB erfolgen.
2. Klageantrag 2: Schäden durch unsachgemäße Errichtung eines Dachanschlusses und der Außenmauer – kein Schlussantrag
Antrag 2 in der Klage lautete
2. feststellen und erklären, dass CH UL durch die unsachgemäße Ausführung des
Dachanschlusses sowie der Außenmauern des Neubaus auf Bp.2319 KG UN I, in der der
Bp.705/1 KG UN I Infiltrationen und Schäden verursacht hat, die mit € 10.000,00 oder dem höheren oder niederen Betrag, den das Gericht als angemessen erachtet, zu beziffern sind, und
CH UL verurteilen, an die Beklagten den vorgenannten Betrag als Schadenersatz zu bezahlen;
Es wurde vorgebracht, dass infolge der Bauarbeiten die Hauptmauer (außen) ständig durchnässt wird und der Innenverputz und Farbe abblättern (innen).
In der Eingabe 183 Nr. 1 wurde er folgendermaßen umformuliert:
2. feststellen und erklären, dass CH UL durch die unsachgemäße Planung und
Ausführung des Dachanschlusses sowie der Außenmauern des in den Jahren 2016 – 2018 CP_1 errichteten auf Bp.2319 KG UN I in der Wohnung mat.Ant.9 und/oder anderen materiellen Anteilen der Bp.705/1 KG UN I, Infiltrationen und Schäden verursacht hat, die mit € 5.179,02 oder dem höheren oder niederen Betrag, den das Gericht als angemessen erachtet, zu beziffern sind, und CH UL verurteilen, an und die Parte_2 anderen betreffenden Eigentümer den vorgenannten Betrag als Schadenersatz zu bezahlen;
Der Antrag wurde anlässlich der Schlussanträge nicht wiederholt und gilt als verzichtet. Auch diese Unterlassung ist nicht versehentlich, sondern erklärt sich durch den Umstand, dass der
11 von 26 ASV keine Kausalität zwischen den Infiltrationen und der Ausführung des Dachanschlusses sowie der Außenmauern festgestellt hat.
3. Klageantrag Nr. 3 Infiltrationen – kein Schlussantrag
Der Klageantrag Nr. 3 „3. feststellen und erklären, dass am Gebäude in Bp.2319 KG UN I
Maßnah-men zu treffen sind, damit in Zukunft keine Infiltrationen am Gebäude in Bp.705/1 KG
UN I mehr auftreten und CH UL verurteilen, inner-halb von 90 Tagen ab
Veröffentlichung des Urteils die vom Gericht als notwen-dig festgestellten Maßnahmen auf der
Bp.2319 KG UN I durchzuführen; für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten Termins nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
“ wurde in den Schlussanträgen nicht wiederholt und gilt aus den gleichen Gründen wie oben verzichtet.
3.b Schlussantrag Nr. 3 Dienstbarkeit der Ableitung von Regenwasser (kein
Klageantrag)
Der in der Eingabe 183 Nr. 1 von den Klägern erstmals formulierte und in den Schlussanträgen wiederholte Antrag unter Nr. 3 „3. feststellen und erklären, dass die Regenrinne mit dem Verlauf laut Plan klägerisches Dokument 3 ab dem Jahr 1960 bis zum Jahr 2017 das Regenwasser vom
Dach der Bp.705/1 K.G.UN I auf die heutige Bp.2319 K.G.UN I abgeleitet hat und dass damit kraft Widmung des Familienvaters oder jedenfalls kraft Ersitzung die Dienstbarkeit der
Ableitung des Regenwassers ex Art.1095 ZGB und/oder ex Art.1043 ZGB begründet wurde, wobei dem Grundbuchsrichter angeordnet werde, zu Lasten der Bp.2319 K.G.UN I und zugunsten der Bp.705/1 K.G.UN I eine diesbezügliche Dienstbarkeit mit dem Verlauf laut klägerischem Dokument 3 im Grundbuch einzutragen;
“ ist aufgrund Art. 189 i.V.m. Art. 183
Abs. 5 ZPO (Fassung vor Cartabia Reform) unzulässig, weil er weder eine notwendige
Verteidigung auf Anträge des Beklagten im Einlassungsschriftsatz, noch eine Präzisierung oder
Abänderung von vorher vorgebrachten Anträgen darstellt.
12 von 26 4. Klageantrag 4: Regenrinne und Abfluss, Schlussantrag 2
In der Klageschrift wurde vorgebracht, dass der Beklagte im Zuge der Bauarbeiten die
Regenrinne an der Südwestseite des Kondominiums (gemeinsame B.p. 705/1) geändert und neu abgeleitet hat, was zu einer Überlastung der verbliebenen Ableitung und zu Wasserschäden an der Hausmauer geführt hat. Da der Beklagte kein Recht habe, die Regenrinne an der
Gemeinschaftssache zu verändern, sei er gemäß Art. 2043 schadenersatzpflichtig. Der Beklagte sei also dazu zu verurteilen, die Schäden zu ersetzen und die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Rohre und jedenfalls für die Setzung der Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu tragen.
Der entsprechende Antrag lautete (dazu etwas verkürzt):
3. feststellen und erklären, dass am Gebäude in Bp.2319 KG UN I Maßnahmen zu treffen sind, damit in Zukunft keine Infiltrationen am Gebäude in Bp.705/1 KG UN I mehr auftreten und CH UL verurteilen, innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils die vom Gericht als notwendig festgestellten Maßnahmen auf der Bp.2319 KG UN I durchzuführen; für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten
Termins nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete
Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom
Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
Der Antrag wurde folgendermaßen in der Eingabe Nr. 1 durch die Bezugnahme auf Art. 2051
ZGB ergänzt.
3. feststellen und erklären, dass am Gebäude in Bp.2319 KG UN I jene Maßnahmen zu treffen sind, damit in Zukunft keine Infiltrationen am angrenzenden Gebäude auf der Bp.705/1
KG UN I mehr auftreten und CH UL auch kraft der Verpflichtung des
Eigentümers laut Art.2051 ZGB verurteilen, innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des
Urteils die vom Gericht als notwendig festgestellten Maßnahmen auf der Bp.2319 KG UN I durchzuführen; für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten
Termins nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete
13 von 26 Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom
Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger MG RT und MG
RO zu bezahlen;
Der (endgültige) Schlussantrag lautet:
2. feststellen und erklären, dass UL im Zuge der Bauarbeiten 2016-2018 die Parte_9 bestehenden Regenrinnen und Abflussrohre an der Südwestseite der Bp.705/1 KG UN I entfernt und eigenmächtig den Abfluss des Regenwassers verändert hat, womit bei stärkerem
Niederschlag Regenwasser aus den Dachrinnen heraustritt und über die Hausmauer der
Bp.705/1 KG UN I rinnt;
die Kläger zur Vornahme der Arbeiten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Regenwasserableitung und jedenfalls einer sach- und fachgerechten
Ableitung des Regenwassers laut den vom ASV Arch. Adami festgelegten und CP_1
(S.15 Gutachten vom September 2024) ermächtigen; den Beklagten zur Zahlung der CP_2
Kosten in Höhe von € 3.702,00 inkl. oder des höheren oder niedereren Betrages, den das CP_3
Gerichts als angemessen erachtet, verurteilen;
, CH UL verurteilen, Per_1 innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils den vorherigen Zustand der
Regenwasserleitung wiederherzustellen;
für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten Termins von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des
Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 50,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger MG IN und MG RO zu bezahlen.
Der abgeänderte ist als zulässig zu erachten, weil bereits im Klagevortrag jene Persona_13
Aspekte angesprochen wurden, welche nunmehr im Schlussantrag aufgrund des Amtsgutachtens genauer expliziert wurden.
Der ASV hat zum Thema festgestellt:
Vor dem baulichen Eingriff waren die Regenrinne und Ableitung geeignet, um den Abfluss auch bei starkem Regen zu gewährleisten (Gutachten S. 13: Pluviale diam. 100mm serve 88mq * 4 pluviali = 352 mq sup. proiettata > 350mq sup. proiettata effettiva. Come dimostrato dai calcoli sopra esposti, i 4 pluviali da 100m di diametro presenti sulla copertura prima della demo- ricostruzione dell'edificio in p.ed. 2319, erano correttamente dimensionati per garantire il
14 von 26 deflusso dell'acqua anche in caso di piogge intense (200 mm/h).)
Nach dem Eingriff sind die Regenrinnen bei Starkregen unterdimensioniert und gewährleisten nicht sicher den korrekten Abfluss (1 Pluviale diam. 100mm serve 88mq * 3 pluviali = 264 mq sup. proiettata < 350mq sup. proiettata effettiva. Come dimostrato dai calcoli sopra esposti, i 3 pluviali da 100m di diametro presenti sulla copertura dopo la ricostruzione dell'edificio in p.ed.
2319 sono sotto-dimensionati e, nel caso di piogge intense, potrebbero non garantire il corretto e rapido deflusso dell'acqua.)
Der ASV kam zum Schluss, dass gemäß Erfahrungsregeln folgende Maße notwendig sind:
Regole empiriche per il dimensionamento dei pluviali per coperture a falde
1) pluviale avente diam. 100 mm ≥ 1 ogni 70-100 mq di tetto, disponendo i pluviali ogni 15-25 m di gronda.
2) per 1.25mq o 1mq di area di pertinenza serve 1cmq di pluviale.
Als Antwort auf die kritischen Anmerkungen es Beklagten, wonach die angenommenen 200 mm/h nicht realistisch sind, räumte der ASV die falsche Annahme ein, und erläuterte:
Si concorda parzialmente con l'osservazione in quanto, nel calcolo tabellare, è stato erroneamente inserito il valore di 200mm/h. Il risultato del calcolo effettuato utilizzando il valore di 70mm/h indica che anche la soluzione modificata unendo i due pluviali garantirebbe comunque il deflusso dell'acqua anche in caso di forti piogge.
Seguendo la “regola pratica” però, servirebbe 1 pluviale ogni 70-100 mq di tetto, mentre, in questo caso, 1 pluviale serve una superficie di ca. 200mq.
In der Integrierung des Gutachtens zur Fragestellung „Il CTU chiarisca la risposta al quesito n.
5: dalla perizia non è chiaro se gli attuali 3 tubi di gronda siano effettivamente sufficienti a prevenire i danni o meno e se tale soluzione abbia provocato danni o meno” erläuterte der ASV:
Come già indicato in relazione finale nella risposta data alle osservazioni di parte convenuta, secondo il calcolo effettuato ai sensi delle Norme UNI 12056-3, tre pluviali risultano sufficienti per garantire il corretto smaltimento delle acque.
Seguendo però la “regola pratica”, servirebbe 1 pluviale ogni 70-100 mq di tetto, mentre, in questo caso, 1 pluviale serve una superficie di ca. 200mq. (omissis Tabelle)
Va inoltre evidenziato che l'aver collegato direttamente il nuovo pluviale a quello esistente - nel caso di forti precipitazioni con conseguente ingente deflusso di acqua da entrambi gli scarichi -
15 von 26 fa sì che nel punto di collegamento si formino delle turbolenze con possibile rallentamento della velocità di deflusso e conseguente accumulo di acqua all'interno del canale di gronda con rischio di tracimazione.
È quindi plausibile quanto dichiarato da parte ricorrente secondo cui, nel caso di forti precipitazioni, si sarebbero verificati dei fenomeni di esondazione di acqua dal canale di gronda che avrebbero bagnato il muro della casa e lo sporto del tetto.
CONCLUSIONI:
Ai sensi della norma UNI 12056-3, i tre pluviali sono sufficienti a garantire il normale deflusso delle acque piovane. All'atto pratico, la modalità di collegamento del nuovo pluviale a quello esistente potrebbe causare un rallentamento del deflusso dell'acqua con conseguente esondazione dal canale di gronda.
Parte Ricorrente non ha lamentato danni causati da tale situazione.
Die letztgenannte Aussage ist insoweit zu korrigieren, als die Kläger schon Schäden beklagt haben.
Das Gericht erachtet:
Die Abänderung der gemeinschaftlichen Regenrinne und des Ablaufs durch einen Miteigentümer hat eine für den Abfluss nachteilige Situation geschaffen, wobei die Bauregel (s. Tabelle im
Gutachten und Ergänzungsgutachten) - welche sich der ASV nicht erfunden, sondern offensichtlich aus Fachliteratur entnommen hat - nicht eingehalten wurde. Der Umstand, dass die
Werte der Uni Norm 12056-3 eingehalten wurden, welche insoweit von der empirischen
Bauregel abweichen, ist unerheblich, weil es hier nicht um einen Neubau geht, sondern um die
Abänderung einer gemeinschaftlichen Anlage durch einen Miteigentümer.
Die Abänderung der Regenrinnen und Umleitung des Regenwassers durch den Miteigentümer
CH stellt insoweit eine unerlaubte Handlung dar, als er im Rahmen seiner
Nutzungsbefugnis kraft Art. 1102 ZGB nicht eine technische Lösung wählen durfte, die den status quo nachteilig, weil potentiell gefährdend (s. Plausibilitätseinschätzung des ASV), veränderte. Auch der Umstand, dass das alte Rohr auf sein Grundstück entleerte, kann keine
Rechtfertigung für die Wahl dieser technischen Lösung bieten und der Aspekt der Ableitung selbst, noch vor jener der Dimensionierung von Rinne und Rohr, wäre grundsätzlich im Rahmen des Nachbarschaftsverhältnisses zu lösen gewesen, und nicht durch die einseitige Aktion des
16 von 26 Beklagten.
Es ist somit festzustellen, dass die Abänderung im Rahmen des Miteigentums gemäß Art. 1102 und 1120 ZGB unrechtmäßig war, was den Beklagten zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes verpflichtet. Die dazu notwendigen Maßnahmen sind auf S. 15 des Amtsgutachtens genannt. Con Der ASV hat diese Kosten mit 3.702,26 (inkl. MwSt.) beziffert. Diese Kosten habe die
Kläger nicht getragen und somit kann ihnen auch nicht deren Ersatz zustehen.
Es ist angemessen, ein Strafgeld in Höhe von 100,00 € pro Tag für den etwaigen Verzug nach dem 120. Tag bis zu einem Höchstbetrag von 8.000,00 € vorzusehen.
5. Klageantrag 5 – Schlussantrag 4, negatoria servitutis- Abstände Gebäude
Der Klageantrag Nr. 5 lautete:
5. feststellen und erklären, dass zu Lasten der Bp.705/1 KG UN I und zugunsten der Bp.2319
KG UN I keine Dienstbarkeit des Näherbauens besteht (negatoria servitutis), dass das ehemals bestehende Gebäude und 2017 abgerissene Gebäude auf Bp.704 (heute Bp.2319) KG
UN I im Jahr 2018 von Herrn CH UL beim Wiederaufbau im Vergleich zur vorher bestehenden Lage verändert, in Abweichung vom Bestand verschoben sowie außerhalb des Umrisses des Bestandsgebäudes errichtet wurde, die laut Art.2 der
Durchführungsbestimmungen des BLP UN zulässige Gebäudehöhe von 8,5 m überschritten wird, es sich um einen Neubau handelt, für den der vorgeschriebene Grenzabstand von 5 m und der Gebäudeabstand von 10 m einzuhalten sind, der Neubau in Bp.2319 KG UN I die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält und CH UL verurteilen, innerhalb von 90
Tagen ab Hinterlegung des Urteils alle über die Umrisse des vorher bestehenden Gebäudes auf
Bp.2319 KG UN I hinausgehenden Gebäudeteile, die den Abstand von 10 m zur Bp.705/1 KG
UN I nicht einhalten, abzubrechen;
für den Fall, dass CH UL den Abbruch nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab
Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 200,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
Der Schlussantrag „4. feststellen und erklären, dass zu Lasten der Bp.705/1 KG UN I und
17 von 26 zugunsten der Bp.2319 KG UN I keine Dienstbarkeit des Näherbauens besteht (negatoria servitutis), dass das ehemals bestehende, 2016-2017 abgerissene Gebäude auf Bp.704 (heute
Bp.2319) KG UN I im Jahr 2018 vom Beklagten CH UL beim Wiederaufbau im
Vergleich zur vorher bestehenden Lage und Höhe verändert, in Abweichung vom Bestand verschoben sowie jedenfalls außerhalb des Umrisses des vormals bestehenden
Bestandsgebäudes errichtet wurde, wobei der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 10 m zur
Bp.705/1 von jenen Gebäudeteilen, die im ASV-Gutachten Arch. Adami vom Sept.2024 (S.18) und in der Integrierung des ASV-Gutachtens vom April 2025 (S.3-6) bezeichnet sind, nicht eingehalten wird;
den Beklagten CH UL verurteilen, innerhalb von 90 Tagen ab
Hinterlegung des Urteils alle Gebäudeteile, einschließlich der Balkone, auf Bp.2319 KG UN
I, die über die Umrisse des bis 2016 dort bestehenden Gebäudes hinausragen und die den
Abstand von 10 m zur Bp.705/1 KG UN I nicht einhalten, wie sie im ASV-Gutachten
Arch. vom Sept.2024 (S.18) und in der Integrierung des ASV-Gutachtens vom April 2025 Per_2
(S.3-6) bezeichnet sind, abzubrechen;
für den Fall, dass der Abbruch nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden sollte, den Beklagten CH UL verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete
Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 200,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom
Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger RO MG und IN
MG zu bezahlen;
“ stellt eine teilweise Eingrenzung des Antrags auf den Gebäudeabstand von 10 Metern und eine Präzisierung unter Bezugnahme auf das Amtsgutachten dar.
Der Antrag beruht auf dem Vorbringen in der Klage, dass laut den Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde UN für die gegenständlichen Gebäude im
Landwirtschaftsgebiet ein Gebäudeabstand von 10 M und ein Grenzabstand von 5 M einzuhalten sei und das neue Gebäude außerhalb der Schachtel des vorigen errichtet worden sei, sodass all jene Teile, die vom früheren Bestand abweichen, abstandspflichtig sind. Dabei erfolgt kein spezifisches Vorbringen hinsichtlich der zum Bauzeitpunkt geltenden Bestimmungen und es wird auf die, dem Mediationsantrag beigelegten Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan vorgelegt, welche mit Dekret Nr. 2398 vom 12/02/2020 genehmigt wurden (S. 83 ff Dok. 1).
Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass die Vorsehung eines Abstandes des Gebäudes von der
Grenze in den lokalen baurechtlichen Bestimmungen dazu führt, dass die Befugnis des Anbauens
18 von 26 an die Grenzmauer des Nachbarn (Art. 877 ZGB) ausgeschlossen wird (vgl. Kass. Vereinigte
Sektionen Nr. 10318/2016: Le norme dei regolamenti edilizi che fissano le distanze tra le costruzioni in misura diversa da quelle stabilite dal codice civile, infatti, in virtù del rinvio contenuto nell'art. 873 cod. civ., hanno portata integrativa delle disposizioni dettate in materia dal codice civile;
e tale portata non si esaurisce nella sola deroga alle distanze minime previste dal codice, ma si estende all'intero impianto di regole e principi dallo stesso dettato per disciplinare la materia, compreso il meccanismo della prevenzione, che i regolamenti locali possono eventualmente escludere, prescrivendo una distanza minima delle costruzioni dal confine o negando espressamente la facoltà di costruire in appoggio o in aderenza.
Ne discende che un regolamento locale che si limiti a stabilire una distanza tra le costruzioni superiore a quella prevista dal codice civile, senza imporre un distacco minimo delle costruzioni dal confine, non incide sul principio della prevenzione, come disciplinato dal codice civile, e non preclude, quindi, al preveniente la possibilità di costruire sul confine o a distanza dal confine inferiore alla metà di quella prescritta tra le costruzioni, ne al prevenuto la corrispondente facoltà di costruire in appoggio o in aderenza, in presenza dei presupposti previsti dagli artt.
874, 875 e 877 cod. civ.” ebenso n. 11320 del 10/05/2018: “Le disposizioni dei piani regolatori che stabiliscono una Pt_12 determinata distanza delle costruzioni tra loro o dai confini dei fondi appartengono alla categoria delle norme integrative del codice civile che, se violate, conferiscono al vicino la facoltà di ottenere la riduzione in pristino. Ne consegue che, qualora lo strumento urbanistico locale, successivamente intervenuto, abbia sancito l'obbligo inderogabile di osservare una determinata distanza dal confine ovvero tra le costruzioni, tale nuova disciplina vincola il preveniente che rimane tenuto, se vuole sopraelevare, alla osservanza della diversa distanza stabilita, senza alcuna facoltà di allineamento (in verticale) alla originaria preesistente costruzione, a meno che la normativa regolamentare non preveda una espressa eccezione in proposito.”
Der von den Klägern eingeforderte Rechtsgrundsatz, wonach das neue Gebäude nur im exakten
Rahmen der früheren Gebäudeschachtel ohne Beachtung der Abstände wieder errichtet werden konnte, gilt nur für den Teil, wo spezifische baurechtliche Abstände einzuhalten sind. Wenn das
Anbauen an die Mauer des Nachbarn nicht durch lokale baurechtliche Bestimmungen
19 von 26 ausgeschlossen ist, so ist es kraft Art. 877 ZGB erlaubt.
Voraussetzung für die Feststellung der klägerseits begehrte Widerrechtlichkeit von Teilen des
Neubaus ist die Feststellung der geltenden örtlichen baurechtlichen Bestimmungen zum
Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes des Beklagten in den Jahren 2017/2018.
Die Verletzung der Abstände ist nämlich nach dem Recht zu bewerten, welches zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks gilt. Die nachfolgende Änderung von baurechtlichen
Bestimmungen kann sich nicht negativ auf den bereits bestehenden, vormals rechtmäßig errichteten Bestand auswirken.
Die im Klagevortrag angeführten Abstandsbestimmungen können aus zwei Gründen nicht als unbestritten gelten: Erstens wurde nicht vorgebracht, dass diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Baus galten (die sprachliche Formulierung ist im Präsenz), und der dokumentarische Verweis bezieht sich auf die Durchführungsbestimmungen, welche erst ab
2020 galten. Somit war nicht einmal eine spezifische Bestreitung notwendig, da der vorgebrachte
Sachverhalt (aktuelle Bestimmungen ab 2020) gar nicht entscheidungserheblich war. Zweitens haben die Beklagten jedenfalls auf S. 29 der Klage eine explizite Bestreitung vorgebracht
(unbeschadet dessen, dass sie womöglich anders gemeint war): „Weiter untergeordnet wird vorgebracht, dass ein Abbruch von Gebäudeteilen nur verfügt werden kann, wenn das in den
Jahren 2017/2018 errichtete Bauwerk von Ing. CH sowohl gegen die gesetzlichen
Bestimmungen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung bzw. des Baues verstieß (was bestritten wird), als auch gegen die aktuellen Gesetzesbestimmungen verstößt.“ (Hervorhebung des
Richters)
Der von den Klägern eingeforderte 10 Meter Abstand zwischen Gebäuden gründet auf Art. 9
MD Nr. 1444 del 1968, wobei diese Norm allerdings nicht Art. 877 ZGB derogiert, wonach:
Der Nachbar kann, ohne gemeinschaftliches Eigentum an der, an der Grenze stehenden Mauer zu verlangen, an diese Grenzmauer anbauen, jedoch ohne sein Bauwerk auf dem bereits bestehenden abzustützen.
Der Anbau an das Nachbargebäude ist demnach immer erlaubt, sofern (abgesehen von vorhandenen Fenstern, was nicht der Fall ist) dies nicht von lokalen baurechtlichen
Bestimmungen ausgeschlossen ist (Art. 873 ZGB).
Im konkreten Fall wurden keine lokalen baurechtlichen Bestimmungen (sprich
20 von 26 Durchfühungsbestimmungen zum Bauleitplan, welche das Verbot des Anbauens oder die
Notwendigkeit der Einhaltung eines Grenzabstandes vorsehen) für den Bauzeitpunkt vorgebracht und nachgewiesen, wonach die vom ZGB eingeräumte Befugnis des Anbaus an die Grenzmauer des Nachbarn ausgeschlossen war. Erstmals im Replikschlussschriftsatz führen die Kläger aus, dass die Bestimmungen des BLP von 2018 anzuwenden sind und sich seither nichts geändert hat, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die vorgelegten Bestimmungen von 2020 bereits 2018 gegolten haben. Diese Argumentation ist allerdings nicht geeignet, um fehlendes früheres
Vorbringen und fehlenden Nachweis auszubügeln.
Im konkreten Fall ist das neue Gebäude des Beklagten (Bp.2319) in seiner gesamten Seite (Höhe wie Breite) bis an die Mauer des Nachbargebäudes (B.p. 705/1) angebaut, wie sich aus dieser
Grafik aus dem Amtsgutachten ergibt. (Theoretisch könnte sogar die Höhe überschritten werden, solange keine Abstützung erfolgt - Kass. 1104/2023)
21 von 26 Somit haben die Kläger nicht den Nachweis der Abstandsverletzung nachgewiesen und das
Begehren auf negatoria servitutis und Abbruch ist abzuweisen. Der Anbau stellt keine unerlaubtes „Näherbauen“ dar, was einer Dienstbarkeit entsprechen würden, sondern die
Ausübung der Befugnis laut Art. 877.
Mit der Abweisung des Begehrens wird die Widerklage des Beklagten hinfällig.
5. Klageantrag 6 – Schlussantrag 5 Stützmauer
Auch der Klageantrag 6 wurde mit den Schlussantrag umformuliert, wobei jedoch keine wesentliche Änderung vorliegt. lautet Controparte_13
5. feststellen und erklären, dass auf der Bp.2319 KG UN I an der Grenze Parte_9 zur Bp.705/1 KG UN I ohne Genehmigung des Kondominiums CH bzw. der Kläger eine mit Erdreich hinterfüllte Mauer errichtet hat, wobei im Grenzbereich von 5 m das
Geländeniveau auf der Bp.2319 KG UN I erhöht wurde;
dass die vorstehend beschriebenen
Bauwerke die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände zur Bp.705/1 KG UN I verletzen;
CH UL im Sinne von Art.948 und 873 ZGB verurteilen, innerhalb von 90
Tagen ab Hinterlegung des Urteils jenen Teil der Mauer sowie die Geländeveränderung im
Bereich von 5 m Abstand zur Grenze mit der Bp.705/1 KG UN I, also die wie sie Per_3 im ASV-Gutachten Arch.Adami vom Sept.2024 (S.19-21) und in der Integrierung des ASV-
Gutachtens vom April 2025 (S.4) bezeichnet sind, abzubrechen;
für den Fall, dass der Abbruch innerhalb des Termins von 90 Tagen ab Hinterlegung des Urteils nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden sollte, CH UL verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab
Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
Die These des Beklagten, wonach die Mauer im Gemeinschaftseigentum der Eigentümer der benachbarten Bauparzellen steht, ist begründet, da unter Punkt VIII des Teilungsvertrages, mit welchem die ursprünglich einzige geteilt wurde (Dok. 4 Beklagter), vereinbart Per_14 wurde, dass die „bestehende Trennmauer im Sinne des Art. 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeinsam ist“. Diese Vereinbarung überwiegt den (vom ASV valorisierten) Umstand, dass der
Beklagte im Teilungsplan 869/2018 die Mauer nicht auf der B.p. 2319 darstellte, sondern auf der
22 von 26 B.p. 705/1, da dieser Teilungsplan nicht die Grenze zwischen den beiden Parzellen definierte.
Allerdings kann die Mauer nicht als abstandsbefreite Grenzmauer eingestuft werden, weil sie nicht freistehend ist und (anders als der vormals dort bestehende Holzzaun) zudem auch die
Funktion der Abstützung des hinterfüllten Erdreichs hat, was zu einer künstlichen Erhöhung des
Geländeniveaus geführt hat (s. Kass 12459/2004 In tema di limitazioni legali della proprietà, i requisiti del muro di cinta che, ai sensi dell'art. 878 cod. civ. non va considerato ai fini del computo delle distanze ed è accomunato ad ogni altro muro isolato che non abbia altezza superiore a tre metri, sono: a) di essere isolato, nel senso che le facce di esso emergano dal suolo e siano distaccate da ogni altra costruzione;
b)di essere destinato alla demarcazione della linea di confine e alla separazione e chiusura delle proprietà limitrofe;
c) di avere un'altezza non superiore ai tre metri. Ne consegue che il muro realizzato a confine per la recinzione della proprietà, qualora sia unito - con una platea in cemento realizzata sotto il piano di campagna - ad altro muro edificato a ridosso ed in corrispondenza di esso, perde la natura di muro di cinta per acquistare quella di vera e propria costruzione da edificarsi nel rispetto delle distanze legali.” Kass. 13628/2010: In tema di muri di cinta tra fondi a dislivello, qualora l'andamento altimetrico del piano di campagna - originariamente livellato sul confine tra due fondi - sia stato artificialmente modificato, deve ritenersi che il muro di cinta abbia la funzione di contenere un terrapieno creato "ex novo" dall'opera dell'uomo, e vada, per l'effetto, equiparato a un muro di fabbrica, come tale assoggettato al rispetto delle distanze legali tra costruzioni.”)
Der Beklagte hatte als Miteigentümer der B.p. 705/1 nicht die Befugnis, diese Erhöhung des
Geländeniveaus auf seiner B.p. 2319 zu tätigen, weil er damit unzulässig das Eigentum seiner
Miteigentümer der B.p. 705/1 belastet.
Die Mauer und die Hinterfüllung sind nicht durch die Befugnis des Anbaus gemäß Art. 877 gedeckt.
Der Beklagte ist folglich dazu zu verurteilen, gemäß Art. 873 ZGB das Geländeniveau im
Bereich von 3 Metern hinter der Grenze sowie die Mauer auf das ursprüngliche Niveau Cont abzusenken. Das ursprüngliche Niveau ist in 10 des Beklagten auf S. 55 ff. ersichtlich.
Der Bereich ist auf folgender Grafik grün eingefärbt (wobei ein 3 Meter Radius gilt und nicht 10 wie auf der Grafik).
23 von 26 6. Die Anträge Nr. 7 und 8 laut klägerischer Eingabe 183 Nr. 1
Diese Anträge wurden von den Klägern in den Schlussanträgen fallen gelassen und aus ihrem
Replikschlussschriftsatz ergibt sich, dass dies eine bewusste Entscheidung war.
7. Verfahrenskosten
Von den ursprünglich acht klägerischen Begehren zum Moment der Kristallisierung des thema decidendum (Eingabe 183 Nr. 1) werden letztlich zwei angenommen, drei für unzulässig oder unbegründet erklärt und über drei ist infolge des Verzichts nicht zu entscheiden.
Da der Beklagte auch über die zuletzt verzichteten Anträge Verteidigungstätigkeit entfalten musste, sind diese Anträge in Hinblick auf die Prozessosten gleich einem Unterliegen des
Klägers zu werten (zum Kausalitätsprinzip s. Kass Nr. 13430 vom 08/06/2007).
In Summe sind die Kläger also in Bezug auf zwei Anträge siegreich und auf sechs unterliegend, wobei der sachlich gewichtigste (Abstand Gebäude) unter letztere fällt.
Folglich sind die Kläger als deutlich überwiegend unterliegende Partei auszumachen, was sie zum Ersatz von zwei Drittel der Verfahrenskosten verpflichtet, bei Aufhebung des restlichen
Drittels.
24 von 26 Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht gemäß Kostennote des Beklagten, welche in korrekter Anwendung der Kriterien laut Ministerialdekrets 55/2014, Tab. 2, Wertklasse bis
260.000,00 sowie der Parameter für das obligatorische Mediationsverfahren verfasst ist.
Die Kosten des Amtsgutachtens gehen zu 2/3 zu Lasten der Kläger und zu 1/3 zu Lasten des
Beklagten.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Die Schlussanträge 1 und 3 der Kläger sind unzulässig.
2. Der Beklagte wird in teilweiser Annahme des Schlussantrags Nr. 2 zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Regenrinne und Abflussrohr (s. notwendige Maßnahmen
S. 15 des Amtsgutachtens) verurteilt. Er ist verpflichtet, für den Fall der nichterfolgten
Durchführung innerhalb des 120. Tages ab Urteilszustellung ein Strafgeld von 100,00 € täglich bis zu einem Maximalbetrag von 8.000,00 € zu bezahlen.
3. Der klägerische Schlussantrag Nr. 4 wird abgewiesen. Die dagegen untergeordnet formulierte Widerklage des Beklagten ist somit hinfällig.
4. Der Beklagte wird in teilweiser Annahme des Schlussantrags Nr. 5 verurteilt, das
Geländeniveau auf der B.p. 2319 KG UN I in einem Radius von 3 Metern hinter der
Grenze zur B.p. 705/1 KG UN I auf das ursprüngliche Niveau abzusenken, ebenso die
Grenzmauer. Er ist verpflichtet, für den Fall der nichterfolgten Durchführung innerhalb des
120. Tages ab Urteilszustellung ein Strafgeld von 100,00 € täglich bis zu einem
Maximalbetrag von 8.000,00 € zu bezahlen.
5. Die Kläger werden verurteilt, dem Beklagten 2/3 der folgenden, im Ausmaß von 3/3 angeführten Verfahrenskosten zu ersetzen: 16.434,00 € für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 880,80 für pflichtige Kosten, zzgl. 4% AnwK und MwSt laut CP_3
Gesetz, € 543,40 für freie Kosten, sowie nachfolgend notwendige Kosten, bei CP_3
Aufhebung des restlichen Drittel unter den Parteien.
6. Die Kosten des Amtsgutachtens gehen endgültig zu 2/3 zu Lasten der Kläger und zu 1/3 zu
Lasten des Beklagten.
25 von 26 20/12/2025
Der Per_15
Persona_16
(digitale Unterschrift) 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
26 von 26
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 2172/2022
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
, (Str.Nr. , Parte_1 C.F._1
, Str.Nr. im Zuge des Verfahrens Parte_2 C.F._2
verstorben, und als dessen Erbe dem Verfahren beigetreten: , Parte_3
(Str.Nr. ), C.F._3
alle mit RA , Parte_4 Parte_5 Parte_6
, Parte_7 Parte_8 [...]
[...]
[...]
, (Str.Nr. , mit RA Parte_9 C.F._4 Parte_10
und RA
[...] Parte_11
[...]
des Rechtsstreits: negatoria serivitutis (Abstände), Schadenersatz
[...]
Schlussanträge laut schriftlicher Verhandlung 03/07/2025 des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
Das Landesgericht Bozen möge, nach Abweisung aller Anträge und Einwände sowie der
Widerklage des Beklagten,
1. feststellen und erklären, dass UL die Bp.705/2 KG UN I als Zufahrt zur Parte_9
1 von 26 Bp.2319) KG UN I, die in seinem Eigentum steht, als einziger mit Fahrzeugen nutzt und er auch im Sinne von Art.1069 ZGB verpflichtet ist, die Kosten für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der genannten Zufahrtsstraße in Bp.705/2 KG UN I zu übernehmen; feststellen und erklären, dass die im ASV-Gutachten Arch. Adami vom September
2024 (S.6-7) beschriebenen Arbeiten für die Instandhaltung der genannten Zufahrtsstraße notwendig sind und die Kläger zur Vornahme der vom ASV beschriebenen Arbeiten an der
Zufahrtsstraße ermächtigen; CH UL verurteilen, die Kosten von € 20.219,25 inkl.
Mehrwertsteuer, wie vom ASV festgestellt (S.7 Gutachten vom Sep.2024) oder des niedereren
Betrags, falls das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass die genannten Arbeiten auch den
Klägern zugute kommen, an die Kläger zu bezahlen;
2. feststellen und erklären, dass UL im Zuge der Bauarbeiten 2016-2018 die Parte_9 bestehenden Regenrinnen und Abflussrohre an der Südwestseite der Bp.705/1 KG UN I entfernt und eigenmächtig den Abfluss des Regenwassers verändert hat, womit bei stärkerem
Niederschlag Regenwasser aus den Dachrinnen heraustritt und über die Hausmauer der
Bp.705/1 KG UN I rinnt;
die Kläger zur Vornahme der Arbeiten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Regenwasserableitung und jedenfalls einer sach- und fachgerechten
Ableitung des Regenwassers laut den vom ASV Arch. Adami festgelegten und CP_1
(S.15 Gutachten vom September 2024) ermächtigen; den Beklagten zur Zahlung der CP_2
Kosten in Höhe von € 3.702,00 inkl. oder des höheren oder niedereren Betrages, den das CP_3
Gerichts als angemessen erachtet, verurteilen;
, CH UL verurteilen, Per_1 innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils den vorherigen Zustand der
Regenwasserleitung wiederherzustellen;
für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten Termins von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des
Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 50,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger MG IN und MG RO zu bezahlen;
3. feststellen und erklären, dass die Regenrinne mit dem Verlauf laut Plan klägerisches
Dokument 3 ab dem Jahr 1960 bis zum Jahr 2017 das Regenwasser vom Dach der Bp.705/1
K.G.UN I auf die heutige Bp.2319 K.G.UN I abgeleitet hat und dass damit kraft
2 von 26 Widmung des Familienvaters oder jedenfalls kraft Ersitzung die Dienstbarkeit der Ableitung des
Regenwassers ex Art.1095 ZGB und/oder ex Art.1043 ZGB begründet wurde, wobei dem
Grundbuchsrichter angeordnet werde, zu Lasten der Bp.2319 K.G.UN I und zugunsten der
Bp.705/1 K.G.UN I eine diesbezügliche Dienstbarkeit mit dem Verlauf laut klägerischem
Dokument 3 im Grundbuch einzutragen;
4. feststellen und erklären, dass zu Lasten der Bp.705/1 KG UN I und zugunsten der Bp.2319
KG UN I keine Dienstbarkeit des Näherbauens besteht (negatoria servitutis), dass das ehemals bestehende, 2016-2017 abgerissene Gebäude auf Bp.704 (heute Bp.2319) KG UN I im Jahr 2018 vom Beklagten CH UL beim Wiederaufbau im Vergleich zur vorher bestehenden Lage und Höhe verändert, in Abweichung vom Bestand verschoben sowie jedenfalls außerhalb des Umrisses des vormals bestehenden Bestandsgebäudes errichtet wurde, wobei der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 10 m zur Bp.705/1 von jenen Gebäudeteilen, die im ASV-
Gutachten Arch. Adami vom Sept.2024 (S.18) und in der Integrierung des ASV-Gutachtens vom
April 2025 (S.3-6) bezeichnet sind, nicht eingehalten wird;
den Beklagten CH UL verurteilen, innerhalb von 90 Tagen ab Hinterlegung des Urteils alle Gebäudeteile, einschließlich der Balkone, auf Bp.2319 KG UN I, die über die Umrisse des bis 2016 dort bestehenden Gebäudes hinausragen und die den Abstand von 10 m zur Bp.705/1 KG UN I nicht einhalten, wie sie im ASV-Gutachten Arch. vom Sept.2024 (S.18) und in der Per_2
Integrierung des ASV-Gutachtens vom April 2025 (S.3-6) bezeichnet sind, abzubrechen;
für den
Fall, dass der Abbruch nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden sollte, den Beklagten
CH UL verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art.
614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von €
200,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger RO MG und IN MG zu bezahlen;
5. feststellen und erklären, dass auf der Bp.2319 KG UN I an der Grenze Parte_9 zur Bp.705/1 KG UN I ohne Genehmigung des Kondominiums CH bzw. der Kläger eine mit Erdreich hinterfüllte Mauer errichtet hat, wobei im Grenzbereich von 5 m das
Geländeniveau auf der Bp.2319 KG UN I erhöht wurde;
dass die vorstehend beschriebenen
Bauwerke die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände zur Bp.705/1 KG UN I verletzen;
CH UL im Sinne von Art.948 und 873 ZGB verurteilen, innerhalb von 90
3 von 26 Tagen ab Hinterlegung des Urteils jenen Teil der Mauer sowie die Geländeveränderung im
Bereich von 5 m Abstand zur Grenze mit der Bp.705/1 KG UN I, also die wie sie Per_3 im ASV-Gutachten Arch.Adami vom Sept.2024 (S.19-21) und in der Integrierung des ASV-
Gutachtens vom April 2025 (S.4) bezeichnet sind, abzubrechen;
für den Fall, dass der Abbruch innerhalb des Termins von 90 Tagen ab Hinterlegung des Urteils nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden sollte, CH UL verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab
Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
6. bei vollem Ersatz der Gerichtskosten und Honorare, einschließlich der pauschalen Spesen, zuzüglich Fürsorgebeitrag und sowie der Kosten und Honorare des Mediationsverfahrens CP_3 sowie des Amtssachverständigen und des Parteisachverständigen der Kläger.
Im Beweiswege wird die Einvernahme von Zeugen zu den folgenden Beweiskapiteln sowie wie zu jenen der Gegenseite, die zugelassen werden sollten:
1) Ist es wahr, dass auf der Bp.2319 (ehemals Bp.704) KG UN I in den Jahren 2016-2018
Bauarbeiten stattgefunden haben und dabei die Bp.705/2 KG UN I als Zufahrt verwendet wurde?
2) Ist es wahr, dass nach dem Ende der Bauarbeiten die Straße Sprünge und Absenkungen des
Bodens der Zufahrtsstraße und vor der Garage in Bp.705/1 KG UN I ersichtlich wurden, die heute noch bestehen, wobei dem Zeugen das Foto auf S.6 Gutachten Nösslinger Anl.11
1 der Kläger gezeigt wird? Controparte_4
3) Ist es wahr, dass für die Schneeräumungsarbeiten auf der Zufahrtsstraße Bp.705/2 in den letzten Jahren ein Traktor eingesetzt wurde, wobei der Zeuge angebe, wie oft dieser zum
Einsatz kam?
4) Ist es wahr, dass die Zufahrtsstraße über die Gp.705/2 vom Beklagten und dessen Mietern benutzt wird, wobei der Zeuge angebe, ob auch die Bewohner des Kondominiums
CH in Bp.705/1 den Weg benutzen?
5) Ist es wahr, dass CH UL im Zuge der Bauarbeiten 2017-2018 die bestehenden
Regenrinnen und Abflussrohre an der Südwestseite der Bp.705/1 entfernt und die neuen
Ableitungen durch ein schräges Rohr entlang der Hauptmauer der Bp.705/1 im Westen
4 von 26 ersetzt hat, mit dem das Regenwasser in eine Abflussrinne an der Nordwestecke der Bp.705/1 eingeleitet wird, wobei dem Zeugen das Foto auf S.11 Gutachten Nösslinger Anl.11
1 der Kläger gezeigt wird? Controparte_4
6) Ist es wahr, dass das Regenwasser bei stärkerem Regen aus der Dachrinne herausspritzt und an der Hausmauer der Bp.705/1 CP_5 des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
Möge das angerufene Gericht, contrariis reiectis,
I. in der Hauptsache:
1. alle gegnerischen Begehren, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet sind, aus den im
Einlassungsschriftsatz und/oder in allen nachfolgenden Schriftsätzen genannten Gründen vollständig zurück- oder abweisen;
II. im Wege der Widerklage:
2. für den Fall, dass entgegen der Ausführungen im Einlassungsschriftsatz und/oder in den nachfolgenden Schriftsätzen festgestellt werden sollte, dass das wiederaufgebaute Gebäude auf der Bp. 2319 KG UN I oder Teile desselben den Grenz- oder Gebäudeabstand zur Bp. 705/1
KG UN I verletzen, feststellen und erklären, dass die Ersitzung einer Dienstbarkeit eingetreten ist und/oder infolge Widmung durch den Familienvater eine Dienstbarkeit erworben worden ist, welche jeweils das Recht auf Beibehaltung des wiedererrichteten Bauwerkes mit geringerem Abstand zur Grundstücksgrenze, als es das Zivilgesetzbuch und/oder lokale
Bestimmungen erlauben, und/oder das Recht des Anbauens an die Grundstücksgrenze zur 705/1
KG UN I und/oder zur dort befindlichen Trennmauer beinhalten;
3. folglich dem zuständigen Grundbuchsführer anordnen, dass besagte Dienstbarkeit(en) im
Grundbuch verbüchert werden möge(n);
III. jedenfalls:
4. bei Ersatz und Auferlegung der gesamten Kosten und Entgelte dieses Verfahrens, einschließlich der Kosten für allfällige und , Amts- und CP_6 Controparte_7
Parteiensachverständige sowie Nachfolgespesen, zu vollständigen Lasten der Kläger sowie auch zu Lasten der Streitverkündeten, sofern und soweit diese sich den obigen Schlussanträgen widersetzen.
3 In beweisrechtlicher Hinsicht werden vorsorglich nochmals alle Beweisanträge laut eigenen
5 von 26 vom 26.06.2023 und vom 15.07.2023 aufgerufen, soweit sie bislang noch nicht Persona_4 behandelt oder zugelassen worden sind.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Kurze Übersicht über den (ursprünglichen) Verfahrensgegenstand
Die klägerische Verteidigung hat im Zuge des Verfahrens erheblichen Variantenreichtum in ihren Schlussanträgen dargelegt und obwohl die Entscheidung über die oben transkribierten
Schlussanträge zu ergehen hat, ist es zweckmäßig, einen kurzen Überblick über die allerwesentlichsten Darlegungen in Klage- und Antwortschriftsatz zu machen. Die konkreten
Anträge und Abänderungen werden in den folgenden Abschnitten erörtert.
Mit Klageschrift vom 29. Juni 2022 luden die Geschwister RO und Parte_2
Miteigentümer der m.A. 4,5,7,10 bzw. 2, 3,6,9 des Kondominiums CH auf B.p. 705/1
KG UN I, ihren Nachbarn und Cousin Dipl.-Ing. (Eigentümer des m.A. 1 Parte_9 derselben B.p. 2319 - vormals Bp. 704) vor dieses Gericht und stellten 9 CP_8
Klagebegehren betreffend hauptsächlich Schadenersatz und Abstände.
Die Kläger brachten vor, dass der Beklagte auf seiner unmittelbar angrenzenden Bauparzelle
2319 umfassende Bauarbeiten habe durchführen lassen, den Abriss und Per_5 Persona_6 eines mehrstöckigen Gebäudes sowie die Errichtung eines Tiefgaragengeschosses. Die
Bauarbeiten hätten zu zahlreichen Beeinträchtigungen und Schäden sowohl am gemeinschaftlichen Zufahrtsweg (Bp. 705/2) als auch am Gebäude des Kondominiums (Bp.
705/1) geführt.
Erstens beklagen die Kläger, dass das Befahren der gemeinschaftlichen Zufahrt mit schweren
Baufahrzeugen zu Spurrillen, Absenkungen, Pfützenbildungen sowie Feuchtigkeitsschäden im
Kellergeschoss des Kondominiums geführt habe. Daraus beantragen sie Schadenersatz gemäß
Art. 2043 ZGB in Höhe von indikativ 10.000,00 €.
Zweitens behaupten sie, der von CH hergestellte Dachanschluss zwischen den
Gebäuden sei technisch mangelhaft ausgeführt, sodass Regenwasser und Schnee in einen
Hohlraum eindringen und die westliche Außenmauer der Einheit m.A. 9 nachhaltig durchfeuchten und Infiltrationen im Innenbereich verursachen würden.
Drittens beklagen sie die eigenmächtige Entfernung bzw. Umleitung bestehender Regenrinnen an der Südwestseite des Kondominiums, was zu einer Überlastung der verbliebenen Ableitung
6 von 26 und zu weiteren Wasserschäden geführt habe.
Im vierten Punkte beklagen sie die Verletzung der Bauabstände: Das neu errichtete Gebäude auf der Bp. 2319 überschreite gegenüber dem Altbestand sowohl Grundfläche als auch Höhe und sei in südlicher Richtung versetzt worden. Aufgrund dieser baulichen Veränderungen halte es die in den Durchführungsbestimmungen des Bauleitplans vorgesehenen Grenz- und Gebäudeabstände
(5 m bzw. 10 m) nicht ein. Der Beklagte habe nicht lediglich ein Bestandsgebäude genau rekonstruiert, sondern in Wahrheit einen davon abweichenden Neubau errichtet, der insoweit in einem unzulässigen Abstand zur Grenze und zum Gebäude der Kläger stehe.
Im selben Kontext beklagen die Kläger im fünften Punkt die Errichtung einer Stützmauer teilweise auf ihrem Grund, die unzulässig in die Bp. 705/1 eingreife, sowie, im sechsten Punkt das Hineinragen der neu errichteten Tiefgarage in ihr Grundstück, was sie als widerrechtliche
Inanspruchnahme fremden Eigentums qualifizieren. Hinzu komme, als siebter Punkt, ein Balkon im letzten Geschoss des Neubaus, der den gesetzlich erforderlichen Abstand von 1,5 m gemäß
Art. 905 ZGB nicht einhalte.
Der Beklagte UL CH ließ sich mit umfangreichem Einlassungsschriftsatz in das
Verfahren ein und bestritt die gegnerischen Anträge. Er machte geltend, dass der Zustand der
Zufahrtsstraße bereits lange vor Beginn der Bauarbeiten sichtbare Schäden aufgewiesen habe, was durch eine von ihm veranlasste Bestandsaufnahme (Pietrini 2017) belegt sei. Ebenso seien die behaupteten Feuchteschäden im Keller nicht auf seine Bautätigkeit, sondern auf das Alter des
Gebäudes, die Nähe zum Waal und auf unzureichende historische Drainage zurückzuführen.
Auch im Hinblick auf die Wasserinfiltrationen an der Wohnung m.A. 9 stellte der Beklagte die
Kausalität in Abrede und argumentierte, die von den Klägern vorgelegten Fotos zeigten Bereiche der Nord- oder Südseite, nicht aber der Westmauer, an der überhaupt kein derartiges Fenster existiere. Die tatsächlichen Feuchtstellen seien baulich erklärbar – u.a. aufgrund alter
Verputzschäden, schwieriger Lüftungsverhältnisse im Badezimmer und bereits vor Bauarbeiten dokumentierter Mängel. Der Dachanschluss sei fachgerecht ausgeführt worden und weise eine ordnungsgemäße Regenrinne mit schützendem auf. CP_9
Hinsichtlich der angeblichen Entfernung einer Regenrinne wies der Beklagte darauf hin, dass er als Miteigentümer des Kondominiums berechtigt gewesen sei, die unrechtmäßig auf sein
7 von 26 Grundstück entwässernde Rinne umzuleiten, und dass die neue Ableitung ausreichend dimensioniert sei. Die Behauptung, es wäre Wasser über die Fassade geflossen, sei frei erfunden. Pers Zum zentralen Streitpunkt der Bauabstände führte CH aus, dass es sich bei seinem um einen und Wiederaufbau gleicher Kubatur handle, der gemäß Baukonzession von Per_8
2016/2018 als bauliche Umgestaltung (ristrutturazione edilizia) eingestuft worden sei. Die alte
Trennmauer der historischen Gerberei aus 1903 sei ununterbrochen bestehen geblieben und gehöre seinem Grundstück, sodass ein Anbau daran zulässig sei. Die mittlere Gebäudehöhe sei sogar geringer als früher, die Kubatur unverändert, die Grundform im Wesentlichen gleich;
etwaige geringfügige Abweichungen seien durch Art. 877 ZGB gedeckt oder jedenfalls durch usukapionsfähige Dienstbarkeiten legitimiert.
Zur behaupteten Stützmauer und zur Tiefgarage argumentierte der Beklagte, dass sämtliche
Bauteile auf seinem Grund errichtet worden seien;
etwaige Grenzfehler im Kataster müssten berichtigt werden. Selbst hilfsweise bestünde ein Recht aus Art. 1102 oder 1122 ZGB bzw. fehlte ein mangels guten Glaubens oder Verletzung relevanter Interessen. Persona_9
Schließlich brachte der Beklagte Widerklage ein und beantragte festzustellen, dass – selbst im
Fall eine Abstandverletzung – aufgrund jahrzehntelanger Besitzlage eine Dienstbarkeit des
Näherbauens durch Ersitzung oder „Widmung durch den Familienvater“ nach Art. 1062 ZGB erworben worden sei.
Im Zuge des Verfahrens wurden die Eingaben nach Art. 183 Abs. 6 hinterlegt und es erfolgte eine gutachterliche Beweisaufnahme. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch stellten die
Parteien die oben wiedergegebenen Schlussanträge.
In der Folge werden die „Schlussanträge“ (Art. 189 ZPO) und, soweit notwendig auch die
„ursprünglichen Anträge“ (Art. 163 „Klageantrag“ und 183 Abs. 6 Nr. 1 ZPO) erörtert
1. Klageantrag 1 Schadenersatz Zufahrtsstraße B.p. 705/2 KG UN I – bzw.
Schlussantrag 1 Instandhaltung
In der Klageschrift behaupteten die Kläger, dass der Beklagte durch das Befahren der Bp.705/2
KG UN I mit schweren Baufahrzeugen im Zuge der 2018 erfolgten Bauarbeiten zum Abriss und Wiederaufbau seines Gebäudes auf der Bp.704 (heute Bp.2319) KG UN I auf dem
8 von 26 Zufahrtsweg große Spurrillen, das Absinken der Pflastersteine in beiden Randbereichen,
Pfützenbildung, Aufweichung des Untergrundes und somit das Eindringen von Wasser in die der Bp.705/1 KG UN I verursacht hat, wofür er kraft Art.2043 ZGB zum Per_10
Schadenersatz verpflichtet ist.
Der Beklagte bestritt seine Haftung, insbesondere dass der Zustand der 25 Jahre lang nicht instand gehaltenen Straße auf das Befahren seiner Baufahrzeuge zurückgeht; vielmehr habe er nach Abschluss seiner Arbeiten die tatsächlich erfolgten Schädigungen ausbessern lassen. Die heutigen Schäden rühren von Schneeräumungsarbeiten mit schwerem Gerät her.
In der Eingabe nach Art. 183 Abs. 1 ZPO bestritten die Kläger diese Ursache und fügten hinzu:
„Abgesehen davon ist der Beklagte als alleiniger Nutzer der Straße im Sinne von Artikel 1069
ZGB verpflichtet, die Kosten für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung zu übernehmen. Die Zufahrtsstraße auf Bp.705/2 wird nämlich praktisch nur von den Bewohnern der Bp.2319 befahren (Anl.15 S.6-10) und nicht von den Nutzern der Bp.705/1, die eine andere
Zufahrts- und haben“, bei folgender Neuformulierung der Schlussanträge: Persona_11
„feststellen und erklären, dass CH UL durch das Befahren der Bp.705/2 KG UN I mit schweren Baufahrzeugen im Zuge der Bauarbeiten für den Umbau der Bp.704 (heute
Bp.2319) KG UN I Schäden an der Straße Bp.705/2 KG UN I und im Keller der Bp.705/1
KG UN I verursacht hat, die mit € 23.565,00 (Euro 18.168,00 + 5.397,00) oder dem höheren oder niederen Betrag, den das Gerichts als angemessen erachtet, zu beziffern sind, und den
Beklagten CH UL verurteilen, an die Kläger und MG Parte_1 gemäß ihrer Eigentumsquote an der Bp.705/2 sowie der Bp.705/1 den Betrag von Euro Pt_2
17.235,00 (Euro 12.112,00 + 5.123,00) oder den höheren oder niederen Betrag, den das
Gerichts als angemessen erachtet, als Schadenersatz zu bezahlen und jedenfalls auch im Sinne des Artikel 1069 ZGB dazu verurteilen, die Kosten für die vom Gericht festgestellten, auf der
Zufahrtsstraße Bp.705/2 KG UN I notwendigen Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung zu übernehmen;“
Die Schlussanträge laut Art. 189 ZPO sind hierzu leicht abgeändert und lauten:
„1. feststellen und erklären, dass UL die Bp.705/2 KG UN I als Zufahrt zur Parte_9
Bp.2319) KG UN I, die in seinem Eigentum steht, als einziger mit Fahrzeugen nutzt und er auch im Sinne von Art.1069 ZGB verpflichtet ist, die Kosten für die ordentliche und
9 von 26 außerordentliche Instandhaltung der genannten Zufahrtsstraße in Bp.705/2 KG UN I zu übernehmen; feststellen und erklären, dass die im ASV-Gutachten Arch. Adami vom September
2024 (S.6-7) beschriebenen Arbeiten für die Instandhaltung der genannten Zufahrtsstraße notwendig sind und die Kläger zur Vornahme der vom ASV beschriebenen Arbeiten an der
Zufahrtsstraße ermächtigen; CH UL verurteilen, die Kosten von € 20.219,25 inkl.
Mehrwertsteuer, wie vom ASV festgestellt (S.7 Gutachten vom Sep.2024) oder des niedereren
Betrags, falls das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass die genannten Arbeiten auch den
Klägern zugute kommen, an die Kläger zu bezahlen;
“
Es ist erstens festzustellen, dass die Kläger auf den ursprünglichen Antrag des Ersatzes eines entstandenen Schadens durch die Nichtwiederholung des Antrags verzichtet haben. Der Verzicht kann nicht als ungewollt oder versehentlich gewertet werden (s. Kass. 12756/2024) und erklärt sich vielmehr dadurch, dass im Amtsgutachten kein Schaden im Keller der Kläger festgestellt worden ist, der auf die Befahrung der Straße zurückgeführt werden kann.
Die Anspruchsgrundlage des letztlichen Schlussantrags ist nicht besonders klar formuliert:
Der Antrag ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 1069 ZGB jedenfalls in der Sache abzuweisen, da – noch vor dem notwendigen Nachweis der sachlichen Begründetheit – gerade auf sachlicher
Ebene kein ausreichendes Vorbringen des gesetzlichen Tatbestandes erfolgt ist: Der ins Feld geführte Art. 1069 ZGB betrifft Arbeiten, welche der Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf dem dienenden vornehmen kann und die Spesenaufteilung. Im konkreten Fall haben die
Kläger aber nie vorgebracht, dass zu Gunsten eines Grundstücks in ihrem Eigentum und zu
Lasten der B.p. 705/2 eine solche Dienstbarkeit besteht. Es sei an dieser Stelle – in
Zusammenhang der mühseligen Suche nach etwaigen Grundbuchsauszügen in der Parteiakte – festgehalten, dass die Dokumentenliste und die Urkundsbeibringung mit der Klageschrift insoweit wenig tauglich ist, als auf 13 (in einzigem Konvolut) in der Anlage des Per_12
Mediationsantrages verwiesen wird. Die Dokumente sind einzeln und separat in der Prozessakte zu hinterlegen (nunmehr, erst ab der hier allerdings nicht anwendbaren Neufassung des Art. 74
DFB, auch mit Nummer und Beschreibung des Inhalts) und nicht als Anlage der Anlage, da damit keine Übersicht und und Auffindbarkeit gegeben ist. Controparte_10
Davon abgesehen, fehlt es jedenfalls am Nachweis der Grundvoraussetzung, dass eine
Dienstbarkeit besteht und die Kläger Eigentümer des herrschenden Grundstücks sind.
10 von 26 Es ist unstrittig, dass die B.p. 705/2 im Miteigentum der Prozessparteien zu je einem Drittel steht. Die Instandhaltungskosten der Gemeinschaftssache sind gemäß Art. 1101 ZGB zu Lasten der Miteigentümer gemäß ihren Anteilen. Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinschaftssache, um die es hier konkret geht, ist auf Art. 1105 ZGB zu verweisen, insbesondere auf den letzten
Absatz, der ein Kammerverfahren für gewisse pathologische Situationen vorsieht. Vor dem
Hintergrund dieser spezifischen Regelung der Materie gestaltet sich der Antrag der Kläger unzulässig: es müsste vielmehr eine Beschlussfassung und nötigenfalls ein Kammerverfahren gemäß Art. 1105 ZGB erfolgen.
2. Klageantrag 2: Schäden durch unsachgemäße Errichtung eines Dachanschlusses und der Außenmauer – kein Schlussantrag
Antrag 2 in der Klage lautete
2. feststellen und erklären, dass CH UL durch die unsachgemäße Ausführung des
Dachanschlusses sowie der Außenmauern des Neubaus auf Bp.2319 KG UN I, in der der
Bp.705/1 KG UN I Infiltrationen und Schäden verursacht hat, die mit € 10.000,00 oder dem höheren oder niederen Betrag, den das Gericht als angemessen erachtet, zu beziffern sind, und
CH UL verurteilen, an die Beklagten den vorgenannten Betrag als Schadenersatz zu bezahlen;
Es wurde vorgebracht, dass infolge der Bauarbeiten die Hauptmauer (außen) ständig durchnässt wird und der Innenverputz und Farbe abblättern (innen).
In der Eingabe 183 Nr. 1 wurde er folgendermaßen umformuliert:
2. feststellen und erklären, dass CH UL durch die unsachgemäße Planung und
Ausführung des Dachanschlusses sowie der Außenmauern des in den Jahren 2016 – 2018 CP_1 errichteten auf Bp.2319 KG UN I in der Wohnung mat.Ant.9 und/oder anderen materiellen Anteilen der Bp.705/1 KG UN I, Infiltrationen und Schäden verursacht hat, die mit € 5.179,02 oder dem höheren oder niederen Betrag, den das Gericht als angemessen erachtet, zu beziffern sind, und CH UL verurteilen, an und die Parte_2 anderen betreffenden Eigentümer den vorgenannten Betrag als Schadenersatz zu bezahlen;
Der Antrag wurde anlässlich der Schlussanträge nicht wiederholt und gilt als verzichtet. Auch diese Unterlassung ist nicht versehentlich, sondern erklärt sich durch den Umstand, dass der
11 von 26 ASV keine Kausalität zwischen den Infiltrationen und der Ausführung des Dachanschlusses sowie der Außenmauern festgestellt hat.
3. Klageantrag Nr. 3 Infiltrationen – kein Schlussantrag
Der Klageantrag Nr. 3 „3. feststellen und erklären, dass am Gebäude in Bp.2319 KG UN I
Maßnah-men zu treffen sind, damit in Zukunft keine Infiltrationen am Gebäude in Bp.705/1 KG
UN I mehr auftreten und CH UL verurteilen, inner-halb von 90 Tagen ab
Veröffentlichung des Urteils die vom Gericht als notwen-dig festgestellten Maßnahmen auf der
Bp.2319 KG UN I durchzuführen; für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten Termins nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
“ wurde in den Schlussanträgen nicht wiederholt und gilt aus den gleichen Gründen wie oben verzichtet.
3.b Schlussantrag Nr. 3 Dienstbarkeit der Ableitung von Regenwasser (kein
Klageantrag)
Der in der Eingabe 183 Nr. 1 von den Klägern erstmals formulierte und in den Schlussanträgen wiederholte Antrag unter Nr. 3 „3. feststellen und erklären, dass die Regenrinne mit dem Verlauf laut Plan klägerisches Dokument 3 ab dem Jahr 1960 bis zum Jahr 2017 das Regenwasser vom
Dach der Bp.705/1 K.G.UN I auf die heutige Bp.2319 K.G.UN I abgeleitet hat und dass damit kraft Widmung des Familienvaters oder jedenfalls kraft Ersitzung die Dienstbarkeit der
Ableitung des Regenwassers ex Art.1095 ZGB und/oder ex Art.1043 ZGB begründet wurde, wobei dem Grundbuchsrichter angeordnet werde, zu Lasten der Bp.2319 K.G.UN I und zugunsten der Bp.705/1 K.G.UN I eine diesbezügliche Dienstbarkeit mit dem Verlauf laut klägerischem Dokument 3 im Grundbuch einzutragen;
“ ist aufgrund Art. 189 i.V.m. Art. 183
Abs. 5 ZPO (Fassung vor Cartabia Reform) unzulässig, weil er weder eine notwendige
Verteidigung auf Anträge des Beklagten im Einlassungsschriftsatz, noch eine Präzisierung oder
Abänderung von vorher vorgebrachten Anträgen darstellt.
12 von 26 4. Klageantrag 4: Regenrinne und Abfluss, Schlussantrag 2
In der Klageschrift wurde vorgebracht, dass der Beklagte im Zuge der Bauarbeiten die
Regenrinne an der Südwestseite des Kondominiums (gemeinsame B.p. 705/1) geändert und neu abgeleitet hat, was zu einer Überlastung der verbliebenen Ableitung und zu Wasserschäden an der Hausmauer geführt hat. Da der Beklagte kein Recht habe, die Regenrinne an der
Gemeinschaftssache zu verändern, sei er gemäß Art. 2043 schadenersatzpflichtig. Der Beklagte sei also dazu zu verurteilen, die Schäden zu ersetzen und die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Rohre und jedenfalls für die Setzung der Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu tragen.
Der entsprechende Antrag lautete (dazu etwas verkürzt):
3. feststellen und erklären, dass am Gebäude in Bp.2319 KG UN I Maßnahmen zu treffen sind, damit in Zukunft keine Infiltrationen am Gebäude in Bp.705/1 KG UN I mehr auftreten und CH UL verurteilen, innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils die vom Gericht als notwendig festgestellten Maßnahmen auf der Bp.2319 KG UN I durchzuführen; für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten
Termins nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete
Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom
Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
Der Antrag wurde folgendermaßen in der Eingabe Nr. 1 durch die Bezugnahme auf Art. 2051
ZGB ergänzt.
3. feststellen und erklären, dass am Gebäude in Bp.2319 KG UN I jene Maßnahmen zu treffen sind, damit in Zukunft keine Infiltrationen am angrenzenden Gebäude auf der Bp.705/1
KG UN I mehr auftreten und CH UL auch kraft der Verpflichtung des
Eigentümers laut Art.2051 ZGB verurteilen, innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des
Urteils die vom Gericht als notwendig festgestellten Maßnahmen auf der Bp.2319 KG UN I durchzuführen; für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten
Termins nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete
13 von 26 Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom
Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger MG RT und MG
RO zu bezahlen;
Der (endgültige) Schlussantrag lautet:
2. feststellen und erklären, dass UL im Zuge der Bauarbeiten 2016-2018 die Parte_9 bestehenden Regenrinnen und Abflussrohre an der Südwestseite der Bp.705/1 KG UN I entfernt und eigenmächtig den Abfluss des Regenwassers verändert hat, womit bei stärkerem
Niederschlag Regenwasser aus den Dachrinnen heraustritt und über die Hausmauer der
Bp.705/1 KG UN I rinnt;
die Kläger zur Vornahme der Arbeiten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Regenwasserableitung und jedenfalls einer sach- und fachgerechten
Ableitung des Regenwassers laut den vom ASV Arch. Adami festgelegten und CP_1
(S.15 Gutachten vom September 2024) ermächtigen; den Beklagten zur Zahlung der CP_2
Kosten in Höhe von € 3.702,00 inkl. oder des höheren oder niedereren Betrages, den das CP_3
Gerichts als angemessen erachtet, verurteilen;
, CH UL verurteilen, Per_1 innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils den vorherigen Zustand der
Regenwasserleitung wiederherzustellen;
für den Fall, dass CH UL diese Maßnahmen innerhalb des genannten Termins von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des
Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 50,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger MG IN und MG RO zu bezahlen.
Der abgeänderte ist als zulässig zu erachten, weil bereits im Klagevortrag jene Persona_13
Aspekte angesprochen wurden, welche nunmehr im Schlussantrag aufgrund des Amtsgutachtens genauer expliziert wurden.
Der ASV hat zum Thema festgestellt:
Vor dem baulichen Eingriff waren die Regenrinne und Ableitung geeignet, um den Abfluss auch bei starkem Regen zu gewährleisten (Gutachten S. 13: Pluviale diam. 100mm serve 88mq * 4 pluviali = 352 mq sup. proiettata > 350mq sup. proiettata effettiva. Come dimostrato dai calcoli sopra esposti, i 4 pluviali da 100m di diametro presenti sulla copertura prima della demo- ricostruzione dell'edificio in p.ed. 2319, erano correttamente dimensionati per garantire il
14 von 26 deflusso dell'acqua anche in caso di piogge intense (200 mm/h).)
Nach dem Eingriff sind die Regenrinnen bei Starkregen unterdimensioniert und gewährleisten nicht sicher den korrekten Abfluss (1 Pluviale diam. 100mm serve 88mq * 3 pluviali = 264 mq sup. proiettata < 350mq sup. proiettata effettiva. Come dimostrato dai calcoli sopra esposti, i 3 pluviali da 100m di diametro presenti sulla copertura dopo la ricostruzione dell'edificio in p.ed.
2319 sono sotto-dimensionati e, nel caso di piogge intense, potrebbero non garantire il corretto e rapido deflusso dell'acqua.)
Der ASV kam zum Schluss, dass gemäß Erfahrungsregeln folgende Maße notwendig sind:
Regole empiriche per il dimensionamento dei pluviali per coperture a falde
1) pluviale avente diam. 100 mm ≥ 1 ogni 70-100 mq di tetto, disponendo i pluviali ogni 15-25 m di gronda.
2) per 1.25mq o 1mq di area di pertinenza serve 1cmq di pluviale.
Als Antwort auf die kritischen Anmerkungen es Beklagten, wonach die angenommenen 200 mm/h nicht realistisch sind, räumte der ASV die falsche Annahme ein, und erläuterte:
Si concorda parzialmente con l'osservazione in quanto, nel calcolo tabellare, è stato erroneamente inserito il valore di 200mm/h. Il risultato del calcolo effettuato utilizzando il valore di 70mm/h indica che anche la soluzione modificata unendo i due pluviali garantirebbe comunque il deflusso dell'acqua anche in caso di forti piogge.
Seguendo la “regola pratica” però, servirebbe 1 pluviale ogni 70-100 mq di tetto, mentre, in questo caso, 1 pluviale serve una superficie di ca. 200mq.
In der Integrierung des Gutachtens zur Fragestellung „Il CTU chiarisca la risposta al quesito n.
5: dalla perizia non è chiaro se gli attuali 3 tubi di gronda siano effettivamente sufficienti a prevenire i danni o meno e se tale soluzione abbia provocato danni o meno” erläuterte der ASV:
Come già indicato in relazione finale nella risposta data alle osservazioni di parte convenuta, secondo il calcolo effettuato ai sensi delle Norme UNI 12056-3, tre pluviali risultano sufficienti per garantire il corretto smaltimento delle acque.
Seguendo però la “regola pratica”, servirebbe 1 pluviale ogni 70-100 mq di tetto, mentre, in questo caso, 1 pluviale serve una superficie di ca. 200mq. (omissis Tabelle)
Va inoltre evidenziato che l'aver collegato direttamente il nuovo pluviale a quello esistente - nel caso di forti precipitazioni con conseguente ingente deflusso di acqua da entrambi gli scarichi -
15 von 26 fa sì che nel punto di collegamento si formino delle turbolenze con possibile rallentamento della velocità di deflusso e conseguente accumulo di acqua all'interno del canale di gronda con rischio di tracimazione.
È quindi plausibile quanto dichiarato da parte ricorrente secondo cui, nel caso di forti precipitazioni, si sarebbero verificati dei fenomeni di esondazione di acqua dal canale di gronda che avrebbero bagnato il muro della casa e lo sporto del tetto.
CONCLUSIONI:
Ai sensi della norma UNI 12056-3, i tre pluviali sono sufficienti a garantire il normale deflusso delle acque piovane. All'atto pratico, la modalità di collegamento del nuovo pluviale a quello esistente potrebbe causare un rallentamento del deflusso dell'acqua con conseguente esondazione dal canale di gronda.
Parte Ricorrente non ha lamentato danni causati da tale situazione.
Die letztgenannte Aussage ist insoweit zu korrigieren, als die Kläger schon Schäden beklagt haben.
Das Gericht erachtet:
Die Abänderung der gemeinschaftlichen Regenrinne und des Ablaufs durch einen Miteigentümer hat eine für den Abfluss nachteilige Situation geschaffen, wobei die Bauregel (s. Tabelle im
Gutachten und Ergänzungsgutachten) - welche sich der ASV nicht erfunden, sondern offensichtlich aus Fachliteratur entnommen hat - nicht eingehalten wurde. Der Umstand, dass die
Werte der Uni Norm 12056-3 eingehalten wurden, welche insoweit von der empirischen
Bauregel abweichen, ist unerheblich, weil es hier nicht um einen Neubau geht, sondern um die
Abänderung einer gemeinschaftlichen Anlage durch einen Miteigentümer.
Die Abänderung der Regenrinnen und Umleitung des Regenwassers durch den Miteigentümer
CH stellt insoweit eine unerlaubte Handlung dar, als er im Rahmen seiner
Nutzungsbefugnis kraft Art. 1102 ZGB nicht eine technische Lösung wählen durfte, die den status quo nachteilig, weil potentiell gefährdend (s. Plausibilitätseinschätzung des ASV), veränderte. Auch der Umstand, dass das alte Rohr auf sein Grundstück entleerte, kann keine
Rechtfertigung für die Wahl dieser technischen Lösung bieten und der Aspekt der Ableitung selbst, noch vor jener der Dimensionierung von Rinne und Rohr, wäre grundsätzlich im Rahmen des Nachbarschaftsverhältnisses zu lösen gewesen, und nicht durch die einseitige Aktion des
16 von 26 Beklagten.
Es ist somit festzustellen, dass die Abänderung im Rahmen des Miteigentums gemäß Art. 1102 und 1120 ZGB unrechtmäßig war, was den Beklagten zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes verpflichtet. Die dazu notwendigen Maßnahmen sind auf S. 15 des Amtsgutachtens genannt. Con Der ASV hat diese Kosten mit 3.702,26 (inkl. MwSt.) beziffert. Diese Kosten habe die
Kläger nicht getragen und somit kann ihnen auch nicht deren Ersatz zustehen.
Es ist angemessen, ein Strafgeld in Höhe von 100,00 € pro Tag für den etwaigen Verzug nach dem 120. Tag bis zu einem Höchstbetrag von 8.000,00 € vorzusehen.
5. Klageantrag 5 – Schlussantrag 4, negatoria servitutis- Abstände Gebäude
Der Klageantrag Nr. 5 lautete:
5. feststellen und erklären, dass zu Lasten der Bp.705/1 KG UN I und zugunsten der Bp.2319
KG UN I keine Dienstbarkeit des Näherbauens besteht (negatoria servitutis), dass das ehemals bestehende Gebäude und 2017 abgerissene Gebäude auf Bp.704 (heute Bp.2319) KG
UN I im Jahr 2018 von Herrn CH UL beim Wiederaufbau im Vergleich zur vorher bestehenden Lage verändert, in Abweichung vom Bestand verschoben sowie außerhalb des Umrisses des Bestandsgebäudes errichtet wurde, die laut Art.2 der
Durchführungsbestimmungen des BLP UN zulässige Gebäudehöhe von 8,5 m überschritten wird, es sich um einen Neubau handelt, für den der vorgeschriebene Grenzabstand von 5 m und der Gebäudeabstand von 10 m einzuhalten sind, der Neubau in Bp.2319 KG UN I die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält und CH UL verurteilen, innerhalb von 90
Tagen ab Hinterlegung des Urteils alle über die Umrisse des vorher bestehenden Gebäudes auf
Bp.2319 KG UN I hinausgehenden Gebäudeteile, die den Abstand von 10 m zur Bp.705/1 KG
UN I nicht einhalten, abzubrechen;
für den Fall, dass CH UL den Abbruch nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, diesen verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab
Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 200,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
Der Schlussantrag „4. feststellen und erklären, dass zu Lasten der Bp.705/1 KG UN I und
17 von 26 zugunsten der Bp.2319 KG UN I keine Dienstbarkeit des Näherbauens besteht (negatoria servitutis), dass das ehemals bestehende, 2016-2017 abgerissene Gebäude auf Bp.704 (heute
Bp.2319) KG UN I im Jahr 2018 vom Beklagten CH UL beim Wiederaufbau im
Vergleich zur vorher bestehenden Lage und Höhe verändert, in Abweichung vom Bestand verschoben sowie jedenfalls außerhalb des Umrisses des vormals bestehenden
Bestandsgebäudes errichtet wurde, wobei der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 10 m zur
Bp.705/1 von jenen Gebäudeteilen, die im ASV-Gutachten Arch. Adami vom Sept.2024 (S.18) und in der Integrierung des ASV-Gutachtens vom April 2025 (S.3-6) bezeichnet sind, nicht eingehalten wird;
den Beklagten CH UL verurteilen, innerhalb von 90 Tagen ab
Hinterlegung des Urteils alle Gebäudeteile, einschließlich der Balkone, auf Bp.2319 KG UN
I, die über die Umrisse des bis 2016 dort bestehenden Gebäudes hinausragen und die den
Abstand von 10 m zur Bp.705/1 KG UN I nicht einhalten, wie sie im ASV-Gutachten
Arch. vom Sept.2024 (S.18) und in der Integrierung des ASV-Gutachtens vom April 2025 Per_2
(S.3-6) bezeichnet sind, abzubrechen;
für den Fall, dass der Abbruch nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden sollte, den Beklagten CH UL verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete
Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 200,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom
Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger RO MG und IN
MG zu bezahlen;
“ stellt eine teilweise Eingrenzung des Antrags auf den Gebäudeabstand von 10 Metern und eine Präzisierung unter Bezugnahme auf das Amtsgutachten dar.
Der Antrag beruht auf dem Vorbringen in der Klage, dass laut den Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde UN für die gegenständlichen Gebäude im
Landwirtschaftsgebiet ein Gebäudeabstand von 10 M und ein Grenzabstand von 5 M einzuhalten sei und das neue Gebäude außerhalb der Schachtel des vorigen errichtet worden sei, sodass all jene Teile, die vom früheren Bestand abweichen, abstandspflichtig sind. Dabei erfolgt kein spezifisches Vorbringen hinsichtlich der zum Bauzeitpunkt geltenden Bestimmungen und es wird auf die, dem Mediationsantrag beigelegten Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan vorgelegt, welche mit Dekret Nr. 2398 vom 12/02/2020 genehmigt wurden (S. 83 ff Dok. 1).
Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass die Vorsehung eines Abstandes des Gebäudes von der
Grenze in den lokalen baurechtlichen Bestimmungen dazu führt, dass die Befugnis des Anbauens
18 von 26 an die Grenzmauer des Nachbarn (Art. 877 ZGB) ausgeschlossen wird (vgl. Kass. Vereinigte
Sektionen Nr. 10318/2016: Le norme dei regolamenti edilizi che fissano le distanze tra le costruzioni in misura diversa da quelle stabilite dal codice civile, infatti, in virtù del rinvio contenuto nell'art. 873 cod. civ., hanno portata integrativa delle disposizioni dettate in materia dal codice civile;
e tale portata non si esaurisce nella sola deroga alle distanze minime previste dal codice, ma si estende all'intero impianto di regole e principi dallo stesso dettato per disciplinare la materia, compreso il meccanismo della prevenzione, che i regolamenti locali possono eventualmente escludere, prescrivendo una distanza minima delle costruzioni dal confine o negando espressamente la facoltà di costruire in appoggio o in aderenza.
Ne discende che un regolamento locale che si limiti a stabilire una distanza tra le costruzioni superiore a quella prevista dal codice civile, senza imporre un distacco minimo delle costruzioni dal confine, non incide sul principio della prevenzione, come disciplinato dal codice civile, e non preclude, quindi, al preveniente la possibilità di costruire sul confine o a distanza dal confine inferiore alla metà di quella prescritta tra le costruzioni, ne al prevenuto la corrispondente facoltà di costruire in appoggio o in aderenza, in presenza dei presupposti previsti dagli artt.
874, 875 e 877 cod. civ.” ebenso n. 11320 del 10/05/2018: “Le disposizioni dei piani regolatori che stabiliscono una Pt_12 determinata distanza delle costruzioni tra loro o dai confini dei fondi appartengono alla categoria delle norme integrative del codice civile che, se violate, conferiscono al vicino la facoltà di ottenere la riduzione in pristino. Ne consegue che, qualora lo strumento urbanistico locale, successivamente intervenuto, abbia sancito l'obbligo inderogabile di osservare una determinata distanza dal confine ovvero tra le costruzioni, tale nuova disciplina vincola il preveniente che rimane tenuto, se vuole sopraelevare, alla osservanza della diversa distanza stabilita, senza alcuna facoltà di allineamento (in verticale) alla originaria preesistente costruzione, a meno che la normativa regolamentare non preveda una espressa eccezione in proposito.”
Der von den Klägern eingeforderte Rechtsgrundsatz, wonach das neue Gebäude nur im exakten
Rahmen der früheren Gebäudeschachtel ohne Beachtung der Abstände wieder errichtet werden konnte, gilt nur für den Teil, wo spezifische baurechtliche Abstände einzuhalten sind. Wenn das
Anbauen an die Mauer des Nachbarn nicht durch lokale baurechtliche Bestimmungen
19 von 26 ausgeschlossen ist, so ist es kraft Art. 877 ZGB erlaubt.
Voraussetzung für die Feststellung der klägerseits begehrte Widerrechtlichkeit von Teilen des
Neubaus ist die Feststellung der geltenden örtlichen baurechtlichen Bestimmungen zum
Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes des Beklagten in den Jahren 2017/2018.
Die Verletzung der Abstände ist nämlich nach dem Recht zu bewerten, welches zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks gilt. Die nachfolgende Änderung von baurechtlichen
Bestimmungen kann sich nicht negativ auf den bereits bestehenden, vormals rechtmäßig errichteten Bestand auswirken.
Die im Klagevortrag angeführten Abstandsbestimmungen können aus zwei Gründen nicht als unbestritten gelten: Erstens wurde nicht vorgebracht, dass diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Baus galten (die sprachliche Formulierung ist im Präsenz), und der dokumentarische Verweis bezieht sich auf die Durchführungsbestimmungen, welche erst ab
2020 galten. Somit war nicht einmal eine spezifische Bestreitung notwendig, da der vorgebrachte
Sachverhalt (aktuelle Bestimmungen ab 2020) gar nicht entscheidungserheblich war. Zweitens haben die Beklagten jedenfalls auf S. 29 der Klage eine explizite Bestreitung vorgebracht
(unbeschadet dessen, dass sie womöglich anders gemeint war): „Weiter untergeordnet wird vorgebracht, dass ein Abbruch von Gebäudeteilen nur verfügt werden kann, wenn das in den
Jahren 2017/2018 errichtete Bauwerk von Ing. CH sowohl gegen die gesetzlichen
Bestimmungen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung bzw. des Baues verstieß (was bestritten wird), als auch gegen die aktuellen Gesetzesbestimmungen verstößt.“ (Hervorhebung des
Richters)
Der von den Klägern eingeforderte 10 Meter Abstand zwischen Gebäuden gründet auf Art. 9
MD Nr. 1444 del 1968, wobei diese Norm allerdings nicht Art. 877 ZGB derogiert, wonach:
Der Nachbar kann, ohne gemeinschaftliches Eigentum an der, an der Grenze stehenden Mauer zu verlangen, an diese Grenzmauer anbauen, jedoch ohne sein Bauwerk auf dem bereits bestehenden abzustützen.
Der Anbau an das Nachbargebäude ist demnach immer erlaubt, sofern (abgesehen von vorhandenen Fenstern, was nicht der Fall ist) dies nicht von lokalen baurechtlichen
Bestimmungen ausgeschlossen ist (Art. 873 ZGB).
Im konkreten Fall wurden keine lokalen baurechtlichen Bestimmungen (sprich
20 von 26 Durchfühungsbestimmungen zum Bauleitplan, welche das Verbot des Anbauens oder die
Notwendigkeit der Einhaltung eines Grenzabstandes vorsehen) für den Bauzeitpunkt vorgebracht und nachgewiesen, wonach die vom ZGB eingeräumte Befugnis des Anbaus an die Grenzmauer des Nachbarn ausgeschlossen war. Erstmals im Replikschlussschriftsatz führen die Kläger aus, dass die Bestimmungen des BLP von 2018 anzuwenden sind und sich seither nichts geändert hat, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die vorgelegten Bestimmungen von 2020 bereits 2018 gegolten haben. Diese Argumentation ist allerdings nicht geeignet, um fehlendes früheres
Vorbringen und fehlenden Nachweis auszubügeln.
Im konkreten Fall ist das neue Gebäude des Beklagten (Bp.2319) in seiner gesamten Seite (Höhe wie Breite) bis an die Mauer des Nachbargebäudes (B.p. 705/1) angebaut, wie sich aus dieser
Grafik aus dem Amtsgutachten ergibt. (Theoretisch könnte sogar die Höhe überschritten werden, solange keine Abstützung erfolgt - Kass. 1104/2023)
21 von 26 Somit haben die Kläger nicht den Nachweis der Abstandsverletzung nachgewiesen und das
Begehren auf negatoria servitutis und Abbruch ist abzuweisen. Der Anbau stellt keine unerlaubtes „Näherbauen“ dar, was einer Dienstbarkeit entsprechen würden, sondern die
Ausübung der Befugnis laut Art. 877.
Mit der Abweisung des Begehrens wird die Widerklage des Beklagten hinfällig.
5. Klageantrag 6 – Schlussantrag 5 Stützmauer
Auch der Klageantrag 6 wurde mit den Schlussantrag umformuliert, wobei jedoch keine wesentliche Änderung vorliegt. lautet Controparte_13
5. feststellen und erklären, dass auf der Bp.2319 KG UN I an der Grenze Parte_9 zur Bp.705/1 KG UN I ohne Genehmigung des Kondominiums CH bzw. der Kläger eine mit Erdreich hinterfüllte Mauer errichtet hat, wobei im Grenzbereich von 5 m das
Geländeniveau auf der Bp.2319 KG UN I erhöht wurde;
dass die vorstehend beschriebenen
Bauwerke die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände zur Bp.705/1 KG UN I verletzen;
CH UL im Sinne von Art.948 und 873 ZGB verurteilen, innerhalb von 90
Tagen ab Hinterlegung des Urteils jenen Teil der Mauer sowie die Geländeveränderung im
Bereich von 5 m Abstand zur Grenze mit der Bp.705/1 KG UN I, also die wie sie Per_3 im ASV-Gutachten Arch.Adami vom Sept.2024 (S.19-21) und in der Integrierung des ASV-
Gutachtens vom April 2025 (S.4) bezeichnet sind, abzubrechen;
für den Fall, dass der Abbruch innerhalb des Termins von 90 Tagen ab Hinterlegung des Urteils nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden sollte, CH UL verurteilen, ab dem neunzigsten Tag ab
Hinterlegung des Urteiles gemäß Art. 614-bis ZPO für jeden Tag, an dem angeordnete Zustand nicht hergestellt ist, den Betrag von € 100,00, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht als angemessen erachteten Betrag, an die Kläger zu bezahlen;
Die These des Beklagten, wonach die Mauer im Gemeinschaftseigentum der Eigentümer der benachbarten Bauparzellen steht, ist begründet, da unter Punkt VIII des Teilungsvertrages, mit welchem die ursprünglich einzige geteilt wurde (Dok. 4 Beklagter), vereinbart Per_14 wurde, dass die „bestehende Trennmauer im Sinne des Art. 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeinsam ist“. Diese Vereinbarung überwiegt den (vom ASV valorisierten) Umstand, dass der
Beklagte im Teilungsplan 869/2018 die Mauer nicht auf der B.p. 2319 darstellte, sondern auf der
22 von 26 B.p. 705/1, da dieser Teilungsplan nicht die Grenze zwischen den beiden Parzellen definierte.
Allerdings kann die Mauer nicht als abstandsbefreite Grenzmauer eingestuft werden, weil sie nicht freistehend ist und (anders als der vormals dort bestehende Holzzaun) zudem auch die
Funktion der Abstützung des hinterfüllten Erdreichs hat, was zu einer künstlichen Erhöhung des
Geländeniveaus geführt hat (s. Kass 12459/2004 In tema di limitazioni legali della proprietà, i requisiti del muro di cinta che, ai sensi dell'art. 878 cod. civ. non va considerato ai fini del computo delle distanze ed è accomunato ad ogni altro muro isolato che non abbia altezza superiore a tre metri, sono: a) di essere isolato, nel senso che le facce di esso emergano dal suolo e siano distaccate da ogni altra costruzione;
b)di essere destinato alla demarcazione della linea di confine e alla separazione e chiusura delle proprietà limitrofe;
c) di avere un'altezza non superiore ai tre metri. Ne consegue che il muro realizzato a confine per la recinzione della proprietà, qualora sia unito - con una platea in cemento realizzata sotto il piano di campagna - ad altro muro edificato a ridosso ed in corrispondenza di esso, perde la natura di muro di cinta per acquistare quella di vera e propria costruzione da edificarsi nel rispetto delle distanze legali.” Kass. 13628/2010: In tema di muri di cinta tra fondi a dislivello, qualora l'andamento altimetrico del piano di campagna - originariamente livellato sul confine tra due fondi - sia stato artificialmente modificato, deve ritenersi che il muro di cinta abbia la funzione di contenere un terrapieno creato "ex novo" dall'opera dell'uomo, e vada, per l'effetto, equiparato a un muro di fabbrica, come tale assoggettato al rispetto delle distanze legali tra costruzioni.”)
Der Beklagte hatte als Miteigentümer der B.p. 705/1 nicht die Befugnis, diese Erhöhung des
Geländeniveaus auf seiner B.p. 2319 zu tätigen, weil er damit unzulässig das Eigentum seiner
Miteigentümer der B.p. 705/1 belastet.
Die Mauer und die Hinterfüllung sind nicht durch die Befugnis des Anbaus gemäß Art. 877 gedeckt.
Der Beklagte ist folglich dazu zu verurteilen, gemäß Art. 873 ZGB das Geländeniveau im
Bereich von 3 Metern hinter der Grenze sowie die Mauer auf das ursprüngliche Niveau Cont abzusenken. Das ursprüngliche Niveau ist in 10 des Beklagten auf S. 55 ff. ersichtlich.
Der Bereich ist auf folgender Grafik grün eingefärbt (wobei ein 3 Meter Radius gilt und nicht 10 wie auf der Grafik).
23 von 26 6. Die Anträge Nr. 7 und 8 laut klägerischer Eingabe 183 Nr. 1
Diese Anträge wurden von den Klägern in den Schlussanträgen fallen gelassen und aus ihrem
Replikschlussschriftsatz ergibt sich, dass dies eine bewusste Entscheidung war.
7. Verfahrenskosten
Von den ursprünglich acht klägerischen Begehren zum Moment der Kristallisierung des thema decidendum (Eingabe 183 Nr. 1) werden letztlich zwei angenommen, drei für unzulässig oder unbegründet erklärt und über drei ist infolge des Verzichts nicht zu entscheiden.
Da der Beklagte auch über die zuletzt verzichteten Anträge Verteidigungstätigkeit entfalten musste, sind diese Anträge in Hinblick auf die Prozessosten gleich einem Unterliegen des
Klägers zu werten (zum Kausalitätsprinzip s. Kass Nr. 13430 vom 08/06/2007).
In Summe sind die Kläger also in Bezug auf zwei Anträge siegreich und auf sechs unterliegend, wobei der sachlich gewichtigste (Abstand Gebäude) unter letztere fällt.
Folglich sind die Kläger als deutlich überwiegend unterliegende Partei auszumachen, was sie zum Ersatz von zwei Drittel der Verfahrenskosten verpflichtet, bei Aufhebung des restlichen
Drittels.
24 von 26 Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht gemäß Kostennote des Beklagten, welche in korrekter Anwendung der Kriterien laut Ministerialdekrets 55/2014, Tab. 2, Wertklasse bis
260.000,00 sowie der Parameter für das obligatorische Mediationsverfahren verfasst ist.
Die Kosten des Amtsgutachtens gehen zu 2/3 zu Lasten der Kläger und zu 1/3 zu Lasten des
Beklagten.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Die Schlussanträge 1 und 3 der Kläger sind unzulässig.
2. Der Beklagte wird in teilweiser Annahme des Schlussantrags Nr. 2 zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Regenrinne und Abflussrohr (s. notwendige Maßnahmen
S. 15 des Amtsgutachtens) verurteilt. Er ist verpflichtet, für den Fall der nichterfolgten
Durchführung innerhalb des 120. Tages ab Urteilszustellung ein Strafgeld von 100,00 € täglich bis zu einem Maximalbetrag von 8.000,00 € zu bezahlen.
3. Der klägerische Schlussantrag Nr. 4 wird abgewiesen. Die dagegen untergeordnet formulierte Widerklage des Beklagten ist somit hinfällig.
4. Der Beklagte wird in teilweiser Annahme des Schlussantrags Nr. 5 verurteilt, das
Geländeniveau auf der B.p. 2319 KG UN I in einem Radius von 3 Metern hinter der
Grenze zur B.p. 705/1 KG UN I auf das ursprüngliche Niveau abzusenken, ebenso die
Grenzmauer. Er ist verpflichtet, für den Fall der nichterfolgten Durchführung innerhalb des
120. Tages ab Urteilszustellung ein Strafgeld von 100,00 € täglich bis zu einem
Maximalbetrag von 8.000,00 € zu bezahlen.
5. Die Kläger werden verurteilt, dem Beklagten 2/3 der folgenden, im Ausmaß von 3/3 angeführten Verfahrenskosten zu ersetzen: 16.434,00 € für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 880,80 für pflichtige Kosten, zzgl. 4% AnwK und MwSt laut CP_3
Gesetz, € 543,40 für freie Kosten, sowie nachfolgend notwendige Kosten, bei CP_3
Aufhebung des restlichen Drittel unter den Parteien.
6. Die Kosten des Amtsgutachtens gehen endgültig zu 2/3 zu Lasten der Kläger und zu 1/3 zu
Lasten des Beklagten.
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Der Per_15
Persona_16
(digitale Unterschrift) 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
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