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Sentenza 8 aprile 2025
Sentenza 8 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 239 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 239 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 618/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...]
ichter Parte_2
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, Persona_1
und
, Parte_3
beide vertreten und verteidigt durch RA GARTNER ID, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: einvernehmlicher Antrag auf Kenntnisnahme der Regelung betreffend
Sorgerecht, Unterbringung und/oder Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt.
337 quinquies. ff ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
Persona_2
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen hinsichtlich Sorgerecht, Unterbringung und/oder Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_1
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 13/02/2025 (telematisch hinterlegt am
14/02/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 03/04/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Parte_1
Seite 2 von 2
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 618/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...]
ichter Parte_2
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, Persona_1
und
, Parte_3
beide vertreten und verteidigt durch RA GARTNER ID, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: einvernehmlicher Antrag auf Kenntnisnahme der Regelung betreffend
Sorgerecht, Unterbringung und/oder Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt.
337 quinquies. ff ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
Persona_2
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen hinsichtlich Sorgerecht, Unterbringung und/oder Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_1
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 13/02/2025 (telematisch hinterlegt am
14/02/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 03/04/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Parte_1
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