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Sentenza 13 giugno 2025
Sentenza 13 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/06/2025, n. 386 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 386 |
| Data del deposito : | 13 giugno 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 174/2025 A.V.
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
im Beratungszimmer, zusammengesetzt aus:
Dr. Vorsitzende Persona_1 Persona_2
Dr. Per_3 Persona_4
Dr. Persona_5
folgendes
URTEIL
im nichtöffentlichen Verfahren erster Instanz unter Allg. Reg. Nr. 174/2025
A.V. eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht die aus Persona_6
den Akten hervorgeht, von RA Dr. Persona_7
Zustellungsbevollmàchtigter;
- Adoptierende Partei -
und
; Per_8
- Adoptierte Partei -
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei - dass dieses Verfahren die Adoption einer volljährigen Person gemäß Artikel
291 ff ZGB zum Gegenstand hat, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
der antragstellenden Partei, gestellt anlässlich der Verhandlung 04/06/2025:
„möge das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in Art. 291 und ff. ZGB,
die Verhandlung für das persönliche Erscheinen des Antragstellers, des zu
Adoptierenden und der eventuellen Personen, die ihre Zustimmung abgeben müssen,
festsetzen, damit nach der genannten Verhandlung, die beantragte Adoption des
CH JA durch den Antragsteller EI ET ausgesprochen wird, mit
Hinzufügung des Nachnamen EI zum bestehenden Nachnamen CH“;
sowie der Staatsanwaltschaft:
“ Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge“.
Parte_1
Dem Antrag wird stattgegeben, da alle gesetzlichen Voraussetzungen
vorhanden sind.
Herr EI und , haben in den Jahren Per_6 Persona_9
eine tiefe Beziehung aufgebaut, sie vertrauen einander und fühlen sich stark verbunden. Herr EI war in allen wichtigen Lebensphasen des GE
anwesend, hat ihn begleitet und gemeinsam mit der Mutter um ihn gesorgt.
Herr und haben all Persona_6 Persona_10 Per_8
diese Jahre gemeinsam verbracht, sich gegenseitig unterstützt und sind zu einer effektiven Familie zusammengewachsen.
Als Herr EI und Frau CH entschlossen haben, den Bund der Ehe
einzugehen, war die Entscheidung, den zwischenzeitlich volljährigen Sohn der zukünftigen Ehefrau zu adoptieren, nicht nur eine gefühlte, natürliche Folge,
sondern der Wunsch, die Vollständigkeit dieser Familie auch formell zu beurkunden.
Solche Ausführugen des Rekursstellers sind unbestritten, da alle involvierten Parteien dem Antrag zugestanden haben.
Über die Verfahrensspesen ist nichts zu verfügen.
Controparte_1
nach Einsichtnahme in Artikel 291 ff ZGB,
nach der befürwortenden des Staatsanwaltes, CP_2 CP_3
erlässt das Landesgericht Bozen folgendes prozessabschließendes
URTEIL
1. Es wird die von (geboren in Brixen (BZ) am Per_11 Per_8
27.2.2005) durch (geboren in Brixen (BZ) am Persona_6
20.8.1970) erklärt.
2. wird den Nachnamen ER nach seinem eigenen tragen, Per_8
sodass er fortan den Namen Persona_12
3. Die Gerichtskanzlei wird mit den notwendigen Folgehandlungen gemäß
Art. 314 ZGB beauftragt. So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung, am 11/06/2025.
Der CP_4
Dr. Persona_1
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
im Beratungszimmer, zusammengesetzt aus:
Dr. Vorsitzende Persona_1 Persona_2
Dr. Per_3 Persona_4
Dr. Persona_5
folgendes
URTEIL
im nichtöffentlichen Verfahren erster Instanz unter Allg. Reg. Nr. 174/2025
A.V. eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht die aus Persona_6
den Akten hervorgeht, von RA Dr. Persona_7
Zustellungsbevollmàchtigter;
- Adoptierende Partei -
und
; Per_8
- Adoptierte Partei -
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei - dass dieses Verfahren die Adoption einer volljährigen Person gemäß Artikel
291 ff ZGB zum Gegenstand hat, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
der antragstellenden Partei, gestellt anlässlich der Verhandlung 04/06/2025:
„möge das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in Art. 291 und ff. ZGB,
die Verhandlung für das persönliche Erscheinen des Antragstellers, des zu
Adoptierenden und der eventuellen Personen, die ihre Zustimmung abgeben müssen,
festsetzen, damit nach der genannten Verhandlung, die beantragte Adoption des
CH JA durch den Antragsteller EI ET ausgesprochen wird, mit
Hinzufügung des Nachnamen EI zum bestehenden Nachnamen CH“;
sowie der Staatsanwaltschaft:
“ Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge“.
Parte_1
Dem Antrag wird stattgegeben, da alle gesetzlichen Voraussetzungen
vorhanden sind.
Herr EI und , haben in den Jahren Per_6 Persona_9
eine tiefe Beziehung aufgebaut, sie vertrauen einander und fühlen sich stark verbunden. Herr EI war in allen wichtigen Lebensphasen des GE
anwesend, hat ihn begleitet und gemeinsam mit der Mutter um ihn gesorgt.
Herr und haben all Persona_6 Persona_10 Per_8
diese Jahre gemeinsam verbracht, sich gegenseitig unterstützt und sind zu einer effektiven Familie zusammengewachsen.
Als Herr EI und Frau CH entschlossen haben, den Bund der Ehe
einzugehen, war die Entscheidung, den zwischenzeitlich volljährigen Sohn der zukünftigen Ehefrau zu adoptieren, nicht nur eine gefühlte, natürliche Folge,
sondern der Wunsch, die Vollständigkeit dieser Familie auch formell zu beurkunden.
Solche Ausführugen des Rekursstellers sind unbestritten, da alle involvierten Parteien dem Antrag zugestanden haben.
Über die Verfahrensspesen ist nichts zu verfügen.
Controparte_1
nach Einsichtnahme in Artikel 291 ff ZGB,
nach der befürwortenden des Staatsanwaltes, CP_2 CP_3
erlässt das Landesgericht Bozen folgendes prozessabschließendes
URTEIL
1. Es wird die von (geboren in Brixen (BZ) am Per_11 Per_8
27.2.2005) durch (geboren in Brixen (BZ) am Persona_6
20.8.1970) erklärt.
2. wird den Nachnamen ER nach seinem eigenen tragen, Per_8
sodass er fortan den Namen Persona_12
3. Die Gerichtskanzlei wird mit den notwendigen Folgehandlungen gemäß
Art. 314 ZGB beauftragt. So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung, am 11/06/2025.
Der CP_4
Dr. Persona_1