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Sentenza 24 ottobre 2025
Sentenza 24 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 24/10/2025, n. 141 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 141 |
| Data del deposito : | 24 ottobre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 191/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
St.Nr. vertreten Controparte_1 C.F._1
und verteidigt von RA EG S- laut Vollmacht
in den Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
St.Nr. Controparte_2 C.F._2
vertreten und verteidigt von RA GARTNER INGRID laut
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
, St.Nr. und CP_3 C.F._3 CP_4
, St.Nr. , beide vertreten und
[...] C.F._4
1 verteidigt von RA AC laut Vollmacht in den CP_5
Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Haftungsklage nach Art. 2049 - 2051 - 2053 ZGB
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
17/09/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
Parte_1
für den Berufungskläger:
Möge das angerufene Oberlandesgericht contrariis reiectis, die
Berufung gegen das Urteil des Nr. Controparte_6
903/2023 vom 30.10.2023, veröffentlicht am selben Tag,
erlassen im Verfahren Nr. 24/2021 AR, annehmen und daher,
in Abänderung des angefochtenen Urteils:
In der Hauptsache: Möge das Gericht, contrariis rejects und aus den eingangs erwähnten Gründen und Erwägungen, das
Verschulden der beklagten Parteien für die Verursachung des
Unfalls aus in der in den Schriftsätzen und dieser CP_7
Berufungsklage genannten Gründen feststellen und ST
RG und und ER zur CP_3 CP_4
von Euro 51.646,21 oder jenes anderen Persona_4
Betrages, der sich aufgrund der Bewertung des erlittenen
Vermögenssachadens einschließlich entgangenen Gewinns, des temporären und bleibenden biologischen Schadens, des
Gefühlsschadens und des Existenzschadens bzw. auch anderer
2 gerichtsmedizinischer Bewertung als gerechtfertigt herausstellen sollte, zu Gunsten des ÄGs verurteilen,
gesamtschuldnerisch bzw. nach Festlegung der jeweiligen
Verschuldens- und Mitverschuldensanteile, nebst den gesetzlichen Zinsen und Geldentwertung ab Unfalldatum bis zur effektiven Zahlung.
Die AG tragen die Kosten dieses Rechtsstreites. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß Gesetz.
In untergeordneter Hinsicht im Beweiswege: Es wird um
Zulassung der Beweisanträge laut Beweisschriftsatz vom
31.08.2021 und Replikschriftsatz vom 17.09.2021 beantragt,
hinsichtlich der noch nicht zugelassenen Beweiskapitel und hinsichtlich der noch nicht einvernommenen Zeugen. Das
Streitgespräch über und Einwände wird nicht Persona_5
angenommen. Die gegnerischen Anträge und Einwände mögen
abgewiesen werden.
für die Berufungsbeklagten ST ET
Laut Einlassungsschriftsatz vom 21.04.2024:
Möge das ehrenwerte Oberlandesgericht – CP_8 CP_9
, contrariis reiectis, wie folgt entscheiden:
[...]
In vordergründiger Hinsicht:
auf Aussetzung des erstinstanzlichen Urteils wegen Per_6
Unbegründetheit und völligem Fehlen des fumus boni iuris und periculum in mora abweisen.
In der Hauptsache:
3 1) Die offensichtliche Unbegründetheit und Unzulässigkeit
der Berufungsklage feststellen und das gegnerische
Klagebegehren vollumfänglich abweisen, da der
Kausalzusammenhang zwischen der verwahrten Sache
und den behaupteten Verletzungen nicht bewiesen wurde;
oder die offensichtliche Unbegründetheit und Unzulässigkeit
der Berufungsklage feststellen und das gegnerische
Klagebegehren vollumfänglich abweisen, da der vom
Berufungskläger geschilderte Unfallvorhergang
unwahrscheinlich ist;
auf jeden Fall ist der
Unfallvorhergang nicht wahrscheinlicher als alle anderen im Prozessverlauf aufgezeigten Möglichkeiten.
Untergeordnet:
1) für den unerwarteten Fall, dass das ehrenwerte
Oberlandesgericht trotz der beantragten kinematographischen Rekonstruktion der Auffassung
sein sollte, dass eine Verantwortung des Verwahrers
i.S.d. Art. 2051 ZGB vorliegt, feststellen und erklären,
dass die faktische Verwahrung beim
Berufungsbeklagten ER lag;
2) entsprechend feststellen und erklären, dass die Berufungsbeklagte
ST GA nicht für den behaupteten Schaden
verantwortlich gemacht werden kann und daher kein
4 Schadenersatz von ihr verlangt werden kann.
Im Beweiswege:
Per_
1) Für den unerwarteten dass das ehrenwerte
Oberlandesgericht der Auffassung sein sollte, dass der vom Berufungskläger behauptete
Unfallvorhergang wahrscheinlicher als sämtliche
anderen Möglichkeiten ist, wird beantragt, dass ein
ASV beauftragt werden soll, eine kinematographische
Rekonstruktion (evt. 3D-Visualisierung o.Ä.) zu erstellen, sodass folgendes in physikalisch korrekter
Weise nachgestellt wird:
a) Kann der linke Fuß während einer Gangbewegung
überhaupt von einem von selbst umkippenden
Pfosten getroffen werden?
b) Welche Kräfte wirken auf den Pfosten bzw. welche
Kräfte werden beim Aufprall auf einen dadurch getroffenen Fuß/Zeh freigesetzt?
c) Welche Anfangsgeschwindigkeit müsste ein Pfosten
haben, um beim Aufprall die notwendige Kraft, einen
Zeh zu brechen, freizusetzen?
Auf jeden Fall:
2) Mit Zuerkennung der Verfahrenskosten [Anwaltsvergütung,
allgemeiner Spesenersatz in Höhe von 15%, Fürsorgebeitrag in
Höhe von 4%, MwSt.- und Barauslagen für Einheitsbetrag und
Stempelmarke] des vorliegenden Verfahrens, erhöht um 30%
5 gemäß Art. 4, Abs.
1-bis M.D. Nr. 55/2014, zumal die in diesem
Verfahren in telematischer Form hinterlegten Schriftsätze mit allen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, welche die
Verwendung erleichtern. Das Streitgespräch über Persona_5
und Einwände wird nicht angenommen.
Die gegnerischen Anträge und Einwände sollen abgewiesen werden.
für die Berufungsbeklagten ER und CP_3 CP_4
Es möge das angerufene Berufungsgericht:
Vorab/präjudiziell:
⎯ die offensichtliche Unbegründetheit und Unzulässigkeit der
Berufung (Punkt „B“, Seite 3-5 des Einlassungsschriftsatzes
beim Oberlandesgericht Trient – Außenstellte Bozen) feststellen und erklären;
In der Hauptsache:
⎯ die Berufung aus den im Einlassungsschriftsatz angeführten
Gründen abweisen und das angefochtene Urteil I. Grades
bestätigen; ⎯ mit Ersatz auch der Kosten, Gebühren und auch dieses Verfahrensgrades. Per_8
Rein untergeordnet wird um Zulassung der eigenen weiteren
Beweisanträge gemäß Schriftsatz nach Art. 183, 6. Abs Nr. 2
ZPO vom 05.07.2021 ersucht und widersetzt sich den gegnerischen Beweisanträgen aus den im Schriftsatz nach Art.
183, 6. Abs. Nr. 3 ZPO vom 21.09.2021 angeführten Gründen.
VERFAHRENSABLAUF
6 Parte_2 [...]
und ER vor das CP_3 CP_4 Persona_9
welche auf folgenden Sachverhalt stützt:
[...]
„Am 08.01.2016 war auf dem Controparte_1 [...]
und stieg in Untermais Bahnhof aus dem Persona_10
Zug. Um ca. 20:30 Uhr ging zu Fuß vom Controparte_1
Zugbahnhof ER-Untermais zur Bushaltestelle in der
Gampenstrasse, um die Bus-Verbindung Nr. 212 nach Marling zu
nehmen. Dazu überquerte er die Gampenstraße am Zebrastreifen
und ging am von ihm aus gesehen rechten Straßenrand, der
horizontal als Fussgängerbereich markiert ist, in Richtung
Bushaltestelle entlang dem Grundstück Bp. 1047 (EZl. 1083 II) in
KG IS (Gampenstraße 98), welches zum damaligen Zeitpunkt
(und bis zum Verkauf der Immobilie am 23.11.2020) im Eigentum
der AG ET ST stand. Das genannte
Grundstück (Bp. 1047) war zum öffentlichen Fussgängerweg hin
durch eine Kette abgegrenzt, die mittig von einem stehenden
OS gestützt wurde. Während Herr an der CP_1
genannten Absperrung entlang ging, fiel plötzlich und unerwartet
der OS um und traf am linken Fuss Per_11 CP_1
(Dok. 1) und verletzte diesen. Der Verletzte schrie laut auf und
humpelte zur Holztreppe am Eingang des Gebäudes, um sich auf
einer Stufe hinzusetzen. Die auf den Notruf des ÄGs hin
eingetroffene Streife der Stadtpolizei ER stellte fest, dass der
OS nicht fachgerecht im Asphalt verankert worden
7 war. Effektiv war der OS (Boller) offenbar nur lose in
einer Vertiefung gestanden, ohne jegliche Fixierung;
die Kette
war lediglich am langen Ende bei der Bushaltestelle und am
herausragenden Gebäudesockel befestigt und verlief entlang des
Fußgängerweges. Der linke Fuß des ÄGs war unmittelbar
nach dem Unfall stark angeschwollenen und blutunterlaufen.
Unter Schock verzichtete der ÄG darauf, den Notarzt rufen.
Nachdem die Streife der Stadtpolizisten die Erhebungen
durchgeführt und u.a. auch den OS in die
ursprüngliche Position gesetzt und fotografiert hatten, zeigten
sich an der Holztreppe zwei Herren, die sich im Gebäude die
ganze Zeit aufgehalten hatten, offenbar um Sanierungsarbeiten
durchzuführen und sich als die AG ER herausstellten.
Die Baustelle war nicht beschildert und als solche als Passant
auch nicht erkennbar;
insbesondere waren kein Bauschild und
keine Sicherheits- oder Warnhinweise angebracht.“
Laut Sachverhaltsdarstellung des ÄGs, erlitt CP_1
UT durch den Aufprall des OS schwere
Verletzungen am linken Fuß und wurde am darauffolgenden
Tag in der Ersten Hilfe des KH ER verarztet, wo eine Fraktur
der linken Großzehe feststellt wurde. In Folge der Verletzung
habe der ÄG eine vorübergehende gänzliche
Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von 30 Tagen, eine vorübergehende teilweise Arbeitsunfähigkeit von 75% im
Ausmaß von 15 Tagen, eine vorübergehende teilweise
8 Arbeitsunfähigkeit von 50% im Ausmaß von weiteren 15 Tagen
sowie eine Dauerinvalidität im Ausmaß von 3% davongetragen.
Aufgrund der Verletzung sei der ÄG gezwungen,
orthopädische Schuhe zu tragen und müsse sich einer
Operation am linken Fuß unterziehen, mit nachfolgender
Psychotherapie.
Diese unfallsverursachten Folgen hätten zu einer Verzögerung
des belegten Jura-Studiums in Innsbruck geführt und außerdem die Teilnahme am Auswahlverfahren für eine
Anstellung als Gemeindesekretär verhindert, wobei aufgrund
des seinerzeitigen Mangels an Gemeindesekretären davon
auszugehen war, dass als einziger Kandidat und CP_1
Berufsbefähigung mit entsprechender Erfahrung in der IX
Funktionsebene die Stelle bekommen hätte, mit einem
Mehrverdienst von ca.
1.000 bis 1.800 Euro pro Monat gegenüber
der aktuellen Anstellung.
Dies alles Vorausgeschickt bezifferte der ÄG den eingeforderten Schadenersatz mit insgesamt € 51,646,21.
In rechtlicher Hinsicht brachte der ÄG die Haftung der
AG ST ET als Eigentümerin und
Verwahrerin der Immobilie gem. Art.2051 ZGB bzw. gem.
Art.2043 ZGB aufgrund mangelhafter Instandhaltung oder
Beschädigung des Gebäudes und der Zubehörsflächen, vor.
Die Haftung des AG ER , der sich gegenüber CP_3
den herbeigerufenen Polizisten als Mieter der Immobilie
9 bezeichnet hatte, sei auf Art. 2051 bzw. Art.2043 ZGB
zurückzuführen, da er nicht die notwendigen
Vorsichtsmaßnahmen unternommen hat, um das Umfallen des
OSs zu vermeiden,
Dem AG ER NS gegenüber hielt der ÄG die
Haftung im Sinne der Art. 2043, 2048, 2054, 2051, 2055 ZGB,
vor, weil er, insbesondere beim Parken und Zufahrt mit seinem
Fahrzeug auf dem Gelände des eingangs erwähnten
Privatgrundstückes nicht die notwendige und gebotene Vorsicht
walten hat lassen, sodass der OS ohne Weiteres
umfallen konnte;
zudem hafte er aufgrund der auf dem minderjährigen Sohn ausübende elterlichen Gewalt für CP_3
dessen unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 2048 ZGB und auch nach Maßgabe von Art. 2055 ZGB.
ST ließ sich in den Streit eingelassen und CP_2
bestritt den vom ÄG vorgebrachten Sachverhalt und die seinen Forderungen zugrunde gelegten Rechtsdarlegungen.
In Bezug auf die Haftung nach Art. 2053 ZGB vermerkte die
Beklagte, dass das Gebäude nicht eingestürzt ist und in Bezug
auf die Haftung des Verwahrers gem. Art.2051 ZGB, dass kein
Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verletzungen
und der Stange in Verwahrung besteht und auf jeden Fall die faktische Verwahrung der Immobilie die AG ER
hatten. Die Beklagte nahm zu den Anträgen und Forderungen
des ÄGs ausführliche . CP_10
10 ER und ER ließen sich ihrerseits in den CP_3 CP_4
Streit ein und bestritten in jeder Hinsicht die klägerischen
Ausführungen und Anträge; sie wiesen , dass das Per_12
Gebäude im Eigentum von ST steht und das CP_2
diesbezügliche Mietverhältnis mit dem AG CP_3
erst am 01.05.2016 begonnen hat und am CP_3
besagten Tag vor Ort war, um sich das angebotene Mietobjekt
anzusehen. In der Sache selbst, verneinten sie, dass der besagte OS nicht fest im Boden verankert gewesen sei und bestritten auf jeden Fall der vom ÄG beschrieben
Unfallhergang sowie auch die behaupteten Verletzungen. Im
Übrigen nahmen die AG ausführlich Stellung zu den
Anträgen und Forderungen des ÄGs.
Im Zuge des Erstverfahrens wurden die angebotenen
Zeugenbeweise aufgenommen
Mit Urteil Nr.903/2023 vom 30/10/2025 hat das Landesgericht
die Anträge von AR UT abgewiesen und zur Einrede
der fehlenden Passivlegitimation der Eigentümerin der
Immobilie, ST ET, erwogen, dass diese generell als
Eigentümerin der Vermutung ausgesetzt ist, die Verfügbarkeit
über die Liegenschaft zu haben, so dass der Beweis der
Besitzübergabe an den Mieter auf sie lastet. Im Spezifischen
Fall sei eine konkrete Inbesitznahme durch den Mieter ER
IA nicht bewiesen. Auch in Bezug auf die Haftung des
ER NS hat der Erstrichter erachtet, dass jeder Beweis
11 seiner Eigenschaft als Verwahrer der Immobilie fehlt. Somit
können die AG ER NS und nicht CP_3
haftbar gemacht werden.
Zum Unfall selbst hat das Erstgericht zwar nicht ausgeschlossen, dass sich der vom ÄG beschriebene
Tathergang zugetragen hat, dieser jedoch nicht wahrscheinlicher als irgendein anderer ist.
Gegen dieses Urteil hat eingelegt Persona_13
und dabei folgende Berufungsgründe geltend gemacht
1. Falsche und widersprüchliche Beweiswürdigung,
Tatsachenverkennung, unschlüssige Begründung, wenn im
Angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, dass die Pt_3
für die geltend gemachten Schäden nicht haftbar gemacht
[...]
werden können; wenn eine Inbesitznahme und Verwahrung von
ausgeschlossen wird;
wenn eine Haftung von NS CP_3
ER ausgeschlossen wird.
2. Tatsachenverkennung, irrige Beweisführung, nicht
nachvollziehbare und unschlüssige Begründung, wenn behauptet
wird, dass der vom ÄG beschriebene Tathergang stimmen
kann, aber der beschriebene Tathergang nicht wahrscheinlicher
als irgendein anderer sei und die Klage daher abgewiesen wird;
wenn der Kausalzusammenhang zwischen Sache (OS)
ausgeschlossen wird und die Klage daher kostenpflichtig
abgewiesen wird.
Die Berufungsbeklagte ST hat sich in den CP_2
12 Berufungsverfahren eingelassen und zu den Berufungsgründen
genommen. Sie hat die kostenpflichtige Abweisung der CP_10
Berufung beantragt.
Auch ER und haben sich in dieser CP_4 CP_3 CP_3
Verfahrensphase in den Streit eingelassen und die
Unbegründetheit, auch in der Sache selbst, der geltend gemachten Anfechtungsgründe geltend gemacht. Sie haben die
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Der Antrag des Berufungsklägers auf Aussetzung der
Vollstreckbarkeit des Ersturteils wurde vom Senat mit
Verfügung vom 20/03/2024 abgewiesen.
Der Rechtstreit wurde nach Abhaltung der Verhandlung vom
17/09/2025 , im Sinne von Art.127 ter ZPO, gem. Art.352 ZPO
vom Senat zur Entscheidung einbehalten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die Berufung erweist sich als unbegründet und muss folglich abgewiesen werden.
Zum ersten Berufungsgrund bemängelt AR UT den
Ausschluss jeder Haftung der AG ER und CP_3
für den da eine entsprechende CP_4 CP_11
Besitzübergabe der Immobilie nicht nachgewiesen sei.
Der zweite Berufungsgrund betrifft die zum Persona_14
Tathergang und spezifisch den zwischen Persona_15
Sache und . Per_16
Die Frage nach der kausalen Rückführbarkeit des vom ÄG
13 Schadens auf den prozessgegenständlichen CP_12
OS ist vorrangig zur Feststellung der Person des
Verwahrers der Sache. Demnach ist die Erörterung des zweiten
Anfechtungsgrundes vorauszunehmen.
2. In seiner Schilderung des Unfallherganges im Klageakt
ersten Grades berichtet sich am Abend des Controparte_1
09/01/2016 gegen 20.30 Uhr auf dem öffentlichen
Fußgängerweg längs der Gampenstrasse in ER zur
Bushaltestelle begeben zu haben, als plötzlich ein OS
umfiel, der die Kette zur Absperrung des längs des Fußweges
sich erstreckende Grundstücks der AG ST
ET, hielt, und den ÄG am linken Fuß traf. Der
OS sei nicht fachgerecht im Asphalt verankert worden und nur lose in einer Vertiefung gestanden. In Folge des
Unfalles habe ein Quetschungstrauma am Controparte_1
linken Fuß mit Querfraktur im Bereich des Nagelfortsatzes mit anhaltenden verletzungsbedingten Beschwerden
davongetragen.
2.1Laut Protokoll der Stadtpolizei ( Dok. 3 BK) erklärte
den eingeschrittenen Stadtpolizisten, als er Controparte_1
entlang der Absperrung des Hauses ging, leicht die Kette und den OS gestreift zu haben, welcher lose und nicht verankert war, so dass er nach vorn kippte und seinen vorderen linken Fuß traf.
Dem Protokoll wurde die eigenhändig geschriebene Aussage von
14 beigelegt: Controparte_1
„Mit Zug Bozen an 19:35 Uhr begab ich mich schnell zur
Bushaltestelle Bus 212 vor Gebäude N.o 96 und streifte im
Fußgängerbereich eine Kette, die das Gebäude abgrenzt. Dabei
fiel der schwere EISENMITTEPFOSTEN Auf meinen linken Fuß…“
Die Stadtpolizei hat dem Protokoll das Foto der Unfallstelle
beigelegt, in dem ein aufrechtstehender Stützpfosten zwischen zwei Kettenabschnitte zu sehen ist. Auf der Abbildung (eine
Fotokopie der Fotografie) sind Unebenheiten, vielleicht Risse im
Boden an der Basis des Pfostens zu sehen.
Die eingeschrittenen Stadtpolizisten haben, laut Protokoll,
festgestellt, dass „der betreffliche Pfosten ursprünglich in den
Asphalt eingebettet war und wie von dem Mieter des Hauses
bestätigt, sei er vor einigen Tagen von einem unbekannten
Fahrzeug angefahren und herausgerissen worden.“
2.2 Aus den Ausführungen der Parteien geht unbestritten hervor, dass am besagten Tag mit dem Fahrzeug CP_3
auf den besagten das durch die Kette zum Fußweg CP_13
abgetrennt wurde, gefahren ist und die Kette abgenommen und wieder mit dem Pfosten befestigt hat.
Fest steht auch, laut Angaben desselben Controparte_1
dass der OS aufrecht stand, als er die Kette streifte.
In ihrer Zeugenaussage haben die Stadtpolizisten erklärt, sich nicht erinnern zu können bzw. nicht bestätigen zu können,
dass der OS zum Zeitpunkt ihres Einschreitens am
15 Boden lag. Beide haben aber erklärt, dass der Pfosten Pt_4
„lose“ war und nicht fachgerecht im Boden verankert.
3 Aufgrund dieses Sachverhaltes kann eine Haftung des
Verwahrers, ST ET bzw. , nach CP_3
Art.2051 ZGB , wie vom ÄG geltend gemacht, nicht begründet werden.
Wie bekannt beinhaltet Art. 2051 ZGB eine objektive Haftung,
die allein auf die Verwahrereigenschaft gründet und nicht auf die vom Verwahrer aufgewandte Sorgfalt abstellt (diese ist allenfalls in Bezug auf die außervertragliche Haftung nach
Artikel 2043 ZGB erheblich).
Der Geschädigte hat, bei Vorbringen einer Verwahrerhaftung,
den Kausalzusammenhang zwischen Sache und
Schadensereignis zu beweisen, während der Verwahrer den
Nachweis des den Kausalzusammenhang ausschließenden
Zufalls zu erbringen hat. Die kausale Verknüpfung zwischen
Sache und Schadensereignis kann jedoch nicht durch den
Umstand nachgewiesen werden, dass der Schadensvorfall und der Gegenstand der Verwahrung zufällig und allgemein im selben Kontext oder Umfeld stehen. Zwingend ist nämlich der
Nachweis, dass sich das Schadensereignis konkret von der in
Verwahrung stehenden Sache verursacht und nicht von anderen Faktoren erzeugt wurde.
Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes hat in diesem
Sinne folgendes festgehalten (Kass. Nr.6459/2025):
16 “dovendosi ribadire che la responsabilità per cose in custodia ha
matrice oggettiva e non presunta (v. Cass., Sez. Un., n. 20943 del
30/06/2022, secondo cui "La responsabilità di cui all'art. 2051
c.c. ha carattere oggettivo, e non presunto, essendo sufficiente,
per la sua configurazione, la dimostrazione da parte dell'attore
del nesso di causalità tra la cosa in custodia ed il danno, mentre
sul custode grava l'onere della prova liberatoria del caso fortuito,
senza alcuna rilevanza della diligenza o meno del custode") e
che, dunque, per essere utilmente invocata a carico di chi si
ritiene custode richiede il soddisfacimento dell'onere probatorio
relativo alla sussistenza del nesso di derivazione causale del
danno dalla cosa custodita, che detto nesso di derivazione
causale non può considerarsi dimostrato solo per effetto della
mera coincidenza rappresentata dal fatto che il sinistro e la cosa
custodita si collochino, genericamente e complessivamente, in un
medesimo contesto (Cass. 27/12/2023, n. 35991), occorrendo la
dimostrazione che l'evento di danno è stato concretamente
provocato proprio dalla cosa in custodia e non da altri diversi
fattori causali.”
Zum Thema kann folgender Leitspruch des
Kassationsgerichtshofes Nr. 33129/2024 zitiert werden: “Ne
deriva che, ai fini del riconoscimento della responsabilità
oggettiva di cui all'art. 2051 c.c., il danneggiato deve fornire la
prova della sussistenza di un effettivo e concreto nesso di
causalità tra la cosa in custodia e l'evento dannoso e, cioè, la
17 dimostrazione che l'evento è stato concretamente provocato dalla
cosa e non da altri diversi fattori causali, sicché non è a tal fine
sufficiente provare che il sinistro e la cosa custodita si collocano,
genericamente e complessivamente, in un medesimo contesto,
essendo sempre necessario allegare e dimostrare l'effettiva
dinamica del fatto, intesa come la successione dei fatti e
l'insieme dei fattori che, producendo determinati effetti,
determinano lo sviluppo di un evento (Cass. civ., sez. III, ord. 09
gennaio 2024, n. 12760).
4 Bei Anwendung genau dieser von der gefestigten
Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes dargelegten
Prinzipien muss im Anlassfall überprüft werden, ob der
Berufungskläger den ihm zustehenden über den Per_17
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und OS,
geliefert hat.
Die konkrete Beweislage ergibt nicht den unmissverständlichen
Beweis, dass der Pfosten tatsächlich allein bei geringfügiger
Berührung, auch nur beim Streifen der Kette umgefallen ist.
Die eingeschrittenen Polizisten konnten dazu keine Angabe
machen, das dem Unfallsprotokoll beigelegte Foto zeigt den
OS aufrecht im Boden stehen. Im Protokoll selbst wird nicht erwähnt, ob der Pfosten am Boden lag, als sie zur
Stelle kamen.
Die Aussage, dass der Pfosten „lose“ und „nicht fachgerecht“ im
Boden verankert war, liefert jedoch nicht den Nachweis, dass
18 der Pfosten umgefallen und konkret auf den linken Fuß des
ÄGs gefallen ist.
Die einzigen sicheren Elemente sind die Verletzung des ÄGs,
die Anwesenheit desselben an Ort und Stelle, wo ein
OS, der nicht fest im Boden verankert ist, steht.
Zu vermerken ist weiters, dass nicht klar ist, inwiefern der
Pfosten „lose“ bzw. nicht fest im Boden verankert war. Fest
steht auf jeden Fall, dass der OS im Boden
eingebettet war (siehe dazu dem Unfallsprotokoll beigelegtes
Foto).
Diese Elemente können auch nicht als schwere, klare und genaue Indizien des Bestehens eines Kausalzusammenhanges
zwischen Schadensereignis und Sache (OS) gewertet werden. Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass sich der Hergang so ereignet hat, wie vom ÄG vorgebracht, ist , in
[...]
nicht ausreichend, den Controparte_14
Kausalzusammenhang zu beweisen, vor allem wenn weitere mögliche Sachverhalte plausibel sind.
4.1 Ferner gilt es zu vermerken, dass die durch das
Krankenhaus diagnostizierte Fraktur des Endgliedes der
Großzehe links (und nicht wie vom ÄG behauptet
Quetschungstrauma mit Querfraktur im Bereich des
Nagelfortsatzes) lediglich als des Schadensereignis Per_18
gelten kann, nicht jedoch die gesamte Kausalkette zu beweisen vermag.
19 Dabei scheint es durchaus plausibel, dass ein von der
Beschreibung des ÄGs abweichender Tathergang, wie ein
Schlag oder ein Stoß gegen einen harten Gegenstand, eine derartige Fraktur verursacht haben könnte.
Wenn auch der vom ÄG dargelegte Sachverhalt einen
Wahrscheinlichkeitsgrad ausweisen kann, so fehlen jedoch schwere, genaue und übereinstimmente Fakten und
Sachelemente, welche nicht nur eine Möglichkeit des
Sachherganges, sondern eben den entsprechenden Beweis
darstellen.
4.2 Wie der Kassationsgerichtshof in der Begründung der oben angeführten Entscheidung Nr.33129/2024 erläutert hat, gilt es folgendes klarzustellen:
“Sul punto occorre precisare che, nel diritto civile, diversamente
da quanto accade nell'ambito penalistico, ciò che viene imputato
al responsabile non è il fatto illecito in sé, bensì il danno. In
quest'ottica, il nesso di causalità svolge la funzione di imputare
al responsabile il fatto illecito. Pertanto, "in tema di responsabilità
da cose in custodia ex art. 2051 c.c., l'incertezza in ordine ad una
circostanza incidente sull'imputabilità eziologica dell'evento
dannoso impedisce di ritenere integrata la prova - gravante
sull'attore - del nesso causale tra la cosa e il danno, con
conseguente esclusione della responsabilità del custode" (Cass.
civ., sez. III, ord. 18 luglio 2023, n. 20986).
20 Dieses Argumentieren führt zur Abweisung des klägerischen
Begehrens aus Mangel eines Beweises über den
Kausalzusammenhang zwischen Sache und Schadensereignis.
5. Auch ist aus derselben Überlegung eine Haftung nach
Art.2043 ZGB gegenüber ER auszuschließen, wobei CP_3
aus der Beweislage nicht hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des
Unfallsereignisses am Gebäude Arbeiten durgeführt wurden.
5.1 Eine weitere Erörterung der Berufung , insbesondere des ersten Berufungsgrundes in Bezug auf die behauptete
Inbesitznahme und Verwahrung der Immobilie seitens ER
, erübrigt sich aufgrund der oben dargelegten CP_3
Argumente.
Hier sei einzig darauf hingewiesen, dass die Begründung des
Erstrichters, wonach ER IA nicht für den klägerischen
Unfall haftbar gemacht werden kann, da ihm der mit ST
ET abgeschlossene Mietvortrag lediglich den Zugang
zur Immobilie verschaffte, eine vollständige Besitzübergabe
durch ER IA jedoch nicht bewiesen wurde, da der
Vertrag hinsichtlich der Inbesitznahme sehr unspezifisch sei,
von diesem Oberlandesgericht geteilt wird.
Die Schlussfolgerung des Erstrichters erweist sich aufgrund des
Mietvorvertrages als korrekt.
Laut Mietvorvertrag steht das Mietobjekt voraussichtlich ab dem
09/12/2015 zur Vermietung zur Verfügung, ….das
Mietverhältnis beginnt am 15/03/2016. Punkt 10 des
21 Vorvertrages sieht vor, dass „Kleine Umbauarbeiten welche
keiner Genehmigung Bedarf, können bereits ab dem 09.12.2015
begonnen werden. Einzug und ist jedoch erst CP_15
nach Abschluss des Mietvertrages erlaubt.“
Die Tatsache, dass sich im Gebäude befand, als CP_3
die Stadtpolizei kam, kann nicht als Beweis seiner
Verwahrereigenschaft gedeutet werden. Eine Innehabung,
welche ihm die konkrete und tatsächliche Herrschaft über das
Mietobjekt ermöglichte, kann nicht durch die Übergabe des
Schlüssels als erwiesen erachtet werden. hatte CP_3
zwar laut Mietvorvertrag den Zugang zur Immobilie, in der er auch mit kleinen Umbauarbeiten beginnen konnte, den Einzug
und die sollten jedoch erst nach Abschluss des CP_15
Mietvertrages erfolgen.
Dies bedeutet, dass er nicht die juridische und materielle
Verfügbarkeit über das Mietobjekt hatte, die mit der Erlaubnis
zum Zugang nicht gleichgestellt werden kann, da der Zugang
nicht Ausdruck einer Gewaltherrschaft bzw. Innehabung ist.
Diesbezüglich muss auch festgehaltem werden, dass aus der
Beweisaufnahme nicht hervorgeht, dass zum besagten
Zeitpunkt der Beklagte ER IA im Gebäude Arbeiten
durchführte.
Die Tatsache, dass am selben Tag das Fahrzeug CP_3
auf dem Parkplatz abgestellt hat und die dort verlaufende Kette
beim Aus- und Einfahren vom OS löste, kann keine
22 Ausübung einer Verfügungsgewalt über die zeigen. Per_19
5.2 Aus Besagtem muss auch jede Haftung des ER NS in seine Eigenschaft als Vater und Erziehungsberechtigter des minderjährigen Sohnes IA ausgeschlossen werden.
6 Aufgrund der dargelegten Argumente wird die von AR
UT eingereichte Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts nr.903/2023 abgewiesen.
Der Berufungskläger hat als unterliegende Partei die
Verfahrensspesen der Berufungsinstanz an die
Berufungsbeklagten zu ersetzen.
Die Verfahrensspesen werden gemäß Kriterien des DM
147/2022, für die Wertstaffel von € 26.000 bis € 52.000,
bestimmt und laut Gerichtskostennote der
Prozessbevollmächtigten liquidiert. Die Anerkennung des
Entgeltes (nur von den Berufungsbeklagten ER beantragt)
für die Verhandlungsphase erfolgt aufgrund der Prozesstätigkeit
zur Behandlung des Aussetzungsantrages der Vollstreckung
des Ersturteils anlässlich der Verhandlung vom 19.03.2024 in
Anwesenheit der Parteien.
A.D.G.
Pers Das OLG Trient- Außensektion Bozen hat in dem CP_1
gegen und
[...] Controparte_2 CP_3 [...]
Berufungsverfahren gegen das Urteil des Persona_20
Landesgericht Bozen Nr.903/2023 vom 30/10/2023, bei
Abweisung jedes anderen Antrages und Einwandes, mit
23 prozessabschließender Entscheidung, wie folgt zu Recht befunden:
• Die von AR gegen das Urteil Nr.903/2023 CP_1
vom 30/10/2023 des Landesgerichts Bozen eingereichte
Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Urteil zur
Gänze bestätigt.
• wird verurteilt, die Prozesskosten Controparte_1
dieser Verfahrensinstanz an ST ET zu ersetzen, welche insgesamt in € 7.987,90 .- liquidiert werden, davon € 2.058,00.- für die Überprüfungsphase, €
1,418,00.- für die Einleitungsphase und € 3,470,00.- für
die Entscheidungsphase, zusätzlich € 1,041,90.- für
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• wird verurteilt , die Prozesskosten Controparte_1
dieser Verfahrensinstanz an ER IA und ER
NS zu ersetzen, welche insgesamt in € 11.489,65.-
liquidiert werden, davon € 2.058,00.- für die
Überprüfungsphase, € 1.418,00.- für die
Einleitungsphase, € 3.045,00.- für die
Verhandlungsphase und € 3.470,00.- für die
Entscheidungsphase, zusätzlich € 1.498,65.- für
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
gegenüber dem Berufungskläger des Art. 13 Abs. 1quater
24 DPR 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228
vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
• Das Oberlandesgericht verfügt, dass für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß
Art. 52 GVD 196/2003.
So entschieden in am 02/10/2025 CP_6
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
25
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 191/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
St.Nr. vertreten Controparte_1 C.F._1
und verteidigt von RA EG S- laut Vollmacht
in den Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
St.Nr. Controparte_2 C.F._2
vertreten und verteidigt von RA GARTNER INGRID laut
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
, St.Nr. und CP_3 C.F._3 CP_4
, St.Nr. , beide vertreten und
[...] C.F._4
1 verteidigt von RA AC laut Vollmacht in den CP_5
Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Haftungsklage nach Art. 2049 - 2051 - 2053 ZGB
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
17/09/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
Parte_1
für den Berufungskläger:
Möge das angerufene Oberlandesgericht contrariis reiectis, die
Berufung gegen das Urteil des Nr. Controparte_6
903/2023 vom 30.10.2023, veröffentlicht am selben Tag,
erlassen im Verfahren Nr. 24/2021 AR, annehmen und daher,
in Abänderung des angefochtenen Urteils:
In der Hauptsache: Möge das Gericht, contrariis rejects und aus den eingangs erwähnten Gründen und Erwägungen, das
Verschulden der beklagten Parteien für die Verursachung des
Unfalls aus in der in den Schriftsätzen und dieser CP_7
Berufungsklage genannten Gründen feststellen und ST
RG und und ER zur CP_3 CP_4
von Euro 51.646,21 oder jenes anderen Persona_4
Betrages, der sich aufgrund der Bewertung des erlittenen
Vermögenssachadens einschließlich entgangenen Gewinns, des temporären und bleibenden biologischen Schadens, des
Gefühlsschadens und des Existenzschadens bzw. auch anderer
2 gerichtsmedizinischer Bewertung als gerechtfertigt herausstellen sollte, zu Gunsten des ÄGs verurteilen,
gesamtschuldnerisch bzw. nach Festlegung der jeweiligen
Verschuldens- und Mitverschuldensanteile, nebst den gesetzlichen Zinsen und Geldentwertung ab Unfalldatum bis zur effektiven Zahlung.
Die AG tragen die Kosten dieses Rechtsstreites. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß Gesetz.
In untergeordneter Hinsicht im Beweiswege: Es wird um
Zulassung der Beweisanträge laut Beweisschriftsatz vom
31.08.2021 und Replikschriftsatz vom 17.09.2021 beantragt,
hinsichtlich der noch nicht zugelassenen Beweiskapitel und hinsichtlich der noch nicht einvernommenen Zeugen. Das
Streitgespräch über und Einwände wird nicht Persona_5
angenommen. Die gegnerischen Anträge und Einwände mögen
abgewiesen werden.
für die Berufungsbeklagten ST ET
Laut Einlassungsschriftsatz vom 21.04.2024:
Möge das ehrenwerte Oberlandesgericht – CP_8 CP_9
, contrariis reiectis, wie folgt entscheiden:
[...]
In vordergründiger Hinsicht:
auf Aussetzung des erstinstanzlichen Urteils wegen Per_6
Unbegründetheit und völligem Fehlen des fumus boni iuris und periculum in mora abweisen.
In der Hauptsache:
3 1) Die offensichtliche Unbegründetheit und Unzulässigkeit
der Berufungsklage feststellen und das gegnerische
Klagebegehren vollumfänglich abweisen, da der
Kausalzusammenhang zwischen der verwahrten Sache
und den behaupteten Verletzungen nicht bewiesen wurde;
oder die offensichtliche Unbegründetheit und Unzulässigkeit
der Berufungsklage feststellen und das gegnerische
Klagebegehren vollumfänglich abweisen, da der vom
Berufungskläger geschilderte Unfallvorhergang
unwahrscheinlich ist;
auf jeden Fall ist der
Unfallvorhergang nicht wahrscheinlicher als alle anderen im Prozessverlauf aufgezeigten Möglichkeiten.
Untergeordnet:
1) für den unerwarteten Fall, dass das ehrenwerte
Oberlandesgericht trotz der beantragten kinematographischen Rekonstruktion der Auffassung
sein sollte, dass eine Verantwortung des Verwahrers
i.S.d. Art. 2051 ZGB vorliegt, feststellen und erklären,
dass die faktische Verwahrung beim
Berufungsbeklagten ER lag;
2) entsprechend feststellen und erklären, dass die Berufungsbeklagte
ST GA nicht für den behaupteten Schaden
verantwortlich gemacht werden kann und daher kein
4 Schadenersatz von ihr verlangt werden kann.
Im Beweiswege:
Per_
1) Für den unerwarteten dass das ehrenwerte
Oberlandesgericht der Auffassung sein sollte, dass der vom Berufungskläger behauptete
Unfallvorhergang wahrscheinlicher als sämtliche
anderen Möglichkeiten ist, wird beantragt, dass ein
ASV beauftragt werden soll, eine kinematographische
Rekonstruktion (evt. 3D-Visualisierung o.Ä.) zu erstellen, sodass folgendes in physikalisch korrekter
Weise nachgestellt wird:
a) Kann der linke Fuß während einer Gangbewegung
überhaupt von einem von selbst umkippenden
Pfosten getroffen werden?
b) Welche Kräfte wirken auf den Pfosten bzw. welche
Kräfte werden beim Aufprall auf einen dadurch getroffenen Fuß/Zeh freigesetzt?
c) Welche Anfangsgeschwindigkeit müsste ein Pfosten
haben, um beim Aufprall die notwendige Kraft, einen
Zeh zu brechen, freizusetzen?
Auf jeden Fall:
2) Mit Zuerkennung der Verfahrenskosten [Anwaltsvergütung,
allgemeiner Spesenersatz in Höhe von 15%, Fürsorgebeitrag in
Höhe von 4%, MwSt.- und Barauslagen für Einheitsbetrag und
Stempelmarke] des vorliegenden Verfahrens, erhöht um 30%
5 gemäß Art. 4, Abs.
1-bis M.D. Nr. 55/2014, zumal die in diesem
Verfahren in telematischer Form hinterlegten Schriftsätze mit allen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, welche die
Verwendung erleichtern. Das Streitgespräch über Persona_5
und Einwände wird nicht angenommen.
Die gegnerischen Anträge und Einwände sollen abgewiesen werden.
für die Berufungsbeklagten ER und CP_3 CP_4
Es möge das angerufene Berufungsgericht:
Vorab/präjudiziell:
⎯ die offensichtliche Unbegründetheit und Unzulässigkeit der
Berufung (Punkt „B“, Seite 3-5 des Einlassungsschriftsatzes
beim Oberlandesgericht Trient – Außenstellte Bozen) feststellen und erklären;
In der Hauptsache:
⎯ die Berufung aus den im Einlassungsschriftsatz angeführten
Gründen abweisen und das angefochtene Urteil I. Grades
bestätigen; ⎯ mit Ersatz auch der Kosten, Gebühren und auch dieses Verfahrensgrades. Per_8
Rein untergeordnet wird um Zulassung der eigenen weiteren
Beweisanträge gemäß Schriftsatz nach Art. 183, 6. Abs Nr. 2
ZPO vom 05.07.2021 ersucht und widersetzt sich den gegnerischen Beweisanträgen aus den im Schriftsatz nach Art.
183, 6. Abs. Nr. 3 ZPO vom 21.09.2021 angeführten Gründen.
VERFAHRENSABLAUF
6 Parte_2 [...]
und ER vor das CP_3 CP_4 Persona_9
welche auf folgenden Sachverhalt stützt:
[...]
„Am 08.01.2016 war auf dem Controparte_1 [...]
und stieg in Untermais Bahnhof aus dem Persona_10
Zug. Um ca. 20:30 Uhr ging zu Fuß vom Controparte_1
Zugbahnhof ER-Untermais zur Bushaltestelle in der
Gampenstrasse, um die Bus-Verbindung Nr. 212 nach Marling zu
nehmen. Dazu überquerte er die Gampenstraße am Zebrastreifen
und ging am von ihm aus gesehen rechten Straßenrand, der
horizontal als Fussgängerbereich markiert ist, in Richtung
Bushaltestelle entlang dem Grundstück Bp. 1047 (EZl. 1083 II) in
KG IS (Gampenstraße 98), welches zum damaligen Zeitpunkt
(und bis zum Verkauf der Immobilie am 23.11.2020) im Eigentum
der AG ET ST stand. Das genannte
Grundstück (Bp. 1047) war zum öffentlichen Fussgängerweg hin
durch eine Kette abgegrenzt, die mittig von einem stehenden
OS gestützt wurde. Während Herr an der CP_1
genannten Absperrung entlang ging, fiel plötzlich und unerwartet
der OS um und traf am linken Fuss Per_11 CP_1
(Dok. 1) und verletzte diesen. Der Verletzte schrie laut auf und
humpelte zur Holztreppe am Eingang des Gebäudes, um sich auf
einer Stufe hinzusetzen. Die auf den Notruf des ÄGs hin
eingetroffene Streife der Stadtpolizei ER stellte fest, dass der
OS nicht fachgerecht im Asphalt verankert worden
7 war. Effektiv war der OS (Boller) offenbar nur lose in
einer Vertiefung gestanden, ohne jegliche Fixierung;
die Kette
war lediglich am langen Ende bei der Bushaltestelle und am
herausragenden Gebäudesockel befestigt und verlief entlang des
Fußgängerweges. Der linke Fuß des ÄGs war unmittelbar
nach dem Unfall stark angeschwollenen und blutunterlaufen.
Unter Schock verzichtete der ÄG darauf, den Notarzt rufen.
Nachdem die Streife der Stadtpolizisten die Erhebungen
durchgeführt und u.a. auch den OS in die
ursprüngliche Position gesetzt und fotografiert hatten, zeigten
sich an der Holztreppe zwei Herren, die sich im Gebäude die
ganze Zeit aufgehalten hatten, offenbar um Sanierungsarbeiten
durchzuführen und sich als die AG ER herausstellten.
Die Baustelle war nicht beschildert und als solche als Passant
auch nicht erkennbar;
insbesondere waren kein Bauschild und
keine Sicherheits- oder Warnhinweise angebracht.“
Laut Sachverhaltsdarstellung des ÄGs, erlitt CP_1
UT durch den Aufprall des OS schwere
Verletzungen am linken Fuß und wurde am darauffolgenden
Tag in der Ersten Hilfe des KH ER verarztet, wo eine Fraktur
der linken Großzehe feststellt wurde. In Folge der Verletzung
habe der ÄG eine vorübergehende gänzliche
Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von 30 Tagen, eine vorübergehende teilweise Arbeitsunfähigkeit von 75% im
Ausmaß von 15 Tagen, eine vorübergehende teilweise
8 Arbeitsunfähigkeit von 50% im Ausmaß von weiteren 15 Tagen
sowie eine Dauerinvalidität im Ausmaß von 3% davongetragen.
Aufgrund der Verletzung sei der ÄG gezwungen,
orthopädische Schuhe zu tragen und müsse sich einer
Operation am linken Fuß unterziehen, mit nachfolgender
Psychotherapie.
Diese unfallsverursachten Folgen hätten zu einer Verzögerung
des belegten Jura-Studiums in Innsbruck geführt und außerdem die Teilnahme am Auswahlverfahren für eine
Anstellung als Gemeindesekretär verhindert, wobei aufgrund
des seinerzeitigen Mangels an Gemeindesekretären davon
auszugehen war, dass als einziger Kandidat und CP_1
Berufsbefähigung mit entsprechender Erfahrung in der IX
Funktionsebene die Stelle bekommen hätte, mit einem
Mehrverdienst von ca.
1.000 bis 1.800 Euro pro Monat gegenüber
der aktuellen Anstellung.
Dies alles Vorausgeschickt bezifferte der ÄG den eingeforderten Schadenersatz mit insgesamt € 51,646,21.
In rechtlicher Hinsicht brachte der ÄG die Haftung der
AG ST ET als Eigentümerin und
Verwahrerin der Immobilie gem. Art.2051 ZGB bzw. gem.
Art.2043 ZGB aufgrund mangelhafter Instandhaltung oder
Beschädigung des Gebäudes und der Zubehörsflächen, vor.
Die Haftung des AG ER , der sich gegenüber CP_3
den herbeigerufenen Polizisten als Mieter der Immobilie
9 bezeichnet hatte, sei auf Art. 2051 bzw. Art.2043 ZGB
zurückzuführen, da er nicht die notwendigen
Vorsichtsmaßnahmen unternommen hat, um das Umfallen des
OSs zu vermeiden,
Dem AG ER NS gegenüber hielt der ÄG die
Haftung im Sinne der Art. 2043, 2048, 2054, 2051, 2055 ZGB,
vor, weil er, insbesondere beim Parken und Zufahrt mit seinem
Fahrzeug auf dem Gelände des eingangs erwähnten
Privatgrundstückes nicht die notwendige und gebotene Vorsicht
walten hat lassen, sodass der OS ohne Weiteres
umfallen konnte;
zudem hafte er aufgrund der auf dem minderjährigen Sohn ausübende elterlichen Gewalt für CP_3
dessen unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 2048 ZGB und auch nach Maßgabe von Art. 2055 ZGB.
ST ließ sich in den Streit eingelassen und CP_2
bestritt den vom ÄG vorgebrachten Sachverhalt und die seinen Forderungen zugrunde gelegten Rechtsdarlegungen.
In Bezug auf die Haftung nach Art. 2053 ZGB vermerkte die
Beklagte, dass das Gebäude nicht eingestürzt ist und in Bezug
auf die Haftung des Verwahrers gem. Art.2051 ZGB, dass kein
Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verletzungen
und der Stange in Verwahrung besteht und auf jeden Fall die faktische Verwahrung der Immobilie die AG ER
hatten. Die Beklagte nahm zu den Anträgen und Forderungen
des ÄGs ausführliche . CP_10
10 ER und ER ließen sich ihrerseits in den CP_3 CP_4
Streit ein und bestritten in jeder Hinsicht die klägerischen
Ausführungen und Anträge; sie wiesen , dass das Per_12
Gebäude im Eigentum von ST steht und das CP_2
diesbezügliche Mietverhältnis mit dem AG CP_3
erst am 01.05.2016 begonnen hat und am CP_3
besagten Tag vor Ort war, um sich das angebotene Mietobjekt
anzusehen. In der Sache selbst, verneinten sie, dass der besagte OS nicht fest im Boden verankert gewesen sei und bestritten auf jeden Fall der vom ÄG beschrieben
Unfallhergang sowie auch die behaupteten Verletzungen. Im
Übrigen nahmen die AG ausführlich Stellung zu den
Anträgen und Forderungen des ÄGs.
Im Zuge des Erstverfahrens wurden die angebotenen
Zeugenbeweise aufgenommen
Mit Urteil Nr.903/2023 vom 30/10/2025 hat das Landesgericht
die Anträge von AR UT abgewiesen und zur Einrede
der fehlenden Passivlegitimation der Eigentümerin der
Immobilie, ST ET, erwogen, dass diese generell als
Eigentümerin der Vermutung ausgesetzt ist, die Verfügbarkeit
über die Liegenschaft zu haben, so dass der Beweis der
Besitzübergabe an den Mieter auf sie lastet. Im Spezifischen
Fall sei eine konkrete Inbesitznahme durch den Mieter ER
IA nicht bewiesen. Auch in Bezug auf die Haftung des
ER NS hat der Erstrichter erachtet, dass jeder Beweis
11 seiner Eigenschaft als Verwahrer der Immobilie fehlt. Somit
können die AG ER NS und nicht CP_3
haftbar gemacht werden.
Zum Unfall selbst hat das Erstgericht zwar nicht ausgeschlossen, dass sich der vom ÄG beschriebene
Tathergang zugetragen hat, dieser jedoch nicht wahrscheinlicher als irgendein anderer ist.
Gegen dieses Urteil hat eingelegt Persona_13
und dabei folgende Berufungsgründe geltend gemacht
1. Falsche und widersprüchliche Beweiswürdigung,
Tatsachenverkennung, unschlüssige Begründung, wenn im
Angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, dass die Pt_3
für die geltend gemachten Schäden nicht haftbar gemacht
[...]
werden können; wenn eine Inbesitznahme und Verwahrung von
ausgeschlossen wird;
wenn eine Haftung von NS CP_3
ER ausgeschlossen wird.
2. Tatsachenverkennung, irrige Beweisführung, nicht
nachvollziehbare und unschlüssige Begründung, wenn behauptet
wird, dass der vom ÄG beschriebene Tathergang stimmen
kann, aber der beschriebene Tathergang nicht wahrscheinlicher
als irgendein anderer sei und die Klage daher abgewiesen wird;
wenn der Kausalzusammenhang zwischen Sache (OS)
ausgeschlossen wird und die Klage daher kostenpflichtig
abgewiesen wird.
Die Berufungsbeklagte ST hat sich in den CP_2
12 Berufungsverfahren eingelassen und zu den Berufungsgründen
genommen. Sie hat die kostenpflichtige Abweisung der CP_10
Berufung beantragt.
Auch ER und haben sich in dieser CP_4 CP_3 CP_3
Verfahrensphase in den Streit eingelassen und die
Unbegründetheit, auch in der Sache selbst, der geltend gemachten Anfechtungsgründe geltend gemacht. Sie haben die
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Der Antrag des Berufungsklägers auf Aussetzung der
Vollstreckbarkeit des Ersturteils wurde vom Senat mit
Verfügung vom 20/03/2024 abgewiesen.
Der Rechtstreit wurde nach Abhaltung der Verhandlung vom
17/09/2025 , im Sinne von Art.127 ter ZPO, gem. Art.352 ZPO
vom Senat zur Entscheidung einbehalten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die Berufung erweist sich als unbegründet und muss folglich abgewiesen werden.
Zum ersten Berufungsgrund bemängelt AR UT den
Ausschluss jeder Haftung der AG ER und CP_3
für den da eine entsprechende CP_4 CP_11
Besitzübergabe der Immobilie nicht nachgewiesen sei.
Der zweite Berufungsgrund betrifft die zum Persona_14
Tathergang und spezifisch den zwischen Persona_15
Sache und . Per_16
Die Frage nach der kausalen Rückführbarkeit des vom ÄG
13 Schadens auf den prozessgegenständlichen CP_12
OS ist vorrangig zur Feststellung der Person des
Verwahrers der Sache. Demnach ist die Erörterung des zweiten
Anfechtungsgrundes vorauszunehmen.
2. In seiner Schilderung des Unfallherganges im Klageakt
ersten Grades berichtet sich am Abend des Controparte_1
09/01/2016 gegen 20.30 Uhr auf dem öffentlichen
Fußgängerweg längs der Gampenstrasse in ER zur
Bushaltestelle begeben zu haben, als plötzlich ein OS
umfiel, der die Kette zur Absperrung des längs des Fußweges
sich erstreckende Grundstücks der AG ST
ET, hielt, und den ÄG am linken Fuß traf. Der
OS sei nicht fachgerecht im Asphalt verankert worden und nur lose in einer Vertiefung gestanden. In Folge des
Unfalles habe ein Quetschungstrauma am Controparte_1
linken Fuß mit Querfraktur im Bereich des Nagelfortsatzes mit anhaltenden verletzungsbedingten Beschwerden
davongetragen.
2.1Laut Protokoll der Stadtpolizei ( Dok. 3 BK) erklärte
den eingeschrittenen Stadtpolizisten, als er Controparte_1
entlang der Absperrung des Hauses ging, leicht die Kette und den OS gestreift zu haben, welcher lose und nicht verankert war, so dass er nach vorn kippte und seinen vorderen linken Fuß traf.
Dem Protokoll wurde die eigenhändig geschriebene Aussage von
14 beigelegt: Controparte_1
„Mit Zug Bozen an 19:35 Uhr begab ich mich schnell zur
Bushaltestelle Bus 212 vor Gebäude N.o 96 und streifte im
Fußgängerbereich eine Kette, die das Gebäude abgrenzt. Dabei
fiel der schwere EISENMITTEPFOSTEN Auf meinen linken Fuß…“
Die Stadtpolizei hat dem Protokoll das Foto der Unfallstelle
beigelegt, in dem ein aufrechtstehender Stützpfosten zwischen zwei Kettenabschnitte zu sehen ist. Auf der Abbildung (eine
Fotokopie der Fotografie) sind Unebenheiten, vielleicht Risse im
Boden an der Basis des Pfostens zu sehen.
Die eingeschrittenen Stadtpolizisten haben, laut Protokoll,
festgestellt, dass „der betreffliche Pfosten ursprünglich in den
Asphalt eingebettet war und wie von dem Mieter des Hauses
bestätigt, sei er vor einigen Tagen von einem unbekannten
Fahrzeug angefahren und herausgerissen worden.“
2.2 Aus den Ausführungen der Parteien geht unbestritten hervor, dass am besagten Tag mit dem Fahrzeug CP_3
auf den besagten das durch die Kette zum Fußweg CP_13
abgetrennt wurde, gefahren ist und die Kette abgenommen und wieder mit dem Pfosten befestigt hat.
Fest steht auch, laut Angaben desselben Controparte_1
dass der OS aufrecht stand, als er die Kette streifte.
In ihrer Zeugenaussage haben die Stadtpolizisten erklärt, sich nicht erinnern zu können bzw. nicht bestätigen zu können,
dass der OS zum Zeitpunkt ihres Einschreitens am
15 Boden lag. Beide haben aber erklärt, dass der Pfosten Pt_4
„lose“ war und nicht fachgerecht im Boden verankert.
3 Aufgrund dieses Sachverhaltes kann eine Haftung des
Verwahrers, ST ET bzw. , nach CP_3
Art.2051 ZGB , wie vom ÄG geltend gemacht, nicht begründet werden.
Wie bekannt beinhaltet Art. 2051 ZGB eine objektive Haftung,
die allein auf die Verwahrereigenschaft gründet und nicht auf die vom Verwahrer aufgewandte Sorgfalt abstellt (diese ist allenfalls in Bezug auf die außervertragliche Haftung nach
Artikel 2043 ZGB erheblich).
Der Geschädigte hat, bei Vorbringen einer Verwahrerhaftung,
den Kausalzusammenhang zwischen Sache und
Schadensereignis zu beweisen, während der Verwahrer den
Nachweis des den Kausalzusammenhang ausschließenden
Zufalls zu erbringen hat. Die kausale Verknüpfung zwischen
Sache und Schadensereignis kann jedoch nicht durch den
Umstand nachgewiesen werden, dass der Schadensvorfall und der Gegenstand der Verwahrung zufällig und allgemein im selben Kontext oder Umfeld stehen. Zwingend ist nämlich der
Nachweis, dass sich das Schadensereignis konkret von der in
Verwahrung stehenden Sache verursacht und nicht von anderen Faktoren erzeugt wurde.
Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes hat in diesem
Sinne folgendes festgehalten (Kass. Nr.6459/2025):
16 “dovendosi ribadire che la responsabilità per cose in custodia ha
matrice oggettiva e non presunta (v. Cass., Sez. Un., n. 20943 del
30/06/2022, secondo cui "La responsabilità di cui all'art. 2051
c.c. ha carattere oggettivo, e non presunto, essendo sufficiente,
per la sua configurazione, la dimostrazione da parte dell'attore
del nesso di causalità tra la cosa in custodia ed il danno, mentre
sul custode grava l'onere della prova liberatoria del caso fortuito,
senza alcuna rilevanza della diligenza o meno del custode") e
che, dunque, per essere utilmente invocata a carico di chi si
ritiene custode richiede il soddisfacimento dell'onere probatorio
relativo alla sussistenza del nesso di derivazione causale del
danno dalla cosa custodita, che detto nesso di derivazione
causale non può considerarsi dimostrato solo per effetto della
mera coincidenza rappresentata dal fatto che il sinistro e la cosa
custodita si collochino, genericamente e complessivamente, in un
medesimo contesto (Cass. 27/12/2023, n. 35991), occorrendo la
dimostrazione che l'evento di danno è stato concretamente
provocato proprio dalla cosa in custodia e non da altri diversi
fattori causali.”
Zum Thema kann folgender Leitspruch des
Kassationsgerichtshofes Nr. 33129/2024 zitiert werden: “Ne
deriva che, ai fini del riconoscimento della responsabilità
oggettiva di cui all'art. 2051 c.c., il danneggiato deve fornire la
prova della sussistenza di un effettivo e concreto nesso di
causalità tra la cosa in custodia e l'evento dannoso e, cioè, la
17 dimostrazione che l'evento è stato concretamente provocato dalla
cosa e non da altri diversi fattori causali, sicché non è a tal fine
sufficiente provare che il sinistro e la cosa custodita si collocano,
genericamente e complessivamente, in un medesimo contesto,
essendo sempre necessario allegare e dimostrare l'effettiva
dinamica del fatto, intesa come la successione dei fatti e
l'insieme dei fattori che, producendo determinati effetti,
determinano lo sviluppo di un evento (Cass. civ., sez. III, ord. 09
gennaio 2024, n. 12760).
4 Bei Anwendung genau dieser von der gefestigten
Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes dargelegten
Prinzipien muss im Anlassfall überprüft werden, ob der
Berufungskläger den ihm zustehenden über den Per_17
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und OS,
geliefert hat.
Die konkrete Beweislage ergibt nicht den unmissverständlichen
Beweis, dass der Pfosten tatsächlich allein bei geringfügiger
Berührung, auch nur beim Streifen der Kette umgefallen ist.
Die eingeschrittenen Polizisten konnten dazu keine Angabe
machen, das dem Unfallsprotokoll beigelegte Foto zeigt den
OS aufrecht im Boden stehen. Im Protokoll selbst wird nicht erwähnt, ob der Pfosten am Boden lag, als sie zur
Stelle kamen.
Die Aussage, dass der Pfosten „lose“ und „nicht fachgerecht“ im
Boden verankert war, liefert jedoch nicht den Nachweis, dass
18 der Pfosten umgefallen und konkret auf den linken Fuß des
ÄGs gefallen ist.
Die einzigen sicheren Elemente sind die Verletzung des ÄGs,
die Anwesenheit desselben an Ort und Stelle, wo ein
OS, der nicht fest im Boden verankert ist, steht.
Zu vermerken ist weiters, dass nicht klar ist, inwiefern der
Pfosten „lose“ bzw. nicht fest im Boden verankert war. Fest
steht auf jeden Fall, dass der OS im Boden
eingebettet war (siehe dazu dem Unfallsprotokoll beigelegtes
Foto).
Diese Elemente können auch nicht als schwere, klare und genaue Indizien des Bestehens eines Kausalzusammenhanges
zwischen Schadensereignis und Sache (OS) gewertet werden. Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass sich der Hergang so ereignet hat, wie vom ÄG vorgebracht, ist , in
[...]
nicht ausreichend, den Controparte_14
Kausalzusammenhang zu beweisen, vor allem wenn weitere mögliche Sachverhalte plausibel sind.
4.1 Ferner gilt es zu vermerken, dass die durch das
Krankenhaus diagnostizierte Fraktur des Endgliedes der
Großzehe links (und nicht wie vom ÄG behauptet
Quetschungstrauma mit Querfraktur im Bereich des
Nagelfortsatzes) lediglich als des Schadensereignis Per_18
gelten kann, nicht jedoch die gesamte Kausalkette zu beweisen vermag.
19 Dabei scheint es durchaus plausibel, dass ein von der
Beschreibung des ÄGs abweichender Tathergang, wie ein
Schlag oder ein Stoß gegen einen harten Gegenstand, eine derartige Fraktur verursacht haben könnte.
Wenn auch der vom ÄG dargelegte Sachverhalt einen
Wahrscheinlichkeitsgrad ausweisen kann, so fehlen jedoch schwere, genaue und übereinstimmente Fakten und
Sachelemente, welche nicht nur eine Möglichkeit des
Sachherganges, sondern eben den entsprechenden Beweis
darstellen.
4.2 Wie der Kassationsgerichtshof in der Begründung der oben angeführten Entscheidung Nr.33129/2024 erläutert hat, gilt es folgendes klarzustellen:
“Sul punto occorre precisare che, nel diritto civile, diversamente
da quanto accade nell'ambito penalistico, ciò che viene imputato
al responsabile non è il fatto illecito in sé, bensì il danno. In
quest'ottica, il nesso di causalità svolge la funzione di imputare
al responsabile il fatto illecito. Pertanto, "in tema di responsabilità
da cose in custodia ex art. 2051 c.c., l'incertezza in ordine ad una
circostanza incidente sull'imputabilità eziologica dell'evento
dannoso impedisce di ritenere integrata la prova - gravante
sull'attore - del nesso causale tra la cosa e il danno, con
conseguente esclusione della responsabilità del custode" (Cass.
civ., sez. III, ord. 18 luglio 2023, n. 20986).
20 Dieses Argumentieren führt zur Abweisung des klägerischen
Begehrens aus Mangel eines Beweises über den
Kausalzusammenhang zwischen Sache und Schadensereignis.
5. Auch ist aus derselben Überlegung eine Haftung nach
Art.2043 ZGB gegenüber ER auszuschließen, wobei CP_3
aus der Beweislage nicht hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des
Unfallsereignisses am Gebäude Arbeiten durgeführt wurden.
5.1 Eine weitere Erörterung der Berufung , insbesondere des ersten Berufungsgrundes in Bezug auf die behauptete
Inbesitznahme und Verwahrung der Immobilie seitens ER
, erübrigt sich aufgrund der oben dargelegten CP_3
Argumente.
Hier sei einzig darauf hingewiesen, dass die Begründung des
Erstrichters, wonach ER IA nicht für den klägerischen
Unfall haftbar gemacht werden kann, da ihm der mit ST
ET abgeschlossene Mietvortrag lediglich den Zugang
zur Immobilie verschaffte, eine vollständige Besitzübergabe
durch ER IA jedoch nicht bewiesen wurde, da der
Vertrag hinsichtlich der Inbesitznahme sehr unspezifisch sei,
von diesem Oberlandesgericht geteilt wird.
Die Schlussfolgerung des Erstrichters erweist sich aufgrund des
Mietvorvertrages als korrekt.
Laut Mietvorvertrag steht das Mietobjekt voraussichtlich ab dem
09/12/2015 zur Vermietung zur Verfügung, ….das
Mietverhältnis beginnt am 15/03/2016. Punkt 10 des
21 Vorvertrages sieht vor, dass „Kleine Umbauarbeiten welche
keiner Genehmigung Bedarf, können bereits ab dem 09.12.2015
begonnen werden. Einzug und ist jedoch erst CP_15
nach Abschluss des Mietvertrages erlaubt.“
Die Tatsache, dass sich im Gebäude befand, als CP_3
die Stadtpolizei kam, kann nicht als Beweis seiner
Verwahrereigenschaft gedeutet werden. Eine Innehabung,
welche ihm die konkrete und tatsächliche Herrschaft über das
Mietobjekt ermöglichte, kann nicht durch die Übergabe des
Schlüssels als erwiesen erachtet werden. hatte CP_3
zwar laut Mietvorvertrag den Zugang zur Immobilie, in der er auch mit kleinen Umbauarbeiten beginnen konnte, den Einzug
und die sollten jedoch erst nach Abschluss des CP_15
Mietvertrages erfolgen.
Dies bedeutet, dass er nicht die juridische und materielle
Verfügbarkeit über das Mietobjekt hatte, die mit der Erlaubnis
zum Zugang nicht gleichgestellt werden kann, da der Zugang
nicht Ausdruck einer Gewaltherrschaft bzw. Innehabung ist.
Diesbezüglich muss auch festgehaltem werden, dass aus der
Beweisaufnahme nicht hervorgeht, dass zum besagten
Zeitpunkt der Beklagte ER IA im Gebäude Arbeiten
durchführte.
Die Tatsache, dass am selben Tag das Fahrzeug CP_3
auf dem Parkplatz abgestellt hat und die dort verlaufende Kette
beim Aus- und Einfahren vom OS löste, kann keine
22 Ausübung einer Verfügungsgewalt über die zeigen. Per_19
5.2 Aus Besagtem muss auch jede Haftung des ER NS in seine Eigenschaft als Vater und Erziehungsberechtigter des minderjährigen Sohnes IA ausgeschlossen werden.
6 Aufgrund der dargelegten Argumente wird die von AR
UT eingereichte Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts nr.903/2023 abgewiesen.
Der Berufungskläger hat als unterliegende Partei die
Verfahrensspesen der Berufungsinstanz an die
Berufungsbeklagten zu ersetzen.
Die Verfahrensspesen werden gemäß Kriterien des DM
147/2022, für die Wertstaffel von € 26.000 bis € 52.000,
bestimmt und laut Gerichtskostennote der
Prozessbevollmächtigten liquidiert. Die Anerkennung des
Entgeltes (nur von den Berufungsbeklagten ER beantragt)
für die Verhandlungsphase erfolgt aufgrund der Prozesstätigkeit
zur Behandlung des Aussetzungsantrages der Vollstreckung
des Ersturteils anlässlich der Verhandlung vom 19.03.2024 in
Anwesenheit der Parteien.
A.D.G.
Pers Das OLG Trient- Außensektion Bozen hat in dem CP_1
gegen und
[...] Controparte_2 CP_3 [...]
Berufungsverfahren gegen das Urteil des Persona_20
Landesgericht Bozen Nr.903/2023 vom 30/10/2023, bei
Abweisung jedes anderen Antrages und Einwandes, mit
23 prozessabschließender Entscheidung, wie folgt zu Recht befunden:
• Die von AR gegen das Urteil Nr.903/2023 CP_1
vom 30/10/2023 des Landesgerichts Bozen eingereichte
Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Urteil zur
Gänze bestätigt.
• wird verurteilt, die Prozesskosten Controparte_1
dieser Verfahrensinstanz an ST ET zu ersetzen, welche insgesamt in € 7.987,90 .- liquidiert werden, davon € 2.058,00.- für die Überprüfungsphase, €
1,418,00.- für die Einleitungsphase und € 3,470,00.- für
die Entscheidungsphase, zusätzlich € 1,041,90.- für
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• wird verurteilt , die Prozesskosten Controparte_1
dieser Verfahrensinstanz an ER IA und ER
NS zu ersetzen, welche insgesamt in € 11.489,65.-
liquidiert werden, davon € 2.058,00.- für die
Überprüfungsphase, € 1.418,00.- für die
Einleitungsphase, € 3.045,00.- für die
Verhandlungsphase und € 3.470,00.- für die
Entscheidungsphase, zusätzlich € 1.498,65.- für
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
gegenüber dem Berufungskläger des Art. 13 Abs. 1quater
24 DPR 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228
vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
• Das Oberlandesgericht verfügt, dass für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß
Art. 52 GVD 196/2003.
So entschieden in am 02/10/2025 CP_6
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
25