Sentenza 3 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 03/06/2025, n. 162 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 162 |
| Data del deposito : | 3 giugno 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 03/06/2025
N. 00162/2025
N. 00321/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 321 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
AR RT, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Christoph Senoner und Lukas Harder, mit digitalem Domizil bei den in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adressen und mit physischem Wahldomizil in ihrer Kanzlei in Bozen, Bahnhofallee, Nr. 5;
gegen
Gemeinde Feldthurns, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, vertreten und verteidigt durch die Staatsadvokatur, mit gesetzlichem Domizil am Sitz derselben auf Sprengelebene in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9;
für die Aufhebung,
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit,
- der Anordnung Nr. 527 vom 23.10.2024 (Abbruchverfügung) des Bürgermeisters der Gemeinde Feldthurns mit Betreff „ Bauwerke, die ohne Ermächtigung von dieser vollständig abweichend oder mit wesentlichen Änderungen errichtet wurden, betreffend die B.p. 35 K.G. Feldthurns - Landwirtschaftsgebiet Gemeinde Feldthurns “, dem Rekurssteller zugestellt am 29.10.2024,
- der Baugenehmigung/Landschaftsrechtliche Genehmigung Nr. 28/24 vom 22.10.2024, angefochten in parte qua ,
- des Schreibens der Gemeinde Feldthurns vom 1.8.2024,
- des Schreibens der Gemeinde Feldthurns vom 13.5.2024 betreffend die Mitteilung der angeblichen Hinderungsgründe für den Antrag um Baugenehmigung bzw. Antrag um landschaftliche Genehmigung, ebenfalls angefochten in parte qua ,
- sowie aller vorangegangenen, nachfolgenden oder sonstwie zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn dem Rekurssteller nicht bekannt oder nicht eigens angeführt, einschließlich der Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft vom 10.4.2024 und vom 19.6.2024, sowie des Vorschlages mit Auflagen des Verfahrensverantwortlichen vom 13.5.2024.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Feldthurns;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte, darunter insbesondere die Verfügung des Bürgermeisters der Gemeinde Feldthurns vom 23.10.2024, Nr. 527, mit der gemäß Art. 86 und folgende des LG Nr. 9/2018 der Abbruch des „ alten Wirtschaftsgebäudes “ beim geschlossenen Hof „ SC “ in E.Zl. 47/1, KG Feldthurns, in Pedratz auf der Bp. 35, so wie in der Baukonzession Nr. 1329/50/11 vom 20.6.2011 vorgesehen, angeordnet wurde, und die nach Art. 95 des LG Nr. 9/2018 erteilte Baugenehmigung/landschaftsrechtliche Genehmigung vom 22.10.2024, Nr. 28/24 mit der Auflage zum Abbruch des „ alten Wirtschaftsgebäudes “.
Der am 23.12.2024 zugestellte Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
„ I) Verletzung des Art. 37, Abs. 2 L.G. 9/2018, des Art. 7, L.G. 17/1993 sowie des Art. 41 Verf. Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, Ermittlungsmangels und mangelnder bzw. unzureichender Begründung “;
„ II) Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 14 und ff, L.G. 17/1993 “;
„ III) Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 72, L.G. 13/1997 und des Art. 86 ff L.G. 9/2018. Abgeleitete Rechtswidrigkeit aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung für die Legalisierung des alten Wirtschaftsgebäudes “;
„ IV) Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 86 ff L.G. 9/2018 sowie von Art. 62, Kodex der örtlichen Körperschaften, genehmigt mit R.G. 2/2018. Befugnisüberschreitung wegen Machtfehlgebrauchs, Verkennung von Tatsachen und Ermittlungsmangels ”.
Aufgrund dieser Anfechtungsgründe beantragte der Rekurssteller, nach Gewährung einer einstweiligen Aussetzung, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen.
Die Gemeinde Feldthurns ließ sich mit Schriftsatz vom 9.1.2025 in das Verfahren ein, wendete die Unbegründetheit, bzw. Unzulässigkeit des Rekurses sowie die Verjährung der gegnerischen Forderungen jeglicher Art ein und behielt sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens zum klägerischen Begehren ausführlich Stellung zu beziehen.
Mit Schriftsatz vom 10.1.2025 beantragte die Gemeinde Feldthurns die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses, widersetzte sich gleichzeitig aber nicht einer etwaigen zwischenzeitlichen Aussetzung der angefochtenen Maßnahmen.
Im Anschluss an die nichtöffentliche Verhandlung vom 14.1.2025 wies dieses Gericht mit Kollegialbeschluss Nr. 9/2025 den Aussetzungsantrag mit nachstehender Begründung ab: „ 1. Der vorliegende Rekurs betrifft vordergründig die Verfügung des Bürgermeisters der Gemeinde Feldthurns vom 23.10.2024, Nr. 527, mit der gemäß Art. 86 und folgende des Landesgesetzes Nr. 9/2018 der Abbruch des „alten Wirtschaftsgebäudes“ beim geschlossenen Hof „SC“ in E.Zl. 47/1, KG Feldthurns, in Pedratz auf der Bp. 35, so wie in der Baukonzession Nr. 1329/50/11 vom 20.6.2011 vorgesehen, angeordnet wird.
2. Ebenso betrifft der Rekurs auch die nach Art. 95 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 erteilte Baugenehmigung/landschaftsrechtlichen Genehmigung vom 22.10.2024, Nr. 28/24 mit der Auflage zum Abbruch des „alten Wirtschaftsgebäudes“.
3. Die aufgeworfenen Anfechtungsgründe, können extrem gerafft, wie folgt zusammengefasst werden:
I) fehlende Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung zur Erhaltung des „alten Wirtschaftsgebäudes“ am geschlossenen Hof „SC“ in Feldthurns der landwirtschaftlichen Fläche des geschlossenen Hofes „RY“ in E.Zl. 1/I in KG St. Ulrich anhand objektiver Umstände (ein einziger landwirtschaftlicher Betrieb, zwischenzeitliche Änderung der Parameter zum Jahre 2011, Nichteignung des Wirtschaftsgebäudes am RY-Hof zur Heu- und RUeinlagerung wegen Baufälligkeit) und der damit einhergehenden fehlenden notwendigen Neubewertung;
II) fehlende Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens für den Erlass einer Abbruchsverfügung;
III) das „alte Wirtschaftsgebäude“ sei nicht widerrechtlich, da es sich lediglich um eine unvollständige Umsetzung des mit Baukonzession aus dem Jahre 2011 genehmigten Projekts handeln würde; ebenso führe die Aufhebung der Ablehnung des Antrages auf Ermächtigung der Beibehaltung des „alten Wirtschaftsgebäudes“ im Sanierungswege zur abgeleiteten Rechtswidrigkeit der infolge der Ablehnung erlassenen Abbruchverfügung;
IV) Machtfehlgebrauch aufgrund der Verfolgung des Zieles der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit mittels einer Abbruchverfügung, wobei die Gefahr des Herabfallens von Dachplatten auf die vorbeiführende Gemeindestraße unbewiesen sei.
4. Für den einstweiligen Rechtsschutz müssen die notwendigen Voraussetzungen des fumus boni iuris und des periculum in mora gleichzeitig gegeben sein.
5. Im Rahmen einer ersten summarischen Prüfung, die typisch für diese Kautelarphase ist, können keine eindeutigen Elemente ausgemacht werden, welche die offensichtliche Begründetheit des Rekurses in Bezug auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe, belegen:
- in Bezug auf den Rekursgrund I) wird auf das Schreiben des Landeshauptmanns vom 25.11.2008,
- in Bezug auf den Rekursgrund II) wird auf die gefestigte Ausrichtung der Rechtsprechung, wonach die Bekämpfung der Bauvergehen über die Abbruchverfügung, die einen zwingenden Charakter hat, keine vorherige Mitteilung der Einleitung des Verfahrens an die Betroffenen erfordert (vgl. Staatsrat, VI Sektion, 11. Dezember 2024, Nr. 9983 und 26. November 2024, Nr. 9503),
- in Bezug auf den Rekursgrund III) wird auf das Urteil dieses Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024, Nr. 296 und
- in Bezug auf den Anfechtungsgrund IV) wird auf die im Sinne des Art. 18 des Regionalgesetzes Nr. 1/1993 erlassene und nicht angefochtene Anordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Feldthurns vom 23.5.2013, Nr. 275, das Wirtschaftsgebäude auf der Bp. 35 aufgrund des sehr schlechten Zustandes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit abzubrechen, sowie auf das ebenso wenig angefochtene Schreiben vom 21.3.2019 des Bürgermeisters der Gemeinde Feldthurns zur Ergreifung von notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufgrund des defekten Daches, verwiesen.
6. Obschon sich die eingelassene Gemeinde der etwaigen Gewährung einer zwischenzeitlichen Aussetzung der angefochtenen Abbruchanordnung nicht widersetzt, ist dem vom Rekurssteller geltend gemachten schwerwiegenden nicht wiedergutzumachende materiellen Schaden (Wirtschaftsgebäude) in der Abwägung der verschiedenen im vorliegenden Verfahren involvierten Interessen (Sicherheitsbedenken) kein Vorzug zu geben.
7. Die befürchteten Einschränkungen der landwirtschaftlichen Betriebstätigkeit, was die Lagerung der Heuvorräte und die Unterbringung der CH und GE im „alten Wirtschaftsgebäude“ anbelangt, sind sehr allgemein gehalten, wobei die Entscheidung des Rekursstellers das rechtmäßig bestehende Wirtschaftsgebäude am RY-Hof nicht instand zu halten und somit für die Heulagerung ungeeignet zu machen, auf ihn selbst zurückzuführen ist.
8. Die befürchtete Übereignung des Bauwerks ins unverfügbare Vermögen der Gemeinde nach Art. 88 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 hat rein hypothetische Natur und ist zurzeit nicht aktuell.
9. Demnach liegt auch die zweite Voraussetzung (periculum) für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes im Anlassfall nicht vor.
10. Die vorgenannten Erwägungen führen zum Schluss, dass die beantragte Aussetzung der angefochtenen Maßnahmen nicht gewährt werden kann, wobei es angebracht erscheint die Verhandlung für die Erörterung des Rekurses bereits jetzt festzusetzen.
11. Es liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gegenseitige Spesenaufhebung vor. “.
Die öffentliche Verhandlung wurde auf den 28.5.2025 anberaumt.
Im Hinblick auf diese Verhandlung hinterlegte die Gemeinde Feldthurns weitere Dokumente und den Verteidigungsschriftsatz vom 23.4.2025, und der Rekurssteller legte den Replikschriftsatz vom 7.5.2025 vor.
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 28.5.2025 wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Der Rekurs ist unbegründet und muss daher abgewiesen werden.
2. Es ist – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken:
2.1. Der Rekurssteller, Herr AR RT, ist Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes mit der Bezeichnung „ SC “ (Dok. 5 des Rekursstellers).
Dieser Betrieb setzt sich unter anderem aus den beiden geschlossenen Höfen „ SC “ in E.Zl. 47/I, K.G. Feldthurns (Dok. 6 des Rekursstellers) und dem geschlossenen Hof „ RY “ in E.Zl. 1/I, K.G. St. Ulrich (Dok. 7 des Rekursstellers), sowie aus Almflächen in der Gemeinde Feldthurns (Dok. 8 des Rekursstellers) zusammen.
Laut landwirtschaftlichem Informationssystem (LAFIS) umfasst der Betrieb ca. 5,8 ha Mähflächen (Wiesen) und ca. 8,5 ha Almflächen (vgl. Dok. 5, S. 3).
Der Rekurssteller hält in Feldthurns auf dem geschlossenen Hof „ SC “, laut eigener Aussage 10 Pferde und 2 Esel, sowie 45 GE und CH (vgl. auch Dok. 9 und 10 des Rekursstellers).
2.2. Bereits im Jahr 2008 legte der Rekurssteller ein erstes Projekt für den Abbruch und Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes am geschlossenen Hof „ SC “ in Feldthurns vor.
Laut technischem Bericht (Dok. 13 des Rekursstellers) sah das Projekt die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für rund 30 GVE vor. Die Notwendigkeit eines so großen Wirtschaftsgebäudes hatte der Rekurssteller damit erklärt, dass der in St. Ulrich gelegene geschlossenen Hof „ RY “ nicht über ein geeignetes Wirtschaftsgebäude verfügt und daher das auf den in St. Ulrich gelegenen Wiesenflächen erzeugte Heu in Feldthurns untergebracht werden muss.
Der entsprechende Antrag wurde von der Gemeinde Feldthurns mit der Begründung abgelehnt (Dok. 14 des Rekursstellers und Dok. 1 und 2 der Gemeinde), dass der „ SC “-Hof in Feldthurns nur über 3,53 ha Wiese verfügt und daher das nötige Futtermittel für die im technischen Bericht genannte Tieranzahl nicht gegeben ist. Der Rekurssteller wurde daher aufgefordert, die Größe des Wirtschaftsgebäudes an die 3,53 ha anzupassen.
Auch eine an den damaligen Landeshauptmann, Dr. Luis Durnwalder, gerichtete Anfrage wurde negativ beantwortet, insbesondere, weil es nicht sinnvoll ist, das in Gröden geerntete Futter in das 30 km entfernte Feldthurns zu transportieren (Dok. 1 der Gemeinde).
2.3. Um die Möglichkeit zur Errichtung des neuen Wirtschaftsgebäudes nicht zu gefährden, entschied der Rekurssteller daraufhin, laut eigener Aussage, das Wirtschaftsgebäude, wie von der Gemeinde verfügt, an die Größe der am geschlossenen Hof „ SC “ vorhandenen Wiesenflächen anzupassen und legte im Jahr 2011 ein neues Projekt zur Genehmigung vor.
Mit Baukonzession Nr. 1329/50/11 vom 20.6.2011 (Bauakt 1883, Dok. 3 der Gemeinde) ermächtigte die Gemeinde Feldthurns den Rekurssteller zum „ Abbruch und Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes beim Hof „SC-Hof“ ohne Wiederaufbau des Wohnhauses “ (Dok. 11 und 12 des Rekursstellers).
Bezüglich der Tieranzahl erklärte der Rekurssteller mit Schreiben von Mai 2011 ausdrücklich, dass er auch nach dem Bau des neuen Wirtschaftsgebäudes 9 GVE (Pferde) halten werde (Dok. 3a der Gemeinde).
Nach erfolgter Meldung des Baubeginns am 10.8.2011 (Dok. 4 der Gemeinde), wurde die Hofstelle abgebrochen und das neue Wirtschaftsgebäude errichtet, während das alte Wirtschaftsgebäude bestehen blieb.
2.4. Mit Verfügung Nr. 275 vom 23.5.2013 der Gemeinde Feldthurns wurde dem Rekurssteller der Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes angeordnet, weil dieses eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Dok. 9 der Gemeinde).
Diese Verfügung wurde vom Rekurssteller nicht angefochten.
2.5. Am 31.7.2014 stellte der Rekurssteller aber einen Antrag um Verlängerung der Baukonzession „ Abbruch und Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes beim „SC-Hof“ ohne Wiederaufbau des Wohnhauses “ (Dok. 5 der Gemeinde).
Mit Baukonzession 1329/50/11/VER vom 22.9.2014 wurde der Baurechtstitel Nr. 1329/50/11 vom 20.6.2011 um ein Jahr verlängert (Dok. 6).
2.6. Das Bauvorhaben wurde aber auch innerhalb der verlängerten Fertigstellungsfrist nicht abgeschlossen. So wurde insbesondere das alte Wirtschaftsgebäude nicht abgebrochen.
Laut Aussage des Rekursstellers, sei es deshalb nicht möglich gewesen, das Bauvorhaben vollständig abschließen und den geplanten und genehmigten Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes durchzuführen, weil sich zwischenzeitlich die Notwendigkeit erhärtet habe, das alte Wirtschaftsgebäude beizubehalten, um das gesamte an der Hofstelle des „ SC “-Hofes gehaltene Vieh, darunter die 45 GE und CH (in den Zeiträumen, in denen sie sich nicht auf der Alm befinden) unterzubringen und um das Heu und RU der in St. Ulrich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen zu lagern und weil das neue Wirtschaftsgebäude in Abweichung zum genehmigten Projekt errichtet worden sei.
2.7. Im Jahre 2019 wurde der Rekurssteller von der Gemeinde Feldthurns erneut aufgefordert, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf das alte Wirtschaftsgebäude am geschlossenen Hof „ SC “ zu ergreifen (Dok. 9a und 9b der Gemeinde).
Auch diese Maßnahme wurde vom Rekurssteller nicht angefochten.
2.8. Mit Schreiben vom 24.1.2023 forderte die Gemeinde Feldthurns den Rekurssteller schließlich auf, den Bauakt abzuschließen, wobei sie diesen darauf hinwies, dass eine eventuelle Benutzung des Gebäudes ohne Benutzungsgenehmigung die Verwaltungsstrafen laut Art. 131 LG Nr. 13/1997 und Art. 82 LG Nr. 9/2018 nach sich ziehen würde (Dok. 7 der Gemeinde).
2.9. Daraufhin reichte der Rekurssteller gemäß LG Nr. 9/2018 einen Antrag zur nachträglichen Legalisierung des nicht abgeschlossenen Bauaktes Nr. 1883 zwecks Erlass der Bezugsfertigkeit auf Bp. 35, GGpp. 275 und 276 K.G. Feldthurns mit Zweckbestimmung landwirtschaftliche Tätigkeit ein.
2.9.1. Mit Schreiben vom 13.5.2024 wurden dem Rekurssteller die zu erfüllenden Auflagen mitgeteilt und dieser aufgefordert, die Planunterlagen auszubessern und das alte Wirtschaftsgebäude abzubrechen (Dok. 8a der Gemeinde).
Insbesondere führte die Gemeinde an:
- dass das alte Wirtschaftsgebäude laut Baugenehmigung abgebrochen werden muss;
- dass sich seit 2011 das Ausmaß und die Nutzung der Flächen des SChofes nicht geändert hätten;
- dass die Einbringung von Heu aus dem ca. 30 km entfernten Grödental nicht als rationelle Betriebsführung angesehen werden könne, wie auch aus der Stellungnahme vom 25.11.2008 des damaligen LH. Dr. Luis Durnwalder klar hervorgehe.
2.9.2. Dagegen brachte Geom. Hermes Vigna, im Namen und Auftrag des Rekursstellers, mit Schreiben vom 29.5.2024 Einwände vor, in denen insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass das alte Wirtschaftsgebäude für die Lagerung von Heu und für eine artgerechte Tierhaltung im Stallgeschoß unerlässlich sei, dass seit vielen Jahren auch das Heu und RU, welches in St. Ulrich erzeugt wird, zum SChof geliefert und dort verfüttert werde, dass der Vorwurf, dass dies keiner rationalen Bewirtschaftung entspreche, bestritten werde, zumal der Zustand des Wirtschaftshofes am Hof in St. Ulrich die Lagerung des dort geernteten Heus und ME nicht ermögliche. Geom. Hermes Vigna ersuchte die Gemeinde Feldthurns zudem, ein Gutachten des Landwirtschaftsinspektorats Brixen einzuholen, um den Nachweis der rationellen Bewirtschaftung im Sinne des Antrags zu untermauern (Dok. 8b und 8c der Gemeinde).
2.9.3. Die Einwände wurden mit Mitteilung vom 1.8.2024 mit folgender Begründung abgewiesen: „ Die Gemeinde ist nach Durchsicht der Einwände weiterhin der Auffassung, dass die Einbringung von Heu aus dem ca. 30 km entfernten Grödental nicht als rationelle Betriebsführung angesehen wird (siehe hierzu auch Stellungnahme vom 25.11.2008 des damaligen L.H. Dr. Luis Durnwalder). Im Einwand-1 wird angemerkt, dass der heutige Zustand des Wirtschaftsgebäudes des RY-Hofes in St. Ulrich in keiner Weise die Lagerung des dort geernteten Heues und RU erlaubt und selbiges in einziger Alternative anscheinend nur am SChof untergebracht werden könnte und im Gegenzug auch der Transport von Trockenmist von Feldthurns nach St. Ulrich auf einem Lastkraftwagen problemlos möglich sei. Zudem wird eingewandt, dass die Stellungnahme des damaligen L.H. Dr. Luis Durnwalder vom 25.11.2008, in dem ein ursprünglich vorgesehener Viehbesatz von 10 GVE/ha angegeben wird, anscheinend durch die mit den Landesbestimmungen im Einklang stehenden aktuelle Zahl der am Hof gehaltenen Tiere widerlegt sei und die aus dem Schreiben des damaligen Landeshauptmannes zitierten und dort mit 400 m² bezifferte Grundfläche des Stalles aus Projekt von 2011 nicht hervorgehen würde. Zudem wird in den Einwänden ein Vergleich vorgebracht, wonach es rationeller und vor allem umweltschonender wäre Heu über 30 km aus dem Grödnertal nach Feldthurns zu transportieren, als selbiges im Grödnertal zu verkaufen und dafür im Gegenzug Heu aus dem 1.000 km entfernten Süditalien anliefern zu lassen. An der betriebswirtschaftlichen Bewertung, wie in der Stellungnahme vom 25.11.2008 angeführt, dass es wenig sinnvoll ist das im Grödnertal geerntete Futter nach Feldthurns zu bringen und den Wirtschaftsdünger zurückzubringen, hat sich bis heute nichts geändert. Ein Vergleich mit zweifelhaften unternehmerischen Entscheidungen ändert nichts an der Tatsache, dass die Hofstelle des RY-Hofes, an der überdies bereits Wohn- und Betriebsgebäude vorhanden sind zu denen keine spezifischen Angaben vorliegen, mehr als 30 km von Feldthurns entfernt liegt. Was die tatsächliche Zahl der am Hof gehaltenen Tiere betrifft, so muss gesagt werden, dass diese gemäß nunmehriger Projektunterlagen zum Teil auch in dem abzubrechenden Wirtschaftsgebäude untergebracht werden und der Viehbesatz sich nicht rein aus den Flächen in Feldthurns errechnet, was wiederum im Widerspruch zur betriebswirtschaftlichen Bewertung der zulässigen Ausmaße von Wirtschaftsgebäuden am Standort in Feldthurns steht. Der im Gutachten vom 25.11.2008 errechnete Viehbesatz von 10 GVE/ha bezog sich auf ein damaliges Maximalprojekt für 30 GVE und eine Stallgrundfläche von 400 m². Eine Grundfläche die im Widerspruch zum Einwand sehr wohl mit dem Projekt von 2011 genehmigt wurde. Und zwar 16,50 m x 16,00 m = 264 m² (Pferdeboxen) sowie 24,35 m x 5,30 m = 129 m² (Stallgeräte), insgesamt also 393 m² - ca. 400 m² wie im Gutachten angegeben. Im Einwand wird aufgrund dieser anscheinenden Widersprüche um die rationelle Bewirtschaftung, die Einholung eines Gutachtens beim Landwirtschaftsinspektorat Brixen empfohlen. Aufgrund der nicht bestehenden Widersprüche, wie vom Antragsteller aufgeworfen, und der wie oben angeführten und der mehr als deutlichen Aussage zur fehlenden Betriebswirtschaftlichkeit durch den Dr. Agr. Durnwalder werden keine Gutachten weiterer Stellen eingeholt, da sich bereits die Gemeindekommission in den Sitzungen vom 10.04.2024 und 19.06.2024 ausgiebig mit der Angelegenheit befasst hat. Die Gemeinde Feldthurns hat für die landwirtschaftlichen Thematiken ausgewiesene Experten als Vertreter bzw. Ersatzvertreter in der Gemeindekommission, durch welche die Bauanträge begutachtet werden, ernannt. Wie bereits im vorgebrachten Einwand-2 beschrieben, wurden keine Anpassungen der Planunterlagen vorgenommen. Eine klare und erforderliche Definition der Mistlege fehlt somit weiterhin, ebenso fehlt die Abstimmung mit den genehmigten Planunterlagen im Vergleichsstand. Der unter Punkt 3 angeführte Antrag an den Gemeindeausschuss um Reduzierung des Abstandes wird zur Kenntnis genommen. Die gestellten Auflagen/Bedingungen des Schreibens der Hinderungsgründe vom 13.05.2024 bleiben daher aufrecht. “ (Dok. 9d der Gemeinde).
2.9.4. Am 6.9.2024 übermittelte der Rekurssteller die überarbeiteten Unterlagen und Dokumente.
2.9.5. Mit Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 484/2024 vom 18.10.2024 willigte die Gemeinde der Reduzierung des Grenzabstandes zur gemeindeeigenen Grundparzelle 2360/3 K.G. Feldthurns ein (Dok. 11 der Gemeinde).
2.9.6. Die Baugenehmigung im Sanierungswege Nr. 28/2024 wurde am 22.10.2024 erlassen und am 29.10.2024 mittels SUE-Portal versendet. In dieser Baugenehmigung im Sanierungswege Nr. 28/2024 wurde bezüglich des alten Wirtschaftsgebäudes Folgendes festgehalten wurde: „ Der Antrag wurde im Sinne des Art. 95 des L.G. 9/18 vorgelegt. Gemäß hinterlegter Fotodokumention wird festgestellt, dass sämtliche Arbeiten bis auf den Abbruch des „alten“ Wirtschaftsgebäude auf der Bp. 35 K.G. Feldthurns durchgeführt wurden. Die im Art. 75 des L.G. 9/18 angeführten Fristen werden daher nicht eingesetzt und das „alte“ abzubrechende Wirtschaftsgebäude muss aufgrund der parallel erlassenen Abbruchsverfügung in den darin enthaltenen Fristen abgebrochen werden. “ (Dok. 2 des Rekursstellers).
2.9.7. Am 23.10.2024 wurde die Anordnung des Bürgermeisters Nr. 527 zum Abbruch des Wirtschaftsgebäudes erlassen, welche am 28.10.2024 zugestellt wurde (Dok. 12 und 13 der Gemeinde).
2.10. Gegen diese beiden Maßnahmen ( id est die Baugenehmigung im Sanierungswege Nr. 28/2024 in dem Punkt, in dem diese den Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes als Auflage verfügt, und die sich darauf stützende Abbruchverfügung vom 23.10.2024) wurde am 23.12.2024 der vorliegende Rekurs vorgebracht.
2.11. Am 31.12.2024 wurde dem Rekurssteller von der Gemeinde St. Ulrich in Gröden die Baugenehmigung Nr. 76/2024 für das „ Projekt für die bauliche Umgestaltung des Wirtschaftsgebäudes durch Abbruch und Wiederaufbau “ am „ RY “-Hofes erteilt (Dok. 14 der Gemeinde).
In Zusammenhang mit dem Erlass dieser Baugenehmigung Nr. 76/2024 hatte der Rekurssteller nachstehende „ Erklärung anstelle des Notarietätsaktes “ vom 24.10.2024 abgegeben: „ Die bewirtschafteten Flächen in der K.G. St. Ulrich, welche aus dem aktuellen LAFIS-Flächenbogen hervorgehen, denen das Baurecht des am 16.05.2024 mit Nr. RTHRHR40S26A6351-16052024-0922 gestellten Bauantrag zugrunde liegt, wurden nicht bereits in einer anderen Gemeinde in Anspruch genommen. “ (Dok. 15 der Gemeinde).
3. Mit dem ersten Anfechtungsgrund beklagt der Rekurssteller einerseits die Verletzung des Art. 37, Absatz 2 des LG Nr. 9/2018, des Art. 7 des LG Nr. 17/1993 sowie des Art. 41 der Verfassung, andererseits Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, Ermittlungsmangels und mangelnder bzw. unzureichender Begründung.
3.1. Dieser Anfechtungsgrund hat, laut Rekurssteller, die in parte qua angefochtene Mitteilung der Hinderungsgründe vom 13.5.2024, die Stellungnahme der Gemeinde Feldthurns vom 1.8.2024 zu den Einwänden des Rekursstellers, sowie die, infolge der Nachreichung von Planungsunterlagen, erlassene Baugenehmigung bzw. landschaftsrechtliche Genehmigung Nr. 28/24 vom 22.10.2024 (namentlich die darin enthaltene Auflage) zum Gegenstand und behandelt insbesondere die Frage, ob für die Bedarfsberechnung zur Erhaltung des alten Wirtschaftsgebäudes des „ SC “-Hofes auch die landwirtschaftlichen Flächen des in St. Ulrich gelegenen geschlossenen Hofes „ RY “ berücksichtigt werden können.
Dazu bemüht der Rekurssteller den Art. 37, Absatz 2 des LG Nr. 9/2018, laut dem innerhalb und außerhalb des Siedlungsgebietes Wirtschaftsgebäude in der Größe errichtet werden können, die für eine rationelle Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind.
Für die Dimensionierung der Wirtschaftsgebäude seien laut Rekurssteller die Art der effektiv betriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit und auch das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen maßgebend. Die Bestimmung enthalte keine Vorgabe, wonach nur innerhalb einer bestimmten Entfernung zur Hofstelle gelegene landwirtschaftliche Flächen berücksichtigt werden könnten. Darin finde sich lediglich der Hinweis, dass die Flächen für eine rationelle Bewirtschaftung des Betriebes geeignet sein müssen. Die Gemeinde Feldthurns ziehe sich in diesem Zusammenhang auf die lapidare Behauptung zurück, wonach die Unterbringung des Heues und des ME aus St. Ulrich nicht der Vorgabe der rationellen Betriebsführung entsprechen würde. Diese Behauptung werde lediglich auf den Umstand gestützt, dass die landwirtschaftlichen Flächen ca. 30 km von der Hofstelle entfernt wären. Zudem übersehe die Gemeinde Feldthurns, dass die Erhaltung des alten Wirtschaftsgebäudes auch für die Unterbringung der 45 GE und CH erforderlich sei, auf welche Dr. Geom. Hermes Vigna in seinem technischen Bericht zum Antrag auf die nachträgliche Legalisierung sowie in den Einwänden zu den mitgeteilten Hinderungsgründen ebenfalls hingewiesen habe. Die Gemeinde Feldthurns lasse dabei den Umstand außer Acht, dass es sich bei den betreffenden Flächen (landwirtschaftliche Flächen des „ SC “-Hofes und jene des „ RY “-Hofes) um Güter ein und desselben landwirtschaftlichen Betriebes handle. In der Tat seien die Flächen im LAFIS demselben Betrieb und derselben technisch-wirtschaftlichen Einheit (TWE) zugeordnet (vgl. Dok. 5). Ob die Lagerung des Heus, welches auf den in St. Ulrich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werde, im alten Wirtschaftsgebäude in Feldthurns einer rationellen Betriebsführung entspreche, müsse daher notwendigerweise vor diesem Hintergrund bewertet werden. Diese Bewertung habe dabei innerhalb des von Art. 41 der Verfassung vorgesehenen Rahmens zu erfolgen, d.h., dass die Bewertung anhand objektiver Umstände zu erfolgen habe, da widrigenfalls ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 41 der Verfassung geschützte unternehmerische Freiheit erfolgen würde. Aus diesem Grund sei es nicht zulässig, allein aufgrund der Entfernung von ca. 30 km zwischen den in St. Ulrich gelegenen Flächen und der Hofstelle in Feldthurns von einer nicht rationellen Betriebsführung auszugehen. In diesem Zusammenhang müsse zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass seit Erlass der ersten Baukonzession im Juni 2011 mehr als 13 Jahre vergangen seien, weshalb sich die der damaligen Bewertung des Bauvorhabens zugrundeliegenden Parameter verändert hätten. Die auch nach Errichtung des neuen Wirtschaftsgebäudes fortgesetzte, intensive Nutzung des alten Wirtschaftsgebäudes habe sich in der Tat für die Bewirtschaftung des Hofes (Tierhaltung von 10 Pferden, ca. 45 CHn und GE, sowie einigen Eseln) als äußerst zweckmäßig erwiesen. Dieser Umstand entspreche zweifelsohne dem von Art. 37, Absatz 2 des LG Nr. 9/2018 vorgesehenem Kriterium der effektiv betriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei sei auch der Tatsache, dass der Rekurssteller über landwirtschaftliche Flächen in der Gemeinde St. Ulrich verfüge, von welchen er das Heu seit Jahren zum Wirtschaftsgebäude nach Feldthurns bringe, Rechnung zu tragen, da es sich um eine effektive Notwendigkeit handle, welche bereits seit langer Zeit praktiziert werde. Die erwähnte Bestimmung des Art. 37, Absatz 2 sehe zudem ausdrücklich vor, dass die bewirtschafteten Flächen „ auch in einer unmittelbar an das Landesgebiet angrenzenden Gemeinde liegen können “. Es erscheine daher durchaus plausibel, dieses Kriterium im Einzelfall auch auf angrenzende Gemeinden innerhalb des Landesgebietes anzuwenden, sofern - wie im gegenständlichen Fall – diese in einer zumutbaren Entfernung (ca. 30 km) lägen. Die Fahrstrecke von St. Ulrich bis Feldthurns betrage rund 40 min. darüber hinaus sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, bei der Dimensionierung von Wirtschaftsgebäuden auch Pachtflächen zu berücksichtigen, was – aufgrund der zunehmenden Auflassung von landwirtschaftlichen Viehbetrieben in der Provinz Bozen – dazu führe, dass die Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken vermehrt zum Tragen komme. Weiters sei festzuhalten, dass für die Bewertung nicht allein das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen ausschlaggebend sei, da laut Wortlaut der Bestimmung dieses „ auch “ (und somit nicht alleine) maßgebend sei. Die Beibehaltung des alten Wirtschaftsgebäudes erlaube es z.B. die Pferde einerseits und GE/CH andrerseits in getrennten Stallungen unterzubringen, was durchaus im Sinne einer rationellen Bewirtschaftung zu sehen sei. Im technischen Bericht zum Antrag im Sinne des Art. 95 LG Nr. 9/2018 zur nachträglichen Legalisierung des nicht abgeschlossenen Bauaktes Nr. 1883 zwecks Erlass der Bezugsfertigkeit habe Geom. Hermes Vigna, unter Verweis auf den Platzbedarf für die Lagerung des erzeugten Heus und ME, samt entsprechender Berechnung, dargelegt, dass die alte Scheune sich einerseits für die Lagerung am Hof bzw. an den Höfen des Bauherrn (E.Z.47/I „ SC “ K.G. Feldthurns und E.Zl. 1/I „ RY “ K.G. St. Ulrich) erzeugte Heu und RU als notwendig erweise, und andrerseits die zum Abbruch vorgesehene alte Scheune zudem für die Unterbringung der am Hof gehaltenen Tiere diene. Die Verwaltung wäre jedenfalls angehalten gewesen, die im Jahr 2011 vorgenommene Bewertung der Dimensionierung des Wirtschaftsgebäudes, unter Berücksichtigung der vom heutigen Rekurssteller vorgebrachten Bedürfnisse der Bewirtschaftung, einer Neubewertung zu unterziehen. Es liege auf der Hand, dass eine eingehendere Überprüfung der vom Rekurssteller vorgebrachten Einwände in Bezug auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Beibehaltung des alten Wirtschaftsgebäudes zu einer gegenteiligen Entscheidung der Gemeindeverwaltung geführt hätte. Die Gemeinde Feldthurns habe es jedoch verabsäumt, eine Neubewertung der vom Rekurssteller angeführten Erfordernisse vorzunehmen. Dies stelle einen evidenten Begründungsmangel dar, welcher die Aufhebung der Abbruchsanordnung zur Folge habe. Die Ablehnung des Antrages auf Beibehaltung des alten Wirtschaftsgebäudes sei daher wegen Verletzung des Art. 7 des LG Nr. 17/1993, des Art. 37, Absatz 2 des LG Nr. 9/2018 sowie des Art. 41 Verf. und wegen Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, Ermittlungsmangels und mangelnder bzw. unzureichender Begründung aufzuheben.
3.2. Die Rügen sind nicht nur unbegründet, sondern auch unverfolgbar.
3.2.1. Die Gemeinde Feldthurns hat dem Versuch des Rekursstellers, den Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes am „ SC “-Hof in Feldthurns mit der Behauptung zu verhindern, dass dieser für die Unterbringung der am Hof gehaltenen Tiere und demzufolge für eine rationelle Bewirtschaftung des aus zwei geschlossen Höfen bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes absolut notwendig ist, zu Recht nicht nachgegeben.
Entgegen der Auffassung des Rekursstellers geht es im Anlassfall nicht um einen neu eingereichten Bauantrag zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes in dem laut Art. 37, Absatz 2 des LG Nr. 9/2018 zulässigen Ausmaß. Daher geht es im Anlassfall vordergründig auch nicht darum zu prüfen, ob das alte Wirtschaftsgebäude für eine rationelle Bewirtschaftung des Betriebes SC notwendig ist und ob es einer rationellen Betriebsführung entspricht, Heu aus Gröden nach Feldthurns zu transportieren, sondern es geht einzig und allein um den Abschluss des Bauaktes aus dem Jahre 2011.
3.2.2. Der Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes am geschlossen Hof „ SC “ in Feldthurns war – wie bereits oben dargelegt – die rechtliche Voraussetzung für die Genehmigung des im Jahr 2011 vom Rekurssteller vorgelegten Projektes betreffend den „ Abbruch und Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes beim Hof „SC-Hof“ ohne Wiederaufbau des Wohnhauses “.
Schon allein der Titel des vorgelegten Projektes und der Baukonzession Nr. 1329/50/11 vom 20.6.2011 (Bauakt 1883) „ Abbruch und Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes beim Hof „SC-Hof“ ohne Wiederaufbau des Wohnhauses “ bestätigt ausdrücklich, dass der Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes die rechtliche Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsgebäudes war.
Die Gemeinde Feldthurns musste demzufolge für den Abschluss der Bauakte auf den Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes bestehen und hat dies unmissverständlich vom Rekurssteller verlangt.
3.2.3. Die Frage der rationellen Bewirtschaftung des „SC“-Hofes in Feldthurns ist folglich eine Frage, die für den Abschluss des Bauaktes unerheblich ist.
Die Gemeinde hat daher im Schreiben vom 1.8.2024 völlig zu Recht auf ihre in der Vergangenheit getroffene Entscheidung verwiesen und keine Neubewertung vorgenommen: „ Die Gemeinde ist nach Durchsicht der Einwände weiterhin der Auffassung, dass die Einbringung von Heu aus dem ca. 30 km entfernten Grödental nicht als rationelle Betriebsführung angesehen wird (siehe hierzu auch Stellungnahme vom 25.11.2008 des damaligen L.H. Dr. Luis Durnwalder)…. An der betriebswirtschaftlichen Bewertung, wie in der Stellungnahme vom 25.11.2008 angeführt, dass es wenig sinnvoll ist das im Grödnertal geerntete Futter nach Feldthurns zu bringen und den Wirtschaftsdünger zurückzubringen, hat sich bis heute nichts geändert. Ein Vergleich mit zweifelhaften unternehmerischen Entscheidungen ändert nichts an der Tatsache, dass die Hofstelle des RY-Hofes, an der überdies bereits Wohn- und Betriebsgebäude vorhanden sind zu denen keine spezifischen Angaben vorliegen, mehr als 30 km von Feldthurns entfernt liegt. Was die tatsächliche Zahl der am Hof gehaltenen Tiere betrifft, so muss gesagt werden, dass diese gemäß nunmehriger Projektunterlagen zum Teil auch in dem abzubrechenden Wirtschaftsgebäude untergebracht werden und der Viehbesatz sich nicht rein aus den Flächen in Feldthurns errechnet, was wiederum im Widerspruch zur betriebswirtschaftlichen Bewertung der zulässigen Ausmaße von Wirtschaftsgebäuden am Standort in Feldthurns steht. Der im Gutachten vom 25.11.2008 errechnete Viehbesatz von 10 GVE/ha bezog sich auf ein damaliges Maximalprojekt für 30 GVE und eine Stallgrundfläche von 400 m². Eine Grundfläche die im Widerspruch zum Einwand sehr wohl mit dem Projekt von 2011 genehmigt wurde. Und zwar 16,50 m x 16,00 m = 264 m² (Pferdeboxen) sowie 24,35 m x 5,30 m = 129 m² (Stallgeräte), insgesamt also 393 m² - ca. 400 m² wie im Gutachten angegeben. Im Einwand wird aufgrund dieser anscheinenden Widersprüche um die rationelle Bewirtschaftung, die Einholung eines Gutachtens beim Landwirtschaftsinspektorat Brixen empfohlen. Aufgrund der nicht bestehenden Widersprüche, wie vom Antragsteller aufgeworfen, und der wie oben angeführten und der mehr als deutlichen Aussage zur fehlenden Betriebswirtschaftlichkeit durch den Dr. Agr. Durnwalder werden keine Gutachten weiterer Stellen eingeholt, da sich bereits die Gemeindekommission in den Sitzungen vom 10.04.2024 und 19.06.2024 ausgiebig mit der Angelegenheit befasst hat. Die Gemeinde Feldthurns hat für die landwirtschaftlichen Thematiken ausgewiesene Experten als Vertreter bzw. Ersatzvertreter in der Gemeindekommission, durch welche die Bauanträge begutachtet werden, ernannt. …. “.
Mit denselben Argumenten, nämlich wegen einer offensichtlichen Überdimensionierung, war das im Jahr 2008 vorgelegte erste Projekt für den Abbruch und Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes am geschlossenen Hof „ SC “ in Feldthurns, laut dem ein neues Wirtschaftsgebäude für rund 30 GVE vorgesehen war, von der Gemeinde Feldthurns abgelehnt worden. Die Notwendigkeit des im Verhältnis zur verfügbaren Weidefläche von 3,53 ha zu großen Wirtschaftsgebäudes hatte der Rekurssteller bereits damals damit zu erklären versucht, dass der in St. Ulrich gelegene Hof nicht über ein geeignetes Wirtschaftsgebäude verfüge und dass daher auch das auf den in St. Ulrich gelegenen Wiesenflächen erzeugte Heu in Feldthurns untergebracht werden müsse.
Die Gemeinde Feldthurns hatte das Projekt jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass der „ SC “-Hof in Feldthurns nur über 3,53 ha Wiese verfüge und daher das nötige Futtermittel für die im technischen Bericht genannte Tieranzahl nicht gegeben sei. Der Rekurssteller war daher aufgefordert worden, die Größe des Stalles an die 3,53 ha anzupassen. Somit war die Einbeziehung der in St. Ulrich gelegenen Wiesenflächen ausdrücklich abgewiesen worden.
Diese Entscheidung der Gemeinde war vom Rekurssteller auch nicht angefochten worden.
Dieser hatte vielmehr entschieden, die Größe des neuen Wirtschaftsgebäudes zu dimensionieren und dem Ausmaß der vorhandenen Fläche der Wiesen (3,53 ha) anzupassen.
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens hatte der Rekurssteller zudem ausdrücklich erklärt, dass er auch nach dem Bau des neuen Wirtschaftsgebäudes nur 9 GVE (Pferde) halten werde (Dok. 3a der Gemeinde).
In der Folge hatte sich der Rekurssteller an diese eingegangenen Verpflichtungen nicht gehalten.
Entgegen der Vorschrift der Baugenehmigung Nr. 1329/50/11 vom 20.6.2011 (Bauakt 1883) war das alte Wirtschaftsgebäude nicht abgebrochen worden, sondern der Rekurssteller hatte begonnen, entgegen seiner Erklärung, dass nur 9 GVE (Pferde) gehalten werden, die Tierhaltung auszuweiten und diese auch im alten Wirtschaftsgebäude unterzubringen und dort zudem das in Gröden produzierte Heu zu lagern.
Es ist offensichtlich, dass für den ordnungsgemäßen Abschluss der Bauakte dieser Zustand geändert werden musste und insbesondere der Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes erfolgen musste.
Die Erteilung der landwirtschaftlichen Genehmigung und der Baugenehmigung im Sanierungswege wurde daher zu Recht an die Auflage zum Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes gebunden.
3.2.4. Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage, ob die in St. Ulrich gelegenen Wiesen um eine im streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren im Sanierungswege unerhebliche Frage handelt, müssten die von der Gemeinde Feldthurns dazu angeführten Argumente als einleuchtend, logisch, nachvollziehbar und vollkommen ausreichend angesehen werden.
Die Gemeinde hat nämlich in den verschiedenen Schreiben auf alle wesentlichen Umstände hingewiesen.
Insbesondere stellte die Gemeinde richtigerweise fest, dass die vom Rekurssteller durchgeführte Anlieferung von Heu und ME über eine Entfernung von 30 km nicht einer rationalen Führung des geschlossenen Hofes „ SC “ entspricht und dass diese Bewertung allein im Hinblick auf diesen geschlossen Hof, um dessen Sanierungsprojekt es sich handelt, gesehen werden muss und nicht auch in Bezug auf den geschlossenen Hof in St. Ulrich, der unbestrittener Weise über eigene Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt, die für die rationelle Bewirtschaftung desselben notwendig sind.
Weiters verwies die Gemeinde darauf, dass die derzeitige Tierhaltung am „ SC “-Hof in Feldthurns im Widerspruch zur betriebswirtschaftlichen Bewertung der zulässigen Ausmaße von Wirtschaftsgebäuden steht.
Bezüglich des Antrages auf Beibehaltung des alten Wirtschaftsgebäudes im Sanierungsweg ist nämlich richtigerweise allein der Standort Feldthurns ausschlaggebend, weil dieser auch für das ursprüngliche Projekt aus dem Jahr 2011 ausschlaggebend war. Für den Standort Feldthurns war – wie gesagt – ein möglicher Viehbesatz von 10 GVE errechnet worden.
Die vom Rekurssteller angeführten Parameter, die die Gemeinde zu einer Neubewertung hätten veranlassen sollen, beziehen sich hingegen auf eine nachträglich geschaffene, widerrechtliche Situation, nämlich den höheren Viehbesatz am geschlossenen Hof „ SC “, der die Einbeziehung der in St. Ulrich liegenden Wiesenflächen notwendig macht.
Der Umstand, dass der geschlossene Hof „SC“ dem landwirtschaftlichen Betrieb SC angehört, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich, weil es sich nicht um eine Frage der Betriebsführung handelt, sondern um ein Verfahren gemäß Art. 95 des LG Nr. 9/2018 zur Legalisierung von Bauvergehen, die nur den geschlossenen Hof „ SC “ in Feldthurns betreffen.
3.2.4.3. Bezüglich der laut Rekurssteller für die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „ SC “ notwendigen Einbeziehung der in St. Ulrich liegenden Wiesenflächen muss zudem auf einen, nach der Rekurserhebung eingetretenen Umstand hingewiesen werden, der das Anfechtungsinteresse am vorliegenden Anfechtungsgrund hinfällig werden lässt.
Auf Ansuchen des Rekursstellers wurde diesem nämlich am 31.12.2024 von der Gemeinde St. Ulrich in Gröden die Baugenehmigung Nr. 76/2024 für das „ Projekt für die bauliche Umgestaltung des Wirtschaftsgebäudes durch Abbruch und Wiederaufbau “ am „ RY “-Hofes erteilt (Dok. 14 der Gemeinde).
In Zusammenhang mit dem Erlass dieser Baugenehmigung Nr. 76/2024 gab der Rekurssteller nachstehende „ Erklärung anstelle des Notarietätsaktes “ vom 24.10.2024 ab: „ Die bewirtschafteten Flächen in der K.G. St. Ulrich, welche aus dem aktuellen LAFIS-Flächenbogen hervorgehen, denen das Baurecht des am 16.05.2024 mit Nr. RTHRHR40S26A6351-16052024-0922 gestellten Bauantrag zugrunde liegt, wurden nicht bereits in einer anderen Gemeinde in Anspruch genommen. “ (Dok. 15 der Gemeinde).
Aufgrund dieser Erklärung und der Erteilung der Baugenehmigung für den Abbruch und Wiederaufbau des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes beim Hof in St. Ulrich ist dem Rekurssteller offensichtlich das Interesse an der Einbeziehung der in St. Ulrich liegenden Wiesenflächen für die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes SC nachträglich abhandengekommen, weil es auf keinem Fall möglich sein kann, Flächen für mehrere Bauvorhaben in Berechnung zu nehmen.
3.2.5. Abschließend muss der erste Anfechtungsgrund folglich wegen Unbegründetheit und Unverfolgbarkeit abgewiesen werden.
4. Mit dem zweiten Anfechtungsgrund, der gegen die Abbruchverfügung vom 23.10.2024 gerichtet ist, beklagt der Rekurssteller die Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 14 und ff, L.G. 17/1993 und somit die fehlende Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens für den Erlass einer Abbruchsverfügung.
4.1. Wie dieses Gericht bereits im Kollegialbeschluss Nr. 9/2025 erklärt hat, ist die gefestigte Rechtsprechung der Auffassung, dass die Bekämpfung der Bauvergehen über die Abbruchverfügung einen zwingenden Charakter hat und daher keine vorherige Mitteilung der Einleitung des Verfahrens an die Betroffenen erfordert (vgl. Staatsrat, VI Sektion, 11.12.2024, Nr. 9983 und 26. November 2024, Nr. 9503).
Abgesehen davon, geht aus der Sachverhaltsdarstellung klar und deutlich hervor, dass der Rekurssteller, im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung im Sanierungswege, die Möglichkeit zur Vorbringung von Einwänden und Stellungnahmen gegen den Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes sehr wohl in Anspruch genommen hat.
Die streitgegenständliche Abbruchverfügung stellt nämlich nur die logische Folge der in der genannten Genehmigung vom 22.10.2024 enthaltenen Auflage zum Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes dar.
4.2. Der zweite Anfechtungsgrund ist demnach ebenfalls unbegründet.
5. Mit dem dritten Anfechtungsgrund, der sich auch auf die Abbruchsverfügung Nr. 527 vom 23.10.2024 bezieht, beklagt der Rekurssteller die Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 72 des LG Nr. 13/1997 und des Art. 86 ff des LG Nr. 9/2018 und wendet die abgeleitete Rechtswidrigkeit aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung für die Legalisierung des alten Wirtschaftsgebäudes ein.
5.1. Der Rekurssteller bestreitet insbesondere die Rechtmäßigkeit der in der Abbruchsverfügung enthaltenen Behauptung, dass das alte Wirtschaftsgebäude widerrechtlich ist.
Diese Behauptung sei unter zwei Aspekten nicht richtig.
5.1.1. Erstens könne, entgegen der Auffassung der Gemeinde Feldthurns, ein in einem unter dem Geltungszeitraum des LG Nr. 13/1997 genehmigten Projekt als „ Abbruch “ vorgesehenes Gebäude, welches jedoch nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist der erlassenen Baukonzession abgebrochen wurde, nicht einem widerrechtlichen Gebäude gleichgesetzt werden.
Unter dem Geltungszeitraum des LG Nr. 13/1997 habe nämlich der Ablauf der Frist für die Fertigstellung des Gebäudes lediglich dazu geführt, dass auf Grundlage der (verfallenen) Baukonzession keine weiteren Eingriffe durchgeführt werden konnten. Der Fristablauf habe jedoch nicht zur Folge gehabt, dass der nicht vollendete Teil des Projektes als widerrechtlich betrachtet werden konnte. Der Fristablauf habe nämlich lediglich die Notwendigkeit bedingt, für die Vollendung des Bauwerks eine neue Konzession einzuholen (vgl. Art. 72, Absatz 7 des LG Nr. 13/1997: „ Falls die Arbeiten nicht innerhalb des festgesetzten Termins vollendet werden, muß der Konzessionsinhaber ein Ansuchen auf Erteilung einer neuen Konzession einbringen; in diesem Fall betrifft die neue Konzession den nicht vollendeten Teil “). Im Klartext: Der nicht erfolgte Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes stelle eine unvollständige Umsetzung des mit Baukonzession aus dem Jahr 2011 genehmigten Projektes dar, bedinge aber nicht die Widerrechtlichkeit desselben, weshalb der Abbruch nicht im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 des LG Nr. 9/2018 erzwungen werden könne.
Art. 75, Absatz 4 und Art. 88, Absatz 10 des LG Nr. 9/2018 fänden lediglich auf nicht vollendete Eingriffe Anwendung, welche unter dem Geltungsbereich des LG Nr. 9/2018 genehmigt wurden. In der Tat werde in den genannten Bestimmungen ausschließlich auf die mit „ Baugenehmigung “ ermächtigten Eingriffe verwiesen. Auch der Anwendungsbereich des Art. 88, Absatz 10 des LG Nr. 9/2018 beschränke sich ausdrücklich auf „ Bauten […], für die die Baugenehmigung gemäß Artikel 75 verfallen ist, wenn dafür keine neue Baugenehmigung innerhalb der Frist laut Artikel 75 Absatz 4 beantragt wurde “. Aus diesem Grund könne sich auch der weitere Wortlaut der Bestimmung „ dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die nicht vollendeten Arbeiten nicht mehr zulässig sind bzw. wenn der Antrag auf Ausstellung der neuen Baugenehmigung abgelehnt wird “ nur auf nicht vollendete Arbeiten beziehen, welche mit einer aufgrund des Fristablaufs im Sinne von Art. 75 verfallenen Baugenehmigung ermächtigt wurden.
5.1.2. Zweitens könne das alte Wirtschaftsgebäude auch deshalb nicht als widerrechtlich betrachtet werden, da die mit vorliegendem Rekurs bekämpfte Ablehnung des Antrages auf Ermächtigung seiner Beibehaltung rechtswidrig sei. Nach vorherrschender Rechtsprechung führe nämlich die Aufhebung der Ablehnung eines Bauantrages im Sanierungswege zur daraus abgeleiteten Rechtswidrigkeit der infolge der Ablehnung erlassenen Abbruchsverfügung (vgl. VwG Salerno vom 1.6.2018, Nr. 874 und VwG Mailand, II. Sek. vom 1.7.2020, Nr. 1268.
Die angefochtene Abbruchsverfügung sei daher auch wegen der abgeleiteten Rechtswidrigkeit aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung für die Legalisierung des alten Wirtschaftsgebäudes rechtswidrig und daher aufzuheben.
5.2. Die Rügen sind nicht stichhaltig.
5.2.1. Die These des Rekursstellers, wonach im Anlassfall Art. 88 des LG Nr. 9/2028 nicht angewendet werden könne, stützt sich auf eine nicht gesetzeskonforme Auslegung des LG Nr. 9/2018.
Art. 88 des LG Nr. 9/2018, betreffend „ Maßnahmen ohne Baugenehmigung, vollständig davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen “, bestimmt im Absatz 10 ausdrücklich Folgendes: „ Dieser Artikel wird auch auf nicht fertiggestellte Bauten angewandt, für die die Baugenehmigung gemäß Artikel 75 verfallen ist, wenn dafür keine neue Baugenehmigung innerhalb der Frist laut Artikel 75 Absatz 4 beantragt wurde. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die nicht vollendeten Arbeiten nicht mehr zulässig sind bzw. wenn der Antrag auf Ausstellung der neuen Baugenehmigung abgelehnt wird. “.
Art. 75 des LG Nr. 9/2018, betreffend die Gültigkeitsdauer und den Verfall der Genehmigungen, bestimmt seinerseits: „ 1. In der Baugenehmigung sind die Frist für den Baubeginn und jene für den Abschluss der Bauarbeiten anzugeben.
2. Die Frist für den in der Baugenehmigung anzugebenden Baubeginn darf nicht mehr als ein Jahr ab Erlangung der Genehmigung betragen; die Bauabschlussfrist, innerhalb welcher der Bau bezugsfertig sein muss, darf nicht mehr als 3 Jahre ab Baubeginn betragen. Laufen diese Fristen erfolglos ab, verfällt die Baugenehmigung von Rechts wegen für den nicht ausgeführten Teil, außer es wird vor Fristablauf eine Fristverlängerung beantragt. ..omissis.
4. Zur Durchführung jenes Teils des in der Baugenehmigung angegebenen Vorhabens, der nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeschlossen wird, ist eine neue Genehmigung für die ausständigen Bauarbeiten erforderlich. Bei Bedarf wird auch die Eingriffsgebühr neu berechnet. Die neue Genehmigung muss innerhalb einer angemessenen von der Gemeinde gesetzten Frist, die nicht mehr als 120 Tage betragen darf, beantragt werden, anderenfalls treten die Wirkungen laut Artikel 88 Absatz 10 ein. “.
Entgegen der Auffassung des Rekursstellers ist der in den genannten Bestimmungen verwendete Begriff „ Baugenehmigung “ nicht so zu verstehen, dass er sich ausschließlich auf die laut LG Nr. 9/2018 erteilten Baugenehmigungen bezieht, sondern er bezieht sich klarer Weise auch auf die gemäß LG Nr. 13/1997 erteilten Baukonzessionen.
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass die Baukonzessionen aus den Jahren 2011 und 2014, die aufgrund des nicht erfolgten Abbruches des alten Wirtschaftsgebäudes nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurden, definitiv verfallen sind und kein fristgerechter Antrag auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung erfolgte.
Um den Bauakt trotzdem abschließen zu können, blieb dem Rekurssteller somit nur mehr die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Art. 95 des LG Nr. 9/2018 einzureichen, der Folgendes bestimmt: „ 1. Werden Maßnahmen ohne Baugenehmigung, davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen oder ohne ZeMeT oder davon abweichend durchgeführt, so kann der/die für das Vergehen Haftende oder der momentane Eigentümer/die momentane Eigentümerin der Liegenschaft bis zum Ablauf der für den Abbruch des Bauwerks oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzten Frist und jedenfalls bis zur Auferlegung der Verwaltungsstrafen zum Zwecke der nachträglichen Legalisierung der Maßnahme eine Genehmigung erlangen, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahme sowohl bei ihrer Durchführung als auch bei Einreichung des Antrages mit der Raumordnungs-, Bau-, Landschaftsschutz- und Denkmalschutzregelung konform ist und nicht in Widerspruch zu den als Entwurf beschlossenen Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten steht. “.
Mit Antrag vom 27.3.2024 ersuchte der Rekussteller daher um die nachträgliche Legalisierung des nicht abgeschlossenen Bauaktes Nr. 1883 zwecks Erlass der Bezugsfertigkeit auf Bp. 35, GGpp. 275 und 276 K.G. Feldthurns mit Zweckbestimmung landwirtschaftliche Tätigkeit, die ihm auch erteilt wurde, allerdings versehen mit der Auflage, dass das alte Wirtschaftsgebäude abgebrochen wird.
Der Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes erfolgt somit im Sinne des Art. 75, Absatz 4 des LG Nr. 9/2018 in Anwendung der Bestimmung des Art. 88, Absatz 10, desselben Gesetzes, wonach Absatz 10 auch auf nicht fertiggestellte Bauten angewandt wird, für die die Baugenehmigung gemäß Artikel 75 verfallen ist und der Antrag auf Ausstellung der neuen Baugenehmigung abgelehnt wurde.
5.2.2. Völlig unbegründet ist auch das zweite Argument.
Hierzu genügt es, auf die im Punkt 3 gemachten Ausführungen zu verweisen, aus denen klar hervorgeht, dass die in der Baugenehmigung für die Legalisierung der Bauvergehen enthaltene Auflage des Abbruchs des alten Wirtschaftsgebäudes keineswegs rechtswidrig ist.
5.3. Der dritte Anfechtungsgrund ist somit auch unbegründet.
6. Mit dem vierten Anfechtungsgrung beklagt der Rekurssteller die Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 86 ff des LG Nr. 9/2018 und von Art. 62, Kodex der örtlichen Körperschaften, genehmigt mit R.G. 2/2018 sowie Befugnisüberschreitung wegen Machtfehlgebrauchs, Verkennung von Tatsachen und Ermittlungsmangels.
6.1. Der Rekurssteller führt dazu an, dass eine Abbruchsverfügung nach Art. 88 des LG Nr. 9/2018 nicht mit Rückgriff auf die Behauptung, dass das alte Wirtschaftsgebäude eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle, gerechtfertigt werden könne. Die Abbruchsverfügung diene nämlich nicht der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, sondern ausschließlich der Ahndung von Bauvergehen. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit könnten allenfalls, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die in Art. 62 des Kodex der örtlichen Körperschaften vorgesehenen außerordentlichen und dringenden Maßnahmen des Bürgermeisters erlassen werden. Der Erlass einer Abbruchsverfügung zum Zwecke der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sei somit eindeutiger Ausdruck der Befugnisüberschreitung wegen Machtfehlgebrauchs (sviamento di potere), da die Gemeinde Feldthurns damit eine vom Gesetz nicht vorgesehene Zielsetzung zu verfolgen versuche.
Abgesehen davon, seien die Erwägungen der Gemeinde haltlos. Wie aus beiliegender Fotodokumentation hervorgehe, sei das alte Wirtschaftsgebäude noch vollkommen intakt (vgl. Dok. 18). Auch die Behauptung, wonach Dachplatten auf die vorbeiführende Gemeindestraße zu fallen drohen, sei vollkommen aus der Luft gegriffen und durch keinerlei Nachweis belegt. Es liege somit zusätzlich auch der Rechtsmangel der Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen und Ermittlungsmangels vor.
6.2. Diese Rügen sind ebenfalls nicht stichhaltig.
6.3. Aus der angefochtenen Abbruchverfügung geht klar hervor, dass die Begründung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur eine von mehreren Begründungsargumenten ist. Dies belegt eindeutig die Formulierung, dass „ ein weiterer Grund für einen umgehenden Abbruch (…) die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (ist) “.
Da es sich im Anlassfall also um eine mehrfach begründete Maßnahme handelt, ist die vorgebrachte Rüge unbegründet.
Die angefochtene Maßnahme stützt sich nämlich in erster Linie auf die baurechtliche Widerrechtlichkeit des alten Wirtschaftsgebäudes und somit auf einen Umstand, der unabhängig von der Baufälligkeit des alten Wirtschaftsgebäudes zum Abbruch desselben führen muss.
6.4. Bezüglich der eindeutigen Baufälligkeit des alten Wirtschaftsgebäudes ist zu sagen, dass die Gemeinde Feldthurns bereits in der Vergangenheit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit den Rekurssteller mit Anordnung vom 23.5.2013, Nr. 275 und mit Schreiben vom 21.3.2019 aufgefordert hat, das Wirtschaftsgebäude auf der Bp. 35 wegen des sehr schlechten Zustandes abzubrechen.
Der Rekurssteller hat diese Maßnahmen weder jemals beanstandet, noch angefochten.
6.5. Abschließend ist auch dieser Anfechtungsgrund nicht stichhaltig.
7. Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Rekurs wegen Unbegründetheit abgewiesen werden muss.
Der Rekurssteller ist gegenüber der Gemeinde Feldthurns zum Kostenersatz verpflichtet.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs ab.
Verurteilt den Rekurssteller zum Kostenersatz zu Gunsten der Gemeinde Feldthurns in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Mai 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat, Verfasserin
Lorenza Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Margit Falk Ebner | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR