Sentenza 18 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/03/2025, n. 283 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 283 |
| Data del deposito : | 18 marzo 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 2352/2023
[...]
Parte_1
[...]
FÜR
[...] Parte_2
erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. folgendes Persona_1
Pt_3
im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 2352/2023 eingeleitet von
EN (St. Nr. ), AN (St. Nr. Parte_4 C.F._1 Parte_4
, und (St. Nr. ), alle laut C.F._2 Controparte_1 C.F._3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. Pt_5
, in dessen Kanzlei in EUROPAGALERIE 26
[...] Controparte_2
- - Controparte_3
gegen
(St. Nr. ) Controparte_4 C.F._4
- beklagte - CP_3
Gegenstand des Rechtsstreits: Haftung für Planung und Bauleitung - Schadenersatz
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei : Parte_4
gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 13/3/2025:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis: … 1. In der Hauptsache: aus den
Gründen laut Klageschrift die Haftung des Beklagten, CH. , in seiner Eigenschaft als Controparte_4
Planer und/oder Bauleiter der Garage auf Bp. 114 K.G. Lüsen feststellen und erklären;
2. In der
Folge: den Beklagten, CH. , dazu verurteilen, den Klägern den Betrag von Euro Controparte_4
103.675,53 zu bezahlen, oder jenen andern geringeren oder höheren Betrag, den dieses als Per_2
gerechtfertigt und geschuldet erachtet, zuzüglich Zinsen im gesetzlichen Ausmaß ab dem 31.12.2018 und Geldentwertung.
3. in jedem Fall mit sämtlichen Rechtsfolgen hinsichtlich Honoraren, Gebühren und Spesen, [dies insbesondere im Fall, dass sich die Beklagte den klägerischen Anträgen widersetzen sollte.]“
Im Beweiswege laut Schriftliche Note vom 4/3/2025.
pagina 1 di 4
1. Im vorliegenden Verfahren stellen EN LA, ST LA und CP_1 Parte_4
Miteigentümer der Bp. 114 K.G. Lüsen - Schadenersatzforderung in der Höhe von Euro 103.675,53, zzgl. Zinsen und Geldentwertung, gegenüber CH. , bezüglich der von seiner angeblich Controparte_4
ungeschickten Durchführung der Planung, sowie der Bauleitung für die „Erweiterung des
Gastbetriebes (Pizzeria) und Tiefgaragen – Keller“ auf der Bp. 114 K.G. Lüsen verursachten Schäden.
Trotz der Zustellung der Klage an das digitale Domizil des Beklagten am 6/2/2024, hat sich CH.
nicht in das Verfahren eingelassen und wurde bei der Verhandlung vom 5/9/2024 als Controparte_4
säumig erklärt.
Nach der Hinterlegung der Schriftsätze laut Art. 171 ter ZPO, hat der Richter die Angelegenheit für entscheidungsreif erachtet. Nach der mündlichen Erörterung bei der Verhandlung vom 13/3/2025 (Art.
281 sexies ZPO) wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
2. Die Klage ist begründet.
2.1. Zuallererst gilt die Eigenschaft als Planer und Bauleiter des beklagten in Bezug auf die CP_4
„Erweiterung des Gastbetriebes (Pizzeria) und Tiefgaragen – Keller“ auf der Bp. 114 K.G. Lüsen als dokumentarisch bewiesen (s. Dok. 9 der klagenden Partei, Projekt unterschrieben durch CH. - CP_4
Cont
11 der klagenden Partei, Benutzungsgenehmigung Nr. 2/2004, in der CH. DE als Bauleiter bezeichnet wird).
2.2. Zweitens bezeugt das Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 156/2017 (Dok. 18 der klagenden
Partei), dass die Tiefgarage auf Bp. 114 K.G. Lüsen in Abweichung zur Baukonzession Nr. 39/2003 errichtet wurde und nicht als unterirdisches Bauwerk bezeichnet werden konnte.
2.3. Drittens bezeugt das Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr. 1356/2018 (Dok. 21 der klagenden
Partei), laut, im Laufe des Verfahrens eingeholten Amtsgutachtens (ASV Ing. ), dass der Persona_3
oberirdische Teil der Tiefgarages auf Bp. 114 K.G. Lüsen abzubrechen und rückzuversetzen war, da dieser unter Verletzung des Mindestgrenzabstandes zu den Gpp. 104 K.G. Lüsen und 106/1 K.G. Lüsen errichtet wurde.
2.4. Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die ungeschickte Durchführung der Planung, sowie der Bauleitung für die „Erweiterung des Gastbetriebes (Pizzeria) und Tiefgaragen – Keller“ auf der Bp. 114 K.G. Lüsen seitens des CH. DE ohne Weiteres festzustellen und zu erklären (vgl.
III, vom 9/7/2019 Nr. 18342 „Il cumulo dell'incarico di progettista dei lavori e di direttore CP_7
degli stessi fa sì che egli debba rispondere nei confronti del committente della conformità del progetto alla normativa urbanistica, della individuazione in termini corretti della procedura amministrativa da utilizzare, così da assicurare l'acquisizione del permesso di costruire e la realizzazione di quanto commissionato in conformità con la normativa edilizia“). pagina 2 di 4 3. Die Quantifizierung der Schäden wird von den Klägern wie folgt angeführt:
A) (anwaltliche Beistand in der Angelegenheit zwischen den Klägern Parte_6
und den Nachbarn), Euro 46.080,50;
B) Tätigkeit RA im Verfahren vor dem Staatsrat), Euro Persona_4 Persona_5
380,64;
C) Tätigkeit CH. (Projekt Richtigstellung des Bestandes und Errichtung einer Persona_6
Böschung), Euro 697,84;
C1) Tätigkeit CH. (Umsetzung des Vergleiches mit den Nachbarn), Euro 5.642,03; Persona_6
D) (Aufböschung, Anpassung Garage usw.), Euro 6.968,62; Controparte_8
E) Urteil VWG Bozen Nr. 156/2017, Euro 3.972,80; Controparte_9
F) Urteil Landesgericht Bozen Nr. 1356/2018, Euro 15.524,18; Controparte_9
G) (Verfahren Landesgericht Bozen R.G. Nr. 5572/2016), Euro 4.408,92; Parte_7
H) Vergleichsvereinbarung vom 05.10.2021 (Summe für die Nachbar Rastner bezüglich des vereinbarten Schadensersatzes und der Prozesskosten), Euro 20.000,00;
Gesamtsumme der angefallenen Kosten/Ausgaben: Euro 103.675,53.
Dieselbe Forderung wurde durch Unterlagen bewiesen (s. Dok. 26 und 24 der klagenden Partei) und ist eine direkte Folge der ungeschickten Tätigkeit des CH. DE für die streitgegenständlichen
Bauarbeiten auf der Bp. 114 K.G. Lüsen.
4. Aus den oben genannten Gründen liegen die Voraussetzungen zur Feststellung der vertraglichen sowie der außervertraglichen Haftung des CH. OF DE vor.
5. Infolgedessen wird OF DE verurteilt, den Klägern EN LA, ST LA und
HA LA den Schadenersatz in der Höhe von Euro 103.675,53, zzgl. Zinsen und
Geldentwertung ab dem 31/12/2018 (vgl. Dok. 22 der klagenden Partei - vereinigte Sektionen vom
17/2/95 Nr. 1712), zzgl. Art. 1284, Abs. IV, ZGB ab dem 6/2/2024 bis zum Saldo zu CP_10
bezahlen.
6. Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen
- als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. KGH 12002/2014 und
KGH 11458/2018).
7. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem , mit Verurteilung des Persona_7
unterlegenen Beklagten , den ST LA und Controparte_4 Controparte_11 [...]
die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55, CP_1
und darauffolgenden Abänderungen, bestimmt werden. pagina 3 di 4 Erachtet, dass in Verfahren auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Liquidierung von Schäden für die
Streitwertbemessung zwecks Kostenliquidierung auf die der obsiegenden Partei zuerkannten
Geldsumme Bezug genommen werden muss (vgl. Art. 5 M.D. 10/03/2014 Nr. 55, Streitwert von €
52.000,01 bis € 260.000,00) und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 4
M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen (Tab. 2): Euro 2.552,00 für die Phase des Aktenstudiums, Euro 1.628,00 für die das Verfahren einleitende Phase, Euro 2.835,00 für die Phase der Abwicklung, sowie Euro 4.253,00 für die Entscheidungsphase und somit insgesamt Euro
11.268,00 für Vergütung sowie Euro 786,00 für belegte Spesen und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. den ST LA und Persona_8 Controparte_11 [...]
den Schadenersatz in der Höhe von Euro 103.675,53, zzgl. und Geldentwertung ab CP_1 CP_10
dem 31/12/2018, zzgl. Art. 1284, Abs. IV, ZGB ab dem 6/2/2024 bis zum Saldo zu CP_10
bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den ST LA und Controparte_4 Controparte_11
die für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro Controparte_1 Pt_8
11.268,00 für Vergütung sowie Euro 786,00 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe, sowie nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden, am 17/3/2025
Der Richter
Dr. Persona_1
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