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Decreto 19 marzo 2025
Decreto 19 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, decreto 19/03/2025 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | |
| Data del deposito : | 19 marzo 2025 |
Testo completo
N. R.G. 1028/2025
LANDESGERICHT BOZEN - TRIBUNALE DI BOLZANO
ZAHLUNGSBEFEHL - DECRETO INGIUNTIVO
(telematisch erlassen – emesso in via telematica)
Allg. Reg. Nr. 1028/2025 R.G.
Auf der Grundlage des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls samt beigebrachten
Urkunden, eingereicht von der PLONER GMBH (St. Nr. 01744150218); erachtet, dass dem Antrag auf der Grundlage der Artt. 633 ff. ZPO stattzugeben ist, erlässt die Richterin folgenden
Parte_1
(St. Nr. 03094540212), in Person des gesetzlichen Parte_2
Vertreters p.t., wird angewiesen, an die PLONER GMBH, innerhalb vierzig (40) Tage ab
Zustellung aus den Titeln und Rechtsgründen laut Antrag folgendes zu bezahlen:
1. Den Betrag von € 79300,00 aus Kapital;
2. erhöht um die Zinsen laut Antrag auf den;
CP_1
3. € 102,94 für den beglaubigten Auszug aus den Geschäftsbüchern (ohne MwSt., die keinen
Kostenpunkt für die antragstellende Gesellschaft darstellt);
4. die Kosten dieses Verfahrens, welche mit € 2242,00 für Entgelt, zzgl. 15%
Pauschalabgeltung für allgemeine Spesen, 4% und 22% Mehrwertsteuer, CP_2 soweit geschuldet, und € 406,50 für Barauslagen, bestimmt werden, sowie nachfolgend notwendige.
HINWEIS an die gemahnte Partei: Gegen diesen Zahlungsbefehl kann (nur) innerhalb der Verfallsfrist von vierzig (40) Tagen ab Zustellung Widerspruch vor diesem Gericht (I- 39100 Bozen,
Gerichtsplatz Nr. 1) nach Maßgabe der Artt. 645 ZPO ff. eingebracht werden, andernfalls erwächst er in Rechtskraft und es kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Der
Widerspruch ist mittels Rechtsbeistandes (Anwalt oder Praktikant mit Vertretungsbefugnis, falls zulässig) einzureichen.
Bozen, 02/04/2025 [...]
Parte_3
(digitale Unterschrift)
LANDESGERICHT BOZEN - TRIBUNALE DI BOLZANO
ZAHLUNGSBEFEHL - DECRETO INGIUNTIVO
(telematisch erlassen – emesso in via telematica)
Allg. Reg. Nr. 1028/2025 R.G.
Auf der Grundlage des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls samt beigebrachten
Urkunden, eingereicht von der PLONER GMBH (St. Nr. 01744150218); erachtet, dass dem Antrag auf der Grundlage der Artt. 633 ff. ZPO stattzugeben ist, erlässt die Richterin folgenden
Parte_1
(St. Nr. 03094540212), in Person des gesetzlichen Parte_2
Vertreters p.t., wird angewiesen, an die PLONER GMBH, innerhalb vierzig (40) Tage ab
Zustellung aus den Titeln und Rechtsgründen laut Antrag folgendes zu bezahlen:
1. Den Betrag von € 79300,00 aus Kapital;
2. erhöht um die Zinsen laut Antrag auf den;
CP_1
3. € 102,94 für den beglaubigten Auszug aus den Geschäftsbüchern (ohne MwSt., die keinen
Kostenpunkt für die antragstellende Gesellschaft darstellt);
4. die Kosten dieses Verfahrens, welche mit € 2242,00 für Entgelt, zzgl. 15%
Pauschalabgeltung für allgemeine Spesen, 4% und 22% Mehrwertsteuer, CP_2 soweit geschuldet, und € 406,50 für Barauslagen, bestimmt werden, sowie nachfolgend notwendige.
HINWEIS an die gemahnte Partei: Gegen diesen Zahlungsbefehl kann (nur) innerhalb der Verfallsfrist von vierzig (40) Tagen ab Zustellung Widerspruch vor diesem Gericht (I- 39100 Bozen,
Gerichtsplatz Nr. 1) nach Maßgabe der Artt. 645 ZPO ff. eingebracht werden, andernfalls erwächst er in Rechtskraft und es kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Der
Widerspruch ist mittels Rechtsbeistandes (Anwalt oder Praktikant mit Vertretungsbefugnis, falls zulässig) einzureichen.
Bozen, 02/04/2025 [...]
Parte_3
(digitale Unterschrift)