Ordinanza 12 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, ordinanza 12/02/2025 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | |
| Data del deposito : | 12 febbraio 2025 |
Testo completo
LANDESGERICHT CP_1
Erste Zivilsektion
CP_2 Parte_1
A.R. Nr. 191 /2024 zur Erklärung des Erlöschens des Verfahrens
Die Richterin, nach Einsicht in den von den Parteien gestern gemeinsam hinterlegten Antrag, wonach „die
den Zahlungsbefehl Nr. 1502/2023 vom 11.12.2023, erlassen sub RG 3384/2023, Parte_2 widerrufen möge“ und gleichzeitig mitteilen „im Sinne von Art. 306 ZPO bei
Spesenkompensation auf die Verfahrensakten, die verfahrensgegenständlichen Anträge und
Einwände sowie auf die damit zusammenhängenden Klageansprüche zu verzichten sowie den
Verzicht der Gegenseite anzunehmen und beantragen, dass das Landesgericht das Erlöschen des Verfahrens bei Spesenkompensation erklären möge“; erachtet, dass der Verzicht und die Annahme regulär erscheinen und somit, ohne Weiteres, das Erlöschen des Verfahrens gemäß Art 306 ZPO zu erklären ist, während zu den
Verfahrensspesen nichts zu verfügen ist, nachdem sich die Parteien auf deren Kompensation geeinigt haben;
weiters erachtet, dass weiters zur Kenntnis genommen werden kann, dass sich die Parteien auf den Widerruf geeinigt haben und somit, dass der widersprochene Mahnbefehl nicht zu vollstrecken ist;
a.d.G. nimmt die Einigung der Parteien zur Kenntnis, dass der verfahrensgegenständliche
Mahnbefehl zu widerrufen ist und somit nicht zu vollstrecken ist;
nach Einsicht in und in Anwendung von Art. 306 ZPO, erklärt das Erlöschen des Verfahrens. Nichts zu den Verfahrensspesen.
Die Geschäftsstelle teile den Beschluss mit.
am 12.2.2025 CP_1
Parte_3
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