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Sentenza 13 gennaio 2025
Sentenza 13 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/01/2025, n. 35 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 35 |
| Data del deposito : | 13 gennaio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 4156/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Vorsitzende Persona_1
Daniela Pol - Parte_1
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehetrennungssache unter allg. Reg. Nr. 4156 / 2024 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51.
[...] Parte_2
, geboren in RASE-ANTHOLZ (BZ) am 25/04/1975;
[...]
und
, geboren in BRUNECK (BZ) am 15/04/1971; Parte_3
Per beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Persona_3
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in das Protokoll der
Verhandlung vor dem delegierten Richter Simon Tschager vom 17/12/2024; erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
Seite 1 von 2 erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von einvernehmlich gestellten Parte_2
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben und dem Kindeswohl entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_4
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND : CP_5
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs enthaltenen einzelnen Schlussanträge und auf das Protokoll der Verhandlung vom
17/12/2024 (Verhandlung vor dem delegierten Richter Tschager) bestätigt. Dem Pt_1
zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen.
Der verfahrenseinleitende Rekurs, die in Anlage zum Rekurs hinterlegten Dokumente Nr.
8, 9, 10, 11, 12, 13 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 17/12/2024 müssen diesem Urteil beigeschlossen werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/01/2025. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 2 von 2
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 4156/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Vorsitzende Persona_1
Daniela Pol - Parte_1
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehetrennungssache unter allg. Reg. Nr. 4156 / 2024 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51.
[...] Parte_2
, geboren in RASE-ANTHOLZ (BZ) am 25/04/1975;
[...]
und
, geboren in BRUNECK (BZ) am 15/04/1971; Parte_3
Per beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Persona_3
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in das Protokoll der
Verhandlung vor dem delegierten Richter Simon Tschager vom 17/12/2024; erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
Seite 1 von 2 erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von einvernehmlich gestellten Parte_2
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben und dem Kindeswohl entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_4
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND : CP_5
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs enthaltenen einzelnen Schlussanträge und auf das Protokoll der Verhandlung vom
17/12/2024 (Verhandlung vor dem delegierten Richter Tschager) bestätigt. Dem Pt_1
zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen.
Der verfahrenseinleitende Rekurs, die in Anlage zum Rekurs hinterlegten Dokumente Nr.
8, 9, 10, 11, 12, 13 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 17/12/2024 müssen diesem Urteil beigeschlossen werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/01/2025. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 2 von 2