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Sentenza 6 maggio 2025
Sentenza 6 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/05/2025, n. 441 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 441 |
| Data del deposito : | 6 maggio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 339/2023
zwischen den Prozessparteien:
: PI DE, Persona_1 Persona_2
Steuernummer DE815623880, vertreten und verteidigt von RA Dr.
, Persona_3
Widerspruchsbeklagte: EI Controparte_1
Pers Steuernummer 00591620216, vertreten und verteidigt von Dr.
[...]
und von RA Dr. . Persona_5 Persona_6
1 von 17 STREITGEGENSTAND:
Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl betreffend die Bezahlung von
verschiedenen gelieferten Wurst- und Speckwaren.
SCHLUSSANTRÄGE:
des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsklägerin:
„möge das Landesgericht Bozen, bei gleichzeitiger Abweisung aller
anderslautenden CP_2
1) in prozessualer das Fehlen des Bestehens der eigenen Zuständigkeit Per_7
feststellen und den erlassenen Zahlungsbefehl Nr. 1384/2022 vom 24.10.2022
widerrufen;
2) in untergeordneter Weise für den Fall, dass das Landesgericht Bozen die
eigene Zuständigkeit feststellen sollten: den erlassenen Zahlungsbefehl Nr.
1384/2022 vom 24.10.2022 widerrufen und sämtliche gegnerischen Anträge als
faktisch und rechtlich unbegründet abweisen;
3) auf jeden Fall: die Widerspruchsbeklagte zur Übernahme der Kosten,
Gebühren und Honorare dieses Verfahren verurteilen.
In beweisrechtlicher … (omissis)“; Per_7
des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsbeklagten:
2 von 17 „Möge das Ehrenwerte Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
in prozessualer Per_7
- aus den dargelegten Gründen, den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit
bzw. Unzuständigkeit des Landesgerichtes Bozen abweisen und die eigene
Zuständigkeit bestätigen;
In der Hauptsache:
- aufgrund der dargelegten Ausführungen sämtliche Anträge des
Widerspruchsklägers gemäß Widerspruchsklage vom 26.01.2023 abweisen, da
rechtlich und faktisch unbegründet, und das Mahndekret Nr. 1384/2022 vom
24.10.2022 bestätigen, bzw. die Widerspruchsklägerin zur Zahlung an die
Widerspruchsbeklagte des im Laufe des Verfahrens zu Recht befundenen
Entgeltes für die Warenlieferung verurteilen, zzgl. der zu entrichtenden
Verzugszinsen laut Gvd. Nr. 231/2002, zzgl. Verfahrensspesen für den Erlass
des richterlichen Zahlungsbefehls, zzgl. und MwSt.; CP_3
- aufgrund der dargelegten Gründe die Widerspruchsklage auf Verurteilung zu
einem Schadensersatz abweisen, da rechtlich und faktisch unbegründet;
Auf jeden Fall:
- mit Ersatz der Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens, zzgl. CP_3
und MwSt.;
Im Beweiswege: … (omissis)“.
3 von 17 Parte_2
[...]
1. Die hat gegen die PI Controparte_4
ER GEWÜRZWERK.DE vor dem Landesgericht Bozen einen Antrag
auf Erlass eines Zahlungsbefehls (mit Datum: 18/10/2022) zum Kapitalbetrag
von € 29.550,73 zuzüglich Verzugszinsen (zum erhöhten Zinssatz zwischen
Unternehmen) und Eintreibungs- und Mahnverfahrenskosten eingebracht. Sie
legte dazu zwei unbezahlt gebliebene Rechnungen vor, welche die Lieferung
verschiedener Wurst- und Speckwaren zugunsten der PI ER
GEWÜRZWERK. (vgl. Antrag mit Dokumenten zum Parte_3
Mahnverfahren unter Nr. 3272/ 2022 allg. Reg.).
2. In Entsprechung zum besagten Antrag hat die Richterin Dr. den Persona_8
Zahlungsbefehl Nr. 1384/2022 vom 24/10/2022 erlassen (vgl.
[...]
Dok. Nr. 1 der Widerspruchklägerin), mit welchem das CP_5
Unternehmen PI ER GEWÜRZWERK.DE angewiesen wurde, an die
, den Kapitalbetrag von € Controparte_4
29.550,73 samt den genannten Zinsen und Kosten zu bezahlen.
3. ER GEWÜRZWERK.DE hat gegen den Controparte_6
4 von 17 genannten Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben und dabei in prozessrechtlicher
Hinsicht die fehlende internnationale Zuständigkeit des Landesgerichtes Bozen
eingewendet, denn gemäß Art. 4 der „Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die
gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen … sind Personen, die
ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Die
Empfängerin des angefochten Mahndekrets hat ihren Sitz in Deutschland –
entsprechend wäre sie gemäß der Allgemeinen Bestimmung auch dort zu klagen
gewesen“ (Widerspruchsklage, S. 2f). Eine besondere Zuständigkeit im Sinne
des Art. 7 der genannten Verordnung zugunsten der italienischen Gerichte sei nicht gegeben, denn „zweifelsfrei erfolgte die Lieferung der Wurstwaren, auf
deren Lieferung sich das streitgegenständliche Mahndekret bezieht, durch die
Widerspruchsbeklagte nach Deutschland, womit auch der Erfüllungsort in
Deutschland beim Sitz der Widerspruchsklägerin liegt“ (Widerspruchsklage, S.
3).
4. Auf die meritorischen Einwände der Widerspruchsklägerin samt den entsprechenden Entgegnungen seitens der Widerspruchsbeklagten wird hier nicht weitere eingegangen, da vorliegender Streitfall durch die Beantwortung
der von der Widerspruchsklägerin aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage, wie in den folgenden Ausführungen dargestellt, entschieden wird.
5 von 17 5. Die Widerspruchsbeklagte hat in ihrer Einlassung die Zuständigkeit des
Landesgerichtes Bozen verteidigt, da „die einzelnen Verkäufe als Verkaufsort
stets Italien (Glurns bzw. Burgeis) vorsahen“ (Einlassung, S. 10)1, mit der
Präzisierung, dass „der in manchen Fällen verlangte Transport der Ware nach
Deutschland von der Käuferin autonom bestimmt (wurde). Die Metzgerei CP_4
- - Kuenrath hat lediglich bei gesonderter spezifischer Auftragserteilung durch
die Käuferin die Ware dem von der Käuferin bestimmten Transportunternehmen
übergeben, der anschließend den Transport durchgeführt hat“ (Einlassung, S.
10).
6. Zudem ist die Widerspruchbeklagte der Meinung, dass „im vorliegenden Fall
die Warenlieferung erfolgt ist (die Gegenseite gibt dies zu, auch wenn sie
behauptet, dass dies nur z.T. erfolgt sei), weshalb im Sinne der
Zuständigkeit/Gerichtsbarkeit der Erfüllungsort der noch offenen
Gegenleistung, und zwar die Bezahlung der Rechnung, ausschlaggebend ist,
nämlich der Sitz der Filiale der Sparkasse in Mals“ (Einlassung, S. 11).
Entsprechend beantragt die Widerspruchsbeklagte in verfahrensrechtlicher
Hinsicht den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit bzw. Unzuständigkeit des
Landesgerichtes Bozen abzuweisen und die eigene Zuständigkeit zu bestätigen
6 von 17 (vgl. eingangs wiedergegebene Schlussanträge).
7. Zur Abwicklung des Widerspruchsverfahrens bleibt erwähnenswert, dass mit
Beschluss vom 01/09/2023 der damals zuständige Richter Dr. , Persona_9
auf Antrag der Widerspruchsbeklagten hin, den angefochtenen Zahlungsbefehl
für „unverzüglich vollstreckbar“ erklärt hat. In ihrem Schriftsatz vom
23/11/2023 hat die Widerspruchsbeklagte erklärt, dass „die
in der Zwischenzeit die Teilsumme in von € Persona_1 Per_10
29.550,73.- an die - bezahlt (hat). Da die geschuldete CP_4 CP_4
Gesamtsumme mittlerweile € 35.545,03 (inkl. Verzugszinsen und Prozesskosten)
beträgt, ist die nach wie vor gezwungen, die Controparte_4
Restsumme in Höhe von € 5.994,30.- mittels eines Rechtsanwalt aus
Deutschland einfordern zu lassen“ (Schriftsatz vom 23/11023, S. 1). Abgesehen
davon, dass die Widerspruchsklägerin die Rückzahlung des inzwischen bezahlten Betrages in den Schlussanträgen nicht gefordert hat, gehört eine solche Rückzahlung zu den direkten Folgen des Widerrufs des Zahlungsbefehls
und seine Verletzung durch die Widerspruchsbeklagte (welcher der Rechtstitel
für die einkassierte Forderung abhandengekommen ist) kann gesondert eingeklagt werden.
8. Wie bereits angeklungen ist, erweist sich der Einwand der
Widerspruchsklägerin auf internationale Unzuständigkeit des mit dem Antrag
7 von 17 um den Zahlungsbefehl angerufenen Landesgericht Bozen zu Gunsten der
Gerichtsbarkeit Deutschlands als begründet. In der Folge muss der widersprochene Zahlungsbefehl widerrufen werden. Controparte_7
für diese . Controparte_8
9. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene internationale
Zuständigkeitsfrage ist angesichts der Tatsache, dass beide Parteien in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU ihren Rechtssitz haben, durch die
Bestimmungen der „VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2012
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ geregelt. Die Bestimmungen der
Verordnung sind in den Rechtsordnungen der EU - Mitgliedsstaaten direkt anzuwenden („self - executing - Bestimmungen).
10. Dabei ist zunächst auf Art. 4, Absatz 1, aus den „allgemeinen
Bestimmungen“ einzugehen, welcher das im einleitenden Erwägungsgrund Nr.
15 ausformulierte Prinzip: „Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem
Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des
Beklagten richten“ wie folgt umsetzt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser
Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den
8 von 17 Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen“.
11. Nachdem das durch das Mahnverfahren beklagte Unternehmen PI
ER .DE unbestritten seinen Sitz2 in D-82319 Per_2
Starnberg, Pöckingerstr. Nr. 13, hat, wären im Lichte dieser Bestimmung die
Gerichte Deutschlands allein für den vorliegenden Fall zuständig. Die zitierte
Rechtsregel formuliert allerdings den Vorbehalt „der Vorschriften dieser
Verordnung“ und weis dadurch auf die in Abschnitt 2 formulierten „besonderen
Zuständigkeiten“ hin. Diese haben nach Erwägungsgrund Nr. 16 das Ziel, den
Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten durch alternative Gerichtsstände zu ergänzen, „die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und
Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind“
(Erwägungsgrund Nr. 16). Dabei ist die Frage, ob die „besonderen
Zuständigkeiten“ die allgemeine Zuständigkeit des Art. 4 ausschließt (wie die herrschende Meinung bzw. Urteile des EuGH3 nahelegen) oder nur einen weiteren rechtmäßigen Gerichtsstand hinzufügt (wie dem Wortlaut des zitierten
9 von 17 Erwägungsgrund entnommen werden kann: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes
des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden“), für die vorliegende Falllösung nicht verfahrenserheblich, denn sollte die besondere
Zuständigkeit für Italien sprechen, wäre das Verfahren am richtigen
Gerichtsstand anhängig, sollte diese aber für Deutschland sprechen, wäre man beim denselben Ergebnis wie aufgrund des zitierten Art. 4.
12. Für den vorliegenden Fall ist zum Thema „besondere Zuständigkeiten“
diejenige des Art. 7, Abs. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu beachten:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat,
kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des
Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt
worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden
ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
- für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie
nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
- für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an
dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden
müssen;
10 von 17 c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a“.
13. Zur Anwendung der zitierten besonderen Zuständigkeit ist zunächst
klarzustellen, dass bei internationalen Kaufverträgen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht auf die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung
(im vorliegenden Fall die Zahlung des Preises) abzustellen ist, sondern auf die kennzeichnende Verpflichtung des Vertrages, nämlich die Warenlieferung.
Daher ist auch im Falle einer Klage, die lediglich die Zahlung des Kaufpreises
betrifft, der maßgebliche Ort für die Zuständigkeit der Lieferort der Waren. Man
vgl. dazu ex multis die Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes,
Beschluss Nr. 6598 vom 19/03/2009: “Nei contratti di compravendita, per
obbligazione dedotta in giudizio si intende non quella fatta valere dall'attore,
ma l'obbligazione caratterizzante il contratto e, dunque, nei contratti di
compravendita di beni, quella della consegna del bene;
pertanto, anche in caso
di azione relativa al semplice pagamento del corrispettivo, il luogo da
considerare, ai fini della competenza giurisdizionale, è quello della consegna
del bene”4. Der Verweis der Widerspruchsbeklagten auf den Erfüllungsort der
Bezahlung der beiden offenen Rechnungen geht also ins Leere.
14. Eine zweite notwendige Klärung betriff den Lieferort der beweglichen
11 von 17 Sachen, welcher - sollte er nicht mittels eindeutiger Vertragsklauseln bestimmt sein, welche im vorliegenden Fall gänzlich fehlen - mit dem Ort übereinstimmt,
an dem der Käufer die materielle (nicht bloß juristische) Verfügbarkeit über die
Sachen erhält. Die höchstrichterliche Rechtsprechung orientiert sich diesbezüglich an derjenigen des Europäischen Gerichtshofes: “A mente degli
arresti della Corte di giustizia del 25 febbraio 2010, causa C- 381/08, , Pt_4
e 9/6/2011, causa C-87/10, Elecrosteel Europe SA, è stato precisato che la
giurisdizione si determina in base al luogo di consegna materiale dei beni
mediante la quale l'acquirente ha conseguito o avrebbe dovuto conseguire il
potere di disporne effettivamente le volte che, tenuto conto di tutti i termini e
delle clausole rilevanti del contratto idonei ad identificare con chiarezza il
luogo indicato, non sia possibile determinarlo su tali basi” (Vereinigte Senate,
Urteil Nr. 17566 vom 28/06/2019)5. In Entsprechung zu dieser Rechtsprechung
stellt beispielsweise der Ort der Warenübergabe an den Transporteur, sollte er auch vom Käufer beauftragt worden sein, nicht den Lieferort dar6.
12 von 17 15. Drittens ist schließlich der von der Rechtsprechung seit langem erarbeitete verfahrensrechtliche Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeitsfrage
im Lichte der im klägerischen Antrag enthaltenen Ausführungen und
Dokumente zu bewerten ist, ohne dass ein eigenes Beweisaufnahmeverfahren
durchgeführt werden müsste („È decisivo che la giurisdizione si determina alla
luce della domanda“: Vereinigte Senate, Beschluss Nr. 33246 vom 10/11/2022).
16. Wendet man die angeführten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass sich der Lieferort für die an die PI ER
.DE durch die Per_2 Controparte_4
verkauften Waren in Deutschland befand, d.h. am Rechtssitz der
[...]
Käuferin. Dafür sprechen eine Vielzahl von Gründen, die im Folgenden kurz aufgelistet werden sollen:
16.1. Im Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls (Dok. Nr. 1 der
Widerspruchsklägerin) spricht die Widerspruchsbeklagte wiederholt davon, die
Ware, für welche die ausgebliebene Bezahlung eingefordert wird, Frau PI
ER „geliefert“ zu haben: „Die heutige Controparte_9 [...]
Con
… hat Frau ER, Gewürzwerke.de im Controparte_10
Mai 2022 verschiedene Wurst- und Speckwaren geliefert (vgl. Dok. 1, Dok. 2,
parti contrattuali, irrilevante il fatto che sia stato o meno incaricato dal compratore), ovvero da altri criteri che, secondo la legislazione nazionale, potrebbero incidere sul luogo di adempimento dell'obbligo di consegna, così realizzandosi quelle esigenze di semplificazione, uniformità e prevedibilità delle decisioni giudiziarie auspicate e conseguentemente predicate tanto dalla giurisprudenza nazionale che da quella sovranazionale (in tali espressi termini la già la richiamata Sez. Un., n. 1134 del 2014)”.
13 von 17 Dok. 3, Dok. 4, Dok. 5, Dok. 6 und Dok. 7). Aufgrund dieser Lieferung wurde
die Rechnung Nr. 303 vom 31.05.2022 mit den Betrag in Höhe von insgesamt €
15.112,05.- (vgl. Dok. 8, Dok. 9). Im Juni 2022 wurden weitere CP_11
Wurst- und Speckware an Frau IA ER der Gewürzwerke.de CP_12
(vgl. Dok. 10, Dok. 11, Dok. 12 und Dok. 13). Aufgrund dieser Lieferungen hat
die - die Rechnung Nr. 350 vom 30.06.2022 mit den CP_4 CP_4
Betrag in Höhe von insgesamt € 14.438,68.- (vgl. Dok. 14, Dok. 15) ausgestellt”
(Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls, S. 1f).
16.2. Die beiden im Mahnverfahren vorgelegten Rechnungen belasten die der Lieferung IA ER auch mit den Versandspesen der CP_13
jeweiligen Waren, womit diese also zur causa petendi der im Mahnverfahren
eingeklagten Summe gehören: Man vgl. die Rechnung Nr. 303 vom 31/05/2022
(Dok. Nr. 8 der Widerspruchsklägerin) und die Rechnung Nr. 350 vom
30/06/2022 (Dok. Nr. 28 der Widerspruchsbeklagten), welche jeweils
Versandkosten im Ausmaß von € 61,00 beinhalten.
16.3. Schließlich weisen die von der Widerspruchsbeklagten selbst vorgelegten
Transportdokumente unmissverständlich daraufhin, dass die Ware nach
Deutschland, an den Sitz der Käuferin, transportiert wurde („Ort und Tag der
Übernahme des Gutes: Glurns - Italien 03.05.2022“ - „Auslieferungsort des
Gutes D-82319 Starnberg/Perchting (Bayern)“: CMR, Dok. Nr. 13 der
14 von 17 Widerspruchsbeklagten;
idem, nur mit Datumsangabe 16.05.2022: CMR, Dok.
Nr. 18 der Widerspruchsbeklagten).
16.4. Aus dem von der Widerspruchsbeklagten vorgelegten E-Mail - Verkehr
mit der Widerspruchsklägerin (Dok. Nr. 50 der Widerspruchsbeklagten) geht eindeutig hervor, dass die Geschäftsbeziehung zwischen Verkäuferin und
Käuferin Versandverkäufe beinhaltet haben, wobei auch gerade die
Versandkosten einen Streitpunkt darstellten: „die Kosten der Lieferungen mit
Lechner sind für uns nicht mehr tragbar, unsere Engro-Preise sind ABRAMPE
berechnet und für 2021 übernehmen wir diese hohen Transportkosten nicht
mehr, wir bieten die 50 % an wie gehabt, ansonsten können wir mit unseren
Verkaufspreisen nicht mehr dienen“ (E-Mail der Widerspruchsbeklagten an die
Widerspruchsklägerin vom 11/11/2020: Dok. Nr. 50 der
Widerspruchsklägerin7).
17. Das angerufene Gericht hat also aufgrund der direkt anwendbaren europäischen Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 für den vorliegenden Fall keine internationale Zuständigkeit bzw. es fehlt ihm die
Gerichtsbarkeit. Diese steht den Gerichten Deutschlands zu. Folglich muss der
15 von 17 widersprochene Zahlungsbefehl Nr. 1384/2022 vom 24/10/2022 Parte_5
(vgl. zum Widerruf eines Zahlungsbefehls aufgrund des Fehlens der
[...]
Zuständigkeit des italienischen Gerichtes: Kassationsgerichtshof, Sektion III,
Beschluss Nr. 3691 vom 13/02/2025).
18. Die Verfahrenskosten gehen im Sinne des Art. 91, Abs. 1, ZPO, zu Lasten
der unterliegenden Widerspruchsbeklagten. Die Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom
10.03.2014 (Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) von Euro 26.001 bis
Euro 52.000, welcher dem Verfahrenswert (Betrag des Zahlungsbefehls)
entspricht, wobei für die vorgesehenen vier Verfahrensphasen jeweils die mittleren Werte berücksichtigt werden. Gemäß besagter Parameter ergeben sich
Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 7.616,00 für Entgelt, Euro 286,00
(Einheitsbeitrag und Stempelsteuer) für nicht besteuerbare Kosten, zzgl.
allgemeiner (15%), AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell CP_14
notwendiger Folgekosten, welche von der Widerspruchsbeklagten an die
Widerspruchsklägerin zu entrichten sind.
CP_15
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher
16 von 17 Zusammensetzung zu Recht:
1. Das angerufene Gericht erklärt für das vorliegende Verfahren die eigene internationale Unzuständigkeit bzw. das Fehlen seiner Gerichtsbarkeit.
2. Infolgedessen wird der Zahlungsbefehl Nr. 1384/2022 vom 24/10/2022
widerrufen.
3. Die Widerspruchsbeklagte Controparte_4
wird verurteilt, der Widerspruchsklägerin PI ER
[...]
GEWÜRZWERK. in Höhe von Euro 7.616,00 für Entgelt Parte_6
und Euro 286,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner (15%), CP_14
AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
in Bozen, am 03/05/2025 Pt_7
Der Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
17 von 17 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 „… sodass die Voraussetzung für die Anwendung der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 nicht vorliegt“ (Einlassung, S. 10); diese Schlussfolgerung ist natürlich falsch, da im vorliegenden Fall wegen seiner internationalen Charakteristik auf jeden Fall die genannte EU -Verordnung zur Anwendung gelangt, fragt sich nur mit welchem Ergebnis für den Gerichtsstandort. 2 Vgl. zum „Wohnsitz“ für Gesellschaften und juristische Personen Art 63, Abs. 1, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012: „Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet“; besagte Äquivalenz: Wohnsitz = Sitz kann auch für Einzelunternehmen gelten, wozu höchstwahrscheinlich die Widerspruchsklägerin gehört (da aus dem Namen zumindest keine Gesellschaft bzw. juristische Person abzuleiten ist). 3 Die EuGH-Rechtsprechung legt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 so aus, dass die speziellen Regelungen im
Verbraucherschutz, Arbeitsverhältnissen oder Versicherungsverträgen den allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorgehen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies folgt der Zielsetzung, einen effektiven Schutz der schwächeren Partei sicherzustellen, welcher aber im vorliegenden Fall keine Rolle spielen dürfte. 4 Es handelt sich um eine Rechtsprechung, welche letzthin immer wieder bestätigt wurde;
zu den neuesten
Urteilen vgl. Vereinigte Senate, Beschluss Nr. 15891 vom 17/05/2022, und Sektion I, Beschluss n. 6587 vom 12/03/2024. 5 Das Urteil kommt daher zum folgenden Schluss: „L'art. 5 n. 1 lett. b del regolamento (CE) n. 44/2001 (di tenore identico all'art. 7 n. 1 lett. b del successivo regolamento (UE) n. 1215/2012 del 12 dicembre 2012) individua come competente il giudice del luogo di recapito finale della merce, ove i beni entrano nella disponibilità materiale e non soltanto giuridica dell'acquirente, e si applica a tutte le controversie nascenti dal contratto, ivi inclusa quella relativa al pagamento dei beni alienati”. 6 Vgl. die Vereinigten Senate, Urteil Nr. 11381 vom 31/05/2016: “In concreto, il giudice chiamato a decidere sulla propria giurisdizione è tenuto ad applicare non il criterio di identificazione del luogo di esecuzione della prestazione di consegna alla luce del diritto sostanziale di volta in volta applicabile, quand'anche di derivazione sostanzialmente sovranazionale, bensì quello, altrettanto sovranazionale - e, se si vuole, di carattere economico/empirico - che consenta di sopperire alla mancanza di una espressa scelta così come fatta salva dall'articolo 5 del Regolamento 44/01: a prescindere allora da ogni considerazione sulle modalità di esecuzione del trasporto e sul luogo di consegna delle merci al vettore (anche se questi dovesse risultare terzo rispetto alle 7 Auch in den anderen E-Mails geht die Widerspruchsbeklagte wie selbstverständlich von Warensendungen aus:
„Da wir oft kurzfristig und mit viel Stress die Waren ordentlich und sofort senden müssen bitten wir um pünktliche Zahlung, mindestens als kleine Wertschätzung“ (E-Mail der Widerspruchsbeklagten vom 26/06/2019); „Ich finde es schade, dass wir dir selten etwas recht machen konnten, wir bemühten uns immer, oft auch bis spät am Abend, dass wir die kurzfristigen Bestellungen am folgenden Tag abschicken konnten“ (E-Mail der Widerspruchsbeklagten vom 09/07/2019: beides Dok. Nr. 50 der Widerspruchsbeklagten).
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 339/2023
zwischen den Prozessparteien:
: PI DE, Persona_1 Persona_2
Steuernummer DE815623880, vertreten und verteidigt von RA Dr.
, Persona_3
Widerspruchsbeklagte: EI Controparte_1
Pers Steuernummer 00591620216, vertreten und verteidigt von Dr.
[...]
und von RA Dr. . Persona_5 Persona_6
1 von 17 STREITGEGENSTAND:
Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl betreffend die Bezahlung von
verschiedenen gelieferten Wurst- und Speckwaren.
SCHLUSSANTRÄGE:
des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsklägerin:
„möge das Landesgericht Bozen, bei gleichzeitiger Abweisung aller
anderslautenden CP_2
1) in prozessualer das Fehlen des Bestehens der eigenen Zuständigkeit Per_7
feststellen und den erlassenen Zahlungsbefehl Nr. 1384/2022 vom 24.10.2022
widerrufen;
2) in untergeordneter Weise für den Fall, dass das Landesgericht Bozen die
eigene Zuständigkeit feststellen sollten: den erlassenen Zahlungsbefehl Nr.
1384/2022 vom 24.10.2022 widerrufen und sämtliche gegnerischen Anträge als
faktisch und rechtlich unbegründet abweisen;
3) auf jeden Fall: die Widerspruchsbeklagte zur Übernahme der Kosten,
Gebühren und Honorare dieses Verfahren verurteilen.
In beweisrechtlicher … (omissis)“; Per_7
des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsbeklagten:
2 von 17 „Möge das Ehrenwerte Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
in prozessualer Per_7
- aus den dargelegten Gründen, den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit
bzw. Unzuständigkeit des Landesgerichtes Bozen abweisen und die eigene
Zuständigkeit bestätigen;
In der Hauptsache:
- aufgrund der dargelegten Ausführungen sämtliche Anträge des
Widerspruchsklägers gemäß Widerspruchsklage vom 26.01.2023 abweisen, da
rechtlich und faktisch unbegründet, und das Mahndekret Nr. 1384/2022 vom
24.10.2022 bestätigen, bzw. die Widerspruchsklägerin zur Zahlung an die
Widerspruchsbeklagte des im Laufe des Verfahrens zu Recht befundenen
Entgeltes für die Warenlieferung verurteilen, zzgl. der zu entrichtenden
Verzugszinsen laut Gvd. Nr. 231/2002, zzgl. Verfahrensspesen für den Erlass
des richterlichen Zahlungsbefehls, zzgl. und MwSt.; CP_3
- aufgrund der dargelegten Gründe die Widerspruchsklage auf Verurteilung zu
einem Schadensersatz abweisen, da rechtlich und faktisch unbegründet;
Auf jeden Fall:
- mit Ersatz der Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens, zzgl. CP_3
und MwSt.;
Im Beweiswege: … (omissis)“.
3 von 17 Parte_2
[...]
1. Die hat gegen die PI Controparte_4
ER GEWÜRZWERK.DE vor dem Landesgericht Bozen einen Antrag
auf Erlass eines Zahlungsbefehls (mit Datum: 18/10/2022) zum Kapitalbetrag
von € 29.550,73 zuzüglich Verzugszinsen (zum erhöhten Zinssatz zwischen
Unternehmen) und Eintreibungs- und Mahnverfahrenskosten eingebracht. Sie
legte dazu zwei unbezahlt gebliebene Rechnungen vor, welche die Lieferung
verschiedener Wurst- und Speckwaren zugunsten der PI ER
GEWÜRZWERK. (vgl. Antrag mit Dokumenten zum Parte_3
Mahnverfahren unter Nr. 3272/ 2022 allg. Reg.).
2. In Entsprechung zum besagten Antrag hat die Richterin Dr. den Persona_8
Zahlungsbefehl Nr. 1384/2022 vom 24/10/2022 erlassen (vgl.
[...]
Dok. Nr. 1 der Widerspruchklägerin), mit welchem das CP_5
Unternehmen PI ER GEWÜRZWERK.DE angewiesen wurde, an die
, den Kapitalbetrag von € Controparte_4
29.550,73 samt den genannten Zinsen und Kosten zu bezahlen.
3. ER GEWÜRZWERK.DE hat gegen den Controparte_6
4 von 17 genannten Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben und dabei in prozessrechtlicher
Hinsicht die fehlende internnationale Zuständigkeit des Landesgerichtes Bozen
eingewendet, denn gemäß Art. 4 der „Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die
gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen … sind Personen, die
ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Die
Empfängerin des angefochten Mahndekrets hat ihren Sitz in Deutschland –
entsprechend wäre sie gemäß der Allgemeinen Bestimmung auch dort zu klagen
gewesen“ (Widerspruchsklage, S. 2f). Eine besondere Zuständigkeit im Sinne
des Art. 7 der genannten Verordnung zugunsten der italienischen Gerichte sei nicht gegeben, denn „zweifelsfrei erfolgte die Lieferung der Wurstwaren, auf
deren Lieferung sich das streitgegenständliche Mahndekret bezieht, durch die
Widerspruchsbeklagte nach Deutschland, womit auch der Erfüllungsort in
Deutschland beim Sitz der Widerspruchsklägerin liegt“ (Widerspruchsklage, S.
3).
4. Auf die meritorischen Einwände der Widerspruchsklägerin samt den entsprechenden Entgegnungen seitens der Widerspruchsbeklagten wird hier nicht weitere eingegangen, da vorliegender Streitfall durch die Beantwortung
der von der Widerspruchsklägerin aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage, wie in den folgenden Ausführungen dargestellt, entschieden wird.
5 von 17 5. Die Widerspruchsbeklagte hat in ihrer Einlassung die Zuständigkeit des
Landesgerichtes Bozen verteidigt, da „die einzelnen Verkäufe als Verkaufsort
stets Italien (Glurns bzw. Burgeis) vorsahen“ (Einlassung, S. 10)1, mit der
Präzisierung, dass „der in manchen Fällen verlangte Transport der Ware nach
Deutschland von der Käuferin autonom bestimmt (wurde). Die Metzgerei CP_4
- - Kuenrath hat lediglich bei gesonderter spezifischer Auftragserteilung durch
die Käuferin die Ware dem von der Käuferin bestimmten Transportunternehmen
übergeben, der anschließend den Transport durchgeführt hat“ (Einlassung, S.
10).
6. Zudem ist die Widerspruchbeklagte der Meinung, dass „im vorliegenden Fall
die Warenlieferung erfolgt ist (die Gegenseite gibt dies zu, auch wenn sie
behauptet, dass dies nur z.T. erfolgt sei), weshalb im Sinne der
Zuständigkeit/Gerichtsbarkeit der Erfüllungsort der noch offenen
Gegenleistung, und zwar die Bezahlung der Rechnung, ausschlaggebend ist,
nämlich der Sitz der Filiale der Sparkasse in Mals“ (Einlassung, S. 11).
Entsprechend beantragt die Widerspruchsbeklagte in verfahrensrechtlicher
Hinsicht den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit bzw. Unzuständigkeit des
Landesgerichtes Bozen abzuweisen und die eigene Zuständigkeit zu bestätigen
6 von 17 (vgl. eingangs wiedergegebene Schlussanträge).
7. Zur Abwicklung des Widerspruchsverfahrens bleibt erwähnenswert, dass mit
Beschluss vom 01/09/2023 der damals zuständige Richter Dr. , Persona_9
auf Antrag der Widerspruchsbeklagten hin, den angefochtenen Zahlungsbefehl
für „unverzüglich vollstreckbar“ erklärt hat. In ihrem Schriftsatz vom
23/11/2023 hat die Widerspruchsbeklagte erklärt, dass „die
in der Zwischenzeit die Teilsumme in von € Persona_1 Per_10
29.550,73.- an die - bezahlt (hat). Da die geschuldete CP_4 CP_4
Gesamtsumme mittlerweile € 35.545,03 (inkl. Verzugszinsen und Prozesskosten)
beträgt, ist die nach wie vor gezwungen, die Controparte_4
Restsumme in Höhe von € 5.994,30.- mittels eines Rechtsanwalt aus
Deutschland einfordern zu lassen“ (Schriftsatz vom 23/11023, S. 1). Abgesehen
davon, dass die Widerspruchsklägerin die Rückzahlung des inzwischen bezahlten Betrages in den Schlussanträgen nicht gefordert hat, gehört eine solche Rückzahlung zu den direkten Folgen des Widerrufs des Zahlungsbefehls
und seine Verletzung durch die Widerspruchsbeklagte (welcher der Rechtstitel
für die einkassierte Forderung abhandengekommen ist) kann gesondert eingeklagt werden.
8. Wie bereits angeklungen ist, erweist sich der Einwand der
Widerspruchsklägerin auf internationale Unzuständigkeit des mit dem Antrag
7 von 17 um den Zahlungsbefehl angerufenen Landesgericht Bozen zu Gunsten der
Gerichtsbarkeit Deutschlands als begründet. In der Folge muss der widersprochene Zahlungsbefehl widerrufen werden. Controparte_7
für diese . Controparte_8
9. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene internationale
Zuständigkeitsfrage ist angesichts der Tatsache, dass beide Parteien in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU ihren Rechtssitz haben, durch die
Bestimmungen der „VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2012
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ geregelt. Die Bestimmungen der
Verordnung sind in den Rechtsordnungen der EU - Mitgliedsstaaten direkt anzuwenden („self - executing - Bestimmungen).
10. Dabei ist zunächst auf Art. 4, Absatz 1, aus den „allgemeinen
Bestimmungen“ einzugehen, welcher das im einleitenden Erwägungsgrund Nr.
15 ausformulierte Prinzip: „Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem
Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des
Beklagten richten“ wie folgt umsetzt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser
Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den
8 von 17 Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen“.
11. Nachdem das durch das Mahnverfahren beklagte Unternehmen PI
ER .DE unbestritten seinen Sitz2 in D-82319 Per_2
Starnberg, Pöckingerstr. Nr. 13, hat, wären im Lichte dieser Bestimmung die
Gerichte Deutschlands allein für den vorliegenden Fall zuständig. Die zitierte
Rechtsregel formuliert allerdings den Vorbehalt „der Vorschriften dieser
Verordnung“ und weis dadurch auf die in Abschnitt 2 formulierten „besonderen
Zuständigkeiten“ hin. Diese haben nach Erwägungsgrund Nr. 16 das Ziel, den
Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten durch alternative Gerichtsstände zu ergänzen, „die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und
Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind“
(Erwägungsgrund Nr. 16). Dabei ist die Frage, ob die „besonderen
Zuständigkeiten“ die allgemeine Zuständigkeit des Art. 4 ausschließt (wie die herrschende Meinung bzw. Urteile des EuGH3 nahelegen) oder nur einen weiteren rechtmäßigen Gerichtsstand hinzufügt (wie dem Wortlaut des zitierten
9 von 17 Erwägungsgrund entnommen werden kann: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes
des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden“), für die vorliegende Falllösung nicht verfahrenserheblich, denn sollte die besondere
Zuständigkeit für Italien sprechen, wäre das Verfahren am richtigen
Gerichtsstand anhängig, sollte diese aber für Deutschland sprechen, wäre man beim denselben Ergebnis wie aufgrund des zitierten Art. 4.
12. Für den vorliegenden Fall ist zum Thema „besondere Zuständigkeiten“
diejenige des Art. 7, Abs. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu beachten:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat,
kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des
Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt
worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden
ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
- für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie
nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
- für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an
dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden
müssen;
10 von 17 c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a“.
13. Zur Anwendung der zitierten besonderen Zuständigkeit ist zunächst
klarzustellen, dass bei internationalen Kaufverträgen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht auf die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung
(im vorliegenden Fall die Zahlung des Preises) abzustellen ist, sondern auf die kennzeichnende Verpflichtung des Vertrages, nämlich die Warenlieferung.
Daher ist auch im Falle einer Klage, die lediglich die Zahlung des Kaufpreises
betrifft, der maßgebliche Ort für die Zuständigkeit der Lieferort der Waren. Man
vgl. dazu ex multis die Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes,
Beschluss Nr. 6598 vom 19/03/2009: “Nei contratti di compravendita, per
obbligazione dedotta in giudizio si intende non quella fatta valere dall'attore,
ma l'obbligazione caratterizzante il contratto e, dunque, nei contratti di
compravendita di beni, quella della consegna del bene;
pertanto, anche in caso
di azione relativa al semplice pagamento del corrispettivo, il luogo da
considerare, ai fini della competenza giurisdizionale, è quello della consegna
del bene”4. Der Verweis der Widerspruchsbeklagten auf den Erfüllungsort der
Bezahlung der beiden offenen Rechnungen geht also ins Leere.
14. Eine zweite notwendige Klärung betriff den Lieferort der beweglichen
11 von 17 Sachen, welcher - sollte er nicht mittels eindeutiger Vertragsklauseln bestimmt sein, welche im vorliegenden Fall gänzlich fehlen - mit dem Ort übereinstimmt,
an dem der Käufer die materielle (nicht bloß juristische) Verfügbarkeit über die
Sachen erhält. Die höchstrichterliche Rechtsprechung orientiert sich diesbezüglich an derjenigen des Europäischen Gerichtshofes: “A mente degli
arresti della Corte di giustizia del 25 febbraio 2010, causa C- 381/08, , Pt_4
e 9/6/2011, causa C-87/10, Elecrosteel Europe SA, è stato precisato che la
giurisdizione si determina in base al luogo di consegna materiale dei beni
mediante la quale l'acquirente ha conseguito o avrebbe dovuto conseguire il
potere di disporne effettivamente le volte che, tenuto conto di tutti i termini e
delle clausole rilevanti del contratto idonei ad identificare con chiarezza il
luogo indicato, non sia possibile determinarlo su tali basi” (Vereinigte Senate,
Urteil Nr. 17566 vom 28/06/2019)5. In Entsprechung zu dieser Rechtsprechung
stellt beispielsweise der Ort der Warenübergabe an den Transporteur, sollte er auch vom Käufer beauftragt worden sein, nicht den Lieferort dar6.
12 von 17 15. Drittens ist schließlich der von der Rechtsprechung seit langem erarbeitete verfahrensrechtliche Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeitsfrage
im Lichte der im klägerischen Antrag enthaltenen Ausführungen und
Dokumente zu bewerten ist, ohne dass ein eigenes Beweisaufnahmeverfahren
durchgeführt werden müsste („È decisivo che la giurisdizione si determina alla
luce della domanda“: Vereinigte Senate, Beschluss Nr. 33246 vom 10/11/2022).
16. Wendet man die angeführten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass sich der Lieferort für die an die PI ER
.DE durch die Per_2 Controparte_4
verkauften Waren in Deutschland befand, d.h. am Rechtssitz der
[...]
Käuferin. Dafür sprechen eine Vielzahl von Gründen, die im Folgenden kurz aufgelistet werden sollen:
16.1. Im Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls (Dok. Nr. 1 der
Widerspruchsklägerin) spricht die Widerspruchsbeklagte wiederholt davon, die
Ware, für welche die ausgebliebene Bezahlung eingefordert wird, Frau PI
ER „geliefert“ zu haben: „Die heutige Controparte_9 [...]
Con
… hat Frau ER, Gewürzwerke.de im Controparte_10
Mai 2022 verschiedene Wurst- und Speckwaren geliefert (vgl. Dok. 1, Dok. 2,
parti contrattuali, irrilevante il fatto che sia stato o meno incaricato dal compratore), ovvero da altri criteri che, secondo la legislazione nazionale, potrebbero incidere sul luogo di adempimento dell'obbligo di consegna, così realizzandosi quelle esigenze di semplificazione, uniformità e prevedibilità delle decisioni giudiziarie auspicate e conseguentemente predicate tanto dalla giurisprudenza nazionale che da quella sovranazionale (in tali espressi termini la già la richiamata Sez. Un., n. 1134 del 2014)”.
13 von 17 Dok. 3, Dok. 4, Dok. 5, Dok. 6 und Dok. 7). Aufgrund dieser Lieferung wurde
die Rechnung Nr. 303 vom 31.05.2022 mit den Betrag in Höhe von insgesamt €
15.112,05.- (vgl. Dok. 8, Dok. 9). Im Juni 2022 wurden weitere CP_11
Wurst- und Speckware an Frau IA ER der Gewürzwerke.de CP_12
(vgl. Dok. 10, Dok. 11, Dok. 12 und Dok. 13). Aufgrund dieser Lieferungen hat
die - die Rechnung Nr. 350 vom 30.06.2022 mit den CP_4 CP_4
Betrag in Höhe von insgesamt € 14.438,68.- (vgl. Dok. 14, Dok. 15) ausgestellt”
(Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls, S. 1f).
16.2. Die beiden im Mahnverfahren vorgelegten Rechnungen belasten die der Lieferung IA ER auch mit den Versandspesen der CP_13
jeweiligen Waren, womit diese also zur causa petendi der im Mahnverfahren
eingeklagten Summe gehören: Man vgl. die Rechnung Nr. 303 vom 31/05/2022
(Dok. Nr. 8 der Widerspruchsklägerin) und die Rechnung Nr. 350 vom
30/06/2022 (Dok. Nr. 28 der Widerspruchsbeklagten), welche jeweils
Versandkosten im Ausmaß von € 61,00 beinhalten.
16.3. Schließlich weisen die von der Widerspruchsbeklagten selbst vorgelegten
Transportdokumente unmissverständlich daraufhin, dass die Ware nach
Deutschland, an den Sitz der Käuferin, transportiert wurde („Ort und Tag der
Übernahme des Gutes: Glurns - Italien 03.05.2022“ - „Auslieferungsort des
Gutes D-82319 Starnberg/Perchting (Bayern)“: CMR, Dok. Nr. 13 der
14 von 17 Widerspruchsbeklagten;
idem, nur mit Datumsangabe 16.05.2022: CMR, Dok.
Nr. 18 der Widerspruchsbeklagten).
16.4. Aus dem von der Widerspruchsbeklagten vorgelegten E-Mail - Verkehr
mit der Widerspruchsklägerin (Dok. Nr. 50 der Widerspruchsbeklagten) geht eindeutig hervor, dass die Geschäftsbeziehung zwischen Verkäuferin und
Käuferin Versandverkäufe beinhaltet haben, wobei auch gerade die
Versandkosten einen Streitpunkt darstellten: „die Kosten der Lieferungen mit
Lechner sind für uns nicht mehr tragbar, unsere Engro-Preise sind ABRAMPE
berechnet und für 2021 übernehmen wir diese hohen Transportkosten nicht
mehr, wir bieten die 50 % an wie gehabt, ansonsten können wir mit unseren
Verkaufspreisen nicht mehr dienen“ (E-Mail der Widerspruchsbeklagten an die
Widerspruchsklägerin vom 11/11/2020: Dok. Nr. 50 der
Widerspruchsklägerin7).
17. Das angerufene Gericht hat also aufgrund der direkt anwendbaren europäischen Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 für den vorliegenden Fall keine internationale Zuständigkeit bzw. es fehlt ihm die
Gerichtsbarkeit. Diese steht den Gerichten Deutschlands zu. Folglich muss der
15 von 17 widersprochene Zahlungsbefehl Nr. 1384/2022 vom 24/10/2022 Parte_5
(vgl. zum Widerruf eines Zahlungsbefehls aufgrund des Fehlens der
[...]
Zuständigkeit des italienischen Gerichtes: Kassationsgerichtshof, Sektion III,
Beschluss Nr. 3691 vom 13/02/2025).
18. Die Verfahrenskosten gehen im Sinne des Art. 91, Abs. 1, ZPO, zu Lasten
der unterliegenden Widerspruchsbeklagten. Die Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom
10.03.2014 (Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) von Euro 26.001 bis
Euro 52.000, welcher dem Verfahrenswert (Betrag des Zahlungsbefehls)
entspricht, wobei für die vorgesehenen vier Verfahrensphasen jeweils die mittleren Werte berücksichtigt werden. Gemäß besagter Parameter ergeben sich
Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 7.616,00 für Entgelt, Euro 286,00
(Einheitsbeitrag und Stempelsteuer) für nicht besteuerbare Kosten, zzgl.
allgemeiner (15%), AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell CP_14
notwendiger Folgekosten, welche von der Widerspruchsbeklagten an die
Widerspruchsklägerin zu entrichten sind.
CP_15
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher
16 von 17 Zusammensetzung zu Recht:
1. Das angerufene Gericht erklärt für das vorliegende Verfahren die eigene internationale Unzuständigkeit bzw. das Fehlen seiner Gerichtsbarkeit.
2. Infolgedessen wird der Zahlungsbefehl Nr. 1384/2022 vom 24/10/2022
widerrufen.
3. Die Widerspruchsbeklagte Controparte_4
wird verurteilt, der Widerspruchsklägerin PI ER
[...]
GEWÜRZWERK. in Höhe von Euro 7.616,00 für Entgelt Parte_6
und Euro 286,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner (15%), CP_14
AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
in Bozen, am 03/05/2025 Pt_7
Der Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
17 von 17 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 „… sodass die Voraussetzung für die Anwendung der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 nicht vorliegt“ (Einlassung, S. 10); diese Schlussfolgerung ist natürlich falsch, da im vorliegenden Fall wegen seiner internationalen Charakteristik auf jeden Fall die genannte EU -Verordnung zur Anwendung gelangt, fragt sich nur mit welchem Ergebnis für den Gerichtsstandort. 2 Vgl. zum „Wohnsitz“ für Gesellschaften und juristische Personen Art 63, Abs. 1, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012: „Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet“; besagte Äquivalenz: Wohnsitz = Sitz kann auch für Einzelunternehmen gelten, wozu höchstwahrscheinlich die Widerspruchsklägerin gehört (da aus dem Namen zumindest keine Gesellschaft bzw. juristische Person abzuleiten ist). 3 Die EuGH-Rechtsprechung legt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 so aus, dass die speziellen Regelungen im
Verbraucherschutz, Arbeitsverhältnissen oder Versicherungsverträgen den allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorgehen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies folgt der Zielsetzung, einen effektiven Schutz der schwächeren Partei sicherzustellen, welcher aber im vorliegenden Fall keine Rolle spielen dürfte. 4 Es handelt sich um eine Rechtsprechung, welche letzthin immer wieder bestätigt wurde;
zu den neuesten
Urteilen vgl. Vereinigte Senate, Beschluss Nr. 15891 vom 17/05/2022, und Sektion I, Beschluss n. 6587 vom 12/03/2024. 5 Das Urteil kommt daher zum folgenden Schluss: „L'art. 5 n. 1 lett. b del regolamento (CE) n. 44/2001 (di tenore identico all'art. 7 n. 1 lett. b del successivo regolamento (UE) n. 1215/2012 del 12 dicembre 2012) individua come competente il giudice del luogo di recapito finale della merce, ove i beni entrano nella disponibilità materiale e non soltanto giuridica dell'acquirente, e si applica a tutte le controversie nascenti dal contratto, ivi inclusa quella relativa al pagamento dei beni alienati”. 6 Vgl. die Vereinigten Senate, Urteil Nr. 11381 vom 31/05/2016: “In concreto, il giudice chiamato a decidere sulla propria giurisdizione è tenuto ad applicare non il criterio di identificazione del luogo di esecuzione della prestazione di consegna alla luce del diritto sostanziale di volta in volta applicabile, quand'anche di derivazione sostanzialmente sovranazionale, bensì quello, altrettanto sovranazionale - e, se si vuole, di carattere economico/empirico - che consenta di sopperire alla mancanza di una espressa scelta così come fatta salva dall'articolo 5 del Regolamento 44/01: a prescindere allora da ogni considerazione sulle modalità di esecuzione del trasporto e sul luogo di consegna delle merci al vettore (anche se questi dovesse risultare terzo rispetto alle 7 Auch in den anderen E-Mails geht die Widerspruchsbeklagte wie selbstverständlich von Warensendungen aus:
„Da wir oft kurzfristig und mit viel Stress die Waren ordentlich und sofort senden müssen bitten wir um pünktliche Zahlung, mindestens als kleine Wertschätzung“ (E-Mail der Widerspruchsbeklagten vom 26/06/2019); „Ich finde es schade, dass wir dir selten etwas recht machen konnten, wir bemühten uns immer, oft auch bis spät am Abend, dass wir die kurzfristigen Bestellungen am folgenden Tag abschicken konnten“ (E-Mail der Widerspruchsbeklagten vom 09/07/2019: beides Dok. Nr. 50 der Widerspruchsbeklagten).