Sentenza 11 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/02/2025, n. 143 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 143 |
| Data del deposito : | 11 febbraio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 4099/2023
Parte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. folgendes Persona_1
CP_1
im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 4099/2023 eingeleitet von
PE (St. Nr. 01127210217), in Person des gesetzlichen Persona_2 Parte_5
Vertreters pro tempore, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von
RA Dr. , in dessen Kanzlei in ITALIENALLEE 23 erwählt Persona_3 Parte_6
wurde,
- klagende Partei -
gegen
(St. Nr. ), geboren am 10/7/1965 in Parte_7 C.F._1 Pt_6
- säumige beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung einer Geldsumme
C.F._2
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei Per_4 Persona_2 Pt_5
Pt_5
gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 10/2/2025:
„Möge das Bozen, contrariis reiectis, Feststellen und erklären, dass Herr Parte_2 Pt_7
für die nicht bezahlten Kosten für den Aufenthalt seines Vaters DO im von der
[...] Pt_7 Per_4
UL geführten Seniorenheim Welschnofen in Höhe von Euro 14.688,96 und € Per_2 Pt_5 Pt_5
Seite 1 von 5
Euro 15.453,24 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von der Fälligkeit der einzelnen geltend Pt_5
gemachten Rechnungen bis zur Zahlung zu bezahlen. Mit Ersatz der Verfahrenskosten und vorläufig
vollstreckbarem Urteil“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt die UL CH NG die Zahlung seitens des Per_4 Pt_5
ER ED der Geldsumme von Euro 15.453,24, zzgl. , als Gegenleistung für Hoteldienste, CP_2
Pflegeleistungen, sanitäre Leistungen sowie kulturelle – und Freizeitleistungen, die der Vater des
Beklagten DO ED vom 4/8/2020 bis zu seinem Tode am 27/2/2022 im Seniorenheim
Welschnofen genossen hat.
2. Die Klage ist begründet.
2.1. Die Vertragsbeziehung zwischen Herrn DO ED und der Peter UL CH NG Pt_5
ist mit Unterlagen bewiesen (s. Dok. 2 der klagenden Partei, Heimvertrag zwischen ED DO und
Altenheim Peter UL CH vom 04.08.2020).
2.2. Die Tatsache, dass Herr des Herrn DO ED ist, geht aus dem Persona_7
hinterlegten Schenkungsvertrag vom 27/8/1997 hervor (Dok. 22 der klagenden Partei, „In steuerlicher
Hinsicht, erklären die Parteien weiters: daß Herr ED ER Sohn des ED DO und Neffe des
ED RL ist“).
2.3. Die Pflicht des Sohnes ER ED, sich an den Kosten für die obigen Leistungen zu beteiligen,
ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen:
- Art. 41 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11.08.2000 Nr. 30, „(1) Der Nutzer beteiligt sich an
der Zahlung der Tarife der stationären Dienste … (2) Die erweiterten Familiengemeinschaften
beteiligen sich an dem Teil, der nicht von der engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird, je nach
ihrer wirtschaftlichen Lage.“;
- Art. 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, „(2) Zur erweiterten
Familiengemeinschaft gehören … eheliche, legitimierte, außereheliche oder Adoptivkinder des
Seite 2 von 5 “ (s. auch Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 30 vom 11.08.2000 über die Controparte_3
Kostenbeteiligung für finanzielle Sozialhilfe, und s. Trentino-A. Adige Bolzano, vom CP_4 CP_1
23/09/2013, Nr. 288 „ad avviso del Collegio la normativa provinciale che impone la partecipazione del
nucleo ristretto e di quello collegato alle spese di ricovero sostenute in favore dell'assistito anziano
non autosufficiente (in particolare l'art. 7 della legge provinciale n. 13 del 1991 e l'art. 41 del DPGP
11 agosto 2000, n. 30) non invade in alcun modo la competenza esclusiva statale sull'ordinamento
civile (art. 117, primo comma lett.i). Invero, nel caso di specie, l'obbligo di partecipare al pagamento
delle spese da parte dei nuclei familiari ristretto e collegato è un obbligo diretto verso la pubblica
amministrazione, che prescinde dalle vicende del credito alimentare vantato dall'assistito nei confronti
dei propri congiunti (cfr. Consiglio di Stato, Sez. III, 3 luglio 2013, n. 3574)“).
2.4. Die in der Rechnung angewandten Tarife wurden in Beachtung der geltenden Landesvorschriften
festgesetzt (s. Art. 11, Abs. 2, des Heimvertrages).
2.5. Die streitgegenständlichen Rechnungen werden wie folgt aufgelistet (s. Dok. 11 und 12 der klagenden Partei):
Rechnung Nr. Datum Betrag
298 13/04/2021 € 3.821,00
394 30/04/2021 € 3.057,20
493 31/05/2021 € 791,26
606 30/06/2021 € 765,80
695 31/07/2021 € 791,26
810 31/08/2021 € 791,26
911 30/09/2021 € 765,80
1014 31/10/2021 € 791,26
1116 30/11/2021 € 765,80
1211 31/12/2021 € 791,26
91 31/01/2022 € 791,26
197 02/03/2022 € 765,80
Seite 3 von 5 198 02/03/2022 € 764,28
Insgesamt € 15.453,24.
2.6. Aus den obigen Gründen wird Herr verurteilt, an die Peter UL CH NG Parte_7
die Summe von Euro 15.453,24, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von der Fälligkeit der Pt_5
einzelnen geltend gemachten Rechnungen bis zum 17/12/2023 zzgl. Art. 1284, Abs. IV, Controparte_5
ZPO ab dem 18/12/2023 (Zustellung der Klage), bis zur tatsächlichen Zahlung zu bezahlen.
3. Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende Entscheidung
des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren von den Parteien vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen, Einwände und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich
angenommen oder verworfen - als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. KGH 12002/2014 und KGH 11458/2018).
4. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO) mit Verurteilung
der unterlegenen beklagten Partei , der klagenden Partei PE PA Parte_7
SCHROTT STIFTUNG die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom Pt_5
10/03/2014 Nr. 55 und nachfolgende Abänderungen bestimmt werden.
4.1. Erachtet, dass in Verfahren auf Zahlung einer Geldsumme für die Streitwertbemessung zwecks
Kostenliquidierung auf die der obsiegenden Partei zuerkannten Geldsumme Bezug genommen werden muss (vgl. Art. 5 M.D. 10/03/2014 Nr. 55, von € 5.200,01 bis € 26.000,00, Tab. 2 und Tab. 25 bis) und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen: Euro 459,50 für die Phase des Aktenstudiums, Euro 388,50
für die das Verfahren einleitende Phase, Euro 840,00 für die Phase der Abwicklung/Beweisaufnahme
sowie Euro 850,00 für die Entscheidungsphase und somit insgesamt Euro 2.979,00 (d.h. Euro 2.538,00
laut Tab. 2 + Euro 441,00 laut Tab. 25 bis) für Vergütung sowie Euro 279,28 für belegte Spesen und
15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55),
zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
Seite 4 von 5 Es ergeht somit folgender
Persona_8
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Herr verurteilt, an die UL CH NG die Summe von Euro Persona_9 Per_4 Pt_5
15.453,24, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von der Fälligkeit der einzelnen geltend gemachten
Rechnungen bis zum 17/12/2023, sowie zzgl. Art. 1284, Abs. IV, ZPO ab dem Controparte_5
18/12/2023 bis zur tatsächlichen Zahlung, zu bezahlen;
2. Die beklagte Partei ER ED wird verurteilt, der klagenden Partei Peter UL CH NG
die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 2.979,00 Pt_5
für Vergütung sowie Euro 279,28 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die
Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer
laut gesetzlicher Maßgabe, sowie nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden, am 11/2/2025
Der Richter
Dr. Laus Per_1
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