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Sentenza 13 giugno 2025
Sentenza 13 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/06/2025, n. 111 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 111 |
| Data del deposito : | 13 giugno 2025 |
Testo completo
[...]
Persona_1
8/2021
Es haben im Sinne des art 127ter ZPO schriftliche Antraege hinterlegt:
- fuer , l'avv. ST ANDREAS Persona_2
- fuer - FÜR , RA Per_3 Controparte_1 Persona_4
Persona_5
Die Parteien stellen die Schlussantraege laut Akten, auf welche sie sich berufen.
Nach Beendigung der schriftlichen Erörterung und nach Einsicht in die
Schlussanträge der Parteien verkündigt der Richter in der Verhandlung durch
Hinterlegung des Urteils nach Art 127ter ZPO.
[...]
Parte_1
pagina1 di 16 allg. Reg 8/2021
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_2
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person des Einzelrichters Werner Mussner folgendes
URTEIL
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 8/2021 eingeleitet von
MA , , vertreten und verteidigt von Per_2 C.F._1
RA ST ANDREAS
als Antragsteller
gegen
NISF - NATIONALINSTITUT FÜR SOZIALE FÜRSORGE 02121151001, vertreten und verteidigt von RA Persona_5
als Antragsgegner
Gegenstand des Rechtsstreits: Disziplinarmaßnahme
pagina2 di 16 SCHLUSSANTRÄGE
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
im Vorabweg:
wird um sofortige Aussetzung, inaudita altera parte, der hier angefochtenen
Disziplinarmaßnahme aus vorstehenden Gründen des fumus boni iuri und des periculum in mora ersucht;
in meritorischer Hinsicht:
möge die verfügte und hier angefochtene Disziplinarmaßnahme sowie das gesamte streitgegenständliche Disziplinarverfahren aus vorstehenden Gründen für verwirkt, null und nichtig bzw. als ungesetzlich-illegitim erklärt, bzw. annulliert bzw. aufgehoben bzw. widerrufen werden, mit allen damit verbundenen Folgewirkungen (Nachzahlung der Gehaltsbezüge usw.);
rein untergeordnet und vorsorglich und für den nichterwünschten Fall, dass die
Hauptanträge nicht angenommen werden sollten, wird um angemessene
Reduzierung der Disziplinarmaßnahme ersucht;
mit Kostenersatz.
Des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
In preliminärer Hinsicht:
Dieses Verfahren in Erwartung des Ausgangs des Strafverfahrens aussetzen.
In der Hauptsache:
pagina3 di 16 - die gegnerischen Anträge mögen abgewiesen werden, da in sachlicher und rechtlicher Hinsicht unbegründet.
All dies bei Ersatz der Verfahrenskosten bestehend aus Honorar, Gebühren und
Spesen dieses Verfahrens.
pagina4 di 16 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Das NISF hat eine interne Kontrolle veranlasst, mit welchem überprüft wurde, ob die Namen der vier Südtiroler Landtagsabgeordneten, welche auf der
Titelseite von “Die Neue Südtiroler Tageszeitung” vom 13. August 2020 als
“Die Südtiroler Furbetti” bezeichnet wurden, da sie die Entschädigung des sog.
Bonus 600 Euro bezogen hatten, Gegenstand von Datenabfragen im internen
System waren. Die Überprüfung der Zugriffe auf die spezifischen
Anwendungspakete dieser Leistung (Entschädigung Una Tantum) hat ergeben, dass Herr AC US am 12. August 2020 in großem Ausmaß auf die
Position von Landtagsabgeordneten (Nr. 23) zugegriffen hat, unter anderem auch auf jene, welche dann in der Zeitung (und in der Folge auch in den nationalen Medien) wiedergegeben wurden. Herr AC war nicht befugt, auf diese Daten zuzugreifen.
Die Direktorin des NISF Sites Bozen, Dr. Meraner, hat daraufhin am Per_6
16/11/20 Herrn AC US die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, sowie die Vorhaltung der Anschuldigungen und die Vorladung zur Anhörung mitgeteilt.
Die Einsichtnahme in die oben angeführten Datenbanken hat Herr AC vor der Personalkommission zugegeben;
bestritten wurde hingegen, dass Herr
AC irgendwelche Daten weitergegeben habe:
Danach wurde die Disziplinarmaßnahme der Suspendierung ohne Lohn für die
Dauer von 6 Monaten verhängt.
pagina5 di 16 2. Mit vorliegendem Rekurs ficht Herr die Disziplinarmaßnahme an Per_2
und bringt diesbezüglich folgende Gründe vor:
A.
1. Disziplinarkommission ex Art. 29 DPR Nr. 752/76: Es wird in erster Linie eingewendet, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 165/2001 („Testo Unico sul Pubblico Impiego“) die Disziplinarkommission ex Art. 29 DPR Nr. 752/76 ihre Zuständigkeit verloren hat und somit fallbezogen weder einzuberufen noch beschlussfähig war, mit entsprechender Nichtigkeit des Disziplinarverfahrens und aller Folgekaten, inklusive der ergriffenen Disziplinarmaßnahme
A.
2. Zuständiges Amt für die Disziplinarverfahren (ufficio per i procedimenti disciplinari): Im Sinne des Art. 55 bis DPR Nr. 165/2001 (Dok. Nr. 4) muss jede
Körperschaft ein eigenes Amt/Büro für die Disziplinarmaßnahmen bestellen
(„ogni amministrazione individua l'ufficio per i procedimenti disciplinari“). Nur dieses Büro hätte somit Kompetenz für die Disziplinarverfahren (sieh hierzu auch Art. 61.3 KV – Dok. Nr. 5).
Daraus folgt, dass aufgrund der Tatsache, dass dieses Büro nicht mit dem Fall betraut wurde, das Disziplinarverfahren nicht rechtmäßig betrieben wurde und die Disziplinarmaßnahme null und nichtig bzw. ungesetzlich ist.
A.3. (Dok. Nr. 6): Es wird weiters Controparte_2
eingewendet, dass die Direktorin des NISF/INPS Bozen, Frau Dr. Per_7
nicht Mitglied der Disziplinarkommission hätte sein dürfen.
[...]
A.
4. Nichteinhaltung Art. 55 bis DPR Nr. 165/2001: Controparte_3
A.5. Controparte_4
pagina6 di 16 B.
1. und B.
2. Eingetretene Verwirkung wegen Nichteinhaltung der Termine nach Art. 55 bis.
B.
3. Unvollständigkeit des Faszikels mit den Unterlagen des
Disziplinarverfahrens.
B.4 Verstoß gegen das Verbot von Voruntersuchungen.
B.
5. Der Beschluss der Diziplinarkommission sei unbegründet und somit null und nichtig.
B.
6. Einwand, dass kein schwerwiegender Schaden (wie von Art 8 g gefordert) entstanden sei.
B.
7. Herr AC sei sehr wohl berechtigt gewesen die Datenbank zu konsultieren.
B.
8. In rein beweisrechtlicher Hinsicht wurde eingewendet, dass fallbezogen kein für in der die Vorhaltung angeführten Tatbestandselemente Per_8
vorliegen.
B.
9. Der Beschluss der Disziplinarmaßnahme würde jeglicher Begründung entbehren.
B. 10. Der Rechtsgrundsatz „immodificabilità della contestazione” sei verletzt worden.
B. 11. Ohne jegliche Begründung sei die Höchststrafe der Suspendierung von 6
Monaten ohne Bezüge auferlegt worden.
pagina7 di 16 3. Das NISF/INPS lässt sich in das Verfahren ein und bringt vor, dass der
Antragsteller nicht bestritten habe, auf die Datenbank zurückgegriffen zu haben, vorgeblich aus Neugier.
Zur Disziplinarkommission bringt das NISF vor, dass Art. 29 DPR Nr. 752/76 eine Durchführungsverordnung zum Autonomie-Statut ist und Controparte_5
somit durch ein ordentliches Gesetz nicht abgeändert werden kann.
Entsprechend seien auch die Einwände A2 und A3 gegenstandslos.
Für diese Kommission fänden die Bestimmungen des “regolamento per il personale a rapporto d'impiego dell'INPS” von 1966 Anwendung.
Was die Fristen betrifft, sei nicht der Moment der Tat ausschlaggebend, sondern der Moment, in dem das zuständige Amt davon Kenntnis habe. Es wurde daher keine Frist verstreichen gelassen.
Herr sei nicht befugt gewesen, in die Daten Einsicht zu nehmen, wer Per_2
sei vermutlich die Person gewesen, die die Daten an die Presse weitergeleitet hat, vielleicht auch indirekt.
Die Zustellung sei rechtens direkt an den Bediensteten erfolgt, aber auch an den
Anwalt desselben.
Der Bedienstete hatte jederzeit Aktenzugang, auch über den Anwalt, es gebe kein Verbot von Voruntersuchungen.
Die Maßnahme ist begründet, wenn auch per relationem.
Die Strafe sei im Ausmaß angemessen.
pagina8 di 16 4. Eingangs sei erwähnt, dass im Grunde unstrittig ist, dass der Rekurswerber in die Datenbank eingesehen hat, um herauszufinden, welcher Lokalpolitiker die sog. Covid in Anspruch genommen hat oder nicht. In der Anhörung vor Per_9
der Disziplinarkommission hat Herr AC ausdrücklich zugegeben, Einsicht in die Daten genommen zu haben. Obwohl niemand auch nur im Ansatz behauptet, dass die Anträge der Bürger missbräuchlich gewesen seien, gibt der
Rekurswerber in dem Antrag an das NISPF vom 11.9.2024, hinterlegt am
8.1.2025 implizit zu, die Daten an die Presse weitergeleitet zu haben, da dies gedient habe, „Schaden an der Allgemeinheit“ abgewendet zu haben, weil einige der Begünstigten die Beiträge rückerstattet hätten. Gleichfalls habe er einem
Politiker Schadenersatz iHv € 3.500 bezahlt (Anlage Hinterlegung vom
8.1.2025); die übrigen Politiker hätten keine Schadenersatzforderungen geltend gemacht.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass effektiv Herr AC die Daten direkt oder indirekt geleakt hat, nachdem dies implizit zugegeben worden ist und sonst auch die Zahlung an den Politiker sinnlos wäre.
Er habe zusätzlich € 21.500 an Schadenersatz an das INPS geleistet (vrgl
Dokumentation Strafverfahren und Dok hinterlegt am 2.2.2024).
Der Rekurswerber hat gar nicht vorgebracht, aufgrund welchen
Diensterfordernissen er Einsicht in die Daten genommen hätte, die Einsicht war somit in jedem Falle unrechtmäßig, da nicht erforderlich, unabhängig von der damals bekleideten Position. Die Verletzung der Datensicherheit und der
Privacy der betroffenen Personen ist dermaßen eklatant, dass sie keiner weiteren
Erklärung bedarf.
pagina9 di 16 Einerseits geht aus dem Strafverfahren und den entsprechenden Zahlungen ein
Unrechtsbewusstsein hervor, andererseits glaubt Herr AC immer noch, eine moralische Rechtfertigung für seine Taten zu haben. Nachdem die „Covid“-
Beiträge gesetzlich vorgesehen waren, und entsprechend dem Gesetz beantragt und ausbezahlt waren, kann keinesfalls irgendein moralischer Beweggrund berücksichtigt werden, juristisch gibt es ohnehin keinen.
5. Dies vorausgeschickt, kann auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen werden.
Art. 29 DPR 26 luglio 1976, n. 752 ist noch immer in Kraft. Es ist eine
Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut und kann somit nicht durch ordentliches Gesetz abgeändert werden.
Somit ist die Zusammensetzung der Kommission und die Kompetenz derselben rechtens ermittelt.
Was die sog. Vorermittlungen betrifft, so gibt es erstens für diese keine
Legaldefinition, kein generalisiertes Verbot, und Drittens sind Ermittlungen immer notwendig, um zu verifizieren was überhaupt passiert ist, so dass dies eine Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers ist, auch im Interesse und zum Schutze des Arbeiters.
“In tema di licenziamenti (come di altre sanzioni) disciplinari, non sono illegittime le indagini preliminari del datore di lavoro - volte ad acquisire elementi di giudizio necessari per verificare la configurabilità (o meno) di un illecito disciplinare e per identificarne il responsabile - purché all'esito delle stesse il datore proceda (ai sensi dell'art. 7, commi 2 e 3, della legge n. 300 del pagina10 di 16 1970) alla rituale contestazione dell'addebito, con possibilità per il lavoratore di difendersi anche con l'assistenza dei rappresentanti sindacali. (Cass. Sez. L.,
27/11/2018, n. 30679, Rv. 651697 - 01)“.
Was die Zustellung betrifft, so ist diese am 11.1.2021 (Dok 18 INPS) an den
Anwalt erfolgt, bereits davor an den Rekurswerber unstrittig per Hand ausgehändigt worden.
Was die Fristen betrifft, so verweist Art 55 GVD Nr. 75/2017 (cd. legge
"Madia") zunächst auf die Kollektivverträge, während analog dazu Art 29 der zitierten Durchführungsbestimmungen auf die internen Reglements des NISF verweist. Diese, wiederum, verweisen in Art 3. auf das GVD 30 marzo 2001, n.
165, sofern im Reglement nicht anders vorgesehen.
Somit gilt: „L'Ufficio competente per i procedimenti disciplinari, con immediatezza e comunque non oltre trenta giorni decorrenti dal ricevimento della predetta segnalazione, ovvero dal momento in cui abbia altrimenti avuto piena conoscenza dei fatti ritenuti di rilevanza disciplinare, provvede alla contestazione scritta dell'addebito e convoca l'interessato, con un preavviso di almeno venti giorni, per l'audizione in contraddittorio a sua difesa.”
Klarerweise kann als dies a quo nicht die Tat als solche gelten, von der niemand wusste. Ein Wirtschaftsberater, CAF oder Mitarbeiter der Antragsteller hätten die Daten weiterleiten können, aus der öffentlichen Nachricht in den CP_6
niemand nur auf das NISF schließen, und schon gar nicht auf einen
[...]
bestimmten Mitarbeiter.
pagina11 di 16 Am 6.10.2021 hat der zuständige Mitarbeiter (vergl. Dok 10-14 NISF/INPS) den
Auftrag erhalten, zu ermitteln, ob und wer Zugriff auf die Daten genommen hat.
Am 14.10.2021 ist dann (Dok 14 NISF) Mitteilung ergangen. Bis dahin konnte niemand wissen, ob innerhalb des NISF und falls ja, wer diesen Zugang durchgeführt hat. Am 20.10.2021 (Dok 16 NISF) erging die Mitteilung an den lokalen NISF-Direktor. Die Vorhaltung (Dok 1 Rekurswerber) ist mit
16.11.2021 datiert. Auch wenn nicht klar ist, wann die lokale CP_2
Kenntnis erhalten hat, so ist dies notwendigerweise nach dem 20.10.2021 erfolgt, so dass die Mitteilung der Vorhaltung zeitgerecht erfolgt, und zwar innerhalb der 30Tagesfrist.
Am 19.11.2021 wurde die Kommission einberufen, 10.12.2020 wurde bereits die Anhörung durchgeführt.
Die Zustellung ist dann nach Gesetz zu Händen erfolgt, auch dem Anwalt wurde die Maßnahme mitgeteilt, sodass keine Regelverletzung festgestellt werden kann, nachdem derselbe genannte Art 55bis die derartige Zustellung explizit vorsieht.
Sowohl was die als auch was die Begründung betrifft, so wurden Persona_10
alle essentiellen Informationen dem Beschuldigten gegeben: er wusste was ihm vorgehalten wurde und was die Verwaltung in der Hand hatte. Die Begründung der Maßnahme ist klarerweise im Lichte der Vorhaltung zu lesen und zu verstehen.
Zudem sieht Absatz 9ter Art 55 bis weiters vor: „9-ter. La violazione dei termini e delle disposizioni sul procedimento disciplinare previste dagli articoli da 55 a
55-quater, fatta salva l'eventuale responsabilità del dipendente cui essa sia pagina12 di 16 imputabile, non determina la decadenza dall'azione disciplinare né l'invalidità degli atti e della sanzione irrogata, purché non risulti irrimediabilmente compromesso il diritto di difesa del dipendente, e le modalità di esercizio dell'azione disciplinare, anche in ragione della natura degli accertamenti svolti nel caso concreto, risultino comunque compatibili con il principio di tempestività.“
Es geht somit um das Recht auf Verteidigung: solange dieses nicht grundlegend verletzt wird, ist die Disziplinarprozedur als korrekt zu sehen.
Der Rekurswerber sieht die Maßnahme als schlecht begründet, wo sie nicht darauf eingeht, warum Art 8 und nicht Art 4 der Disziplinarordnung zur
Anwendung kommt, nachdem diese ähnlich definiert seien.
Der Unterschied liegt laut denselben Normen in der Abstufung nach Art 2 Abs
2ff, d.h. in der Schwere der Tat. Hier wiederum gilt es, die Vorhaltung in die
Begründung einfließen zu lassen. Dort wird auf die Schwere der Tat hingewiesen, auf den Vorsatz, auf den verursachten Schaden, auf den Umstand, dass der Zugang während der Arbeitszeit erfolgt ist, auf die Anzahl der
Gesetzesverletzungen hingewiesen.
Insofern kann irgendwo erkannt werden, warum Art 8 zur Anwendung gelangt ist, was das genaue Strafmaß betrifft, ist die Begründung effektiv nicht ausführlich, doch geht es in erster Linie darum, dass innerhalb der vorgesehenen
Rahmen die Disziplinarstrafe erlassen wird und diese somit gesetzlich ist.
Andererseits ist die Pflichtverletzung dermaßen evident, dass eine schwere
Strafe gerechtfertigt war, bzw. offensichtlich Art 8 Buchstabe g) einschlägig ist,
pagina13 di 16 augenscheinlich ist ein schwerer Schaden entstanden, nachdem die
Informationen an die Presse gelangt sind, so dass das NISF ein entsprechend schlechtes Bild abgegeben hat, nachdem vertrauliche Daten an die CP_6
gelangt sind und in der Folge auch die betroffenen Personen, die keine unrechtmäßigen Handlungen vollbracht hatten, in die öffentliche Diskussion kamen.
6. Nach Art 63 Abs 2 bis GVD 165/2001 kann das Gericht eventuell zu harte
Strafen mindern, in Art 55ter wird grundsätzlich festgehalten, dass die
Verwaltung bei dem Erlass der Strafe dem Ergebnis des Strafverfahrens
Rechnung tragen kann. Im Strafverfahren hat Herr AC einen
Schadenersatz bezahlt, sowohl an das NISF als auch an eine Per_11
Wenn nun in der Berechnung, wenn auch nur generisch, der Schaden für die
Zwecke der Bemessung der Schwere der Tat angeführt wird, so kann der
Schadenersatz nicht irrelevant sein, doch wurde dieser erst im Rahmen des
Strafverfahrens und somit ex post geleistet, also nach Erlass des
Dispiplinarverdikts Die Korrektheit der Disziplinarmaßnahme berührt dieser
Umstand somit schon zeitlich nicht mehr, auch weil grundsätzlich die
Rechtsprechung von einer unabhängigen Parallelität zwischen Schadenersatz und Disziplinarverfahren ausgeht, auch im öffentlichen Dienst. Wenn auch Art
55ter vorsieht, dass die Verwaltung das Disziplinarverfahren bei schweren und komplexen Fällen aussetzen , so ist die Verwaltung in der Wertung ihrer CP_6
Handlungen grundsätzlich ungebunden, bzw. muss für die Aussetzung ein triftiger Grund vorliegen, welchen der Antragsteller nicht genannt hat. Somit ist die Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren auszusetzen oder nicht, von Fall
pagina14 di 16 zu Fall zu treffen, je nachdem, ob man eine ob das Strafverfahren Persona_12
eine Auswirkung auf das Disziplinarverfahren hat oder nicht.
Hätte die Aussetzung des Disziplinarverfahrens beantragt, oder Persona_13
die Möglichkeit des Schadenersatzes in Betracht gezogen, hätte das NISF eine
Rechtsgrundlage gehabt, das Verfahren aussetzen können.
Durch die Zahlung des Schadenersatzes an das NISF seitens Herrn Per_2
logischerweise kleiner geworden. Die Tat bleibt gleich, wenn aber die
Wirkungen (also der ) derselben als Begründung für die Schwere der CP_7
Tat herhalten, die Wirkungen dann durch den Beschuldigten gemildert werden, kann auch die Strafe gemildert werden. Dies kann nach Art 63 Abs 2 bis GVD
Nr. 165/2001 auch im Laufe des Verfahrens erfolgen.
Insofern muss das Gericht in jedem Fall die Schwere der Tat prüfen, unter einem objektiven Gesichtspunkt ist diese sicher gegeben, er hat unrechtmäßig Einsicht in sehr sensible Daten genommen und vermutlich und wahrscheinlich weitergeleitet, an die CP_6
Er hat dabei unter Vorsatz gehandelt. Was das subjektive Element weiters betrifft, so ist bei der Wertung schon zu berücksichtigen, dass sie der
Arbeitnehmer unbestritten seit 23 Jahren im Betrieb war, ohne sich etwas zu
Schulden hat kommen lassen. Dies ist sehr signifikant und deutet auf eine grundsätzlich korrekte Arbeitsweise und –Moral hin.
Es scheint in der Bewertung der Disziplinarmaßnahme dieser mildernde
Umstand nicht auf, aber man hätte diesem Rechnung tragen sollen.
pagina15 di 16 Es ist somit die Tat schwerwiegend, aber der Umstand, dass der Antragsteller in
23 Jahren und auch seitdem sich korrekt verhalten hatte, scheint der Aspekt der
Angemessenheit vernachlässigt worden zu sein.
Angesichts dieser Umstände scheint eine Suspendierung von 4 Monaten samt
Lohnverzicht angebracht und angemessen.
7. Im Lichte der ergangenen Entscheidung werden die Kosten kompensiert.
CP_8
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wird die Disziplinarstrafe an , fuer Persona_2
das Verhalten laut wie folgt abgeändert: Per_14
Suspendierung vom Dienst für die Dauer von 4 mit allen Per_15
gesetzlichen Folgen;
Die Verfahrenskosten werden wettgeschlagen.
So befunden, am 13.06.2025
Der Arbeitsrichter
Parte_1
pagina16 di 16
Persona_1
8/2021
Es haben im Sinne des art 127ter ZPO schriftliche Antraege hinterlegt:
- fuer , l'avv. ST ANDREAS Persona_2
- fuer - FÜR , RA Per_3 Controparte_1 Persona_4
Persona_5
Die Parteien stellen die Schlussantraege laut Akten, auf welche sie sich berufen.
Nach Beendigung der schriftlichen Erörterung und nach Einsicht in die
Schlussanträge der Parteien verkündigt der Richter in der Verhandlung durch
Hinterlegung des Urteils nach Art 127ter ZPO.
[...]
Parte_1
pagina1 di 16 allg. Reg 8/2021
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_2
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person des Einzelrichters Werner Mussner folgendes
URTEIL
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 8/2021 eingeleitet von
MA , , vertreten und verteidigt von Per_2 C.F._1
RA ST ANDREAS
als Antragsteller
gegen
NISF - NATIONALINSTITUT FÜR SOZIALE FÜRSORGE 02121151001, vertreten und verteidigt von RA Persona_5
als Antragsgegner
Gegenstand des Rechtsstreits: Disziplinarmaßnahme
pagina2 di 16 SCHLUSSANTRÄGE
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
im Vorabweg:
wird um sofortige Aussetzung, inaudita altera parte, der hier angefochtenen
Disziplinarmaßnahme aus vorstehenden Gründen des fumus boni iuri und des periculum in mora ersucht;
in meritorischer Hinsicht:
möge die verfügte und hier angefochtene Disziplinarmaßnahme sowie das gesamte streitgegenständliche Disziplinarverfahren aus vorstehenden Gründen für verwirkt, null und nichtig bzw. als ungesetzlich-illegitim erklärt, bzw. annulliert bzw. aufgehoben bzw. widerrufen werden, mit allen damit verbundenen Folgewirkungen (Nachzahlung der Gehaltsbezüge usw.);
rein untergeordnet und vorsorglich und für den nichterwünschten Fall, dass die
Hauptanträge nicht angenommen werden sollten, wird um angemessene
Reduzierung der Disziplinarmaßnahme ersucht;
mit Kostenersatz.
Des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
In preliminärer Hinsicht:
Dieses Verfahren in Erwartung des Ausgangs des Strafverfahrens aussetzen.
In der Hauptsache:
pagina3 di 16 - die gegnerischen Anträge mögen abgewiesen werden, da in sachlicher und rechtlicher Hinsicht unbegründet.
All dies bei Ersatz der Verfahrenskosten bestehend aus Honorar, Gebühren und
Spesen dieses Verfahrens.
pagina4 di 16 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Das NISF hat eine interne Kontrolle veranlasst, mit welchem überprüft wurde, ob die Namen der vier Südtiroler Landtagsabgeordneten, welche auf der
Titelseite von “Die Neue Südtiroler Tageszeitung” vom 13. August 2020 als
“Die Südtiroler Furbetti” bezeichnet wurden, da sie die Entschädigung des sog.
Bonus 600 Euro bezogen hatten, Gegenstand von Datenabfragen im internen
System waren. Die Überprüfung der Zugriffe auf die spezifischen
Anwendungspakete dieser Leistung (Entschädigung Una Tantum) hat ergeben, dass Herr AC US am 12. August 2020 in großem Ausmaß auf die
Position von Landtagsabgeordneten (Nr. 23) zugegriffen hat, unter anderem auch auf jene, welche dann in der Zeitung (und in der Folge auch in den nationalen Medien) wiedergegeben wurden. Herr AC war nicht befugt, auf diese Daten zuzugreifen.
Die Direktorin des NISF Sites Bozen, Dr. Meraner, hat daraufhin am Per_6
16/11/20 Herrn AC US die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, sowie die Vorhaltung der Anschuldigungen und die Vorladung zur Anhörung mitgeteilt.
Die Einsichtnahme in die oben angeführten Datenbanken hat Herr AC vor der Personalkommission zugegeben;
bestritten wurde hingegen, dass Herr
AC irgendwelche Daten weitergegeben habe:
Danach wurde die Disziplinarmaßnahme der Suspendierung ohne Lohn für die
Dauer von 6 Monaten verhängt.
pagina5 di 16 2. Mit vorliegendem Rekurs ficht Herr die Disziplinarmaßnahme an Per_2
und bringt diesbezüglich folgende Gründe vor:
A.
1. Disziplinarkommission ex Art. 29 DPR Nr. 752/76: Es wird in erster Linie eingewendet, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 165/2001 („Testo Unico sul Pubblico Impiego“) die Disziplinarkommission ex Art. 29 DPR Nr. 752/76 ihre Zuständigkeit verloren hat und somit fallbezogen weder einzuberufen noch beschlussfähig war, mit entsprechender Nichtigkeit des Disziplinarverfahrens und aller Folgekaten, inklusive der ergriffenen Disziplinarmaßnahme
A.
2. Zuständiges Amt für die Disziplinarverfahren (ufficio per i procedimenti disciplinari): Im Sinne des Art. 55 bis DPR Nr. 165/2001 (Dok. Nr. 4) muss jede
Körperschaft ein eigenes Amt/Büro für die Disziplinarmaßnahmen bestellen
(„ogni amministrazione individua l'ufficio per i procedimenti disciplinari“). Nur dieses Büro hätte somit Kompetenz für die Disziplinarverfahren (sieh hierzu auch Art. 61.3 KV – Dok. Nr. 5).
Daraus folgt, dass aufgrund der Tatsache, dass dieses Büro nicht mit dem Fall betraut wurde, das Disziplinarverfahren nicht rechtmäßig betrieben wurde und die Disziplinarmaßnahme null und nichtig bzw. ungesetzlich ist.
A.3. (Dok. Nr. 6): Es wird weiters Controparte_2
eingewendet, dass die Direktorin des NISF/INPS Bozen, Frau Dr. Per_7
nicht Mitglied der Disziplinarkommission hätte sein dürfen.
[...]
A.
4. Nichteinhaltung Art. 55 bis DPR Nr. 165/2001: Controparte_3
A.5. Controparte_4
pagina6 di 16 B.
1. und B.
2. Eingetretene Verwirkung wegen Nichteinhaltung der Termine nach Art. 55 bis.
B.
3. Unvollständigkeit des Faszikels mit den Unterlagen des
Disziplinarverfahrens.
B.4 Verstoß gegen das Verbot von Voruntersuchungen.
B.
5. Der Beschluss der Diziplinarkommission sei unbegründet und somit null und nichtig.
B.
6. Einwand, dass kein schwerwiegender Schaden (wie von Art 8 g gefordert) entstanden sei.
B.
7. Herr AC sei sehr wohl berechtigt gewesen die Datenbank zu konsultieren.
B.
8. In rein beweisrechtlicher Hinsicht wurde eingewendet, dass fallbezogen kein für in der die Vorhaltung angeführten Tatbestandselemente Per_8
vorliegen.
B.
9. Der Beschluss der Disziplinarmaßnahme würde jeglicher Begründung entbehren.
B. 10. Der Rechtsgrundsatz „immodificabilità della contestazione” sei verletzt worden.
B. 11. Ohne jegliche Begründung sei die Höchststrafe der Suspendierung von 6
Monaten ohne Bezüge auferlegt worden.
pagina7 di 16 3. Das NISF/INPS lässt sich in das Verfahren ein und bringt vor, dass der
Antragsteller nicht bestritten habe, auf die Datenbank zurückgegriffen zu haben, vorgeblich aus Neugier.
Zur Disziplinarkommission bringt das NISF vor, dass Art. 29 DPR Nr. 752/76 eine Durchführungsverordnung zum Autonomie-Statut ist und Controparte_5
somit durch ein ordentliches Gesetz nicht abgeändert werden kann.
Entsprechend seien auch die Einwände A2 und A3 gegenstandslos.
Für diese Kommission fänden die Bestimmungen des “regolamento per il personale a rapporto d'impiego dell'INPS” von 1966 Anwendung.
Was die Fristen betrifft, sei nicht der Moment der Tat ausschlaggebend, sondern der Moment, in dem das zuständige Amt davon Kenntnis habe. Es wurde daher keine Frist verstreichen gelassen.
Herr sei nicht befugt gewesen, in die Daten Einsicht zu nehmen, wer Per_2
sei vermutlich die Person gewesen, die die Daten an die Presse weitergeleitet hat, vielleicht auch indirekt.
Die Zustellung sei rechtens direkt an den Bediensteten erfolgt, aber auch an den
Anwalt desselben.
Der Bedienstete hatte jederzeit Aktenzugang, auch über den Anwalt, es gebe kein Verbot von Voruntersuchungen.
Die Maßnahme ist begründet, wenn auch per relationem.
Die Strafe sei im Ausmaß angemessen.
pagina8 di 16 4. Eingangs sei erwähnt, dass im Grunde unstrittig ist, dass der Rekurswerber in die Datenbank eingesehen hat, um herauszufinden, welcher Lokalpolitiker die sog. Covid in Anspruch genommen hat oder nicht. In der Anhörung vor Per_9
der Disziplinarkommission hat Herr AC ausdrücklich zugegeben, Einsicht in die Daten genommen zu haben. Obwohl niemand auch nur im Ansatz behauptet, dass die Anträge der Bürger missbräuchlich gewesen seien, gibt der
Rekurswerber in dem Antrag an das NISPF vom 11.9.2024, hinterlegt am
8.1.2025 implizit zu, die Daten an die Presse weitergeleitet zu haben, da dies gedient habe, „Schaden an der Allgemeinheit“ abgewendet zu haben, weil einige der Begünstigten die Beiträge rückerstattet hätten. Gleichfalls habe er einem
Politiker Schadenersatz iHv € 3.500 bezahlt (Anlage Hinterlegung vom
8.1.2025); die übrigen Politiker hätten keine Schadenersatzforderungen geltend gemacht.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass effektiv Herr AC die Daten direkt oder indirekt geleakt hat, nachdem dies implizit zugegeben worden ist und sonst auch die Zahlung an den Politiker sinnlos wäre.
Er habe zusätzlich € 21.500 an Schadenersatz an das INPS geleistet (vrgl
Dokumentation Strafverfahren und Dok hinterlegt am 2.2.2024).
Der Rekurswerber hat gar nicht vorgebracht, aufgrund welchen
Diensterfordernissen er Einsicht in die Daten genommen hätte, die Einsicht war somit in jedem Falle unrechtmäßig, da nicht erforderlich, unabhängig von der damals bekleideten Position. Die Verletzung der Datensicherheit und der
Privacy der betroffenen Personen ist dermaßen eklatant, dass sie keiner weiteren
Erklärung bedarf.
pagina9 di 16 Einerseits geht aus dem Strafverfahren und den entsprechenden Zahlungen ein
Unrechtsbewusstsein hervor, andererseits glaubt Herr AC immer noch, eine moralische Rechtfertigung für seine Taten zu haben. Nachdem die „Covid“-
Beiträge gesetzlich vorgesehen waren, und entsprechend dem Gesetz beantragt und ausbezahlt waren, kann keinesfalls irgendein moralischer Beweggrund berücksichtigt werden, juristisch gibt es ohnehin keinen.
5. Dies vorausgeschickt, kann auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen werden.
Art. 29 DPR 26 luglio 1976, n. 752 ist noch immer in Kraft. Es ist eine
Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut und kann somit nicht durch ordentliches Gesetz abgeändert werden.
Somit ist die Zusammensetzung der Kommission und die Kompetenz derselben rechtens ermittelt.
Was die sog. Vorermittlungen betrifft, so gibt es erstens für diese keine
Legaldefinition, kein generalisiertes Verbot, und Drittens sind Ermittlungen immer notwendig, um zu verifizieren was überhaupt passiert ist, so dass dies eine Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers ist, auch im Interesse und zum Schutze des Arbeiters.
“In tema di licenziamenti (come di altre sanzioni) disciplinari, non sono illegittime le indagini preliminari del datore di lavoro - volte ad acquisire elementi di giudizio necessari per verificare la configurabilità (o meno) di un illecito disciplinare e per identificarne il responsabile - purché all'esito delle stesse il datore proceda (ai sensi dell'art. 7, commi 2 e 3, della legge n. 300 del pagina10 di 16 1970) alla rituale contestazione dell'addebito, con possibilità per il lavoratore di difendersi anche con l'assistenza dei rappresentanti sindacali. (Cass. Sez. L.,
27/11/2018, n. 30679, Rv. 651697 - 01)“.
Was die Zustellung betrifft, so ist diese am 11.1.2021 (Dok 18 INPS) an den
Anwalt erfolgt, bereits davor an den Rekurswerber unstrittig per Hand ausgehändigt worden.
Was die Fristen betrifft, so verweist Art 55 GVD Nr. 75/2017 (cd. legge
"Madia") zunächst auf die Kollektivverträge, während analog dazu Art 29 der zitierten Durchführungsbestimmungen auf die internen Reglements des NISF verweist. Diese, wiederum, verweisen in Art 3. auf das GVD 30 marzo 2001, n.
165, sofern im Reglement nicht anders vorgesehen.
Somit gilt: „L'Ufficio competente per i procedimenti disciplinari, con immediatezza e comunque non oltre trenta giorni decorrenti dal ricevimento della predetta segnalazione, ovvero dal momento in cui abbia altrimenti avuto piena conoscenza dei fatti ritenuti di rilevanza disciplinare, provvede alla contestazione scritta dell'addebito e convoca l'interessato, con un preavviso di almeno venti giorni, per l'audizione in contraddittorio a sua difesa.”
Klarerweise kann als dies a quo nicht die Tat als solche gelten, von der niemand wusste. Ein Wirtschaftsberater, CAF oder Mitarbeiter der Antragsteller hätten die Daten weiterleiten können, aus der öffentlichen Nachricht in den CP_6
niemand nur auf das NISF schließen, und schon gar nicht auf einen
[...]
bestimmten Mitarbeiter.
pagina11 di 16 Am 6.10.2021 hat der zuständige Mitarbeiter (vergl. Dok 10-14 NISF/INPS) den
Auftrag erhalten, zu ermitteln, ob und wer Zugriff auf die Daten genommen hat.
Am 14.10.2021 ist dann (Dok 14 NISF) Mitteilung ergangen. Bis dahin konnte niemand wissen, ob innerhalb des NISF und falls ja, wer diesen Zugang durchgeführt hat. Am 20.10.2021 (Dok 16 NISF) erging die Mitteilung an den lokalen NISF-Direktor. Die Vorhaltung (Dok 1 Rekurswerber) ist mit
16.11.2021 datiert. Auch wenn nicht klar ist, wann die lokale CP_2
Kenntnis erhalten hat, so ist dies notwendigerweise nach dem 20.10.2021 erfolgt, so dass die Mitteilung der Vorhaltung zeitgerecht erfolgt, und zwar innerhalb der 30Tagesfrist.
Am 19.11.2021 wurde die Kommission einberufen, 10.12.2020 wurde bereits die Anhörung durchgeführt.
Die Zustellung ist dann nach Gesetz zu Händen erfolgt, auch dem Anwalt wurde die Maßnahme mitgeteilt, sodass keine Regelverletzung festgestellt werden kann, nachdem derselbe genannte Art 55bis die derartige Zustellung explizit vorsieht.
Sowohl was die als auch was die Begründung betrifft, so wurden Persona_10
alle essentiellen Informationen dem Beschuldigten gegeben: er wusste was ihm vorgehalten wurde und was die Verwaltung in der Hand hatte. Die Begründung der Maßnahme ist klarerweise im Lichte der Vorhaltung zu lesen und zu verstehen.
Zudem sieht Absatz 9ter Art 55 bis weiters vor: „9-ter. La violazione dei termini e delle disposizioni sul procedimento disciplinare previste dagli articoli da 55 a
55-quater, fatta salva l'eventuale responsabilità del dipendente cui essa sia pagina12 di 16 imputabile, non determina la decadenza dall'azione disciplinare né l'invalidità degli atti e della sanzione irrogata, purché non risulti irrimediabilmente compromesso il diritto di difesa del dipendente, e le modalità di esercizio dell'azione disciplinare, anche in ragione della natura degli accertamenti svolti nel caso concreto, risultino comunque compatibili con il principio di tempestività.“
Es geht somit um das Recht auf Verteidigung: solange dieses nicht grundlegend verletzt wird, ist die Disziplinarprozedur als korrekt zu sehen.
Der Rekurswerber sieht die Maßnahme als schlecht begründet, wo sie nicht darauf eingeht, warum Art 8 und nicht Art 4 der Disziplinarordnung zur
Anwendung kommt, nachdem diese ähnlich definiert seien.
Der Unterschied liegt laut denselben Normen in der Abstufung nach Art 2 Abs
2ff, d.h. in der Schwere der Tat. Hier wiederum gilt es, die Vorhaltung in die
Begründung einfließen zu lassen. Dort wird auf die Schwere der Tat hingewiesen, auf den Vorsatz, auf den verursachten Schaden, auf den Umstand, dass der Zugang während der Arbeitszeit erfolgt ist, auf die Anzahl der
Gesetzesverletzungen hingewiesen.
Insofern kann irgendwo erkannt werden, warum Art 8 zur Anwendung gelangt ist, was das genaue Strafmaß betrifft, ist die Begründung effektiv nicht ausführlich, doch geht es in erster Linie darum, dass innerhalb der vorgesehenen
Rahmen die Disziplinarstrafe erlassen wird und diese somit gesetzlich ist.
Andererseits ist die Pflichtverletzung dermaßen evident, dass eine schwere
Strafe gerechtfertigt war, bzw. offensichtlich Art 8 Buchstabe g) einschlägig ist,
pagina13 di 16 augenscheinlich ist ein schwerer Schaden entstanden, nachdem die
Informationen an die Presse gelangt sind, so dass das NISF ein entsprechend schlechtes Bild abgegeben hat, nachdem vertrauliche Daten an die CP_6
gelangt sind und in der Folge auch die betroffenen Personen, die keine unrechtmäßigen Handlungen vollbracht hatten, in die öffentliche Diskussion kamen.
6. Nach Art 63 Abs 2 bis GVD 165/2001 kann das Gericht eventuell zu harte
Strafen mindern, in Art 55ter wird grundsätzlich festgehalten, dass die
Verwaltung bei dem Erlass der Strafe dem Ergebnis des Strafverfahrens
Rechnung tragen kann. Im Strafverfahren hat Herr AC einen
Schadenersatz bezahlt, sowohl an das NISF als auch an eine Per_11
Wenn nun in der Berechnung, wenn auch nur generisch, der Schaden für die
Zwecke der Bemessung der Schwere der Tat angeführt wird, so kann der
Schadenersatz nicht irrelevant sein, doch wurde dieser erst im Rahmen des
Strafverfahrens und somit ex post geleistet, also nach Erlass des
Dispiplinarverdikts Die Korrektheit der Disziplinarmaßnahme berührt dieser
Umstand somit schon zeitlich nicht mehr, auch weil grundsätzlich die
Rechtsprechung von einer unabhängigen Parallelität zwischen Schadenersatz und Disziplinarverfahren ausgeht, auch im öffentlichen Dienst. Wenn auch Art
55ter vorsieht, dass die Verwaltung das Disziplinarverfahren bei schweren und komplexen Fällen aussetzen , so ist die Verwaltung in der Wertung ihrer CP_6
Handlungen grundsätzlich ungebunden, bzw. muss für die Aussetzung ein triftiger Grund vorliegen, welchen der Antragsteller nicht genannt hat. Somit ist die Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren auszusetzen oder nicht, von Fall
pagina14 di 16 zu Fall zu treffen, je nachdem, ob man eine ob das Strafverfahren Persona_12
eine Auswirkung auf das Disziplinarverfahren hat oder nicht.
Hätte die Aussetzung des Disziplinarverfahrens beantragt, oder Persona_13
die Möglichkeit des Schadenersatzes in Betracht gezogen, hätte das NISF eine
Rechtsgrundlage gehabt, das Verfahren aussetzen können.
Durch die Zahlung des Schadenersatzes an das NISF seitens Herrn Per_2
logischerweise kleiner geworden. Die Tat bleibt gleich, wenn aber die
Wirkungen (also der ) derselben als Begründung für die Schwere der CP_7
Tat herhalten, die Wirkungen dann durch den Beschuldigten gemildert werden, kann auch die Strafe gemildert werden. Dies kann nach Art 63 Abs 2 bis GVD
Nr. 165/2001 auch im Laufe des Verfahrens erfolgen.
Insofern muss das Gericht in jedem Fall die Schwere der Tat prüfen, unter einem objektiven Gesichtspunkt ist diese sicher gegeben, er hat unrechtmäßig Einsicht in sehr sensible Daten genommen und vermutlich und wahrscheinlich weitergeleitet, an die CP_6
Er hat dabei unter Vorsatz gehandelt. Was das subjektive Element weiters betrifft, so ist bei der Wertung schon zu berücksichtigen, dass sie der
Arbeitnehmer unbestritten seit 23 Jahren im Betrieb war, ohne sich etwas zu
Schulden hat kommen lassen. Dies ist sehr signifikant und deutet auf eine grundsätzlich korrekte Arbeitsweise und –Moral hin.
Es scheint in der Bewertung der Disziplinarmaßnahme dieser mildernde
Umstand nicht auf, aber man hätte diesem Rechnung tragen sollen.
pagina15 di 16 Es ist somit die Tat schwerwiegend, aber der Umstand, dass der Antragsteller in
23 Jahren und auch seitdem sich korrekt verhalten hatte, scheint der Aspekt der
Angemessenheit vernachlässigt worden zu sein.
Angesichts dieser Umstände scheint eine Suspendierung von 4 Monaten samt
Lohnverzicht angebracht und angemessen.
7. Im Lichte der ergangenen Entscheidung werden die Kosten kompensiert.
CP_8
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wird die Disziplinarstrafe an , fuer Persona_2
das Verhalten laut wie folgt abgeändert: Per_14
Suspendierung vom Dienst für die Dauer von 4 mit allen Per_15
gesetzlichen Folgen;
Die Verfahrenskosten werden wettgeschlagen.
So befunden, am 13.06.2025
Der Arbeitsrichter
Parte_1
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