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Sentenza 13 maggio 2025
Sentenza 13 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/05/2025, n. 482 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 482 |
| Data del deposito : | 13 maggio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 2673/2023
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Persona_3
hat Art. 473-bis.51 ZPO folgendes Per_4
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehescheidung eingeleitet von den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA Parte_2 Parte_3
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
Zustellungsbevollmächtigte, und vertreten und verteidigt durch RA , Parte_4 Persona_5
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigter,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat, dem Streit beigetretene Partei
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Erachtet - dass die Parteien die Scheidung zu der unten erwähnten Bedingung beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagene Scheidungsbedingung keine
Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass , Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien Controparte_2
für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_3
wird die in (BZ) am 03/08/1991 Per_6
zwischen
, geboren in MERAN (BZ) am 06/03/1961; Parte_2
und geboren in (BZ) am Parte_4 Persona_7
26/05/1962; geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Partschins (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 7, Teil II, Serie A, des Jahres 1991 eingetragen ist, angewiesen, dieses
Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingung stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also bestätigt wird: jede Partei zahlt die Kosten des eigenen Anwalts.
Bozen, am 13/05/2025
Der Präsident
Dr. Andrea Pappalardo