Sentenza 23 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 23/06/2025, n. 182 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 182 |
| Data del deposito : | 23 giugno 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 23/06/2025
N. 00182/2025
N. 00027/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 27 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
SU PI und AN EP, vertreten und verteidigt von RA Manfred Schullian, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Bahnhofallee, 5;
gegen
Gemeinde Bozen, in Person des Bürgermeisters p.t., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwältinnen Bianca Maria Giudiceandrea und Alessandra Merini, sowie von Rechtsanwalt Harald Giuliani, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Anwaltschaft der Gemeinde Bozen, mit Sitz in Bozen, Gumergasse 7;
für die Aufhebung
der Maßnahme der Direktorin des Amtes für die Verwaltung des Gemeindegebietes betreffend das „ Verbot der Fortführung der Tätigkeit aufgrund fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen/en “, veröffentlicht am 7.11.2024 über den Einheitsschalter und, soweit erforderlich und/oder zweckmäßig, der am 4.12.2024 eingegangenen Bestätigungsmaßnahme sowie aller damit zusammenhängenden Maßnahmen und Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder den Rekursstellern nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Bozen;
Nach Einsicht in den Schriftsatz am 21.5.2025 hinterlegten Schriftsatz, mit welchem die rekursstellende Partei erklärt, kein Interesse an einer Entscheidung des Rekurses zu haben;
Nach Einsicht in die Artikel 35, Abs. 1, Lit. c), und 85, Abs. 9, VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angegeben;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Gegenstand der Anfechtung ist die Maßnahme der Direktorin des Amtes für die Verwaltung des Gemeindegebietes der Gemeinde Bozen, betreffend das Verbot der Fortführung der Tätigkeit aufgrund fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen, die am 7.11.2024 über den Einheitsschalter veröffentlicht wurde. Soweit erforderlich und/oder zweckmäßig ist auch die am 4.12.2024 eingegangene Bestätigungsmaßnahme angefochten.
Der am 7.1.2025 zugestellte Rekurs stützt sich auf folgende zwei Anfechtungsgründe:
„ I. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 77, Absätze 5 und 6, L.G. Nr. 9/2018, allenfalls in Verbindung mit Artikel 7, L.G. Nr. 17/1993 “;
„ II. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe g), D.LH. Nr. 24 vom 26.06.2020 (‚Verordnung zum Bauwesen‘); Befugnisüberschreitung wegen Verkennung entscheidungserheblicher Umstände und wegen Machfehlgebrauchs sowie wegen unzureichender Begründung. Verletzung von Artikel 7, L.G. Nr. 17/1993 ”.
Die Gemeinde Bozen ließ sich mit Schriftsatz vom 5.2.2025 in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Im Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vom 11.6.2025 hinterlegten die Parteien weitere Dokumente und Schriftsätze.
Nach Anhörung der Parteien anlässlich der genannten öffentlichen Verhandlung, wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Der Rekurs ist wegen des nachträglich weggefallenen Interesses für unverfolgbar zu erklären.
2.1. Die Rekurssteller reichten bei der Gemeinde Bozen am 7.10.2024 unter Prot. Nr. 305802 vom 7.10.2024 eine Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT 2024-362-0) für die Umwandlung eines Wintergartens in Wohnbaumasse und die Angliederung desselben an die Wohnung ein (vgl. Dok. 1 und 2 der Rekurssteller).
2.2. Mit der angefochtenen Maßnahme vom 7.11.2024 wurde den Rekursstellern mitgeteilt, dass sie mit der gemeldeten Tätigkeit nicht fortfahren dürfen (Dok. 1 der Rekurssteller).
2.3. Mit dem ersten Anfechtungsgrund beklagten die Rekurssteller die verspätete Mitteilung der angefochtenen Maßnahme und führten dazu aus, dass diese Maßnahme am 7.11.2024, also am 31. Tag ab Vorlage der ZeMeT über den Einheitsschalter und somit außerhalb der im Art. 77, Absatz 5, Satz 1, des LG Nr. 9/2018 vorgegebene Frist von 30 Tagen veröffentlicht worden sei.
2.4. Die Gemeinde Bozen erklärte im Schriftsatz vom 9.5.2025 zu diesem Anfechtungsgrund, dass sie mit Schreiben vom 14.1.2025 zur Kenntnis genommen habe, dass die stillschweigende Zustimmung erfolgte sei: „.. am 07/10/2024, Prot. Nr. 305802 vom 07/10/2024, haben Sie die Bauunterlagen für das im Betreff genannte Bauvorhaben eingereicht. Es wurde Einsicht genommen in die Maßnahme Prot. Nr. 337364 vom 07.11.2024, mit der die Fortführung der Tätigkeit verboten wurde. Ohne jegliche Zugeständnisse oder Anerkennungen wird hiermit zur Kenntnis genommen, dass gemäß Artikel 77 Absatz 5 des L.G. 9/2018 im vorliegenden Fall die stillschweigende Zustimmung erfolgt ist, da die vorgenannte Maßnahme am 31. Tag nach dem Erhalt der Meldung zugestellt worden ist. “ (Dok. 3 der Gemeinde).
2.5. In dem am 21.5.2025 hinterlegten Replikschriftsatz erklärten die Rekurssteller, dass das Interesse an einer Entscheidung zwischenzeitlich weggefallen sei, weil die Gemeinde Bozen in ihrem Schreiben vom 14.1.2025 ausdrücklich die verspätete Veröffentlichung der angefochtenen Maßnahme anerkannt habe und weil zudem die in der ZeMeT mitgeteilten Baumaßnahmen inzwischen durchgeführt worden seien.
2.6. Aus dem Gesagten ergibt sich tatsächlich die Unverfolgbarkeit des Verfahrens wegen des nachträglichen Wegfalls des Interesses hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen.
3. Die Rekurssteller bestehen auf die die Verurteilung zur Kostenrückerstattung (einschließlich der von den Rekursstellern entrichteten Einheitsgebühr).
3.1. Die Entscheidung über die Prozessspesen muss, angesichts des Umstandes, dass der Rekurs unverfolgbar ist und daher kein Interesse an einer meritorischen Entscheidung desselben mehr besteht, gemäß dem Prinzip des virtuellen Unterliegens getroffen werden.
Laut diesem Prinzip des virtuellen Unterliegens hätte dem Rekurs auf jedem Fall stattgegeben werden müssen.
Die Prüfung des ersten Anfechtungsgrundes im Hinblick auf das virtuelle Unterliegen ergibt in der Tat, dass dem Rekurs aufgrund der Begründetheit dieses ersten Anfechtungsgrundes stattgegeben hätte werden müssen.
Art. 77 des LG Nr. 9/2018 bestimmt für die Belange des vorliegenden Anfechtungsgrundes in den Absätzen 5 und 6 Folgendes: „ 5. Stellt die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung auf der Grundlage des Vorschlags des/der Verfahrensverantwortlichen fest, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tätigkeit fehlen, trifft sie eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Tätigkeit verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen sowie die Rückerstattung der eventuell bereits gezahlten Eingriffsgebühr anordnet, und teilt diese Maßnahme dem Interessenten/der Interessentin mit. (…). 6. Nach Ablauf der im ersten Satz von Absatz 5 genannten Frist darf die Gemeinde nur dann die Einstellung der Tätigkeit anordnen, wenn Gefahr für das künstlerische und kulturelle Erbe, für die Umwelt, für die Gesundheit, für die öffentliche Sicherheit oder für die nationale Verteidigung droht und wenn erwiesenermaßen festgestellt wurde, dass diese Interessen auch nicht durch Anpassung der privaten Tätigkeit an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt werden können. (…) .“
Wie bereits oben ausgeführt, wurde die verfahrensgegenständliche ZeMeT am 7.10.2024 vorgelegt, während die angefochtene Maßnahme mit dem Verbot der Fortführung der Tätigkeit am 7.11.2024, also am 31. Tag ab Vorlage der ZeMeT über den Einheitsschalter veröffentlicht wurde.
Die angefochtene Maßnahme ist somit verspätet ergangen.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass - gemäß dem Prinzip des virtuellen Unterliegens - dem Rekurs aufgrund der Begründetheit dieses ersten Anfechtungsgrundes, der absorbierenden Charakter hat, stattgegeben hätte werden müssen.
Als virtuell unterlegende Partei ist die Gemeinde Bozen demnach zum Kostenersatz verpflichtet.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs wegen des nachträglichen Wegfalls des Streitinteresses für unverfolgbar.
Verurteilt die Gemeinde Bozen zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekurssteller in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz, sowie zur Rückerstattung des Einheitsbeitrages.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Juni 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat, Verfasserin
Lorenza Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Margit Falk Ebner | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR