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Sentenza 31 marzo 2025
Sentenza 31 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/03/2025, n. 333 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 333 |
| Data del deposito : | 31 marzo 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE CP_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_2
FÜR Parte_1 CP_3
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern:
- Controparte_4 [...]
- berichterstattender Controparte_5 CP_6
Recla - Richter
[...]
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 3679 / 2024 folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 29/07/1995 in BRIXEN (BZ), Steuernummer: Parte_2
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._1 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_1
- Antragstellerin -;
und
1 von 8 , geboren am 30/05/1971 in BRUNICO (BZ), Parte_3
Steuernummer: , säumig, C.F._2
geboren am 12.08.1977 in BRIXEN (BZ), Parte_4
Steuernummer: , säumig, C.F._3
- Antragsgegner-;
sowie
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
in der Rechtssache:
NACH ART. 244 ff. ZGB. CodiceFiscale_4
DER VATERSCHAFTSANERKENNUNG WEGEN CP_7
WAHRHEITSWIDRIGKEIT NACH ART. 263 ZGB.
SCHLUSSANTRÄGE:
des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin:
„Möge das Landesgericht Bozen bei Abweisung aller anderslautenden Anträge
und Einwände:
2 von 8 1) feststellen und erklären, dass , geboren am 29.07.1995 in Brixen, Parte_2
NICHT die leibliche , geboren am 14.06.1968 in Controparte_8
Bruneck, ist;
2) dem zuständigen Standesbeamten die entsprechenden Anmerkungen bzw.
Richtigstellungen anordnen, wobei verfügt werden möge, dass Parte_2
weiterhin den Nachnamen „ER“ tragen soll;
3) mit Vergütung der Spesen, Kosten und Honorare dieses Verfahrens“.
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft beantragt die Annahme des
Rekurses“.
Controparte_9
:
[...]
1. Frau hat die Beklagten, ihre Mutter Parte_2 [...]
und ihren standesamtlich eingetragenen Vater AS Parte_4
vor dieses Landesgericht geladen und ausgeführt, dass sie am Pt_3
29.07.1995 in Brixen als natürliche Persona_2
geboren wurde. Zum unmittelbaren Zeitpunkt der Geburt
[...]
erfolgte keine Anerkennung durch den leiblichen Vater, weshalb der heutigen
3 von 8 Rekursstellerin der Mädchenname der Mutter als Zuname gegeben wurde und somit die Geburtsurkunde zunächst auf RE lautete. Pt_2
2. Erst als aus der Beziehung zwischen Frau EN RE und
Herrn am 12.03.2005 das weitere Kind ER RY Parte_3
hervorging, wurde EL am 01/06/2005 von Parte_4 Pt_3
als uneheliches Kind anerkannt (vgl. Geburtsurkunde: Dok. Nr. 1
[...]
der Antragstellerin) und erhielt anstelle des Zunamens RE den
Zunahmen AS.
3. als auch Herr Persona_3 Parte_3
haben sich in das Verfahren nicht eingelassen. Bei der Verhandlung vom
17/03/2025 wurden sie für säumig erklärt.
4. Erst kürzlich hat die Rekursstellerin erfahren, dass nicht Parte_3
ihr leiblicher Vater sein soll. Ihre leibliche Mutter EN
soll zum Zeitpunkt ihrer Geburt, bzw. im davor, Parte_4 Per_4
keine zu AR gehabt haben. Zum Zeitpunkt ihrer Per_5 Pt_3
Empfängnis pflegte die Mutter RE AR hingegen Beziehungen zu
Herrn Bei der Verhandlung vom Controparte_10
17/03/2025 hat die Antragstellerin ausgesagt: „Ich habe von meiner Mutter
vor nicht allzu langer Zeit erfahren, dass der standesamtlich eingetragene
nicht mein leiblicher Vater ist. Ich bin mit AR Parte_3
4 von 8 AS immer gut ausgekommen. hat mir gesagt, dass Persona_6
mein richtiger Vater ist. Ich habe Controparte_10
ihn inzwischen kennen gelernt;
für ihn passt das und ich bin darüber froh. Er
wird mich nach diesem Verfahren als Tochter anerkennen. Ich möchte den
Zunamen AS behalten, da mein bisheriger Vater auch kein Problem
damit hat und weil ich mit diesem Zunamen bekannt bin und ich möchte, dass
es so bleibt“.
5. Die Antragstellerin legte mit ihrem Antrag einen DNA - Test des Prof. Dr.
vor, aus dem hervorgeht, “dass der Prozentsatz der Persona_7
Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Herrn Unterkircher CP_10
gegenüber Tochter von AR 99,999999 % Parte_2 Parte_4
beträgt, was bedeutet, dass eine Vaterschaft praktisch erwiesen ist“ (DNA –
Test: Dok. Nr. 4 der Antragstellerin).
6. In Anbetracht der Aktenlage erscheint der eingebrachte Antrag auf
Bestreitung der Vaterschaft somit zweifelsfrei begründet, da Pt_3
laut zitiertem DNA-Gutachten nicht der Vater von EL
[...]
AS sein kann.
7. Der von der Rekursstellerin ausdrücklich beantragten Beibehaltung des bislang gültigen Zunamens „AS“ kann zugestimmt werden, da sie nunmehr seit vielen Jahren als in ihrem sozialen Parte_2
5 von 8 Beziehungsgeflecht bekannt ist und deshalb das Recht auf ihren gesellschaftlich etablierten Namen (vgl. Art. 6 ZGB) als Persönlichkeitsrecht
schützenswert ist (vgl. ex multis Kassationsgerichtshof, Sektion I, Beschluss
Nr. 22753 vom 26/11/20191).
8. Gemäß Art. 49 Buchst. o) D.P.R. 03.11.2000 Nr. 396 muss schließlich dem
Standesbeamten der zuständigen Gemeinde angeordnet werden, das gegenständliche Urteil – nachdem es in Rechtskraft erwachsen ist – in der entsprechenden Geburtsurkunde anzumerken.
9. Die Zuständigkeit dieses angerufenen ordentlichen Gerichts besteht gemäß
Artikel 473bis.11 und 18 ZPO, zumal die beklagten Parteien ihren Wohnsitz
im Bezirk dieses Gerichtes innehaben.
10. Es erfolgt kein Verfahrenskostenentscheid, da sich die Gegenparteien in das
Verfahren nicht eingelassen haben, sich diesem also nicht widersetzt haben und ein solchen unumgänglich war, um die Vaterschaftsaberkennung
standesamtlich durchzuführen. Die Antragstellerin muss für die Kosten selbst aufkommen.
6 von 8
Parte_5
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass , geboren am Parte_3
30/05/1971 in BRUNECK (BZ), nicht der Vater von EL AS, geboren am 29/07/1995 in BRIXEN (BZ), ist.
2. Es wird verfügt, dass , geboren am 29/07/1995 in BRIXEN Parte_2
(BZ), auch nach Rechtskraft des gegenständlichen Urteils den bisher geführten
Nachnamen „AS“ beibehält.
3. Dem zuständigen Standesbeamten wird hiermit angeordnet, nach Rechtskraft
des gegenständlichen Urteils dieses in der Geburtsurkunde von EL
AS anzumerken.
4. Es ergeht kein Verfahrenskostenentscheid.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 27/03/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
7 von 8 Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 “Come ricordato dal Giudice delle leggi con la sentenza del 13 febbraio 1994, n. 13, nella materia del cognome si impone una fondamentale distinzione tra quella che è la disciplina civilistica e delle leggi speciali sul riconoscimento di uno status, o i rapporti di filiazione in genere, per la quale, ai sensi dell'art. 6 c.c., vi è corrispondenza tra status ed attribuzione del cognome, ed i casi in cui non si ha, o non si ha più, siffatta corrispondenza ed in cui a tutela e protezione della persona può esserle riconosciuto il diritto alla conservazione di un nome, rispetto al quale non ha o non avrebbe più titolo, quale elemento di identificazione in quanto "parte essenziale ed irrinunciabile della personalità" (in termini, in motivazione, anche: Cass. n. 8876 del 2014)”.
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