TRIB
Sentenza 15 aprile 2025
Sentenza 15 aprile 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/04/2025, n. 244 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 244 |
| Data del deposito : | 15 aprile 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR AV Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2235/2024
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Andrea Pappalardo - Vorsitzender
Morris Recla - Per_1
Günter Morandell - berichterstattender Per_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2235/2024 allg. Reg.,
gemeinschaftlich eingeleitet (gebündelt zusammen mit der Trennung) gemäß
Artikel 473bis.49 und Art. 473bis. 51 ZPO von den Parteien:
geboren am 06/02/1970 in BRUNECK (BZ), Persona_2
Steuernummer: C.F._1
Seite 1 von 6 und
, geboren am 09/08/1973 in BRUNECK (BZ), Parte_1
Steuernummer: , C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. , laut Persona_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet
dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b)
des Gesetzes vom 1.12.1970 n. 898, in geltender Fassung, geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der
Seite 2 von 6 ausgeschlossen werden muss;
Persona_4
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag
befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Parte_2
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Pfalzen (BZ) am 22/02/2020
[...]
, geboren am 06/02/1970 in BRUNECK (BZ), Parte_3
und
, geboren am 09/08/1973 in BRUNECK (BZ), Parte_1
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde Pfalzen (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer
1, Teil I, Serie / des Jahres 2020, eingetragen ist, wird angewiesen dieses Urteil
anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 3 von 6 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt haben:
„Möge das Landesgericht mit Urteil die Ehescheidung (Auflösung der Ehe) CP_1
der IN AR und am 22. Februar 2020 vor Pt_3 Pt_1 Persona_2
dem Standesbeamten der Gemeinde Pfalzen (Akt 1-I/2020) erklären, und zwar zu
den im vorliegenden Akt unter Buchstabe A zum Zweck der einvernehmlichen
Ehetrennung in den Punkten 3 (Unterhalt und außerordentliche Spesen betreffend
die Kinder), 4 (Unterhalt für die Ehefrau), 5 (Steuerfreibeträge) und 6 (Kosten des
Verfahrens) formulierten einvernehmlichen Bedingungen, welche sich hier
vollinhaltlich wiedergegeben verstehen und von den Eheleuten mit der Unterschrift
dieses Antrages bestätigt werden, dies alles mit der Anordnung an den
Standesbeamten zur entsprechenden Anmerkung in den Melderegistern der
Gemeinde Pfalzen“;
in der Folge werden die Punkte 3, 4, 5 und 6 aus den Trennungsbedingungen
wiedergegeben, welche auch für die Scheidung gelten:
„3. Die drei gemeinsamen Kinder sind alle volljährig und entscheiden selbst über
ihren Aufenthalt. Die beiden wirtschaftlich noch nicht selbständigen Töchter
wohnen vorwiegend beim Vater und haben dort ihren Wohnsitz. Die Kosten für die
Lebensmittel und alltäglichen Unterhaltskosten für die Töchter werden vom Vater
getragen.
Seite 4 von 6 Der Vater zahlt zudem weiterhin die Miete für das Zimmer in einer
Wohngemeinschaft am Universitätsstandort Innsbruck für die Tochter JA von
derzeit 380,00 €uro. Die Mutter zahlt weiterhin den JA zukommenden Anteil an
Nebenspesen für die jeweilige Mietwohnung.
Die Ehegatten tragen die darüberhinausgehenden außerordentlichen Spesen
betreffend die wirtschaftlich noch nicht unabhängigen Töchter im Ausmaß von
jeweils 50%. Mit inbegriffen sind die Kosten für ärztliche Leistungen die nicht von
Sanitätsbetrieb, öffentlichen Einrichtungen, Versicherungen etc., übernommen
werden, die Kosten für schulische, weiterbildnerische und berufliche Ausbildung
sowie für Freizeit- und sportliche Aktivitäten. Sämtliche Ausgaben für anfallende
außerordentliche Kosten werden in jedem Fall vorher zwischen den Ehegatten
abgesprochen und die jeweiligen Spesenbelege sind vorzulegen. Die Ehegatten
verpflichten sich, die Abrechnungen im vorzulegen und Persona_5
gegenseitig auszugleichen.
4. In Anerkennung der von der Kindesmutter aufgewandten Erziehungszeiten und
des damit einhergehenden Verdienst- und Rentenausfalls verpflichtet sich HE
an IN KO einen monatlichen Unterhalt von 100,00 €uro zu Per_2 Pt_1
bezahlen. Dieser Betrag unterliegt der jährlichen Aufwertung mit erster Anpassung
im Januar 2025, Basis 2024. Per_6
Seite 5 von 6 5. Die Steuerfreibeträge für die Kinder werden von den Eltern je zur Hälfte in
Anspruch genommen.
6. Die Kosten des gegenständlichen Ehetrennungsverfahrens (id est: Trennung
gebündelt mit Scheidung) werden von HE übernommen. Per_2
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 11/04/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
FÜR AV Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2235/2024
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Andrea Pappalardo - Vorsitzender
Morris Recla - Per_1
Günter Morandell - berichterstattender Per_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2235/2024 allg. Reg.,
gemeinschaftlich eingeleitet (gebündelt zusammen mit der Trennung) gemäß
Artikel 473bis.49 und Art. 473bis. 51 ZPO von den Parteien:
geboren am 06/02/1970 in BRUNECK (BZ), Persona_2
Steuernummer: C.F._1
Seite 1 von 6 und
, geboren am 09/08/1973 in BRUNECK (BZ), Parte_1
Steuernummer: , C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. , laut Persona_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet
dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b)
des Gesetzes vom 1.12.1970 n. 898, in geltender Fassung, geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der
Seite 2 von 6 ausgeschlossen werden muss;
Persona_4
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag
befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Parte_2
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Pfalzen (BZ) am 22/02/2020
[...]
, geboren am 06/02/1970 in BRUNECK (BZ), Parte_3
und
, geboren am 09/08/1973 in BRUNECK (BZ), Parte_1
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde Pfalzen (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer
1, Teil I, Serie / des Jahres 2020, eingetragen ist, wird angewiesen dieses Urteil
anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 3 von 6 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt haben:
„Möge das Landesgericht mit Urteil die Ehescheidung (Auflösung der Ehe) CP_1
der IN AR und am 22. Februar 2020 vor Pt_3 Pt_1 Persona_2
dem Standesbeamten der Gemeinde Pfalzen (Akt 1-I/2020) erklären, und zwar zu
den im vorliegenden Akt unter Buchstabe A zum Zweck der einvernehmlichen
Ehetrennung in den Punkten 3 (Unterhalt und außerordentliche Spesen betreffend
die Kinder), 4 (Unterhalt für die Ehefrau), 5 (Steuerfreibeträge) und 6 (Kosten des
Verfahrens) formulierten einvernehmlichen Bedingungen, welche sich hier
vollinhaltlich wiedergegeben verstehen und von den Eheleuten mit der Unterschrift
dieses Antrages bestätigt werden, dies alles mit der Anordnung an den
Standesbeamten zur entsprechenden Anmerkung in den Melderegistern der
Gemeinde Pfalzen“;
in der Folge werden die Punkte 3, 4, 5 und 6 aus den Trennungsbedingungen
wiedergegeben, welche auch für die Scheidung gelten:
„3. Die drei gemeinsamen Kinder sind alle volljährig und entscheiden selbst über
ihren Aufenthalt. Die beiden wirtschaftlich noch nicht selbständigen Töchter
wohnen vorwiegend beim Vater und haben dort ihren Wohnsitz. Die Kosten für die
Lebensmittel und alltäglichen Unterhaltskosten für die Töchter werden vom Vater
getragen.
Seite 4 von 6 Der Vater zahlt zudem weiterhin die Miete für das Zimmer in einer
Wohngemeinschaft am Universitätsstandort Innsbruck für die Tochter JA von
derzeit 380,00 €uro. Die Mutter zahlt weiterhin den JA zukommenden Anteil an
Nebenspesen für die jeweilige Mietwohnung.
Die Ehegatten tragen die darüberhinausgehenden außerordentlichen Spesen
betreffend die wirtschaftlich noch nicht unabhängigen Töchter im Ausmaß von
jeweils 50%. Mit inbegriffen sind die Kosten für ärztliche Leistungen die nicht von
Sanitätsbetrieb, öffentlichen Einrichtungen, Versicherungen etc., übernommen
werden, die Kosten für schulische, weiterbildnerische und berufliche Ausbildung
sowie für Freizeit- und sportliche Aktivitäten. Sämtliche Ausgaben für anfallende
außerordentliche Kosten werden in jedem Fall vorher zwischen den Ehegatten
abgesprochen und die jeweiligen Spesenbelege sind vorzulegen. Die Ehegatten
verpflichten sich, die Abrechnungen im vorzulegen und Persona_5
gegenseitig auszugleichen.
4. In Anerkennung der von der Kindesmutter aufgewandten Erziehungszeiten und
des damit einhergehenden Verdienst- und Rentenausfalls verpflichtet sich HE
an IN KO einen monatlichen Unterhalt von 100,00 €uro zu Per_2 Pt_1
bezahlen. Dieser Betrag unterliegt der jährlichen Aufwertung mit erster Anpassung
im Januar 2025, Basis 2024. Per_6
Seite 5 von 6 5. Die Steuerfreibeträge für die Kinder werden von den Eltern je zur Hälfte in
Anspruch genommen.
6. Die Kosten des gegenständlichen Ehetrennungsverfahrens (id est: Trennung
gebündelt mit Scheidung) werden von HE übernommen. Per_2
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 11/04/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6