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Sentenza 31 marzo 2025
Sentenza 31 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/03/2025, n. 337 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 337 |
| Data del deposito : | 31 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2743/2024
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea - CP_4 CP_5
- Richter
[...]
- berichterstattender CP_6 Per_1 CP_7
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2743/2024, eingeleitet von
, vertreten und verteidigt von RA Dr. Persona_2 Persona_3
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsstellerin -;
gegen
Seite 1 von 6
, welche aus den Akten hervorgeht,
[...] Persona_4
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337 bis ff. ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung
gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen
Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen
Seite 2 von 6 die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_8
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
welche die Eltern wie folgt beantragt haben:
„1. Das Sorgerecht für die minderjährigen Söhne, geboren am Persona_5
21.11.2008 in Brixen und LI UB, geboren am 20.01.2012 in Brixen, erhalten die
Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil,
Seite 3 von 6 bei dem sich die Söhne gerade aufhalten;
weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Der jüngere wird seinen meldeamtlichen Wohnsitz weiterhin bei seinem Per_6
Vater in 39040 Vahrn, Voitsbergstraße Nr. 12/1, beibehalten. Der ältere Sohn EL
wird seinen meldeamtlichen Wohnsitz zu seiner Mutter nach 39042 Brixen, Millander
Au Nr. 6, verlegen.
3. Die Söhne werden im wöchentlichen Wechsel folgende Tage bei der Mutter und beim
Vater verbringen:
1. Woche: Montag und Dienstag bei der Mutter;
Mittwoch und Donnerstag beim Vater;
, und Sonntag bei der Mutter. Per_7 Per_8
2. Woche: Montag und Dienstag bei der Mutter;
Mittwoch, Donnerstag, , Per_7
Samstag und Sonntag beim Vater.
Die Söhne verbringen jeweils die Hälfte der Schulferien (Weihnachts-, Oster-, Herbst-,
und Semesterferien) sowie jeweils zwei auch nicht zusammenhängende Wochen im
Sommer mit jedem Elternteil. Die entsprechenden Termine werden innerhalb April eines jeden Jahres vereinbart.
4. Jeder Elternteil übernimmt den Regelunterhalt für die Söhne, wenn diese sich bei ihm aufhalten. Ordentliche Ausgaben werden jeweils zu 50% von jedem Elternteil
übernommen. Frau UD kauft zudem Bekleidung und Schuhe für die Söhne. Herr
erstattet ihr die Hälfte dieser Ausgaben nach Vorlage der Belege am Pt_1
Monatsende.
Seite 4 von 6 5. Außerdem verpflichten sich Herr UB und UD, jeweils 50% der Per_9
außerordentlichen Spesen für die Söhne, wie schulische, medizinische und universitäre
Spesen, sowie der Spesen für Sport, Weiterbildung, Sommerbetreuung und Freizeit, zu bezahlen.
Alle notwendigen medizinischen Kosten und schulische Spesen, sind auch ohne vorhergehende Abmachung der Eltern, auf einfache Anfrage und gegen entsprechender
Rechnungslegung im Verhältnis 50% (Vater) zu 50% (Mutter) zu ersetzen. Alle darüber
hinaus gehenden außerordentlichen Kosten für die Söhne sind nur ersetzungspflichtig,
sofern diese zwischen den Eltern vereinbart wurden.
Jeder Elternteil muss bezüglich der geplanten außerordentlichen Ausgaben, auf die schriftliche Anfrage des anderen Elternteils hin (auch mittels SMS-WhatsApp Nachricht
oder E-Mail) eine begründete Ablehnung innerhalb von 10 Tagen äußern. Bei
Ausbleiben einer Antwort, gilt das Schweigen als Zustimmung zu den Spesen.
Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen gilt das
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
6. Die Abrechnung der ordentlichen und außerordentlichen Spesen erfolgt jeweils am
Monatsende.
7. Eventuelle öffentliche Zuwendungen - einschließlich das einheitliche nationale
Familiengeld sowie Landeskindergeld - beziehen die Parteien zur Hälfte. Auch die
Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
Seite 5 von 6 8. Die Parteien geben sich gegenseitig die Einwilligung für die Ausstellung der
Reisepässe und äquivalenter Personaldokumente für sich und die beiden minderjährigen
Söhne.
9. Die Parteien erklären, keine gegenseitigen Forderungen aus der Vergangenheit zu haben, mit Ausnahme des Fahrzeuges FORD S-Max mit EC394WH das im Per_10
Miteigentum der Parteien steht. Frau UD erklärt sich jedoch bereit, das Fahrzeug
RN UB unentgeltlich zu überlassen, sofern er die entsprechende Umschreibung
auf seine Kosten innerhalb März 2025 vornimmt.
10. Die Spesen dieses Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede
Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 67 Abs. 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom
31.01.2014“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 27/03/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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