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Sentenza 30 maggio 2025
Sentenza 30 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 30/05/2025, n. 70 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 70 |
| Data del deposito : | 30 maggio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Vorsitzende Pt_1 Pt_2
Joppi Senatsmitglied Pt_3
– Abfasser Per_1 Pt_4 Parte_5
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 112/2021 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
- CH AU ( , vertreten und verteidigt C.F._1
ON R.A. STECKHOLZER LORENZ
- Berufungskläger-
gegen
- ( , vertreten und verteidigt CP_2 C.F._2
ON R.A. GASSER ALEXANDER und R.A. KORNPROBST ARNO
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
1
Nr. 537/2021 veröffentlicht am 03/06/2021
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 22.5.2025,
angesetzt worden ist über folgende
CP_3
Für den Berufungskläger CH AU:
Möge das Oberlandesgericht Trient, , in Controparte_4
Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 537/2021 vom
03.06.2021 des Landesgerichts Bozen;
contrariis reiectis;
im Vorabwege:
1. aus den angeführten Gründen, feststellen und erklären, dass
hinsichtlich der ON der Klägerin in der Klage vom 24.01.2019
vorgebrachten Umstände kein Mediationsverfahren durchgeführt
wurde und daher die gegnerischen Anträge für
unverfolgbar/unzulässig erklären;
in der Hauptsache:
2. aus den angeführten Gründen, im Sinne und für die Wirkung
ON Art. 950 ZGB die vom Felsen sowie der Grasnarbe/Böschung
gebildete natürliche Grenze, so wie auf der erstinstanzlichen
Anlage 5 mit schwarzer Farbe und auf der Vermessung ON Geom.
als Übergang erfassten Flächen, als Per_2 Parte_6 Per_3
Grenzverlauf zwischen der Bp. 44 und der Gp. 486, beide in E.Zl.
20/I, K.G. AS, sowie der Gp. 788/1, in E.Zl. K.G. AS, C.F._3
feststellen und erklären sowie auf diesem Verlauf die Anbringung
ON Grenzzeichen verfügen und die hierfür allenfalls
2
erforderlichen Änderungen, auch mittels eines entsprechenden
Teilungsplanes, sowohl im zuständigen Kataster als auch im
zuständigen Grundbuch, anordnen;
in untergeordneter Weise und in Widerklage:
3. aus den angeführten Gründen, feststellen und erklären, dass
ER seit über , in , seit über Per_4 Persona_5 Persona_6
, die an sein angrenzenden und auf Persona_7 Per_8
Anlage 9 mit rosa planmäßig erfassten Flächen der Gp. Pt_7
788/1, in E.Zl. 22/I, K.G. AS, friedlich, ununterbrochen,
ungestört und öffentlich besitzt und bewirtschaftet;
4. aus den angeführten Gründen, demzufolge feststellen und
erklären, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme der
zuständigen Höfekommission, dass AU ER das
der an seinen Parzellen angrenzenden und auf Persona_9
Anlage 9 mit rosa planmäßig erfassten Flächen der Gp. Pt_7
788/1, in E.Zl. 22/I, K.G. AS, durch Ersitzung aufgrund des
über fünfzehn Jahre, in , des über zwanzig Jahre Persona_6
lang andauernden öffentlichen, friedlichen, ununterbrochen und
ungestörten Besitzes erworben hat und infolge eines
entsprechenden Teilungsplanes dem zuständigen Kataster- und
Grundbuchsführer demzufolge anordnen, die entsprechende
Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten ON AU ER
durchzuführen;
auf jeden Fall:
5. aus den angeführten Gründen, der Berufungsbeklagten Graf
3
die gesamten Kosten beider Instanzen dieses Verfahrens CP_2
auferlegen;
6. aus den angeführten Gründen, Persona_10
an Herrn AU ER der ON diesem aufgrund der
[...]
vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles Nr.
537/2021 bezahlten Betrages ON € 9.838,97 für
, Barauslagen und Gutachterkosten, zuzüglich Persona_11
der gesetzlich vorgesehenen Zinsen im Sinne ON Art. 1284, Abs.
4, ZGB, verurteilen;
7. aus den angeführten Gründen die Löschung der
Streitanmerkung, eingetragen unter T.Zl 1890/2022 zu Lasten der
Bp. 44 und Gp. 486 in E.Zl 20/I KG AS verfügen.
In beweisrechtlicher Hinsicht, ohne Umkehr der Beweislast:
I) Formelle der Berufungsbeklagten Parte_8 CP_2
sowie über die im Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. Parte_9
6, Nr. 2, ZPO vom 23.07.2019 angeführten Beweiskapitel,
Wertungen und Urteile ausgenommen, zulassen und anordnen.
Zeugen:
- ON AS (BZ); Per_12
- ON AS (BZ); Persona_13
Per
- AU ON AS (BZ);
- SC ON anstatt des Verstorbenen Per_15 CP_5
Dr. Rudolf v. Unterrichter ON XE (BZ).
II) Gegenbeweis zu den eventuell zugelassenen gegnerischen
Beweiskapiteln anhand der vorstehenden Zeugen.
4
III) Die Aufnahme eines Gerichtsgutachtens zwecks Ermittlung
des konkreten in Natur bestehenden Grenzverlaufes, samt
entsprechender Eintragung in den zuständigen Ämtern und der
Anbringung der entsprechenden Grenzzeichen und/oder zwecks
bzw. Ersichtlichmachung der durch Ersitzung ON Persona_16
AU ER erworbenen Grundflächen, damit die Einverleibung
des Eigentumsrechtes auf dessen Namen im Grundbuch und im
Kataster durchgeführt werden kann, sowie infolge der neu
festzustellenden Grenzline einen grundbuchsfähigen
Teilungsplan erstellen, jeweils unter Berücksichtigung der
vorgetragenen Umstände, der hinterlegten Dokumente und der
aufzunehmenden Zeugenbeweise sowie der förmlichen
Einvernahme bzw die des aufgenommenen CP_6
Amtsgutachtens und die entsprechende Ergänzung des
Teilungsplanes in Bezug auf den Teil des Amtsgutachtens,
wonach bei Vermessungspunkt 140 (im ersten Amtsgutachten als
Punkt D bezeichnet) der Teilungsplan einfach aufhört und ein
gerader Strich quer durch das entlang der Per_17
Katastergrenze gezogen wird (Vermessungspunkt 140 bis 104
oder, im ersten Amtsgutachten Punkte D bis E), obwohl in der
Natur die natürliche Grenze entlang des Felsverlaufes bis zur
Grasnarbe/Böschung weiterverläuft (siehe die Fotos unter Anlage
7 sowie die Pläne unter den Anlagen 3 und 9 (rote Markierung)
des Berufungsklägers) sowie bereits anlässlich der Verhandlung
vom 10.07.2024 zu Protokoll gegeben wurde;
5
IV) Die Vornahme eines Lokalaugenscheins auf der
streitgegenständlichen Grundfläche.
V) Im Sinne ON Art. 4, Abs. 2, des Landeshöfegesetzes, die
Höfekommission zur geltend gemachten Ersitzung anhören.
Für die Berufungsgegnerin CP_2
Die Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten Graf CP_2
berufen sich auf die Schriftsätze und Ausführungen im Interesse
der Berufungsbeklagten, bestreiten ausdrücklich den
unbegründeten Antrag des Berufungsklägers auf des CP_6
Amtsgutachtens und Ergänzung des Teilungsplans und stellen
ihre Schlussanträge in der Sache selbst wie im
Einlassungsschriftsatz vom 04.11.2021 und widersetzen sich
allfällig neuen Anträgen der Gegenseite;
weiters beharren sie auf
der Zulassung aller ON ihnen im Einlassungsschriftsatz vom
04.11.2021 angebotenen Beweismittel.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits wird im angefochtenen Urteil wie folgt umrissen:
Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte verschiedene
Gegenstände auf ihre Grundstücke bzw. auf der Grenze zu
denselben ablagern würde: Sie beantragt die Räumung der
Flächen und die Anbringung ON Grenzzeichen.
Der Beklagte seinerseits bringt vor, dass es natürliche
Grenzlinien gebe, die vom Katasterverlauf absehen würden. An
diese Grenzen habe er sich seit jeher gehalten, in
6
untergeordneter habe er die Flächen ersessen und CP_7
stellt einen entsprechenden Antrag.
Nach Erhebung der vorgelegten Urkunden sowie nach CP_8
eines Amtsgutachtens, das darauf abzielte, die streitgegenständlichen Örtlichkeiten zu beschreiben und den umstrittenen Grenzverlauf zu ermitteln, behielt der Erstrichter
die Sache in der vom 25.02.2021 zur Entscheidung CP_9
ein.
Mit dem in erster Instanz ergangenen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen
festgestellt, dass die Grenze zwischen den strittigen
Grundstücken den Katastergrenzen entspricht. Es hat ferner die
Anbringung ON Grenzzeichen angeordnet und den Beklagten
verpflichtet, die infolge der Grenzfeststellung als zum
Grundstück der Klägerin gehörig festgestellten Flächen zu räumen. Schließlich wurde der unterlegene Beklagte zur
Erstattung der Verfahrens- und Gutachterkosten an die
Gegenpartei verurteilt.
Gegen das genannte Urteil hat der heutige Berufungskläger
Berufung eingelegt, gestützt auf fünf Rechtsmittelgründe, die wie folgt bezeichnet sind:
I) Fehlende Behandlung eines grundsätzlichen Antrages
und zwar hinsichtlich des nicht durchgeführten
obligatorischen Mediationsverfahrens.
II) Zur fehlerhaften Grenzfeststellung im Sinne ON Art. 950
7
ZGB - Zur falschen richterlichen Beurteilung der
gegenständlichen Grenze – Zur fehlerhaften Nicht-
Zulassung der ON AU ER beantragten mündlichen
Beweisaufnahme - Zur offenkundig, ON der Natur
vorgegebenen und seit jeher genutzten Grenze.
III) . Controparte_10
IV) Zu den vermeintlich widerrechtlich besetzten Flächen.
V) Zur Erstattung und zur Kompensierung der
Verfahrensspesen.
Die Berufungsbeklagte hat sich in das Rechtsmittelverfahren
eingelassen und die Abweisung der gegnerischen Anfechtung
beantragt.
Anlässlich der für die Stellung der Schlussanträge anberaumten
Verhandlung vom 8.11.2023 behielt der Senat die Sache zur
Entscheidung ein und gewährte den Parteien die Fristen zur
Hinterlegung der Schluss- und Replikschriftsätze.
Daraufhin wurde die Streitsache in die Instruktionsphase
zurückverwiesen, um den bereits in erster Instanz ernannten
ASV zu beauftragen, einen neuen Teilungsplan zu erstellen, der die Grenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken
„auf der Grundlage des Felsverlaufs festlegt und dort, wo dieser
unterbrochen ist (in der Nähe ON Punkt C), die Grenzlinie auf der
Grundlage der Katasterfeststellung rekonstruiert“.
Nach Einholung des Zusatzamtsgutachtens und Hinterlegung
des erstellten Teilungsplans beim XE wurde die Per_18
8
Streitsache ohne weitere Beweisaufnahme unter Einräumung
der gesetzlichen Fristen zur Hinterlegung ON Schluss- und
Replikschriftsätzen zu den ON den Parteivertretern mit
Verhandlungsnoten gestellten und im Rubrum angeführten
Schlussanträgen erneut zur Entscheidung einbehalten.
2. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der
Berufungskläger, dass das erstinstanzliche Gericht die Einrede
der unterlassenen Durchführung des obligatorischen
Mediationsverfahrens nicht geprüft habe. Nach Ansicht des
Berufungsklägers hätte die Gegenpartei aufgrund der in ihrer
Klageschrift dargelegten Sachverhalte, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Antrag auf Grenzfeststellung, ein
Mediationsverfahren gemäß Art. 5 Abs. 1-bis G.v.D. Nr. 28/2010
einleiten müssen. Da die Durchführung der Mediation eine
Prozessvoraussetzung darstellt, hätten die gegnerischen Anträge
für unverfolgbar erklärt werden müssen.
Zunächst ist festzustellen, dass die unterlassene Prüfung einer rein prozessualen Frage – wie im vorliegenden Fall das nicht durchgeführte obligatorische Mediationsverfahren – nicht als unterlassene Entscheidung zu qualifizieren ist, die nur dann vorliegt, wenn Anträge oder Einreden zur Sache nicht geprüft
wurden (vgl. KassGH. Abt. 3, 16/10/2024, Nr. 26913, Rv.
672535 – 01).
Der Einwand ist jedenfalls unbegründet.
Die heutige Berufungsbeklagte hat tatsächlich vor der
9
in erster Instanz ein Mediationsverfahren Controparte_11
eingeleitet (siehe: Dok. 10 der Berufungsbeklagte). Im
Mediationsantrag wurde unter Punkt b) vorgebracht, dass der
Streitgegenstand unter anderem die Forderung der heutigen
Berufungsbeklagten sei, ON ER AU die Entfernung des
Materials zu verlangen, das dieser angeblich widerrechtlich auf der Gp. 788/1, im Eigentum ON VE abgelagert habe CP_2
(siehe Dokument 10 des Berufungsklägers).
Die Lösung dieses Streits setzt offensichtlich die Feststellung der genauen Grenzlinie zwischen den Grundstücken der heutigen
Streitparteien bzw. die Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem voraus, auf dem das Material gelagert war. CP_12
Andererseits weist das Mediationsprotokoll als
Verfahrensgegenstand „dingliche Rechte“ aus.
Daraus lässt sich schließen, dass der ON der beklagten Partei
gestellte Antrag auf Grenzfeststellung beziehungsweise jener auf
Ersitzung tatsächlich Gegenstand des ante causam-
Mediationsverfahrens war.
Da somit die Verpflichtung gemäß Art. 5 des G.v.D. Nr. 28/2010
ordnungsgemäß erfüllt wurde, ist der vom Berufungskläger
erhobene Einwand der Unverfolgbarkeit zurückzuweisen.
3. Mit dem zweiten Berufungsgrund rügt der
Berufungskläger im Wesentlichen die Entscheidung des
Landesgerichts in dem Punkt, in dem festgestellt wurde, dass der
Grenzverlauf zwischen der Gp. 788/1 in E.Zl. 22/I K.G. AS,
10
im der Berufungsgegnerin, und den Bp. 44 und Gp. Per_8
486 in E.Zl. 20/I K.G. AS, im Eigentum des Berufungsklägers,
der Katastergrenze entspricht, obwohl Katastermappen nur ein subsidiäres Beweismittel darstellen. Er kritisiert, dass das
Gericht die offenkundige und seit jeher genutzte natürliche
Grenze zwischen den Grundstücken, die durch Felsen und
Böschung gebildet wird, nicht berücksichtigt hat. Des Weiteren
wirft der Berufungskläger dem Erstgericht vor, die ON ihm beantragte mündliche Beweisaufnahme zur Klärung des
Grenzverlaufs unberücksichtigt gelassen zu haben.
Der Berufungsgrund ist teilweise begründet, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Gemäß Art. 950 ZGB, ist der Grenzverlauf zwischen zwei
Grundstücken unsicher, kann jeder der Eigentümer verlangen,
dass dieser gerichtlich festgesetzt wird. Jedes ist Persona_19
zulässig und in Ermangelung anderer Anhaltspunkte hat sich das Gericht an die in den eingezeichnete Grenze CP_13
zu halten.
Dies vorausgeschickt, kommen in vorliegenden Fall die
Schlussfolgerungen des ASV Geom. in Parte_10
Betracht, der die Grenze anhand ON technischen Erforschungen
und des konkreten Tatbestandes ermittelt hat.
Aus dem im zweiten Rechtszug eingeholten ergänzenden
Gutachten, welches am 28.06.2024 hinterlegt wurde, sowie der dazugehörigen Fotodokumentation ergibt sich, dass die strittigen
11
Grundstücke größtenteils durch eine steile Felswand
ONeinander getrennt werden.
Insbesondere besteht der südliche Teil der Gp. 788/1 aus einem felsigen, unbebauten und steil abfallenden Gelände, das unmittelbar an die Gp. 44 und Gp. 486 angrenzt, die hingegen eine geringere Hangneigung aufweisen. Auf den letzten
Grundstücken befinden sich ein Wohngebäude, ein ländlicher
Weg sowie kleinere bauliche Anlagen, die überwiegend ON
Wiesenflächen umgeben sind (vgl. Fotodokumentation zur
Ergänzung des Gutachtens hinterlegt am 28.06.2024).
Daraus ergibt sich, dass der Endbereich der beschriebenen
Felswand eine natürliche Grenze zwischen den Liegenschaften
der Parteien bildet, da er geeignet ist, die streitgegenständlichen
Grundstücke zu trennen, den gegenseitigen Zugang zu verhindern und eine klare morphologische Abgrenzung zwischen zwei unterschiedlich strukturierten Flächen aufzuzeigen.
Folglich kann der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit nicht gefolgt werden, als sie den gesamten strittigen Grenzverlauf
unter ausschließlicher Anwendung des subsidiären Kriteriums
der Katastermappen bestimmt hat.
Unter Zugrundelegung des im Vermessungsplan auf Seite 7 des
Amtsgutachtens bezeichneten Punktes 414 verläuft die
Felswand entlang der Ostseite der Bp. 44 eindeutig und kann daher als natürliche Grenze anerkannt werden.
Ab dem Punkt 310, der auf demselben Plan verzeichnet ist, teilt
12
sich die , sodass der Amtssachverständige zwei Pt_11
mögliche alternative Grenzverläufe identifiziert hat, die als
Felsverlauf A und Felsverlauf B bezeichnet werden (vgl. Foto auf
Seite 3 des Zusatzgutachtens).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Amtssachverständigen gelangt das Berufungsgericht zu der
Überzeugung, dass der Felsverlauf A (ON Punkt 310 bis Punkt
316) als natürliche Grenze zwischen den Grundstücken der
Parteien anzusehen ist.
Die Fläche zwischen den Verläufen A und B besteht nämlich aus einer nur mäßig geneigten, begehbaren Wiesenfläche, die sich morphologisch deutlich ON der steilen Felswand oberhalb unterscheidet und homogener mit dem tiefer gelegenen
Grundstücksteil erscheint.
Demgegenüber endet der Felsverlauf B an einer Trockenmauer,
deren offensichtliche Funktion es ist, das darüberliegende
Gelände zu stützen und die in Höhe einer Gebäudeecke
abschließt. Dieses Gebäude würde, sollte der Verlauf B als
Grenze anerkannt werden, unmittelbar auf der Grenzlinie liegen,
was wenig nachvollziehbar ist.
Ab Punkt 316 unterbricht sich der Verlauf der Felswand, sodass mangels anderer eindeutiger natürlicher Anhaltspunkte das subsidiäre Kriterium der Katastergrenze heranzuziehen ist
(Abschnitt ON Punkt 316 bis Punkt 154).
Vom Punkt 154 bis zum Punkt 140 ist sodann erneut eine
13
natürliche Grenze in Form der vorhanden. Pt_11
Ab Punkt 140 fehlen wiederum natürliche Anhaltspunkte für
eine Grenzziehung entlang der Ostseite der Gp. 486, sodass erneut auf das subsidiäre Kriterium der Katastermappe
zurückgegriffen werden muss.
Der Grenzverlauf wird daher auf der Planimetrie laut als gerade Linie zwischen Punkt 140 und Punkt Persona_20
104 festgelegt.
Schließlich ist auch der weitere Einwand des Berufungsklägers
zurückzuweisen, mit dem dieser die Nichtzulassung der mündlichen Beweismittel durch das Erstgericht zum Zwecke der
Grenzfeststellung beanstandet, da die Rüge insoweit unzulässig
ist, als der Berufungskläger nicht konkret angegeben hat, welche nicht zugelassenen Beweiskapitel und aus welchem Grund diese im Falle ihrer Zulassung zu einer anderen Entscheidung hätten
führen können.
Aus den oben genannten Gründen wird festgestellt, dass die
CP_1 Grenze zwischen der Gp. 788/1 in E.Zl. 22/I K.G. AS und
44 sowie der Gp. 486 in E.Zl. 20/I K.G. AS entlang der
[...]
Punkte 414, 409, 410, 411, 412, 413, 305, 306, 307, 308, 309,
310, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 311, 312, 313, 314, 315,
316, 153, 154, 152, 151, 150, 149, 148, 147, 146, 145, 144, 143,
142, 141, 140, 104, gemäß dem Vermessungsplan auf Seite 7
des Amtsgutachtens verläuft. Es wird in der Folge die
Durchführung des Teilungsplans Nr. 2022/2025 vom
14
04.04.2025 des Katasteramts XE angeordnet, welcher integrierender Bestandteil dieses Urteils ist und die neuen
Grenzen zwischen der Gp. 788/1 in E.Zl. 22/I K.G. AS und
. 44 sowie der Gp. 486 in E.Zl. 20/I K.G. AS grafisch CP_14
wiedergibt.
Schlussendlich werden die Parteien in Annahme des gestellten
Antrags auf Anbringung ON Grenzzeichen, ermächtigt,
unverzüglich nach Erwachsen der Rechtskraft dieses Urteils,
festverankerte Grenzzeichen entlang des durch dieses Urteil neu festgelegten Grenzverlaufs anzubringen, wobei die jeweiligen
Spesen vom Berufungskläger ER AU einerseits und ON der
Berufungsbeklagten RA andererseits zu je einer Hälfte CP_2
zu tragen sind.
4. Mit dem dritten Berufungsgrund rügt der
Berufungskläger, dass das Landesgericht seinen eigenen
Besitzwillen (animus possidendi) zu Unrecht nicht anerkannt und den Antrag auf Ersitzung ohne Durchführung einer mündlichen Beweisaufnahme abgewiesen habe. Darüber hinaus bestreitet er, dass sein Vorbringen als ‚generisch' qualifiziert werden könne, da die streitgegenständlichen Flächen über sein
Grundstück zugänglich gewesen seien und ausschließlich ON
ihm bewirtschaftet worden seien.
Der Berufungskläger begehrt die Anerkennung des
Ersitzungsanspruchs, gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Besitzes seines Vaters, gemäß Art. 1146 Abs. 2 Per_12
15
ZGB.
Da dem Antrag auf Grenzfeststellung, wie vom Berufungskläger
beantragt, in Bezug auf die Flächen, die in dem ON der Klägerin
in erster Instanz als Dok. Nr. 5 hinterlegten Mappenplan in Gelb
und Grün gekennzeichnet sind, stattgegeben wurde, ist nun ausschließlich die hilfsweise vom heutigen Berufungskläger
erhobene Ersitzungsklage in Bezug auf die in demselben Plan in
Rot gekennzeichnete Fläche zu prüfen.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass in der vorliegenden Sache die Voraussetzungen für die Annahme des vom Beklagten in erster Instanz untergeordnet gestellten Antrags
auf Ersitzung fehlen.
Der Berufungskläger behauptet, die streitgegenständliche Fläche
persönlich und auch gemeinsam mit seinem Vater EO AU
seit mindestens fünfzehn bzw. zwanzig besessen zu Per_5
haben.
Im Hinblick auf den vom Vater angeblich ausgeübten Besitz
macht der Berufungskläger ausdrücklich das Institut der
Nachfolge bzw. der Anrechnung des Besitzes gemäß Art. 1146
ZGB geltend.
Zur besseren Verdeutlichung werden nachfolgend die
Ausführungen des Berufungsklägers zu diesem Punkt
wiedergegeben, wie sie im Schlussschriftsatz enthalten sind:
Wie bereits im eigenen Einlassungsschriftsatz mit Widerklage
Per_2 vom 02.05.2019 ausdrücklich festgehalten, ist AU „beim
16
geschlossenen Hof „Falser“ aufgewachsen, war dort Jungbauer
und bewirtschaftete denselben seit seiner Kindheit zusammen
mit seinem Vater AU “ (vgl. Anl.
2 - Per_12
Einlassungsschriftsatz).
Per_2 Da bereits der Vater ON , die Per_4 Per_12
streitgegenständlichen Flächen seit jeher besaß und
bewirtschaftete, war für den nunmehrigen Berufungskläger
immer klar und völlig logisch, dass dieser Grund auch zum
geschlossenen Hof „Falser“ gehört und er in der Folge der
Übertragung des geschlossenen Hofes auch Eigentümer dieser
Flächen wird. […] An dieser Stelle sei auf Art. 1146, Abs. 2, ZGB
verwiesen. Demnach der Einzelrechtsnachfolger seinem CP_15
eigenen Besitz jenen seines Rechtsvorgängers hinzurechnen,
um dessen Wirkung in Anspruch zu nehmen. Dieser Grundsatz
gilt dabei auch im . CP_16
Vor diesem Hintergrund ist die im Jahr 2006 im Rahmen eines
Familienabkommens erfolgte Übertragung des geschlossenen
Hofes „Falser“ in E.Zl. 20/I, in dem die Bp. 44 und Gp. 486
enthalten sind, im Sinne ON Art. 1146 ZGB eindeutig als
Einzelnrechtsnachfolge (successione a titolo particolare) zu qualifizieren, da sie nicht auf eine Erbnachfolge zurückzuführen
ist (Dok. 3 des Berufungsklägers).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die ständige Rechtsprechung besagt, dass das Institut der des gemäß Art. 1146 Abs. 2 ZGB mit dem CP_17 CP_18
17
auch für die Ersitzung des Eigentumsrechts CP_16
kompatibel ist, vorausgesetzt, dass die Übertragung auf einem
Titel beruht, der geeignet ist, das Eigentum an dem Gut zu
übertragen; die Unvereinbarkeit mit dem Grundbuchsystem
besteht somit nur, wenn eine absolute Unzulänglichkeit der
Einverleibung des Eigentumstitels des Rechtsvorgängers
festgestellt wird (In tema di pubblicità immobiliare, l'istituto
dell'accessione del possesso non è sempre incompatibile con il
sistema tavolare, occorrendo esaminare il contenuto del titolo di
trasferimento del diritto reale e verificare se esso presenti elementi
idonei a dimostrarne gli esatti confini, poiché l'incompatibilità
sussiste solo ove si riscontri l'assoluta carenza di intavolazione del
titolo di proprietà del dante causa, mentre ove essa esista, occorre
verificare se, unitamente alla proprietà del bene, vi siano i
presupposti per riconoscere anche l'accessione del possesso di
eventuali diritti reali di servitù, o comproprietà, su beni diversi,
posti a servizio di quello trasferito – 2 - , Beschluss CP_19
Nr. 8621 vom 02/04/2024, Rv. 670952 - 01).
Im vorliegenden Fall enthält das genannte Familienabkommen
keinen Hinweis auf die Fläche, die Gegenstand des
Ersitzungsantrags ist (Dok. 3 des Berufungsklägers).
Zudem fehlt es diesbezüglich an jeglicher Darlegung seitens des
Berufungsklägers.
Daraus ergibt sich die Unanwendbarkeit des Instituts der
Anrechnung des Besitzes gemäß Art. 1146 Abs. 2 ZGB auf den
18
vorliegenden Fall.
Dies festgestellt, kann dem Antrag auf Ersitzung auch in dem
Umfang, in dem er sich auf den persönlich ausgeübten Besitz des
Berufungsklägers bezieht, nicht stattgegeben werden.
Hinsichtlich der konkreten Art und Weise, in der dieser Besitz
ausgeübt worden wäre, hat der heutige Berufungskläger in seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszug lediglich allgemein dargelegt, die streitgegenständliche Fläche „besessen und bewirtschaftet“ zu haben.
Die besagte Art und Weise des Besitzes erscheint auch nicht geeignet, den Besitz ad usucapionem abstrakt zu begründen, da sie keine in einer eigentümerähnlichen Weise ausgeübte
materielle Beziehung zum Grundstück ausdrückt (uti dominus),
die eine Ausschließung Dritter ON der Nutzung des Gutes (ius
excludendi alios) zur hätte. Per_22
Diesbezüglich wird auf den Beschluss des
Kassationsgerichtshofs Nr. 1796/2022 verwiesen, in dem festgestellt wurde, dass die bloße Bewirtschaftung des
Grundstücks keine Tätigkeit darstellt, die geeignet ist, Dritte ON
der Nutzung des Gutes auszuschließen, und daher nicht ausreicht, um den Besitz zum Zwecke der Ersitzung
nachzuweisen (In relazione alla domanda di accertamento
dell'intervenuta usucapione della proprietà di un fondo destinato
ad uso agricolo non è sufficiente, ai fini della prova del possesso
"uti dominus" del bene, la sua mera coltivazione, poiché tale
19
attività è pienamente compatibile con una relazione materiale
fondata su un titolo convenzionale o sulla mera tolleranza del
proprietario e non esprime, comunque, un'attività idonea a
realizzare esclusione dei terzi dal godimento del bene che
costituisce l'espressione tipica del diritto di proprietà. A tal fine,
pur essendo possibile in astratto per colui che invochi
l'accertamento dell'intervenuta usucapione del fondo agricolo
conseguire senza limiti la prova dell'esercizio del possesso "uti
dominus" del bene, la prova dell'intervenuta recinzione del fondo
costituisce, in concreto, la più rilevante dimostrazione
dell'intenzione del possessore di esercitare sul bene immobile una
relazione materiale configurabile in termini di "ius excludendi
alios" e, dunque, di possederlo come proprietario escludendo i terzi
da qualsiasi relazione di godimento con il cespite predetto -
. Abt. 2, 20/01/2022, Nr. 1796, Rv. 663640 - 01). CP_19
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass Dritte ON der
Nutzung der betreffenden Fläche ausgeschlossen wurden.
Insbesondere ist das streitgegenständliche Grundstück nicht eingezäunt (siehe: Vermessungsplan auf Seite 7 des
Amtsgutachtens, aus dem hervorgeht, dass eine Grenzmauer zur
öffentlichen Straße nur ON Punkt 112 bis Punkt 103 besteht)
und jedenfalls ON der öffentlichen Straße aus zugänglich (vgl.
Fotos Nr. 14, 16 und 17 in der erstinstanzlichen Akte der
Klägerin).
20
Letztendlich ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Berufungskläger die Ausübung einer tatsächlichen
Verfügungsgewalt über die strittige Fläche dargelegt hat, welche jedoch nicht einmal in abstrakter Weise geeignet ist, einen Besitz
ad usucapionem zu begründen, das hierzu angebotene mündliche Beweismittel als unerheblich und daher entbehrlich anzusehen.
Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich die
Unbegründetheit des vom Berufungskläger gestellten
Ersitzungsantrags, da das konstitutive Element des uti dominus
ausgeübten Besitzes nicht vorliegt.
Das Urteil der ersten Instanz ist daher in dem Umfang zu bestätigen, in dem der Ersitzungsantrag des Beklagten
abgewiesen wurde.
5. Mit der vierten Rüge macht der Berufungskläger geltend,
dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht angenommen habe,
eine widerrechtliche Besetzung könne vorliegen, da die betroffenen Flächen aus den dargelegten Gründen im Eigentum
ON stünden und er daher nicht zur Räumung CP_20
verurteilt werden könne.
Der Grund ist nur teilweise begründet.
Im Lichte des in dieser Instanz festgestellten Grenzverlaufs
befindet sich das streitige Material nur in geringem Maße auf der
Fläche der Gp. 788/1 im ON (siehe Foto Per_8 CP_2
auf Seite 2 des Amtsgutachtens). ER AU ist daher zu
21
Pt_1 verurteilen, den des Materials, der sich auf der Gp. 788/1
im Eigentum der Berufungsbeklagten befindet und auf dem Foto
auf Seite 2 des am 28.06.2024 hinterlegten Amtsgutachtens des
Geom. abgebildet ist, zu entfernen. Parte_10
6. Die Annahme des zweiten und vierten Grundes der
Hauptberufung und die damit verbundene teilweise Abänderung
des angefochtenen Urteils führen ON Amts wegen zur
Notwendigkeit einer neuen Regelung der Verfahrenskosten der ersten Instanz.
Der fünfte und letzte Anfechtungsgrund, mit dem der
Berufungskläger die fehlerhafte Zuteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
7. Das gegenseitige Unterliegen rechtfertigt die vollständige
Aufhebung der Prozesskosten in allen Instanzen gemäß Art. 91,
Absatz 2, ZPO.
Die Kosten des im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
aufgenommenen Amtsgutachtens sowie die Kosten der im zweiten Rechtszug eingeholten Zusatzgutachten werden allen
Parteien, in gleichem angelastet. Per_23
Frau RA wird schlussendlich zur Rückzahlung jenes CP_2
Betrags in Höhe ON Euro 9.838,97 an Herrn ER AU
verurteilt, den dieser aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit
des angefochtenen Urteils Nr. 537/2021 geleistet hat. Die
Per_1 erfolgte Zahlung wurde ON RA nicht bestritten. CP_2
22
Die Rückzahlung umfasst Anwaltsvergütung, Barauslagen die
Hälfte der ASV-Kosten sowie die PSV-Kosten (vgl. Dok. 5 des
Berufungsklägers), zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß Art.
1284 Abs. 4 ZGB ab dem heutigen Tag bis zur vollständigen
Begleichung.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, erkennt in dem ON der Berufungsklägerin ER AU gegen die
Berufungsbeklagte in Anfechtung des am CP_2 CP_2
03/06/2021 veröffentlichen Urteils Nr. 537/2021 angestrengten
Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung,
bei gleichzeitiger Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
Einwände, in Abänderung des angefochtenen Urteils,
wie folgt zu Recht:
1. Es stellt fest, dass die Grenze zwischen der Gp. 788/1 in
E.Zl. 22/I K.G, AS und den Bp. 44 und Gp. 486 in E.Zl.
20/I K.G. AS entlang der Punkte 414, 409, 410, 411,
412, 413, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 133, 134, 135,
136, 137, 138, 139, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 153,
154, 152, 151, 150, 149, 148, 147, 146, 145, 144, 143,
142, 141, 140, 104, Vermessungsplan auf Seite 7 des am
28.06.2024 hinterlegten Amtsgutachtens entsprechend,
verläuft.
2. Es ordnet die Durchführung des Teilungsplanes Nr.
2022/2025 vom 4/04/2025 Katasteramt XE an,
23
welcher integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet und welcher die neuen Grenzen zwischen der Gp. 788/1
in E.Zl. 22/I K.G. AS und . 44 sowie der Gp. 486 CP_14
in E.Zl. 20/I K.G. AS grafisch wiedergibt.
3. Es ermächtigt die Parteien, unverzüglich nach
Erwachsen der Rechtskraft dieses Urteils, festverankerte
Grenzzeichen entlang des durch dieses Urteiles neu festgelegten Grenzverlaufes anzubringen, wobei die jeweiligen Spesen vom Berufungskläger ER AU
einerseits und ON der Berufungsbeklagten RA CP_2
andererseits zu je einer Hälfte zu tragen sind.
4. ER AU wird verurteilt, den Teil des Materials, der sich auf der Gp. 788/1 im Eigentum der
Berufungsbeklagten befindet und auf dem Foto auf Seite
2 des am 28.06.2024 hinterlegten Amtsgutachtens des
Geom. abgebildet ist, zu entfernen. Parte_10
5. Der ON ER AU gestellte Antrag auf Ersitzung wird abgewiesen.
6. Die Prozesskosten in allen Instanzen werden zwischen den Parteien gegenseitig vollständig aufgehoben.
7. Die Kosten des im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
aufgenommenen Amtsgutachtens werden allen Parteien,
in gleichem angelastet. Per_23
8. Die Kosten des im Laufe des Berufungsverfahrens
eingeholten Amtsgutachtens werden endgültig den
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Berufungsklägern zur Hälfte und dem Berufungsgegner
zur anderen Hälfte auferlegt.
9. VE wird zur Rückerstattung an ER AU CP_2
des Betrages ON Euro 9.838,97, zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab heute bis zur vollständigen Begleichung, verurteilt.
10. Es verfügt mit Rechtskraft dieses Urteils die Löschung
der Streitanmerkung, eingetragen unter T.Zl 1890/2022
zu Lasten der Bp. 44 sowie der Gp. 486 in E.Zl 20/I K.G.
AS.
28.5.2025
Der Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_24 Persona_25
25