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Sentenza 6 giugno 2025
Sentenza 6 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/06/2025, n. 559 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 559 |
| Data del deposito : | 6 giugno 2025 |
Testo completo
Controparte_1
DES ITALIENISCHEN
[...] CP_2
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3563/2024 eingeleitet von
(St. Nr. 02308950217), in Person des Controparte_3
gesetzlichen Vertreters p.t., sowie (St. Nr. ), Controparte_4 C.F._1
sowie (St. Nr. ), alle laut Vollmachten, welche aus CP_5 C.F._2
den Akten hervorgehen, vertreten und verteidigt von RA Dr. ER in dessen Per_1
Kanzlei in 39100 BOZEN, BAHNHOFALLEE 5, Domizil erwählt wurde;
-Widerspruchswerber- gegen
LANDESAGENTUR FÜR UND C.F._3 Persona_2 Parte_1
- (St. Nr. 00390090215), in der Person des
[...] CP_6
Abteilungsdirektors p.t., laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , RA Dr. , RA Dr. Persona_3 Persona_4
, RA Dr. , sowie durch die Beamtin der Anwaltschaft des Persona_5 Persona_6
Landes, Frau Iris , mit Zustellungsdomizil bei der Anwaltschaft des Landes, mit Sitz Persona_7
in 39100 BOZEN, SILVIUS 1; - Widerspruchgegnerin- Persona_8
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen die Bußgeldbescheide BO/1057, BO/1058,
BO/1063 und BO/1064, alle vom 11.11.2024, einbehalten zu folgenden, bei der heutigen Tagsatzung gemäß Art. 429 ZPO gestellten,
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der Widerspruchwerber: „Möge das Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der
für das Erscheinen der Parteien und jedenfalls nach einstweiliger Aussetzung der CP_7
angefochtenen Maßnahmen i.S.v. Art. 5 und 6, GvD Nr. 150/2011, contrariis reiectis, unter
pagina 1 di 11 dieses die angefochtenen Bußgeldbescheide BO/1057, BO/1058, CP_8 Controparte_9
BO/1063 und BO/1064, alle vom 11.11.2024. aufheben bzw. für wirkungslos erklären. Mit
Verurteilung der beklagten Verwaltung zur Tragung der Prozesskosten.” des PV der widerspruchsbeklagten Provinz Bozen: „Möge die Richterin, unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz: a) den Rekurs gegen die Bußgeldbescheide abweisen und dieselben bestätigen auf jeden Fall: b) die Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich
23,84% sowie 15% allgemeine Spesen verurteilen.“ Parte_2
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. In der Sache.
1.1. Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens sind die Bußgeldbescheide BO/1057, BO/1058,
BO/1063 und BO/1064, erlassen vom Abteilungsdirektor der Landesagentur für Umwelt und am 11.11.2024 (s. Dokk. 1 bis 4 der Widerspruchswerber), wobei die Persona_2
Bußgeldbescheide BO/1057 und BO/1063 die Bußgeldbescheide BO/1058 Controparte_4
und BO/1064 hingegen und die Laaser-Eyrser-Energiegenossenschaft CP_5 Persona_9
jeweils als angegeben wird. Persona_10
1.2. Die genannten Bußgeldbescheide gründen sich alle auf den Tatbestand gemäß Art. 19, L.G.
Nr. 4/2006, wobei die Übertretung i.S.v. Art. 43, Abs. 1, Buchstabe h), Nr. 1), L.G. Nr. 4/2006 mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 500,00 bis Euro 1.500,00 geahndet wird.
1.3. Die Bußgeldbescheide BO/1057 und BO/1058 führen wie folgt aus: „Nach Einsichtnahme in die […], gemäß welcher vom Januar bis August 2023 verschiedene Transporte von Abfällen
(Aschen, die aus dem Pyrolyse-Prozess anfallen) ohne die vorgesehenen , Persona_11 sondern nur mit CMR-Frachtbriefe, durchgeführt wurden.“
1.4. Die Bußgeldbescheide BO/1063 und BO/1064 führen hingegen folgende Handlungen an:
„Nach Einsichtnahme in die […], gemäß welcher während der Kontrolle bei der Per_1 Kompostieranlage in ( ) festgestellt wurde, dass Abfälle (Aschen, die aus dem Per_12
bei der LEEG Gen. anfallen) am 20.04.2021, 19.11.2021, 18.07.2022 und Persona_14
20.01.2023 ohne die gesetzlich vorgesehenen Abfallbegleitscheine zur Kompostieranlage in
(Gemeinde Ritten) transportiert worden sind.“ Per_12
Die Laaser-Eyrser-Energiegenossenschaft wird als und die Controparte_10
beiden anderen Widerspruchswerber als deren gesetzliche Vertreter.
pagina 2 di 11 1.5. Die Gemahnten werden mit den Bußgeldbescheiden BO/1057 und BO/1063 zur Zahlung der
Verwaltungsstrafe von Euro 1.500,00 zzgl. Zustellungsgebühren aufgefordert;
aufgrund Per_15
derselben Übertretungen werden auch und wiederum die CP_5 [...]
in ihrer Eigenschaft als mit den Bußgeldbescheiden Controparte_11 Persona_10
BO/1058 und BO/1064 zur Zahlung der Verwaltungsstrafe von jeweils Euro 1.500,00 zzgl.
aufgefordert. Controparte_12
1.6. Denselben Bußgeldbescheiden sind Ermittlungen des Comando Carabinieri per la Tutela
Ambientale e la Sicurezza Energetica Nucleo Operativo Ecologico di Trento (kurz „OE
NT“) vorausgegangen, im Rahmen derer am 11.08.2023 Transporte von „Abfällen (Aschen, die aus dem Pyrolyse-Prozess anfallen) ohne die vorgesehenen Abfallbegleitscheine, sondern nur mit CMR-Frachtbriefe“ festgestellt worden sind (s. Dok. 9 der Widerspruchswerber); folglich wurde diese Feststellung an das Amt für Abfallwirtschaft übermittelt, woraufhin mit Schreiben vom 28.09.2023 die jeweilige Vorhaltung an die heutigen Rekurssteller erfolgte.
Der OE NT hat im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 22.09.2023 bei der
Kompostieranlage in Siffian (Ritten) festgestellt, dass auch dorthin „Abfällen (Aschen, die aus dem Pyrolyse-Prozess anfallen) ohne die vorgesehenen Abfallbegleitscheine, sondern nur mit
CMR-Frachtbriefe“ transportiert worden sind und in diesem Sinne am 04.10.2023 ein Protokoll verfasst (s. Dok. 13 der Widerspruchswerber), woraufhin wiederum die Mitteilung an das Amt für Abfallwirtschaft und in der Folge die Vorhaltung an die Widerspruchswerber erfolgte.
1.7. Die Widerspruchswerber legen nunmehr in diesem Verfahren Widerspruch gegen die vorgenannten Bußgeldbescheide ein, wobei sie ausdrücklich ausführen, dass dies unabhängig von
Per_1 der Streitfrage, ob es sich beim aus der Pyrolyseanlage der widerspruchswerbenden
Genossenschaft konkret um ein Produkt (Holz- bzw. Biokohle (biochar)) oder um Abfall (Asche) bzw. um ein Nebenprodukt i.S.v. Art. 184-bis, GvD Nr. 152/2006 handle, erfolge.
1.8. Als erster Anfechtungsgrund wird die „Verletzung von Art. 3 und Art. 6, Gesetz Nr.
689/1981 bzw. bzw. Art. 2, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 – fehlende subjektive Verantwortung seitens der Übertreter; Befugnisfehlgebrauch wegen Widersprüchlichkeit mit vorausgehenden
Maßnahmen derselben Verwaltung“ angeführt.
Hierzu wird im einleitenden Rekurs ausgeführt, dass die Verantwortung für Verwaltungsstrafen
i.S.v. Art. 3, Abs. 1, Gesetz Nr. 689/1981 persönlich sei und Vorsatz oder Fahrlässigkeit des
Übertreters voraussetze;
eine objektive Verantwortlichkeit sei somit ausgeschlossen.
pagina 3 di 11 Nach Maßgabe von Art. 3, Abs. 2, Gesetz Nr. 689/1981 sei eine Verantwortlichkeit bei
Tatsachenirrtum ausgeschlossen, außer der Irrtum sei auf eine Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Die Rekurssteller, führen nunmehr aus, dass sie betreffend die Stoffeigenschaft der (scheinbaren)
Holz- bzw. Biokohle (biochar) einem entschuldbaren Tatsachenirrtum erlegen seien.
Die Anlage der widerspruchswerbenden Genossenschaft, die den streitgegenständlichen Stoff produziere, sei von der mit Sitz in Österreich in den Jahren Controparte_13
2018/2019 errichtet worden;
die sei auch Entwicklerin der Anlage Controparte_13
und der Patente und gemäß Betriebsanleitung derselben CP_14 CP_15 [...]
werde in besagter Anlage im Rahmen eines Holz- bzw. Controparte_13 Controparte_16
Biokohle (biochar) produziert (vgl. Dok. 20 der Rekurssteller).
Die gesamte Betriebsanleitung beschreibe stets Kohle als „Endprodukt“, nicht Asche;
ein nachfolgendes Gutachten vom 22.6.2022 von Dr. Rosanelli (Chemiker) habe auch von Holz- bzw. iocha . 21 der Rekurssteller). CP_17 Controparte_18
Die Rekurssteller, die selbst keine Chemiker seien, hätten somit auf die Betriebsanleitung des
Herstellers und der entsprechenden Eigenschaft des Stoffes als Holz- bzw. Biokohle (biochar) vertraut und zudem ihre Annahme durch Dr. Rosanelli technisch überprüfen lassen.
Die Anwendung von L.G. Nr. 4/2006 sei somit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Transporte von den Rekursstellern, unter Anwendung aller Sorgfaltspflichten, nicht vorhersehbar gewesen, zumal auch keine Entledigungsabsicht vorhanden gewesen sei.
Die beschriebene Holz- bzw. Biokohle würde auch nicht im Anhang A, L.G. Nr. 4/2006, gelistet, weshalb auch nicht von einem Abfall i.S.v. Art. 3, L.G. Nr. 4/2006 ausgegangen worden sei.
Dieser Tatsachenirrtum beruhe somit auf keine Fahrlässigkeit der Persona_17
Auch die Herstellerin der Anlage, , sei davon ausgegangen, dass es Controparte_13
sich beim anfallenden Stoff der Anlage um Holz- bzw. Biokohle (biochar) und nicht um Asche bzw. Abfall handle, nachdem gemäß den Feststellungen vom OE NT der hergestellte Stoff
u.a. an die Firma Siotuu GmbH mit Sitz in Österreich verbracht worden sei;
[...]
sei di . Controparte_13 Controparte_19
Hätte der Hersteller der Anlage gewusst, dass es sich angeblich um Asche handle und folglich die
Bestimmungen für Abfälle einzuhalten seien, so hätte er nicht über die Firma Siotuu GmbH den
Per_1 hergestellten mehrmals ohne Abfallbegleitschein angenommen.
pagina 4 di 11 Es liege somit jedenfalls ein entschuldbaren Tatsachenirrtum hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übertretung vor,
1.9. Selbst die Landesagentur für Umwelt und habe am 08.11.2024 einen Persona_2
Bußgeldbescheid erlassen, weil „der von LEEG hergestellte Stoff (Holzkohle) und die vom federführenden Registrant registrierte Holzkohle nicht gleichwertig“ seien und deshalb die
„Holzkohle nicht bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert“ sei (s. Dok. 23 der
Rekurssteller ) und halte somit einen Tatbestand vor, der unvereinbar mit den angefochtenen
Bußgeldbescheiden sei, nachdem gemäß Art. 3, Abs. 2, Verordnung(EG) Nr. 1907/2006 Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht als Stoff gelten würde, für den eine Registrierungspflicht i.S.v. Art. 6, Verordnung(EG) Nr. 1907/2006, bestehen könne.
Es sei somit auch ein auszumachen. Persona_18
1.10. Als zweiter Widerspruchsgrund wird die Verletzung von Art. 3, Abs. 1, und Art. 6, Gesetz
Nr. 689/1981 bzw. bzw. Art. 2, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 sowie die fehlende subjektive
Verantwortung von UR RC beschränkt auf die Position des letzteren, somit in Bezug auf die Bußgeldbescheide BO/1058 und BO/1064 ausgeführt, nachdem er in den entsprechende
Zeiträumen gar keine Vertretungsbefugnis in auf die rekurswerbende Genossenschaft Per_19
besessen hätte, als er die Funktion des Vize-Präsidenten (bzw. des Vize-Obmannes) des
Verwaltungsrates innegehabt habe und somit, auch gemäß Art. 33 der Statuten nur bei
Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten bzw. Obmannes die Befugnisse desselben, d.h. die Vertretungsbefugnis der Genossenschaft, innegehabt habe.
Die Rekurssteller hätten diesen Umstand bereits mit Schreiben vom 18.07.2024 hingewiesen und einen entsprechenden historischen Handelskammerauszug übermittelt.
1.11. Schließlich wird als dritter Widerspruchsgrund und untergeordnet noch die Verletzung von
Art. 5, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 und die rechtswidrige Kumulierung der Verwaltungsstrafen angeführt, wobei auf Art. 5, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 Bezug genommen wird („unterliegt derjenige, der mit einer Handlung oder Unterlassung verschiedene Bestimmungen, die
Verwaltungsstrafen vorsehen, oder mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, der für die schwerere Übertretung vorgesehenen Strafe, unter Erhöhung bis um das Dreifache.“).
Die Norm sei, auch im Lichte des italienischen Wortlautes dahingehend zu interpretieren, dass die Verwaltung bei Feststellung einer Mehrfachverletzung derselben Bestimmung nicht mehrere pagina 5 di 11 Bußgeldbescheide ausstellen könne. Es sei, auch im Falle zweier getrennter Vorhaltungen ein einziger Bußgeldbescheid je Übertreter auszustellen, mit dem die für die schwerere Übertretung vorgesehenen Strafe bis auf das erhöht werden könne. Per_20
1.12. Die Landesagentur für und hat sich in das vorliegende Verfahren Per_21 Persona_2
eingelassen und aus mehreren sachlichen und rechtlichen Gründen die Abweisung des
Widerspruchs beantragt
1.13. In der Erstverhandlung vom 13.3.2025 hat die widerspruchbeklagte Landesagentur außerdem vorgebracht, dass die zwei Bußgeldbescheide BO/1058 und BO/1064, beide vom
11.11.2024 und im Selbstschutzwege aufgehoben worden seien und deswegen diesbezüglich die
Erklärung des Wegfalls des Streitgegenstandes beantragt.
2. In rechtlicher Hinsicht
2.1. Der erste Widerspruchsgrund ist aus den folgenden Gründen nicht anzunehmen.
2.2. Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sieht Art. 3 des Ges. Nr. 689/1981 eine einfache Vermutung des Bestehens des subjektiven Tatbestandsmerkmals (zumindest in Form einer Fahrlässigkeit) beim Übertreter einer Rechtsnorm vor, für deren Verletzung eine
Verwaltungsstrafe vorgesehen wird, wobei diese Vermutung durch einen Gegenbeweis überwunden werden muss und es insbesondere positive Elemente geben muss, beispielsweise durch ausdrückliche Zusicherungen der Verwaltung, welches das Vertrauen im Übertreter erzeugen konnten, nicht gegen die Norm, deren Übertretung durch die Verwaltungsstrafe geahndet wird, zu verstoßen (“la norma pone una presunzione di colpa in ordine al fatto vietato
a carico di colui che lo abbia commesso, riservando poi a questi l'onere di provare di aver agito senza colpa”, vgl. Nrr. 10508/1995, 7143/2001, 8343/2001, 14107/2003, 5304/2004, CP_20
15155/2005, 20930/2009, 9546/2018, 1529/2018, 4114/2016; “l'esimente della buona fede, intesa come errore sulla liceità del fatto, assume, poi, rilievo solo in presenza di elementi positivi idonei ad ingenerare, nell'autore della violazione, il convincimento della liceità del suo operato
(come, ad esempio, nel caso di una assicurazione in tal senso ricevuta dalla P.A.), per avere egli tenuto una condotta il più possibile conforme al precetto di legge, onde nessun rimprovero possa essergli mosso” (Vgl. NNr. 4927/1998, 1873/1995, 10508/1995 10893/1996, s CP_20
auch Urteil KGH Nr. 12110/2018: „In tema di elemento soggettivo dell'illecito amministrativo,
l'errore scusabile sul fatto determinato dall'interpretazione di norme giuridiche in tanto può assumere rilievo in quanto non attinga la sola interpretazione giuridica del precetto, ma verta
pagina 6 di 11 sui presupposti della violazione, e sia stato determinato da un elemento positivo, estraneo all'autore, che sia idoneo ad ingenerare in quest'ultimo l'incolpevole opinione di liceità del proprio agire. Il relativo accertamento, peraltro, rientra nei poteri del giudice di merito, la cui valutazione è sindacabile in sede di legittimità soltanto sotto il profilo del vizio di motivazione.“).
2.3. Das Vorliegen von positiven, gegenteiligen Elementen kann im vorliegenden Fall nicht erachtet werden, nachdem keine Verhaltensweisen der ausgeführt wurden, die vor CP_21
Durchführung der verfahrensgegenständlichen Transporte das Vertrauen bei den
Widerspruchswerbern erzeugen hätten können, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen
Asche nicht um Abfall handelt, sondern, im Gegenteil, der Amtsdirektor der beklagten
Landesagentur hat bereits am 25.07.2022 ein Schreiben an die widerspruchswerbende
Genossenschaft verfasst, mit dem Gegenstand „Fernheizwerk Laas - Rückstände aus der
Biomassevergasung“ (s. Dok. 37 der beklagten Verwaltung), mit welchem er mit Bezug auf einen bereits am 01.06.2022 durchgeführten Ortsaugenschein am in Laas wie folgt CP_22 ausgeführt hat: „wurde festgestellt, dass die Rückstände aus der Vergasung von Biomasse
(Aschen) als verkauft werden. Die Einstufung als Nebenerzeugnis ist mit Artikel CP_23
184-bis der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 152/2006 geregelt und sieht folgendes vor: Im
Sinne von Artikel 183, Absatz 1, Buchstabe a) ist Nebenerzeugnis und kein Abfall jeder Stoff oder
Gegenstand, der alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) der Stoff oder Gegenstand aus einem
Produktionsprozess stammt, dessen integraler Bestandteil er ist und dessen Hauptzweck nicht in der Herstellung des Stoffes oder Gegenstandes besteht;
b) es steht fest, dass der Stoff oder
Gegenstand in demselben oder einem nachfolgenden Produktions- oder Verwendungsverfahren vom Hersteller oder einem Dritten verwendet wird c) der Stoff oder Gegenstand kann unmittelbar verwendet werden, ohne dass eine über die normale industrielle Praxis hinausgehende weitere Verarbeitung stattfindet d) die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h. der Stoff oder Gegenstand erfüllt für die spezifische Verwendung alle einschlägigen Produkt-,
Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen und führt insgesamt nicht zu schädlichen
Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit. Auch hat das
Umweltministerium die Definition Nebenprodukt und seine Merkmale mit dem MD 264/2016 weiter untersucht die zwar nicht verbindlich sind, aber einige wichtige Hinweise enthält, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sind. Insbesondere geht Art. 5 des genannten Dekrets auf die Frage der Sicherheit der Wiederverwendung nach, siehe Absatz 4 des genannten Artikels:
pagina 7 di 11 "(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt das Bestehen vertraglicher Beziehungen oder
Verpflichtungen zwischen dem Erzeuger der Abfälle, etwaigen Zwischenhändlern und den
Nutzern, aus denen die Informationen über die technischen Merkmale der Nebenerzeugnisse, die entsprechenden Verwendungsmethoden und die Bedingungen für die Weitergabe, die vorteilhaft sein und die Erzielung eines wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzens gewährleisten müssen, abgeleitet werden, als Nachweis". Im vorliegenden Fall wurden keine stichfesten Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die effektive Art der Verwendung bestätigen ließe. Tatsächlich wurde der Vertrag zwischen der EG und der OH GmbH (mit Sitz in Fließ, Österreich) über den
Verkauf von Holzkohle abgeschlossen. Die Einsichtnahme in die Transportunterlagen
(Lieferscheine) der Jahre 2020, 2021 und 2022 (ajourniert Mai 2022) zeigt aber, dass die
Holzkohle nachweislich nicht nach Fließ (A), sondern an andere Werke u.a. der EGoS Gmbh www.pflanzenkohle24.de mit Sitz in Bottrop (D), der Križevci-Product doo www. CP_24 hr mit Sitz in (HR) und auch an andere Unternehmen geliefert wurde. Es fehlt
[...] Per_22 daher der Nachweis der effektiven Wiederverwendung („é certo che la sostanza o l'oggetto sará utilizzato…“) der Holzkohle in einem anderen Produktionszyklus ohne eine Behandlung, welche über die normale industrielle Praxis hinausgeht. Die Beschreibung des Produktionsprozesses in den genannten Unternehmen wurde nämlich nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (siehe auch das jüngste Urteil des
Kassationsgerichtshofs 11065/2022) die Beweislast dafür, dass ein bestimmtes Material mit
Sicherheit und Wirksamkeit zur Weiterverwendung bestimmt ist, bei der betroffenen Partei liegt.
Dieser Verpflichtung wurde im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.
Diesbezüglich weist dieses Amt den Betreiber der Anlage darauf hin, dass gemäß Vorgaben des
GvD. Nr.152/2006 igF. und sofern kein effektiver Nachweis zur Wiederverwendung vorgelegt wird, sämtliche Rückstände aus der Vergasung von Biomasse (Aschen) nicht als Nebenerzeugnis, sondern als Abfall zu klassifizieren sind;
dies gilt solange, bis sämtliche Kriterien gemäß
Art.184-bis des GvD. Nr.152/2006 igF. erfüllt sind. Controparte_25
(Registerführung, Abfallbegleitscheine usw.) bei der Entsorgung dieser Rückstände sind ab sofort einzuhalten.“
Angesichts dieser ausdrücklichen Mitteilung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von den Widerspruchswerbern ins Feld geführte Tatsachenirrtum nicht schuldhaft gewesen sei;
dies gilt nicht nur für die danach durchgeführten Transporte (alle, welche in den Bußgeldbescheiden
pagina 8 di 11 BO/1057 und BO/1058 bestraft worden sind, nachdem diese den Zeitraum von Januar bis August
2023 betreffen, und der letzte laut Bußgeldbescheiden BO/1063 und BO/1064), sondern auch für jene davor, nachdem es den Widerspruchswerbern zugekommen wäre, positive Elemente auszuführen, nach denen sie, ohne Fahrlässigkeit, davon überzeugt hätten sein können, dass es sich nicht um Abfälle handelt, die jedoch nicht in reinen Gutachten liegen können oder
Verhaltensweisen anderer Private, sondern ein, den Vertrauensschutz erzeugendes positives
Verhalten der Verwaltung voraussetzen, welches konkret weder hinreichend ausgeführt noch nachgewiesen wurde.
Auch der Umstand, dass die Agentur für Umwelt und (erst) am 08.11.2024 einen Persona_2
Bußgeldbescheid erlassen hat, weil „der von LEEG hergestellte Stoff (Holzkohle) und die vom federführenden Registrant registrierte Holzkohle nicht gleichwertig“ seien und deshalb die
„Holzkohle nicht bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert“ sei (s. Dok. 23 der
Rekurssteller), führt an sich nicht zur Unrechtmäßigkeit der vorliegenden Bußgeldbescheide, nachdem ein Begründungsmangel oder eine Widersprüchlichkeit zu anderen Maßnahmen nicht ausreichen, um festzustellen, dass die vorliegenden Sachverhalte nicht korrekt sind, was die
Widerspruchswerber nicht einmal behaupten (s. Beschluss KGH Nr. 21904/2022 und den dort zitierten Beschluss KGH Nr. 25124/2018: „in materia di opposizione ad ordinanza ingiunzione, il giudizio è solo introdotto dall'atto che ha irrogato la sanzione e si svolge sul rapporto, cioè sull'accertamento della conformità della sanzione ai casi, alle forme e all'entità previsti dalla legge, atteso che si fa valere il diritto a non essere sottoposto a una prestazione patrimoniale se non nei casi espressamente previsti dalla legge stessa. Ne consegue che l'atto in questione non soggiace alle regole motivazionali né al rigore del rispetto assoluto dell'iter procedimentale che valgono per gli atti amministrativi discrezionali e, comunque, di natura provvedimentale.”).
Die Widerspruchswerber führen selbst aus, auf die Feststellung zu verzichten, ob es sich bei der von ihnen produzierten Asche wirklich um Abfall handelt und stellen dies somit, für das vorliegende Verfahren, außer Streit.
2.4. des 2. Widerspruchsgrundes ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten CP_26
Aufhebung im Selbstschutzwege der Wegfall des Streitgegenstandes zu erklären; derselbe
Widerspruchsgrund, bezüglich der fehlenden Passivlegitimation des Widerspruchswerbers CP_5
ist jedenfalls als abstrakt begründet zu erachten, bereits aufgrund der statutarischen
[...]
pagina 9 di 11 Bestimmungen (s. Dok. 25 der Widerspruchswerber), was durch die Aufhebung im
Selbstschutzwege als bestätigt erachtet werden muss.
2.5. Der dritte Widerspruchsgrund ist als begründet zu erachten, da der dass die Pt_3
beanstandeten Übertretungen aufgrund zweier verschiedener Kontrollen an anderen Zeitpunkten seitens des OE NT festgestellt wurden, am 11.08.2023 und am 22.09.2023, die Anwendung des Art. 5, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 nicht ausschließt, nachdem jedenfalls mehrmals dieselbe
Bestimmung verletzt wurde.
2.6. Somit hätte der erste Bußgeldbescheid BO/1057 auch die Übertretungen laut BO/1063 umfassen müssen, unter Beibehaltung der angeführten Strafe von € 1500,00, welche die
Erhöhung für mehrere Übertretungen (die ja auch in denselben Bescheid vorgehalten wurden), offensichtlich bereits beinhaltet und nachdem dieses Gericht jedenfalls keine Abänderung in pejus vornehmen kann;
der (getrennte) darauffolgende Bußgeldbescheid BO/1063 wurde insofern also unrechtmäßig erlassen und ist aufzuheben.
3. Es liegen die Voraussetzungen für die vollständige Aufhebung der Verfahrenskosten zwischen der widerspruchswerbenden Genossenschaft und dem Widerspruchswerber PE auf der einen und der beklagten Landesagentur auf der anderen Seite vor, aufgrund des gegenseitigen
Unterliegens (Art. 92 ZPO); die Kosten des Widerspruchwerbers UR sind allerdings der widerspruchbeklagten Landesagentur aufgrund deren (virtuellen) Unterliegens bezüglich seines
Widerspruchs anzulasten, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen, geringen Tätigkeit, somit der Anwendung der Mindesthonorar laut M.D. Nr. 55/2014 (Tab. 2) für den anzuwendenden
Bezugsrahmen (von € 1101,00 bis € 5200,00), mit Erhöhung des Honorars nur für die einleitenden und die Instruktionsphase gemäß Art. 4, Abs.
1-bis M.D. 55/2014; es steht auch der
Ersatz der Hälfte des Einheitsbetrages für die Prozesseinschreibung zu, welche der Position des genannten Widerspruchswerbers zuzurechnen ist.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es erklärt den Wegfall des Streitgegenstandes bezüglich der widersprochenen Bußgeldbescheide
BO/1058 und BO/1064;
pagina 10 di 11 2. Es hebt, in den Bußgeldbescheid BO/1063 auf und Persona_23
bestätigt gleichzeitig den Bußgeldbescheid BO/1057;
3. Es hebt die Verfahrensspesen zwischen dem Widerspruchswerber PE und der CP_4
Laaser- Eyrser- einerseits und der Widerspruchsbeklagten Landesagentur Controparte_11
andererseits vollständig gegeneinander auf;
4. Es verurteilt die widerspruchsbeklagte Partei dazu, dem Widerspruchswerber UR RC die
Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 1469,70 für
Vergütungen, sowie Euro 35,00 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die
Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe und nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden in Bozen, am 05/06/2025.
Die Richterin
Birgit Fischer
pagina 11 di 11
DES ITALIENISCHEN
[...] CP_2
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3563/2024 eingeleitet von
(St. Nr. 02308950217), in Person des Controparte_3
gesetzlichen Vertreters p.t., sowie (St. Nr. ), Controparte_4 C.F._1
sowie (St. Nr. ), alle laut Vollmachten, welche aus CP_5 C.F._2
den Akten hervorgehen, vertreten und verteidigt von RA Dr. ER in dessen Per_1
Kanzlei in 39100 BOZEN, BAHNHOFALLEE 5, Domizil erwählt wurde;
-Widerspruchswerber- gegen
LANDESAGENTUR FÜR UND C.F._3 Persona_2 Parte_1
- (St. Nr. 00390090215), in der Person des
[...] CP_6
Abteilungsdirektors p.t., laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , RA Dr. , RA Dr. Persona_3 Persona_4
, RA Dr. , sowie durch die Beamtin der Anwaltschaft des Persona_5 Persona_6
Landes, Frau Iris , mit Zustellungsdomizil bei der Anwaltschaft des Landes, mit Sitz Persona_7
in 39100 BOZEN, SILVIUS 1; - Widerspruchgegnerin- Persona_8
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen die Bußgeldbescheide BO/1057, BO/1058,
BO/1063 und BO/1064, alle vom 11.11.2024, einbehalten zu folgenden, bei der heutigen Tagsatzung gemäß Art. 429 ZPO gestellten,
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der Widerspruchwerber: „Möge das Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der
für das Erscheinen der Parteien und jedenfalls nach einstweiliger Aussetzung der CP_7
angefochtenen Maßnahmen i.S.v. Art. 5 und 6, GvD Nr. 150/2011, contrariis reiectis, unter
pagina 1 di 11 dieses die angefochtenen Bußgeldbescheide BO/1057, BO/1058, CP_8 Controparte_9
BO/1063 und BO/1064, alle vom 11.11.2024. aufheben bzw. für wirkungslos erklären. Mit
Verurteilung der beklagten Verwaltung zur Tragung der Prozesskosten.” des PV der widerspruchsbeklagten Provinz Bozen: „Möge die Richterin, unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz: a) den Rekurs gegen die Bußgeldbescheide abweisen und dieselben bestätigen auf jeden Fall: b) die Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich
23,84% sowie 15% allgemeine Spesen verurteilen.“ Parte_2
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. In der Sache.
1.1. Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens sind die Bußgeldbescheide BO/1057, BO/1058,
BO/1063 und BO/1064, erlassen vom Abteilungsdirektor der Landesagentur für Umwelt und am 11.11.2024 (s. Dokk. 1 bis 4 der Widerspruchswerber), wobei die Persona_2
Bußgeldbescheide BO/1057 und BO/1063 die Bußgeldbescheide BO/1058 Controparte_4
und BO/1064 hingegen und die Laaser-Eyrser-Energiegenossenschaft CP_5 Persona_9
jeweils als angegeben wird. Persona_10
1.2. Die genannten Bußgeldbescheide gründen sich alle auf den Tatbestand gemäß Art. 19, L.G.
Nr. 4/2006, wobei die Übertretung i.S.v. Art. 43, Abs. 1, Buchstabe h), Nr. 1), L.G. Nr. 4/2006 mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 500,00 bis Euro 1.500,00 geahndet wird.
1.3. Die Bußgeldbescheide BO/1057 und BO/1058 führen wie folgt aus: „Nach Einsichtnahme in die […], gemäß welcher vom Januar bis August 2023 verschiedene Transporte von Abfällen
(Aschen, die aus dem Pyrolyse-Prozess anfallen) ohne die vorgesehenen , Persona_11 sondern nur mit CMR-Frachtbriefe, durchgeführt wurden.“
1.4. Die Bußgeldbescheide BO/1063 und BO/1064 führen hingegen folgende Handlungen an:
„Nach Einsichtnahme in die […], gemäß welcher während der Kontrolle bei der Per_1 Kompostieranlage in ( ) festgestellt wurde, dass Abfälle (Aschen, die aus dem Per_12
bei der LEEG Gen. anfallen) am 20.04.2021, 19.11.2021, 18.07.2022 und Persona_14
20.01.2023 ohne die gesetzlich vorgesehenen Abfallbegleitscheine zur Kompostieranlage in
(Gemeinde Ritten) transportiert worden sind.“ Per_12
Die Laaser-Eyrser-Energiegenossenschaft wird als und die Controparte_10
beiden anderen Widerspruchswerber als deren gesetzliche Vertreter.
pagina 2 di 11 1.5. Die Gemahnten werden mit den Bußgeldbescheiden BO/1057 und BO/1063 zur Zahlung der
Verwaltungsstrafe von Euro 1.500,00 zzgl. Zustellungsgebühren aufgefordert;
aufgrund Per_15
derselben Übertretungen werden auch und wiederum die CP_5 [...]
in ihrer Eigenschaft als mit den Bußgeldbescheiden Controparte_11 Persona_10
BO/1058 und BO/1064 zur Zahlung der Verwaltungsstrafe von jeweils Euro 1.500,00 zzgl.
aufgefordert. Controparte_12
1.6. Denselben Bußgeldbescheiden sind Ermittlungen des Comando Carabinieri per la Tutela
Ambientale e la Sicurezza Energetica Nucleo Operativo Ecologico di Trento (kurz „OE
NT“) vorausgegangen, im Rahmen derer am 11.08.2023 Transporte von „Abfällen (Aschen, die aus dem Pyrolyse-Prozess anfallen) ohne die vorgesehenen Abfallbegleitscheine, sondern nur mit CMR-Frachtbriefe“ festgestellt worden sind (s. Dok. 9 der Widerspruchswerber); folglich wurde diese Feststellung an das Amt für Abfallwirtschaft übermittelt, woraufhin mit Schreiben vom 28.09.2023 die jeweilige Vorhaltung an die heutigen Rekurssteller erfolgte.
Der OE NT hat im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 22.09.2023 bei der
Kompostieranlage in Siffian (Ritten) festgestellt, dass auch dorthin „Abfällen (Aschen, die aus dem Pyrolyse-Prozess anfallen) ohne die vorgesehenen Abfallbegleitscheine, sondern nur mit
CMR-Frachtbriefe“ transportiert worden sind und in diesem Sinne am 04.10.2023 ein Protokoll verfasst (s. Dok. 13 der Widerspruchswerber), woraufhin wiederum die Mitteilung an das Amt für Abfallwirtschaft und in der Folge die Vorhaltung an die Widerspruchswerber erfolgte.
1.7. Die Widerspruchswerber legen nunmehr in diesem Verfahren Widerspruch gegen die vorgenannten Bußgeldbescheide ein, wobei sie ausdrücklich ausführen, dass dies unabhängig von
Per_1 der Streitfrage, ob es sich beim aus der Pyrolyseanlage der widerspruchswerbenden
Genossenschaft konkret um ein Produkt (Holz- bzw. Biokohle (biochar)) oder um Abfall (Asche) bzw. um ein Nebenprodukt i.S.v. Art. 184-bis, GvD Nr. 152/2006 handle, erfolge.
1.8. Als erster Anfechtungsgrund wird die „Verletzung von Art. 3 und Art. 6, Gesetz Nr.
689/1981 bzw. bzw. Art. 2, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 – fehlende subjektive Verantwortung seitens der Übertreter; Befugnisfehlgebrauch wegen Widersprüchlichkeit mit vorausgehenden
Maßnahmen derselben Verwaltung“ angeführt.
Hierzu wird im einleitenden Rekurs ausgeführt, dass die Verantwortung für Verwaltungsstrafen
i.S.v. Art. 3, Abs. 1, Gesetz Nr. 689/1981 persönlich sei und Vorsatz oder Fahrlässigkeit des
Übertreters voraussetze;
eine objektive Verantwortlichkeit sei somit ausgeschlossen.
pagina 3 di 11 Nach Maßgabe von Art. 3, Abs. 2, Gesetz Nr. 689/1981 sei eine Verantwortlichkeit bei
Tatsachenirrtum ausgeschlossen, außer der Irrtum sei auf eine Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Die Rekurssteller, führen nunmehr aus, dass sie betreffend die Stoffeigenschaft der (scheinbaren)
Holz- bzw. Biokohle (biochar) einem entschuldbaren Tatsachenirrtum erlegen seien.
Die Anlage der widerspruchswerbenden Genossenschaft, die den streitgegenständlichen Stoff produziere, sei von der mit Sitz in Österreich in den Jahren Controparte_13
2018/2019 errichtet worden;
die sei auch Entwicklerin der Anlage Controparte_13
und der Patente und gemäß Betriebsanleitung derselben CP_14 CP_15 [...]
werde in besagter Anlage im Rahmen eines Holz- bzw. Controparte_13 Controparte_16
Biokohle (biochar) produziert (vgl. Dok. 20 der Rekurssteller).
Die gesamte Betriebsanleitung beschreibe stets Kohle als „Endprodukt“, nicht Asche;
ein nachfolgendes Gutachten vom 22.6.2022 von Dr. Rosanelli (Chemiker) habe auch von Holz- bzw. iocha . 21 der Rekurssteller). CP_17 Controparte_18
Die Rekurssteller, die selbst keine Chemiker seien, hätten somit auf die Betriebsanleitung des
Herstellers und der entsprechenden Eigenschaft des Stoffes als Holz- bzw. Biokohle (biochar) vertraut und zudem ihre Annahme durch Dr. Rosanelli technisch überprüfen lassen.
Die Anwendung von L.G. Nr. 4/2006 sei somit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Transporte von den Rekursstellern, unter Anwendung aller Sorgfaltspflichten, nicht vorhersehbar gewesen, zumal auch keine Entledigungsabsicht vorhanden gewesen sei.
Die beschriebene Holz- bzw. Biokohle würde auch nicht im Anhang A, L.G. Nr. 4/2006, gelistet, weshalb auch nicht von einem Abfall i.S.v. Art. 3, L.G. Nr. 4/2006 ausgegangen worden sei.
Dieser Tatsachenirrtum beruhe somit auf keine Fahrlässigkeit der Persona_17
Auch die Herstellerin der Anlage, , sei davon ausgegangen, dass es Controparte_13
sich beim anfallenden Stoff der Anlage um Holz- bzw. Biokohle (biochar) und nicht um Asche bzw. Abfall handle, nachdem gemäß den Feststellungen vom OE NT der hergestellte Stoff
u.a. an die Firma Siotuu GmbH mit Sitz in Österreich verbracht worden sei;
[...]
sei di . Controparte_13 Controparte_19
Hätte der Hersteller der Anlage gewusst, dass es sich angeblich um Asche handle und folglich die
Bestimmungen für Abfälle einzuhalten seien, so hätte er nicht über die Firma Siotuu GmbH den
Per_1 hergestellten mehrmals ohne Abfallbegleitschein angenommen.
pagina 4 di 11 Es liege somit jedenfalls ein entschuldbaren Tatsachenirrtum hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übertretung vor,
1.9. Selbst die Landesagentur für Umwelt und habe am 08.11.2024 einen Persona_2
Bußgeldbescheid erlassen, weil „der von LEEG hergestellte Stoff (Holzkohle) und die vom federführenden Registrant registrierte Holzkohle nicht gleichwertig“ seien und deshalb die
„Holzkohle nicht bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert“ sei (s. Dok. 23 der
Rekurssteller ) und halte somit einen Tatbestand vor, der unvereinbar mit den angefochtenen
Bußgeldbescheiden sei, nachdem gemäß Art. 3, Abs. 2, Verordnung(EG) Nr. 1907/2006 Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht als Stoff gelten würde, für den eine Registrierungspflicht i.S.v. Art. 6, Verordnung(EG) Nr. 1907/2006, bestehen könne.
Es sei somit auch ein auszumachen. Persona_18
1.10. Als zweiter Widerspruchsgrund wird die Verletzung von Art. 3, Abs. 1, und Art. 6, Gesetz
Nr. 689/1981 bzw. bzw. Art. 2, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 sowie die fehlende subjektive
Verantwortung von UR RC beschränkt auf die Position des letzteren, somit in Bezug auf die Bußgeldbescheide BO/1058 und BO/1064 ausgeführt, nachdem er in den entsprechende
Zeiträumen gar keine Vertretungsbefugnis in auf die rekurswerbende Genossenschaft Per_19
besessen hätte, als er die Funktion des Vize-Präsidenten (bzw. des Vize-Obmannes) des
Verwaltungsrates innegehabt habe und somit, auch gemäß Art. 33 der Statuten nur bei
Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten bzw. Obmannes die Befugnisse desselben, d.h. die Vertretungsbefugnis der Genossenschaft, innegehabt habe.
Die Rekurssteller hätten diesen Umstand bereits mit Schreiben vom 18.07.2024 hingewiesen und einen entsprechenden historischen Handelskammerauszug übermittelt.
1.11. Schließlich wird als dritter Widerspruchsgrund und untergeordnet noch die Verletzung von
Art. 5, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 und die rechtswidrige Kumulierung der Verwaltungsstrafen angeführt, wobei auf Art. 5, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 Bezug genommen wird („unterliegt derjenige, der mit einer Handlung oder Unterlassung verschiedene Bestimmungen, die
Verwaltungsstrafen vorsehen, oder mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, der für die schwerere Übertretung vorgesehenen Strafe, unter Erhöhung bis um das Dreifache.“).
Die Norm sei, auch im Lichte des italienischen Wortlautes dahingehend zu interpretieren, dass die Verwaltung bei Feststellung einer Mehrfachverletzung derselben Bestimmung nicht mehrere pagina 5 di 11 Bußgeldbescheide ausstellen könne. Es sei, auch im Falle zweier getrennter Vorhaltungen ein einziger Bußgeldbescheid je Übertreter auszustellen, mit dem die für die schwerere Übertretung vorgesehenen Strafe bis auf das erhöht werden könne. Per_20
1.12. Die Landesagentur für und hat sich in das vorliegende Verfahren Per_21 Persona_2
eingelassen und aus mehreren sachlichen und rechtlichen Gründen die Abweisung des
Widerspruchs beantragt
1.13. In der Erstverhandlung vom 13.3.2025 hat die widerspruchbeklagte Landesagentur außerdem vorgebracht, dass die zwei Bußgeldbescheide BO/1058 und BO/1064, beide vom
11.11.2024 und im Selbstschutzwege aufgehoben worden seien und deswegen diesbezüglich die
Erklärung des Wegfalls des Streitgegenstandes beantragt.
2. In rechtlicher Hinsicht
2.1. Der erste Widerspruchsgrund ist aus den folgenden Gründen nicht anzunehmen.
2.2. Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sieht Art. 3 des Ges. Nr. 689/1981 eine einfache Vermutung des Bestehens des subjektiven Tatbestandsmerkmals (zumindest in Form einer Fahrlässigkeit) beim Übertreter einer Rechtsnorm vor, für deren Verletzung eine
Verwaltungsstrafe vorgesehen wird, wobei diese Vermutung durch einen Gegenbeweis überwunden werden muss und es insbesondere positive Elemente geben muss, beispielsweise durch ausdrückliche Zusicherungen der Verwaltung, welches das Vertrauen im Übertreter erzeugen konnten, nicht gegen die Norm, deren Übertretung durch die Verwaltungsstrafe geahndet wird, zu verstoßen (“la norma pone una presunzione di colpa in ordine al fatto vietato
a carico di colui che lo abbia commesso, riservando poi a questi l'onere di provare di aver agito senza colpa”, vgl. Nrr. 10508/1995, 7143/2001, 8343/2001, 14107/2003, 5304/2004, CP_20
15155/2005, 20930/2009, 9546/2018, 1529/2018, 4114/2016; “l'esimente della buona fede, intesa come errore sulla liceità del fatto, assume, poi, rilievo solo in presenza di elementi positivi idonei ad ingenerare, nell'autore della violazione, il convincimento della liceità del suo operato
(come, ad esempio, nel caso di una assicurazione in tal senso ricevuta dalla P.A.), per avere egli tenuto una condotta il più possibile conforme al precetto di legge, onde nessun rimprovero possa essergli mosso” (Vgl. NNr. 4927/1998, 1873/1995, 10508/1995 10893/1996, s CP_20
auch Urteil KGH Nr. 12110/2018: „In tema di elemento soggettivo dell'illecito amministrativo,
l'errore scusabile sul fatto determinato dall'interpretazione di norme giuridiche in tanto può assumere rilievo in quanto non attinga la sola interpretazione giuridica del precetto, ma verta
pagina 6 di 11 sui presupposti della violazione, e sia stato determinato da un elemento positivo, estraneo all'autore, che sia idoneo ad ingenerare in quest'ultimo l'incolpevole opinione di liceità del proprio agire. Il relativo accertamento, peraltro, rientra nei poteri del giudice di merito, la cui valutazione è sindacabile in sede di legittimità soltanto sotto il profilo del vizio di motivazione.“).
2.3. Das Vorliegen von positiven, gegenteiligen Elementen kann im vorliegenden Fall nicht erachtet werden, nachdem keine Verhaltensweisen der ausgeführt wurden, die vor CP_21
Durchführung der verfahrensgegenständlichen Transporte das Vertrauen bei den
Widerspruchswerbern erzeugen hätten können, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen
Asche nicht um Abfall handelt, sondern, im Gegenteil, der Amtsdirektor der beklagten
Landesagentur hat bereits am 25.07.2022 ein Schreiben an die widerspruchswerbende
Genossenschaft verfasst, mit dem Gegenstand „Fernheizwerk Laas - Rückstände aus der
Biomassevergasung“ (s. Dok. 37 der beklagten Verwaltung), mit welchem er mit Bezug auf einen bereits am 01.06.2022 durchgeführten Ortsaugenschein am in Laas wie folgt CP_22 ausgeführt hat: „wurde festgestellt, dass die Rückstände aus der Vergasung von Biomasse
(Aschen) als verkauft werden. Die Einstufung als Nebenerzeugnis ist mit Artikel CP_23
184-bis der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 152/2006 geregelt und sieht folgendes vor: Im
Sinne von Artikel 183, Absatz 1, Buchstabe a) ist Nebenerzeugnis und kein Abfall jeder Stoff oder
Gegenstand, der alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) der Stoff oder Gegenstand aus einem
Produktionsprozess stammt, dessen integraler Bestandteil er ist und dessen Hauptzweck nicht in der Herstellung des Stoffes oder Gegenstandes besteht;
b) es steht fest, dass der Stoff oder
Gegenstand in demselben oder einem nachfolgenden Produktions- oder Verwendungsverfahren vom Hersteller oder einem Dritten verwendet wird c) der Stoff oder Gegenstand kann unmittelbar verwendet werden, ohne dass eine über die normale industrielle Praxis hinausgehende weitere Verarbeitung stattfindet d) die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h. der Stoff oder Gegenstand erfüllt für die spezifische Verwendung alle einschlägigen Produkt-,
Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen und führt insgesamt nicht zu schädlichen
Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit. Auch hat das
Umweltministerium die Definition Nebenprodukt und seine Merkmale mit dem MD 264/2016 weiter untersucht die zwar nicht verbindlich sind, aber einige wichtige Hinweise enthält, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sind. Insbesondere geht Art. 5 des genannten Dekrets auf die Frage der Sicherheit der Wiederverwendung nach, siehe Absatz 4 des genannten Artikels:
pagina 7 di 11 "(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt das Bestehen vertraglicher Beziehungen oder
Verpflichtungen zwischen dem Erzeuger der Abfälle, etwaigen Zwischenhändlern und den
Nutzern, aus denen die Informationen über die technischen Merkmale der Nebenerzeugnisse, die entsprechenden Verwendungsmethoden und die Bedingungen für die Weitergabe, die vorteilhaft sein und die Erzielung eines wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzens gewährleisten müssen, abgeleitet werden, als Nachweis". Im vorliegenden Fall wurden keine stichfesten Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die effektive Art der Verwendung bestätigen ließe. Tatsächlich wurde der Vertrag zwischen der EG und der OH GmbH (mit Sitz in Fließ, Österreich) über den
Verkauf von Holzkohle abgeschlossen. Die Einsichtnahme in die Transportunterlagen
(Lieferscheine) der Jahre 2020, 2021 und 2022 (ajourniert Mai 2022) zeigt aber, dass die
Holzkohle nachweislich nicht nach Fließ (A), sondern an andere Werke u.a. der EGoS Gmbh www.pflanzenkohle24.de mit Sitz in Bottrop (D), der Križevci-Product doo www. CP_24 hr mit Sitz in (HR) und auch an andere Unternehmen geliefert wurde. Es fehlt
[...] Per_22 daher der Nachweis der effektiven Wiederverwendung („é certo che la sostanza o l'oggetto sará utilizzato…“) der Holzkohle in einem anderen Produktionszyklus ohne eine Behandlung, welche über die normale industrielle Praxis hinausgeht. Die Beschreibung des Produktionsprozesses in den genannten Unternehmen wurde nämlich nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (siehe auch das jüngste Urteil des
Kassationsgerichtshofs 11065/2022) die Beweislast dafür, dass ein bestimmtes Material mit
Sicherheit und Wirksamkeit zur Weiterverwendung bestimmt ist, bei der betroffenen Partei liegt.
Dieser Verpflichtung wurde im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.
Diesbezüglich weist dieses Amt den Betreiber der Anlage darauf hin, dass gemäß Vorgaben des
GvD. Nr.152/2006 igF. und sofern kein effektiver Nachweis zur Wiederverwendung vorgelegt wird, sämtliche Rückstände aus der Vergasung von Biomasse (Aschen) nicht als Nebenerzeugnis, sondern als Abfall zu klassifizieren sind;
dies gilt solange, bis sämtliche Kriterien gemäß
Art.184-bis des GvD. Nr.152/2006 igF. erfüllt sind. Controparte_25
(Registerführung, Abfallbegleitscheine usw.) bei der Entsorgung dieser Rückstände sind ab sofort einzuhalten.“
Angesichts dieser ausdrücklichen Mitteilung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von den Widerspruchswerbern ins Feld geführte Tatsachenirrtum nicht schuldhaft gewesen sei;
dies gilt nicht nur für die danach durchgeführten Transporte (alle, welche in den Bußgeldbescheiden
pagina 8 di 11 BO/1057 und BO/1058 bestraft worden sind, nachdem diese den Zeitraum von Januar bis August
2023 betreffen, und der letzte laut Bußgeldbescheiden BO/1063 und BO/1064), sondern auch für jene davor, nachdem es den Widerspruchswerbern zugekommen wäre, positive Elemente auszuführen, nach denen sie, ohne Fahrlässigkeit, davon überzeugt hätten sein können, dass es sich nicht um Abfälle handelt, die jedoch nicht in reinen Gutachten liegen können oder
Verhaltensweisen anderer Private, sondern ein, den Vertrauensschutz erzeugendes positives
Verhalten der Verwaltung voraussetzen, welches konkret weder hinreichend ausgeführt noch nachgewiesen wurde.
Auch der Umstand, dass die Agentur für Umwelt und (erst) am 08.11.2024 einen Persona_2
Bußgeldbescheid erlassen hat, weil „der von LEEG hergestellte Stoff (Holzkohle) und die vom federführenden Registrant registrierte Holzkohle nicht gleichwertig“ seien und deshalb die
„Holzkohle nicht bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert“ sei (s. Dok. 23 der
Rekurssteller), führt an sich nicht zur Unrechtmäßigkeit der vorliegenden Bußgeldbescheide, nachdem ein Begründungsmangel oder eine Widersprüchlichkeit zu anderen Maßnahmen nicht ausreichen, um festzustellen, dass die vorliegenden Sachverhalte nicht korrekt sind, was die
Widerspruchswerber nicht einmal behaupten (s. Beschluss KGH Nr. 21904/2022 und den dort zitierten Beschluss KGH Nr. 25124/2018: „in materia di opposizione ad ordinanza ingiunzione, il giudizio è solo introdotto dall'atto che ha irrogato la sanzione e si svolge sul rapporto, cioè sull'accertamento della conformità della sanzione ai casi, alle forme e all'entità previsti dalla legge, atteso che si fa valere il diritto a non essere sottoposto a una prestazione patrimoniale se non nei casi espressamente previsti dalla legge stessa. Ne consegue che l'atto in questione non soggiace alle regole motivazionali né al rigore del rispetto assoluto dell'iter procedimentale che valgono per gli atti amministrativi discrezionali e, comunque, di natura provvedimentale.”).
Die Widerspruchswerber führen selbst aus, auf die Feststellung zu verzichten, ob es sich bei der von ihnen produzierten Asche wirklich um Abfall handelt und stellen dies somit, für das vorliegende Verfahren, außer Streit.
2.4. des 2. Widerspruchsgrundes ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten CP_26
Aufhebung im Selbstschutzwege der Wegfall des Streitgegenstandes zu erklären; derselbe
Widerspruchsgrund, bezüglich der fehlenden Passivlegitimation des Widerspruchswerbers CP_5
ist jedenfalls als abstrakt begründet zu erachten, bereits aufgrund der statutarischen
[...]
pagina 9 di 11 Bestimmungen (s. Dok. 25 der Widerspruchswerber), was durch die Aufhebung im
Selbstschutzwege als bestätigt erachtet werden muss.
2.5. Der dritte Widerspruchsgrund ist als begründet zu erachten, da der dass die Pt_3
beanstandeten Übertretungen aufgrund zweier verschiedener Kontrollen an anderen Zeitpunkten seitens des OE NT festgestellt wurden, am 11.08.2023 und am 22.09.2023, die Anwendung des Art. 5, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977 nicht ausschließt, nachdem jedenfalls mehrmals dieselbe
Bestimmung verletzt wurde.
2.6. Somit hätte der erste Bußgeldbescheid BO/1057 auch die Übertretungen laut BO/1063 umfassen müssen, unter Beibehaltung der angeführten Strafe von € 1500,00, welche die
Erhöhung für mehrere Übertretungen (die ja auch in denselben Bescheid vorgehalten wurden), offensichtlich bereits beinhaltet und nachdem dieses Gericht jedenfalls keine Abänderung in pejus vornehmen kann;
der (getrennte) darauffolgende Bußgeldbescheid BO/1063 wurde insofern also unrechtmäßig erlassen und ist aufzuheben.
3. Es liegen die Voraussetzungen für die vollständige Aufhebung der Verfahrenskosten zwischen der widerspruchswerbenden Genossenschaft und dem Widerspruchswerber PE auf der einen und der beklagten Landesagentur auf der anderen Seite vor, aufgrund des gegenseitigen
Unterliegens (Art. 92 ZPO); die Kosten des Widerspruchwerbers UR sind allerdings der widerspruchbeklagten Landesagentur aufgrund deren (virtuellen) Unterliegens bezüglich seines
Widerspruchs anzulasten, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen, geringen Tätigkeit, somit der Anwendung der Mindesthonorar laut M.D. Nr. 55/2014 (Tab. 2) für den anzuwendenden
Bezugsrahmen (von € 1101,00 bis € 5200,00), mit Erhöhung des Honorars nur für die einleitenden und die Instruktionsphase gemäß Art. 4, Abs.
1-bis M.D. 55/2014; es steht auch der
Ersatz der Hälfte des Einheitsbetrages für die Prozesseinschreibung zu, welche der Position des genannten Widerspruchswerbers zuzurechnen ist.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es erklärt den Wegfall des Streitgegenstandes bezüglich der widersprochenen Bußgeldbescheide
BO/1058 und BO/1064;
pagina 10 di 11 2. Es hebt, in den Bußgeldbescheid BO/1063 auf und Persona_23
bestätigt gleichzeitig den Bußgeldbescheid BO/1057;
3. Es hebt die Verfahrensspesen zwischen dem Widerspruchswerber PE und der CP_4
Laaser- Eyrser- einerseits und der Widerspruchsbeklagten Landesagentur Controparte_11
andererseits vollständig gegeneinander auf;
4. Es verurteilt die widerspruchsbeklagte Partei dazu, dem Widerspruchswerber UR RC die
Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 1469,70 für
Vergütungen, sowie Euro 35,00 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die
Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe und nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden in Bozen, am 05/06/2025.
Die Richterin
Birgit Fischer
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