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Sentenza 30 maggio 2025
Sentenza 30 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/05/2025, n. 544 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 544 |
| Data del deposito : | 30 maggio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 1955/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo CP_2
Recla bericherst.
[...] [...]
Parte_1
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1955/2024 allg. Reg., zwischen eingeleitet den
[...]
Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA , laut Parte_2 Parte_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller; und
IT AS, Co vertreten und verteidigt durch ED EI, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht;
Antragsgegnerin;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das , CP_1 CP_1
erachtet
pagina 1 di 4 dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_4
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien , Parte_2
geboren in SCHLANDERS (BZ) am 20/09/1984; und
IT AS, geboren in SCHLANDERS (BZ) geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der Gemeinde AN (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 1 Teil II,
Serie B, des Jahres 2013 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn PA erhalten die Eltern gemeinsam. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält.
Weitreichende Entscheidungen in Bezug auf den Sohn werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
pagina 2 di 4 2. PA wird vorwiegend bei seiner Mutter wohnen und dort auch seinen meldeamtlichen
Wohnsitz haben, und zwar in Taufers, Rifair Nr. 15.
3. Herr ER EN kann seinen Sohn jederzeit sehen, kompatibel mit den außerschulischen und schulischen Veranstaltungen u/o Verpflichtungen und nach Absprache mit PA.
4. Auf jeden Fall verbringt PA jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag um 14:00 Uhr bis Sonntag um 18:00 Uhr bei dem Kindesvater.
5. PA verbringt den Mittwochnachmittag bei seinem Vater, sofern PA dies will und es kompatibel mit seinen schulischen und außerschulischen Veranstaltungen u/o Verpflichtungen ist. PA informiert seinen Vater spätestens bis Dienstag darüber.
6. Der Kindesvater oder Frau holen PA am und eventuell am Persona_1 Persona_2
Mittwochnachmittag ab, während Frau MA IT oder deren Lebensgefährte PA am
Sonntagabend sowie eventuell am Mittwochabend abholen.
7. Die Feiertage wie Allerheiligen, Allerseelen, Weihnachten, Silvester, die Faschings- und
Osterferien verbringt PA je zur Hälfte mit beiden Elternteilen, wobei die Feiertage jährlich alterniert werden. Für das laufende Jahr haben die Parteien bereits folgende Zeiten von PA beim
Vater vereinbart: 27.06-06.07.2025; 11.08-17.08.2025; 19.09.-21.09. 2025 und 26.12.2025-
01.01.2026.
8. Im Sommer verbringt PA zwei (auch nicht aufeinanderfolgende) Wochen bei seinem Vater, wobei der Kindesvater innerhalb März der Kindesmutter die genauen Daten bekannt gibt, an denen er mit PA in den Urlaub fahren möchte.
9. Herr ER verpflichtet sich, ab Mai 2025 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 400,00.- für den Sohn PA innerhalb des 05. eines jeden Monats auf das Konto der
Kindesmutter zu bezahlen. Der Unterhaltsbetrag ist wertgesichert laut ASTAT-Angaben für die
Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Juli 2025.
10. Die außerordentlichen Kosten für den Sohn PA werden je zur Hälfte von beiden Elternteilen übernommen, wobei auf das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom
26.11.2024 verwiesen wird.
11. Sämtliche Familienzulagen, insbesondere das einheitliche Kindergeld (assegno unico) erhält die Kindesmutter im Ausmaß von 100%. Herr ER bezieht hingegen die Familienzulage
pagina 3 di 4 seines Arbeitgebers in der sofern die Kindesmutter die ihr zustehenden Beiträge nicht Per_3
beantragt.
Auf jeden Fall verpflichten sich beide Parteien die, für die Familienzulagen (keine ausgeschlossen) notwendigen Unterschriften und Unterlagen gegenseitig zu leisten bzw. auszuhändigen.
12. Sämtliche Steuerfreibeträge für das Kind werden von den Eltern im Ausmaß von 50% in
Anspruch genommen.
14. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben
***
Angesichts der komplexen Familiensituation ist die der Beobachtung durch den CP_4
Sozialdienst sowie die der psychologischen Begleitung des Minderjährigen CP_5
anzuordnen. Der Sozialdienst hat den Staatsanwalt beim Jugendgericht Bozen vierteljährlich zu informieren (erste Frist: 01.09.2025).
Man teile dem Sozialdienst und dem Staatsanwalt beim Jugendgericht mit.
am 23/05/2024 CP_1
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Morris Recla Parte_5
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