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Sentenza 4 aprile 2025
Sentenza 4 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/04/2025, n. 355 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 355 |
| Data del deposito : | 4 aprile 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE CP_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 811/2024 eingeleitet von
(St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus den Controparte_2 C.F._1
Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. MAYRHOFER , in dessen Per_1
Kanzlei in 39042 BRIXEN, 29 Domizil erwählt Parte_1 Per_2 CP_3
gegen
(St. Nr. 02230140218), in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. CP_4
- säumige Beklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: Haftung gem. Art. 135bis, Nr. 1 und 2 iVm. Art. 135ter, Abs. 1,
Buchst. B) GvD 206/2005 (Konsumentenschutzkodex); mangelnde Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist;
Vertragsauflösung gem. Art. 135bis, Nr. 4, Buchst. A)
Konsumentenschutzkodex; Rückabwicklung und;
CP_5
zu folgenden, bei der Verhandlung (gemäß Art. 281 sexies ZPO) vom 27/03/2025 gestellten
SCHLUSSANTRÄGEN des PV des Klägers: „Aufgrund der im Sachvortrag vorgebrachten und festgestellten Umstände, feststellen und erklären, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten Controparte_2
I2 AG abgeschlossene Kaufvertrag über den Erwerb des Neuwagens des Typs Ford
„Tourneo Custom“ Diesel (Fahrgest.-Nr.: mit dem amtl. Kennzeichen CodiceFiscale_2
GF 313 NY, kraft des Schreibens vom 12.02.2022 im Sinne von Art. 135bis, Nr. 4, Buchstabe A)
GvD 206/2005 aufgelöst ist bzw. aufgrund des Verkaufs einer nicht vertragskonformen Sache, die
Auflösung des genannten Kaufvertrages zwischen und AG feststellen Controparte_2 CP_4
und erklären und die beklagte I2 AG in weiterer Folge zur Rückerstattung des
Seite 1 von 7 sowie den Ersatz sämtlicher dem Kläger im Zusammenhang mit dem defekten Persona_3
Fahrzeug entstanden Schäden in Höhe von insg. Euro 34.361,96, oder jener höheren oder niedrigeren Summen, die vom Gericht festgestellt bzw. für gerecht erachtet werden sollte, mindestens jedoch über den Betrag des Kaufvertrages in Höhe von € 33.300,00 bzw. in untergeordneter Weise, im Ausmaß der für den streitgegenständlichen Wagen effektiv geleisteten
Zahlungen über € 31.041,96, zuzüglich Zinsen und Geldentwertung ab Vertragsauflösung bzw.
, an den Kläger verurteilen;
2. In jedem Fall, die Beklagte zur Controparte_6
Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten für das gegenständliche Verfahren verurteilen, unter
Berücksichtigung der Bestimmungen gem. Artt. 96 und 642, Abs. 1 ZPO aufgrund der unterlassenen Beantwortung der Einladung zur Durchführung der begleiteten Verhandlungen mit
Rechtsbeistand.“
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. In der Sache.
1.1. Es geht aus dem Sachvortrag des Klägers hervor— und wird durch die von ihm hinterlegten
Dokumenten bestätigt— dass dieser am 15.01.2022 bei der Niederlassung der Beklagten und autorisierten Ford-Partner I2 AG in Bozen, einen Neuwagen des Typs Ford „Tourneo
Custom“ Diesel (Fahrgest.-Nr.: gekauft hat (s. Dok. 5 des Klägers), CodiceFiscale_2
welcher mit dem amtl. zugelassen (s. Dok. 3 des Klägers). CP_7 C.F._3 Per_2
Der Kaufpreis betrug € 33.300,00 und wurde vom Kläger nachweislich wie folgt bezahlt:
- € 10.000,00 mittels dreier Teilzahlungen über je € 1.000,00, € 4.000,00 und € 5.000,00 durch
Direktüberweisung an die Beklagte I2 AG (s. Dok. 4 des Klägers) und
- der Restbetrag über € 23.300,00 durch Aufnahme einer Fremdfinanzierung über insg. €
26.932,96 bei der Finanzierungsgesellschaft Ford ED LI AG (s. Dok. 5 des Klägers); der entsprechende Amortisierungsplan sah die Zahlung einer Einstiegsrate über € 168,80, Nr. 35
Raten zu je € 109,22 sowie einer Schlussrate mit Fälligkeit zum 04.03.2025 über € 22.941,46 vor
(s. hierzu auch Zeugenaussage in der Verhandlung vom 19.11.2024). Persona_4
1.2. Wie von den und blieb derselbe CP_8 Persona_4 Persona_5
Neuwagen, am 30.04.2022, während der Rückfahrt von einer mit dem und dem CP_9
Bruder unternommenen Ausflugsfahrt nach HE ( ) urplötzlich Per_5 CP_10
liegen, musste abgeschleppt und in eine nahegelegene Ford Fachwerkstatt zur Reparatur gebracht werden.
Seite 2 von 7 1.3. Die Reparatur wurde jedoch nicht durchgeführt, aufgrund eines angeblich fehlenden bzw. vergriffenes Ersatzteiles, weshalb der Kläger sein Fahrzeug seit Ende April 2022 nicht mehr nutzen konnte (s. hierzu immer Aussage KN ); trotz Anzeige dieses Sachverhalts an Per_4
die Beklagte bzw. Aufforderung zur zeitnahen Reparatur und somit vertragskonformen Übergabe des Wagens (s. immer Aussage KN Roland, sowie Dokk. 6 und 7 des Klägers), hat dieselbe
Beklagte sich laut Kläger anfangs überhaupt nicht gemeldet (s. Dok. 8 des Klägers), bzw. erfolgte am 22.09.2022 lediglich eine Kontaktaufnahme dahingehend, dass sich der Rechtsbeistand der
Beklagte melden würde und dann, am 23.9.2022 ein Versprechen, dass man sich nochmal melden würde (s. Dok. 9 des Klägers).
Die , wo sich der Wagen zur Reparatur befand, teilte am 26.3.2024, Controparte_11
zusammengefasst mit, dass die richtigen Ersatzteile nicht hätten beschafft werden können und dass sich die heutige Beklagte nicht gemeldet habe (s. Dok. 10 des Klägers).
1.4. Der Kläger bemängelt auch, dass die Ford LI AG zwar bereit gewesen wäre, dem Kläger ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, aber lediglich gegen Bezahlung (s. Dok. 11 des
Klägers).
1.5. Mit Schreiben seines Vertrauensanwalts vom 12.10.2022 (s. Dok. 12 des Klägers) hat der
Kläger der Beklagten mitgeteilt, sich, in Anbetracht der Erfolglosigkeit der bisherigen
Interventionen sowie der Tatsache, dass sich der kaufgegenständliche Neuwagen aufgrund des angezeigten Defekts seit Anfang Mai 2022 in Reparatur befand und trotz längst abgelaufener
Befristung bis zum 30. August 2022, und jedenfalls innerhalb einer angemessen Frist gem. Art.
135ter, Abs. 1, Buchst. B), bislang auch nicht repariert wurde, des von Art. 135bis, Nr. 4, Buchst.
A) GvD 206/2005 vorgesehenen „subsidiären Rechtschutzes“ der Vertragsauflösung bedienen zu wollen.
Entsprechend wurde die Beklagte auch zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und somit zur
Rückerstattung des Kaufpreises von € 33.300,00 aufgefordert.
Zudem forderte der Kläger den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem mangelbehafteten und defekten Neuwagen entstandenen Unannehmlichkeiten und Kosten (bspw. die Fahrt- und
Mautkosten, den Zeitaufwand, die Kosten für den Leihwagen, Unverfügbarkeit des Wagens), welche er vorbehaltlich einer höheren Quantifizierung, vorerst mit € 1.000,00 bezifferte.
Seite 3 von 7 1.6. Der Kläger stellte in der Folge die Ratenzahlungen zu Gunsten der Finanzierungsgesellschaft
Ford ED LI AG gänzlich ein, wobei die Finanzierungsgesellschaft mit Schreiben vom
14.06.2023 (s. Dok. 19 des Klägers) dem Kläger mitteilte, dass sich der ihr noch geschuldete
Restfinanzierungsbetrag auf € 25.213,20 belaufen würde; im Juli 2023 kam es zu einem vergleichsweisen Abschluss der Position mit der Finanzierungsgesellschaft, weshalb der Kläger am 17.07.2023 den allumfassenden Abschlagsbetrag von € 20.000,00 zu Gunsten von Ford
ED LI AG zur Zahlung brachte (s. Dok. 20 des Klägers).
1.6. Die Beklagte reagierte in der Folge nicht auf ein Schadensersatzaufforderungsschreiben, verbunden mit der Einladung zu den begleiteten Verhandlungen mit Anwaltsbeistand gem. Art.
3, G. Nr. 162/2014 (s. Dok. 21), in welchem der Kläger die von ihm erlittenen Schäden in insgesamt € 34.361,96 bezifferte (Rückerstattung Kaufpreis: Anzahlung an I2 AG: €
10.000,00, Ratenzahlungen an Ford ED LI Srl: € 1.041,96, Vergleichszahlung Finanzierung
Ford ED LI Srl: € 20.000,00, € 320,00, Fahrtkosten;
Mautgebühren, Controparte_12
Zeitaufwand und für Unannehmlichkeiten aufgrund der Unverfügbarkeit des CP_5
Fahrzeuges, Wertverlust a forfait: € 3.000,00).
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Es wendet sich der Konsumentenschutzkodex (GvD Nr. 206/2005, in der Folge auch: KSK) an, nachdem der Kläger als Verbraucher anzusehen ist (aus den gelegten Vertragsunterlagen ergibt sich nicht, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug aus beruflichen Gründen erworben wurde und die nicht eingelassene Beklagte hat das Gegenteil nicht nachgewiesen).
2.2. Art. 129 KSK sieht vor, dass der Kaufgegenstand, unter anderem, über die vertraglich vorgesehene Funktionalität und die dort vorgesehenen Eigenschaften verfügen muss (“la funzionalità, la compatibilità, l'interoperabilità e le altre caratteristiche come previste dal contratto di vendita”).
2.3. Art. 135 Abs. 1 KSK sieht eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers vor, falls ein
Konformitätsmangel im ersten Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes eintritt (“Salvo prova contraria, si presume che qualsiasi difetto di conformità che si manifesta entro un anno dal momento in cui il bene è stato consegnato esistesse già a tale data, a meno che tale ipotesi sia incompatibile con la natura e con il difetto di conformità. […]”).
2.4. Nachdem sich die CH 2 AG nicht eingelassen hat und somit keinen gegenteiligen
Beweis erbracht hat, ist daher im vorliegenden Fall, in welchem der geltend gemachte Mangel
Seite 4 von 7 innerhalb eines Jahres ab Fahrzeugübergabe eingetreten ist, die Haftung der Beklagten gemäß
Art. 133 Abs. 1 („Il venditore è responsabile nei confronti del consumatore di Controparte_13
qualsiasi difetto di conformità esistente al momento della consegna del bene eseguita ai sensi dell'articolo 61 e che si manifesta entro due anni da tale momento.” ).
2.5. Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Vertragsauflösung gemäß Art. 135-bis KSK vor, welche, nach erfolgloser Aufforderung zur vertragskonformen Übergabe bzw. Reparatur, bereits vor diesem Verfahren geltend gemacht wurde (s. Dok. 12 des Klägers und vgl. hierzu auch Beschluss KGH Nr. 25417/2022).
2.6. Tatsächlich hat der Verbraucher gemäß Art. 135-bis, Abs. 4 a) KSK das Recht auf Auflösung des Vertrages, falls der Verkäufer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Reparatur oder den vertragskonformen Ersatz nicht durchgeführt hat (s. auch Art. 135 ter KSK).
2.7. Angesichts des Zeitraumes von fast 6 Monaten, welcher zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorfall und der Fristsetzung laut Schreiben vom 12.10.2022 (s. Dok.
12 des Klägers) vergangen sind, ist offensichtlich, dass in Ermangelung der Reparatur und jedes
Nachweises, durch die Beklagte, der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, konkret die
Voraussetzungen für die Vertragsauflösung vorliegen, auch da es sich, aufgrund der offensichtlichen Funktionsuntüchtigkeit des Wagens, nicht um einen nur leichten Mangel handelt
(Art. 135bis Abs. 5 KSK); im Übrigen käme es der Beklagten zu, welche sich jedoch nicht eingelassen hat, nachzuwiesen, dass ein Mangel nicht schwerwiegend ist (s. Art. 135 bis Abs. 5
KSK: „Il consumatore non ha il diritto di risolvere il contratto se il difetto di conformità è solo di lieve entità. L'onere della prova della lieve entità del difetto è a carico del venditore.”.).
2.8. Somit liegt ein schwerwiegender Mangel vor, welcher die Vertragsauflösung gemäß Art.
135bis Abs. 4 KSK rechtfertigt, die regulär mit Schreiben vom 12.10.2022, infolge der
Nichteinhaltung des dort genannten Termins vom 31.10.2022 erfolgt ist (s. Dok. 12 des Klägers).
2.9. Im Sinne des Art. 135 Abs. 4 KSK und des Art. 135 quater KSK ist die CH 2 AG zur
Rückerstattung des Kaufpreises zu verurteilen, welchen der Kläger, als „Mindestbetrag“ auch geltend macht;
dies, da es im Verhältnis mit der Beklagten unerheblich scheint, dass der Kläger eine Einigung mit der Finanzierungsgesellschaft erreicht hat, nachdem die Beklagte jedenfalls den vollen Kaufpreis erhalten hat (s. Dok. 5 in welchem der Kaufpreis von € 33.300,00 ausdrücklich angegeben wird); zum Kaufpreis gesellen sich die gesetzlichen Zinsen gemäß Art.
Seite 5 von 7 1284 Abs. 1 ZGB, ab 31.10.2022 (s. Dok. 12 des Klägers), bis zur Klageerhebung (18.3.2024) und ab dann die gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 4 ZGB, bis zum Saldo.
2.10. Dem Kläger steht außerdem der , für den von ihm nachweislich infolge der CP_5
Nichterfüllung der Beklagten, zusätzlich, entstanden Schaden zu, somit für die Kosten eines
Mietwagens, in der nachgewiesenen Höhe von € 320,00 (s. Dok. 7 des Klägers); nachdem es sich um einen Schadenersatz handelt, stehen auf dieser Summe die gesetzlichen Zinsen und die
Geldentwertung, wie beantragt, ab 31.10.2022, bis heute zu und, ab heute, nur auf die aufgewertete Kapitalsumme, die gesetzlichen Zinsen bis zum Saldo.
2.11. Bezüglich der weiteren geltend gemachten vermögensrechtlichen Schadenskomponenten bzw. der nur allgemein ausgeführten „Unannehmlichkeiten“, hat der Kläger allerdings keine hinreichenden Elemente für deren Bestimmung, auch im Billigkeitswege geboten, insbesondere dass er konkret (weitere) Kosten für die Miete eines Leihwagens getragen hätte oder Spesen (und in welcher Höhe) für öffentliche Verkehrsmittel (s. hierzu ex multis Urteile KGH Nrr. 9744/2023,
13515/2022, 8941/2022).
2.12. Nachdem sich der Wagen bei einem Dritten befindet und die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, sowie sich dieselbe nicht eingelassen hat und somit hierzu nichts beantragt hat, ist zur Rückgabe des Wagens gemäß Art. 135 quater KSK nichts zu verfügen; die Beklagte ist infolge der Rückabwicklung als befugt zu erachten, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf eigene Kosten beim Dritten zu beheben.
3. Die Verfahrensspesen sind der unterlegenen Beklagten anzulasten (Art. 91 ZPO); deren
Bestimmung erfolgt laut MD Nr. 55/2014 i.g.F. (Tab. 2 – Streitwert von € 26.000,01 bis €
52.000,00), in Anwendung der Mittelwerte;
eine weitere Erhöhung oder Verurteilung ex Art. 96
ZPO erscheint nicht gerechtfertigt.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. es stellt fest und erklärt, dass der zwischen dem Kläger KN RI und der Beklagten
I2 AG abgeschlossene Kaufvertrag über den Erwerb des Neuwagens des Typs Ford
„Tourneo Custom“ Diesel (Fahrgest.-Nr.: mit dem amtlichen CodiceFiscale_2
Seite 6 von 7 GF , kraft des Schreibens vom 12.10.2022, zum 31.10.2022, aufgelöst CP_7 C.F._4
wurde; Con 2. es verurteilt die Beklagte I2 in der Folge zur Rückerstattung des Kaufpreises an den
, in Höhe von € 33.300,00, zuzüglich Zinsen laut Begründung; CP_3 Controparte_2
3. es verurteilt die Beklagte I2 AG an den Kläger € 320,00, zuzüglich Controparte_2
Zinsen und Geldentwertung, laut Begründung, als Schadenersatz zu bezahlen;
4. es verurteilt die Beklagte I2 AG dazu, dem die Kosten für das CP_3 Controparte_2
gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 7616,00 für Vergütungen, sowie
Euro 563,80 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütungen für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe und nachfolgend notwendige Spesen.
So befunden, in Bozen, am 04/04/2025.
Die Richterin
Birgit Fischer
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