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Sentenza 13 giugno 2025
Sentenza 13 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/06/2025, n. 597 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 597 |
| Data del deposito : | 13 giugno 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE CP_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_2
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_3 CP_4
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 2993/2024 Allg. Reg. folgendes Parte_4
Parte_5
zwischen den Parteien
, geboren am 06/06/1979 in STERZING (BZ), Steuernummer: Parte_6
, vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1 ERsona_1
und Dr. , laut Vollmacht, welche aus
[...] ER_2 ERsona_3
den Akten hervorgeht,
- antragstellende Partei-;
und
Seite 1 von 9 , geboren am 02/05/1975 in STERZING (BZ), Steuernummer: Parte_7
, C.F._2
- beklagte Partei, säumig -;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei:
„
1. Die Scheidung der zwischen ND und am 16/04/2009 in Pt_6 Parte_7
Wiesen/Pfitsch geschlossenen Ehe, eingetragen im Trauungsregister des Standesamtes
der Gemeinde Pfitsch Akt Nr.
6-II-C/2009, erklären, mit Anordnung an den zuständigen
Standesbeamten, die entsprechende Eintragung vorzunehmen.
2. Die Zuweisung der ehelichen Wohnung in Lana, Spitalgasse Nr. 16/B, samt Garage
(mm.AA. 18 und 28 der Bp. 2760 in E.Zl. 4348/II in , Zubehör und Einrichtung CP_5
zu Gunsten von IO ND zu erklären.
3. Feststellen und erklären, dass die Tochter LI HN bei der Mutter lebt und
dort weiterhin ihren Wohnsitz hat und der Sohn BI HN wegen seines Studiums
in Stuttgart seinen Wohnsitz wechseln musste, sich aber in regelmäßigen Abständen bei
der Mutter aufhält.
4. HN zu verurteilen, einen monatlichen Kindesunterhalt von Euro 396,88 Pt_7
für den Sohn BI HN, geboren am 16/05/2005 in Meran und von Euro 396,88
Seite 2 von 9 für die Tochter HN, geboren am 03/11/2006 in Meran, insgesamt Euro ER_4
793,76 oder einen anderen , welcher für rechtens festgestellt wird, zu bezahlen, ER_5
mittels Überweisung innerhalb des fünften Tages eines jeden Monats auf das ER_6
von IO . Der Betrag ist wertgesichert mit jährlicher automatischer Pt_6
Angleichung gemäß ASTAT-Daten Provinz Bozen, mit Basisdatum der letzten
durchgeführten Angleichung zum 01/11/2023 und somit mit nächster Angleichung am
01/11/2024.
5. Feststellen und erklären, dass alle außerordentlichen Spesen medizinischer und
schulischer Natur und alle übrigen außerordentlichen Spesen (Sport- und
, Computer usw.) für den Sohn BI HN und für die Tochter Controparte_6
HN, jeweils zur Hälfte (50%) zu Lasten von HN und zur Hälfte ER_4 Pt_7
zu Lasten von IO ND sind, sofern nicht durch Landes- oder andere öffentliche
Beiträge gedeckt. Für die Regelung der außerordentlichen Kosten wird das
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 06/09/2018 angewendet. Der
Elternteil, welcher die Kosten vorstreckt, wird den anderen Elternteil darüber
informieren und die Belege übermitteln; der andere Elternteil muss seinen Anteil an den
Kosten innerhalb 15 Tagen zurückerstatten.
6. Feststellen und erklären, dass die für den Sohn geboren am ERsona_7
16/05/2005 in Meran und für die geboren am 03/11/2006 in ERsona_8
Meran, zustehenden Steuerfreibeträge, Familienbeiträge, Landeskindergeld,
Familiengeld, das einheitliche Kindergeld (assegno famigliare unico) und allgemein alle
Seite 3 von 9 öffentlichen Beiträge ausschließlich also zu 100% zu Gunsten von IO ND sind.
IO alle Beiträge beantragen und einkassieren. CP_7
7. EF HN zur Begleichung der gesamten Gebühren, Kosten, Spesen und
Honorare dieses Verfahrens, auch die Kosten für etwaige Sachverständigengutachten,
zu verurteilen.
Im Beweiswege … (omissis)“;
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von Antragstellerin
gestellten Schlussanträge.“
KURZGEFASSTE DARSTELLUNG DER SACHLICHEN UND RECHTLICHEN
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die antragstellende beantragt die der , Parte_8 CP_8 Pt_9
welche sie am 16/04/2009 in Pfitsch (BZ) mit der beklagten Partei eingegangen ist. Mit
Dekret des Landesgerichts Bozen Nr. 1011/2022 vom 23/02/2022, hinterlegt am
07/03/2022, wurde die persönliche Trennung der Ehegatten bestätigt. Die beklagte
Partei, , ist dem Verfahren nicht beigetreten und wurde in der Parte_7
Verhandlung vom 19/05/2025 säumig erklärt.
2. Aus den Akten ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 3, Nr. 2,
Buchstabe b), des Gesetzes vom 1.12.1970 Nr. 898, in der derzeit geltenden Fassung, da vermutet wird (bis zum Nachweis des Gegenteils durch den beklagten Ehegatten, was vorliegend nicht erfolgt ist), dass die Parteien seit dem Erscheinen der antragstellenden
Seite 4 von 9 Partei vor dem beauftragten Richter in der Verhandlung vom 07/02/2022, und somit seit
Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfristen, nicht wieder zusammengelebt haben.
3. Es ergibt sich zudem die Unmöglichkeit einer Versöhnung sowie allgemein der
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Herr
ist nämlich für Frau AR EU unauffindbar Parte_7
verschwunden.
4. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, , geboren am ERsona_7
16/05/2005 in Meran (BZ), und , geboren am 03/11/2006 in ERsona_8
Meran (BZ). Beide sind volljährig, aber nicht wirtschaftlich selbständig. ER_7
studiert seit 2024 in Stuttgart Ingenieur für Verkehrswesen. Er ist dort in einem ER_9
untergebracht, welches monatlich ungefähr 360 Euro kostet. ERsona_10
besucht die 5. . ER_4 Controparte_9
Sie macht heuer das Abitur und wird ab Herbst an der Universität Brixen für das
Lehramt studieren.
5. Beide Prozessparteien sind jeweils zur ungeteilten Hälfte Eigentümer der
Familienwohnung samt Garage in Lana, Spitalgasse Nr. 16 (KG 683 Lana, EZ 4348 II,
B.p. 2760, m.A. 18 und 28 - vgl. Dokument 6: Grundbuchsauszug). Die Wohnung, aus welcher der Ehemann ausgezogen ist, ist der Ehefrau zuzuweisen, da sie darin mit ihren beiden Kindern lebt. hat noch den Wohnsitz in besagter ER_4 ER_11 ER_7
hat diesen zwar aus Studienzwecken nach Stuttgart verlegt, kehrt aber oft an seinen
Seite 5 von 9 in die elterliche zurück. ERsona_12 ER_11
6. Herr bezahlt zurzeit überhaupt keinen Unterhaltsbeitrag für Parte_7
seine beiden Kinder in Ausbildung. Bis Dezember 2023 hat er die in der
Trennungsvereinbarung vereinbarten Unterhaltsbeiträge bezahlt. Im Oktober 2024 hat er dann eine Einmalzahlung von Euro 2.000,00 gemacht und im Jänner 2025 noch einmal eine Euro 500,00. Seitdem ist keine Zahlung mehr erfolgt (vgl. CP_10
vom 22/05/2025). Controparte_11
7. Bezüglich des Kindesunterhalts ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 337ter, Abs. 4, ZGB festzustellen1, dass es angemessen erscheint, den in der einvernehmlichen Trennung vereinbarten monatlichen
Kindesunterhalt zulasten des Herrn u bestätigen (Euro 350 für ERsona_13
jedes der beiden Kinder), welcher mit der zurzeit geltenden Aufwertung (ab November
2021 bis November 2024) Euro 403,55 für jedes der beiden Kinder ausmacht. Dieser
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT - Angaben der Provinz Bozen (erste
Aufwertung: November 2025 - Basis November 2024) innerhalb des 5. eines jeden
Monats auf das Konto von Frau EU zu überweisen. Aus demselben Grund wird auch der außerordentlichen Kindesunteralt je zur Hälfte beiden Elternteilen auferlegt.
8. Die Verfahrenskosten sind der säumigen Gegenpartei aufzuerlegen, die durch ihr
Verhalten das vorliegende strittige Verfahren notwendig gemacht hat. Die Bezifferung
der Kosten, welche im Urteilsspruch angegeben ist, ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) unbestimmten Wertes niederer Komplexität, wobei die von der antragstellenden Partei für die beiden Phasen geltend gemachten Kosten ausgewogen sind und deshalb angenommen werden können.
9. Das Verfahren ist ordnungsgemäß, und es besteht die Zuständigkeit dieses Gerichts.
Da nämlich Herr unauffindbar ist (vgl. Zustellung gemäß Art. Parte_7
143 ZPO), ist das Landesgericht im Gerichtsbezirk des Wohnortes der Antragstellerin
zuständig (Art. 473bis.47, Abs. 1, ZPO).
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet, wird für Recht erkannt und entschieden:
Die in Pfitsch (BZ) am 16/04/2009 (BZ)
[...]
, geboren am 06/06/1979 in STERZING (BZ), Parte_10
und
, geboren am 02/05/1975 in STERZING (BZ), Parte_7
Seite 7 von 9 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte
der Gemeinde Lana (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer 6, Teil II, Serie C des
Jahres 2009 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt folgende Scheidungsbedingungen:
1. Die ehelichen Wohnung in Lana, Spitalgasse Nr. 16/B samt Garage (mm.AA. 18 und
28 der Bp. 2760 in E.Zl. 4348/II in , Zubehör und CP_5 Controparte_13
zugewiesen; sie wird diese Wohnung zusammen mit der Tochter
[...]
weiterhin bewohnen, welche dort ihren meldeamtlichen ERsona_8
der Sohn OB wird sich dort in ERsona_17 Pt_7 ERsona_18
Abständen . ER_19
2. Herr ist angehalten, als ordentlichen Unterhalt für die Parte_7
gemeinsamen Kinder und bis zu deren ERsona_7 ERsona_8
wirtschaftlichen Unabhängigkeit monatlich Euro 403,55 für jedes Kind, insgesamt also
Euro 807,10, innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats auf das von Frau ER_20
zu überwiesen; der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Parte_6
ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung November 2025 (Basis:
November 2024).
3. Die außerordentlichen Spesen für die beiden gemeinsamen Kinder werden, so wie sie in dem am 26/11/2024 vereinbarten Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht
Seite 8 von 9 Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen, Rechtsanwaltskammer Bozen und Nationale
Beobachtungsstelle für Familienrecht - Sektion Bozen geregelt sind, von den Eltern je zur Hälfte getragen.
4. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Kinder, einschließlich der einheitlichen
Familienzulage („assegno unico“) bezieht allein;
die Parte_6
Steuerfreibeträge können ebenfalls von Frau AR EU zur Gänze in
Anspruch genommen werden.
5. Die beklagte Partei wird verurteilt, der antragstellenden Partei Parte_7
EU Verfahrenskosten in Höhe von Euro 2.500,00 für Entgelt und Euro Pt_6
297,97 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner (15%), AnwK. und CP_14
MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
So befunden in Bozen BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 06/06/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 9 von 9 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. dazu die von der Antragstellerin vorgelegten Steuererklärungen und (Dokumente Nr. 4 und 5) sowie CP_12 ihre Aussagen bei der Verhandlung am 11/05/2025: „Ich wohne in einer in Lana, Spitalgasse 16/b. Ich ERsona_14 ER wohne dort mit meinen beiden Kindern. Ich arbeite in Vollzeit als in Eppan. Ich verdiene Euro ERsona_15 2.350,00 im Monat (während der Sommermonate etwas weniger). Die Eigentumswohnung gehört zur Hälfte meinem Mann. Ich zahle für mein Wohnbaudarlehen monatlich Euro 617,86 zurück (Restschuld: Euro zum 01/06/2025 = Euro 160.644,70); ich muss auch für das Darlehen meines Mannes aufkommen, da ich dafür gebürgt habe: Euro 545,21 im Monat, mit Restschuld von Euro zum 31/05/2025: Euro 53.430,70“. 2 Das Einkommen des Herrn CH ist zurzeit unbekannt;
da er aber ein abgeschossenes Jura - Studium aufweisen kann und in der Vergangenheit im Bankensektor gearbeitet hat, kann zweifellos von einer mittleren Einkommensmöglichkeit ausgegangen werden.
Seite 6 von 9
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_2
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_3 CP_4
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 2993/2024 Allg. Reg. folgendes Parte_4
Parte_5
zwischen den Parteien
, geboren am 06/06/1979 in STERZING (BZ), Steuernummer: Parte_6
, vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1 ERsona_1
und Dr. , laut Vollmacht, welche aus
[...] ER_2 ERsona_3
den Akten hervorgeht,
- antragstellende Partei-;
und
Seite 1 von 9 , geboren am 02/05/1975 in STERZING (BZ), Steuernummer: Parte_7
, C.F._2
- beklagte Partei, säumig -;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei:
„
1. Die Scheidung der zwischen ND und am 16/04/2009 in Pt_6 Parte_7
Wiesen/Pfitsch geschlossenen Ehe, eingetragen im Trauungsregister des Standesamtes
der Gemeinde Pfitsch Akt Nr.
6-II-C/2009, erklären, mit Anordnung an den zuständigen
Standesbeamten, die entsprechende Eintragung vorzunehmen.
2. Die Zuweisung der ehelichen Wohnung in Lana, Spitalgasse Nr. 16/B, samt Garage
(mm.AA. 18 und 28 der Bp. 2760 in E.Zl. 4348/II in , Zubehör und Einrichtung CP_5
zu Gunsten von IO ND zu erklären.
3. Feststellen und erklären, dass die Tochter LI HN bei der Mutter lebt und
dort weiterhin ihren Wohnsitz hat und der Sohn BI HN wegen seines Studiums
in Stuttgart seinen Wohnsitz wechseln musste, sich aber in regelmäßigen Abständen bei
der Mutter aufhält.
4. HN zu verurteilen, einen monatlichen Kindesunterhalt von Euro 396,88 Pt_7
für den Sohn BI HN, geboren am 16/05/2005 in Meran und von Euro 396,88
Seite 2 von 9 für die Tochter HN, geboren am 03/11/2006 in Meran, insgesamt Euro ER_4
793,76 oder einen anderen , welcher für rechtens festgestellt wird, zu bezahlen, ER_5
mittels Überweisung innerhalb des fünften Tages eines jeden Monats auf das ER_6
von IO . Der Betrag ist wertgesichert mit jährlicher automatischer Pt_6
Angleichung gemäß ASTAT-Daten Provinz Bozen, mit Basisdatum der letzten
durchgeführten Angleichung zum 01/11/2023 und somit mit nächster Angleichung am
01/11/2024.
5. Feststellen und erklären, dass alle außerordentlichen Spesen medizinischer und
schulischer Natur und alle übrigen außerordentlichen Spesen (Sport- und
, Computer usw.) für den Sohn BI HN und für die Tochter Controparte_6
HN, jeweils zur Hälfte (50%) zu Lasten von HN und zur Hälfte ER_4 Pt_7
zu Lasten von IO ND sind, sofern nicht durch Landes- oder andere öffentliche
Beiträge gedeckt. Für die Regelung der außerordentlichen Kosten wird das
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 06/09/2018 angewendet. Der
Elternteil, welcher die Kosten vorstreckt, wird den anderen Elternteil darüber
informieren und die Belege übermitteln; der andere Elternteil muss seinen Anteil an den
Kosten innerhalb 15 Tagen zurückerstatten.
6. Feststellen und erklären, dass die für den Sohn geboren am ERsona_7
16/05/2005 in Meran und für die geboren am 03/11/2006 in ERsona_8
Meran, zustehenden Steuerfreibeträge, Familienbeiträge, Landeskindergeld,
Familiengeld, das einheitliche Kindergeld (assegno famigliare unico) und allgemein alle
Seite 3 von 9 öffentlichen Beiträge ausschließlich also zu 100% zu Gunsten von IO ND sind.
IO alle Beiträge beantragen und einkassieren. CP_7
7. EF HN zur Begleichung der gesamten Gebühren, Kosten, Spesen und
Honorare dieses Verfahrens, auch die Kosten für etwaige Sachverständigengutachten,
zu verurteilen.
Im Beweiswege … (omissis)“;
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von Antragstellerin
gestellten Schlussanträge.“
KURZGEFASSTE DARSTELLUNG DER SACHLICHEN UND RECHTLICHEN
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die antragstellende beantragt die der , Parte_8 CP_8 Pt_9
welche sie am 16/04/2009 in Pfitsch (BZ) mit der beklagten Partei eingegangen ist. Mit
Dekret des Landesgerichts Bozen Nr. 1011/2022 vom 23/02/2022, hinterlegt am
07/03/2022, wurde die persönliche Trennung der Ehegatten bestätigt. Die beklagte
Partei, , ist dem Verfahren nicht beigetreten und wurde in der Parte_7
Verhandlung vom 19/05/2025 säumig erklärt.
2. Aus den Akten ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 3, Nr. 2,
Buchstabe b), des Gesetzes vom 1.12.1970 Nr. 898, in der derzeit geltenden Fassung, da vermutet wird (bis zum Nachweis des Gegenteils durch den beklagten Ehegatten, was vorliegend nicht erfolgt ist), dass die Parteien seit dem Erscheinen der antragstellenden
Seite 4 von 9 Partei vor dem beauftragten Richter in der Verhandlung vom 07/02/2022, und somit seit
Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfristen, nicht wieder zusammengelebt haben.
3. Es ergibt sich zudem die Unmöglichkeit einer Versöhnung sowie allgemein der
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Herr
ist nämlich für Frau AR EU unauffindbar Parte_7
verschwunden.
4. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, , geboren am ERsona_7
16/05/2005 in Meran (BZ), und , geboren am 03/11/2006 in ERsona_8
Meran (BZ). Beide sind volljährig, aber nicht wirtschaftlich selbständig. ER_7
studiert seit 2024 in Stuttgart Ingenieur für Verkehrswesen. Er ist dort in einem ER_9
untergebracht, welches monatlich ungefähr 360 Euro kostet. ERsona_10
besucht die 5. . ER_4 Controparte_9
Sie macht heuer das Abitur und wird ab Herbst an der Universität Brixen für das
Lehramt studieren.
5. Beide Prozessparteien sind jeweils zur ungeteilten Hälfte Eigentümer der
Familienwohnung samt Garage in Lana, Spitalgasse Nr. 16 (KG 683 Lana, EZ 4348 II,
B.p. 2760, m.A. 18 und 28 - vgl. Dokument 6: Grundbuchsauszug). Die Wohnung, aus welcher der Ehemann ausgezogen ist, ist der Ehefrau zuzuweisen, da sie darin mit ihren beiden Kindern lebt. hat noch den Wohnsitz in besagter ER_4 ER_11 ER_7
hat diesen zwar aus Studienzwecken nach Stuttgart verlegt, kehrt aber oft an seinen
Seite 5 von 9 in die elterliche zurück. ERsona_12 ER_11
6. Herr bezahlt zurzeit überhaupt keinen Unterhaltsbeitrag für Parte_7
seine beiden Kinder in Ausbildung. Bis Dezember 2023 hat er die in der
Trennungsvereinbarung vereinbarten Unterhaltsbeiträge bezahlt. Im Oktober 2024 hat er dann eine Einmalzahlung von Euro 2.000,00 gemacht und im Jänner 2025 noch einmal eine Euro 500,00. Seitdem ist keine Zahlung mehr erfolgt (vgl. CP_10
vom 22/05/2025). Controparte_11
7. Bezüglich des Kindesunterhalts ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 337ter, Abs. 4, ZGB festzustellen1, dass es angemessen erscheint, den in der einvernehmlichen Trennung vereinbarten monatlichen
Kindesunterhalt zulasten des Herrn u bestätigen (Euro 350 für ERsona_13
jedes der beiden Kinder), welcher mit der zurzeit geltenden Aufwertung (ab November
2021 bis November 2024) Euro 403,55 für jedes der beiden Kinder ausmacht. Dieser
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT - Angaben der Provinz Bozen (erste
Aufwertung: November 2025 - Basis November 2024) innerhalb des 5. eines jeden
Monats auf das Konto von Frau EU zu überweisen. Aus demselben Grund wird auch der außerordentlichen Kindesunteralt je zur Hälfte beiden Elternteilen auferlegt.
8. Die Verfahrenskosten sind der säumigen Gegenpartei aufzuerlegen, die durch ihr
Verhalten das vorliegende strittige Verfahren notwendig gemacht hat. Die Bezifferung
der Kosten, welche im Urteilsspruch angegeben ist, ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) unbestimmten Wertes niederer Komplexität, wobei die von der antragstellenden Partei für die beiden Phasen geltend gemachten Kosten ausgewogen sind und deshalb angenommen werden können.
9. Das Verfahren ist ordnungsgemäß, und es besteht die Zuständigkeit dieses Gerichts.
Da nämlich Herr unauffindbar ist (vgl. Zustellung gemäß Art. Parte_7
143 ZPO), ist das Landesgericht im Gerichtsbezirk des Wohnortes der Antragstellerin
zuständig (Art. 473bis.47, Abs. 1, ZPO).
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet, wird für Recht erkannt und entschieden:
Die in Pfitsch (BZ) am 16/04/2009 (BZ)
[...]
, geboren am 06/06/1979 in STERZING (BZ), Parte_10
und
, geboren am 02/05/1975 in STERZING (BZ), Parte_7
Seite 7 von 9 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte
der Gemeinde Lana (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer 6, Teil II, Serie C des
Jahres 2009 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt folgende Scheidungsbedingungen:
1. Die ehelichen Wohnung in Lana, Spitalgasse Nr. 16/B samt Garage (mm.AA. 18 und
28 der Bp. 2760 in E.Zl. 4348/II in , Zubehör und CP_5 Controparte_13
zugewiesen; sie wird diese Wohnung zusammen mit der Tochter
[...]
weiterhin bewohnen, welche dort ihren meldeamtlichen ERsona_8
der Sohn OB wird sich dort in ERsona_17 Pt_7 ERsona_18
Abständen . ER_19
2. Herr ist angehalten, als ordentlichen Unterhalt für die Parte_7
gemeinsamen Kinder und bis zu deren ERsona_7 ERsona_8
wirtschaftlichen Unabhängigkeit monatlich Euro 403,55 für jedes Kind, insgesamt also
Euro 807,10, innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats auf das von Frau ER_20
zu überwiesen; der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Parte_6
ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung November 2025 (Basis:
November 2024).
3. Die außerordentlichen Spesen für die beiden gemeinsamen Kinder werden, so wie sie in dem am 26/11/2024 vereinbarten Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht
Seite 8 von 9 Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen, Rechtsanwaltskammer Bozen und Nationale
Beobachtungsstelle für Familienrecht - Sektion Bozen geregelt sind, von den Eltern je zur Hälfte getragen.
4. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Kinder, einschließlich der einheitlichen
Familienzulage („assegno unico“) bezieht allein;
die Parte_6
Steuerfreibeträge können ebenfalls von Frau AR EU zur Gänze in
Anspruch genommen werden.
5. Die beklagte Partei wird verurteilt, der antragstellenden Partei Parte_7
EU Verfahrenskosten in Höhe von Euro 2.500,00 für Entgelt und Euro Pt_6
297,97 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner (15%), AnwK. und CP_14
MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
So befunden in Bozen BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 06/06/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 9 von 9 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. dazu die von der Antragstellerin vorgelegten Steuererklärungen und (Dokumente Nr. 4 und 5) sowie CP_12 ihre Aussagen bei der Verhandlung am 11/05/2025: „Ich wohne in einer in Lana, Spitalgasse 16/b. Ich ERsona_14 ER wohne dort mit meinen beiden Kindern. Ich arbeite in Vollzeit als in Eppan. Ich verdiene Euro ERsona_15 2.350,00 im Monat (während der Sommermonate etwas weniger). Die Eigentumswohnung gehört zur Hälfte meinem Mann. Ich zahle für mein Wohnbaudarlehen monatlich Euro 617,86 zurück (Restschuld: Euro zum 01/06/2025 = Euro 160.644,70); ich muss auch für das Darlehen meines Mannes aufkommen, da ich dafür gebürgt habe: Euro 545,21 im Monat, mit Restschuld von Euro zum 31/05/2025: Euro 53.430,70“. 2 Das Einkommen des Herrn CH ist zurzeit unbekannt;
da er aber ein abgeschossenes Jura - Studium aufweisen kann und in der Vergangenheit im Bankensektor gearbeitet hat, kann zweifellos von einer mittleren Einkommensmöglichkeit ausgegangen werden.
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