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Sentenza 27 maggio 2025
Sentenza 27 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/05/2025, n. 534 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 534 |
| Data del deposito : | 27 maggio 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
N. R.G. 658/2022
[...]
Parte_1 [...]
Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Pt_5
Dr. - Persona_4 Per_5
im Verfahren auf Ehescheidung unter Nr. 658 / 2022 Allg. Reg., welches
[...]
gemäß Art. 4 Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 eingeleitet wurde, folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht Pt_6 Parte_7
welche aus den Akten hervorgeht, von RA Parte_8
Zustellungsbevollmächtigte;
- antragstellende Partei -
und vertreten und verteidigt, laut Vollmacht Controparte_1
welche aus den Akten hervorgeht, von Controparte_3
Zustellungsbevollmächtigte;
Seite 1 von 8
- Antragsgegner -
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Parte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei:
„Es wird beantragt, dass Herrn IC OS ein vom Richter des Parte_7
Landesgerichts Bozen durch Liquidierung zuerkannter Geldbetrag als Schadenersatz im
Wert des Hälfteanteiles des Hauses in Höhe von Euro 500.000,00 zugesprochen wird, da
Herr IN den Hausbau finanziert hat und den Großteil der Arbeiten am Haus
getätigt hat.
- Die Ersitzung des Kellers sowie der Außenflächen betreffend die Bp. 591 mat.Ant. 1 in
E.Zl. 1303/II K.G. Marling zu Gunsten von Herrn IN IC OS feststellen.
- Die gegnerischen Anträge abweisen.
- Feststellen und erklären, dass FR ER RG am Scheitern Per_6
der Ehe trägt, da sie eine außereheliche Beziehung pflegte, mit allen Rechtsfolgen.
Die Gegenseite verurteilen die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zulassung der Beweise laut Schriftsätze im
Sinne des Art. 183 Abs. 6 ZPO, vom 18.11.2022, 19.12.2022 und 09.1.2023 beantragt:
„Im Beweiswege wird die Zulassung des Zeugenbeweises sowie die förmliche
Einvernahme der Beklagten FR ER zu folgenden Kapiteln beantragt,
Vorausgeschickt der Frageformel „Ist es wahr, dass“:
- Herr für den Hausbau bei der Bank und bei Bekannten Persona_7
ausleihen musste?
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- Herr das geliehene Geld sodann zurückbezahlte? Parte_7
- Der Antragsteller selbst sehr viel beim Hausbau gearbeitet und gemacht hat?
- Herr das Haus bzw. die Schulden mit seinem Verdienst abbezahlt hat? Parte_7
- FR eine außereheliche Beziehung hatte? CP_1
Als Zeugen werden genannt:
- BR Persona_8
- VE NA, Tscherms
- , Persona_9 Per_10
- , Persona_11 Per_10
- , Persona_12 Per_13
- , Persona_14 Per_13
Es werden folgende weitere Beweiskapitel zwecks Gegenbeweis : Per_15
- Ist es wahr, dass dem Persona_16 Persona_17 Persona_18
Geld geliehen hat und es daher oft zu Streit zwischen den Parteien
[...]
gekommen ist?
- Ist es wahr, dass es immer wieder im Laufe der Ehe zu Streit zwischen den Parteien
gekommen ist?
- Ist es wahr, dass FR 10 Jahre lang eine Affäre während der Ehe hatte? CP_1
- Ist es wahr, dass Herr IN stets fleissig gearbeitet hat und immer ein friedliebender Mensch war?
- Ist es wahr, dass FR ER die Zimmervermietung ausschließlich in den
Sommermonaten betrieben hat?
- Ist es wahr, dass FR ER nur in den Sommermonaten zum Unterhalt der
Familie beitrug?
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- Ist es wahr, dass Herr IN FR ER bis ab Auflassen der
Zimmervermietung immer Bargeld gab, ab 1994 das überwiesen hat? Persona_19
- Ist es wahr, dass FR ER bereits ca. im Jahr 1975 in der Medizinischen
Abteilung in Innsbruck in Behandlung war?
- Ist es wahr, dass FR sodann in der geschlossenen Controparte_1
Abteilung Psychiatrie in Innsbruck war und dort behandelt wurde?
- Ist es wahr, dass Herr IN ihr dabei half, dass sie entlassen wurde und die gesamte Verantwortung übernommen hat?
- Ist es wahr, dass FR ER bereits seit Jahren ca. 40 Jahren Psychopharmaka
zu sich nahm und auch während der Ehe genommen hat?
- Ist es wahr dass es sich dabei um Beiträge zur Unterstützung der Familie, die auch für
Ausgaben, Einkäufe und Spesen für die Familie verwendet wurden, handelte?
- Ist es wahr, dass Herr IN die Gp. 1772/2 K.G. Per_13
- aus eigenen Mitteln gekauft hat?
- Ist es wahr, dass FR ER die Gp. 1772/2 K.G. Marling ohne sein
Einverständnis verkauft hat?
- Ist es wahr, dass Herr die Kellerräumlichkeiten stets benutzt und auch dort Parte_7
sein Werkzeug und Geräte abgestellt hat?
- Ist es wahr, dass Herr IN seine Tochter LK seit sechs Jahren nicht gesehen und nicht mehr mit ihr gesprochen hat?
- Ist es wahr, dass der obere Stock für mehrere Jahre an Gäste vermietet wurde?
- Ist es wahr, dass später, seit etwa 2013/2014, die Tochter LK IN mit ihrer
Familie dort wohnte bis zum Bau ihres eigenen Hauses?
- Ist es wahr, dass LK IN die Wohnung im oberen Stock für ihre Zwecke
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umgebaut und eingerichtet hat?
- Ist es wahr, dass eine getrennte Wohneinheit daher problemlos abzutrennen wäre?
Für die Zeugen wird auf den Schriftsatz vom 19.12.2022 verwiesen“;
des Parte_9
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und wie folgt zu Recht befinden: Per_20
In der Hauptsache:
- , zum Lebensunterhalt von FR Persona_21
mit einen monatlichen Beitrag von Euro 400,00, oder jenes Controparte_1
höheren oder niedrigeren als angemessen erachteten Betrages, beizutragen. Der
genannte Unterhaltsbeitrag ist innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von FR Per_22
ER RG zu bezahlen und unterliegt der Aufwertung laut ASTAT -
Werten für die Provinz Bozen mit Basis Mai 2022;
- die im ausschließlichen Eigentum von FR ER RG stehende
Familienwohnung mat. Ant. 1 der Bp. 591 in E.Zl. 1303/II K.G. Marling samt allen dazugehörenden Außen- und Kellerflächen endgültig FR ER RG
zur ausschließlichen Nutzung zuweisen;
- die von Herrn OS gestellten Schadenersatzforderungen und Parte_7 Pt_6
Ersitzungsansprüche als unzulässig, unverfolgbar und auf jeden Fall als vollkommen unbegründet abweisen;
- Herrn IN OS zur Erstattung der Anwalts- und Verfahrenskosten Pt_6
verurteilen“;
des Staatsanwaltes:
„Möge das Gericht die Auflösung der Ehe aussprechen. Die Wohnung FR
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ER zur ausschließlichen Nutzung zuweisen und keinen
Unterhaltungsbeitrag anerkennen“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung des beantragten
Geldbetrages “… als Schadenersatz im Wert des Hälfteanteiles des Hauses im Betrag
von Euro 500.000,00 … da Herr IN den Hausbau finanziert hat und den
Großteil der Arbeiten am Haus getätigt hat …” ist in diesem Verfahren nicht zulässig.
Weiters unzulässig ist auch der Antrag auf Ersitzung, der eventuell in einem separaten Verfahren gestellt werden kann.
Der Antrag auf Feststellung der Schuld der Gegenpartei am Scheitern der Ehe
ist unzulässig da eventuell in einem Trennungsverfahren erheblich, worüber
aber schon entschieden wurde.
Die Anträge auf Ersitzung und auf Feststellung der
[...]
sind auch bei der letzten Verhandlung neu gestellt worden Controparte_4
und wären, wenn auch in diesem Verfahren einreichbar, nicht zulässig.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Zuweisung der ehelichen Wohnung ist nicht zulässig, da über die Unterbringung der Kinder bei den Eltern nicht die Rede
ist.
III.
Der Antrag auf Auszahlung eines Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Beklagten
(assegno divorzile) wird abgewiesen, und dies aufgrund der
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vermögensrechtlichen Situation von FR ER - die laut Ermittlungen
der Finanzpolizei und Unterlagen Eigentümerin eines großen Wohnhauses und dreier anderen Liegenschaften und , sowie von zwei Autos ist – die CP_5
als sehr zufriedenstellend bezeichnet werden kann, auch aufgrund der
Möglichkeit, die Wohnung zu vermieten und einen erheblichen Gewinn zu erzielen (14 Zimmer!).
Die Beklagte selbst gibt zu, bis zum Jahre 1994 die Tätigkeit der
Privatzimmervermietung ausgeübt zu haben und aus den Einkünften nicht nur für den eigenen Unterhalt, sondern für die ganze Familie aufgekommen zu sein.
Die Gründe, wieso 1994 diese Tätigkeit unterbrochen wurde, wurden nicht ausgeführt.
Es wurde weiters festgestellt, dass die Beklagte mindestens ab Januar 2023 eine
Rente von durchschnittlich € 730,00 monatlich bezieht.
Unter Anwendung des Prinzips, nach dem (Cass. Ord. 26520/2024) „… l'assegno divorzile, lungi dal rappresentare una mera misura assistenziale, svolge una funzione compensativa e perequativa … finalizzato a correggere le disparità economiche e patrimoniali generate dalle scelte condivise durante il matrimonio …”, da die Beklagte
keine beruflichen Einschränkungen hinnehmen musste, um das Familienleben
zu führen, ist also kein Scheidungsunterhalt (assegno divorzile) geschuldet.
Aufgrund der gegenseitigen Abweisung der Anträge beider Parteien, werden die Verfahrensspesen zur Gänze aufgehoben.
A.D.G.
das Landesgericht Bozen, ein prozessabschließendes Urteil erlassend, in
Abweisung aller anderweitigen Anträge und Einwände,
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erklärt
die Unzulässigkeit der Anträge von IN auf Zahlung des Persona_21
beantragten Schadenersatzes und der Ersitzung;
erklärt
die Unzulässigkeit des Antrages von auf Zuweisung Controparte_1
der ehelichen Familienwohnung samt allen dazugehörenden Außen- und
; Persona_23
weist den Antrag auf Zahlung zu Lasten des Antragstellers eines monatlichen
Unterhaltsbeitrages (assegno divorzile) ab;
erklärt
die Aufhebung der Verfahrensspesen.
So befunden in , in nichtöffentlicher Sitzung am 16/05/2025. Pt_2
Der Vorsitzende
Dr. Pappalardo Per_1
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