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Sentenza 18 aprile 2025
Sentenza 18 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/04/2025, n. 402 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 402 |
| Data del deposito : | 18 aprile 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 2646/2024
REPUBLIK Parte_1
P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_3
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person der Einzelrichterin Dr. Silvia Rosà, folgendes
CP_1
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 2646/2024 geführten Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
” (St. Nr. ), in Parte_4 P.IVA_1
Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , in dessen Kanzlei in Persona_1 CP_2
23 rwählt wurde;
CP_3
als Kläger gegen
(St. Nr. , CP_4 C.F._1
als säumige Beklagte
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung einer Geldsumme
Persona_2
(gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 17.4.2025) der klagenden Partei:
Möge das Landesgericht, contrariis reiectis, feststellen und erklären, dass die beklagte für die nicht bezahlte Pt_5 CP_4
Tarifbeteiligung für den Aufenthalt ihrer Mutter, , im von der AU Persona_3 Pt_4
geführten in Höhe von Euro 18.269,32 haftet Pt_4 Pt_4 Pt_4 Controparte_5
und infolgedessen AU verurteilen, an die AU CH UN Euro CP_4 CP_4 Pt_4 Pt_4
18.269,32 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von der Fälligkeit der einzelnen geltend gemachten
Rechnungen bis zur Zahlung zu bezahlen.
Mit Ersatz der Verfahrenskosten und vorläufig vollstreckbarem Urteil.
pagina 1 di 4 (ART. 132 ZPO) Parte_6
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt die PE AU CH UN die Zahlung seitens Pt_4
der Beklagten der Geldsumme von Euro 18.269,32, zzgl. , als Gegenleistung für CP_6
Hoteldienste, Pflegeleistungen, sanitäre Leistungen sowie kulturelle – und Freizeitleistungen, die die Mutter der Beklagten, AU NA ME, im Zeitraum Mai 2016-Mai 2019 im
Seniorenheim Welschnofen genossen hat.
1.1. Die Beklagte blieb im Verfahren säumig, trotz regelmäßiger Zustellung des Rekurses und des
Dekretes vom 27.9.2024.
1.2. Die Streitsache wurde bei der Verhandlung vom 17.4.2025 aufgrund der Art. 281terfdecies-
281sexies ZPO zur Entscheidung einbehalten, ohne Aufnahme des angebotenen mündlichen
Beweises.
2. Der Klage ist aus den folgenden Gründen stattzugeben.
2.1. Die Vertragsbeziehung zwischen AU NA ME und der PE AU CH UN
ist mit Unterlagen bewiesen (s. Dok. 1 der klagenden Partei, Heimvertrag vom 7.12.2011 Pt_4
mit dem damaligen Seniorenheim , in Person des Bürgermeisters der Gemeinde CP_5
Welschnofen, welche das Seniorenheim Welschnofen „Leoheim“ führte, wobei die Führung des
Altenheims Welschnofen danach von der heutigen Klägerin übernommen worden ist, s. Dok. 2 der klagenden Partei).
2.2. Weiters ergibt sich die Tatsache, dass die heutige Beklagte Tochter der AU NA
ME ist, aus den Antworten der Bezirksgemeinschaft Salten-Schlern zu den Anträgen auf
Anwendung des begünstigten Tarifes für Altes- und Pflegeheim (Dok.te 5-6-7-8-9 der klagenden
Partei).
2.3. Die Pflicht der Tochter , sich an den Kosten für die obigen Leistungen zu Persona_4
beteiligen, ergibt sich aus den folgenden gesetzlichen Bestimmungen der Autonomen Provinz
Bozen:
Art. 41 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11.08.2000 Nr. 30, „(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der stationären Dienste … (2) Die erweiterten
Familiengemeinschaften beteiligen sich an dem Teil, der nicht von der engeren
Familiengemeinschaft abgedeckt wird, je nach ihrer wirtschaftlichen Lage.“;
- Art. 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, „(2) Zur erweiterten
Familiengemeinschaft gehören … eheliche, legitimierte, außereheliche oder Adoptivkinder des
Nutzers/der Nutzerin“ (s. auch Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 30 vom 11.08.2000 über die
pagina 2 di 4 Trentino-A. Adige Bolzano Urteil Controparte_7 CP_8 vom 23/09/2013, Nr. 288 „ad avviso del Collegio la normativa provinciale che impone la partecipazione del nucleo ristretto e di quello collegato alle spese di ricovero sostenute in favore dell'assistito anziano non autosufficiente (in particolare l'art. 7 della legge provinciale n. 13 del
1991 e l'art. 41 del DPGP 11 agosto 2000, n. 30) non invade in alcun modo la competenza esclusiva statale sull'ordinamento civile (art. 117, primo comma lett. i). Invero, nel caso di specie,
l'obbligo di partecipare al pagamento delle spese da parte dei nuclei familiari ristretto e collegato è un obbligo diretto verso la pubblica amministrazione, che prescinde dalle vicende del credito alimentare vantato dall'assistito nei confronti dei propri congiunti (cfr. Consiglio di Stato, Sez. III,
3 luglio 2013, n. 3574)“).
2.4. Die in den Rechnungen der klagenden Partei angewandten Tarife wurden in Beachtung der geltenden Landesvorschriften festgesetzt (s. Art. 3, Abs. 1 des Heimvertrages).
2.5. Die streitgegenständlichen Rechnungen für den Zeitraum Mai 2016-Mai 2019 (alle unter Dok.
10 der klagenden Partei) belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von € 18.269,32.
2.6. Insofern hat die klagende, erfüllende Partei das Bestehen des vertraglichen Verhältnisses mit der Nutzerin des Altenheimes sowie das Bestehen der gesetzlichen Pflicht zur Mitzahlung zu
Lasten der Beklagten nachgewiesen, und die Nichterfüllung der beklagten Partei ausgeführt, sodass gemäß Art. 2697 ZGB es der beklagten Partei obliegt, nachzuweisen, dass die
Nichterfüllung nicht stattgefunden hat oder dass sie auf einen Grund zurückzuführen ist, den die beklagte Partei nicht zu vertreten hat. Die beklagte Partei ist dieser Beweislast allerdings nicht nachgekommen.
2.7. Aus den obigen Gründen wird die Beklagte dazu verurteilt, an die Parte_4
die Summe von € 18.269,32, zzgl. Art. 1284, Abs. I, ZPO von Pt_4 Controparte_9
der Fälligkeit der einzelnen geltend gemachten Rechnungen bis zum 23/9/2024 und zzgl.
[...]
Art. 1284, Abs. IV, ZPO ab dem 24/9/2024 (Hinterlegung des Rekurses), Controparte_9
bis zur tatsächlichen Zahlung zu bezahlen.
3. Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende
Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren von den Parteien vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen, Einwände und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen - als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. KGH 12002/2014 und KGH 11458/2018).
pagina 3 di 4 4. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO) mit
Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 und nachfolgende
Abänderungen bestimmt werden.
4.1. Erachtet, dass in Verfahren auf Zahlung einer Geldsumme für die Streitwertbemessung zwecks Kostenliquidierung auf die der obsiegenden Partei zuerkannten Geldsumme Bezug genommen werden muss (vgl. Art. 5 M.D. 10/03/2014 Nr. 55, von € 5.200,01 bis € 26.000,00,
Tab. 2 und Tab. 25 bis) und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art.
4 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen: Euro 460,00 für die
Phase des Aktenstudiums, Euro 389,00 für die einleitende Phase, sowie Euro 851,00 für die
Entscheidungsphase, und somit insgesamt Euro 1.921,00 (d.h. Euro 1.700,00 laut Tab. 2 + Euro
221,00 laut Tab. 25 bis) für Vergütung sowie Euro 276,67 für belegte Spesen und 15% auf die
Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. AU wird verurteilt, an die die Summe von CP_4 Parte_4 Pt_4 Pt_4
Euro 18.269,32, zzgl. Art. 1284, Abs. I, ZPO von der Fälligkeit der Controparte_9
einzelnen geltend gemachten Rechnungen bis zum 23/9/2024 und zzgl. Controparte_9
Art. 1284, Abs. IV, ZPO ab dem 24/9/2024 bis zur tatsächlichen Zahlung zu bezahlen;
[...]
2. AU wird verurteilt, an die die Kosten für das CP_4 Parte_4 Pt_4 Pt_4
gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 1.921,00 für Vergütung sowie
Euro 276,67 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher
Maßgabe, sowie nachfolgend notwendige Kosten.
Bozen, am 18.4.2025
Die Richterin
Dr. Silvia Rosà
(digital unterzeichnet)
pagina 4 di 4
REPUBLIK Parte_1
P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_3
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person der Einzelrichterin Dr. Silvia Rosà, folgendes
CP_1
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 2646/2024 geführten Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
” (St. Nr. ), in Parte_4 P.IVA_1
Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , in dessen Kanzlei in Persona_1 CP_2
23 rwählt wurde;
CP_3
als Kläger gegen
(St. Nr. , CP_4 C.F._1
als säumige Beklagte
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung einer Geldsumme
Persona_2
(gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 17.4.2025) der klagenden Partei:
Möge das Landesgericht, contrariis reiectis, feststellen und erklären, dass die beklagte für die nicht bezahlte Pt_5 CP_4
Tarifbeteiligung für den Aufenthalt ihrer Mutter, , im von der AU Persona_3 Pt_4
geführten in Höhe von Euro 18.269,32 haftet Pt_4 Pt_4 Pt_4 Controparte_5
und infolgedessen AU verurteilen, an die AU CH UN Euro CP_4 CP_4 Pt_4 Pt_4
18.269,32 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von der Fälligkeit der einzelnen geltend gemachten
Rechnungen bis zur Zahlung zu bezahlen.
Mit Ersatz der Verfahrenskosten und vorläufig vollstreckbarem Urteil.
pagina 1 di 4 (ART. 132 ZPO) Parte_6
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt die PE AU CH UN die Zahlung seitens Pt_4
der Beklagten der Geldsumme von Euro 18.269,32, zzgl. , als Gegenleistung für CP_6
Hoteldienste, Pflegeleistungen, sanitäre Leistungen sowie kulturelle – und Freizeitleistungen, die die Mutter der Beklagten, AU NA ME, im Zeitraum Mai 2016-Mai 2019 im
Seniorenheim Welschnofen genossen hat.
1.1. Die Beklagte blieb im Verfahren säumig, trotz regelmäßiger Zustellung des Rekurses und des
Dekretes vom 27.9.2024.
1.2. Die Streitsache wurde bei der Verhandlung vom 17.4.2025 aufgrund der Art. 281terfdecies-
281sexies ZPO zur Entscheidung einbehalten, ohne Aufnahme des angebotenen mündlichen
Beweises.
2. Der Klage ist aus den folgenden Gründen stattzugeben.
2.1. Die Vertragsbeziehung zwischen AU NA ME und der PE AU CH UN
ist mit Unterlagen bewiesen (s. Dok. 1 der klagenden Partei, Heimvertrag vom 7.12.2011 Pt_4
mit dem damaligen Seniorenheim , in Person des Bürgermeisters der Gemeinde CP_5
Welschnofen, welche das Seniorenheim Welschnofen „Leoheim“ führte, wobei die Führung des
Altenheims Welschnofen danach von der heutigen Klägerin übernommen worden ist, s. Dok. 2 der klagenden Partei).
2.2. Weiters ergibt sich die Tatsache, dass die heutige Beklagte Tochter der AU NA
ME ist, aus den Antworten der Bezirksgemeinschaft Salten-Schlern zu den Anträgen auf
Anwendung des begünstigten Tarifes für Altes- und Pflegeheim (Dok.te 5-6-7-8-9 der klagenden
Partei).
2.3. Die Pflicht der Tochter , sich an den Kosten für die obigen Leistungen zu Persona_4
beteiligen, ergibt sich aus den folgenden gesetzlichen Bestimmungen der Autonomen Provinz
Bozen:
Art. 41 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11.08.2000 Nr. 30, „(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der stationären Dienste … (2) Die erweiterten
Familiengemeinschaften beteiligen sich an dem Teil, der nicht von der engeren
Familiengemeinschaft abgedeckt wird, je nach ihrer wirtschaftlichen Lage.“;
- Art. 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, „(2) Zur erweiterten
Familiengemeinschaft gehören … eheliche, legitimierte, außereheliche oder Adoptivkinder des
Nutzers/der Nutzerin“ (s. auch Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 30 vom 11.08.2000 über die
pagina 2 di 4 Trentino-A. Adige Bolzano Urteil Controparte_7 CP_8 vom 23/09/2013, Nr. 288 „ad avviso del Collegio la normativa provinciale che impone la partecipazione del nucleo ristretto e di quello collegato alle spese di ricovero sostenute in favore dell'assistito anziano non autosufficiente (in particolare l'art. 7 della legge provinciale n. 13 del
1991 e l'art. 41 del DPGP 11 agosto 2000, n. 30) non invade in alcun modo la competenza esclusiva statale sull'ordinamento civile (art. 117, primo comma lett. i). Invero, nel caso di specie,
l'obbligo di partecipare al pagamento delle spese da parte dei nuclei familiari ristretto e collegato è un obbligo diretto verso la pubblica amministrazione, che prescinde dalle vicende del credito alimentare vantato dall'assistito nei confronti dei propri congiunti (cfr. Consiglio di Stato, Sez. III,
3 luglio 2013, n. 3574)“).
2.4. Die in den Rechnungen der klagenden Partei angewandten Tarife wurden in Beachtung der geltenden Landesvorschriften festgesetzt (s. Art. 3, Abs. 1 des Heimvertrages).
2.5. Die streitgegenständlichen Rechnungen für den Zeitraum Mai 2016-Mai 2019 (alle unter Dok.
10 der klagenden Partei) belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von € 18.269,32.
2.6. Insofern hat die klagende, erfüllende Partei das Bestehen des vertraglichen Verhältnisses mit der Nutzerin des Altenheimes sowie das Bestehen der gesetzlichen Pflicht zur Mitzahlung zu
Lasten der Beklagten nachgewiesen, und die Nichterfüllung der beklagten Partei ausgeführt, sodass gemäß Art. 2697 ZGB es der beklagten Partei obliegt, nachzuweisen, dass die
Nichterfüllung nicht stattgefunden hat oder dass sie auf einen Grund zurückzuführen ist, den die beklagte Partei nicht zu vertreten hat. Die beklagte Partei ist dieser Beweislast allerdings nicht nachgekommen.
2.7. Aus den obigen Gründen wird die Beklagte dazu verurteilt, an die Parte_4
die Summe von € 18.269,32, zzgl. Art. 1284, Abs. I, ZPO von Pt_4 Controparte_9
der Fälligkeit der einzelnen geltend gemachten Rechnungen bis zum 23/9/2024 und zzgl.
[...]
Art. 1284, Abs. IV, ZPO ab dem 24/9/2024 (Hinterlegung des Rekurses), Controparte_9
bis zur tatsächlichen Zahlung zu bezahlen.
3. Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende
Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren von den Parteien vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen, Einwände und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen - als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. KGH 12002/2014 und KGH 11458/2018).
pagina 3 di 4 4. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO) mit
Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 und nachfolgende
Abänderungen bestimmt werden.
4.1. Erachtet, dass in Verfahren auf Zahlung einer Geldsumme für die Streitwertbemessung zwecks Kostenliquidierung auf die der obsiegenden Partei zuerkannten Geldsumme Bezug genommen werden muss (vgl. Art. 5 M.D. 10/03/2014 Nr. 55, von € 5.200,01 bis € 26.000,00,
Tab. 2 und Tab. 25 bis) und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art.
4 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen: Euro 460,00 für die
Phase des Aktenstudiums, Euro 389,00 für die einleitende Phase, sowie Euro 851,00 für die
Entscheidungsphase, und somit insgesamt Euro 1.921,00 (d.h. Euro 1.700,00 laut Tab. 2 + Euro
221,00 laut Tab. 25 bis) für Vergütung sowie Euro 276,67 für belegte Spesen und 15% auf die
Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. AU wird verurteilt, an die die Summe von CP_4 Parte_4 Pt_4 Pt_4
Euro 18.269,32, zzgl. Art. 1284, Abs. I, ZPO von der Fälligkeit der Controparte_9
einzelnen geltend gemachten Rechnungen bis zum 23/9/2024 und zzgl. Controparte_9
Art. 1284, Abs. IV, ZPO ab dem 24/9/2024 bis zur tatsächlichen Zahlung zu bezahlen;
[...]
2. AU wird verurteilt, an die die Kosten für das CP_4 Parte_4 Pt_4 Pt_4
gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 1.921,00 für Vergütung sowie
Euro 276,67 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher
Maßgabe, sowie nachfolgend notwendige Kosten.
Bozen, am 18.4.2025
Die Richterin
Dr. Silvia Rosà
(digital unterzeichnet)
pagina 4 di 4