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Sentenza 13 marzo 2025
Sentenza 13 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/03/2025, n. 165 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 165 |
| Data del deposito : | 13 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4963/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4963/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 30/05/1992, in CAVALESE (TN), Persona_1
und
, geboren am 27/11/1991 in BOZEN (BZ), Parte_4
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Parte_5
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 5 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die Auflösung der am 06.06.2015 in Aldein (BZ) Persona_2
geboren in SE (TN) am 30.05.1992 und , geboren in Parte_4 CP_1
am 27.11.1991 geschlossenen Ehe, eingetragen im Register der
Trauungsurkunden der Gemeinde Aldein (BZ), erklären.
2) Die minderjährige Tochter SE AR wird beiden Elternteilen gemeinsam anvertraut;
jeder Elternteil kann während des Aufenthalts des Kindes bei ihm die
Entscheidungen des täglichen Lebens alleine treffen. AR wird vorwiegend bei der Mutter in Altrei wohnen und den Wohnsitz bei dieser haben.
3) Der Umgang der Tochter mit dem Vater wird wie folgt geregelt:
Die Tochter wird jedes zweite Wochenende von Samstag um 10.00 Uhr bis
Sonntag um 20.00 Uhr beim Vater verbringen, sowie einen Nachmittag in der
Woche; dieser Nachmittag wird je nach den Schulverpflichtungen von AR bzw. den Arbeitsverpflichtungen der Mutter im gemeinsamen Einverständnis zwischen den Eltern festgelegt.
Die Hälfte der Herbst-, Weihnachts- und Semesterferien wird die Tochter beim
Vater verbringen, weiters zwei Wochen in den Sommerferien, wobei diese
Wochen auch nicht zusammenhängend sein müssen und dieselben innerhalb 30.
April eines jeden Jahres einvernehmlich festgelegt werden.
Der Vater wird die Tochter in Altrei abholen und auch wieder zurückbringen.
Seite 3 von 5 4) Der Vater TI SE wird für den Unterhalt der Tochter AR einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 300,00 innerhalb des fünften eines jeden
Monats zu Händen der Mutter mittels Überweisung auf ihr Konto Nr. IT 88 Z
08162 58140 000302218542 zahlen, mit alljährlicher Aufwertung, das erste Mal im Jänner 2026 mit Basis Dezember 2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte
Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und
Angestellten herangezogen.
Der Unterhalt ist bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Tochter geschuldet.
5) Die außerordentlichen Spesen werden (nach Abzug eventueller
Zuschüsse/Beiträge von Seiten der öffentlichen Hand) von den Eltern je zur
Hälfte übernommen, wobei als Leitfaden das kürzlich ausgearbeitete
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen, CP_2
Staatsanwaltschaft und Beobachtungsstelle für Familienrecht betreffend die außerordentlichen Spesen gelten wird. Die Abrechnung und Zahlung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden
Dokumentation.
6) Familienzulagen, insbesondere das nationale einheitliche Familiengeld, sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen HM AL zu. Etwaige
Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
7) Die vermögensrechtliche Regelung und die darin enthaltenen
Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 5) bis 7) der Controparte_3 Trennungsurteil Nr. 817/2023 vom 12.10.2023 bleiben aufrecht.
8) Die Kosten für dieses Verfahren samt Rechtsanwaltskosten werden von den
Parteien gemeinsam übernommen.
Bozen, 13/03/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
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[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4963/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4963/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 30/05/1992, in CAVALESE (TN), Persona_1
und
, geboren am 27/11/1991 in BOZEN (BZ), Parte_4
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Parte_5
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 5 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die Auflösung der am 06.06.2015 in Aldein (BZ) Persona_2
geboren in SE (TN) am 30.05.1992 und , geboren in Parte_4 CP_1
am 27.11.1991 geschlossenen Ehe, eingetragen im Register der
Trauungsurkunden der Gemeinde Aldein (BZ), erklären.
2) Die minderjährige Tochter SE AR wird beiden Elternteilen gemeinsam anvertraut;
jeder Elternteil kann während des Aufenthalts des Kindes bei ihm die
Entscheidungen des täglichen Lebens alleine treffen. AR wird vorwiegend bei der Mutter in Altrei wohnen und den Wohnsitz bei dieser haben.
3) Der Umgang der Tochter mit dem Vater wird wie folgt geregelt:
Die Tochter wird jedes zweite Wochenende von Samstag um 10.00 Uhr bis
Sonntag um 20.00 Uhr beim Vater verbringen, sowie einen Nachmittag in der
Woche; dieser Nachmittag wird je nach den Schulverpflichtungen von AR bzw. den Arbeitsverpflichtungen der Mutter im gemeinsamen Einverständnis zwischen den Eltern festgelegt.
Die Hälfte der Herbst-, Weihnachts- und Semesterferien wird die Tochter beim
Vater verbringen, weiters zwei Wochen in den Sommerferien, wobei diese
Wochen auch nicht zusammenhängend sein müssen und dieselben innerhalb 30.
April eines jeden Jahres einvernehmlich festgelegt werden.
Der Vater wird die Tochter in Altrei abholen und auch wieder zurückbringen.
Seite 3 von 5 4) Der Vater TI SE wird für den Unterhalt der Tochter AR einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 300,00 innerhalb des fünften eines jeden
Monats zu Händen der Mutter mittels Überweisung auf ihr Konto Nr. IT 88 Z
08162 58140 000302218542 zahlen, mit alljährlicher Aufwertung, das erste Mal im Jänner 2026 mit Basis Dezember 2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte
Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und
Angestellten herangezogen.
Der Unterhalt ist bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Tochter geschuldet.
5) Die außerordentlichen Spesen werden (nach Abzug eventueller
Zuschüsse/Beiträge von Seiten der öffentlichen Hand) von den Eltern je zur
Hälfte übernommen, wobei als Leitfaden das kürzlich ausgearbeitete
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen, CP_2
Staatsanwaltschaft und Beobachtungsstelle für Familienrecht betreffend die außerordentlichen Spesen gelten wird. Die Abrechnung und Zahlung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden
Dokumentation.
6) Familienzulagen, insbesondere das nationale einheitliche Familiengeld, sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen HM AL zu. Etwaige
Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
7) Die vermögensrechtliche Regelung und die darin enthaltenen
Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 5) bis 7) der Controparte_3 Trennungsurteil Nr. 817/2023 vom 12.10.2023 bleiben aufrecht.
8) Die Kosten für dieses Verfahren samt Rechtsanwaltskosten werden von den
Parteien gemeinsam übernommen.
Bozen, 13/03/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
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