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Sentenza 31 marzo 2025
Sentenza 31 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/03/2025, n. 335 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 335 |
| Data del deposito : | 31 marzo 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_1
in Person
[...]
und Berichterstatterin Controparte_2 Contr Parte_2
CP_4 Parte_3
hat folgendes
CP_5
erlassen im Zivilverfahren Nr. 3685/2024 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_4 Persona_1
Antragsteller/in gegen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_6 Per_2
[...]
Antragsgegner/in und
am Landesgericht Bozen Controparte_7
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder
pagina 1 di 4 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem am 19/12/2024 eingereichten Antrag begehrte LA die Pt_4
Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt des/r gemeinsamen Kindes/er gemäß Artikel 337-bis ff. ZGB.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_5
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder
wie folgt
FÜR ENTSCHIEDEN: Controparte_8
Die Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen Kindes erfolgt zu nachstehenden
BEDINGUNGEN:
1. Die minderjährige Tochter wird beiden Eltern gemeinsam anvertraut, Persona_3 mit vorwiegendem Aufenthalt und Wohnsitz derselben bei der Mutter in Wengen.
2. IL wird sich an folgenden Tagen beim Vater aufhalten, wobei diese Reglung ab März 2025 Anwendung findet:
a) Bis zum Schuleintritt verbringt IL jedes 1., 2. und 4. Wochenende im Monat von Donnerstagnachmittag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim Vater. Stichtag für die Festlegung der Wochenenden ist der Sonntag.
b) Ab Schuleintritt findet die Regelung laut Punkt 2., Buchstabe a), Anwendung, wobei das Wochenende beim Vater am Freitagnachmittag 17.00 Uhr beginnt.
c) folgende Zeiten bei den Eltern verbringen: Controparte_9
- Weihnachtsferien: jährlich abwechselnd vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, bei einem vom 25. Dezember, Per_4
10.00 Uhr, bis 31. Dezember, 10.00 Uhr, beim anderen und Per_4
pagina 2 di 4 vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis Schulbeginn beim ersteren Elternteil;
im Jahr 2025 verbringt die Tochter den 24.12. bei der Mutter;
- Faschingsferien: ab Beginn der Schulferien bis zum Faschingsdienstag, 17.00 Uhr, bei der Mutter, den restlichen Ferienzeitraum bis Sonntag beim Vater;
- Osterferien: von Gründonnerstag bis , 17.00 Uhr, bei der Per_5 Per_6 die restlichen Ferientage bis Schulbeginn beim Vater;
- Sommerferien: jeweils zwei - auch nicht aufeinanderfolgende - Wochen mit jedem Elternteil, wobei diese innerhalb vom 28.2. eines jeden Jahres zwischen den Parteien vereinbart werden. Der Vater wird der Mutter den ersten Vorschlag rechtzeitig unterbreiten.
Während der restlichen Sommerferien findet die Regelung laut Buchstabe a) Anwendung.
e) : jährlich abwechselnd die erste , von Samstag CP_10 Persona_7
10.00 Uhr bis Mittwoch 17.00 Uhr, bei einem und die zweite Hälfte beim Per_4 anderen Im Jahr 2025 wird die erste Hälfte bei der Mutter Per_4 Per_3 verbringen.
Als Treffpunkt für sämtliche Übergaben wird VI - Lodenwirt - vereinbart.
3. Herr wird für die Tochter ab Februar 2025 einen monatlichen CP_6 Per_3
Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 400,00 innerhalb des 15. eines jeden Monats auf ein auf Frau LA lautendes Bankkontokorrent bezahlen;
der zu zahlende Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß ASTAT- Lebenshaltungsindex der Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am 01.02.2026 - Basis Februar 2025.
4. Die außerordentlichen medizinischen, außerschulischen und schulischen Spesen werden zu 2/3 vom Vater und zu 1/3 von der Mutter getragen, wobei das aktuelle Einvernehmensprotokoll zum Unterhalt der Kinder zwischen dem Landesgericht Pt_1 und der Nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht – Sektion Bozen Anwendung findet. Letzteres findet auch für die Entscheidungen über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für IL betreffend Ausbildung (sowie Freizeitaktivitäten und Kurse), Erziehung, Gesundheit und Wahl des gewöhnlichen Wohnsitzes der Minderjährigen Anwendung.
5. Die öffentlichen Beiträge stehen zur Gänze der Mutter zu, während etwaige Steuerfrei- und Abzugsbeträge den Eltern im Verhältnis zur Aufteilung der außerordentlichen Spesen zustehen.
6. Die Eltern erteilen sich gegenseitig die Ermächtigung zur Vornahme sämtlicher notwendiger Handlungen betreffend die Ausstellung und Erneuerung der Identitätskarte pagina 3 di 4 und des Reisepasses von IL, mit Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung an den anderen Elternteil.
7. Der Vater wird zur religiösen Erziehung von IL auch ohne Einverständnis der Mutter ermächtigt, wobei eine Pflicht zur vorhergehenden Mitteilung besteht. Die religiöse Erziehung beinhaltet unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Taufe, den Religionsunterricht und die Erstkommunion. Die eventuellen, mit der religiösen Erziehung zusammenhängenden, Kosten trägt der Vater.
8. Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien kompensiert.
am 26/03/2025 Pt_1
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
CP_2
pagina 4 di 4
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_1
in Person
[...]
und Berichterstatterin Controparte_2 Contr Parte_2
CP_4 Parte_3
hat folgendes
CP_5
erlassen im Zivilverfahren Nr. 3685/2024 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_4 Persona_1
Antragsteller/in gegen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_6 Per_2
[...]
Antragsgegner/in und
am Landesgericht Bozen Controparte_7
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder
pagina 1 di 4 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem am 19/12/2024 eingereichten Antrag begehrte LA die Pt_4
Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt des/r gemeinsamen Kindes/er gemäß Artikel 337-bis ff. ZGB.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_5
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder
wie folgt
FÜR ENTSCHIEDEN: Controparte_8
Die Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen Kindes erfolgt zu nachstehenden
BEDINGUNGEN:
1. Die minderjährige Tochter wird beiden Eltern gemeinsam anvertraut, Persona_3 mit vorwiegendem Aufenthalt und Wohnsitz derselben bei der Mutter in Wengen.
2. IL wird sich an folgenden Tagen beim Vater aufhalten, wobei diese Reglung ab März 2025 Anwendung findet:
a) Bis zum Schuleintritt verbringt IL jedes 1., 2. und 4. Wochenende im Monat von Donnerstagnachmittag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim Vater. Stichtag für die Festlegung der Wochenenden ist der Sonntag.
b) Ab Schuleintritt findet die Regelung laut Punkt 2., Buchstabe a), Anwendung, wobei das Wochenende beim Vater am Freitagnachmittag 17.00 Uhr beginnt.
c) folgende Zeiten bei den Eltern verbringen: Controparte_9
- Weihnachtsferien: jährlich abwechselnd vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, bei einem vom 25. Dezember, Per_4
10.00 Uhr, bis 31. Dezember, 10.00 Uhr, beim anderen und Per_4
pagina 2 di 4 vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis Schulbeginn beim ersteren Elternteil;
im Jahr 2025 verbringt die Tochter den 24.12. bei der Mutter;
- Faschingsferien: ab Beginn der Schulferien bis zum Faschingsdienstag, 17.00 Uhr, bei der Mutter, den restlichen Ferienzeitraum bis Sonntag beim Vater;
- Osterferien: von Gründonnerstag bis , 17.00 Uhr, bei der Per_5 Per_6 die restlichen Ferientage bis Schulbeginn beim Vater;
- Sommerferien: jeweils zwei - auch nicht aufeinanderfolgende - Wochen mit jedem Elternteil, wobei diese innerhalb vom 28.2. eines jeden Jahres zwischen den Parteien vereinbart werden. Der Vater wird der Mutter den ersten Vorschlag rechtzeitig unterbreiten.
Während der restlichen Sommerferien findet die Regelung laut Buchstabe a) Anwendung.
e) : jährlich abwechselnd die erste , von Samstag CP_10 Persona_7
10.00 Uhr bis Mittwoch 17.00 Uhr, bei einem und die zweite Hälfte beim Per_4 anderen Im Jahr 2025 wird die erste Hälfte bei der Mutter Per_4 Per_3 verbringen.
Als Treffpunkt für sämtliche Übergaben wird VI - Lodenwirt - vereinbart.
3. Herr wird für die Tochter ab Februar 2025 einen monatlichen CP_6 Per_3
Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 400,00 innerhalb des 15. eines jeden Monats auf ein auf Frau LA lautendes Bankkontokorrent bezahlen;
der zu zahlende Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß ASTAT- Lebenshaltungsindex der Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am 01.02.2026 - Basis Februar 2025.
4. Die außerordentlichen medizinischen, außerschulischen und schulischen Spesen werden zu 2/3 vom Vater und zu 1/3 von der Mutter getragen, wobei das aktuelle Einvernehmensprotokoll zum Unterhalt der Kinder zwischen dem Landesgericht Pt_1 und der Nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht – Sektion Bozen Anwendung findet. Letzteres findet auch für die Entscheidungen über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für IL betreffend Ausbildung (sowie Freizeitaktivitäten und Kurse), Erziehung, Gesundheit und Wahl des gewöhnlichen Wohnsitzes der Minderjährigen Anwendung.
5. Die öffentlichen Beiträge stehen zur Gänze der Mutter zu, während etwaige Steuerfrei- und Abzugsbeträge den Eltern im Verhältnis zur Aufteilung der außerordentlichen Spesen zustehen.
6. Die Eltern erteilen sich gegenseitig die Ermächtigung zur Vornahme sämtlicher notwendiger Handlungen betreffend die Ausstellung und Erneuerung der Identitätskarte pagina 3 di 4 und des Reisepasses von IL, mit Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung an den anderen Elternteil.
7. Der Vater wird zur religiösen Erziehung von IL auch ohne Einverständnis der Mutter ermächtigt, wobei eine Pflicht zur vorhergehenden Mitteilung besteht. Die religiöse Erziehung beinhaltet unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Taufe, den Religionsunterricht und die Erstkommunion. Die eventuellen, mit der religiösen Erziehung zusammenhängenden, Kosten trägt der Vater.
8. Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien kompensiert.
am 26/03/2025 Pt_1
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
CP_2
pagina 4 di 4