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Sentenza 6 giugno 2025
Sentenza 6 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/06/2025, n. 558 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 558 |
| Data del deposito : | 6 giugno 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1736/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Persona_3
hat Art. 473-bis.51 ZPO folgendes Per_4
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehescheidung eingeleitet von den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA Parte_2 Per_5
und , laut Vollmacht, welche aus den Akten
[...] Persona_6
hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte, und
, vertreten und verteidigt durch RA TA Controparte_2
und RA WI laut Vollmacht, welche aus den Per_7 CP_3
Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Erachtet
- dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Tochter Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_4
wird die in Sterzing (BZ) am 11/11/1995 zwischen
, geboren in STERZING (BZ) am 13/10/1969; Parte_2
und
, geboren in STERZING (BZ) am 10/06/1963; Controparte_2
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde STERZING (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 13, Teil I, Serie /, des Jahres 1995 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1. Die eheliche Wohnung in Sterzing, Hochstr. 6 (E.Zl. 115/II, KG
Sterzing), im Eigentum der Ehefrau, wird derselben zugewiesen, samt
Einrichtung, Ausstattung und Zubehör, die in ihrem Eigentum bleiben. Der
Ehemann hat die eheliche Wohnung bereits verlassen und seine persönlichen
Güter wurden ihm im März 2025 übergeben.
2. Die minderjährige Tochter wird beiden Eltern anvertraut, wobei Per_8
dieselbe vorwiegend bei der Mutter leben und bei ihr den Wohnsitz haben wird.
3. Der Vater hat das Recht, nach seinem Wunsch und nach Per_8
vorheriger Vereinbarung mit der Mutter zu sehen und bei sich zu haben, und auf jeden Fall:
- jeden Mittwochnachmittag nach der Schule sowie drei im Persona_9
Monat von bis;
falls nicht anders vereinbart, wird Persona_10 Persona_11
VI das 1. Wochenende im Monat mit der Mutter verbringen;
- die Hälfte der Weihnachtsferien, sowie jährlich abwechselnd in den Semester-,
Oster- und Herbstferien;
zwei auch nicht aufeinanderfolgenden Wochen während der Sommerferien. In den Sommerferien verbringt VI – wie bisher – zudem die Vormittage beim Vater.
4. Herr LE wird an Frau LL als Unterhaltsbeitrag für die minderjährige Tochter VI und bis zu deren nachgewiesenen wirtschaftlichen Selbständigkeit den monatlichen Betrag in Höhe von 400,00 € im Voraus innerhalb des 5. eines jeden Monats bezahlen;
genannter Betrag wird automatisch jährlich am 1.3. aufgrund des vom ASTAT veröffentlichten
Lebenskostenindex der Autonomen Provinz Bozen aufgewertet, mit erster
Fälligkeit am 1.3.2026. 5. Die außerordentlichen medizinischen, schulischen sowie außerschulischen
Kosten für die Tochter – soweit nicht von Landesbeiträgen oder sonstigen
Beiträgen der öffentlichen Hand gedeckt – werden vom Vater und der Mutter im
Verhältnis 50%/50% getragen. Diesbezüglich findet die aktuelle Version des
Einvernehmensprotokolls zwischen Landesgericht Bozen und Nationaler
Beobachtungsstelle für Familienrecht – Sektion Bozen Anwendung.
6. Die Familienzulagen (wie einheitliches Kindergeld und
Landeskindergeld) sowie jegliche Beiträge der öffentlichen Hand für die
Tochter stehen zu 100% der Mutter zu;
etwaige Steuerfrei- und Absetzbeträge stehen den Eltern im Verhältnis zur jeweiligen Beteiligung an den außerordentlichen Kosten zu. Per_1
7. Herr LE wird zu Gunsten von LL als
Scheidungsunterhalt eine einmalige Zahlung, im Sinne und nach Maßgabe von
Art. 5, Abs. 8 des Gesetzes Nr. 898/1970, in Höhe des allumfassenden einmaligen Betrages von Euro 41.000,00 (einundvierzigtausend/00) durchführen. Der Betrag wird mittels Überweisung auf ein auf Parte_2
lautendes Kontokorrent bei Unterzeichnung der Quotenabtretung laut
[...]
nachfolgendem Punkt 8 bezahlt. Frau nimmt diesen Betrag Parte_2
an und erklärt, gegenüber Herrn DR LE keine weiteren
Unterhaltsforderungen zu haben bzw. als verglichen anzunehmen.
8. Frau tritt den restlichen Anteil in Höhe von nominal Parte_2
Euro 70.127,00 am Gesellschaftskapital (entspricht also der restlichen 2/3 der gesamten ursprünglichen Beteilung von 33,50% mit nominal Euro 105.190,00) der Bäckerei KG des LE DR & Co., mit Sitz in Sterzing, Parte_2
Fraktion Thuins 130, Steuernummer und MwSt.-Nr. 02258790217, REA-Nr.
BZ-166380, an Herrn DR innerhalb der nicht aufschiebbaren CP_2
Frist von fünfzehn (15) Tagen ab dem ab, welcher annimmt, Controparte_5
und erhält im Gegenzug von diesem eine Zahlung in Höhe von Euro 400.000,00
(vierhunderthunderttausend/00). Die Übertragung der obgenannten Gesellschaftsanteile erfolgt bei einem Notar nach Wahl von Herrn LE, der auch die Notarkosten übernimmt. Die Zahlungen müssen zeitgleich beim
Notartermin erfolgen und zwar mittels dem hinterlegten Betrag auf dem notariellen Treuhandkonto (siehe vorstehenden Punkt der Ehetrennung I.
7. f).
Steuer- und Gebührenbefreiung
In Bezug auf die obigen Quotenabtretungen berufen sich die Parteien zum
Zwecke der Steuer- und Gebührenbefreiung auf die Bestimmungen des Art. 19 des Gesetzes vom 6. März 1987 Nr. 74, auf das Urteil Nr. 154 vom 24.4.-
10.05.1999 des Verfassungsgerichts sowie auf die Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 49/E vom 16. März 2000, Nr. 27/E vom 21. Juni 2012, Nr.
18/E vom 29. Mai 2013, Nr. 2/E vom 21. Februar 2014, Nr. 27/E vom 21. Juni
2021, sowie auf die Antwort zur Anfrage Nr. 260 vom 11. Mai 2022 im
Zusammenhang mit dem Beschluss des Kassationsgerichtshofs vom 17. Februar
2021 Nr. 4144, nachdem diese Übertragungen einen wesentlichen und unabdingbaren Teil der Beilegung der ehelichen Krise darstellen.
9. Beide Parteien erklären, abgesehen von den oben angeführten
Verpflichtungen keine weiteren gegenseitigen Ansprüche und Forderungen zu haben.
10. Die Eheleute erteilen sich bereits jetzt gegenseitig die Zustimmung zur
Ausstellung des Reisepasses für die Tochter VI.
11. Die Anwaltsspesen werden zur Gänze aufgehoben, d.h. jede Partei bezahlt ihren Anwalt.
Bozen, am 06/06/2025
Der Vorstitzende
Dr. Andrea Pappalardo