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Sentenza 29 maggio 2025
Sentenza 29 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 29/05/2025, n. 350 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 350 |
| Data del deposito : | 29 maggio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 860/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo Vorsitzender
Recla bericherst. Richter CP_2
Richter Parte_1
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 860/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß
Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
Persona_1
und
, Parte_2
beide vertreten und verteidigt durch RA DU , laut Vollmacht, welche Per_2
aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet
pagina 1 di 4 dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_3
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geboren Persona_1
in BOZEN (BZ) am 05/10/1976; und
, geboren in BRUNECK (BZ) geschlossenen Ehe. Parte_2
Der Standesbeamte der Gemeinde Bruneck (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 6 Teil II, Serie
A, des Jahres 2009 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Die Familienwohnung mm.AA. 15 und 34 der Bp. 1832 in E.Zl. 2145/II bleibt Parte_4
definitiv der Ehefrau KA RM zur ausschließlichenNutzung zugewiesen.
pagina 2 di 4 2. Das Sorge- und Erziehungsrecht über die noch minderjährigen Kinder wird beiden Ehegatten zugeteilt, wobei sie vorwiegend im Haushalt der Mutter in Bruneck wohnen und dort den
Wohnsitz beibehalten werden.
3. Die Ehegatten vereinbaren, dass die Kinder ihre täglichen Mahlzeiten in gleichem sei es Per_3
beim Vater als auch bei der Mutter einnehmen werden;
ebenso werden die Kinder sich gleichermaßen bei Vater und Mutter aufhalten;
weiters werden die Spesen des täglichen Lebens von beiden Eltern zu gleichen Teilen getragen. Die Ferienzeiten verbringen die Kinder ebenfalls gleichermaßen bei beiden Eltern. Dementsprechend wird kein Beitrag für den Regelunterhalt der
Kinder vorgesehen.
4. Die Ehegatten tragen die außerordentlichen Spesen betreffend die gemeinsamen Kinder bis zur deren jeweiligen wirtschaftlichen Unabhängigkeit gemeinsam im Ausmaß von jeweils 50%. Mit inbegriffen sind die Kosten für ärztliche Leistungen die nicht von Sanitätsbetrieb übernommen werden, die Kosten für schulische, weiterbildnerische und berufliche Ausbildung sowie für
Freizeit- und sportliche Aktivitäten, auf Grundlage des Protokolls dieses Landesgerichts vom
26.11.2024. Sämtliche Ausgaben für anfallende außerordentliche Kosten werden in jedem Fall vorher zwischen den Ehegatten abgesprochen und die jeweiligen Spesenbelege sind vorzulegen.
Der Betrag muss innerhalb von dreißig Tagen abVorlage der Spesenbelege an den vorauslegenden Ehegatten zurückerstattet werden.
5. Die öffentlichen Beiträge und Beihilfen werden von beiden Ehegatten je zur Hälfte in
Anspruch genommen. Etwaige Steuerfreibeträge für die Kinder werden von den Eltern ebenfalls je zur Hälfte in Anspruch genommen.
6. Die Ehegatten werden dazu ermächtigt, ohne vorherige Genehmigung des anderen, die
Ausstellung und die Erneuerung von Identitätskarten und Reisepässen zu beantragen. Sie ermächtigen grundsätzlich auch Entsprechendes für die gemeinsamen Kinder, nehmen aber zur
Kenntnis, dass für die Ausstellung und Erneuerung von Identitätskarten und Reisepässen für die minderjährigen Kinder jeweils eine eigene entsprechende Erklärung beider Eltern vor den
Behörden notwendig ist.
pagina 3 di 4 7. bzw. Registrierung des gegenständlichen Ehescheidungsurteils Parte_5
erklären die Ehegatten, dass die Übertragung im Sinne des Art. 19 des Gesetzes vom 06.03.1987
Nr. 74 und lt. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 154 vom 10.05.1999 gebühren- und steuerfrei erfolgt.
8. Die Kosten des gegenständlichen Ehetrennungsverfahrens werden von den Ehegatten je zur
Hälfte übernommen
Bozen, am 23/05/2025
Der Urteilverfasser Der Präsident
Morris Recla Parte_1
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