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Sentenza 13 marzo 2025
Sentenza 13 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/03/2025, n. 166 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 166 |
| Data del deposito : | 13 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 305/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 305/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 25/04/1976, in BRUNECK (BZ), Parte_5
und
, geboren am 02/10/1972 in Parte_6 Per_1
(BZ), beide vertreten und verteidigt durch , laut Persona_2
welche aus den Akten hervorgeht;
Parte_7
Antragsteller
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_8
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 5 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die zwischen NI UE und am 15.11.2002 in der Parte_6
Gemeinde Sand in Taufers geschlossenen Ehe wird geschieden (Auflösung der Ehe), dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde Sand in Taufers wird die
Anmerkung der zu erlassende Verfügung (Akt Nr. 14-I/2012) angeordnet.
2. 264 in E.Zl. 175/II K.G. Rein in Taufers bleibt Controparte_2 weiterhin und bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter PE
GR der Ehefrau NI UE zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen, wobei sie sämtliche Nebenspesen für die Wohnung zu tragen hat. Die
Zuweisung wurde bereits im Grundbuch angemerkt. Parte_6 kann weiterhin in seinem Eigentum stehende (u.a. - CP_3 CP_4 bänke, , a.m.) und persönliche Sachen im gemeinsamen Wohnhaus Controparte_5 unterstellen;
sollte er diese benötigen, wird er sich direkt an UE wenden Pt_5 und mit dieser einen für die jeweilige Abholung vereinbaren. CP_6
3. Das Sorge- und Erziehungsrecht über die noch minderjährige Tochter AU wird beiden Ehegatten zugeteilt, wobei sie vorwiegend im Haushalt der Mutter in Rein,
Oberstatt Nr. 51 wohnen und dort den Wohnsitz beibehalten wird. Dem Vater wird das Recht und die Pflicht eingeräumt, nach freier Parte_6
Vereinbarung die Tochter zu sich zu nehmen.
4. Der Kindesvater ER GR verpflichtet sich, sich an den
Unterhaltskosten für die Tochter GR durch die Zahlung des PE ordentlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Kindesmutter NI UE in Höhe von monatlich €uro 280,00 (zweihundertundachtzig/00), zu beteiligen. Der genannte Betrag ist innerhalb des fünfzehnten Tages eines jeden Monats fällig und unterliegt der jährlichen automatischen Aufwertung entsprechend der Steigerung der
Seite 3 von 5 Lebenshaltungskosten der Autonomen Provinz Bozen, wie vom Landesamt für
Statistik festgelegt. Die erste Aufwertung erfolgt im Dezember 2024 mit Basis
Dezember 2023. Nach der Tilgung des laufenden Restdarlehens, also dem Wegfall der Darlehensraten für die Familienwohnung (voraussichtlich September 2025) wird der Unterhaltsbeitrag für unbeschadet der bis dahin für den Basisbetrag PE geschuldeten Aufwertung, um €uro 25,00 (fünfundzwanzig/00) erhöht.
5. Die Ehegatten tragen die außerordentlichen Spesen betreffend die Tochter AU
GR gemeinsam im Ausmaß von jeweils 50%. Mit inbegriffen sind die Kosten für ärztliche , die nicht von Sanitätsbetrieb übernommen Per_4 werden, die Kosten für schulische, weiterbildnerische und berufliche Ausbildung sowie für Freizeit- und sportliche Aktivitäten, die Parteien beziehen sich auf das
Protokoll dieses Landesgerichts vom 06.09.2018. Sämtliche Ausgaben für anfallende außerordentliche Kosten werden in jedem Fall vorher zwischen den Ehegatten abgesprochen und die jeweiligen Spesenbelege sind vorzulegen.
6. Die Darlehensraten in Höhe von insgesamt monatlich €uro 534,60 für die im Miteigentum stehende Familienwohnung Bp. 264 in E.Zl. 175/II K.G. Rein in
Taufers werden von beiden Parteien je zur Hälfte bezahlt, konkret verpflichtet sich
NI UE ihren Hälfteanteil von €uro 267,30 innerhalb des fünfzehnten eines jeden Monats an ER GR anzuweisen, welcher sich seinerseits verpflichtet, den jeweilig monatlich fälligen Gesamtbetrag an die darlehensgebende
Bank zu bezahlen. Die Feuer- und für das gemeinsame Haus Controparte_7 wird von beiden Parteien je zur Hälfte getragen, beide Parteien kümmern sich gemeinsam darum.
7. Die Steuerfreibeträge für die Tochter werden von den Eltern je zur Hälfte in
Anspruch genommen. Die öffentlichen Beihilfen werden ausschließlich von der
Kindesmutter NI UE in Anspruch genommen.
8. Die Ehegatten ermächtigen sich gegenseitig, ohne vorherige Genehmigung des anderen, die Ausstellung und die Erneuerung von Identitätskarten und Reisepässen für sich zu beantragen. Sie nehmen zur Kenntnis, dass für die Beantragung der
Seite 4 von 5 für die minderjährige Tochter jeweils das Per_5 Persona_6
Einverständnis vor den Behörden abgegeben werden muss.
9. bzw. Registrierung des gegenständlichen Parte_9
Ehetrennungsurteils erklären die Ehegatten, dass die Übertragung im Sinne des Art.
19 des Gesetzes vom 06.03.1987 Nr. 74 und lt. Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Nr. 154 vom 10.05.1999) gebühren- und steuerfrei erfolgt.
10. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden vollständig vom Ehemann übernommen. Parte_6
Bozen, 12/03/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 305/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 305/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 25/04/1976, in BRUNECK (BZ), Parte_5
und
, geboren am 02/10/1972 in Parte_6 Per_1
(BZ), beide vertreten und verteidigt durch , laut Persona_2
welche aus den Akten hervorgeht;
Parte_7
Antragsteller
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_8
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 5 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die zwischen NI UE und am 15.11.2002 in der Parte_6
Gemeinde Sand in Taufers geschlossenen Ehe wird geschieden (Auflösung der Ehe), dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde Sand in Taufers wird die
Anmerkung der zu erlassende Verfügung (Akt Nr. 14-I/2012) angeordnet.
2. 264 in E.Zl. 175/II K.G. Rein in Taufers bleibt Controparte_2 weiterhin und bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter PE
GR der Ehefrau NI UE zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen, wobei sie sämtliche Nebenspesen für die Wohnung zu tragen hat. Die
Zuweisung wurde bereits im Grundbuch angemerkt. Parte_6 kann weiterhin in seinem Eigentum stehende (u.a. - CP_3 CP_4 bänke, , a.m.) und persönliche Sachen im gemeinsamen Wohnhaus Controparte_5 unterstellen;
sollte er diese benötigen, wird er sich direkt an UE wenden Pt_5 und mit dieser einen für die jeweilige Abholung vereinbaren. CP_6
3. Das Sorge- und Erziehungsrecht über die noch minderjährige Tochter AU wird beiden Ehegatten zugeteilt, wobei sie vorwiegend im Haushalt der Mutter in Rein,
Oberstatt Nr. 51 wohnen und dort den Wohnsitz beibehalten wird. Dem Vater wird das Recht und die Pflicht eingeräumt, nach freier Parte_6
Vereinbarung die Tochter zu sich zu nehmen.
4. Der Kindesvater ER GR verpflichtet sich, sich an den
Unterhaltskosten für die Tochter GR durch die Zahlung des PE ordentlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Kindesmutter NI UE in Höhe von monatlich €uro 280,00 (zweihundertundachtzig/00), zu beteiligen. Der genannte Betrag ist innerhalb des fünfzehnten Tages eines jeden Monats fällig und unterliegt der jährlichen automatischen Aufwertung entsprechend der Steigerung der
Seite 3 von 5 Lebenshaltungskosten der Autonomen Provinz Bozen, wie vom Landesamt für
Statistik festgelegt. Die erste Aufwertung erfolgt im Dezember 2024 mit Basis
Dezember 2023. Nach der Tilgung des laufenden Restdarlehens, also dem Wegfall der Darlehensraten für die Familienwohnung (voraussichtlich September 2025) wird der Unterhaltsbeitrag für unbeschadet der bis dahin für den Basisbetrag PE geschuldeten Aufwertung, um €uro 25,00 (fünfundzwanzig/00) erhöht.
5. Die Ehegatten tragen die außerordentlichen Spesen betreffend die Tochter AU
GR gemeinsam im Ausmaß von jeweils 50%. Mit inbegriffen sind die Kosten für ärztliche , die nicht von Sanitätsbetrieb übernommen Per_4 werden, die Kosten für schulische, weiterbildnerische und berufliche Ausbildung sowie für Freizeit- und sportliche Aktivitäten, die Parteien beziehen sich auf das
Protokoll dieses Landesgerichts vom 06.09.2018. Sämtliche Ausgaben für anfallende außerordentliche Kosten werden in jedem Fall vorher zwischen den Ehegatten abgesprochen und die jeweiligen Spesenbelege sind vorzulegen.
6. Die Darlehensraten in Höhe von insgesamt monatlich €uro 534,60 für die im Miteigentum stehende Familienwohnung Bp. 264 in E.Zl. 175/II K.G. Rein in
Taufers werden von beiden Parteien je zur Hälfte bezahlt, konkret verpflichtet sich
NI UE ihren Hälfteanteil von €uro 267,30 innerhalb des fünfzehnten eines jeden Monats an ER GR anzuweisen, welcher sich seinerseits verpflichtet, den jeweilig monatlich fälligen Gesamtbetrag an die darlehensgebende
Bank zu bezahlen. Die Feuer- und für das gemeinsame Haus Controparte_7 wird von beiden Parteien je zur Hälfte getragen, beide Parteien kümmern sich gemeinsam darum.
7. Die Steuerfreibeträge für die Tochter werden von den Eltern je zur Hälfte in
Anspruch genommen. Die öffentlichen Beihilfen werden ausschließlich von der
Kindesmutter NI UE in Anspruch genommen.
8. Die Ehegatten ermächtigen sich gegenseitig, ohne vorherige Genehmigung des anderen, die Ausstellung und die Erneuerung von Identitätskarten und Reisepässen für sich zu beantragen. Sie nehmen zur Kenntnis, dass für die Beantragung der
Seite 4 von 5 für die minderjährige Tochter jeweils das Per_5 Persona_6
Einverständnis vor den Behörden abgegeben werden muss.
9. bzw. Registrierung des gegenständlichen Parte_9
Ehetrennungsurteils erklären die Ehegatten, dass die Übertragung im Sinne des Art.
19 des Gesetzes vom 06.03.1987 Nr. 74 und lt. Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Nr. 154 vom 10.05.1999) gebühren- und steuerfrei erfolgt.
10. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden vollständig vom Ehemann übernommen. Parte_6
Bozen, 12/03/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
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