Sentenza 30 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/04/2025, n. 416 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 416 |
| Data del deposito : | 30 aprile 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 3095/2019
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht ZE
Zweite Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. folgendes Persona_1
CP_1
im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3095/2019 eingeleitet von
ES geboren in Polen am 17.02.1979, laut Vollmacht, welche aus den Akten Per_2
hervorgeht, vertreten und verteidigt durch RA Mark mit Wahldomizil in dessen Per_3 Parte_1
in Meran (BZ), Sandplatz/Piazza della Nr. 2; Per_4 Per_5
- klagende Partei - gegen
, mit Sitz in 39013 Moos in Passeier (BZ), PF Nr. 45, in C.F._1 C.F._2
Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, gemäß dem Einlassungsschriftsatz beigefügter
Vollmacht vertreten und verteidigt von den RA Gerhard Brandstätter und RA Herwig Neulichedl mit
Wahldomizil in deren Kanzlei in ZE, Dr. Streiter-Gasse Nr. 12;
- beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Schadenersatzforderung;
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei: gestellt anlässlich der Verhandlung vom 14.11.2024: “Il procuratore di parte si CP_2
riporta alle conclusioni scritte depositate telematicamente in data 13/11/2024. Il procuratore di parte attrice rinuncia alla redazione / traduzione del verbale odierno e dell'emananda sentenza in lingua italiana” laut telematisch hinterlegten schriftlichen Schlussanträgen am 13.11.2024: “Voglia l'Ill.mo Tribunale di Bolzano, contrariis reiectis, così giudicare:
Nel merito:
Seite 1 von 15
Controparte_3
2) di conseguenza condannare la convenuta in persona del legale pro tempore al Controparte_3 pagamento, in favore del sig. della somma pari ad € 167.906,60 o di quella somma maggiore o CP_2
minore accertanda in corso di causa, oltre alla rivalutazione ed agli interessi compensativi e/o legali dal giorno del dovuto fino all'introduzione della presente causa, oltre alla rivalutazione e agli interessi moratori previsti per le transazioni commerciali ai sensi del novellato art. 1284 c.c. dal giorno dell'introduzione della causa sino all'effettivo saldo;
3) Con vittoria di spese, diritti, onorari di causa e spese successive occorrende;
In via istruttoria
In via istruttoria si chiede l'ammissione delle prove sinora non ammesse ed in particolare
l'ammissione della CTU - tecnica diretta ad accertare la dinamica dell'incidente così come richiesta con seconda memoria istruttoria”; des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei: anlässlich der Verhandlung vom 14.11.2024: “Der Pbv der Beklagten präzisiert die CP_4
Schlussanträge laut Schriftsatz ex Art. 183 Absatz 6 Nr. 1 ZPO vom 23.12.2019”; laut Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 1 ZPO vom 23.12.2019: “Möge der Richter des
Landesgerichts ZE, bei Abweisung jeglichen anderslautenden Antrages und Einwandes
- die Klage vollinhaltlich abweisen, da sachlich und rechtlich ungerechtfertigt.
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 TF zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mwst.
Mit jeglichem Vorbehalt”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Prozessgegenstand
Mir Klageschrift vom 17.07.2019 lud die klagende Partei die beklagte Partei PF Parte_2
GM (im Folgenden auch nur ”) vor das Landesgericht ZE zur Feststellung ihrer Per_6
außervertraglichen Haftung für den von RR ES erlittenen Schaden infolge des Skiunfalls vom
13.03.2018.
Zur Begründung seiner Ansprüche trug der Kläger vor, dass er am 13.03.2018, gegen 9:30 Uhr, im
Skigebiet PF (BZ) (während er mit einer gemäßigten Geschwindigkeit und mit anderen
Skifahrern einen auf der von der Bergbahn betriebenen Piste „Gampen“ besuchte) gegen ein Per_7
Sicherheitsnetz einer Höhe von ca. 1,50 m. gestürzt sei.
Seite 2 von 15 Das Sicherheitsnetz habe nachgegeben, aufgrund einer unzureichenden und schlechten Befestigung am Boden, sodass er kopfüber auf eine darunterliegende Straße fiel und einen Sturz von etwa zwei
Metern zurücklegte.
Infolge des Aufpralls erlitt Herr ES Frakturen der Wirbelknöchel 11, D12 und L1. Die
Verletzungen seien der exklusiven Verantwortung der Bergbahn zuzurechnen, da sie die Absicherung der Piste nicht ausreichend vorgenommen habe. Die beklagte Partei muss also der klagenden Partei den nicht vermögensrechtlichen Schaden in von Euro 107.834,00 sowie den Per_8 vermögensrechtlichen Schaden in von Euro 60.072,6 € (insgesamt Euro 167.906,6) ersetzen. Per_8
Die beklagte Partei hat sich am 27.11.2019 (d.h. nach Ablauf der Frist gemäß Art. 166 ZPO) in das
Verfahren eingelassen und den klägerischen Anträgen widersetzt. Insbesondere vertrat sie die
Auffassung, dass der Unfall allein von RR ES verschuldet worden sei, weil er mit einer so hohen
Geschwindigkeit gefahren sei, dass er das Sicherheitsnetz durchschnitten habe. Außerdem sei der
Schnee schon relativ weich gewesen und das Netz habe nur die Funktion gehabt die Piste abzugrenzen.
Bei der ersten Verhandlung am 28.11.2019 verzichtete der Anwalt des Klägers auf die Übersetzung des Protokolls und der Beschlüsse (einschließlich des Urteils) ins Italienische. Dieser Verzicht wurde bei der Verhandlung vom 14.11.2024 nochmal wiederholt.
Es wurden mündliche Beweise (förmliche Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der beklagten
Partei Bergbahnen PF GM sowie Anhörungen von sieben Zeugen, nämlich Persona_9
, , und Persona_10 Persona_11 Persona_12 Persona_13 Persona_14
aufgenommen und ein rechtsmedizinisches Amtsgutachten eingeholt. Persona_15
Im Laufe des Verfahrens ergingen, auf gemeinsamen Antrag der Parteien (und aufgrund der starken
Verbreitung der Corona-Pandemie, der Komplexität der Beweisaufnahme in Polen und der Erstellung von beglaubigten Übersetzungen) mehrfache Vertagungen der Verhandlungen.
Die Streitsache wurde schließlich am 14.11.2024 vom Richter zur Urteilsfindung einbehalten, mit
Erteilung der Ausschlussfristen nach Art. 190 ZPO.
2. Art. 2051 ZGB Controparte_5
2.1. Die Klage ist mit den nachfolgend aufgezeigten Einschränkungen begründet.
Der Kläger hat die Feststellung der außervertraglichen Haftung der beklagte Partei gemäß Artikel
2051 ZGB beantragt. Aus diesem Grund ist in diesem Urteil nur zu prüfen, ob die Beklagte außervertraglich haftbar gemacht werden kann.
Seite 3 von 15 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung für Schäden, die durch verwahrte
Sachen verursacht werden, eine Haftungsvermutung für den Verwahrer vorsieht. Es handelt sich dabei um eine objektive Haftung, die auf der Rechtsbeziehung zwischen der schädlichen Sache und der
Person beruht, die die tatsächliche Herrschaft über sie ausübt. Für das Vorliegen eines
Kausalzusammenhangs im konkreten Fall reicht es daher aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der in Verwahrung genommenen Sache und dem verursachten Schaden besteht, ohne dass es dabei auf das konkrete Verhalten des Verwahrers und die Beachtung oder einer Persona_16
Sorgfaltspflicht ankommt (s. KassGH Nr. 9726/2013; KassGH Nr. 1769/2012).
In Bezug auf die Beweislast ist sich die Rechtsprechung heute einig, dass es dem Kläger obliegt, das
Bestehen einer Herrschaft über die Sache und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der verwahrten Sache und dem . Damit der Kausalzusammenhang als bewiesen Persona_17
erachtet werden kann, muss der Geschädigte die tatsächliche Dynamik des Ereignisses darlegen und beweisen (s. KassGH. Nr. 12760/2024; KassGH Nr. 33129/2024). Handelt es sich um eine inaktive
Sache und/oder eine Sache, die nicht von Natur aus gefährlich ist (z. B. eine Straße, ein Kanalschacht, ein Netz usw.), muss der Kläger darüber hinaus die objektive Gefährlichkeit des Zustands der
Örtlichkeit nachweisen (s. KassGH. Nr. 11023/2018; KassGH. Nr. 11526/2017; KassGH. Nr.
21212/2015).
Der Beklagte trägt hingegen die Beweislast für den Zufall, d.h. für einen Umstand, der nach den
Grundsätzen der kausalen Gesetzmäßigkeit (s.g. „regolarità causale“) den ursächlichen
Kausalzusammenhang zwischen der Sache und dem ausschließt. Der Zufall kann auch in Per_17
einem grob fahrlässigen Verhalten des Geschädigten bestehen (s. KassGH. Nr. 19960/2023; KassGH.
Nr. 10188/2022).
2.2. In Bezug auf das erste Strukturelement gemäß Artikel 2051 ZGB, d.h. die Verwahrung der Sache, sieht das Gesetz Nr. 363/2003 (Artikel 2-7) eine Reihe von Verpflichtungen des Skipistenbetreibers in
Bezug auf die Führung und Ausstattung der Skilifte, die Führung, Ausstattung und Wartung der
Skipisten und die Rettung vor. Der Skipistenbetreiber ist nämlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um alle Gefahrenquellen/Hindernisse auf den Pisten zu beseitigen, die für die Benutzer nachteilig sein könnten (Verwendung geeigneter Schutzvorrichtungen und Beschilderung).
Die Autonome Provinz ZE hat im Jahr 2010 auch ein spezifisches Landesgesetz erlassen
(Landesgesetz Nr. 14/2010 und Durchführungsverordnung an dem Jahr 2012), das die allgemeinen
Grundsätze der staatlichen Gesetzgebung aufgreift und weiter präzisiert. Es genügt, auf die in Artikel
Seite 4 von 15 13 enthaltene Verpflichtung hinzuweisen, an den Pistenrändern in und bei Abschnitten mit Per_18
Eigenschaften, die bei einem Sturz zu einem gefährlichen Abkommen von der Piste führen könnten,
Auffangnetze anzubringen.
Der Skipistenbetreiber muss daher im Sinne von Artikel 2051 ZGB die Skipiste verwahren.
In Bezug auf das zweite Strukturelement gemäß Artikel 2051 ZGB, d.h. den Kausalzusammenhang zwischen der in Verwahrung genommenen Sache und dem Schaden ist Folgendes festzustellen.
Hinsichtlich der erfolgten Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die von RR ES erlittenen Schäden in kausalem Zusammenhang mit dem heftigen Aufprall auf die an die Skipiste angrenzende, öffentlich zugängliche Straße stehen.
Insbesondere die Aussagen der Zeugen Kotfis, , Lech Per_11 Persona_12 Per_13
und sind glaubwürdig, da sie die ausreichend Persona_14 Persona_15 Per_19
detailliert und präzise rekonstruiert haben. Außerdem stimmen ihre Aussagen in den wichtigsten
Punkten weitgehend überein. Darüber hinaus werden die oben genannten Zeugenaussagen durch das von RR SK unmittelbar nach dem Unfall aufgenommene Video (vgl. Dok. 18 Per_15
der klagenden Partei) sowie durch das Einsatzprotokoll (vgl. Dok. 2 der klagenden Partei) bestätigt.
Dieses Video wurde von der beklagten Partei nicht bestritten. Es liegen im Anlassfall daher genügend präzise Elemente vor, um die genaue Dynamik des Unfalls zu rekonstruieren.
Der Unfallhergang ist im Lichte der Beweisaufnahme wie folgt als erwiesen zu erachten:
- Herr ES ist ein Skifahrer der zweiten Stufe (Grundstufe) der insgesamt sieben vom
(sogenannte Federazione Italiana Sport Invernali - FISI) Controparte_6
festgelegten Stufen. Dieser Umstand ergibt sich aus der Zeugenaussage von
[...]
(Seite 11 Dok. 31 der klagenden Partei) und aus den Darstellungen in den Per_15
verschiedenen Schriftsätzen des Klägers. Herr ES ist ein Skianfänger, der jedoch in der
Vergangenheit schon Ski gefahren ist (also kein vollständiger Neuling auf Skiern, wohl aber ein Skianfänger der II Grundstufe);
- Der Skiunfall ereignete sich am 13.03.2018, gegen 9:30 Uhr auf der Piste “Gampen”, im
Skigebiet PF, in der Gemeinde PF (dieser Umstand ist unbestritten, wurde jedenfalls durch Dok. 3 der klagenden Partei bestätigt);
- Die Piste „Gampen“ ist eine leichte Piste, die gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung zum
Landesgesetz Nr. 14/2010 (Dekret des Landeshauptmanns Nr. 3 vom 12.01.2012) als blaue
Piste eingestuft werden kann (dieser Umstand wurde durch die Zeugen Katarzyna Kotfis, Lech
Seite 5 von 15 und Parte_3 Persona_15 Persona_9 [...]
und durch Dok. 3 der beklagten Partei nachgewiesen); Persona_20
- Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich die Piste in einem ausgezeichneten Zustand (dieser
Umstand wurde von den Zeugen Lech Per_13 Persona_15 Persona_14
und bestätigt); Persona_9 Persona_20
- Am Tag des Unfalls schneite es und der Himmel war bewölkt (vgl. Dok. 18 der klagenden
Partei - Video);
- der Skifahrer ist gegen ein Netz gefahren das circa 1 Meter hoch war. Auf jeden Fall war das
Netz niedriger als (Dieser Umstand wurde durch die Zeugen Agata Bak Per_21 CP_2
Pers Lech und durch 18 der klagenden Partei Per_13 Persona_15
nachgewiesen);
- Das Netz war am Rande der Piste positioniert (Dieser Umstand wurde durch die Zeugen
Katarzyna Kotfis, Lech und durch Dok. Per_13 Persona_15 Persona_14
18 der klagenden Partei nachgewiesen);
- Nachdem Herr ES zunächst gegen das Netz prallte, stürzte er dann über das Netz auf die darunterliegende Straße (Dieser Umstand wurde durch die Zeugen Agata und Lech Per_14
und durch Dok. 2 und 3 der klagenden Partei nachgewiesen); Per_13
- Das Netz wurde nicht beschädigt und blieb in seiner ursprünglichen Position (Dieser Umstand
wurde durch Dok. 18 der klagenden Partei nachgewiesen);
- Die an die Skipiste angrenzende Straße war asphaltiert und für den öffentlichen Verkehr freigegeben (Dieser Umstand wurde durch die Zeugen Lech Persona_11 Per_13
Pers
und durch 18 der klagenden Partei Persona_15 Persona_14
nachgewiesen);
- Zwischen der Skipiste und der Straße gab es einen Höhenunterschied von etwa 80 cm/ 1 Meter
(Dieser Umstand wurde durch Dok. 18 der klagenden Partei nachgewiesen);
- Wegen des Unfalls hat Herr ES die Fraktur der Wirbelknöchel D10, 11 und L1 erlitten
(vgl. Dok. 4 der klagenden Partei);
- Konkret erlitt Herr ES eine zeitweilige Invalidität von 45 Tagen zu 100 %, 30 Tagen zu
75%, 30 Tagen zu 50% und 30 Tagen zu 25% und eine bleibende Invalidität von 18%.
Außerdem sind ihm mittelstarke Schmerzen während der ersten 60 Tage und leichte
Seite 6 von 15 Schmerzen für die bleibende Invalidität zuzuerkennen (vgl. Controparte_7
vom 17.12.2021).
[...]
Im vorliegenden Fall ergibt sich darüber hinaus, dass aus folgenden Gründen die Örtlichkeit eine objektive Gefahrensituation darstellte:
- Die Piste „Gampen“ wird von Kindern aller Altersgruppen und generell von Skianfängern benutzt, die oft noch nicht mit den Skiern zurechtkommen;
- die besagte Piste endet plötzlich an einer Straße, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist und daher frei befahrbar ist;
- es besteht ein gewisser Höhenunterschied zwischen der Skipiste und der Straße;
- zwischen dem Skilift und der Straße liegen nur wenige Meter.
Aus diesen Gründen macht das Fehlen einer angemessenen Beschilderung und das Fehlen von
Auffangnetzen die Örtlichkeit gefährlich, da es möglich und auch vorhersehbar ist, dass es bei
Skifahren zu einem „gefährlichen Abkommen von der Piste“ kommen kann (Art. 13 des
Landesgesetzes Nr. 14/2010).
Schließlich ist anzumerken, dass die Beklagte nicht das Bestehen eines Zufalls nachgewiesen hat. Im
Laufe des Prozesses wurden keine unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse ersichtlich, die den Unfall verursacht haben. Außerdem ist das Schadensereignis auch nicht auf eine Handlung eines Dritten und/oder des Geschädigten selbst zurückzuführen, die geeignet ist, den
Kausalzusammenhang gemäß Artikel 41 ZGB zu unterbrechen. Das Verhalten des Klägers stellt vielmehr ein reines Mitverschulden dar (siehe nachfolgenden Punkt).
Folglich muss die außervertragliche Haftung der Beklagten als erwiesen erachtet werden.
3. Mitverschulden des RR ES
Es stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten des RR ES eine mitursächliche Bedeutung für den
Unfall gemäß Artt. 1227 und 2056 ZGB hat. Die Rechtsprechung ist eindeutig, dass für die gemäß
Artikel 1227 Absatz 1 ZGB vorgesehene kausale Zurechnung von Schäden zu beurteilen ist, ob der
Geschädigte zur Verursachung des schädigenden Ereignisses im Sinne von Artikel 41 des StGB beigetragen hat.
Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall in der Nähe des Skilifts. Dies ist ein Ort auf der Piste, an dem Skifahrer gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes Nr. 14/2010 und Artikel 9 des Gesetzes Nr.
363/2003 ihre Geschwindigkeit drastisch reduzieren müssen, um zum Stillstand zu kommen.
Seite 7 von 15 Auf dem Video, das der aufgenommen hat (vgl. Dok. 18 der klagenden Per_23 Persona_15
Partei), ist zu sehen, dass der Abstand zwischen dem Skilift und dem Rand der Piste/dem Netz gering ist.
Die Tatsache, dass zunächst mit dem Netz am Rande der Skipiste kollidierte, dann darüber Per_21
stürzte und schließlich auf der asphaltierten Straße aufprallte, beweist, dass er mit unangemessener
Geschwindigkeit fuhr. Es wird als sehr wahrscheinlich angesehen, dass die Geschwindigkeit nicht
Pers extrem hoch war (wie auch von den Zeugen Lech Kaczmarek und Agata ES ausgesagt - obwohl es schwierig ist, die genaue Geschwindigkeit in km/h eines Skifahrers zu bemessen), sonst wäre der Schaden (die Verletzungen) viel schwerer gewesen, aber auf jeden Fall war sie für die
Örtlichkeit unangemessen.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine blaue Piste handelte (das Gefälle war also nur gering), die Sicht ungehindert war (es waren keine Sichthindernisse vorhanden) und das Netz, die
Straße und der Skilift von der Piste aus deutlich zu sehen waren, hätte Herr ES auf dem letzten
Stück der Piste allmählich langsamer werden müssen und in der Nähe des Skilifts zum Stehen kommen müssen.
Jeder Skifahrer, auch der unerfahrenste (Stufe 1), muss nämlich die Piste und die Geschwindigkeit wählen, die seinen technischen Fähigkeiten gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes Nr. 14/2010 entsprechen. Außerdem muss er wissen, wie er sicher anhalten kann. Dies ist die erste Lektion in den
Skikursen. Sofern keine unvorhersehbaren Umstände vorliegen (z. B. Verlust eines Skis usw.), muss die Geschwindigkeit des Skifahrers für die Örtlichkeit angemessen sein und der Skifahrer muss in der
Lage sein abzubremsen und/oder anzuhalten.
Aus diesem Grund muss ES CI eine Mitverantwortung an der Verursachung des schädigenden
Ereignisses zugeschrieben werden.
Für die konkrete Minderung des Schadenersatzes sind gemäß Artikel 1227 Absatz 1 ZGB die
Kriterien der Schwere des Verschuldens und des Umfangs der daraus resultierenden Schäden zu berücksichtigen.
Die Schwere des Verschuldens besteht im Wesentlichen in der Beurteilung des Grades der verletzten
Sorgfaltspflicht. Wenn es nicht möglich ist, die genauen unterschiedlichen Kausalbeiträge des
Schädigers und des Geschädigten zu beweisen, kann das Gericht auf den allgemeinen Grundsatz des
Artikels 2055 ZGB, letzter Absatz zurückgreifen, d.h. die Vermutung des gleichen Mitverschuldens.
Seite 8 von 15 Bei der Feststellung des an debeatur kann das in Artikel 1226 ZGB vorgesehene und in Artikel 2056
ZGB genannte Billigkeitsprinzip nicht angewandt werden (s. KassGH. Nr. 1002/2010).
Im Verlauf der Beweisaufnahme haben sich keine objektiven Anhaltspunkte ergeben, die es erlauben, dem Betreiber der Skipiste oder dem Skifahrer eine unterschiedliche prozentuale Mitverantwortung für den Unfall zuzuschreiben und so vom Grundsatz der Vermutung des gleichen Mitverschuldens abzuweichen. Daher muss RR ES ein Mitverschulden von 50 % angelastet werden.
4. Per_17
4.1. Hinsichtlich des vermögensrechtlichen Schadens hat der Kläger Anrecht auf Erstattung der ihm in
Folge des Unfalles entstandenen Kosten, wie in der Klageschrift aufgelistet und dokumentarisch belegt:
- Rechnung P 2018 20974 vom 12.04.2018 vom Südtiroler Sanitätsbetrieb – Ticket für den
Einsatz mit Rettungshubschrauber – Betrag von Euro 100,00 (vgl. Dok. 8 der klagenden
Partei);
- Quittung Nr. 99/2018 – Parteisachverständigenhonorar Dr. Tubaro – Betrag von Euro 488,00
(vgl. Dok. 5 der klagenden Partei);
- Quittung Nr. 2250 vom 15.03.2018 vom Hotel Terme Merano GM – Betrag von Euro
677,80 für zwei Personen (vgl. Dok. 9 der klagenden Partei). In diesem Zusammenhang wird es als gerechtfertigt angesehen, dass die Ehefrau und die Tochter des Klägers drei Tage länger
(15.03.2018-17.03.2018) in Meran (BZ) geblieben sind, um auf die Entlassung des
Ehemannes/Vaters aus dem zu warten;
Per_24
- Übersetzungen der im Verfahren vorgelegten Dokumente aus dem Polnischen ins Italienische
– Betrag von Euro 881,8 (vgl. Dok. 12 und 28 der klagenden Partei). Die letzte
Proformarechnung über die gelegentliche Tätigkeit von Herr OL für Übersetzungen aus dem Englischen ins Italienische wird hingegen nicht anerkannt, da sie nicht datiert ist und
RR ES nicht zugeordnet werden kann.
Dagegen können folgende Kosten nicht zuerkannt werden:
- Betrag von zl 4,889.34 (Euro 1.138,26) für den Preisaufschlag aufgrund der Verschiebung des
Fluges nach TE (vgl. Dok. 10, 23 und 24 der klagenden Partei): Die vorgelegten
Unterlagen reichen nicht aus, um zu beweisen, dass die Reise ursprünglich für den Zeitraum nach dem Unfall geplant war. Außerdem gibt es keinen Beweis dafür, dass die Reise im
August 2018 geplant wurde, um die ursprünglich gebuchte Reise zu ersetzen;
Seite 9 von 15 - Aufenthalt im Hotel Laurin ZE (vgl. Dok. 25 der klagenden Partei): Es handelt sich lediglich um eine Reservierung in polnischer Sprache, die nicht übersetzt wurde. Es wurde kein Zahlungsnachweis vorgelegt;
- Betrag von Euro 5.020,00 für Reisekosten: es wurde nicht nachgewiesen, dass dem Kläger diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Das Dok. 11 der klagenden Partei betrifft nur die auf
ViaMichelin angezeigte Strecke zwischen der Wohnadresse des Klägers und ZE. Es wurden keine Quittungen und/oder Belege für Autobahngebühren und das Tanken von Benzin vorgelegt.
In Bezug auf den entgangenen Gewinn ist nachgewiesen worden, dass dem Kläger folgender Schaden aufgrund entgangenen Gewinns entstanden ist:
- Euro 35.935 (150.000 PLN) für Vergütung, die er von der Gesellschaft Atakio sp. z oo. bekommen hätte, wenn er hätte arbeiten können. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von sechs
(vom 01.03.2018 bis 31.08.2018), aber am 19.03.2018 beschloss das Unternehmen, Per_25
den Vertrag aufgrund des Gesundheitszustands von RR ES zu kündigen, da er nicht in der Lage war, seine Leistungen zu erfüllen (Dieser Umstand wurde von der Zeugin Per_14
Pers und durch 13 der klagenden Partei nachgewiesen);
[...]
- Euro 6.438 (26.934 PNL d.h.
8.979 PNL pro Monat) für Vergütung, welche er von der
Gesellschaft Prospect PR sp. o.o. bekommen hätte, wenn er im März, April und Mai 2018 hätte arbeiten können. (Dieser Umstand wurde von der Zeugin Agata Bak ES und durch
Dok. 14, 20 und 21 der klagenden Partei nachgewiesen).
Zum Zeitpunkt des Urteils gilt der folgende Wechselkurs: 1 zł = 0,2386 Euro.
Dem steht somit ein vermögensrechtlicher Schaden von insgesamt Euro 44.520,6, zzgl. Pt_4
Aufwertung und gesetzliche Zinsen ab dem Tag dieses Urteils bis zur effektiven Zahlung zu und zwar wie folgt:
Rettungshubschrauber Euro 100
Parteisachverständigenhonorar Dr. Tubaro Euro 488
Hotel Terme Merano GM (15.03.2018- Euro 677,80
17.03.2018)
Übersetzungen der im Verfahren vorgelegten Euro 881,8
Dokumente aus dem Polnischen ins Italienische
Einkommensverlust – Vertrag mit Atakio sp. z Euro 35.935
Seite 10 von 15 oo
Einkommensverlust – Vertrag mit Prospect PR Euro 6.438 sp. o.o.
Insgesamt Euro 44.520,6
4.2. Hinsichtlich der erlittenen Invalidität der klagenden Partei ist Folgendes anzumerken, Das im
Laufe des Verfahrens eingeholte rechtsmedizinische Amtsgutachten – das ausreichend begründet ist und das sich dieser Richter zu eigen macht – hat schlüssig dargelegt, dass Herr ES CI aufgrund des Umfalles folgenden Schaden erlitten hat:
- Eine zeitweilige Invalidität:
• 45 Tage zu 100%;
• 30 Tage zu 75%;
• 30 Tage zu 50%;
• 30 Tage zu 25%
Neben dem biologischen Schaden muss im Anlassfall ein sogenanntes Schmerzensgeld (s.g.
„sofferenza soggettiva interiore“) von mittlerer Intensität für zwei Monaten zuerkannt werden.
- Eine bleibende Invalidität in Höhe von 18%. Neben dem biologischen Schaden ist auch ein
Schmerzensgeld von geringer Intensität (s.g. „sofferenza soggettiva interiore“) im Anlassfall anzuerkennen (vgl. vom 17.12.2021). Controparte_7
- Es bestehen ausreichend erwiesenen Elemente für eine geringe Personalisierung des nicht vermögensrechtlichen Schadens: Herr ES ist ein Handelsvertreter;
um seine Arbeit zu erledigen, muss er daher lange Fahrten mit dem Auto machen. In Anbetracht der Tatsache, dass er infolge des
Unfalls nach etwa 30 Minuten in sitzender Position Schmerzen erleidet und entsprechende Pausen einlegen muss, wird eine Personalisierung von 10 % als angemessen erachtet.
4.3. Zum quantum des nicht vermögensrechtlichen Schadens wird folgendes angemerkt:
Die Bemessung der Schadenssumme erfolgt laut letztgültiger Tabelle des Landesgerichts Mailand, dies im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. KassGH Nr. 7897/2024; Nr. 33770/2019), die dieses Gericht teilt, wie folgt:
a) Für die zeitweilige Invalidität
Für die zeitweilige Invalidität wird ein Tagessatz von Euro 115/Tag für die ersten zwei Monate (60
Tage) zuerkannt: Euro 84,00 für den biologischen/dynamisch-beziehungsrelevanten Schaden und
Euro 31 für das subjektive Leid (laut der Mailänder Tabelle ist dies der durchschnittliche Tagessatz).
Seite 11 von 15 Ab dem dritten Monat wird dann ein Tagessatz von Euro 100/Tag zuerkannt: Euro 84,00 für den biologischen/dynamisch-beziehungsrelevanten Schaden und Euro 16,00 für das subjektive Leid.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
• 45 Tage zu 100% - Tagessatz Euro Euro 5.175
115/Tag
• 30 Tage zu 75% - Tagessatz Euro Euro 1.293,75 + 1.125
115/Tag (15 Tage) und Tagessatz Euro
100/Tag (15 Tage)
• 30 Tage zu 50% - Tagessatz Euro Euro 1.500
100/Tag
• 30 Tage zu 25% - Tagessatz Euro Euro 750
100/Tag
Insgesamt Euro 9.843,75
Abgewertet zum Unfallszeitpunkt (13.03.2018) Euro 1.592,49
Euro 8.251,26
Aufwertung 13.03.2018 – 26.03.2025 Euro 1.592,49
Gesetzliche Zinsen 13.03.2018 – 26.03.2025 Euro 974,27
Insgesamt: Euro 10.818,02
b) Für die zuerkannte bleibende Invalidität
Das Gericht merkt diesbezüglich an, dass die Bemessung des geschuldeten Schadenersatzes für die bleibende Invalidität von 18% in Anwendung der vom Landesgericht Mailand erarbeiteten Tabellen
2024 erfolgt, dies bei Berücksichtigung der Erkenntnisse, die sich aus dem rechtsmedizinischen
Amtsgutachten betreffend die Quantifizierung der von ES CI erlittenen bleibenden Invalidität ergeben.
Es ergibt sich somit folgende Schadensbemessung:
• 18% bleibende Invalidität laut Bestehend aus:
Mailänder Tabelle 2024 1) Biologischer/dynamisch-beziehungsrelevanter
• Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt Schaden (s.g. „danno biologico/dinamico- relazionale“) und des Unfalls 39 Jahre
2) Subjektives inneres Leid (s.g. „sofferenza
Seite 12 von 15 soggettiva interiore”)
• Biologischer/dynamisch- Wert: Euro 52.055,00
(s.g. Persona_26
„danno biologico/dinamico- relazionale“) Per_2
• (s.g. Euro 10.000 Controparte_8
„sofferenza soggettiva interiore”) von geringer Intensität
Insgesamt Euro 62.055,00
Personalisierung 10% Euro 6.205,5
Insgesamt Euro 68.260,5
Abgewertet zum 27.07.2018 (Ende der Euro 10.656,70 zeitweiligen Invalidität)
Insgesamt Euro 57.603,80
Aufwertung 27.07.2018 - 26.03.2025 Euro 10.656,70
Gesetzliche Zinzen 27.07.2018 – 26.03.2025 Euro 6.666,46
Insgesamt Euro 74.926,96
ergibt sich für den “nicht-vermögensrechtlichen “ zum 26.03.2025 insgesamt Pt_5 Per_17
folgende Summe
• für zeitweilige Invalidität Euro 10.818,02
• für die zuerkannte bleibende Invalidität Euro 74.926,96
Insgesamt Euro 85.744,98
Folglich ergibt sich für den erlittenen Gesamtschaden folgende Summe:
• für vermögensrechtlichen Schaden Euro 44.520,6
• für nicht-vermögensrechtlichen Euro 85.744,98
[...]
Euro 130.265,58 CP_9
c) Reduzierung für das Mitverschulden des Geschädigten
Der oben genannte Gesamtbetrag ist jedoch wegen des Mitverschuldens des Geschädigten um 50 % zu reduzieren. hat daher Anspruch auf einen Schadensersatz von Euro 65.132,79. CP_2
5. Prozessspesen und Amtssachverständigengutachten
Seite 13 von 15 Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO) mit Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10.03.2014 Nr. 55 (geändert durch Ministerialdekret Nr. 147/2022) bestimmt werden.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten Tabelle 2
(Bezugsrahmen: von Euro 52.000,01 bis Euro 260.000,00) vorgesehenen Mittelwerte Anwendung.
Erachtet, dass in Verfahren auf Zuerkennung von Schäden für die Streitwertbemessung zwecks
Kostenliquidierung auf die der obsiegenden Partei zuerkannten Geldsumme Bezug genommen werden muss (vgl. Art. 5 M.D. 10.03.2014 Nr. 55) und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und
Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10.03.2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen:
Euro 2.552,00 für die Phase des Aktenstudiums;
Euro 1.628,00 für die das Verfahren einleitende
Phase; Euro 5.670,00 für die Phase der sowie Euro 4.253,00 für die Persona_28
Entscheidungsphase und somit insgesamt Euro 14.103,00 für Vergütung sowie Euro 3.450,09 für belegte Spesen (und zwar: Euro 759,00 für Einheitsbetrag + Euro 27,00 für Stempelmarke + Euro
610,00 für Parteisachverständiger Dr. Tubaro + Euro 1.476,96 für beglaubigte Übersetzungen von
Zeugenaussagen aus dem Polnischen ins Italienische von RA. Ewa + Euro 77,1 für Parte_6
in Polen + Euro 500,03 Reisekosten nach Italien zur Amtssachverständigengutachten- CP_10
Untersuchung) und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D.
10.03.2014 Nr. 55), zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
In der Folge müssen auch die Kosten für das Amtssachverständigengutachten in der bereits liquidierten Höhe definitiv der beklagten Partei auferlegt werden.
CP_11
Mit prozessabschließender Entscheidung und bei Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Einwandes oder Antrages, spricht das Landesgericht ZE wie folgt zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass die beklagte Partei für Parte_2 C.F._2
den in der Begründung dieses Urteils beschriebenen von ES im Zuge seines Unfalles Per_2
vom 13.03.2018 erlittenen im Ausmaß von 50 % verantwortlich ist. Per_17
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, aus CodiceFiscale_3 CP_2
dem Titel des Schadensersatzes den Betrag von insgesamt Euro 65.132,79 zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab 26.03.2025 bis zur effektiven Zahlung.
Seite 14 von 15 3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei CodiceFiscale_3
die für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro CP_2 CP_12
14.103,00 für Anwaltsvergütung sowie Euro 3.450,09 für belegte Spesen bemessen werden, sowie
15% auf die Anwaltsvergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer auf die vorgesehenen Posten laut gesetzlicher Maßgabe.
4. Die Kosten für das Amtssachverständigengutachten werden in der bereits im Laufe des Verfahrens liquidierten Höhe definitiv der beklagten Partei auferlegt. Parte_2 C.F._2
So befunden in ZE, 26.03.2025
Der Richter
Simon Tschager
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