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Sentenza 6 giugno 2025
Sentenza 6 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/06/2025, n. 378 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 378 |
| Data del deposito : | 6 giugno 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 2229/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Persona_1 CP_3
-
[...] Parte_1
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
ER2
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 2229 / 2024 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien
HERBST ER3
und
ZELGER ER4
beide vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht, welche aus Persona_5
den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim CP_2 CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2
erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 6 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen aus rechtlicher Sicht keine Einwände zu erheben sind (die vorgesehene una tantum Zahlung erscheint im Sinne des
Art. 5 G. 898/1970 gerecht und angemessen); dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_2
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Deutschnofen (BZ) am 27/05/2000 zwischen geboren am 31/10/1975 in BOZEN (BZ), C.F._1
und
, geboren am 03/12/1972 in BOZEN (BZ), Parte_3
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Deutschnofen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 3, Teil II,
Serie A, des Jahres 2000 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 6 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
2) Vermögensrechtliche Vereinbarungen und Una-Tantum Leistung.
RB und regeln alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche und ER3 Parte_3
Verpflichtungen in Bezug auf den Unterhalt und das Vermögen, auch in Bezug auf die Auflösung der Gütergemeinschaft, mit der Vereinbarung der Übertragung des Eigentums an der ehelichen
Wohnung, welche für die gemeinsame Abwicklung der Ehetrennung und Ehescheidung als unabdingbar angesehen wurde, wie folgt:
(Str. Nr. , geboren am 03/12/1972 in verspricht sein Parte_3 C.F._2 CP_2
Eigentum an der ehelichen Wohnung und Garage samt Miteigentum in Deutschnofen (Bz),
Cod Köchlanger Nr. 37, eingetragen im Grundbuch: KG Deutschnofen, Einlage 1447 II,
Bauparzelle 1665; Kataster: KG 731 Deutschnofen, Bauparzelle 1665, Baueinheit 1, Blatt 20,
Kategorie A/2, Klasse 1, Bestand 8,5 Räume, Fläche 219 qm, Ertrag Euro 746,28 und Baueinheit
2, Blatt 20, Kategorie C/6, Klasse 1, Bestand 17 qm, Fläche 19 qm, Ertrag Euro 59,70 gemäß
Katastereintragung Nr. E00028.001.2000 vom 31/03/2000, Ersterfassung am 05/05/2000 unentgeltlich zu einem Drittel an RB HE (Str. Nr. ), geboren am C.F._4
31/10/1975 in Bozen (Bz) und zu einem an (Str. Nr. ER6 Persona_7
), geboren am 19/01/2004 in Bozen (Bz) und zu einem Drittel an C.F._5 ER8
(Str. Nr. ), geboren am 30/05/2001 in Bozen (Bz) zu übertragen und
[...] C.F._6
unentgeltlich ein zu Gunsten von RB (Str. Nr. ), ER9 ER3 C.F._4
geboren am 31/10/1975 in Bozen (Bz) auf das gesamte Eigentum der ehelichen Wohnung zu errichten.
Die notarielle Beurkundung für die und für die Errichtung des Persona_10
Wohnrechts wird sofort nach Erlass und Erwirkung der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils für die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe durchgeführt.
Die Kosten für die notarielle , die Registrierung und die grundbücherliche ER11
Eintragung sind zu Lasten von RB HE.
Die eheliche Wohnung wird als Ganzes übertragen, in ihrem rechtlichen und tatsächlichen
Zustand, mit allen aktiven und passiven Dienstbarkeiten, sowie den dazugehörigen gemeinschaftlichen Teilen gemäß Art. 1117 ZGB wiederum mit allen aktiven und passiven
Seite 3 von 6 Dienstbarkeiten, mit den eventuell damit verbundenen Eigentumsrechten, alles gemäß der grundbücherlichen Beschaffenheit der Liegenschaft.
Die eheliche Wohnung wurde aufgrund der Baukonzession der Gemeinde Deutschnofen Nr.
229/97 vom 03.12.1997 erstellt, die Bauarbeiten wurden am 03/03/1998 begonnen und am
13/09/2000 vollendet, die Benützungsgenehmigung für die Liegenschaft wurde am 13/10/2000 ausgestellt.
Dokument 8: Baukonzession Gemeinde Deutschnofen.
Dokument 9: Benützungsgenehmigung Gemeinde Deutschnofen.
Die Liegenschaft entspricht den geltenden urbanistischen und baurechtlichen Bestimmungen und ist frei übertragbar. Die Katasterdaten und Katasterpläne der Liegenschaft entsprechen ihrem tatsächlichen Zustand.
Die Übergabe und Übernahme der ehelichen Wohnung wird frei von Hypotheken oder anderen erfolgen, welche die freie Verfügbarkeit hindern könnten, ausgenommen jene PE
, welche bereits aus dem Grundbuch hervorgehen. In Bezug auf die Anmerkung T.Z. PE
4955/13 vom 27/07/1999 einer Sozialbindung laut Art. 86 des L.G. Nr. 13 vom 17/12/1998, hat das Amt für die Wohnbauförderung der Provinz Bozen am 29/07/2021 bestätigt, dass die
Liegenschaft nicht mehr Gegenstand einer Wohnbauförderung ist und die Gemeinde
Deutschnofen, hat am 17/04/2024 die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der
Sozialbindung erlassen. Dokument 10: Bestätigung Provinz Bozen.
Dokument 11: Unbedenklichkeitserklärung Gemeinde Deutschnofen.
Bei Abschluss der notariellen Urkunde wird eine energetische Zertifizierung für die eheliche
Wohnung vorgelegt, welche von einem befähigten Techniker verfasst wurde.
Die Anlagen/Installationen der Liegenschaft sind in Konformität zu den bei ihrer Errichtung geltenden Sicherheitsnormen erstellt worden;
wird ausdrücklich von einer allenfalls Parte_3
notwendigen Anpassung der Anlagen/Installationen befreit.
Für die vereinbarte Übertragung des Liegenschaftseigentum ist keine Vermittler- und
Maklertätigkeit geleistet worden.
und sind bereits im materiellen Besitz der ehelichen Persona_13 Persona_7 Persona_8
Wohnung und erhalten nach der notariellen der Eigentumsübertragung auch den ER11
rechtlichen Besitz übertragen.
Seite 4 von 6 Die Eheleute erklären, dass die Vereinbarung der Eigentumsübertragung zugunsten der Kinder, welche zur Bewältigung der ehelichen Krise geschlossen wurde, nicht nur den obligatorischen
Schutz der Kinder garantiert, sondern auch die einzige Lösung für die Beilegung der
Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art ist. Daher ist die im Artikel 19 des Gesetzes Nr. 74 vom
06/03/1987 vorgesehene Steuerbefreiung auch auf die in der Trennungs- und
Scheidungsvereinbarung getroffene vermögensrechtliche Regelung zugunsten der Kinder anwendbar, da die darin enthaltene vermögensrechtliche Vereinbarung zugunsten der Kinder ein zweckgerechtes und unverzichtbares Element zur Beilegung der ehelichen Krise ist
(entsprechend Circolare Agenzia Entrate 29 maggio 2013 n. 18 e Circolare del 21 giugno 2012,
n. 27).
RB HE erklärt die von zu leistende Übertragung des Eigentums an der Parte_3 ehelichen Wohnung als „una-tantum“ Zahlung im Sinne des Art. 5 des Scheidungsgesetzes Nr.
898/1970 in geltender Fassung und als einmalige und definitive Abfindung aller Ansprüche, anzunehmen und nach Durchführung der Eigentumsübertragung und Eintragung des
Wohnrechtes keine weiteren finanziellen Forderungen oder Ansprüche aus dem Eheverhältnis zu haben, noch stellen zu können.
Die Eheleute bestätigen, dass mit dieser Regelung alle gegenseitigen aus der Ehe hervorgegangenen Pflichten der Fürsorge und des Beistands entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben ausreichend befriedigt sind. Die Höhe der allumfassenden „una tantum“ Leistung wurde jedenfalls aufgrund einer ausgewogenen Bewertung die Vermögensverhältnisse der
Eheleute, mit Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Einkommensverhältnisse der Eheleute, deren persönliche und finanzielle Beiträge zum ehelichen Haushalt festgelegt.
3) Die eheliche Wohnung in Deutschnofen (Bz), Köchlanger Nr. 37/1 wird HE ER13
zugewiesen. Frau RB wird ab Unterzeichnung dieses Antrags alle Kosten, Spesen und
Gebühren (z.B. Müll, Wasser, Strom, Gas) für die eheliche Wohnung samt Zubehör begleichen.
4) ER ist volljährig und finanziell unabhängig. ER ist Persona_8 Persona_7
volljährig und beginnt im Juni 2024 eine Arbeitstätigkeit.
Mit der Vereinbarung für die Übertragung des Eigentums von jeweils einem Drittel an der ehelichen Wohnung zu Gunsten von und ist die ER14 Persona_7 ER14 Persona_8
Unterhaltspflicht von AU gegenüber beiden Töchtern ausgeglichen. RB HE wird Pt_3
Seite 5 von 6 jedenfalls allein für den ordentlichen Unterhalt und alle außerordentlichen Kosten für ER14
ER und ER aufkommen. ER7
RB HE und vereinbaren ausdrücklich, dass alle Familienbeiträge, Parte_3
Landeskindergeld, Familiengeld, das einheitliche Kindergeld und allgemein alle öffentlichen
Beiträge für und , ausschließlich (zu 100%) RB ER14 Persona_7 ER14 Persona_8
HE zustehen und an sie auszuzahlen sind.
Die steuerrechtlichen Vorteile (Steuerfreibeträge bzw. Abzüge) gehen jeweils zur Hälfte zu
, ausgenommen jene für die außerordentlichen Spesen, welche jeder Persona_15
Elternteil in dem von ihm bezahlten Anteil abschreiben kann.
5) Die Kosten für das Verfahren und die Rechtsanwaltskosten sind zu Lasten beider Eheleute.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 29/05/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_1
Seite 6 von 6
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 2229/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Persona_1 CP_3
-
[...] Parte_1
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
ER2
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 2229 / 2024 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien
HERBST ER3
und
ZELGER ER4
beide vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht, welche aus Persona_5
den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim CP_2 CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2
erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 6 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen aus rechtlicher Sicht keine Einwände zu erheben sind (die vorgesehene una tantum Zahlung erscheint im Sinne des
Art. 5 G. 898/1970 gerecht und angemessen); dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_2
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Deutschnofen (BZ) am 27/05/2000 zwischen geboren am 31/10/1975 in BOZEN (BZ), C.F._1
und
, geboren am 03/12/1972 in BOZEN (BZ), Parte_3
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Deutschnofen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 3, Teil II,
Serie A, des Jahres 2000 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 6 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
2) Vermögensrechtliche Vereinbarungen und Una-Tantum Leistung.
RB und regeln alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche und ER3 Parte_3
Verpflichtungen in Bezug auf den Unterhalt und das Vermögen, auch in Bezug auf die Auflösung der Gütergemeinschaft, mit der Vereinbarung der Übertragung des Eigentums an der ehelichen
Wohnung, welche für die gemeinsame Abwicklung der Ehetrennung und Ehescheidung als unabdingbar angesehen wurde, wie folgt:
(Str. Nr. , geboren am 03/12/1972 in verspricht sein Parte_3 C.F._2 CP_2
Eigentum an der ehelichen Wohnung und Garage samt Miteigentum in Deutschnofen (Bz),
Cod Köchlanger Nr. 37, eingetragen im Grundbuch: KG Deutschnofen, Einlage 1447 II,
Bauparzelle 1665; Kataster: KG 731 Deutschnofen, Bauparzelle 1665, Baueinheit 1, Blatt 20,
Kategorie A/2, Klasse 1, Bestand 8,5 Räume, Fläche 219 qm, Ertrag Euro 746,28 und Baueinheit
2, Blatt 20, Kategorie C/6, Klasse 1, Bestand 17 qm, Fläche 19 qm, Ertrag Euro 59,70 gemäß
Katastereintragung Nr. E00028.001.2000 vom 31/03/2000, Ersterfassung am 05/05/2000 unentgeltlich zu einem Drittel an RB HE (Str. Nr. ), geboren am C.F._4
31/10/1975 in Bozen (Bz) und zu einem an (Str. Nr. ER6 Persona_7
), geboren am 19/01/2004 in Bozen (Bz) und zu einem Drittel an C.F._5 ER8
(Str. Nr. ), geboren am 30/05/2001 in Bozen (Bz) zu übertragen und
[...] C.F._6
unentgeltlich ein zu Gunsten von RB (Str. Nr. ), ER9 ER3 C.F._4
geboren am 31/10/1975 in Bozen (Bz) auf das gesamte Eigentum der ehelichen Wohnung zu errichten.
Die notarielle Beurkundung für die und für die Errichtung des Persona_10
Wohnrechts wird sofort nach Erlass und Erwirkung der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils für die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe durchgeführt.
Die Kosten für die notarielle , die Registrierung und die grundbücherliche ER11
Eintragung sind zu Lasten von RB HE.
Die eheliche Wohnung wird als Ganzes übertragen, in ihrem rechtlichen und tatsächlichen
Zustand, mit allen aktiven und passiven Dienstbarkeiten, sowie den dazugehörigen gemeinschaftlichen Teilen gemäß Art. 1117 ZGB wiederum mit allen aktiven und passiven
Seite 3 von 6 Dienstbarkeiten, mit den eventuell damit verbundenen Eigentumsrechten, alles gemäß der grundbücherlichen Beschaffenheit der Liegenschaft.
Die eheliche Wohnung wurde aufgrund der Baukonzession der Gemeinde Deutschnofen Nr.
229/97 vom 03.12.1997 erstellt, die Bauarbeiten wurden am 03/03/1998 begonnen und am
13/09/2000 vollendet, die Benützungsgenehmigung für die Liegenschaft wurde am 13/10/2000 ausgestellt.
Dokument 8: Baukonzession Gemeinde Deutschnofen.
Dokument 9: Benützungsgenehmigung Gemeinde Deutschnofen.
Die Liegenschaft entspricht den geltenden urbanistischen und baurechtlichen Bestimmungen und ist frei übertragbar. Die Katasterdaten und Katasterpläne der Liegenschaft entsprechen ihrem tatsächlichen Zustand.
Die Übergabe und Übernahme der ehelichen Wohnung wird frei von Hypotheken oder anderen erfolgen, welche die freie Verfügbarkeit hindern könnten, ausgenommen jene PE
, welche bereits aus dem Grundbuch hervorgehen. In Bezug auf die Anmerkung T.Z. PE
4955/13 vom 27/07/1999 einer Sozialbindung laut Art. 86 des L.G. Nr. 13 vom 17/12/1998, hat das Amt für die Wohnbauförderung der Provinz Bozen am 29/07/2021 bestätigt, dass die
Liegenschaft nicht mehr Gegenstand einer Wohnbauförderung ist und die Gemeinde
Deutschnofen, hat am 17/04/2024 die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der
Sozialbindung erlassen. Dokument 10: Bestätigung Provinz Bozen.
Dokument 11: Unbedenklichkeitserklärung Gemeinde Deutschnofen.
Bei Abschluss der notariellen Urkunde wird eine energetische Zertifizierung für die eheliche
Wohnung vorgelegt, welche von einem befähigten Techniker verfasst wurde.
Die Anlagen/Installationen der Liegenschaft sind in Konformität zu den bei ihrer Errichtung geltenden Sicherheitsnormen erstellt worden;
wird ausdrücklich von einer allenfalls Parte_3
notwendigen Anpassung der Anlagen/Installationen befreit.
Für die vereinbarte Übertragung des Liegenschaftseigentum ist keine Vermittler- und
Maklertätigkeit geleistet worden.
und sind bereits im materiellen Besitz der ehelichen Persona_13 Persona_7 Persona_8
Wohnung und erhalten nach der notariellen der Eigentumsübertragung auch den ER11
rechtlichen Besitz übertragen.
Seite 4 von 6 Die Eheleute erklären, dass die Vereinbarung der Eigentumsübertragung zugunsten der Kinder, welche zur Bewältigung der ehelichen Krise geschlossen wurde, nicht nur den obligatorischen
Schutz der Kinder garantiert, sondern auch die einzige Lösung für die Beilegung der
Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art ist. Daher ist die im Artikel 19 des Gesetzes Nr. 74 vom
06/03/1987 vorgesehene Steuerbefreiung auch auf die in der Trennungs- und
Scheidungsvereinbarung getroffene vermögensrechtliche Regelung zugunsten der Kinder anwendbar, da die darin enthaltene vermögensrechtliche Vereinbarung zugunsten der Kinder ein zweckgerechtes und unverzichtbares Element zur Beilegung der ehelichen Krise ist
(entsprechend Circolare Agenzia Entrate 29 maggio 2013 n. 18 e Circolare del 21 giugno 2012,
n. 27).
RB HE erklärt die von zu leistende Übertragung des Eigentums an der Parte_3 ehelichen Wohnung als „una-tantum“ Zahlung im Sinne des Art. 5 des Scheidungsgesetzes Nr.
898/1970 in geltender Fassung und als einmalige und definitive Abfindung aller Ansprüche, anzunehmen und nach Durchführung der Eigentumsübertragung und Eintragung des
Wohnrechtes keine weiteren finanziellen Forderungen oder Ansprüche aus dem Eheverhältnis zu haben, noch stellen zu können.
Die Eheleute bestätigen, dass mit dieser Regelung alle gegenseitigen aus der Ehe hervorgegangenen Pflichten der Fürsorge und des Beistands entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben ausreichend befriedigt sind. Die Höhe der allumfassenden „una tantum“ Leistung wurde jedenfalls aufgrund einer ausgewogenen Bewertung die Vermögensverhältnisse der
Eheleute, mit Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Einkommensverhältnisse der Eheleute, deren persönliche und finanzielle Beiträge zum ehelichen Haushalt festgelegt.
3) Die eheliche Wohnung in Deutschnofen (Bz), Köchlanger Nr. 37/1 wird HE ER13
zugewiesen. Frau RB wird ab Unterzeichnung dieses Antrags alle Kosten, Spesen und
Gebühren (z.B. Müll, Wasser, Strom, Gas) für die eheliche Wohnung samt Zubehör begleichen.
4) ER ist volljährig und finanziell unabhängig. ER ist Persona_8 Persona_7
volljährig und beginnt im Juni 2024 eine Arbeitstätigkeit.
Mit der Vereinbarung für die Übertragung des Eigentums von jeweils einem Drittel an der ehelichen Wohnung zu Gunsten von und ist die ER14 Persona_7 ER14 Persona_8
Unterhaltspflicht von AU gegenüber beiden Töchtern ausgeglichen. RB HE wird Pt_3
Seite 5 von 6 jedenfalls allein für den ordentlichen Unterhalt und alle außerordentlichen Kosten für ER14
ER und ER aufkommen. ER7
RB HE und vereinbaren ausdrücklich, dass alle Familienbeiträge, Parte_3
Landeskindergeld, Familiengeld, das einheitliche Kindergeld und allgemein alle öffentlichen
Beiträge für und , ausschließlich (zu 100%) RB ER14 Persona_7 ER14 Persona_8
HE zustehen und an sie auszuzahlen sind.
Die steuerrechtlichen Vorteile (Steuerfreibeträge bzw. Abzüge) gehen jeweils zur Hälfte zu
, ausgenommen jene für die außerordentlichen Spesen, welche jeder Persona_15
Elternteil in dem von ihm bezahlten Anteil abschreiben kann.
5) Die Kosten für das Verfahren und die Rechtsanwaltskosten sind zu Lasten beider Eheleute.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 29/05/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_1
Seite 6 von 6