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Sentenza 20 giugno 2025
Sentenza 20 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 20/06/2025, n. 83 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 83 |
| Data del deposito : | 20 giugno 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende Persona_1
Dr. und Persona_2 CP_1
Abfasserin des CP_2
Dr. Weissteiner Senatsmitglied Per_3
folgendes
CP_3
in dem zweitinstanzlichen Zivilverfahren Nr. 186-2024 CP_4
welches
durch
, geboren am 14.05.1953 in BA (BZ), CP_5
Steuernummer wohnhaft in 39040 C.F._1
BA (BZ), Saubach Nr. 21, vertreten und verteidigt von RA
Dr. , (Steuernummer – Persona_4 C.F._2
welche zum Zwecke der Zustellungen bzw. Mitteilungen durch die Gerichtskanzlei ihre Faxnummer mit 0472/970320, ihre E-
Mail Adresse mit und ihre zertifizierte Email_1
E-Mail Adresse PEC mit angibt) und mit Email_2
Wahldomizil in deren Kanzlei in 39042 Brixen (BZ), Grosser
Graben 11, gemäß Vollmacht in Anlage zur Klageschrift vom
01.02.2024,
1 - - Controparte_6
gegen
UN, geboren am 04.01.1986 in Brixen (BZ), mit CP_7
meldeamtlichen Wohnsitz in 39040 BA (BZ), Nr. Per_5
21, Steuernummer , mit den RAen Dr. C.F._3
Steuernummer , und Persona_6 C.F._4
Dr. Steuernummer , Persona_7 C.F._5
und mit Wahldomizil in deren Kanzlei in 39100 Bozen,
Siegesplatz 47,
- – nicht eingelassen in das Controparte_8
Berufungsverfahren -
wegen: Berufung gegen das Urteil Nr. 1031/2024 des
Landesgerichts Bozen vom 2.11.2024 – Widerruf einer
Schenkung
eingeleitet und entschieden wurde über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
, wie oben vertreten und verteidigt, verzichtet gemäß CP_5
Art. 306 ZPO auf das gegenständliche Verfahren. Das Verfahren
möge für erloschen erklärt werden und die Löschung der
Streitanmerkung unter der T.Zl. 307/1 vom 23.02.2024 im Blatt
B zu Lasten der B.p. 436 in E.Zl. 867/II K.G. BA angeordnet
werden
Parte_1
Mit der Klageschrift vom 01.02.2024, zugestellt am
2 9.02.2024, hat GE den Sohn MA UN vor das CP_5
Landesgericht Bozen geladen und dabei die Annahme folgender
Schlussanträge beantragt:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis
reiectis,
− aus den vorgebrachten Gründen, feststellen und erklären, dass Herr UN sich einer groben CP_7
Beleidigung ex Art. 801 ZGB gegenüber HE UN
GE schuldig gemacht hat;
− in der Folge, aus den vorgebrachten Gründen, die mit notariellem Akt vom 04.03.2015, Notar Dr. Per_8
Nr. 23259, Sammlung Nr. 11437
[...] Persona_9
erfolgte Schenkung des nackten Eigentums jener
Fläche der Bauparzelle 436 in E.Zl. 64/I
[...]
C.F._
(heute Bauparzelle 436 in 867/II, Per_10
[...]
), welche in dem dem notariellen Per_10 Per_11
unter „F“ beigelegten Plan schraffiert Per_12
gekennzeichnet ist und mit der Baueinheit 1
übereinstimmt; widerrufen, mit allen notwendigen
grundbücherlichen und katastermäßigen
Löschungen und Anordnungen und vorheriger
anzuordnenden Beauftragung eines zu ernennenden
ASVs zur Ausarbeitung eines entsprechenden
Teilungsplanes;
− ebenfalls in der Folge der Feststellung und
3 Erklärung laut Punkt 1, aus den vorgebrachten
Gründen, die mit notariellem Akt vom 16.12.2015,
Notar Dr. Nr. 24207, Per_8 Persona_9
Sammlung Nr. 12187 erfolgte Schenkung der
Bestellung der Dienstbarkeit der Nichteinhaltung des
gesetzlichen Grenzabstandes und zwar bis zur
Grenze auf der Linie gekennzeichnet in dem dem
notariellen Vertrag unter Buchstabe „E“ beigelegten
Plan mit den Buchstaben A-C, zu Lasten der
Grundparzelle 1547/1 in E-Zl. 64/I, K.G, BA
(damals im von und Per_13 Per_14 CP_5
zu Gunsten der Bauparzelle 436 in E.Zl. 867/II, K.G.
BA (im von HE , zu Per_13 Per_15
von UN und in der Per_16 Persona_17
Folge die Löschung der unter T.Zl. 2595/2015
einverleibten Dienstbarkeit im Grundbuch anordnen;
− in der Folge der Annahme des Antrags unter Punkt 2 und nach Feststellung und Erklärung, aus den
vorgebrachten Gründen, der im Ausmaß zu
bestimmenden Wertminderung, HE UN MA
dazu verurteilen eine im Ausmaß zu bestimmende
Entschädigung für die Wertminderung an HE
UN GE zu bezahlen;
− in jedem Fall, den Beklagten UN MA zur
Bezahlung der Verfahrensspesen, zuzüglich des
4 allgemeinen Spesenersatzes, FSB, Mehrwertsteuer
und Barauslagen des gegenständlichen Verfahrens,
verurteilen.“.
Mit Einlassungs- und Antwortschriftsatz vom 07.06.2024
hat sich in das Erstverfahren - eingeschrieben in Per_15
das Prozessregister unter der Allg. Reg. Nr. 353/2024 -
eingelassen. Der Beklagte hat die Nichtigkeit der Klage und die mangelnde sowie das Fehlen eines Controparte_9
Rechtsschutzinteresses im Sinne des Art. 100 ZPO
eingewendet. In der Sache hat er die Abweisung des klägerischen Begehrens verlangt.
Mit Urteil Nr. 1031/2024 vom 02.11.2024 hat das
Landesgericht Bozen die Klage des HE GE UN
abgewiesen und diesen dazu verurteilt, dem Beklagten die
Hälfte (50%) der Verfahrenskosten zu ersetzen. Die weitere
Hälfte (50%) der Verfahrenskosten ist zwischen den Parteien
gegeneinander aufgehoben worden.
hat mit am 2.12.2024 zugestellter CP_5
Berufungsklage das Ersturteil angefochten.
Am 30.04.2025 hat derselbe eine Vertagung um drei
Monate der für den 04.06.2025 festgesetzten Erstverhandlung
beantragt und dabei vorgebracht, dass zwischenzeitlich eine gütliche Lösung der gegenständlichen Angelegenheit möglich
erscheine und eine Vertagung der Erstverhandlung sinnvoll sei.
5 Mit der Verfügung vom 7.05.2025 hat das
Oberlandesgericht die für den 04.06.2025 festgesetzte
Erstverhandlung auf den 30.09.2025 vertagt.
Mit am 18.06.2025 hinterlegtem Schriftsatz hat GE
UN das Gericht über den positiven Ausgang der
Vergleichsverhandlungen informiert und mit demselben
Schriftsatz gemäß Art. 306 ZPO auf das gegenständliche
Verfahren verzichtet. Er hat demnach beantragt, dass das vorliegende Verfahren für erloschen erklärt werden möge und weiters, dass die Löschung der Streitanmerkung unter T.Zl.
307/2024 zu Lasten der B.p. 436 (vierhundertsechsunddreißig)
in E.Zl. 867/II K.G. BA angeordnet werden möge.
Am 19.06.2025 hat der Rechtsbeistand von GE UN
den Grundbuchsauszug betreffend die E.Zl. 867/II
[...]
vom 19.06.2025 samt dem Dekret der Per_10
Grundbuchsrichterin vom 05.03.2024 hinterlegt.
Der Senat hat darauf die Streitsache zur Entscheidung
einbehalten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Wie bereits oben ausgeführt, hat , mit dem CP_5
am 18.06.2025 hinterlegten Schriftsatz, dieses Gericht über
den positiven Ausgang der mit dem Berufungsbeklagten
behängenden Vergleichsverhandlungen informiert.
Die Rechtsanwältin des Berufungsklägers, Dr. Per_4
, hat mit demselben Schriftsatz, in ihrer Eigenschaft als
[...]
6 , aufgrund der ihr Controparte_10
am 1.02.2024 erteilten Prozessvollmacht, gemäß Art. 306 ZPO,
auf das gegenständliche Berufungsverfahren verzichtet und beantragt, dass dieses für erloschen erklärt werden möge. Sie
hat weiters beantragt, dass die Löschung der Streitanmerkung
unter der T.Zl. 307/2024 zu Lasten der B.p. 436 in E.Zl. 867/II
K.G. BA angeordnet werden möge.
Festgestellt, dass die Verzichtserklärung des
Berufungsklägers auf die Verfahrenshandlungen rechtmäßig ist und der Berufungsbeklagte kein Interesse an der Fortführung
des Verfahrens gezeigt hat, erklärt das Oberlandesgericht mit vorliegendem Urteil im Sinne des Art. 306 ZPO (s. dazu Kass.
04/11/2021, Nr.31635; Kass. 17/05/2007, Nr.11434) das
Erlöschen des Parte_2
Gemäß dem Antrag des Berufungsklägers, wird die
Löschung der Streitanmerkung unter der T.Zl. 307/1 vom
23.02.2024 (Blatt B) zu Lasten der B.p. 436 in E.Zl. 867/II K.G.
BA angeordnet (s. dazu den am 19.06.2025 telematisch gelegten Grundbuchsauszug, wo im Blatt B sub T.Z. 307/1 vom
23.02.2024 folgende eingetragen ist: „Klageschrift Parte_3
vom 01.02.2024, zugestellt am 01.02.2024 – 02.02.2024 –
09.02.2024, wegen Widerruf der Schenkungsurkunde vom
16.12.2015“; s. auch das diesbezügliche Grundbuchsdekret der
Grundbuchsrichterin vom 05.03.2024).
In Anwendung des Art. 310 ZPO bleiben die
7 Verfahrenskosten des Rechtsmittelzuges zu Lasten des
Berufungsklägers.
Die Voraussetzungen nach Art. 13, Absatz 1-quater,
D.P.R. Nr. 115/2002, um dem Berufungskläger die Bezahlung
eines weiteren Einheitsbetrags abzuverlangen, liegen nicht vor,
da besagte Norm nicht ausdrücklich den Fall des Verzichtes auf die Verfahrenshandlungen regelt (Kass. 12/11/2015, Nr.23175:
„In tema di impugnazioni, l'art. 13, comma 1 quater, del d.P.R. n.
115 del 2002, nel testo introdotto dall'art. 1, comma 17, della l. n.
228 del 2012, che pone a carico del ricorrente rimasto
soccombente l'obbligo di versare un ulteriore importo a titolo di
contributo unificato, non trova applicazione in caso di rinuncia al
ricorso per cassazione in quanto tale misura si applica ai soli casi
- tipici - del rigetto dell'impugnazione o della sua declaratoria
d'inammissibilità o improcedibilità e, trattandosi di misura
eccezionale, "lato sensu" sanzionatoria, è di stretta
interpretazione e non suscettibile, pertanto, di interpretazione
estensiva o analogica.“).
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Bozen, hat in CP_11
dem von GE UN gegen wegen Berufung Per_15
gegen das Nr. 1031/2024 des Landesgerichts Bozen vom CP_3
2.11.2024 angestrengten Berufungsverfahren, wie folgt zu
Recht erkannt:
1. das Gericht erklärt das Erlöschen des Verfahrens;
8 2. die Verfahrenskosten des Rechtsmittelzuges bleiben zu
Lasten des Berufungsklägers;
3. das Gericht ordnet die Löschung der Streitanmerkung
unter der T.Zl. 307/1 vom 23.02.2024 (Blatt B) zu Lasten
der B.p. 436 in E.Zl. 867/II K.G. BA an;
4. für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser
Entscheidung, wird die Löschung der persönlichen Daten
sowie der zur Identifizierung der Beteiligten geeigneten
Daten im Sinne des Art. 52 g.v. Dekret Nr. 196/2003
verfügt.
So entschieden in Bozen am 19 Juni 2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Dr. Per_18 Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
9
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende Persona_1
Dr. und Persona_2 CP_1
Abfasserin des CP_2
Dr. Weissteiner Senatsmitglied Per_3
folgendes
CP_3
in dem zweitinstanzlichen Zivilverfahren Nr. 186-2024 CP_4
welches
durch
, geboren am 14.05.1953 in BA (BZ), CP_5
Steuernummer wohnhaft in 39040 C.F._1
BA (BZ), Saubach Nr. 21, vertreten und verteidigt von RA
Dr. , (Steuernummer – Persona_4 C.F._2
welche zum Zwecke der Zustellungen bzw. Mitteilungen durch die Gerichtskanzlei ihre Faxnummer mit 0472/970320, ihre E-
Mail Adresse mit und ihre zertifizierte Email_1
E-Mail Adresse PEC mit angibt) und mit Email_2
Wahldomizil in deren Kanzlei in 39042 Brixen (BZ), Grosser
Graben 11, gemäß Vollmacht in Anlage zur Klageschrift vom
01.02.2024,
1 - - Controparte_6
gegen
UN, geboren am 04.01.1986 in Brixen (BZ), mit CP_7
meldeamtlichen Wohnsitz in 39040 BA (BZ), Nr. Per_5
21, Steuernummer , mit den RAen Dr. C.F._3
Steuernummer , und Persona_6 C.F._4
Dr. Steuernummer , Persona_7 C.F._5
und mit Wahldomizil in deren Kanzlei in 39100 Bozen,
Siegesplatz 47,
- – nicht eingelassen in das Controparte_8
Berufungsverfahren -
wegen: Berufung gegen das Urteil Nr. 1031/2024 des
Landesgerichts Bozen vom 2.11.2024 – Widerruf einer
Schenkung
eingeleitet und entschieden wurde über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
, wie oben vertreten und verteidigt, verzichtet gemäß CP_5
Art. 306 ZPO auf das gegenständliche Verfahren. Das Verfahren
möge für erloschen erklärt werden und die Löschung der
Streitanmerkung unter der T.Zl. 307/1 vom 23.02.2024 im Blatt
B zu Lasten der B.p. 436 in E.Zl. 867/II K.G. BA angeordnet
werden
Parte_1
Mit der Klageschrift vom 01.02.2024, zugestellt am
2 9.02.2024, hat GE den Sohn MA UN vor das CP_5
Landesgericht Bozen geladen und dabei die Annahme folgender
Schlussanträge beantragt:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis
reiectis,
− aus den vorgebrachten Gründen, feststellen und erklären, dass Herr UN sich einer groben CP_7
Beleidigung ex Art. 801 ZGB gegenüber HE UN
GE schuldig gemacht hat;
− in der Folge, aus den vorgebrachten Gründen, die mit notariellem Akt vom 04.03.2015, Notar Dr. Per_8
Nr. 23259, Sammlung Nr. 11437
[...] Persona_9
erfolgte Schenkung des nackten Eigentums jener
Fläche der Bauparzelle 436 in E.Zl. 64/I
[...]
C.F._
(heute Bauparzelle 436 in 867/II, Per_10
[...]
), welche in dem dem notariellen Per_10 Per_11
unter „F“ beigelegten Plan schraffiert Per_12
gekennzeichnet ist und mit der Baueinheit 1
übereinstimmt; widerrufen, mit allen notwendigen
grundbücherlichen und katastermäßigen
Löschungen und Anordnungen und vorheriger
anzuordnenden Beauftragung eines zu ernennenden
ASVs zur Ausarbeitung eines entsprechenden
Teilungsplanes;
− ebenfalls in der Folge der Feststellung und
3 Erklärung laut Punkt 1, aus den vorgebrachten
Gründen, die mit notariellem Akt vom 16.12.2015,
Notar Dr. Nr. 24207, Per_8 Persona_9
Sammlung Nr. 12187 erfolgte Schenkung der
Bestellung der Dienstbarkeit der Nichteinhaltung des
gesetzlichen Grenzabstandes und zwar bis zur
Grenze auf der Linie gekennzeichnet in dem dem
notariellen Vertrag unter Buchstabe „E“ beigelegten
Plan mit den Buchstaben A-C, zu Lasten der
Grundparzelle 1547/1 in E-Zl. 64/I, K.G, BA
(damals im von und Per_13 Per_14 CP_5
zu Gunsten der Bauparzelle 436 in E.Zl. 867/II, K.G.
BA (im von HE , zu Per_13 Per_15
von UN und in der Per_16 Persona_17
Folge die Löschung der unter T.Zl. 2595/2015
einverleibten Dienstbarkeit im Grundbuch anordnen;
− in der Folge der Annahme des Antrags unter Punkt 2 und nach Feststellung und Erklärung, aus den
vorgebrachten Gründen, der im Ausmaß zu
bestimmenden Wertminderung, HE UN MA
dazu verurteilen eine im Ausmaß zu bestimmende
Entschädigung für die Wertminderung an HE
UN GE zu bezahlen;
− in jedem Fall, den Beklagten UN MA zur
Bezahlung der Verfahrensspesen, zuzüglich des
4 allgemeinen Spesenersatzes, FSB, Mehrwertsteuer
und Barauslagen des gegenständlichen Verfahrens,
verurteilen.“.
Mit Einlassungs- und Antwortschriftsatz vom 07.06.2024
hat sich in das Erstverfahren - eingeschrieben in Per_15
das Prozessregister unter der Allg. Reg. Nr. 353/2024 -
eingelassen. Der Beklagte hat die Nichtigkeit der Klage und die mangelnde sowie das Fehlen eines Controparte_9
Rechtsschutzinteresses im Sinne des Art. 100 ZPO
eingewendet. In der Sache hat er die Abweisung des klägerischen Begehrens verlangt.
Mit Urteil Nr. 1031/2024 vom 02.11.2024 hat das
Landesgericht Bozen die Klage des HE GE UN
abgewiesen und diesen dazu verurteilt, dem Beklagten die
Hälfte (50%) der Verfahrenskosten zu ersetzen. Die weitere
Hälfte (50%) der Verfahrenskosten ist zwischen den Parteien
gegeneinander aufgehoben worden.
hat mit am 2.12.2024 zugestellter CP_5
Berufungsklage das Ersturteil angefochten.
Am 30.04.2025 hat derselbe eine Vertagung um drei
Monate der für den 04.06.2025 festgesetzten Erstverhandlung
beantragt und dabei vorgebracht, dass zwischenzeitlich eine gütliche Lösung der gegenständlichen Angelegenheit möglich
erscheine und eine Vertagung der Erstverhandlung sinnvoll sei.
5 Mit der Verfügung vom 7.05.2025 hat das
Oberlandesgericht die für den 04.06.2025 festgesetzte
Erstverhandlung auf den 30.09.2025 vertagt.
Mit am 18.06.2025 hinterlegtem Schriftsatz hat GE
UN das Gericht über den positiven Ausgang der
Vergleichsverhandlungen informiert und mit demselben
Schriftsatz gemäß Art. 306 ZPO auf das gegenständliche
Verfahren verzichtet. Er hat demnach beantragt, dass das vorliegende Verfahren für erloschen erklärt werden möge und weiters, dass die Löschung der Streitanmerkung unter T.Zl.
307/2024 zu Lasten der B.p. 436 (vierhundertsechsunddreißig)
in E.Zl. 867/II K.G. BA angeordnet werden möge.
Am 19.06.2025 hat der Rechtsbeistand von GE UN
den Grundbuchsauszug betreffend die E.Zl. 867/II
[...]
vom 19.06.2025 samt dem Dekret der Per_10
Grundbuchsrichterin vom 05.03.2024 hinterlegt.
Der Senat hat darauf die Streitsache zur Entscheidung
einbehalten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Wie bereits oben ausgeführt, hat , mit dem CP_5
am 18.06.2025 hinterlegten Schriftsatz, dieses Gericht über
den positiven Ausgang der mit dem Berufungsbeklagten
behängenden Vergleichsverhandlungen informiert.
Die Rechtsanwältin des Berufungsklägers, Dr. Per_4
, hat mit demselben Schriftsatz, in ihrer Eigenschaft als
[...]
6 , aufgrund der ihr Controparte_10
am 1.02.2024 erteilten Prozessvollmacht, gemäß Art. 306 ZPO,
auf das gegenständliche Berufungsverfahren verzichtet und beantragt, dass dieses für erloschen erklärt werden möge. Sie
hat weiters beantragt, dass die Löschung der Streitanmerkung
unter der T.Zl. 307/2024 zu Lasten der B.p. 436 in E.Zl. 867/II
K.G. BA angeordnet werden möge.
Festgestellt, dass die Verzichtserklärung des
Berufungsklägers auf die Verfahrenshandlungen rechtmäßig ist und der Berufungsbeklagte kein Interesse an der Fortführung
des Verfahrens gezeigt hat, erklärt das Oberlandesgericht mit vorliegendem Urteil im Sinne des Art. 306 ZPO (s. dazu Kass.
04/11/2021, Nr.31635; Kass. 17/05/2007, Nr.11434) das
Erlöschen des Parte_2
Gemäß dem Antrag des Berufungsklägers, wird die
Löschung der Streitanmerkung unter der T.Zl. 307/1 vom
23.02.2024 (Blatt B) zu Lasten der B.p. 436 in E.Zl. 867/II K.G.
BA angeordnet (s. dazu den am 19.06.2025 telematisch gelegten Grundbuchsauszug, wo im Blatt B sub T.Z. 307/1 vom
23.02.2024 folgende eingetragen ist: „Klageschrift Parte_3
vom 01.02.2024, zugestellt am 01.02.2024 – 02.02.2024 –
09.02.2024, wegen Widerruf der Schenkungsurkunde vom
16.12.2015“; s. auch das diesbezügliche Grundbuchsdekret der
Grundbuchsrichterin vom 05.03.2024).
In Anwendung des Art. 310 ZPO bleiben die
7 Verfahrenskosten des Rechtsmittelzuges zu Lasten des
Berufungsklägers.
Die Voraussetzungen nach Art. 13, Absatz 1-quater,
D.P.R. Nr. 115/2002, um dem Berufungskläger die Bezahlung
eines weiteren Einheitsbetrags abzuverlangen, liegen nicht vor,
da besagte Norm nicht ausdrücklich den Fall des Verzichtes auf die Verfahrenshandlungen regelt (Kass. 12/11/2015, Nr.23175:
„In tema di impugnazioni, l'art. 13, comma 1 quater, del d.P.R. n.
115 del 2002, nel testo introdotto dall'art. 1, comma 17, della l. n.
228 del 2012, che pone a carico del ricorrente rimasto
soccombente l'obbligo di versare un ulteriore importo a titolo di
contributo unificato, non trova applicazione in caso di rinuncia al
ricorso per cassazione in quanto tale misura si applica ai soli casi
- tipici - del rigetto dell'impugnazione o della sua declaratoria
d'inammissibilità o improcedibilità e, trattandosi di misura
eccezionale, "lato sensu" sanzionatoria, è di stretta
interpretazione e non suscettibile, pertanto, di interpretazione
estensiva o analogica.“).
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Bozen, hat in CP_11
dem von GE UN gegen wegen Berufung Per_15
gegen das Nr. 1031/2024 des Landesgerichts Bozen vom CP_3
2.11.2024 angestrengten Berufungsverfahren, wie folgt zu
Recht erkannt:
1. das Gericht erklärt das Erlöschen des Verfahrens;
8 2. die Verfahrenskosten des Rechtsmittelzuges bleiben zu
Lasten des Berufungsklägers;
3. das Gericht ordnet die Löschung der Streitanmerkung
unter der T.Zl. 307/1 vom 23.02.2024 (Blatt B) zu Lasten
der B.p. 436 in E.Zl. 867/II K.G. BA an;
4. für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser
Entscheidung, wird die Löschung der persönlichen Daten
sowie der zur Identifizierung der Beteiligten geeigneten
Daten im Sinne des Art. 52 g.v. Dekret Nr. 196/2003
verfügt.
So entschieden in Bozen am 19 Juni 2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Dr. Per_18 Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
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